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Fünf Messerstiche am Boden: Notwehr gegen einen unbewaffneten Angreifer bestätigt

Am Boden liegend, Schläge treffen sein Gesicht, zieht er ein Einhandmesser und sticht fünfmal auf den unbewaffneten Angreifer ein. War das noch Notwehr oder ein strafbarer Exzess? Der BGH hat die Kriterien nun geschärft und zeigt, worauf es in diesen Sekunden wirklich ankommt.
Zwei Männer im Handgemenge auf nächtlichem Asphalt; einer am Boden greift nach einem Messer in einer Umhängetasche.
Ein nächtlicher Überfall in einer verlassenen Seitenstraße. Die Szene wirkt angespannt und bedrohlich. Bei einem fortdauernden Angriff kann der Einsatz eines Messers zur Notwehr gerechtfertigt sein, so der Bundesgerichtshof. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 StR 287/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH bestätigt Freispruch: Messerstiche galten als Notwehr gegen einen fortdauernden Angriff.
  • Der BGH verwarf Staatsanwaltschaft und Nebenklage.
  • Das Landgericht durfte einen gegenwärtigen Angriff des Nebenklägers annehmen.
  • Der Angeklagte handelte erkennbar zur Abwehr, nicht aus Wut oder Vergeltung.
  • Der Messereinsatz war hier noch erforderlich, weil der Angriff sofort weiterlief.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 04.12.2025
  • Aktenzeichen: 4 StR 287/25
  • Verfahren: Revision gegen Freispruch
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Notwehr, Totschlag, gefährliche Körperverletzung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwaltschaft, Nebenkläger, Gerichte

Wann gilt die Notwehr bei Messerstichen?

Nach einer Kneipennacht in Zweibrücken stach ein Mann seinem Kontrahenten fünfmal mit einem Einhandmesser in den Körper. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 04.12.2025 (Az. 4 StR 287/25) den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger blieben ohne Erfolg. Das bedeutet konkret: Das Opfer der Messerstiche trat in diesem Prozess als sogenannter Nebenkläger auf und hatte damit das Recht, ebenso wie die Staatsanwaltschaft gegen das vorherige Urteil vorzugehen (Revision einzulegen).

Für die Notwehr gelten die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 StGB: Eine durch Notwehr oder Nothilfe gebotene Tat ist nicht rechtswidrig. Voraussetzung ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Nach einer Verletzungshandlung dauert dieser Angriff so lange fort, wie eine Wiederholung – also ein erneuter Umschlag in eine Verletzung – unmittelbar zu befürchten ist. Maßgeblich dafür ist die objektive Sachlage, nicht das subjektive Empfinden des Angegriffenen.

Ein gegenwärtiger Angriff dauert nach einer Verletzungshandlung so lange an, wie eine Wiederholung und damit ein erneuter Umschlag in eine Verletzung unmittelbar zu befürchten ist. – so der Bundesgerichtshof

Wer sich auf fortlaufende Notwehr beruft, sollte konkret darlegen können, warum ein weiterer Schlag oder Tritt unmittelbar bevorstand. Entscheidend ist nicht das eigene Angstgefühl, sondern was ein objektiver Beobachter in dieser Lage erkannt hätte. Sichern Sie Beweise für den andauernden Angriff: Zeugenaussagen, Videoaufnahmen aus umliegenden Geschäften oder Kameras und ärztliche Dokumentation aller Verletzungen stützen Ihre Darstellung, dass die Bedrohung noch nicht vorbei war.

