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Missbrauch von Ausweispapieren durch Kopien: BGH klärt Strafbarkeit von Scans

Ein Klick, das Foto des fremden Ausweises ist verschickt. Auf der Online-Plattform genügt diese Lichtbilddatei bereits, um unter falschem Namen Verträge abzuschließen und Identitäten zu stehlen. Doch während das Gesetz bisher das physische Original verlangte, ist fraglich, ob ein flüchtiges Bildschirmfoto denselben strafrechtlichen Schutz genießt.
Smartphone-Display mit Messenger-Chat: Ein Foto eines Personalausweises wird gesendet, im Hintergrund eine Armbanduhr.
Der Bundesgerichtshof stellt die Verwendung digitaler Ausweiskopien zur Identitätstäuschung dem Gebrauch von Originaldokumenten rechtlich gleich. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 StR 146/19

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 21.07.2020
  • Aktenzeichen: 5 StR 146/19
  • Verfahren: Revision gegen Betrugsurteil
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Dokumentenfälschung
  • Relevant für: Online-Käufer, Internet-Händler, Telekommunikationsanbieter

Wer digitale Ausweiskopien zur Täuschung nutzt, macht sich wegen Missbrauchs von Ausweispapieren strafbar.
  • Auch digitale Fotos von Ausweisen ermöglichen dem Gegenüber die Prüfung der Identität.
  • Dies gilt bei Online-Verkäufen oder Vertragsabschlüssen mit fremden oder gefälschten Ausweisdaten.
  • Wer fremde Namen für Verkaufsangebote nutzt, begeht zusätzlich eine Fälschung von Daten.
  • Bloße Registrierungen auf Plattformen ohne konkrete Verkaufsangebote führen nicht immer zur Strafe.

Ist Missbrauch von Ausweispapieren durch Kopien strafbar?

Ein wohnungsloser, mehrfach vorbestrafter Mann finanzierte sich seinen Aufenthalt in einem Hamburger Luxushotel durch zahlreiche Betrugstaten, bei denen er fremde Ausweise einsetzte. Seine spätere Revision vor dem Bundesgerichtshof blieb weitgehend erfolglos, sodass die vom Landgericht Hamburg in der Vorinstanz verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten bestehen bleibt und der Richterspruch nur in einem einzigen Detailpunkt angepasst wurde.

Der Tatbestand nach § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB ist erfüllt, wenn einem Dritten die sinnliche Wahrnehmung eines Ausweispapiers zur Identitätstäuschung ermöglicht wird. Ein Gebrauchen im Sinne dieser gesetzlichen Norm liegt auch dann vor, wenn lediglich eine Fotokopie, ein Lichtbild oder eine elektronische Bilddatei einer echten Urkunde vorgelegt oder übersandt wird. Die rechtliche Gleichbehandlung von einer Kopie zum Original ergibt sich aus der Gesetzessystematik, dem historischen Willen des Gesetzgebers und den Anforderungen des modernen Identitätsverkehrs.

Die gleichlautende Verwendung desselben Begriffs in zwei Strafnormen im selben Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs spricht dafür, dass der Begriff in beiden Tatbeständen gleich ausgelegt werden muss. – so der Bundesgerichtshof

Handlungsempfehlung: Wenn Sie aufgefordert werden, eine Ausweiskopie per E-Mail oder Messenger zu versenden, schwärzen Sie unbedingt alle nicht benötigten Daten (außer Name, Anschrift und Gültigkeit) und bringen Sie ein Wasserzeichen wie „Kopie für

[Zweck]
“ an. Da ein digitaler Scan nun rechtlich dem Original gleichsteht, können ungeschützte Dateien unmittelbar für Straftaten in Ihrem Namen missbraucht werden.
Infografik zum BGH-Urteil: Waage zeigt Gleichstellung von physischem Ausweis und digitaler Kopie.
Der BGH stellt digitale Ausweiskopien dem Originaldokument rechtlich gleich.

