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Arrestanordnung gegen einen gesamtschuldnerisch haftenden Mittäter

LG Saarbrücken, Az.: 2 Qs 17/10

Beschluss vom 20.07.2010

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24.06.2010 (Bl. 241 FE – Akte) wird der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010 (7 Gs 466 / 10) hinsichtlich des in das Vermögen des Beschwerdeführers angeordneten dinglichen Arrestes insoweit aufgehoben, als der angeordnete dingliche Arrest den Betrag von 94.000€ übersteigt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Beschwerdeführer, soweit die Beschwerde unbegründet ist. Im Übrigen fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Arrestanordnung gegen einen gesamtschuldnerisch haftenden Mittäter
Symbolfoto: Andrey Burmakin/Bigstock

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt unter dem Aktenzeichen 5 Js 75/10 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue sowie der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gegen den Beschwerdeführer und andere ehemals bei den …-Werken in … tätigen Personen, namentlich die Beschuldigten … …., … und ….

Konkret besteht nach dem derzeitigen Ermittlungsstand der Verdacht gegen die Beschuldigten, gemeinschaftlich als Mitglieder des Gruppenstabes Plant Engineering der … in … unlautere finanzielle Vorteile durch den gesondert verfolgten Unternehmer … angenommen zu haben und hierbei auch Betrugs- und Untreuehandlungen zum Nachteil der … begangen zu haben. Hinsichtlich der bestehenden Verdachtsmomente wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010 und den angefochtenen Arrestbeschluss vom selben Tage (Aktenzeichen: 7 Gs 466/10; Bl. 215 – 230 der Finanzermittlungsakte …) Bezug genommen.

Nach den bisherigen Ermittlungen ist dem … – Konzern durch die Handlungen der vorerwähnten Personen ein Schaden in Höhe von mindestens 2.090.482,61 Euro entstanden.

Auswertungen von Angaben des gesondert Verfolgten … belegen in eben jener Höhe Rückflüsse von – wovon die Beschuldigten jeweils Kenntnis hatten – zu Unrecht mit Rechnungen der … GmbH gegenüber der … abgerechneten (Schein-) Leistungen, die vom Konzern beglichen wurden und in der Folge in unterschiedlicher Höhe und in unterschiedlichen Formen an die vorgenannten Beschuldigten zurückflossen.

Hierbei wurden die Kick-Back-Zahlungen auf drei unterschiedliche Arten bewerkstelligt:

Teilweise wurden von dem gesondert Verfolgten … zu Unrecht erhaltene Gelder durch Überweisungen an zwischengeschaltete Drittfirmen (z.B. die Firmen …., Elektro …) zurückgeführt.

Ferner wurden teils umfangreiche Sachleistungen durch die … GmbH für Beschuldigte erbracht und letztlich erfolgten Barzahlungen an beschuldigte Mitglieder des Gruppenstabes Plant Engineering.

Auf diese Art und Weise sind nach derzeitigem Ermittlungsstand an folgende Personen folgende Gelder bzw. werthaltige Leistungen zurückgeflossen:

Randnummer9

– …:

1.084.175,18€

– …:

873.730,31€

… (Beschwerdeführer):

94.000€

– …:

38.577,12€

2.090.482,61€

In Höhe dieser 2.090.482,61€ hat das Amtsgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 27.05.2010 den dinglichen Arrest auch in das Vermögen des Beschwerdeführers gemäß den §§ 111 b Abs. 2 und Abs. 5, 111 d, 111 e StPO i. V. m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB sowie §§ 299 und 266 StGB angeordnet. In den Gründen der Entscheidung heißt es, der Arrest in das Vermögen des Beschuldigten sei zur Rückgewinnungshilfe erforderlich, da eine Verringerung des Vermögens zu besorgen sei. Es sei zu befürchten, dass der Beschuldigte die Vollstreckung erschweren oder ganz vereiteln werde, zumal er mit seinen Mittätern die Vermögenswerte durch Straftaten erlangt und bisher durch falsche Abrechnungen, Scheinrechnungen und Schweigegelder an den gesondert Verfolgten … Verschleierungshandlungen vorgenommen habe.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2010 legt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angeordneten dinglichen Arrest ein. Er begehrt die Aufhebung des Arrestbeschlusses und von infolge des Arrestbeschlusses erfolgten sieben Pfändungen diverser Forderungen bzw. drei erfolgter Eintragungen von (Höchstbetrags-) Sicherungshypotheken.

Hilfsweise beantragt der Beschwerdeführer bezüglich zweier gepfändeter Kontoguthaben richterliche Entscheidung gemäß § 111 f Abs. 5 StPO.

