Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann sind Langzeitbesuche im Strafvollzug zulässig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Ist ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts rechtens?
- Führt fehlende Mitwirkung zur Ablehnung der Langzeitbesuche?
- Wann ist eine Neubescheidung durch die JVA erforderlich?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf die JVA genehmigte Besuche wegen Vorfällen bei anderen Gefangenen pauschal absagen?
- Habe ich Anspruch auf Langzeitbesuche an Wochenenden oder in Räumen mit Küche?
- Verliere ich mein Besuchsrecht, wenn ich eine empfohlene psychiatrische Therapie vorzeitig abbreche?
- Wie wehre ich mich rechtlich, wenn die Anstalt meine bereits erteilte Besuchsgenehmigung widerruft?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 509 StVK 78/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht kippt Verweigerung von Langzeitbesuchen und verlangt neue, faire Prüfung.
- Die Anstaltsleitung durfte Langzeitbesuche nicht pauschal stoppen.
- Sie muss Vertrauensschutz und Familienleben neu abwägen.
- Frühere beanstandungsfreie Besuche sprechen klar für den Antragsteller.
- Weder Wochenendtermine noch bestimmte Räume stehen ihm automatisch zu.
- Gericht: LG Stendal
- Datum: 12.05.2026
- Aktenzeichen: 509 StVK 78/25
- Verfahren: Strafvollstreckungskammer
- Rechtsbereiche: Strafvollzug, Grundrechte, Familienrecht
- Streitwert: bis zu 2.000,00 Euro
- Relevant für: Gefangene, Justizvollzugsanstalten, Angehörige bei Langzeitbesuchen
Wann sind Langzeitbesuche im Strafvollzug zulässig?
Nach § 33 Abs. 5 JVollzGB I LSA kann eine Anstalt mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche zulassen, wenn dies der Eingliederung des Betroffenen dient und dieser hierfür geeignet ist. Bei der Entscheidung über die tatsächliche Durchführung steht der zuständigen Behörde ein gerichtlich überprüfbares Ermessen zu. Das bedeutet konkret: Die Anstalt hat einen Entscheidungsspielraum, darf aber nicht willkürlich handeln, sondern muss alle relevanten Umstände abwägen – und ein Gericht kann prüfen, ob sie das richtig getan hat. Dabei muss der besondere Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, der ausdrücklich auch Verlobte umfasst, zwingend in die Abwägung einfließen.
Wie sich diese Vorgaben in der Praxis auswirken, zeigte sich vor dem Landgericht Stendal, wo ein Inhaftierter erfolgreich auf Neubescheidung klagte (Az. 509 StVK 78/25). Eine Neubescheidung bedeutet: Das Gericht entscheidet die Sache nicht selbst, sondern verpflichtet die Anstalt, den Fall noch einmal korrekt zu prüfen und dabei die gerichtlichen Vorgaben zu beachten. Dem Mann war im August 2024 die Eignung für solche Begegnungen zuerkannt worden. In der Folgezeit fanden am 24.09.2024, 24.10.2024, 23.01.2025 und 13.03.2025 vier fünfstündige und völlig beanstandungsfreie Treffen mit seiner Verlobten statt. Die Justizvollzugsanstalt verweigerte jedoch später weitere Termine und begründete dies mit geänderten Vorschriften sowie der Notwendigkeit, eine erneute Überprüfung der Eignung vorzunehmen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Einführung neuer Voraussetzungen, wie etwa die Forderung nach einem erneuten Kontaktgespräch, für bereits genehmigte Langzeitbesuche im Strafvollzug ist als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts zu werten. Dieser rechtfertigt sich nur durch eine ermessensfehlerfreie Abwägung zwischen dem vollzuglichen Überprüfungsinteresse, dem durch vorangegangene beanstandungsfreie Besuche entstandenen Vertrauensschutz und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie.
- Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte zeitliche Lage von Langzeitbesuchen, beispielsweise an Wochenenden, oder auf spezifische räumliche Ausstattungsmerkmale besteht nicht; die konkrete Ausgestaltung der Besuche obliegt dem pflichtgemäßen behördlichen Ermessen.

Ist ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts rechtens?
