Was ist geschehen?
Im Sommer des Jahres 2016 hatte unser Mandant auf dem Gießener Flohmarkt an einem Stand u.a. ein verfahrensgegenständliches Messer mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm zum Kauf angeboten. Dieses und weitere drei weitere erlaubnispflichtige Messer mit jeweils einer Klingenlänge von ca. 9 cm erwarb er selbst zuvor käuflich bei einem anderen Flohmarktteilnehmer, zusammen mit anderen Gegenständen in einer Schachtel.
Eines der Messer legte er an seinem Stand aus, die anderen Messer befanden sich hingegen in der Box in seinem Pkw. Sodann wurde unser Mandant von zivilen Zollbeamten aufgesucht, denen u.a. das ausgelegte Messer auffiel und die es im weiteren Verlauf einer genaueren Inspektion unterzogen. Als festgestellt wurde, dass es sich um einen Verstoß gegen das Waffengesetz handeln könnte, wurde auch das Fahrzeug unseres Mandanten durchsucht und die drei weiteren Messer sichergestellt.
Möglicher Strafrahmen
Strafbar war das Verhalten unseres Mandanten nach §§ 52 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1., Abs. 4, 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Bei einer vorsätzlichen Begehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe, bei einer fahrlässigen Begehung eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
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Was konnten wir für unseren Mandanten erreichen?
Zunächst einmal erging ein Strafbefehl gegen unseren Mandanten, in dem eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 Euro (= 1800,00 Euro) festgesetzt wurde.
Mehr zum Thema Strafbefehlsverfahren unter:
» https://www.strafrechtsiegen.de/das-strafbefehlsverfahren-was-sie-wissen-sollten/
Gegen diesen Strafbefehl haben wir Einspruch eingelegt, so dass es zu einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht in Gießen kam. Im Laufe der Verhandlung haben wir u.a. ein Beweiserhebungsverbot bezüglich der drei im Pkw unseres Mandanten aufgefundenen Messer erhoben, da das Fahrzeug unseres Mandanten durch die Zollbeamten ohne dessen Erlaubnis und ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchsucht wurde. Letztlich wurde unser Mandant durch das Amtsgericht Gießen wegen des fahrlässigen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und es wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 25,00 € (= 750,00 Euro) verhängt. Wir haben dann nach Rücksprache mit unserem Mandaten gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung eingelegt, so dass es zur Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Gießen kam. In diesem Termin konnten wir für unseren Mandanten erreichen, dass das Verfahren gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 400,00 € (d.h. 100,00 € je Messer) eingestellt wurde. Somit konnten wir die im Strafbefehl festgesetzte Geldstrafe von insgesamt 1800,00 € erheblich reduzieren.
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» https://www.strafrechtsiegen.de/einstellung-des-verfahrens-verfahrenseinstellung/
Was können wir für Sie tun?
Haben Sie einen Strafbefehl erhalten und fragen sich, ob es sich möglicherweise lohnt, dagegen Einspruch einzulegen? Wird Ihnen ein (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verstoß gegen das Waffengesetz vorgeworfen? Brauchen Sie eine fundierte strafrechtliche Beratung bzw. eine effiziente Strafverteidigung? Dann vereinbaren Sie am besten noch heute einen Beratungstermin bei unserem erfahrenen Strafverteidiger Dr. Christian Kotz oder nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Rechtsberatung.