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Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: Kontensteuerung führt zur Mittäterschaft

102.611 Euro für eine Romance-Scam-Bande auf einem Empfängerkonto steuern, einen Teil selbst einbehalten. Für die Staatsanwaltschaft ist das Mittäterschaft. Doch ab wann wird aus einem Helfer ein Mittäter – und haftet man dann für den gesamten Schaden? Der BGH musste die Grenze ziehen.
Eine Hand bestätigt eine Überweisung auf einem geöffneten Laptop; daneben liegen Bankkarte und Smartphone auf schlichtem Schr
Bankgeschäfte bequem von zu Hause erledigen. Ein Mann prüft die erfolgreiche Überweisung auf seinem Laptop. Wer Kontoverfügungen eigenständig steuert, begründet nach höchstrichterlicher Rechtsprechung meist Mittäterschaft statt bloßer Beihilfe. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 StR 210/24

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 27.11.2024 (6 StR 210/24): Wer in einer Betrugsgruppe Konten beschafft, Geld eigenmächtig verwaltet und Beute weiterleitet, handelt als gemeinsamer Täter. Das gilt auch ohne genaue Kenntnis aller Gruppenmitglieder, wenn sein Beitrag Ablauf und Ergebnis der Tat wesentlich mitbestimmt.


  • Eigenmächtige Verwaltung: Er sicherte die Beute und bestimmte mit, wohin das Geld floss.
  • Bloße Kontohilfe reicht nicht: Wer nur ein Konto bereitstellt, handelt nicht automatisch als gemeinsamer Täter.
  • Eigener Gewinn zählt: Auch etwa zehn Prozent Anteil schließen gemeinsames Begehen der Tat nicht aus.
  • Geteilte Haftung: Für 102.611 Euro haftet er gemeinsam mit anderen Beteiligten.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 27.11.2024
  • Aktenzeichen: 6 StR 210/24
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Personen in Betrugsverfahren, Strafverteidiger, Staatsanwaltschaften

Warum wertete der BGH Kontoverfügungen als Mittäterschaft?

Nach § 25 Abs. 2 StGB handelt als Mittäter, wer seinen Tatbeitrag so in das gemeinsame Tatgeschehen einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten erscheint und dessen Handeln umgekehrt als Ergänzung des eigenen Beitrags. Eine Mitwirkung am eigentlichen Kerngeschehen ist dafür nicht zwingend notwendig – auch ein Beitrag im Vorbereitungs- oder Unterstützungsstadium reicht aus, wenn er nach der Willensrichtung des Beteiligten als Teil der gemeinsamen Tätigkeit erscheint. Beschränkt sich das Handeln dagegen auf die bloße Förderung fremden Tuns, bleibt es bei Beihilfe. Entscheidend ist eine wertende Gesamtbetrachtung aus eigenem Tatinteresse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft, wobei Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen.

Tatherrschaft bedeutet konkret: Sie steuern den wesentlichen Ablauf mit und können Gelingen oder Scheitern der Tat mitbeeinflussen. Die Abgrenzung ist für Sie folgenreich. Mittäterschaft eröffnet den vollen Strafrahmen der Tat; bei Beihilfe muss das Gericht die Strafe nach einem milderen Rahmen bemessen.

Mit dieser Abgrenzung befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27. November 2024 (Az. 6 StR 210/24) im Fall eines Mannes, der zu einer international agierenden Betrugsgruppe gehörte. Die Hintermänner agierten von einem unbekannten Ort in Ghana aus und täuschten über Partnerschaftsportale Liebesbeziehungen vor, um Opfer zu Geldüberweisungen zu bewegen. Der Angeklagte hatte die Aufgabe, die Identität der Gruppe zu verschleiern und die Beute zu sichern – dazu warb er sogenannte Finanzagenten an, die unter falscher Identität Bankkonten eröffneten und diese der Gruppe als Empfängerkonten zur Verfügung stellten.

Welche Kontoverfügungen begründeten die Mittäterschaft?

In zwölf Fällen überwiesen Geschädigte insgesamt 116.511 Euro auf ein Bankkonto, auf das der Angeklagte Zugriff hatte. In einem weiteren Fall blockierte die Bank des Opfers die Überweisung wegen eines Betrugsverdachts. Der Mann verwaltete die eingegangenen Gelder eigenmächtig, transferierte sie überwiegend an unbekannte Gruppenmitglieder sowie an ausländische Unternehmen – teilweise unter Verwendung von Scheinrechnungen zulasten deutscher Firmen – und nutzte rund 13.900 Euro für den eigenen Lebensunterhalt. Seine Provision lag vermutlich bei etwa zehn Prozent der Beute.

