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Mittäterschaft im Drogenhandel scheitert bei bloßem Zusammenleben

Gemeinsame Einzimmerwohnung mit dem Dealer-Partner, Pakete angenommen – plötzlich giltst du als Mittäter im Drogenhandel. Vor Gericht reichte das für eine Verurteilung. Aber reicht das bloße Zusammenleben und die Annahme von Paketen wirklich aus? Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun eine klare Grenze gezogen.
Zwei Personen sitzen distanziert an einem Tisch in einer Einzimmerwohnung, zwischen ihnen liegt ein Postpaket.
Ein stiller Moment voller Spannung: Ein Paket liegt zwischen ihnen auf dem Tisch. Die Atmosphäre wirkt ernst und nachdenklich. Bei unklaren Beweislagen in Wohngemeinschaften muss das Gericht alternative Geschehensabläufe zur Mittäterschaft sorgfältig prüfen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 Rv 25 Ss 983/21 – Beschluss vom 04.07.2022

Das Wichtigste im Überblick

OLG Stuttgart hebt Verurteilung auf, weil Mittäterschaft beim Drogenhandel nicht sauber belegt war.
  • Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteldelikte.
  • Das OLG sah Lücken bei Tatbeiträgen, Tatherrschaft und Eigennutz.
  • Die Verurteilung fällt weg; eine andere Kammer muss neu entscheiden.
  • Gemeinsames Wohnen, Beziehung und Mitkonsum reichen allein nicht für Mittäterschaft.

  • Gericht: OLG Stuttgart –
  • Datum: 04.07.2022
  • Aktenzeichen: 4 Rv 25 Ss 983/21 – Beschluss vom 04.07.2022
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Gerichte bei Betäubungsmitteldelikten

Wie prüft ein Gericht die lückenhafte Beweiswürdigung im Strafprozess?

Nach § 261 StPO ist die Beweiswürdigung grundsätzlich Sache des Tatrichters, weshalb sie vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft wird. Das bedeutet konkret: Nur das Gericht der vorherigen Instanz (der Tatrichter) vernimmt Zeugen und sichtet Beweise direkt, während das Revisionsgericht im Nachhinein lediglich auf formale und logische Rechtsfehler prüft, ohne eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen. Rechtsfehler liegen vor, wenn die Beweiswürdigung unklar, widersprüchlich oder lückenhaft ist oder gegen anerkannte Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Zur Überzeugungsbildung dürfen nicht bloße Möglichkeiten oder Vermutungen zur Grundlage gemacht werden; das Gericht muss alle für die Entscheidung bedeutsamen Umstände einbezogen haben.

Die Urteilsgründe müssen aber ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind und überdies erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind […] – so das Oberlandesgericht Stuttgart

Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 4 Rv 25 Ss 983/21) zeigt, wie streng dieser Maßstab in der Praxis angelegt wird. Ein Angeklagter hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Tübingen Revision eingelegt und dabei die dort angenommene Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angegriffen. Die Generalstaatsanwaltschaft hielt das Rechtsmittel für unbegründet und beantragte dessen Verwerfung.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das anders und stufte die vorinstanzliche Beweiswürdigung als mangelhaft ein. Das Landgericht Tübingen hatte die naheliegende Alternative ignoriert, dass es sich ausschließlich um Drogengeschäfte der mitangeklagten Partnerin gehandelt haben könnte. Nach den Feststellungen hatte die Mitangeklagte bereits seit 2013 eine Drogenproblematik, von der der Angeklagte hätte wissen können, ohne selbst mit Betäubungsmitteln zu handeln. Wegen dieser Lückenhaftigkeit trug die Beweiswürdigung das Urteil nicht mehr – das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt die Mittäterschaft in subjektiver Hinsicht eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus; die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt hierfür nicht.
  2. Eine tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich als rechtsfehlerhaft lückenhaft, wenn naheliegende alternative Geschehensabläufe übergangen werden oder die Überzeugung auf der Annahme nicht existierender Erfahrungssätze beruht, wie etwa der pauschalen Unterstellung, dass in einer gemeinsamen Wohnung lebende Paare ihre Zeit durchgehend gemeinsam verbringen.
  3. Die Erstreckung einer Urteilsaufhebung auf einen Mitangeklagten gemäß § 357 StPO kommt nicht in Betracht, wenn diesem verfahrensrechtlich – wie in bestimmten Konstellationen des Jugendstrafrechts – kein eigenes Revisionsrecht zustand.
Infografik zur Mittäterschaft im Strafrecht
Bloße Indizien reichen für Mittäterschaft nicht aus. Die Grafik zeigt, welche Kriterien entscheidend sind – und welche nicht.
Praxis-Hinweis: Der Hebel der naheliegenden Alternative