Die Einführung neuer Hürden für bereits genehmigte Besuche, wie etwa die zwingende Forderung nach einem erneuten Kontaktgespräch, ist juristisch als Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts zu werten. Ein begünstigender Verwaltungsakt ist ein behördlicher Bescheid, der dem Bürger ein Recht oder einen Vorteil gewährt – hier also die Erlaubnis zu den Langzeitbesuchen. Das Besondere: Hat die Behörde einmal zugestimmt, entsteht eine geschützte Rechtsposition, die nicht ohne Weiteres wieder entzogen werden darf. Ein solcher Widerruf setzt voraus, dass nachträglich eingetretene Umstände so bedeutsam sind, dass sie der ursprünglichen Bewilligung die Grundlage entziehen. Die Behörde muss dabei eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse an einer erneuten Einzelfallprüfung und dem Vertrauensschutz des Betroffenen vornehmen.
Konkret hat die Antragsgegnerin erkennbar keine Abwägung gemäß § 102 Abs. 4 JVollzGB I LSA vorgenommen, wonach begünstigende Maßnahmen nur aufgehoben werden dürfen, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegen. – so das Landgericht Stendal
Wird Ihre Genehmigung für Langzeitbesuche widerrufen oder ausgesetzt, stellen Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer. Sammeln Sie dafür den ursprünglichen Genehmigungsbescheid, die Nachweise aller bisherigen beanstandungsfreien Besuche und das Widerrufsschreiben der Anstalt. Pauschale Aussetzungen wegen Vorfällen anderer Gefangener in anderen Anstalten sind rechtlich angreifbar.
Diese rechtlichen Maßstäbe bildeten den Kern eines vorangegangenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg (Az. 1 Ws 35/26), durch den eine ablehnende Vorinstanz aufgehoben wurde. Die Gefängnisleitung hatte es versäumt, das vollzugliche Interesse ordnungsgemäß gegen den Vertrauensschutz des Gefangenen abzuwägen. Vertrauensschutz bedeutet hier: Wer sich auf eine einmal erteilte Erlaubnis der Behörde verlassen und diese bereits genutzt hat, darf nicht ohne konkreten Anlass plötzlich schlechter gestellt werden. Stattdessen wurden die Treffen nach einem tödlichen Vorfall in einer anderen Anstalt, der JVA Burg, am 03.04.2025 faktisch ausgesetzt und die Besuchspraxis der Anstalt pauschal geändert. Das Gericht bemängelte, dass die Anstalt bei ihrer Entscheidung den Umstand, dass in der Vergangenheit bereits unzählige Stunden unproblematisch verlaufen waren, nicht ausreichend würdigte.
Der entscheidende Faktor in diesem Verfahren war die lückenlose Erfolgshistorie: Da zahlreiche Besuche zuvor beanstandungsfrei verliefen, konnte die Anstalt die Erlaubnis nicht ohne konkreten, auf den Gefangenen bezogenen Anlass entziehen. Wenn Sie über eine entsprechende Historie problemloser Treffen verfügen, ist Ihre Position für den Erhalt der Besuche deutlich stärker als bei Neuverfahren. Die Anstalt darf allgemeine Sicherheitsbedenken dann nicht über Ihr individuelles Wohlverhalten stellen.
Führt fehlende Mitwirkung zur Ablehnung der Langzeitbesuche?
Behörden können Anträge ablehnen, wenn die betroffene Person notwendige Mitwirkungshandlungen verweigert. Maßgeblich für die vollzugliche Beurteilung der Eignung sind laut Rechtsprechung auch die Mitwirkungsbereitschaft, die Absprachefähigkeit sowie die grundlegende Sicherheit und Ordnung der Einrichtung. Zudem kann der Abbruch von empfohlenen Behandlungsmaßnahmen, beispielsweise einer Psychotherapie, negativ in die Eignungsprüfung einfließen.
Die Anstalt darf Ihre Eignung anzweifeln, wenn Sie Kontaktgespräche verweigern oder empfohlene Therapien eigenmächtig abbrechen. Können Sie Termine wegen Schichtarbeit oder weiter Anreise nicht wahrnehmen, schlagen Sie nachweisbar Alternativen wie Video- oder Telefonate vor – ersatzloses Fernbleiben verschlechtert Ihre Position.
