Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift Notwehr und Nothilfe nach § 32 ein?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann liegen mehrere Taten vor?
- Warum blieb ein Freispruch aus?
- Wann droht die Aufhebung des Strafausspruchs nach Fehlern?
- Warum scheiterte die Revision des Angeklagten?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich zuerst zuschlagen, wenn jemand mit erhobenen Armen drohend auf mich zuläuft?
- Mache ich mich strafbar, wenn ich einem Freund helfe, der den Streit selbst provoziert hat?
- Zählt eine Schlägerei als eine Tat oder wird jeder Schlag gegen verschiedene Personen einzeln bestraft?
- Verliere ich mein Notwehrrecht sofort, wenn der Angreifer nach meinem ersten Schlag am Boden liegt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 197/25
Das Wichtigste im Überblick
BGH ändert Schuldspruch wegen zwei Körperverletzungen und hebt die Strafe auf.
- Das Landgericht blieb bei der Verurteilung; der BGH machte daraus zwei Fälle.
- Notwehr lag teils vor, weil der Angriff sofort drohte und weiterlief.
- Angriffe auf G. und F. zählen getrennt, nicht als eine Tat.
- Die Strafe fällt weg, weil das Gericht einen härteren Messerschlag übersah.
- Die Revision des Angeklagten scheiterte vollständig.
- Gericht: BGH
- Datum: 22.10.2025
- Aktenzeichen: 5 StR 197/25
- Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Notwehr, gefährliche Körperverletzung
- Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Beschuldigte
Wann greift Notwehr und Nothilfe nach § 32 ein?
In den frühen Morgenstunden des 21. April 2024 eskalierte vor einer Diskothek in Kiel ein Streit zwischen zwei Gruppen zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung mit Messer und Fäusten. Das Landgericht Kiel verurteilte einen Angeklagten am 13. November 2024 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof änderte diesen Schuldspruch nun auf Revision der Staatsanwaltschaft zu Lasten des Angeklagten ab und hob den Strafausspruch auf; die eigene Revision des Angeklagten blieb erfolglos. Das bedeutet konkret: Das Revisionsgericht hat rechtskräftig bestätigt, dass der Täter schuldig ist, aber die genaue Höhe der Haftstrafe wieder offen gelassen. Über die Dauer der Gefängnisstrafe muss nun ein neues Gericht noch einmal verhandeln.
Nach § 32 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfordert ein gegenwärtiger Angriff nicht, dass bereits eine Verletzungshandlung begonnen hat. Es reicht ein Verhalten aus, das unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, sodass ein weiteres Zuwarten die Verteidigung gefährden oder den Verteidiger unzumutbaren Risiken aussetzen würde. Diese Frage stellte sich dem 5. Strafsenat unmittelbar bei der Bewertung des Geschehens auf dem Parkplatzgelände.
Ein Angriff ist […] bereits dann gegenwärtig, wenn das Verhalten des Angreifers unmittelbar in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen kann, so dass durch das Hinausschieben einer Verteidigungshandlung entweder deren Erfolg in Frage gestellt wäre oder der Verteidiger das Wagnis erheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müsste. – so der Bundesgerichtshof
Warum die Schläge gegen F. gerechtfertigt waren
Die Staatsanwaltschaft hatte gerügt, die vom Angeklagten im ersten Tatkomplex ausgeführten Schläge gegen die Geschädigten F. und Y. hätten nicht als rechtmäßig durch Notwehr oder Nothilfe nach § 32 StGB eingestuft werden dürfen. Der Senat verwarf dieses Argument bezüglich F.: Dieser hatte durch das kraftvolle Stoßen einer Fahrzeugtür gegen S. I. ein Handgemenge ausgelöst und schuf bei seiner anschließenden Bewegung auf die restlichen Kontrahenten eine bedrohliche Lage für K. I. Diese Lage durfte der Angeklagte durch seinen Schlag von hinten beseitigen – die Nothilfe zugunsten von K. I. war gerechtfertigt. Nothilfe funktioniert nach denselben Regeln wie Notwehr, mit dem einzigen Unterschied, dass man nicht sich selbst, sondern einen Dritten vor einem rechtswidrigen Angriff schützt.