Der entscheidende Faktor für die Aufhebung des Urteils war nicht das Fehlen von Beweisen an sich, sondern das schlichte Ignorieren einer offensichtlichen Alternative: der eigenständigen Drogenproblematik der Partnerin. Gerichte dürfen bei Indizien wie einem gemeinsamen Wohnraum nicht automatisch auf Mittäterschaft schließen, wenn ebenso gut bloße Mitwisserschaft oder Beihilfe infrage kommt. Wenn in Ihrem Verfahren das Gericht eine konkrete, entlastende Alternative nicht erkennbar in seine Abwägung einbezogen hat, liegt ein klassischer Fall von lückenhafter Beweiswürdigung vor, der mit der Revision angreifbar ist.

Was grenzt Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten von Beihilfe ab?

Für die Abgrenzung von Täterschaft und Gehilfenhandlung sind die gesamten Tatumstände maßgeblich. In die Bewertung fließen insbesondere das Eigeninteresse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder zumindest der Wille dazu ein. Tatherrschaft bedeutet dabei: Eine Person hält das Geschehen in den Händen und kann maßgeblich mitbestimmen, ob und wie die Tat durchgeführt wird. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfordert Mittäterschaft subjektiv eine eigennützige Tätigkeit, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet ist; die bloße Förderung fremden Eigennutzes reicht dafür nicht aus.

Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt Mittäterschaft in subjektiver Hinsicht eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus, die bloße Förderung fremden Eigennutzes genügt nicht. – so das Oberlandesgericht Stuttgart

Wer wegen eines Betäubungsmitteldelikts als Mittäter verurteilt wurde, muss in der Revisionsbegründung konkret darlegen, dass das Gericht diese Unterscheidung nicht sauber getroffen hat. Prüfen Sie: Hat das Urteil ausdrücklich festgestellt, dass Sie eigennützig und mit eigenem Umsatzinteresse gehandelt haben – oder wurde Ihnen die Tätigkeit Ihrer Mitangeklagten pauschal zugerechnet? Fehlt diese Feststellung, ist das ein selbstständiger Revisionsgrund neben der lückenhaften Beweiswürdigung.

An dieser Unterscheidung scheiterte die Begründung der Jugendkammer. Sie hatte keine einzelnen Tatbeiträge des Angeklagten erörtert und sich erkennbar nicht mit der Frage seiner Tatherrschaft befasst. Ein konkret eigennütziges Handeln des Angeklagten war der Beweiswürdigung ebenfalls nicht zu entnehmen.

Warum die Verwendung von Klarnamen keine Mittäterschaft belegte

Bei zwei Taten hatte einmal die Mitangeklagte, einmal der Angeklagte seinen Klarnamen verwendet. Die Jugendkammer wertete dies als Indiz für gemeinschaftliches Handeln. Das Oberlandesgericht ließ dies nicht gelten: Es sei nicht fernliegend, dass sich einer der beiden lediglich mit der Namensnutzung einverstanden erklärt habe, ohne selbst eigennützig zu handeln. Auch hier hätte die Jugendkammer eine Abgrenzung zur bloßen Beihilfe vornehmen müssen.

Reicht eine Einzimmerwohnung für Mittäterschaft?

Zu Wohnverhältnissen gibt die Zusammenfassung keine eigenen Rechtssätze vor; maßgeblich bleibt der Grundsatz, dass Gerichte ihre Überzeugung auf Tatsachen stützen müssen und nicht auf bloße Vermutungen.

Bei der Bewertung der Indizien aus dem Zusammenleben wurde dieser Grundsatz entscheidend. Die Jugendkammer hatte eine Mittäterschaft daraus abgeleitet, dass das in einer festen Beziehung lebende Paar eine gemeinsame Einzimmerwohnung teilte und ein unbemerktes Bestellen durch nur einen der beiden deshalb unwahrscheinlich sei. Das Oberlandesgericht verwarf diese Annahme, weil kein Erfahrungssatz existiert, dass Paare ihre Zeit durchgehend gemeinsam verbringen. Zudem hätte eine Paketannahme anhand von Bestellzeitpunkt und Sendungsverfolgung geplant werden können, ganz ohne ständige Anwesenheit beider Personen.