Im Rechtsstreit berief sich die Anstaltsleitung genau auf eine solche fehlende Kooperation und lehnte weitere Besuche ab, weil der Inhaftierte zu einem neu geforderten Kontaktgespräch nicht bereit war. Die Verlobte des Mannes brachte hierzu vor, sie könne wegen ihrer Schichtarbeit als Krankenschwester, der weiten Anreise aus Halle und der fehlenden Kinderbetreuung für ihre Tochter keine Werktagstermine wahrnehmen. Der Versuch, das geforderte Gespräch ersatzweise telefonisch oder per Videotelefonie zu führen, wurde von der Anstalt verworfen. Erschwerend führte die JVA an, dass der Inhaftierte eine ihm empfohlene Psychotherapie eigenmächtig abgebrochen hatte, was gegen seine generelle Eignung spreche.
Wann ist eine Neubescheidung durch die JVA erforderlich?
Liegt ein Ermessensfehler vor, weil gewichtige Belange wie Grundrechte aus Art. 6 GG oder der Vertrauensschutz nicht ausreichend abgewogen wurden, ist die Behördenentscheidung aufzuheben. Das Gericht darf sein eigenes Ermessen jedoch nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde setzen, solange dieses Ermessen nicht auf Null reduziert ist. Das bedeutet konkret: Nur wenn es aus Sicht des Gerichts genau eine rechtmäßige Entscheidung gibt – das Ermessen also „auf Null geschrumpft“ ist –, darf das Gericht der Behörde das Ergebnis vorschreiben. In allen anderen Fällen wird die Einrichtung dazu verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine komplett neue Entscheidung zu treffen.
Für den betroffenen Häftling endete das Verfahren vor dem Landgericht Stendal (Beschluss vom 12.05.2026, Az. 509 StVK 78/25) aus diesem Grund mit der Verpflichtung der Anstalt zur Neubescheidung. Die Richter stellten fest, dass die pauschale Ablehnung ohne eine echte Einzelfallabwägung der Grundrechte rechtswidrig war.
Das Gericht darf das Ermessen der Vollzugsbehörde nicht durch eigene Ermessensentscheidung ersetzen, weshalb die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verpflichtung der Vollzugsbehörde zur Neubescheidung gem. § 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG erfolgt ist. – so das Landgericht Stendal
Keine freie Wahl der Besuchsräume
Der Inhaftierte hatte im Verfahren zusätzlich gefordert, dass die Langzeitbesuche künftig an Wochenenden in speziellen Räumlichkeiten stattfinden müssten, die über einen Balkon, eine eigene Küche sowie Bad und Dusche verfügen. Einen rechtlichen Anspruch auf eine derart spezifische zeitliche Lage oder Ausstattung aus § 33 JVollzGB I LSA in Verbindung mit Art. 6 GG verneinte das Gericht jedoch. Die exakte Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten verbleibt im pflichtgemäßen Ermessen der Einrichtung. Auch ein gerichtlich anordneter Anspruch, das Kontaktgespräch zwingend per Video oder Telefon durchzuführen, wurde abgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Inhaftierten fielen abschließend der Landeskasse zur Last.
Der erfolgreiche Anspruch auf die Besuche an sich bedeutet nicht, dass Sie auch die Rahmenbedingungen diktieren können. Das Gericht stellte klar, dass es keinen Rechtsanspruch auf spezifische Ausstattungsmerkmale wie Balkon, Küche oder Bad gibt. Auch die zeitliche Lage, etwa zwingend am Wochenende, unterliegt dem Ermessen der Anstalt und ist nicht einklagbar, solange die Besuche grundsätzlich ermöglicht werden.
Was bedeuten die Beschlüsse für Gefangene?
Das OLG Naumburg (Az. 1 Ws 35/26) und das LG Stendal (Az. 509 StVK 78/25) haben als Beschwerde- bzw. Strafvollstreckungskammerinstanz bindend für Sachsen-Anhalt klargestellt: Die JVA darf einmal genehmigte Langzeitbesuche nicht pauschal widerrufen, ohne die individuelle Besuchshistorie und den grundrechtlich geschützten Vertrauensschutz aus Art. 6 GG konkret abzuwägen. Allgemeine Sicherheitsbedenken aus Vorfällen in anderen Einrichtungen reichen als alleiniger Widerrufsgrund nicht aus.