Warum auch der Faustschlag gegen Y. gedeckt war
Auch bezüglich der Zeugin Y. verwarf das Gericht die Rüge der Anklage. Da Y. mit ausgestreckten beziehungsweise erhobenen Armen auf den Angeklagten zurannte, stellte ihr Verhalten selbst einen unmittelbar umschlagenden gegenwärtigen Angriff dar, der den Faustschlag in ihr Gesicht rechtfertigte. Zugleich stellte der Senat klar, dass Y. ihrerseits nicht durch Nothilfe zugunsten des am Boden hockenden G. gerechtfertigt war: Die vorherige Gewalthandlung des Angeklagten gegen G. war zu diesem Zeitpunkt selbst noch gerechtfertigt, und es fehlte die Feststellung, dass er schon unmittelbar zu einem nicht mehr von Notwehr gedeckten Angriff übergegangen war.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein gegenwärtiger Angriff im Sinne des Notwehrrechts setzt nicht zwingend voraus, dass eine Verletzungshandlung bereits physisch begonnen hat. Es genügt, wenn das gegnerische Verhalten unmittelbar so umzuschlagen droht, dass ein weiteres Abwarten die Erfolgsaussichten der eigenen Verteidigung gefährden würde.
- Greift ein Täter nacheinander verschiedene Personen an, um sie am Körper zu verletzen, handelt es sich rechtlich in der Regel um mehrere selbstständige Straftaten. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch dann, wenn ein einheitlicher Tatentschluss besteht und das gesamte Geschehen in einem engen zeitlichen und räumlichen Rahmen stattfindet.
- Wird ein historisches Geschehen rechtmäßig als eine prozessuale Einheit angeklagt, muss es gesamthaft so behandelt werden. Es ist daher rechtlich ausgeschlossen, einen Angeklagten wegen ein und desselben Tatgeschehens gleichzeitig zu verurteilen und teilweise freizusprechen.

Der entscheidende Faktor für die Rechtfertigung der Schläge war der Zeitpunkt des Zuschlagens: Notwehr erfordert nicht, dass der erste Schlag des Gegners bereits getroffen hat. Wenn das Verhalten des Angreifers (wie hier das aggressive Anstürmen mit erhobenen Armen oder das Wuchtschlagen einer Autotür) zeigt, dass eine Verletzung unmittelbar bevorsteht, darf man bereits zur Verteidigung zuschlagen. Wer abwartet, bis er oder sein Schützling tatsächlich getroffen wird, verliert unter Umständen seine effektive Verteidigungsfähigkeit.
Wann liegen mehrere Taten vor?
Bei der sogenannten konkurrenzrechtlichen Bewertung geht es im Strafrecht um die technische Frage, ob ein Täter durch sein gesamtes Handeln nur eine einzige oder mehrere rechtlich getrennte Straftaten begangen hat. Bei nacheinander gegen einzelne Menschen gerichteten Angriffen besteht laut Rechtsprechung regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine einheitliche Tat zusammenzufassen. Dies gilt unter Verweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2019 (3 StR 48/19, NStZ-RR 2019, 211) auch dann, wenn ein einheitlicher Tatentschluss sowie ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Greift der Täter […] einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss sowie engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen. – so der Bundesgerichtshof
Bei den nachfolgenden Attacken im zweiten Tatkomplex zeigte sich diese Grundregel konkret. Der Angeklagte hatte, nachdem er erkannt hatte, dass von G. keine Gefahr mehr ausging, diesem aus Verärgerung mit dem beschuhten Fuß auf den Hinterkopf getreten und ihm mit dem Messer eine Schnittverletzung von der rechten Ohrmuschel bis zum Mundwinkel zugefügt. Anschließend stach er dem bereits am Boden liegenden F. aus Rache mit dem Messer in den Beckenbereich und schnitt ihm in die Wange.
Die Staatsanwaltschaft hatte geltend gemacht, diese nacheinander verübten Angriffe und Messerstiche gegen G. und F. hätten nicht als eine einzige Tat bewertet werden dürfen, sondern seien als zwei selbständige Fälle auszuurteilen. Der Senat schloss sich dieser Rechtsauffassung an und beanstandete die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts Kiel: Der Angeklagte handelte mit dem Ziel, jeden der beiden Gegner in seiner körperlichen Unversehrtheit zu beeinträchtigen. Damit trug die Feststellung nur eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, weshalb der Bundesgerichtshof den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO und § 265 Abs. 1 StPO entsprechend abänderte.
Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass eine zusammenhängende Massenschlägerei strafrechtlich als „eine einzige Tat“ bewertet wird. Der BGH stellt hier jedoch klar: Wer nacheinander verschiedene Personen angreift, begeht in der Regel mehrere selbstständige Taten (Tatmehrheit) – selbst wenn alles innerhalb von Sekunden am selben Ort und aus einem einzigen Entschluss heraus geschieht. Für jedes weitere Opfer wird somit eine separate Strafe gebildet, was das Strafmaß erheblich erhöht.
Warum blieb ein Freispruch aus?
Ein Angeklagter darf wegen ein und desselben Tatgeschehens nicht gleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden. Ist ein Geschehen durch die zugelassene Anklage als einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB erfasst worden, verbleibt es prozessual bei dieser Einheit, auch wenn sich die materiell-rechtliche Bewertung anderer Tatteile ändert.
Ist ein Geschehen durch die zugelassene Anklage als einheitliche Tat im Sinne des § 52 StGB erfasst worden, verbleibt es prozessual bei dieser Einheit, auch wenn sich die materiell-rechtliche Bewertung anderer Tatteile ändert. Ein Angeklagter darf aber wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden. – so der Bundesgerichtshof
Die Schuldspruchänderung warf die Frage auf, ob das Geschehen zum Nachteil der Zeugin Y. nun zwingend in einen Freispruch münden müsste, weil es zuvor als Teil einer einheitlichen Tat mit den Angriffen auf G. und F. gewertet worden war. Der Senat verneinte dies: Das Vorgehen gegen Y. war durch die unverändert zugelassene Anklage bereits als einheitliche Tat erfasst worden. Die geänderte Verurteilung hat den prozessualen Verfahrensgegenstand somit erschöpfend erledigt – ein Parallel-Freispruch für denselben Komplex war ausgeschlossen. Das heißt für die prozessuale Praxis: Wird ein komplexer Vorfall wie diese Schlägerei als Einheit verhandelt, gibt es nur ein einziges, abschließendes Urteil. Das Gericht kann den Angeklagten nicht für die rechtswidrigen Messerstiche verurteilen und gleichzeitig im selben Urteil für die in Notwehr begangenen Schläge offiziell freisprechen.
Wann droht die Aufhebung des Strafausspruchs nach Fehlern?
Die Staatsanwaltschaft rügte, bei dem aus Rache geführten Messerstich in den Beckenbereich des am Boden liegenden F. habe das Landgericht nicht geprüft, ob auch die Tatbestandsvariante der lebensgefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt sein könnte. Der Senat bewertete dieses Versäumnis als zutreffend gerügt. Von einer lebensgefährdenden Behandlung spricht man immer dann, wenn die Art des Angriffs – wie hier ein tiefer Messerstich – objektiv das Potenzial hat, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Fehlt eine Prüfung dieses Punktes, fällt das Strafmaß oft zu mild aus, weshalb das Urteil hier lückenhaft war.
Warum die Verletzungen des F. eine Prüfung erforderten
Das Messer verursachte bei F. eine 38 Millimeter lange Hautdurchtrennung am unteren Rücken, deren subkutaner Stichkanal bis kurz vor die Beckenschaufel reichte. Angesichts dieser Verletzung machte die fehlende Prüfung von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB die Strafzumessung des Landgerichts zusätzlich rechtsfehlerhaft. Dieser Fehler sowie die zwingende Folge der Schuldspruchänderung führten zur vollständigen Aufhebung des Strafausspruchs.
Der Senat hielt die bisher getroffenen Feststellungen zu den schwerwiegenden Verletzungsfolgen aufrecht – etwa zum tiefen Gesichtsschnitt bei F. und zum Schädel-Hirn-Trauma sowie dem nicht exakt zuordenbaren Felsenbeinbruch bei G. Eine neue Strafkammer des Landgerichts Kiel kann diese Feststellungen um widerspruchsfreie neue Erkenntnisse ergänzen.
Warum scheiterte die Revision des Angeklagten?
Der Angeklagte stützte seine eigene Revision vollumfänglich auf die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts, ohne dass die Zusammenfassung weitere konkrete Angriffspunkte nennt. Der Bundesgerichtshof verwarf das Rechtsmittel: Die Nachprüfung des gesamten Falles brachte keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten zutage. Der Angeklagte selbst war bei der Auseinandersetzung unverletzt geblieben.
Wer ein Urteil mit einer Revision angreifen will, muss konkret benennen, welche Fehler das Gericht gemacht haben soll — etwa welche Beweise nicht gewürdigt oder welche Rechtsnormen falsch angewendet wurden. Die pauschale Behauptung, das Urteil verletze materielles Recht, reicht nicht aus und führt zur vollständigen Verwerfung des Rechtsmittels.