Der körperlich überlegene und sehr muskulöse Nebenkläger rannte mit hoher Geschwindigkeit auf den zurückweichenden Angeklagten zu, schubste zwei Personen weg und schlug ihn mit einem wuchtigen Faustschlag zu Boden. Dort, auf dem Rücken liegend, wurde der Angeklagte weiter geschlagen – erst dann setzte er das Messer ein. Die Revisionen argumentierten, er habe sich nicht gegen einen gegenwärtigen Angriff verteidigt. Das Gericht verwarf dies: Der Angriff dauerte objektiv fort, weil der Nebenkläger weiterhin auf den am Boden Liegenden einwirkte. Auch der Einwand, der Nebenkläger habe seinerseits in Notwehr gegen vorangegangene Beleidigungen gehandelt, überzeugte nicht – die Beleidigungen waren bereits abgeschlossen, und vom zurückweichenden Angeklagten gingen keine weiteren Beleidigungen mehr aus.

Infografik (Checkliste): 5 Kriterien, warum Messerstich ohne Vorwarnung als Notwehr gilt (BGH-Urteil)
Notwehr mit Messer: Wann Vorwarnung entfällt

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird ein körperlich unterlegener Angegriffener am Boden liegend fortwährend mit wuchtigen Schlägen attackiert, entfällt im Rahmen der Notwehr die ansonsten geltende Pflicht, einen Messereinsatz vorher anzudrohen oder auf weniger empfindliche Körperpartien zu zielen, sofern die Dynamik des Geschehens keinen Raum für ein milderes Mittel lässt.
  2. Wechselseitige verbale Beschimpfungen im Vorfeld einer Tat schränken das Notwehrrecht des sich Verteidigenden nicht wegen Provokation ein, wenn beide Konfliktparteien vorwerfbar daran beteiligt waren und die Eskalation zur physischen Gewalt objektiv allein von der angreifenden Person ausgeht.
  3. Bleibt der exakte Zeitpunkt von Messerstichen im Ablauf einer dynamischen Auseinandersetzung nach Ausschöpfung der Beweismittel unaufklärbar, greift im Strafprozessrecht der Zweifelssatz mit der Folge, dass zugunsten des Angegriffenen von einer fortbestehenden Notwehrlage im Moment des Zustechens auszugehen ist.

Wann trägt der Zweifelssatz?

Ein Revisionsgericht prüft einen Freispruch wegen nicht überwindbarer Zweifel an der Schuld nur eingeschränkt, weil die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Das bedeutet konkret: Das sogenannte Tatgericht (hier das Landgericht) befragt die Zeugen, sichtet die Beweise und klärt den Sachverhalt auf. Ein Revisionsgericht wie der Bundesgerichtshof führt keine solchen neuen Beweisaufnahmen mehr durch, sondern kontrolliert das ergangene Urteil am Ende nur noch auf rechtliche Fehler. Rechtsfehler liegen nur vor, wenn die Würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder der Zweifelssatz falsch angewendet wurde.

Können sichere Feststellungen zu Einzelheiten des äußeren Geschehens trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel und Beweisanzeichen nicht getroffen werden, so darf sich das nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. – so der Bundesgerichtshof

Der ungeklärte Zeitpunkt der Stiche

Widersprüchliche Zeugenaussagen, eine Videoaufzeichnung aus einem angrenzenden Ladengeschäft und rechtsmedizinische Ausführungen ließen sich nicht sicher zu einem eindeutigen Ablauf zusammenfügen. Es blieb offen, wann genau die fünf Stiche fielen. Das Landgericht durfte deshalb zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass sie erst erfolgten, als er bereits am Boden lag und weitere Schläge einstecken musste.

Die Frage nach dem Einhandmesser

Die Staatsanwaltschaft rügte, es fehle eine Erörterung dazu, ob der Angeklagte in der Kürze der Zeit überhaupt ein Einhandmesser aus der Umhängetasche ziehen, aufklappen und einsetzen konnte. Der Bundesgerichtshof sah darin keinen Erörterungsmangel: Das Landgericht hatte anhand eines Lichtbildes festgestellt, dass es sich um ein Messer mit Aufklapp-Stift handelte, und zusätzlich die Angaben eines Polizeibeamten verwertet, wonach sich das Messer einfach öffnen ließ. Auf dieser Grundlage durfte die Zeit des Bodenliegens als ausreichend für Ziehen, Öffnen und Zustechen bewertet werden.