Als Begründung führt der Beschwerdeführer an, ein ausreichender Arrestgrund sei nicht dargelegt. Der bloße Verdacht einer Straftat rechtfertige nicht gleich einen Arrestgrund. Der Beschuldigte lebe in geordneten finanziellen und familiären Verhältnissen und das bloße Sicherungsinteresse, wie dies im Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken aufgeführt worden sei, rechtfertige nicht die Annahme von Verschleierungsversuchen.

Zudem stelle der dingliche Arrest in einer Höhe von 2.090.482,61 Euro eine unbillige Härte dar und verstoße gegen das Übermaßverbot. Denn man werfe dem Beschuldigten eine Bereicherung in einem Umfang von 94.000,00 Euro vor, diese stehe in einem krassen Missverhältnis zu der Höhe des vom Arrestbeschluss umfassten Betrages.

Mit Beschluss vom 05.07.2010 (Bl. 273 d. FE-Akte) hob der Rechtspfleger beim Amtsgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken Pfändungsbeschlüsse bzgl. Forderungen aus Kontoverträgen mit den Finanzdienstleistungsunternehmen Deutsche Postbank, Targobank und Comdirect auf.

Im Übrigen hat das Amtsgericht Saarbrücken – Ermittlungsrichter – der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 275 d. FE-Akte).

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27.05.2010 ist gemäß § 304 StPO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Zwar hat das Amtsgericht Saarbrücken zu Recht den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Jedoch hätte der Arrest – auch unter Würdigung des Gesichtspunktes der Rückgewinnungshilfe – nicht in der angeordneten Höhe ergehen dürfen.

1. Verletztenanspruch

Zu Recht geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass im vorliegenden Fall gemäß §§ 111 d Abs. 1 S. 1, 111 b Abs. 2 StPO der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten wegen des Verfalls von Wertersatz angeordnet werden kann. Denn der dingliche Arrest darf nach § 111b Abs. 5 StPO auch zur Sicherung des Anspruchs des Verletzten i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB angeordnet werden, wenn ohne diesen Anspruch eine Verfallserklärung zulässig wäre. Insofern stellt ein Schadensersatzanspruch der … – etwa sich ergebend aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB i. V. m. § 266 StGB – einen tauglichen Verletztenanspruch i. S. d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB dar, dessen Rechtsgrund und Höhe der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz im Übrigen auch nicht angreift.

2. Arrestgrund

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen aber auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Arrestgrundes vor.

§ 111 d Abs. 2 StPO schreibt die entsprechende Anwendung des § 917 ZPO vor. Nach § 917 Abs. 1 ZPO wird der dingliche Arrest zur Anspruchssicherung angeordnet, wenn zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden wird.

Es müssen demnach Gründe für die Annahme vorliegen, dass ohne die Anordnung des dinglichen Arrestes der Vollzug einer im Strafverfahren / Urteil ausgesprochenen Maßnahme durch in der Sphäre des von der Maßnahme Betroffenen liegenden Umständen nicht oder nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen möglich ist. Erforderlich für diese Prognose sind zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dahingehend, dass der von der Arrestanordnung Betroffene sein vorhandenes Vermögen dem Zugriff der Vollstreckung der strafrechtlichen Nebenfolgen entzieht oder entziehen wird (LG Halle, Beschluss vom 20.08.2008, 22 Qs 15 / 08 – zitiert nach juris). Der Arrestgrund muss sich dabei nach objektiver Sicht ex ante unter Berücksichtigung der objektiven Gesamtumstände für einen verständigen Dritten ergeben.

Solche Tatsachen sind nach überwiegender – von der Kammer geteilter – Auffassung regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn ein vorsätzliches vertragswidriges Verhalten des Arrestschuldners mit einer gegen einen Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfällt (vgl. KG Berlin NStZ-RR 2010, 179; BGH WM 1983, 614; OLG Dresden MDR 1998, 795). Denn hat sich ein Täter durch Taten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zum Nachteil desjenigen verschafft, zu dessen Gunsten der dingliche Arrest den Weg zur Rückgewinnungshilfe eröffnen will und sind die Taten zudem durch eine betrügerische oder listige Vorgehensweise geprägt, dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich der von der Arrestanordnung Betroffene auch künftig unlauter verhalten wird, sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren wird (KG Berlin a.a.O; LG Kiel, Beschluss vom 16.07.2004, Az.: 37 Qs 44 / 04 – zitiert nach juris; Löwe-Rosenberg/Schäfer, StPO, 25. Aufl., § 111 d StPO Rdnr. 17 m.w.N.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StV 2009, S. 122 ff, Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 111d Rdnr. 8 m.w.N.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 111, 112; differenzierend OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 282 für den Fall eines Apothekers mit „gebundenen Vermögenswerten“).