BGH stellt Ausweiskopie dem Original rechtlich gleich

Der Bundesgerichtshof prüfte in seinem Beschluss vom 21. Juli 2020 (Az. 5 StR 146/19), ob das Vorgehen des Täters diesen Tatbestand erfüllte. Der Betrüger übersandte in den verhandelten Fällen 6, 23 und 25 digitale Lichtbilddateien der echten Personalausweise von Personen namens M. und S. an Kaufinteressenten. In einem weiteren Fall (Fall 37) reichte er für einen Mobilfunkvertrag gefälschte Übernahmepapiere ein und legte zur Täuschung die physische Kopie einer echten rumänischen Identitätskarte vor, um gleich fünf teure Smartphones zu erhalten. Um dieses Vorgehen abschließend rechtlich einzuordnen, gab der 4. Strafsenat des BGH auf eine formelle Anfrage nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG seine eigene, abweichende Rechtsprechung auf. Das bedeutet konkret: Wenn ein Senat des Bundesgerichtshofs von der bisherigen Linie eines anderen Senats abweichen will, muss er dieses förmliche Verfahren einleiten, um eine einheitliche Rechtsprechung in Deutschland sicherzustellen. Diese basierte auf einer Entscheidung aus dem Jahr 1964 (BGHSt 20, 17) und hatte für eine Verurteilung noch zwingend das Originaldokument gefordert. Durch die neue Rechtsauffassung bestätigten die Karlsruher Richter die Verurteilungen wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren.

Praxis-Hinweis: Digitale Kopie steht dem Original gleich

Der entscheidende Hebel dieses Urteils ist die Abkehr von der früheren Rechtslage, nach der nur das physische Originaldokument den Tatbestand erfüllte. Für eine Strafbarkeit reicht es nun aus, wenn Sie ein Foto, einen Scan oder eine Fotokopie eines fremden Ausweises verwenden, um über Ihre Identität zu täuschen. Entscheidend für die Vergleichbarkeit ist, ob die Kopie im Rechtsverkehr wie ein Identitätsnachweis eingesetzt wird, etwa durch Versand per E-Mail oder Messenger-Dienst.

Wann falsche Online-Profile zur strafbaren Urkundenfälschung werden

Eine Strafbarkeit nach § 269 Abs. 1 StGB kommt in Betracht, wenn unechte Datenurkunden zur Täuschung im elektronischen Rechtsverkehr hergestellt oder gebraucht werden. Die Anlegung oder Nutzung von Nutzerkonten unter falschen Personalien auf Online-Verkaufsplattformen kann diesen Tatbestand erfüllen. Maßgeblich für die strafrechtliche Bewertung ist, ob durch die Registrierung oder spätestens durch ein konkretes Angebot eine beweiserhebliche Datenurkunde generiert wird. Das bedeutet konkret: Eine Datenurkunde ist das digitale Gegenstück zu einem Papierdokument; es handelt sich um Daten, die im Rechtsverkehr dazu bestimmt sind, eine rechtlich erhebliche Tatsache zu beweisen und einen Aussteller erkennen lassen.

Unterscheidung zwischen Registrierung und Angebot

Die Richter wendeten diese rechtlichen Grundsätze direkt auf das Vorgehen des Verurteilten bei den Plattformen eBay-Kleinanzeigen und chrono24 an. Der Täter nutzte dort Konten mit falschen Identitäten. In sieben konkreten Fällen (Fälle 4, 8, 9, 12, 13, 22 und 24) bewertete der BGH die Verurteilungen als rechtlich zutreffend. Das Gericht unterschied in der Begründung streng zwischen der bloßen Registrierung auf solchen Portalen und den tatsächlichen, an die Geschädigten gerichteten konkreten Verkaufsangeboten. Da bei dem Uhrenportal chrono24 laut den Plattformbedingungen ebenfalls eine Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse und einem Passwort erfolgt, legte der Senat hier vergleichbare Maßstäbe an.

Der Angeklagte hat aber in jedem dieser Fälle spätestens durch sein an die einzelnen Geschädigten unter falschem Namen kommuniziertes konkretes Verkaufsangebot eine unechte Datenurkunde im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB hergestellt bzw. gebraucht. – so der BGH

Wichtiger Hinweis: Achten Sie darauf, bei der Nutzung von Online-Verkaufsplattformen stets korrekte Personalien zu hinterlegen. Während eine Anmeldung unter Pseudonym oft straffrei bleibt, überschreiten Sie die Grenze zur Straftat laut BGH in dem Moment, in dem Sie unter den falschen Daten ein konkretes Verkaufsangebot veröffentlichen.

