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Mord aus Habgier: Brunnen-Unfall scheitert trotz Erbmotiv

Die Mutter ertrinkt im Brunnen, der Sohn sichert sich das Erbe – ein tragischer Unfall, wie es scheint. Doch er hatte das Testament schon vorher gesichtet. Das Gericht muss klären: War es Habgier und wiegt seine psychische Erkrankung die Tat auf?
Ein alter Steinbrunnen im Garten mit einem Hebegurt am Rand und einer Wasserpumpe auf dem Gras unter Tageslicht.
Mordmerkmal erkennen: Hier reichte bloße Besitzstandswahrung aus Ein Brunnen wurde zum zentralen Tatort in einem Mordfall, bei dem das Gericht auf Habgier als Tatmotiv entschied. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ks – 30 Js 151/19 – 1/20

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Haft.
  • Er tötete laut Gericht seine Mutter aus Habgier am Familienbrunnen.
  • Zeugen, Obduktion und Telefonspuren widerlegten seine Unfallgeschichte.
  • Er wollte das Familienvermögen schneller und ungeschmälert sichern.
  • Eine psychische Störung sah das Gericht nicht.

  • Gericht: LG Münster
  • Datum: 10.02.2021
  • Aktenzeichen: 2 Ks – 30 Js 151/19 – 1/20
  • Verfahren: Mordverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Mord, Schuldfähigkeit
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Opferangehörige, Ermittlungsbehörden

Wann liegt ein Mord aus Habgier nach § 211 StGB vor?

Ein Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2 ist die Habgier – das rücksichtslose Streben nach materiellem Vorteil, das die Tötung eines Menschen begründet. Mordmerkmale sind die gesetzlich festgelegten Besonderheiten, die eine Tötung vom Totschlag zum Mord machen: Nur wenn mindestens eines dieser Merkmale erfüllt ist, gilt die Tat als Mord mit zwingend lebenslanger Freiheitsstrafe – ohne Mordmerkmal wäre es Totschlag mit einer Freiheitsstrafe ab fünf Jahren. Wer wegen Mordes verurteilt wird, muss nach § 211 Abs. 1 StGB mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechnen. Damit die Verurteilung Bestand hat, muss das Gericht neben der vorsätzlichen Tötung auch nachweisen, dass genau dieses Habgier-Motiv die Tat geleitet hat.

Mordmerkmal der Habgier ist immer dann erfüllt, wenn der Täter aufgrund eines noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens um jeden Preis handelt. Tatbeherrschend für die Tat war sein unverhandelbares und penetrant vorgebrachtes Streben nach der Übernahme des Betriebes und sämtlicher Vermögenswerte der Familie. – so das Landgericht Münster

Das Landgericht Münster verurteilte einen Angeklagten am 10.02.2021 (Az. 2 Ks – 30 Js 151/19 – 1/20) wegen des Mordes an seiner Mutter L2 zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer handelte er, um sich den ungeschmälerten Zugriff auf das Familienvermögen und das Erbe vorzeitig zu sichern. Die Tat sollte die von der Mutter geplanten Grundstücksverkäufe verhindern, mit denen sie Schulden des hoch verschuldeten Familienbetriebs tilgen wollte. Die Kammer stellte zudem fest, dass der Angeklagte bereits rund zwei Wochen vor der Tat gegenüber dem Zeugen W über einen tödlichen Sturz in den Brunnen gesprochen hatte – um früher an das Vermögen zu gelangen, statt auf den regulären Erbfall zu warten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Mordmerkmal der Habgier ist erfüllt, wenn die Tötung dazu dient, sich den ungeschmälerten Zugriff auf Vermögenswerte vorzeitig zu sichern und dabei insbesondere drohende finanzielle Dispositionen des späteren Opfers zielgerichtet zu unterbinden.
  2. Planvolles Vorgehen bei der Tatbegehung und anschließende zielgerichtete Verdeckungshandlungen zeugen von einem hohen Maß an kognitiver Kontrolle. Sie stehen der Annahme einer krankheitsbedingt erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit regelmäßig entgegen.
Infografik (Checkliste): 4 gleichwertige Kriterien für Habgier-Mord und Schuldfähigkeit, Fazit lebenslange Haft nach § 211 StGB.
Mordmerkmal erkennen: Hier reichte bloße Besitzstandswahrung aus

Praxis-Hinweis: Abgrenzung der Habgier

Für das Mordmerkmal der Habgier ist es nicht entscheidend, ob der Täter in akuter finanzieller Not steckt. Gerichte stellen auf die rücksichtslose Instrumentalisierung des Opfers ab: Wer tötet, um die finanzielle Disposition des Opfers zu durchkreuzen oder den natürlichen Eintritt eines Erbfalls vorzeitig und ungeschmälert herbeizuführen, handelt aus Habgier. Die bloße Hoffnung auf ein späteres Erbe reicht ohne diese beschleunigende Tötungsabsicht hingegen nicht aus.