Das Rechtsmittel blieb damit ohne Erfolg, und der Angeklagte trägt die Kosten seines eigenen Revisionsverfahrens. Über die weiteren Kosten entscheidet die neue Strafkammer im Rahmen der zurückverwiesenen Sache, in der nun auch der Strafausspruch neu zu bestimmen ist.
Was Schlägereien nach dem BGH bedeuten
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in dieser Entscheidung die Grenzen der Notwehr und Nothilfe verbindlich konkretisiert — mit direkter Wirkung für alle vergleichbaren Verfahren. Die zentrale Lehre aus dem Kieler Diskotheken-Fall: Notwehr und Nothilfe enden in dem Moment, in dem vom Gegner keine unmittelbare Gefahr mehr ausgeht. Jeder weitere Schlag, Tritt oder Stich nach diesem Zeitpunkt ist keine Verteidigung mehr, sondern eine eigenständige Straftat — und wird bei Angriffen auf verschiedene Personen auch als solche getrennt bestraft, selbst wenn alles innerhalb weniger Sekunden am selben Ort geschieht.
Das bedeutet für jeden, der in eine gewaltsame Auseinandersetzung verwickelt ist oder war: Sobald ein Gegner am Boden liegt, wegläuft oder sich nicht mehr rührt, muss jede Gewalt sofort aufhören. Wer in dieser Situation weiter angreift — aus Wut, Rache oder „zur Sicherheit“ —, verliert nicht nur den Notwehr-Schutz, sondern riskiert wegen Tatmehrheit ein deutlich höheres Strafmaß. Nothilfe für eine dritte Person ist zudem nur gerechtfertigt, wenn diese tatsächlich rechtswidrig angegriffen wird — nicht, wenn der vermeintliche Angreifer selbst gerade berechtigt Notwehr ausübt.
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Experten-Kommentar
Die rechtliche Stoppuhr tickt bei einer handfesten Auseinandersetzung völlig gnadenlos. Das Strafrecht fordert von den Beteiligten hier eine fast klinische Rationalität mitten im absoluten Ausnahmezustand. Die juristische Aufarbeitung seziert ein rein instinktgesteuertes, chaotisches Zehn-Sekunden-Geschehen im Nachhinein wie in Zeitlupe in streng voneinander getrennte Handlungsphasen.
Für Betroffene bedeutet diese strikte dogmatische Grenzziehung eine brutal enge Gratwanderung. Der schützende Schirm der Notwehr verdampft in genau dem entscheidenden Moment, in dem die gegnerische Attacke abwehrt ist. Wer dann vom eigenen Adrenalin getrieben blind nachsetzt oder nachtritt, begeht keine verzeihliche Überreaktion mehr, sondern sammelt gnadenlos für jeden Handgriff getrennte, extrem teure Straftaten an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich zuerst zuschlagen, wenn jemand mit erhobenen Armen drohend auf mich zuläuft?
Ja, wenn der Angriff bereits unmittelbar bevorsteht, dürfen Sie zur Abwehr auch zuerst zuschlagen. Ein bloßer Schlag vor dem ersten Treffer ist strafrechtlich nicht automatisch Körperverletzung, wenn der andere Sie schon in einen gegenwärtigen Angriff drängt.
§ 32 StGB verlangt nicht, dass Sie sich erst treffen lassen müssen. Gegenwärtig ist ein Angriff schon dann, wenn das Verhalten des anderen unmittelbar in eine Verletzung umschlagen kann und Abwarten Ihre Verteidigung gefährden würde. Läuft jemand mit erhobenen Armen drohend auf Sie zu, kann das genau so ein Fall sein, weil Sie den Angriff sonst möglicherweise nicht mehr wirksam abwehren können. Entscheidend ist, dass Ihr Schlag der Abwehr dient und nicht der Rache. Für Sie heißt das: Beschreiben Sie nach dem Vorfall Distanz, Haltung, Bewegung und Lautstärke so genau wie möglich.
Die Grenze liegt dort, wo ein Weggehen ohne eigenes Risiko möglich und zumutbar war oder wo Ihr Schlag deutlich über die nötige Abwehr hinausgeht. Dann kann die Notwehr entfallen oder jedenfalls enger geprüft werden. Auch ein Verteidigungsmittel darf nicht außer Verhältnis zum Angriff stehen, wenn mildere Mittel genauso sicher gewesen wären.