Praxis-Hürde: Lückenhafte Beweislage

In Schlägereien mit Messereinsatz ist der genaue Ablauf oft unklar – etwa wann genau die Stiche fielen oder ob das Messer in der Kürze der Zeit überhaupt geöffnet werden konnte. Das Urteil stellt klar: Bleiben nach der Beweisaufnahme Widersprüche oder Lücken, muss das Gericht den für den Angeklagten günstigsten Ablauf unterstellen. Wenn also nicht zweifelsfrei bewiesen werden kann, dass die Notwehrlage bereits beendet war, als die Stiche erfolgten, greift der Zweifelssatz zugunsten der Notwehr.

Ist die Notwehr bei Messerstichen trotz Wut erlaubt?

Der Verteidigungswille bleibt rechtlich relevant, auch wenn weitere Motive wie Wut oder Vergeltung hinzutreten. Voraussetzung ist lediglich, dass diese zusätzlichen Motive das Handeln nicht dominieren.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation strafrechtlich verantworten müssen: Seien Sie bei Ihrer Aussage ehrlich über Wut oder Angst. Es schadet Ihrem Notwehranspruch nicht, wenn Sie zusätzliche Emotionen schildern – solange Ihre Aussage klar macht, dass Sie sich primär schützen wollten und nicht angreifen oder Rache üben. Wer zurückgewichen ist und erst im Zuge einer fortgesetzten Attacke zur Waffe griff, hat hier starke Argumente auf seiner Seite.

Staatsanwaltschaft und Nebenkläger machten geltend, der Angeklagte sei nicht von einem Verteidigungswillen, sondern von Wut, Verärgerung oder Vergeltung geleitet gewesen. Das Gericht wies dies zurück: Das objektive Geschehen trug das „Gepräge einer Verteidigungshandlung“. Wer zurückweicht und am Boden liegend weiter geschlagen wird, handelt kaum aus dominanter Wut – der Verteidigungswille blieb bestätigt. Einen vom Generalbundesanwalt behaupteten zusätzlichen Schlag des Angeklagten mit der linken Hand vor dem Messereinsatz wies der Bundesgerichtshof zurück, weil das Landgericht einen solchen Schlag gerade nicht festgestellt hatte.

Wann ist Messerwehr unverhältnismäßig?

Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen ist ein Messergebrauch gegen einen unbewaffneten Angreifer regelmäßig zunächst anzudrohen oder auf weniger sensible Körperpartien zu beschränken. Das gilt aber nur, soweit eine solche Einschränkung unter den konkreten Umständen eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und dem Angegriffenen das damit verbundene Fehlschlagsrisiko zugemutet werden kann.

Gegenüber einem unbewaffneten Angreifer ist ein Messergebrauch zwar regelmäßig anzudrohen und, sofern dies nicht ausreicht, der Versuch zu unternehmen, auf weniger sensible Körperpartien einzustechen. Diese Einschränkungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Drohung […] unter den konkreten Umständen eine so hohe Erfolgsaussicht haben, dass dem Angegriffenen das Risiko eines Fehlschlags […] zugemutet werden kann. – so der Bundesgerichtshof

Der Angeklagte versetzte dem Nebenkläger fünf Stiche – in der Achselhöhe, im Unterbauch, am Übergang zum Oberschenkel und zweimal ins Knie. Die Revisionen hielten das für unverhältnismäßig: Er hätte androhen, weniger sensible Stellen anvisieren oder auf Hilfe warten müssen, zumal ein unbeteiligter Kneipengast bereits die Polizei alarmiert hatte. Das Gericht lehnte diese Sichtweise ab. Angesichts der Dynamik, Geschwindigkeit und Unmittelbarkeit des Angriffs blieb kein Raum für ein milderes Mittel. Auch eine Androhung des Messereinsatzes wäre unter diesen Umständen nicht erforderlich gewesen. Ein Zuwarten auf polizeiliche Hilfe, selbst im Sekundenbereich, hätte dem Nebenkläger nach den Feststellungen weitere vehemente Faustschläge ermöglicht.