Praxis-Hürde: Strafbarkeit der Online-Registrierung

Das Urteil zieht eine wichtige Grenze bei der Nutzung falscher Daten im Netz: Die bloße Anmeldung auf einer Plattform unter falschem Namen ist oft noch keine Fälschung beweiserheblicher Daten. Eine strafbare Handlung liegt erst dann vor, wenn durch ein konkretes Angebot oder eine verbindliche Erklärung eine Datenurkunde generiert wird, die im elektronischen Rechtsverkehr Dritten gegenüber wirksam wird.

Wann Betrug durch fremde Ausweis-Scans vorliegt

Eine Identitätstäuschung wird im Rahmen von Betrugsdelikten nach § 263 StGB eingesetzt, um ahnungslose Vertragspartner über die wahre Identität und die Seriosität eines Verkäufers zu täuschen. Neben echten Dokumenten verwenden Täter dafür fingierte Namen, erfundene Kontaktdaten oder legen Accounts auf nicht existierende Personen an. Das Ziel ist die Erlangung von unrechtmäßigen Vorauszahlungen für Waren, die weder geliefert werden können noch sollen.

Das Landgericht Hamburg stellte in seinem Urteil vom 6. Dezember 2018 fest, dass der Täter ab Januar 2017 über das Internet hochwertige Armbanduhren zum Kauf anbot, obwohl er zu keinem Zeitpunkt lieferfähig war, und sich die Kaufpreise vorab zahlen ließ. Zur Untermauerung der aufgebauten Legende übersandte er den Interessenten elektronische Dateien echter Ausweispapiere von ahnungslosen Dritten. Er wollte ein Leben in Luxus. Die Taten dienten ausschließlich dem Zweck, dem eigentlich mittellosen Mann seinen kostspieligen Hotelaufenthalt dauerhaft zu finanzieren.

Schutz vor Betrug: Akzeptieren Sie bei Online-Käufen niemals einen zugesandten Ausweis-Scan als Beweis für die Seriosität eines Verkäufers. Da die Rechtsprechung die Kopie nun dem Original gleichstellt, nutzen Betrüger gezielt fremde Scans, um Vertrauen vorzuspiegeln. Bestehen Sie bei höheren Beträgen auf Video-Ident-Verfahren oder eine persönliche Übergabe.

Erfolgsaussichten der Revision bei missbräuchlicher Kopien-Nutzung

Die Revision gegen ein strafgerichtliches Urteil wegen der missbräuchlichen Verwendung von Kopien kann auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützt werden, was in der juristischen Praxis als allgemeine Sachrüge bezeichnet wird. Das bedeutet konkret: Mit dieser Rüge wird das Urteil umfassend daraufhin geprüft, ob das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet wurde, unabhängig von möglichen Fehlern im Ablauf des Prozesses. Ein rechtlicher Fehler liegt beispielsweise vor, wenn tateinheitliche Verurteilungen keine eigenständige beweiserhebliche Datenurkunde begründen. Tateinheit bedeutet dabei, dass eine einzige Handlung gleichzeitig gegen mehrere Strafgesetze verstößt. Wenn die Speicherung von falschen Daten lediglich die logische Folge einer bereits begangenen Urkundenfälschung ist, entfällt die zusätzliche Verurteilung nach § 269 StGB.