Wie bewertete das Gericht die Brunnen-Inszenierung?

Bei ungeklärten Todesfällen im Zusammenhang mit Wasser stützt sich die gerichtliche Überzeugungsbildung typischerweise auf die Verzahnung von Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten und objektiven Befunden. Rechtsmedizinische Untersuchungen klären dabei, ob ein Tod durch Fremdeinwirkung oder durch einen Unfall eintrat. Auch Indizien wie widersprüchliche Angaben des Beschuldigten oder Veränderungen am Tatort fließen in die richterliche Überzeugung ein.

Das bedeutet konkret: Das Gericht bewertet sämtliche Beweise nach seiner eigenen, reasoned Überzeugung – es gibt keine starren Regeln wie „zwei Zeugen genügen immer“. Ein einzelnes starkes Indiz, etwa ein rechtsmedizinischer Befund, kann mehrere übereinstimmende Zeugenaussagen entkräften.

Die Rechtsmediziner stellten am Leichnam von L2 eindeutige Ertrinkungszeichen fest – zugleich aber auch frische Unterblutungen im Kopfbereich, die auf stumpfe Gewalteinwirkung vor dem Ertrinken hindeuteten. Diese Kombination war für die Kammer ein zentrales Indiz gegen die Unfalltheorie.

Die Weichgewebsblutungen bei L2 […] seien allesamt als ‚frisch‘ anzusehen, weil sich an ihnen keine neutrophilen Granulozyten hätten finden lassen, so dass aus sachverständiger Sicht grundsätzlich eine Entstehung der Verletzungen unmittelbar vor dem Tod, im Ergebnis also bis zu 30 Minuten zuvor, oder direkt nach dem Tod in Betracht komme. – so das Landgericht Münster

Warum ein eigenständiges Hantieren am Brunnen ausgeschlossen wurde

Die Zeugen L5, N1, F und L3 schilderten die Mutter übereinstimmend als ordnungsliebend und technisch nicht versiert, ohne jegliches Interesse am Brunnen. Das Gericht schloss daraus, dass sie nicht eigenständig an der Pumpe oder dem Schalter hantiert haben konnte – ein Sturz beim Umgang mit der Anlage kam damit als Erklärung nicht in Betracht.

Was das Verhalten am Morgen nach der Tat verriet

Familienangehörige suchten am Morgen nach L2, während der Angeklagte den Brunnen pumpte und dabei das Tatortbild veränderte. Gegenüber einem Vertrauten, später gegenüber Polizei und Familie machte er widersprüchliche Angaben zum Fund des Leichnams. Diese Beobachtungen der Zeugen L3 und N1 passten nach Auffassung der Kammer zeitlich nicht zu seiner Version eines zufälligen Fundes beim morgendlichen „Entschlacken“ der Anlage.

Wann ist die Schuldfähigkeit des Angeklagten gemindert?

Die Prüfung der Schuldfähigkeit erfolgt nach den Maßstäben der §§ 20, 63 und 64 StGB. § 20 regelt, ob ein Täter zur Tatzeit fähig war, das Unrecht seiner Handlung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln – ist das nicht der Fall, wird er nicht bestraft. § 63 ermöglicht die unbefristete Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik, § 64 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, jeweils wenn der Täter aufgrund seiner Störung gefährlich bleibt. Das Gericht untersucht dabei, ob eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere seelische Störung vorliegt. Eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit muss zweifelsfrei feststehen, damit sie zu einer Strafmilderung oder einer Unterbringung führt.

Diese Frage musste auch das Landgericht Münster beantworten, nachdem sich der Angeklagte auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit berufen hatte. Ein psychiatrischer Sachverständiger namens Sa prüfte die Auswirkungen früherer Unfälle und eines Schädel-Hirn-Traumas des Angeklagten auf dessen psychische Verfassung. Die Kammer verneinte am Ende jede relevante Einschränkung der Steuerungsfähigkeit, weil das Vorgehen bei der Tat planmäßig, zielgerichtet und verdeckt erfolgt war – Merkmale, die gegen eine krankheitsbedingte Enthemmung sprechen. Maßnahmen wie eine Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB lehnte das Gericht ausdrücklich ab.