Praxis-Hinweis: Ausnahme vom Stufenmodell

Bei Messerstichen gegen unbewaffnete Angreifer verlangen Gerichte oft ein sogenanntes Stufenmodell: Erst androhen, dann gezielt weniger empfindliche Körperpartien treffen. Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Ausnahme von dieser Regel. Wenn der Verteidiger bereits am Boden liegt, der Angreifer körperlich überlegen ist und die Schläge dynamisch und unmittelbar einprasseln, entfällt die Pflicht zu Warnungen oder gezieltem Schonen. Das Urteil ist übertragbar, wenn die konkrete Kampfsituation objektiv keinen zeitlichen oder körperlichen Spielraum für ein milderes Vorgehen ließ.

Wie wirkt Provokation auf Notwehr?

Bei einem pflichtwidrigen Vorverhalten des sich Verteidigenden kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein. Das bedeutet konkret: Wer einen Konflikt durch eigenes Fehlverhalten provoziert hat, darf sich nicht sofort mit voller Härte verteidigen. Er muss dem Angriff stattdessen zunächst ausweichen oder sich auf das rein schützende Abwehren von Schlägen beschränken, bevor er aktiv zurückschlagen darf.

In einem solchen Fall muss der Verteidiger dem Angriff unter Umständen auszuweichen versuchen und darf zur lebensgefährlichen Trutzwehr nur übergehen, wenn andere Abwehrmöglichkeiten erschöpft oder mit Sicherheit aussichtslos sind. – so der Bundesgerichtshof

Wer selbst provoziert hat oder sich aggressiv verhalten hat, riskiert, dass Gerichte sein Notwehrrecht einschränken. Halten Sie daher in Ihrer Aussage fest, dass Sie deeskalierend gehandelt haben: zurückgewichen sind, sich weggedreht haben oder von Dritten weggeführt wurden. Jede nachweisbare eigene Zurückhaltung stärkt Ihre Position, dass der andere die Situation zur körperlichen Gewalt eskaliert hat.

Das Geschehen hatte gegen 4:00 Uhr mit wechselseitigen Beschimpfungen begonnen. Ein Begleiter schob den Angeklagten zur Deeskalation weg, der Angeklagte leistete dabei keinen Widerstand. Die Revisionen sahen darin und in späteren Äußerungen des Angeklagten – auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen – Anzeichen für eine Absichtsprovokation. Eine Absichtsprovokation liegt vor, wenn jemand gezielt einen Streit anzettelt, um den anderen zu einem Angriff zu verleiten und diesen dann unter dem Deckmantel der Notwehr straffrei verletzen zu dürfen. Das Gericht folgte dem nicht: Das bis dahin defensive körperliche Verhalten, die geringe Selbstsicherheit und die Unbestraftheit des Angeklagten sprachen tragfähig gegen eine solche Absicht, sodass es einer weiteren Erörterung späterer Äußerungen nicht bedurfte.

Auch das Argument einer allgemeinen Provokationslage durch die vorangegangenen Beleidigungen wies der Bundesgerichtshof zurück. Der Nebenkläger war an den wechselseitigen Beschimpfungen in gleicher vorwerfbarer Weise beteiligt. Die entscheidende Eskalation zur körperlichen Gewalt – der Sprint auf den Angeklagten, die Faustschläge – ging allein vom Nebenkläger aus. Damit blieb es beim Freispruch, und die Kosten der erfolglosen Revisionen tragen Staatsanwaltschaft und Nebenkläger.

Was folgt aus dem BGH-Freispruch?