Für Sie bedeutet das: Verfügen Sie über eine nachweisbare Historie beanstandungsfreier Besuche, können Sie sich bei Widerruf auf diese Rechtsprechung berufen und gerichtlich eine Neubescheidung erzwingen. Dokumentieren Sie jeden Besuch und jeden Genehmigungsbescheid lückenlos, und reagieren Sie auf ablehnende Entscheidungen sofort mit einem Antrag bei der Strafvollstreckungskammer – nicht erst nach Wochen.
Wie geht es jetzt weiter?
Wurden Ihre genehmigten Langzeitbesuche widerrufen oder ausgesetzt, stellen Sie umgehend einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer – je lückenloser Ihre bisherigen Besuche dokumentiert sind, desto stärker ist Ihre Position. Nehmen Sie an allen von der Anstalt angebotenen Gesprächen und Maßnahmen teil; eigenmächtiges Fernbleiben oder Therapieabbrüche liefert der JVA den rechtlichen Hebel, Ihre Eignung erneut in Frage zu stellen. Sammeln und archivieren Sie ab sofort jeden Genehmigungsbescheid und jeden Besuchsnachweis.
Langzeitbesuche widerrufen? Jetzt Besuchsrecht durchsetzen
Ein pauschaler Widerruf genehmigter Langzeitbesuche ohne Einzelfallabwägung ist rechtswidrig – das haben OLG Naumburg und LG Stendal klargestellt. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihre Besuchshistorie ausreicht, um Vertrauensschutz geltend zu machen, und helfen Ihnen, fehlerhafte Anstaltsbescheide anzufechten. So sichern Sie Ihre Chancen auf eine gerichtliche Neubescheidung.
Experten Kommentar
Hinter den Kulissen des Vollzugs regiert oft das Prinzip des geringsten Aufwands. Unbeaufsichtigte Besuche bedeuten für die JVA massiven organisatorischen Mehraufwand und Sicherheitsrisiken, weshalb Beamte gerne kleinste Vorwände nutzen, um diese Privilegien im Alltag wieder einzukassieren. Ohne rechtliche Gegenwehr verfestigen sich solche restriktiven Entscheidungen im Gefängnisalltag leider sehr schnell.
Wer hier etwas erreichen will, darf sich niemals auf mündliche Diskussionen auf dem Flur verlassen. Entscheidend ist, jede Kommunikation sofort zu verschriftlichen und Fristen für eine schriftliche Begründung zu setzen. Sobald die Anstalt merkt, dass ein Betroffener konsequent Aktenlage schafft, knicken die Verantwortlichen wegen des drohenden Begründungsaufwands vor Gericht oft ein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die JVA genehmigte Besuche wegen Vorfällen bei anderen Gefangenen pauschal absagen?
Nein, die JVA darf genehmigte Besuche nicht pauschal wegen Vorfällen bei anderen Gefangenen absagen. Eine solche Absage ist nur rechtmäßig, wenn die Anstalt Ihren konkreten Einzelfall neu und nachvollziehbar prüft.
Rechtlich geht es dabei um den Widerruf oder die Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, also einer einmal erteilten Erlaubnis. Nach § 102 Abs. 4 JVollzGB I LSA darf die Anstalt eine begünstigende Maßnahme nur aufheben, wenn die vollzuglichen Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen überwiegen. Genau deshalb reicht ein allgemeiner Hinweis auf Sicherheitsprobleme in anderen Fällen nicht aus, wenn Ihre bisherigen Besuche beanstandungsfrei verlaufen sind. Art. 6 Abs. 1 GG verstärkt diesen Vertrauensschutz zusätzlich, weil Familienkontakte und Besuche grundrechtlich geschützt sind.
Anders kann es nur sein, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung gerade bei Ihnen gibt, etwa bei neuen Sicherheitsbedenken, Verstößen oder veränderten Umständen in Ihrem Fall. Gegen eine pauschale Absage können Sie gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer beantragen und die bisherige Besuchshistorie sowie das Absageschreiben vorlegen.
Habe ich Anspruch auf Langzeitbesuche an Wochenenden oder in Räumen mit Küche?
NEIN, Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Langzeitbesuche an Wochenenden oder in Räumen mit bestimmter Ausstattung wie Küche oder Balkon. Art. 6 GG und § 33 JVollzGB I LSA schützen den Langzeitbesuch als solches, nicht die von Ihnen gewünschte konkrete Gestaltung.