Die Planmäßigkeit, mit der er sein Vorhaben in die Tat umsetzte, ist deutliches Kennzeichen dafür, dass seine Steuerungsfähigkeit weder aufgrund einer besonderen Affektivität noch aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik erheblich eingeschränkt gewesen ist. So lässt das planmäßige Vorgehen, die in diesem zum Ausdruck kommenden Verdeckungsbemühungen […] erkennen, dass der Angeklagte keinen erheblichen Einschränkungen seiner Steuerungsfähigkeit unterlag. – so das Landgericht Münster

Praxis-Hürde: Schuldfähigkeit bei Verdeckungshandlungen

In der Praxis scheitert der Einwand einer verminderten Schuldfähigkeit oft an der Tatausführung selbst. Wenn Tatplanung, gezielte Durchführung und anschließende Verdeckungshandlungen – wie das Verändern des Tatorts oder das Konstruieren widersprüchlicher Unfallversionen – ein hohes Maß an kognitiver Kontrolle zeigen, gehen Gerichte regelmäßig von einer vollen Steuerungsfähigkeit aus. Dies gilt häufig selbst dann, wenn Vorerkrankungen oder Traumata medizinisch dokumentiert sind.

Darf das Gericht die Unfalltheorie als Schutzbehauptung werten?

Die Einlassung eines Angeklagten – also seine eigene Erklärung zum Tatvorwurf während der Hauptverhandlung – unterliegt der freien Beweiswürdigung durch die Kammer. Das bedeutet: Das Gericht entscheidet eigenständig und ohne starre Beweisregeln, welchen Darstellungen es Glauben schenkt und welchen nicht. Behauptungen können verworfen werden, wenn sie sich als widersprüchlich, lebensfremd oder durch objektive Beweismittel als widerlegt erweisen. Auch eine vom Angeklagten vorgebrachte Verschwörungstheorie gegenüber Behörden bedarf belastbarer Anhaltspunkte, um Gewicht zu erhalten.

Im Fall des Angeklagten stufte die Kammer mehrere seiner zentralen Behauptungen als solche Schutzbehauptungen ein. Die Version, er habe den Leichnam zufällig beim „Entschlacken“ des Brunnens entdeckt, bewertete das Gericht als konstruiert und an die Ermittlungen angepasst. Auch die Darstellung, den Hebegurt erst bei einem Bergungsversuch um den Leichnam gelegt zu haben, wurde durch die zeitlichen Schilderungen der Zeugen L3 und N1 widerlegt. Für die vom Angeklagten behauptete Verschwörung von Familie, Zeugen und Behörden gegen ihn fand die Kammer keinerlei belastbare Anhaltspunkte; die belastenden Aussagen wurden vielmehr durch objektive Beweismittel bestätigt.

Dass der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung angegeben hat, seine Mutter bereits früher am Morgen […] tot aufgefunden und das spätere Finden nur inszeniert zu haben, geht klar erkennbar auf seine […] Erkenntnis zurück, dass er mit seiner bis dahin gegenüber den Ermittlungsbeamten abgegebenen Einlassung nicht würde erklären können, warum er schon Stunden vor der vermeintlichen Entdeckung der Leiche mit dem Zeugen W darüber gesprochen […] hatte. – so das Landgericht Münster

Das Landgericht Münster sah damit sämtliche Entlastungsversuche als widerlegt an und verurteilte den Angeklagten wegen Mordes aus Habgier gemäß § 211 Abs. 1 und 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Er trägt zudem die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger – das sind Angehörige des Opfers, die sich dem Strafverfahren als eigene Partei angeschlossen haben, um ihre Interessen wie Schmerzensgeld oder Aufklärung aktiv vertreten zu können.