Mache ich mich strafbar, wenn ich einem Freund helfe, der den Streit selbst provoziert hat?
NEIN, Nothilfe ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Gegner Ihres Freundes selbst berechtigt Notwehr ausübt. Ihr Freund muss tatsächlich Opfer eines rechtswidrigen Angriffs sein, damit Sie ihn nach § 32 Abs. 2 StGB schützen dürfen.
Nothilfe funktioniert wie Notwehr, nur zugunsten einer anderen Person. Maßgeblich ist deshalb nicht, wer den Streit angefangen hat, sondern ob im Moment Ihres Eingreifens überhaupt ein rechtswidriger Angriff auf Ihren Freund vorliegt. Wer einen anderen nur deshalb schlägt, weil dieser sich rechtmäßig verteidigt, greift einen Berechtigten an und handelt selbst rechtswidrig. Dann kann Ihre Hilfe je nach Einsatzmittel als Körperverletzung oder als Beteiligung an einer weiteren Straftat bewertet werden. Für Sie zählt also, ob der Schlag gegen Ihren Freund gerade rechtmäßig abgewehrt wird.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn die Notwehrlage des Gegners bereits beendet ist und er danach weiter zuschlägt. Liegt Ihr Freund etwa schon am Boden und wird trotzdem weiter angegriffen, beginnt ein neuer rechtswidriger Angriff, gegen den Nothilfe wieder möglich ist. Entscheidend ist deshalb die genaue Abfolge der Sekunden vor Ort. Prüfen Sie, wer zuerst rechtswidrig gehandelt hat und ob der Gegenschlag noch Verteidigung oder schon Übergriff war.
Zählt eine Schlägerei als eine Tat oder wird jeder Schlag gegen verschiedene Personen einzeln bestraft?
Jeder Schlag gegen eine andere Person zählt strafrechtlich grundsätzlich als eigene Tat. Eine Schlägerei wird also nicht schon deshalb als „eine Sache“ behandelt, weil sie gleichzeitig, am selben Ort und aus demselben Anlass passiert.
Der Grund liegt in der tatmehrheitlichen Bewertung: Wer nacheinander verschiedene Menschen angreift, verwirklicht mit jedem neuen Opfer einen eigenen Körperverletzungsvorwurf. Der Bundesgerichtshof hat das etwa für Situationen bestätigt, in denen Angriffe gegen mehrere Personen in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Für das Strafmaß bedeutet das, dass das Gericht für jedes Opfer einen eigenen Schuldumfang feststellt und die Strafe entsprechend erhöht.
Eine Ausnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich die Gewalt nur gegen dieselbe Person richtet und das Geschehen rechtlich als einheitlicher Angriff bewertet werden kann. Bei wechselnden Opfern liegt diese Einheit regelmäßig nicht vor, sodass Sie jeden betroffenen Menschen gesondert im Blick haben müssen.
Verliere ich mein Notwehrrecht sofort, wenn der Angreifer nach meinem ersten Schlag am Boden liegt?
Ja, sobald der Angreifer am Boden liegt und keine unmittelbare Gefahr mehr ausgeht, endet Ihr Notwehrrecht; jeder weitere Schlag ist dann eine neue Straftat. Notwehr nach § 32 StGB schützt nur die Abwehr eines gegenwärtigen Angriffs. Ist die Gefahr vorbei, dürfen Sie nicht weiter zuschlagen, auch nicht „zur Sicherheit“.
Der rechtliche Maßstab ist der genaue Zeitpunkt, in dem der Angriff beendet ist. Liegt der Gegner am Boden, kann sich nicht mehr aktiv gegen Sie wenden oder greift nicht mehr an, fehlt die gegenwärtige Gefahr. Dann wird der nächste Schlag nicht mehr als Verteidigung bewertet, sondern als eigenständige Körperverletzung, je nach Mittel auch als gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Entscheidend ist also nicht, wie heftig der erste Angriff war, sondern ob zum Zeitpunkt Ihres weiteren Handelns noch eine Abwehrlage bestand.
Anders kann es nur liegen, wenn der am Boden Liegende weiterhin unmittelbar gefährlich ist, etwa weil er nach einer Waffe greift oder erneut angreift. Dann kann Notwehr noch fortbestehen. Für Ihre Verteidigung ist deshalb wichtig, den Ablauf genau festzuhalten, damit klar bleibt, wann die Gefahr tatsächlich endete.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: 5 StR 197/25 – Urteil vom 22.10.2025
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