Die Justizvollzugsanstalt entscheidet über Zeit, Ort und Ausstattung im pflichtgemäßen Ermessen, also nach einer rechtlich gebundenen Einzelfallabwägung. Gerichte prüfen nur, ob die Anstalt ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ersetzen ihre Entscheidung aber nicht durch eine eigene Wunschlösung. Deshalb werden Anträge auf feste Wochenendtermine oder besondere Besuchsräume regelmäßig abgewiesen, solange Besuche grundsätzlich ermöglicht werden.
Etwas anderes gilt nur, wenn die JVA überhaupt keine sachgerechte Entscheidung trifft oder einen bereits gewährten Besuch ohne tragfähige Begründung entzieht. Dann kann ein Anspruch auf Neubescheidung bestehen, nicht aber auf eine bestimmte Raumgestaltung oder einen bestimmten Wochentag.
Verliere ich mein Besuchsrecht, wenn ich eine empfohlene psychiatrische Therapie vorzeitig abbreche?
Ja, ein eigenmächtiger Abbruch einer empfohlenen psychiatrischen Therapie kann dazu führen, dass Ihnen das Besuchsrecht wieder entzogen wird. Die Justizvollzugsanstalt darf darin ein Zeichen fehlender Mitwirkung und damit Zweifel an Ihrer Eignung für unbeaufsichtigte Langzeitbesuche sehen.
Rechtlich beruhen Langzeitbesuche auf einer positiven Eignungsprognose nach § 33 Abs. 5 JVollzGB I LSA. Diese Prognose kann die Anstalt nicht nur an Ihrem Verhalten im Besuchsraum, sondern auch an Ihrer Bereitschaft zu Behandlung, Gesprächen und Kooperation im Vollzug festmachen. Brechen Sie eine empfohlene Therapie ohne Abstimmung ab, spricht das gegen Ihre Mitwirkungsbereitschaft und kann als Hinweis gewertet werden, dass die Voraussetzungen für das Vertrauen der Anstalt nicht mehr sicher vorliegen. Das gilt besonders dann, wenn die Therapie gerade Teil der Einschätzung war, ob Sie mit der offenen Besuchssituation verantwortungsvoll umgehen können.
Problematisch ist vor allem das ersatzlose Fernbleiben. Wenn ein Termin aus wichtigen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, sollten Sie den Grund sofort mitteilen und schriftlich einen Ersatztermin, ein Gespräch per Video oder eine andere zumutbare Lösung anregen. Wer einfach nicht erscheint oder eine Behandlung einseitig beendet, schafft der Anstalt einen belastbaren Ansatz für Widerruf oder Neubescheidung, auch wenn bereits genehmigte Besuche zuvor beanstandungsfrei verlaufen sind.
Wie wehre ich mich rechtlich, wenn die Anstalt meine bereits erteilte Besuchsgenehmigung widerruft?
Sie wehren sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer. Das Gericht kann den Widerruf aufheben und die JVA verpflichten, über die Besuchsgenehmigung unter Beachtung Ihres Vertrauensschutzes neu zu entscheiden.
Rechtlich greift die JVA mit dem Widerruf in eine bereits entstandene Rechtsposition ein, weil eine erteilte Besuchsgenehmigung nicht ohne sachgerechte Abwägung beseitigt werden darf. Maßgeblich sind dabei der Vertrauensschutz, die bisherige beanstandungsfreie Besuchspraxis und der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Strafvollstreckungskammer ersetzt die Entscheidung der Anstalt nicht durch eine eigene Besuchserlaubnis, sondern prüft, ob die JVA ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Liegt ein Ermessensfehler vor, wird die Anstalt zur Neubescheidung verpflichtet.
Wichtig ist, den Antrag sofort einzureichen und den ursprünglichen Bescheid, das Widerrufsschreiben sowie alle Besuchsnachweise beizufügen, weil gerade die Dokumentation den Vertrauensschutz belegt. Eine bloße interne Beschwerde bei der JVA reicht dafür regelmäßig nicht aus. Wenn die Behörde nur pauschal auf neue Vorgaben oder allgemeine Sicherheitsbedenken verweist, ohne Ihren Einzelfall sauber abzuwägen, ist das besonders angreifbar.
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Das vorliegende Urteil
LG Stendal – Az.: 509 StVK 78/25 – Urteil vom 12.05.2026
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