Das Landgericht Coburg hatte diese Tätigkeit als bloße Beihilfe eingestuft, weil über die Strukturen der Organisation in Ghana wenig bekannt sei und die genaue Bandenabrede nicht aufgeklärt werden konnte. Der BGH sah das anders: Die Tätigkeit sei keine untergeordnete Unterstützung gewesen. Der Angeklagte war in Vorbereitung und Abwicklung eingebunden, kannte die Größenordnung der erwarteten Zahlungseingänge, verwaltete die Gelder eigenständig und sicherte damit die Beute. Wegen dieser Verfügungsmacht über das Konto und seines erheblichen eigenen Interesses an einer dauerhaften Einnahmequelle hingen Durchführung und Ausgang der Taten maßgeblich auch von seinem Willen ab.

Dass die privaten Abhebungen nur etwa zehn Prozent der Beträge ausmachten und damit ungefähr der Entlohnung der Finanzagenten entsprachen, änderte an dieser Bewertung nichts. Das Ausmaß seiner Beteiligung ging nach Auffassung des Senats deutlich über das bloße Zur-Verfügung-Stellen von Konten hinaus, wie es die Finanzagenten geleistet hatten. Der Beurteilungsspielraum, den das Tatgericht bei dieser Abgrenzung grundsätzlich hat, war damit überschritten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer in einer Betrugsgruppierung Empfängerkonten beschafft, eingegangene Gelder eigenmächtig verwaltet und weiterleitet sowie ein erhebliches eigenes Interesse an einer dauerhaften Einnahmequelle hat, handelt als Mittäter des Betruges; eine Mitwirkung am Kerngeschehen ist nicht erforderlich, wenn Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen.
  2. Das revisionsgerichtliche Verschlechterungsverbot schützt nur vor einer nachteiligen Änderung von Art und Höhe der Strafe und steht einer Korrektur des Schuldspruchs von Beihilfe zu Mittäterschaft nicht entgegen.
  3. Wer Taterträge nach deren Eingang überwiegend an andere Tatbeteiligte oder zur Verschleierung an Dritte weiterleitet, haftet bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen für den über den selbst verwendeten Anteil hinausgehenden Betrag nur als Gesamtschuldner.
Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht die Höhe der eigenen Provision. Maßgeblich war, dass der Angeklagte über das Empfängerkonto selbst verfügen, die Gelder weiterleiten und damit den Erfolg der Betrugstaten absichern konnte. Wer ein Konto nur bereitstellt, ohne den Geldfluss eigenständig zu steuern, liegt deshalb nicht ohne Weiteres vergleichbar.

Warum durfte der BGH Beihilfe in Mittäterschaft ändern?

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht stützt sich auf § 354 Abs. 1 StPO. Schuldspruch meint die Feststellung, wegen welcher Straftat Sie verurteilt werden – getrennt von der Strafhöhe. § 354 Abs. 1 StPO erlaubt dem BGH in klaren Fällen, diese Bewertung selbst zu berichtigen, statt den Fall neu verhandeln zu lassen. § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn dem Angeklagten bereits in der Anklage der nun angenommene Vorwurf gemacht worden war. Diese Vorschrift sichert Ihnen, dass Sie sich zu dem geänderten Vorwurf äußern konnten.

Diese Möglichkeit nutzte der Bundesgerichtshof auf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem gleichermaßen. Der Senat änderte den Schuldspruch von Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug in zwölf Fällen sowie Beihilfe zum Versuch hin zu mittäterschaftlichem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug in zwölf Fällen und versuchtem gewerbs- und bandenmäßigem Betrug. Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug meint Betrug als Mitglied einer Bande und zur wiederholten Einnahmequelle; dafür gilt ein höherer Strafrahmen als beim einfachen Betrug. Weil dem Mann bereits in der Anklage Mittäterschaft vorgeworfen worden war, stand § 265 StPO dieser Korrektur nicht im Weg.

Warum blieb die Vierjahresstrafe trotz Mittäterschaft bestehen?