Berücksichtigt man im vorliegenden Verfahren, dass gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht der aus einem organisierten System heraus begangenen Tatbegehung zum Nachteil der … besteht, den Taten teilweise fingierte Rapporte und fingierte Rechnungen zugrunde liegen, welche aufgrund der erforderlichen buchhalterischen Unterlagen auf den ersten Blick eine Ordnungsgemäßheit suggerieren, schließlich zur Vollendung der Handlungen ein – in Bezug auf die Fa. … auch ausländisches – Firmengeflecht benutzt wurde und zudem Verdunkelungsgefahr begründendes Schweigegeld – auch durch den Beschwerdeführer – an den gesondert Verfolgten … gezahlt wurde, so liegt die Vermutung nahe, der Beschuldigte werde nunmehr nach Tatentdeckung vermögenssichernde oder vermögensverschleiernde Maßnahmen in Angriff nehmen. Dies ist umso naheliegender, als in Kürze mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der … zu rechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis nicht schon jetzt beendet wurde. Von daher besteht aus Gründen der Rückgewinnungshilfe das Bedürfnis, zwecks Schadloshaltung der Verletzten sichernde Maßnahmen umzusetzen.

3. Höhe des zu arretierenden Vermögens

Allerdings hätte der dingliche Arrest hinsichtlich des Beschwerdeführers – auch wenn man auf strafrechtlicher Ebene von mittäterschaftlicher Begehung und zivilrechtlich von gesamtschuldnerischer Haftung ausgeht – nur in einer Höhe von 94.000€ angeordnet werden dürfen. Denn mehr hat der Beschwerdeführer nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht „erlangt“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB.

a) Die Rückgewinnungshilfe gemäß den §§ 111 b ff. StPO dient auch dazu, dass Geschädigte Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 2, 830, 840 BGB gegen zivilrechtlich als Gesamtschuldner haftende Tatbeteiligte durchsetzen können. Jedoch hat der Gesetzgeber bezüglich der Voraussetzungen der strafrechtlichen Sicherungsmaßnahmen nicht die Konsequenz dahingehend gezogen, für diese das Vorliegen eines bürgerlichrechtlichen Anspruchs genügen zu lassen. Vielmehr ist dem § 111 b Abs. 5 StPO zu entnehmen, dass auch in Fällen der Rückgewinnungshilfe alle Voraussetzungen des Verfalls vorliegen müssen (Schmid / Winter NStZ 2002, 8, 12; Barreto da Rosa NJW 2009, 1702, 1704). Die Höhe des „Erlangten“ begrenzt daher den Betrag, in dessen Höhe eine – auch gesamtschuldnerische – Sicherungsmaßnahme möglich ist.

b) Ebenso wie beim Alleintäter kommt es bei der Arrestanordnung gegen einen bürgerlichrechtlich gesamtschuldnerisch haftenden Mittäter demnach darauf an, ob und was dieser jeweils aus der Tat oder für diese erlangt hat, d.h., ob und was ihm an wirtschaftlich Messbarem in irgendeiner Phase des Tatablaufes auf irgendeine Art und Weise unmittelbar zugute kam. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns allein genügt hierfür nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob der von der Arrest- bzw. Verfallsanordnung betroffene Tatbeteiligte hinsichtlich des Erlöses zumindest zeitweise (Mit-)Verfügungsgewalt innehatte (BGH NStZ-RR 2009, 320; BGH NStZ 2008, 623; NStZ-RR 2007, 121; NStZ 2003, 198; NStZ-RR 1997, 262; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 73 Rdnr. 16; Landgericht Münster, Beschluss vom 10.02.2005, Az.: 12 Qs 53 / 04 – zitiert nach juris; weitergehend OLG Zweibrücken NStZ 2003, 446, 447).

Nach diesen Grundsätzen käme eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung daher nur in Betracht, wenn sich die Tatbeteiligten darüber einig gewesen wären, dass dem Beschwerdeführer zumindest Mitverfügungsgewalt über die jeweiligen Erlöse zukommen sollte. Eine weitergehende Zurechnung erfolgt dagegen nicht (BGH NStZ-RR 2009, 320; Barreto da Rosa, a.a.O., 1703; ).