Korrektur beim Telekom-Vertrag

Eine solche Differenzierung nahm der 5. Strafsenat bei der Überprüfung des Falles 38 vor. Der Verurteilte schloss in mehreren Fällen Mobilfunk-Rahmenverträge mit einer Laufzeit von 24 Monaten bei der Telekom ab. Er spiegelte dabei wahrheitswidrig vor, dass zahlungskräftige Dritte diese Verträge übernehmen würden. Im Fall 38 reichte er im Mai 2018 online gefälschte Übernahmeverträge ein, um an fünf hochwertige Smartphones zu gelangen, und übersandte die Bilddatei der echten rumänischen Identitätskarte. Der BGH entschied, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Fälschung beweiserheblicher Daten entfallen muss, da die Speicherung der falschen Personaldaten durch den Telekommunikationsanbieter eine reine Folge der zuvor begangenen Urkundenfälschung war. Trotz dieser juristischen Teil-Änderung reduzierte sich die Haftstrafe nicht, da das Gericht die Einzelstrafe maßgeblich an den entstandenen Schadensbeträgen orientiert hatte. Der Täter muss zudem die Kosten seines Rechtsmittels sowie die besonderen Auslagen der Opfer im angeschlossenen Adhäsionsverfahren tragen. Das bedeutet konkret: In diesem Verfahren können Opfer ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadensersatz direkt im Strafprozess geltend machen, ohne einen separaten Prozess führen zu müssen.

BGH-Urteil: Digitale Ausweiskopien wie Originale schützen

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs (5 StR 146/19) hat fundamentale Bedeutung für den digitalen Rechtsverkehr, da er die jahrzehntelange Privilegierung von Kopien beendet und diese dem Original rechtlich gleichstellt. Die Entscheidung ist als Grundsatzurteil direkt auf sämtliche Fälle übertragbar, in denen Fotos, Scans oder Messenger-Nachrichten zur Identitätstäuschung eingesetzt werden. Für Sie bedeutet das: Gehen Sie mit digitalen Abbildern Ihrer Dokumente genauso sorgsam um wie mit dem physischen Ausweis und fordern Sie bei Geschäftspartnern zusätzliche Sicherheiten ein, um nicht Opfer eines professionellen Betrugs zu werden.

Die Gefahr des Missbrauchs von Urkunden im Rechtsverkehr durch bildgebende Medien besteht im Zeitalter der Digitalisierung mehr denn je. – so das Gericht

Sofortmaßnahmen bei Verdacht auf Identitätsdiebstahl

Haben Sie den Verdacht, dass Ihre Ausweisdaten bereits missbraucht werden, erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei und informieren Sie Ihre Bank sowie die Schufa. Da die bloße Kopie nun für eine Verurteilung wegen Identitätsmissbrauchs ausreicht, müssen Sie schnellstmöglich dokumentieren, dass Sie nicht der handelnde Akteur waren, um zivilrechtliche Forderungen abzuwehren.


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Experten Kommentar

Was die wenigsten ahnen: Wenn der eigene Ausweis-Scan in die falschen Hände gerät, ist die polizeiliche Anzeige meist nur der Anfang. Das wahre Drama beginnt erst, wenn wütende Inkassobüros plötzlich Tausende Euro für nie bestellte Waren fordern. Meist laufen die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Betrüger ins Leere, während man selbst monatelang gegen unberechtigte Zivilforderungen ankämpfen muss.

Ich rate dazu, in solchen Fällen nicht bloß abzuwarten, sondern sofort eine eidesstattliche Versicherung über den Identitätsdiebstahl aufzusetzen. Dieses Dokument wirkt bei hartnäckigen Gläubigern oft Wunder und blockt drohende Mahnverfahren effektiv ab. Wer sich hier blind auf die Mühlen der Justiz verlässt, ruiniert sich völlig unfreiwillig die eigene Kreditwürdigkeit.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Strafbarkeit auch, wenn ich das Ausweis-Foto nur auf dem Smartphone vorzeige?

JA. Die Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Ausweispapieren ist auch gegeben, wenn lediglich eine digitale Bilddatei auf einem Smartphone-Display zur Täuschung vorgezeigt wird. Der Bundesgerichtshof stellt elektronische Kopien dem physischen Originaldokument zum Zweck der Identitätstäuschung mittlerweile rechtlich vollständig gleich.

Der Tatbestand des § 281 StGB setzt lediglich voraus, dass einem Dritten die sinnliche Wahrnehmung des Dokuments zur Täuschung über die Identität ermöglicht wird. Da das Display eines Smartphones als Medium für die elektronische Abbildung dient, wird dieser Wahrnehmungsvorgang beim Vorzeigen des Fotos unmittelbar ausgelöst. Früher forderten die Gerichte zwingend die Vorlage des echten Originaldokuments, doch diese veraltete Rechtsauffassung wurde zugunsten eines modernen Verständnisses des digitalen Rechtsverkehrs ausdrücklich aufgegeben. Es kommt daher strafrechtlich nicht mehr darauf an, ob das Papier physisch übergeben wird oder nur eine digitale Kopie zur Ansicht bereitsteht.