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO schützt einen Angeklagten nur davor, dass Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert werden. Das Verschlechterungsverbot hindert das Revisionsgericht jedoch nicht daran, einen rechtlich unzutreffenden Schuldspruch zulasten des Angeklagten zu korrigieren – denn der Schuldspruch muss auf die Sachrüge hin umfassend an das materielle Recht angepasst werden. Sachrüge bedeutet: Es wird geltend gemacht, das Urteil beruhe auf falscher Anwendung des Strafgesetzes; der BGH prüft das dann in vollem Umfang.

Diese Frage stellte sich unmittelbar, nachdem der Schuldspruch von Beihilfe auf Mittäterschaft umgestellt wurde. Trotz der schärferen Einordnung blieb die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bestehen – eine Erhöhung ergab sich aus der Schuldspruchänderung nicht. Der Grund lag in der bisherigen Strafzumessung des Landgerichts: Es hatte bereits den Regelstrafrahmen für gewerbs- und bandenmäßigen Betrug nach § 263 Abs. 5 StGB zugrunde gelegt und beim Versuch keine Milderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Die für Beihilfe eigentlich obligatorische Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB hatte das Gericht dagegen nicht zugunsten des Mannes berücksichtigt.

Der Regelstrafrahmen ist die vom Gesetz vorgesehene Strafspanne für die fertige Tat. Bei Beihilfe wäre eine Milderung dieser Spanne gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Das Landgericht hatte sie aber nicht gewährt und bereits den strengeren Rahmen genutzt. Deshalb blieb die verhängte Strafe für Sie nach der Umstellung auf Mittäterschaft unverändert.

Auch bei der konkreten Strafzumessung hatte das Landgericht weder die Gehilfentätigkeit noch ein geringeres Gewicht der Tatbeteiligung berücksichtigt. Es hatte lediglich die bisherige Straflosigkeit, eine besondere Haftempfindlichkeit und die fehlende Vollendung im Versuch angerechnet. Weil sich das Tatbild durch die Schuldspruchänderung nicht veränderte, ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass das Landgericht auch bei zutreffender rechtlicher Einordnung keine höheren Strafen verhängt hätte. Dem Einwand, eine Verschärfung des Schuldspruchs auf die eigene Revision sei unzulässig, hielt der Senat entgegen, dass § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur Art und Höhe der Strafe erfasst, nicht die rechtliche Bewertung der Tat selbst.

Warum haftete der Angeklagte für 102.611 Euro gesamtschuldnerisch?

Der Bundesgerichtshof korrigierte und ergänzte auch die Einziehungsentscheidung des Landgerichts Coburg. Das Landgericht hatte die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 116.507,60 Euro festgesetzt, obwohl tatsächlich 116.511 Euro auf dem Empfängerkonto eingegangen waren. Diese geringfügig niedrigere Summe benachteiligte den Angeklagten für sich genommen nicht.

Einziehung heißt: Der Staat entzieht Ihnen Vermögenswerte aus der Tat oder deren Wertersatz. Ziel ist, dass Ihnen aus der Straftat kein wirtschaftlicher Vorteil bleibt. Für Sie zählt deshalb, welche Beträge Sie behalten haben und welche nur durch Ihre Hände liefen.

Der entscheidende Rechtsfehler lag an anderer Stelle: Das Landgericht hatte nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Mann die eingegangenen Gelder – abgesehen von rund 13.900 Euro, die er selbst verwendete – an andere Tatbeteiligte weitergeleitet oder zur Verschleierung des Geldflusses an ausländische Unternehmen transferiert hatte. Für den Betrag, der über diese 13.900 Euro hinausging, kam deshalb keine alleinige Haftung in Betracht, sondern nur eine Haftung als Gesamtschuldner. Gesamtschuldner bedeutet: Mehrere Beteiligte haften für denselben Betrag; zahlt einer, mindert das die Schuld der übrigen. Der Senat ergänzte die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um diese Gesamtschuldnerhaftung in Höhe von 102.611 Euro.

Wenn gegen Sie eine Einziehung wegen weitergeleiteter Gelder im Raum steht, lassen Sie die Zahlungswege und Ihren eigenen Anteil genau zuordnen. Entscheidend kann sein, welche Beträge Sie selbst behalten haben und welche an weitere Beteiligte flossen. Bei einer Gesamtschuld muss der Einziehungsbeschluss dies erkennen lassen, damit Ihnen Zahlungen anderer Gesamtschuldner angerechnet werden können.