Die Annahme, es gebe deshalb keine festen Zeiten, in denen zumindest eine Person nicht in der Wohnung ist, weshalb ein unbemerktes Bestellen oder Annehmen von Sendungen unwahrscheinlich sei, ist nicht durch Tatsachen belegt. Auch gibt es keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Paare ihre Zeit ganz überwiegend oder gar durchgehend gemeinsam verbringen. – so das Oberlandesgericht Stuttgart
Achtung Falle: Pauschale Erfahrungssätze

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, wonach Paare in einer gemeinsamen Wohnung stets über alle Vorgänge – wie etwa Paketlieferungen – informiert sind. In der Praxis stützen sich Gerichte bei Indizienprozessen häufig auf solche pauschalen Annahmen über Beziehungen oder räumliche Nähe. Wenn das Urteil in Ihrem Fall auf derartigen Verallgemeinerungen beruht, anstatt die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ist dies ein wesentlicher Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Revision.

Warum Lichtbilder und gemeinsamer Konsum keine Beweiskraft hatten

Auch das Argument, Lichtbilder der Wohnung würden eine unbemerkte Lagerung der Betäubungsmittel ausschließen, ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Das Urteil erklärte nicht, weshalb die Wohnsituation dies verhindern sollte; die überschaubare Bestellmenge machte eine heimliche oder ausgelagerte Aufbewahrung keineswegs unmöglich. Der von der Vorinstanz angeführte gemeinsame Marihuanakonsum bewies ebenfalls keine Mittäterschaft. Wegen der unklaren Bezugsquelle konnte nicht ausgeschlossen werden, dass nur einer der beiden das Marihuana beschaffte und dem anderen den Mitkonsum ermöglichte. Auf die in anderen Fällen bestellten Ecstasy-Tabletten und Amphetamine ließen sich aus dem Eigenkonsum ohnehin keine Rückschlüsse ziehen.

Kann bei erfolgreicher Revision im Strafprozess das Urteil von Mitangeklagten fallen?

§ 357 StPO regelt unter gewissen Voraussetzungen die nachträgliche Erstreckung einer Urteilsaufhebung auf Mitangeklagte. Konkret heißt das: Wenn ein Gericht ein Urteil aufgrund der erfolgreichen Revision eines Angeklagten wegen eines sachlichen Fehlers aufhebt, profitiert davon automatisch auch ein Mitangeklagter, selbst wenn dieser gar kein eigenes Rechtsmittel eingelegt hat. Einschränkungen ergeben sich jedoch, wenn ein Mitangeklagter nach Jugendstrafrecht verurteilt wurde und selbst keine Revision mehr einlegen konnte – dies folgt aus § 55 StPO in Verbindung mit § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.

Wenn Sie selbst nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden und die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, können Sie nicht von der erfolgreichen Revision eines Mitangeklagten profitieren. Klären Sie daher in Verfahren mit mehreren Angeklagten frühzeitig den verfahrensrechtlichen Status jedes Beteiligten und koordinieren Sie Ihre Verteidigungsstrategie entsprechend – jeder muss sein eigenes Rechtsmittel rechtzeitig einlegen, sofern das möglich ist.

Diese prozessuale Frage stellte sich auch hier: Im Verfahren wurde geltend gemacht, die Urteilsaufhebung müsse sich wegen des Erfolgs der Revision zwingend auch auf die Mitangeklagte erstrecken. Bei ihr hatte das Amtsgericht Reutlingen zuvor eine Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, das Landgericht Tübingen im Berufungsurteil ebenfalls die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, gestützt auf § 27 JGG. Bei diesem speziellen Instrument des Jugendstrafrechts stellt das Gericht zwar die Schuld abschließend fest, wartet aber noch ab und behält sich vor, ob es zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt eine Jugendstrafe verhängt. Das Oberlandesgericht verneinte die Erstreckung nach § 357 StPO ausdrücklich: Da die Mitangeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt war und ihr rechtlich kein eigenes Revisionsrecht zustand, kam diese Begünstigung für sie nicht in Betracht.

Für den Angeklagten bedeutet die Entscheidung, dass sich eine andere Strafkammer des Landgerichts Tübingen erneut mit den Vorwürfen befassen muss. Sie wird die einzelnen Tatbeiträge, ein mögliches eigennütziges Handeln und die Tatherrschaft neu und genauer feststellen müssen, als es die vorherige Kammer getan hatte.