Eine Strafbarkeit entfällt jedoch dann, wenn die gezeigte Bilddatei so mangelhaft gestaltet ist, dass sie im gewöhnlichen Rechtsverkehr nicht ernsthaft als Identitätsnachweis wahrgenommen werden kann. Zudem muss der Nutzer stets mit der spezifischen Absicht handeln, einen anderen über seine tatsächliche Identität irrezuführen.


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Werde ich bestraft, wenn Betrüger meine rechtmäßig versendete Ausweiskopie für Straftaten missbrauchen?

NEIN, Sie werden nicht bestraft, da eine Strafbarkeit gemäß § 281 StGB zwingend einen Vorsatz zur Identitätstäuschung voraussetzt, der bei Ihnen als Missbrauchsopfer nicht vorliegt. Da Sie das Dokument im guten Glauben versendeten, fehlt es an der notwendigen Absicht zur Täuschung.

Die strafrechtliche Verfolgung richtet sich ausschließlich gegen den Täter, welcher die Ausweiskopie aktiv gebraucht, um gegenüber Dritten eine falsche Identität vorzuspiegeln und dadurch betrügerische Handlungen zu begehen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine digitale Kopie zwar dem Originaldokument rechtlich gleich, doch diese Gleichstellung belastet nur denjenigen, der das Dokument missbräuchlich einsetzt. Solange Sie das Dokument rechtmäßig versendet haben, erfüllen Sie keinen Straftatbestand, da Ihnen die erforderliche kriminelle Energie zur Täuschung fehlt. Vielmehr nehmen Sie rechtlich die Position des Geschädigten ein, dessen schutzwürdige Persönlichkeitsrechte durch den unbefugten Gebrauch der sensiblen Daten durch kriminelle Dritte verletzt wurden.

Zur Absicherung sollten Sie den Missbrauch dennoch umgehend polizeilich anzeigen, um Ihren Status als Opfer formell zu dokumentieren und sich gegen etwaige unberechtigte zivilrechtliche Forderungen Dritter wirksam zu schützen.


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Welche Daten darf ich auf der Ausweiskopie schwärzen, ohne die rechtliche Anerkennung zu gefährden?

Sie dürfen auf einer Ausweiskopie grundsätzlich alle Daten unkenntlich machen, die nicht unmittelbar der Identifizierung Ihrer Person oder der Prüfung der Dokumentenechtheit dienen. Name, Anschrift und Gültigkeitsdatum müssen jedoch für die rechtliche Anerkennung durch Vertragspartner oder Behörden zweifelsfrei lesbar bleiben.

Diese datenschutzfreundliche Vorgehensweise entspricht dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß der Datenschutz-Grundverordnung, da für die meisten alltäglichen Rechtsgeschäfte lediglich die Bestätigung der Kernidentität rechtlich maßgeblich ist. Da der Bundesgerichtshof digitale Ausweiskopien mittlerweile dem Original rechtlich gleichstellt (Az. 5 StR 146/19), steigt das Risiko für einen gefährlichen Identitätsmissbrauch durch Kriminelle bei der Versendung ungeschützter Dokumente massiv an. Durch das konsequente Schwärzen von sensiblen Details wie der Seriennummer oder biometrischer Merkmale erschweren Sie Betrügern die Erstellung gefälschter Profile oder den unbefugten Abschluss von Verträgen in Ihrem Namen erheblich. Zusätzlich empfiehlt es sich, die Kopie mit einem Wasserzeichen zu versehen, welches den konkreten Verwendungszweck sowie das aktuelle Datum für den Empfänger der Datei deutlich sichtbar benennt.

Bestimmte gesetzliche Identifizierungsverfahren, wie etwa Prüfungen nach dem Geldwäschegesetz gemäß Paragraf 8 GwG, können jedoch die Vorlage eines vollständig ungeschwärzten Dokuments zur revisionssicheren Dokumentation zwingend erfordern. In diesen speziellen Fällen sollten Sie vorab klären, ob Schwärzungen akzeptiert werden, um eine formale Ablehnung des Identitätsnachweises durch die prüfende Bank oder Versicherung von vornherein zu vermeiden.