Warum wertete der BGH die Revision als umfassend?

Der Umfang einer Revision richtet sich nach dem gesamten Revisionsvorbringen – nicht allein nach einem eingangs gestellten, scheinbar beschränkten Antrag. Verfahrensrügen, die nicht nur den Strafausspruch betreffen, sprechen dabei für eine umfassende Anfechtung des Urteils.

Eine Beschränkung der Revision auf Teile des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass der Beschwerdeführer seinen Willen, die Entscheidung nicht insgesamt, sondern nur teilweise nachprüfen zu lassen, deutlich erklärt. In Zweifelsfällen ist das Gewollte unter Berücksichtigung des gesamten Revisionsvorbringens im Wege der Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 19. Februar 1956 – 3 StR 473/55, NJW 1956, 756, 757; vom 12. November 1997 – 3 StR 325/97, NStZ-RR 1998, 102; vom 6. Februar 2002 – 1 StR 506/01, Rn. 3). – so der Bundesgerichtshof

Eine Revision ist das Rechtsmittel zum BGH. Sie greift nur Rechtsfehler an, nicht die Beweiswürdigung als solche. Ob Sie nur den Strafausspruch oder das ganze Urteil anfechten, muss aus Ihrem Vorbringen klar hervorgehen. Unklare Anträge legt das Gericht am Gesamtinhalt der Begründung aus.

Diese Auslegungsfrage stellte sich bei der Revision des Angeklagten neben der Rüge der Staatsanwaltschaft. Der Mann hatte zu Beginn seiner Revisionsbegründung nur die Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen beantragt, am Ende jedoch uneingeschränkt die Aufhebung des gesamten Urteils gefordert. Der Bundesgerichtshof legte das Rechtsmittel deshalb als umfassende Revision aus. Eine eindeutige Beschränkung auf den Strafausspruch war nicht erklärt worden, und die erhobenen Verfahrensrügen – etwa wegen eines Verstoßes gegen § 187 GVG bei der Übersetzung sowie wegen Verstößen gegen das Recht auf ein faires Verfahren – betrafen nicht ausschließlich den Strafausspruch.

Wenn Sie Revision einlegen, muss der Umfang Ihres Angriffs eindeutig formuliert sein. Beantragen Sie nicht einerseits nur eine Änderung der Strafe und fordern Sie später die Aufhebung des gesamten Urteils. Lassen Sie Ihre Revisionsbegründung vor Einreichung darauf prüfen, ob Anträge und Verfahrensrügen denselben Umfang haben.

Diese Verfahrensrügen blieben aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg; der Urteilstext führt die einzelnen Gründe hierzu nicht näher aus. Im Ergebnis hatte die Revision des Angeklagten damit nur in dem geringen Umfang der ergänzten Gesamtschuldnerhaftung Erfolg. Im Übrigen wurden beide Revisionen – die der Staatsanwaltschaft wie die des Angeklagten – verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.

Welche Folgen hat das Urteil für kontrollierte Betrugskonten?

Die Entscheidung stammt vom Bundesgerichtshof. Sie bindet unmittelbar das Verfahren, über das der BGH entschieden hat. Für andere Strafverfahren ist sie kein Gesetz, gibt den Gerichten aber eine maßgebliche Orientierung für vergleichbare Fälle.

Übertragbar ist die Entscheidung, wenn jemand Geldflüsse eigenständig steuert, über Empfängerkonten verfügt und ein eigenes Interesse am Taterfolg hat. Wer sich in einer solchen Rolle wiederfindet, sollte die tatsächlichen Aufgaben, Kontovollmachten und Geldwege mit seiner Verteidigung prüfen lassen. Diese Umstände können über Beihilfe oder Mittäterschaft sowie den Umfang der Einziehung entscheiden.

Unsere Einschätzung

Der Bundesgerichtshof schärft bei kontrollierten Betrugskonten die Grenze zwischen Beihilfe und Mittäterschaft: Entscheidend ist die tatsächliche Entscheidungsgewalt über den Geldfluss. Nicht die Kontovollmacht auf dem Papier, sondern die Frage, wer Empfänger auswählt, Beträge disponiert oder Transaktionen anhalten kann, gibt den Ausschlag. Für vergleichbare Verfahren kommt es daher auf nachvollziehbare Entscheidungsspielräume an.