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (4 StR 287/25, 04.12.2025) ist die höchstrichterliche Linie und bindet alle deutschen Strafgerichte. Die Kernaussage: Wer am Boden liegt und von einem körperlich überlegenen Angreifer weiter geschlagen wird, muss weder den Messereinsatz androhen noch auf weniger empfindliche Körperpartien ausweichen. Das gilt über den Einzelfall hinaus für alle Situationen, in denen die objektive Kampfdynamik erkennbar keinen zeitlichen Spielraum für abgestuftes Vorgehen lässt.

Wer sich nach einer solchen Auseinandersetzung strafrechtlich verantworten muss, sollte drei Punkte lückenlos dokumentieren: dass er nachweisbar zurückgewichen ist und der Angreifer ihm gefolgt ist, dass der Angreifer die körperliche Eskalation allein begonnen hat, und dass die konkrete Situation objektiv keine Warnung und kein milderes Mittel zuließ. Vorangegangene verbale Beleidigungen beider Seiten gefährden den Notwehranspruch nicht, solange der Angreifer als Erster zur Gewalt überging.

Gegenseitige verbale Provokationen nehmen Ihnen Ihr Notwehrrecht nicht – solange der andere die körperliche Grenze überschritten hat. Stellen Sie in Ihrer Darstellung klar und nachvollziehbar dar, was rein verbal ablief und wer als Erster handgreiflich wurde. Solange der Angreifer die körperliche Eskalation allein initiierte, bleibt Ihr Notwehrrecht vollständig bestehen, unabhängig von vorausgegangenen Beleidigungen auf beiden Seiten.


Vorwurf der Körperverletzung nach einer Schlägerei?

Gerade bei dynamischen Auseinandersetzungen mit unklarem Tatablauf entscheidet die präzise Rekonstruktion der Notwehrsituation über den Verfahrensausgang. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob der Angriff für Sie objektiv noch gegenwärtig war, ob der Zweifelssatz zu Ihren Gunsten greift und ob ein milderes Mittel als die eingesetzte Verteidigung tatsächlich erfolgversprechend gewesen wäre. Wir sichern die entscheidenden Beweise und entwickeln eine tragfähige Verteidigungsstrategie.

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Experten-Kommentar

Die rechtliche Einstufung solcher Situationen bringt Betroffene zunächst in akute Gefahr. Der polizeiliche Ermittlungsansatz kann bei massiven Stichverletzungen die Schwelle zum versuchten Totschlag erreichen, was die Tür zur Untersuchungshaft weit aufstößt. Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Notwehr vergeht nicht selten eine zermürbende Zeit.

Viele unterschätzen in dieser emotionalen Ausnahmesituation das enorme Gewicht ihrer ersten Worte. Durch spontane Rechtfertigungsversuche noch am Tatort gefährdet man die eigene juristische Beweisposition ungemein leicht. Es empfiehlt sich daher, gegenüber den Beamten konsequent zu schweigen und die Notwehrlage später rechtlich sauber durch Ihren Verteidiger präsentieren zu lassen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich ein Messer einsetzen, wenn mein Angreifer selbst keine Waffe trägt?

Ja, ein Messereinsatz gegen einen unbewaffneten Angreifer kann als Notwehr zulässig sein, wenn die konkrete Angriffslage kein milderes Mittel mehr zulässt. Das gilt besonders dann, wenn Sie bereits am Boden liegen und der Angreifer weiter auf Sie einwirkt.

§ 32 StGB erlaubt die Verteidigung gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff. Bei einem unbewaffneten Gegner verlangt das Recht häufig zunächst eine Warnung oder ein schonenderes Vorgehen, weil Messerstiche erheblich verletzen können. Diese Stufe entfällt aber, wenn die Situation so schnell und eng ist, dass für Androhung, Rückzug oder gezieltes Ausweichen keine reale Möglichkeit bleibt. Maßgeblich ist die objektive Lage, also das, was in diesem Moment tatsächlich noch möglich war. Wenn Sie schon am Boden liegen, körperlich unterlegen sind und weitere Schläge unmittelbar drohen, kann auch ein Messer als letztes Abwehrmittel gedeckt sein.