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Wie beweise ich meine Unschuld, wenn mein Ausweis-Scan für Betrug in Fake-Shops genutzt wurde?

Sie beweisen Ihre Unschuld, indem Sie umgehend Strafanzeige erstatten und das polizeiliche Aktenzeichen als offizielles Dokument für Ihre Entlastung sichern. Nur durch diese behördliche Dokumentation schaffen Sie eine Gegenurkunde, die den Missbrauch Ihrer Identität belegt und zivilrechtliche Forderungen Dritter wirksam abwehrt.

Da der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 146/19) digitale Ausweiskopien rechtlich dem Original gleichgestellt hat, entfalten Scans im Rechtsverkehr eine erhebliche Beweiskraft gegen den im Dokument genannten Inhaber. Ohne eine Gegenbestätigung der Polizei haften Sie im zivilrechtlichen Sinne oft nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, da die Nutzung Ihres Dokuments den Anschein Ihrer Urheberschaft erweckt. Eine Strafanzeige wegen Missbrauchs von Ausweispapieren gemäß § 281 StGB dokumentiert objektiv den Zeitpunkt Ihrer Kenntnisnahme und zerstört diesen Rechtsschein einer willentlichen Geschäftsführung durch Ihre Person. Zusätzlich sollten Sie gegenüber Banken und Shop-Betreibern belegen, dass die zur Tatzeit genutzten Kommunikationswege oder Konten nicht Ihrer tatsächlichen Verfügungsgewalt unterlagen. Durch dieses strukturierte Vorgehen schaffen Sie eine Beweiskette, die Ihre Unschuld untermauert und die Grundlage für die Abwehr unberechtigter Zahlungsansprüche bildet.

Beachten Sie jedoch, dass bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem ungeschützten Versand von Ausweisscans ohne Wasserzeichen, trotz erwiesener Unschuld am Betrug zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der geschädigten Shop-Kunden gegen Sie bestehen bleiben können.


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Wie verhindere ich negative Schufa-Einträge, wenn Kredite unter Vorlage meiner Ausweiskopie beantragt wurden?

Informieren Sie die Schufa unverzüglich über den Identitätsdiebstahl, damit ein spezieller Warnhinweis in Ihrem Datensatz hinterlegt wird. Durch diese proaktive Meldung verhindern Sie, dass unberechtigte Kreditabschlüsse automatisiert zu negativen Einträgen in Ihrem Bonitätsprofil führen. Dies schützt Ihre Kreditwürdigkeit effektiv vor weiteren Folgeschäden durch missbräuchlich verwendete Ausweisdaten.

Da der Bundesgerichtshof (Az. 5 StR 146/19) die Ausweiskopie dem Original rechtlich gleichgestellt hat, können Betrüger bereits mit einem einfachen Scan problemlos Verträge abschließen. Die Schufa bietet für Opfer von Identitätsmissbrauch ein spezielles Verfahren an, bei dem ein Vermerk im Datensatz die teilnehmenden Unternehmen zu einer vertieften Identitätsprüfung verpflichtet. Parallel dazu sollten Sie jeder unberechtigten Forderung schriftlich unter Verweis auf eine polizeiliche Anzeige widersprechen, um eine Übermittlung der Daten an die Auskunftei gemäß § 31 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) rechtssicher zu unterbinden. Eine bloße Strafanzeige reicht oft nicht aus, da die Schufa nicht automatisch von den Ermittlungsbehörden über den Betrug informiert wird. Überwachen Sie Ihren Score zudem regelmäßig über eine Selbstauskunft, um auf unautorisierte Anfragen zeitnah reagieren zu können.

Falls bereits ein unberechtigter negativer Eintrag erfolgt ist, haben Sie einen Anspruch auf unverzügliche Löschung gemäß Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung), sofern die Unrechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Forderung nachgewiesen wurde. In diesem Fall muss die Schufa den betroffenen Score-Wert rückwirkend korrigieren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 5 StR 146/19 – Beschluss vom 21.07.2020




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