Offen blieb, wie ein Fall zu bewerten wäre, in dem zwar ein Kontozugriff besteht, der Betroffene aber strikt an konkrete Weisungen gebunden ist und Umfang oder Zweck der Zahlungen nicht kennt. Dort kann die Bewertung anders ausfallen, weil eigene Steuerungsmacht gerade fehlen könnte. Betroffene sollten deshalb nicht nur Zahlungsbewegungen, sondern auch Freigaben, Weisungen und Kommunikationswege genau einordnen lassen.


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Ob Sie als Mittäter oder Gehilfe eingestuft werden, beeinflusst den Strafrahmen und die Einziehung von Vermögenswerten erheblich. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen Ihre konkreten Tätigkeiten, Kontovollmachten und Geldflüsse. Sie ordnen Ihre Beteiligung ein, zeigen auf, welche Verteidigungsansätze möglich sind und was die Entscheidung des BGH für Ihren Fall bedeutet.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich als Mittäter gelten, wenn ich Zahlungen nach festen Weisungen weiterleite?

JA, auch bei festen Weisungen können Sie als Mittäter gelten, wenn Sie das Empfängerkonto kontrollieren und den Geldfluss eigenständig abwickeln. Entscheidend sind Ihr Tatbeitrag, Ihr Tatinteresse und Ihre tatsächliche Einflussmöglichkeit, nicht allein die Herkunft der Weisungen.

Nach § 25 Abs. 2 StGB genügt ein Beitrag im Vorbereitungs- oder Unterstützungsstadium, wenn er Teil eines gemeinsamen Tatplans ist. Das Gericht prüft wertend, ob Ihr Beitrag für die gemeinsame Tat wesentlich war und Ihnen eigene Tatherrschaft verlieh. Wer Zahlungseingänge entgegennimmt, Überweisungen freigibt, Empfänger auswählt oder Beträge aufteilt, kann dadurch Durchführung und Ausgang des Betrugs mitbestimmen. Ein eigenes finanzielles Interesse, etwa durch Provisionen oder regelmäßige Einnahmen, kann diese Bewertung zusätzlich stützen. Deshalb sollten Sie jede Zahlung, Weisung und eigene Handlung für Ihre Verteidigung nachvollziehbar dokumentieren.

Für Beihilfe nach § 27 StGB spricht dagegen, wenn Sie fremde Vorgaben lediglich technisch ausführen, keine eigenen Entscheidungen treffen und den Geldfluss nicht steuern. Maßgeblich bleibt, ob Ihre Tätigkeit das gemeinsame Vorgehen nur förderte oder Ihnen funktionale Herrschaft über das Konto und die Weiterleitungen verlieh. Sichern Sie deshalb Zugangsdaten, Vollmachten, Weisungen, Zahlungseingänge und Weiterleitungen in chronologischer Form.


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Was muss ich tun, wenn ich unwissentlich mein Konto bereitgestellt habe und ermittelt wird?

Sprechen Sie zunächst nicht zur Sache und beauftragen Sie eine Strafverteidigung. Die bloße Bereitstellung eines Kontos macht Sie nicht automatisch zum Mittäter. Entscheidend sind Ihre Kenntnis, Ihr eigenes Tatinteresse und Ihre tatsächliche Kontrolle über die Geldflüsse.

Als Beschuldigter müssen Sie sich nach § 136 StPO nicht zu den Vorwürfen äußern und dürfen zunächst die Ermittlungsakte prüfen lassen. Gegenüber der Polizei sollten Sie deshalb nur Ihre Personalien angeben und keine spontanen Erklärungen oder Vermutungen abgeben. Mittäterschaft nach § 25 Absatz 2 StGB setzt mehr voraus als einen Zahlungseingang oder Ihre formale Kontoinhaberschaft. Die Ermittlungsbehörden müssen insbesondere prüfen, ob Sie den Betrugszweck kannten, Absprachen trafen oder über Weiterleitungen und Verwendungen selbst bestimmten. Löschen Sie keine Chats, E-Mails, Kontoauszüge oder Zugangsdaten, sondern sichern Sie diese unverändert und übergeben Sie sie Ihrer Verteidigung. Notieren Sie außerdem, wann Sie von den verdächtigen Zahlungen erfuhren und welche Zugriffe andere Personen auf Ihr Konto hatten.