Die Grenze liegt dort, wo für ein milderes Vorgehen noch Zeit und Raum bestanden hätten, etwa in einer kurz ruhenden oder überschaubaren Konfrontation. Dann prüft das Gericht genauer, ob der Messereinsatz noch verhältnismäßig war und ob die Notwehrlage im Moment des Zustechens fortdauerte.


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Verliere ich mein Notwehrrecht, wenn ich den Angreifer vorher verbal beleidigt habe?

NEIN, gegenseitige verbale Beleidigungen vor der Tat nehmen Ihnen das Notwehrrecht nicht, solange der andere als Erster körperlich angegriffen hat. Ein bloßer verbaler Ausrutscher führt noch nicht dazu, dass Sie sich später nicht mehr verteidigen dürfen.

Rechtlich relevant wird Provokation erst, wenn Sie den Konflikt pflichtwidrig ausgelöst oder den Angriff gezielt herbeigeführt haben. Wechselseitige Beschimpfungen sind dafür regelmäßig nicht genug, weil sie die Schwelle zur körperlichen Gewalt noch nicht überschreiten. Entscheidend ist deshalb, wer die Situation zur Handgreiflichkeit eskaliert hat und ob Sie sich danach eher zurückgezogen haben. Wenn der Angreifer dann zuschlägt oder losgeht, bleibt § 32 StGB grundsätzlich anwendbar, und Sie dürfen die erforderliche Verteidigungshandlung vornehmen.

Anders kann es aussehen, wenn Ihre Worte Teil einer Absichtsprovokation waren, also wenn Sie den Angriff bewusst herausfordern wollten, um dann selbst zuschlagen zu können. Dann kann das Notwehrrecht eingeschränkt sein, weil Gerichte Ihnen ein vorwerfbares Herbeiführen der Lage anlasten. Für Ihre Darstellung ist deshalb wichtig, die verbalen Vorwürfe offen zu benennen und zugleich nachvollziehbar zu machen, dass Sie danach nicht weiter angeheizt, sondern deeskalierend reagiert haben.


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Muss ich den Einsatz des Messers immer androhen, bevor ich zustechen darf?

Nein, eine Androhung des Messereinsatzes ist nur dann Pflicht, wenn sie unter den konkreten Umständen noch Erfolg haben kann und Ihnen die Verzögerung zugemutet werden darf. Liegen Sie bereits am Boden und werden weiter geschlagen, kann diese Pflicht entfallen.

Das Notwehrrecht verlangt grundsätzlich ein abgestuftes Vorgehen, also zuerst Warnung und nur dann den schärferen Einsatz des Messers. Diese Stufe soll vermeiden, dass eine Verteidigung unnötig eskaliert, wenn der Angriff auch durch ein milderes Mittel beendet werden kann. Sobald die Lage aber hochdynamisch ist und jede Sekunde weitere Schläge bedeutet, verliert eine Warnung ihren Sinn. Dann müssen Sie nicht erst ankündigen, was der Angreifer in der konkreten Situation ohnehin nicht mehr abwarten würde.

In ruhigeren Auseinandersetzungen bleibt die Warnpflicht dagegen bestehen, weil dort Zeit für ein abgestuftes Vorgehen vorhanden ist. Entscheidend ist deshalb der genaue Ablauf, also ob noch Raum für eine Warnung oder ein Ausweichen blieb. Für die strafrechtliche Bewertung zählt die konkrete Situation, nicht die spätere Annahme, eine Androhung sei grundsätzlich immer erforderlich gewesen.


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Gilt mein Handeln noch als Notwehr, wenn ich zusätzlich wütend auf den Angreifer bin?

Ja, zusätzliche Wut schließt Notwehr nicht aus, wenn Ihr Handeln weiterhin von Verteidigung geprägt war. Entscheidend ist, dass Sie den Angriff abwehren wollten und die Wut nur eine Begleitreaktion blieb.