Warum die Habgier auch für Erbfälle zählt

Das Landgericht Münster hat als erstinstanzliches Schwurgericht geurteilt – bei schweren Straftaten wie Mord ist das Landgericht die erste und einzige Tatsacheninstanz, gegen dessen Urteil nur noch die Revision zum Bundesgerichtshof möglich ist. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig, solange die Revisionsfrist läuft, und bindet andere Gerichte nicht unmittelbar. Die Argumentationslinie zur Habgier ist jedoch übertragbar auf alle Fälle, in denen ein Erbe durch Tötung den natürlichen Erbfall beschleunigt oder die finanzielle Disposition des Erblassers durchkreuzt. Die bloße Verschuldung des Täters oder des Familienbetriebs reicht als Motiv nicht aus; entscheidend ist die rücksichtslose Instrumentalisierung des Opfers zur Vermögenssicherung.

Wer in einem Strafverfahren mit dem Vorwurf des Mordes aus Habgier konfrontiert ist oder als Nebenkläger auftritt, sollte wissen: Gerichte werten planvolles Handeln und anschließende Verdeckung – wie das Verändern des Tatorts oder das Konstruieren widersprüchlicher Unfallversionen – als Beleg für volle Schuldfähigkeit. Der Einwand einer verminderten Steuerungsfähigkeit scheitert in solchen Konstellationen regelmäßig, selbst bei medizinisch dokumentierten Vorerkrankungen. Verteidiger müssen ihre Strategie entsprechend anpassen und können sich nicht auf psychiatrische Gutachten allein verlassen, wenn die Tatausführung kognitive Kontrolle erkennen lässt.


Mit einem Mordvorwurf konfrontiert?

Die Abgrenzung zwischen Mordmerkmalen und Totschlag oder die Frage der Schuldfähigkeit entscheidet über das gesamte Verfahren. Gerade bei komplexen Beweislagen und dem Vorwurf der Habgier ist eine präzise Analyse der Ermittlungsakten unerlässlich. Unsere Rechtsanwälte prüfen frühzeitig, ob die Verteidigungsstrategie angepasst werden muss und ob eine Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB im Raum steht.

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Experten-Kommentar

Die Vertretung in Tötungsdelikten scheitert im Ermittlungsverfahren meist an der unkontrollierten Redelust der Beschuldigten. Wer versucht, gegenüber den vernehmenden Beamten eine vermeintlich plausible Unfallversion zu konstruieren, liefert der Staatsanwaltschaft fast immer das Fundament für den späteren Nachweis von Schutzbehauptungen. Jede nachträgliche Anpassung der Aussage an den aktuellen Ermittlungsstand wirkt vor Gericht wie ein Geständnis auf Raten und zerstört jegliche Glaubwürdigkeit.

Verteidiger müssen daher von der ersten Minute an ein striktes Schweigen durchsetzen, bis die Ermittlungsakte vollständig analysiert wurde. Erst nach umfassender Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche objektiven Spuren existieren und ob eine Einlassung überhaupt taktisch sinnvoll ist. Wer sich zu früh äußert, verbaut sich im Regelfall jede Chance auf eine effektive Verteidigungsstrategie.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt Habgier auch dann als Mordmerkmal, wenn ich ohnehin der alleinige Erbe wäre?

Ja, auch ein Alleinerbe kann aus Habgier nach § 211 Abs. 2 StGB handeln, wenn die Tötung den vorzeitigen oder ungeschmälerten Zugriff auf das Vermögen sichern soll. Entscheidend ist nicht, ob Sie später ohnehin geerbt hätten, sondern welches Motiv die Tötung getragen hat.

Habgier meint das rücksichtslose Streben nach einem materiellen Vorteil. Dieses Mordmerkmal ist erfüllt, wenn der Täter den natürlichen Erbfall beschleunigen oder Vermögensdispositionen des Erblassers, etwa Verkäufe, Schenkungen oder Testamentsänderungen, verhindern will. Dann wird das Opfer wirtschaftlich instrumentalisiert, obwohl ein Erbrecht schon bestanden haben mag. Die bloße Stellung als Erbe schützt deshalb nicht vor dem Mordvorwurf, wenn die Tat gerade dazu dient, den Zugriff auf das Vermögen früher und sicherer zu erreichen.

Anders liegt es nur, wenn keine Beschleunigung oder Sicherung des Vermögensgewinns Motiv der Tat war, sondern etwa persönliche Konflikte ohne wirtschaftlichen Bezug im Vordergrund standen. Ohne dieses tatbeherrschende Gewinnstreben fehlt das Mordmerkmal der Habgier.


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Reicht die bloße Hoffnung auf ein späteres Erbe für eine Verurteilung wegen Habgier aus?