Was bedeutet das OLG-Urteil für Revisionen?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat als Revisionsinstanz bindend für die nachgeordneten Gerichte in Baden-Württemberg klargestellt, dass Verurteilungen aufgrund von Indizien wie gemeinsamem Wohnraum, Namensnutzung oder Mitwisserschaft nicht tragen, wenn das Gericht naheliegende Alternativen – etwa bloße Beihilfe oder eigenständiges Handeln eines Mitangeklagten – nicht erkennbar geprüft hat. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Mittäterschaft aus dem Zusammenleben oder der räumlichen Nähe abgeleitet wird, ohne dass konkret eigennütziges Handeln festgestellt wurde.

Wer derzeit eine Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts anfechten will, sollte das schriftliche Urteil darauf prüfen, ob die Strafkammer naheliegende entlastende Alternativen in der Beweiswürdigung übergangen oder Mittäterschaft auf pauschale Erfahrungssätze über Paarbeziehungen und Wohnverhältnisse gestützt hat. Solche Lücken muss der Verteidiger in der Revisionsbegründung anhand der konkreten Urteilsformulierungen benennen – die Revisionsfrist beträgt eine Woche nach Urteilsverkündung, die Begründungsfrist einen Monat danach.


Ihre Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts: Besteht Hoffnung auf Revision?

Der Fall zeigt, dass eine Verurteilung oft auf lückenhafter Beweiswürdigung beruht, wenn naheliegende entlastende Alternativen oder pauschale Erfahrungssätze zur Mittäterschaft nicht hinterfragt wurden. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihr schriftliches Urteil akribisch auf genau solche logischen Brüche und Formfehler. Wir analysieren, ob eine erfolgreiche Anfechtung möglich ist und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie für Ihr Revisionsverfahren, um das Originalurteil anzugreifen.

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Experten-Kommentar

Die Aufhebung eines Urteils wegen Fehlern in der Beweiswürdigung markiert noch lange keinen Freispruch. Das Revisionsgericht rügt hier letztlich nur das formale Handwerk der Vorinstanz. Dass eine neue Strafkammer nach erneuter Verhandlung zum exakt selben Strafmaß greift, halte ich für ein absolut realistisches Szenario – sie muss die Verurteilung diesmal nur dogmatisch fehlerfrei begründen.

Wer nach einem solchen Etappensieg zurück an das Landgericht verwiesen wird, steht faktisch wieder auf null. Ein gewonnenes Revisionsverfahren verlangt nach einer sofortigen, aktiven Neuausrichtung der Verteidigungsstrategie. Statt sich auf dem erstrittenen Verfahrensfehler auszuruhen, muss man die nun offene Tür nutzen, um die vom Revisionsgericht geforderte entlastende Alternative mit eigenen Beweisanträgen konsequent zu untermauern.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich als Mittäter verurteilt werden, nur weil ich mit einem Dealer zusammenlebe?

Nein, das bloße Zusammenleben mit einem Dealer reicht für eine Verurteilung als Mittäter nicht aus. Für Mittäterschaft beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln muss das Gericht vielmehr feststellen, dass Sie eigennützig und mit eigenem Umsatzinteresse am Drogengeschäft beteiligt waren.

Die bloße räumliche Nähe, die gemeinsame Wohnung oder sogar das Entgegennehmen von Paketen beweisen das noch nicht. Nach § 25 Abs. 2 StGB genügt nicht jede Förderung eines anderen, sondern es braucht einen eigenen, auf den Umsatz gerichteten Tatbeitrag und ein Mindestmaß an Tatherrschaft, also Mitsteuerung des Geschehens. Fehlt eine solche individuelle Zurechnung, kommt oft nur Beihilfe oder gar keine strafbare Beteiligung in Betracht. Ein Gericht darf Mittäterschaft deshalb nicht allein aus der Wohnsituation ableiten, sondern muss konkrete eigene Handlungen und ein eigenes Interesse am Drogenhandel benennen.

Angreifbar ist ein Urteil insbesondere dann, wenn das Gericht naheliegende Alternativen übergeht, etwa dass nur der Partner gehandelt hat oder Sie von einzelnen Vorgängen gar nichts wussten. Dann liegt eine lückenhafte Beweiswürdigung vor, weil das Urteil auf Vermutungen statt auf tragfähigen Feststellungen beruht.


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Kann ich gegen ein Urteil vorgehen, wenn der Richter entlastende Alternativen einfach ignoriert hat?

Ja, wenn das Gericht eine naheliegende entlastende Alternative nicht in die Beweiswürdigung einbezogen hat, kann das Urteil wegen lückenhafter Beweiswürdigung mit der Revision angegriffen werden. Nach § 261 StPO darf der Tatrichter zwar frei würdigen, muss aber alle entscheidungserheblichen Umstände erkennbar berücksichtigen.