Die Bewertung kann sich ändern, wenn Sie nach Kenntniserlangung Gelder weiterleiten, selbst verwenden oder mit Beteiligten weitere Absprachen treffen. Lassen Sie deshalb auch spätere Kontobewegungen und Ihre Kommunikation vollständig rechtlich prüfen, bevor Sie handeln.


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Wie kann ich verhindern, dass mir bei weitergeleiteten Geldern mein gesamtes Vermögen eingezogen wird?

Trennen Sie Ihren eigenen wirtschaftlichen Vorteil von den lediglich weitergeleiteten Beträgen. Dadurch lässt sich verhindern, dass der gesamte Kontodurchlauf als eigener Vorteil behandelt wird; eine Einziehung kann dennoch weitere Haftungsfragen auslösen.

Nach § 73 StGB werden Taterträge oder nach § 73c StGB deren Wert eingezogen, soweit Ihnen daraus ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen ist. Gelder, die Sie nach dem Eingang an andere Beteiligte weiterleiten, haben Sie grundsätzlich nicht selbst behalten. Eigene Abhebungen, Ausgaben und sonstige Verwendungen können dagegen als eigener Vorteil berücksichtigt werden. Für weitergeleitete Beträge kann eine gesamtschuldnerische Haftung bestehen, wenn mehrere Verantwortliche denselben Vermögensvorteil erlangt haben. Dann mindern Zahlungen anderer Gesamtschuldner grundsätzlich auch den noch offenen Betrag gegen Sie; prüfen Sie deshalb den Einziehungsbeschluss auf diese Begrenzung.

Ordnen Sie jeden Zahlungseingang seinem weiteren Weg zu und belegen Sie Weiterleitungen, Empfänger, Verwendungszwecke sowie eigene Abhebungen durch Kontoauszüge. Entscheidend ist nicht nur, dass Geld Ihr Konto erreichte, sondern welcher Betrag wirtschaftlich bei Ihnen verblieb. Eine Gesamtschuld bedeutet außerdem nicht, dass Ihr gesamtes Vermögen ohne betragsmäßige Grenze eingezogen werden darf. Bis zur festgesetzten Einziehungssumme können jedoch grundsätzlich auch andere Vermögenswerte zur Vollstreckung herangezogen werden. Lassen Sie daher die Zahlungswege und mögliche Leistungen anderer Gesamtschuldner frühzeitig in die Verteidigung und den Einziehungsantrag aufnehmen.


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Wie wirkt sich eine geringe Provision auf die Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft aus?

Eine geringe Provision schließt Mittäterschaft nicht aus. Entscheidend ist die Gesamtbewertung Ihrer Funktion, insbesondere Ihre Kontrolle über den Geldfluss, die Sicherung der Beute und Ihr eigenes Tatinteresse.

Nach § 25 Abs. 2 StGB liegt Mittäterschaft vor, wenn Ihr Beitrag als Teil des gemeinsamen Tatgeschehens erscheint. Dafür müssen Sie nicht selbst mit den Opfern kommunizieren oder die Täuschung ausführen. Maßgeblich ist vielmehr, ob Durchführung und Erfolg der Taten auch von Ihrem Willen abhingen. Beschränkt sich Ihre Tätigkeit dagegen auf die Förderung fremder Taten, kommt Beihilfe nach § 27 StGB in Betracht. Eine Provision von etwa zehn Prozent kann deshalb mit Mittäterschaft vereinbar sein, wenn Sie Empfängerkonten beschaffen, eingegangene Gelder eigenständig verwalten und Weiterleitungen veranlassen. Entscheidend sind dann Ihre tatsächlichen Befugnisse und nicht allein der ausgezahlte Betrag.

Für eine bloße Beihilfe können dagegen sprechen, dass Sie keine eigene Verfügungsmacht besaßen, Entscheidungen anderer lediglich ausführten und kein auf Wiederholung angelegtes eigenes Tatinteresse hatten. Die Provisionsabrede sollten Sie deshalb zusammen mit Nachweisen zu Kontozugriffen, Weisungen und Weiterleitungen prüfen lassen. Trennen Sie dabei die Höhe Ihrer Vergütung von den Entscheidungen, die Sie über die eingegangenen Gelder treffen konnten.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 6 StR 210/24 – Urteil vom 27.11.2024




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