Nein, die bloße Hoffnung auf ein späteres Erbe reicht für eine Verurteilung wegen Mordes aus Habgier nicht aus. Strafbar wird es erst, wenn die Tötung gezielt dazu dient, den Erbfall vorzeitig herbeizuführen oder Vermögensdispositionen des künftigen Erblassers zu verhindern.

Das Mordmerkmal der Habgier in § 211 StGB verlangt ein rücksichtsloses Gewinnstreben, bei dem der Täter den Menschen als Mittel zur Vermögenssicherung einsetzt. Wer nur auf den natürlichen Erbfall wartet oder sich innerlich über eine spätere Erbschaft freut, instrumentalisert das Opfer noch nicht strafrechtlich relevant. Entscheidend ist deshalb nicht der Gedanke an das Erbe, sondern die aktive Beschleunigung des Vermögenszuflusses durch die Tat. Die Rechtsprechung trennt damit klar zwischen einem bloßen Erbwunsch und einer Tötung, die gerade wegen des erwarteten Vermögensvorteils begangen wird.

Die Grenze ist überschritten, wenn der Täter etwa Vermögen vor Schenkungen, Verkäufen oder anderen Verfügungen sichern will und deshalb tötet. In solchen Fällen tritt die Erbschaft nicht nur als Hoffnung, sondern als tatbestimmendes Motiv auf.


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Kann eine psychische Vorerkrankung meine Strafe mildern, wenn ich den Tatort verändert habe?

Nein, eine psychische Vorerkrankung mildert die Strafe in der Regel nicht, wenn Sie nach der Tat den Tatort verändert oder Spuren gezielt verwischt haben. Solche Verdeckungshandlungen sprechen regelmäßig für planvolles und kontrolliertes Verhalten zur Tatzeit.

Eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit setzt nach § 20 StGB voraus, dass die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich beeinträchtigt war. Genau daran zweifeln Gerichte oft, wenn jemand nach der Tat strategisch handelt, widersprüchliche Versionen erfindet oder Beweise manipuliert. Dann sehen sie darin ein starkes Indiz dafür, dass der Täter das Geschehen gedanklich beherrscht und sein Verhalten steuern konnte. Medizinische Befunde über eine Vorerkrankung reichen allein deshalb nicht aus, wenn die konkrete Tatbegehung etwas anderes zeigt.

Das gilt allerdings nicht automatisch in jedem Fall. Auch bei Verdeckungshandlungen kann eine erhebliche Einschränkung vorliegen, wenn ein psychiatrisches Gutachten gerade zur Tatzeit eine schwere Störung belegt und die Nachhandlung eher impulsiv als gezielt war.


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Wie wehre ich mich gegen den Vorwurf der Habgier bei einem ungesehenen Unfall?

Sie wehren sich am besten mit einer in sich schlüssigen Unfallversion, die zu allen rechtsmedizinischen Befunden, Zeugenaussagen und Tatortspuren passt. Bei einem ungesehenen Unfall entscheidet das Gericht nach § 261 StPO frei, ob Ihre Darstellung glaubhaft ist, und widersprüchliche Angaben können als Schutzbehauptung gegen Sie wirken.

Wichtig ist deshalb, dass Ihre erste Schilderung des Auffindens und des Ablaufs exakt zu dem passt, was objektiv feststellbar ist. Schon kleine Abweichungen bei Zeit, Ort, Reihenfolge oder Zustand des Tatorts können als Indiz gegen einen echten Unfall gewertet werden, weil Gerichte die Beweise miteinander verzahnt prüfen. Unterstützt eine rechtsmedizinische Untersuchung Ihre Version nicht, verliert sie schnell an Plausibilität, selbst wenn einzelne Zeugen etwas anderes vermuten. Ihre Einlassung muss deshalb konsistent, detailreich und mit den Spuren am Ort kompatibel sein.

Besonders problematisch sind nachträgliche Änderungen am Tatort oder spätere Anpassungen der Geschichte, etwa wenn das Auffinden erst vor Gericht anders geschildert wird als gegenüber Polizei oder Angehörigen. Wer die Entdeckungssituation dokumentiert, den Ort unverändert lässt und von Anfang an dieselbe Version benennt, vermeidet starke Belastungsindizien gegen die Unfalltheorie.


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Das vorliegende Urteil


LG Münster – Az.: 2 Ks – 30 Js 151/19 – 1/20 – Urteil vom 10.02.2021




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