Lediglich diese Maßstäbe werden dem Regelungszweck der §§ 73 StGB und 111 b, 111 d StPO gerecht. Aus § 73 StGB ergibt sich, dass sich die Verfallserklärung grundsätzlich gegen denjenigen Tatbeteiligten richten soll, der jeweils selbständig etwas erlangt hat. Sinn und Zweck der Verfallsbestimmungen sind auf Gewinnabschöpfung ausgelegt. Dem widerspräche eine darüber hinausgehende gesamtschuldnerische Haftung, da diese einem Tatbeteiligten mehr entziehen könnte, als er faktisch durch die Tat erlangt hat (Schmidt, Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, Rdnr. 261; derselbe in Leipziger Kommentar StGB, 12. Auflage, § 73 Rdnr. 72).

Erhalten nach diesen Grundsätzen einzelne Mittäter getrennt voneinander Zuwendungen und bestehen keine Zugriffsmöglichkeiten eines Tatbeteiligten auf das an andere Beteiligte Geleistete, so kann bei diesem Tatbeteiligten der Arrest folglich auch nur bis zur Höhe des ihm selbst zugeflossenen Vermögensvorteils angeordnet werden. Dies führt hier dazu, dass der Beschwerdeführer lediglich die an ihn selbst ergangenen – von dem gesondert Verfolgten Riehm schlüssig dargelegten – Zahlungen in Höhe von insgesamt 94.000€ erlangt hat.

c) Darüber hinaus fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dahingehend, der Beschwerdeführer könnte hinsichtlich weiterer oder gar aller inkriminierter Zahlungen bzw. Sachleistungen des gesondert Verfolgten … an die übrigen Mitbeschuldigten (Mit-) Verfügungsgewalt gehabt haben.

aa) Dies liegt in den Fällen auf der Hand, in denen Werkleistungen (vgl. z.B. im Haftbefehl vom 27.05.2010 im Sachverhalt die Taten A 1 b, A 2 b – Erbringung bzw. Finanzierung von Baumaßnahmen zugunsten der Mitbeschuldigten … und …) oder individuell zugeschnittene Sachleistungen (vgl. z.B. im Haftbefehl vom 27.05.2010 die Taten A 1 a und b, A 2 a – Zahlung von Spirituosen, Grillgeräten, PKW´s an die Beschuldigten … und …) zugunsten anderer Mitbeschuldigter erbracht worden sind,.

bb) Anhaltspunkte dahingehend, dass die nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis geleisteten Bargeldzahlungen (239.750€ an den Beschuldigten …, 483.300€ an den Beschuldigten … und 94.000€ an den Beschwerdeführer) an die Gruppe der Beschuldigten an sich mit jeweiliger Mitverfügungsbefugnis der Beschuldigten geflossen sind, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Vielmehr liegt insofern die Annahme nahe, dass es sich auch hier um individuell motivierte Zuwendungen handelt, auf welche andere Tatbeteiligte keinen Zugriff hatten (vgl. Vernehmung des Beschuldigten … v. 31.05.2010 Seite 5: „…keine Hierarchiestruktur in Bezug auf die Bestechungsleistungen gab. Es gab auch keine Vorgaben, wer wie viel nehmen darf, es handelte sich vielmehr um einen „Selbstbedienungsladen“ und jeder verlangte bzw. nahm das, was er brauchte.“ Vernehmung des Beschuldigten … v. 07.06.2010 Seite 16, FE-Akte Register 5: „Wir wussten vielmehr in der Regel nicht, was wer von wem bekommen hatte.“).

cc) Letztlich findet nach der Einlassung des Beschwerdeführers auch die Vermutung, der Beschwerdeführer hätte etwas außerhalb der Bargeldzahlungen, namentlich durch Transaktionen, denen Scheinrechnungen zugrunde lagen (etwa über die Fa. … oder Elektro …), etwas erlangt, keine Stütze. Er selbst stellt dies in Abrede. Die Einlassungen der übrigen Beschuldigten liefern hier ebenfalls keine Verdachtsmomente. Sie deuten eher darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei dieser Kick-Back-Methode außen vor war (vgl. Vernehmung … v. 07.06.2010, Seite 13f.; Vernehmung … v. 07.06.2010, Seite 5; Vernehmung … v. 21.06.2010, Seite 13).

III.

Zu einer Entscheidung über den Hilfsantrag nach § 111 f Abs. 5 StPO ist die Kammer derzeit nicht berufen. Zuständig hierfür ist während des Ermittlungsverfahrens der Ermittlungsrichter (Graf, Strafprozessordnung, 1. Auflage, § 111 f Rdnr. 12).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdeführer hat den Arrestbeschluss in Gänze angefochten, jedoch lediglich hinsichtlich der Höhe der Anordnung des dinglichen Arrestes teilweise, wenngleich zum weit überwiegenden Teil, obsiegt.

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