§ 32 StGB verlangt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff und eine Verteidigungshandlung. Der Verteidigungswille muss dabei nicht alleiniger Beweggrund sein; auch Angst, Erregung oder Ärger können daneben bestehen. Rechtlich zählt, ob das objektive Geschehen noch den Eindruck einer Abwehr trägt. Wer etwa weiter geschlagen wird, sich zurückzieht und erst dann reagiert, handelt regelmäßig defensiv. Für Ihre Aussage ist deshalb wichtig, die Wut nicht zu leugnen, sondern den Schutzgedanken klar mitzuerklären.

Problematisch wird es erst, wenn die Wut das Geschehen beherrscht und die Angriffsabwehr in den Hintergrund tritt. Das kann etwa bei Nachsetzen nach bereits beendetem Angriff oder bei erkennbaren Racheäußerungen relevant werden. In solchen Fällen prüft das Gericht genauer, ob noch Notwehr oder bereits Vergeltung vorlag. Für Sie zählt deshalb eine ehrliche, sachliche Darstellung des Ablaufs.


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Darf ich mehrmals zustechen, um einen körperlich überlegenen Angreifer sicher zu stoppen?

Ja, mehrere Messerstiche können als Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Angriff objektiv noch andauert und die Lage kein dosiertes Vorgehen zulässt. Die bloße Zahl der Stiche spricht dann für sich genommen nicht gegen Notwehr.

Nach § 32 StGB ist eine Verteidigung nur so lange erlaubt, wie ein gegenwärtiger Angriff besteht. Bei einem dynamischen Handgemenge, in dem ein körperlich überlegener Angreifer weiter auf Sie einwirkt, müssen Sie nicht erst abwarten, ob ein einzelner Stich reicht. Auch die Pflicht, gezielt „milder“ zu treffen, entfällt, wenn dafür in der Situation kein verlässlicher Raum bleibt. Entscheidend ist daher, ob aus objektiver Sicht noch unmittelbare weitere Angriffe drohten und kein anderes Mittel sicher verfügbar war.

Sobald der Angreifer zurückweicht, weggezogen wird oder sonst erkennbar aufhört, endet das Notwehrrecht. Weiteres Zustechen wäre dann keine Verteidigung mehr, sondern Nachsetzen mit strafrechtlichem Risiko. Für Ihre Einordnung kommt es deshalb auf die genaue zeitliche Abfolge an, nicht auf die spätere bloße Anzahl der Stiche.


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Wer trägt die Beweislast, wenn der genaue Zeitpunkt der Stiche ungeklärt bleibt?

Bleibt der genaue Zeitpunkt der Stiche nach Ausschöpfung aller Beweismittel ungeklärt, trägt nicht der Beschuldigte die Beweislast, sondern das Gericht muss den für ihn günstigeren Ablauf zugrunde legen. Der Zweifelssatz in dubio pro reo schützt gerade dann, wenn sich der exakte Moment nicht sicher feststellen lässt.

Im Strafprozess muss die Schuld der angeklagten Person positiv bewiesen werden. Können Zeugenaussagen, Videos und rechtsmedizinische Befunde den Ablauf nicht sicher schließen, darf diese Lücke nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. Dann ist zu unterstellen, dass die Stiche noch in einer fortbestehenden Notwehrlage fielen, wenn dafür nach der Beweisaufnahme zumindest eine tragfähige Möglichkeit bleibt. Für die Verteidigung bedeutet das: Entscheidend ist eine vollständige Aufklärung, nicht das Zurückhalten von Beweisen.

Der Zweifelssatz greift erst, wenn das Gericht alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft hat und trotzdem eine nicht auflösbare Unsicherheit bleibt. Wer selbst entlastende Beweise kennt, sollte sie deshalb offenlegen und dem Verteidiger geben, damit die günstige Bewertung überhaupt möglich wird.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 4 StR 287/25 – Urteil vom 04.12.2025




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