Eine Lücke liegt vor, wenn das Urteil eine konkrete, ernsthaft in Betracht kommende Erklärung übergeht, obwohl sie sich aus den Umständen aufdrängt. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht nicht prüft, ob nur der Partner gehandelt hat, obwohl dafür greifbare Anhaltspunkte bestehen, und stattdessen vorschnell auf Mittäterschaft schließt. Das Revisionsgericht ersetzt keine eigene Beweisaufnahme, sondern prüft nur, ob die Urteilsgründe logisch und vollständig sind. Deshalb müssen Sie in der Revisionsbegründung genau die Textstellen benennen, an denen das Gericht die entlastende Alternative hätte erörtern müssen, es aber nicht getan hat.

Wichtig ist die Grenze: Nicht jede aus Ihrer Sicht falsche Bewertung ist schon ein Rechtsfehler, denn bloß andere Schlussfolgerungen genügen der Revision nicht. Erfolgversprechend ist der Angriff vor allem dann, wenn das Urteil zentrale Gegenindizien verschweigt oder eine naheliegende Beweismöglichkeit ohne erkennbare Auseinandersetzung beiseiteschiebt.


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Reicht mein gemeinsamer Drogenkonsum mit dem Partner bereits für eine Verurteilung wegen Handeltreibens aus?

NEIN, gemeinsamer Drogenkonsum allein reicht nicht für eine Verurteilung wegen Handeltreibens aus. Für eine Täterschaft muss das Gericht nachweisen, dass Sie selbst am Umsatz beteiligt waren und ein eigenes, eigennütziges Handeln vorlag.

Der bloße Mitkonsum beweist weder, wer die Betäubungsmittel beschafft hat, noch, dass beide Partner als Verkäufer oder Beschaffer aufgetreten sind. Es ist rechtlich ebenso möglich, dass nur eine Person die Drogen organisiert und dem anderen lediglich den Konsum ermöglicht hat. Aus dem Konsum einer Substanz, etwa Marihuana, folgt außerdem nicht automatisch eine Beteiligung am Handel mit anderen Stoffen wie Ecstasy oder Amphetaminen. Eine Verurteilung trägt daher nur, wenn weitere belastbare Umstände hinzukommen, die auf eigenes Umsatzinteresse, Tatherrschaft oder eine gezielte Mitwirkung am Handel schließen lassen.

Angreifbar wird das Urteil vor allem dann, wenn das Gericht den gemeinsamen Konsum als tragendes Indiz verwendet, ohne die naheliegende Alternative zu prüfen, dass nur einer der Partner die Drogen beschafft hat. Dann liegt eine lückenhafte Beweiswürdigung nahe, weil aus Mitkonsum keine sichere Schlussfolgerung auf gemeinsames Handeltreiben folgt. Entscheidend ist deshalb die konkrete Passage im Urteil, in der dieser Sprung von Konsum zu Handel gemacht wird.


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Profitiert mein Mitangeklagter automatisch, wenn ich erfolgreich Revision gegen das Urteil einlege?

Grundsätzlich ja, nach § 357 StPO kann sich eine erfolgreiche Revision auf Mitangeklagte erstrecken. Das gilt aber nur, wenn die Urteilsaufhebung auf einem sachlichen Rechtsfehler beruht und der Mitangeklagte verfahrensrechtlich überhaupt in den Genuss dieser Begünstigung kommen kann.

Die Erstreckung nach § 357 StPO soll vermeiden, dass Mitangeklagte bei demselben Fehler unterschiedlich behandelt werden. Deshalb kann ein aufgehobenes Urteil auch für einen Mitangeklagten fallen, der selbst kein Rechtsmittel eingelegt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass seine Verurteilung und sein Verfahrensstatus eine eigene Revision überhaupt zulassen. Wurde er nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt, ist die Erstreckung regelmäßig möglich, wenn der Fehler dieselbe tatsächliche und rechtliche Grundlage betrifft.

Eine wichtige Grenze liegt im Jugendstrafrecht. Wurde der Mitangeklagte nach Jugendstrafrecht verurteilt und stand ihm verfahrensrechtlich kein eigenes Revisionsrecht zu, greift § 357 StPO nicht ohne Weiteres ein. Dann muss der Rechtsmittelfall gesondert geprüft werden, damit nicht irrtümlich auf eine automatische Begünstigung vertraut wird.


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Das vorliegende Urteil


Urteil vom 04.07.2022




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