Eine Hamburger Strafverteidigerin verlangte am Amtsgericht Harburg die Kostenerstattung nach dem Strafverfahren für ihre notwendigen Auslagen direkt von der Justizkasse. Die Staatskasse verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass für den Geldeingang trotz wirksamer Abtretung eine zusätzliche Vollmacht der Mandantin erforderlich sei.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie funktioniert die Kostenerstattung nach dem Strafverfahren?
- Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Abtretung?
- Warum verweigerte die Staatskasse die Auszahlung?
- Muss der Anwalt eine extra Vollmacht vorlegen?
- Welche Folgen hat der Beschluss für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann eine Abtretung die fehlende Geldempfangsvollmacht des Anwalts ersetzen?
- Zahlt die Staatskasse bei Nichterreichbarkeit des Mandanten an den Verteidiger?
- Wann bekommt der Anwalt Verzugszinsen von der Staatskasse?
- Darf die Staatskasse die Höhe der Anwaltsgebühren im Festsetzungsverfahren kürzen?
- Darf die Justizkasse trotz Abtretung direkt an den Mandanten auszahlen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 664 Ds 4/22 jug. 4102 Js 650/21
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg-Harburg
- Datum: 25.04.2023
- Aktenzeichen: 664 Ds 4/22 jug.
- Verfahren: Streit um die Rückzahlung von Anwaltskosten
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Gebührenrecht
Anwältin erhält Geld direkt vom Staat, wenn Mandant seinen Anspruch schriftlich an sie überträgt.
- Das Gericht hält die berechneten Kosten der Anwältin für angemessen und fair
- Zusätzliche Vollmachten sind unnötig bei einer schriftlichen Übertragung des Anspruchs auf Kostenerstattung
- Die Anwältin fordert das Geld deshalb rechtmäßig im eigenen Namen vom Staat ein
- Der Staat muss die Summe plus Zinsen direkt an die Anwältin überweisen
Wie funktioniert die Kostenerstattung nach dem Strafverfahren?
Ein Freispruch oder eine Einstellung im Strafrecht ist für den Mandanten ein Grund zum Feiern. Doch nach dem Urteil beginnt oft ein zweiter, bürokratischer Kampf. Es geht um das Geld. Wer zahlt die Rechnung des Verteidigers? Wenn die Staatskasse die Kosten tragen muss, geschieht dies nicht automatisch. Der Verteidiger muss aktiv werden. Er muss einen Antrag stellen.

Hierbei entstehen oft neue Konflikte zwischen Anwaltschaft und Justizverwaltung. Ein solcher Streit landete vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg. Das Verfahren – geführt unter dem Aktenzeichen 664 Ds 4/22 jug. 4102 Js 650/21 – drehte sich um Formalitäten. Die zentrale Frage war, welches Dokument der Anwalt vorlegen muss, um an sein Geld zu kommen. Reicht eine Übertragung der Forderung? Oder verlangt der Staat zwingend eine Vollmacht?
Der Fall zeigt exemplarisch, wie juristische Feinheiten den Zahlungsfluss blockieren können. Er demonstriert aber auch, wie sich Verteidiger effektiv gegen bürokratische Hürden wehren können. Das Gericht musste am 25. April 2023 eine Grundsatzentscheidung zur Abwicklung dieser Zahlungen treffen.
Was ist der Unterschied zwischen Vollmacht und Abtretung?
Um den Streit zu verstehen, muss man zwei juristische Konzepte unterscheiden. Im Normalfall handelt der Anwalt als Vertreter seines Mandanten. Er benötigt dafür eine Vollmacht – also eine schriftliche Erklärung des Mandanten, dass der Anwalt für ihn handeln darf. Im Kostenfestsetzungsverfahren – also dem gerichtlichen Prozessschritt zur genauen Berechnung der zu erstattenden Beträge – ist dies der Standardweg. Der Mandant bleibt Inhaber des Anspruchs. Der Anwalt ist nur der Bote und Vertreter.
Will der Anwalt das Geld direkt auf sein eigenes Konto erhalten, benötigt er noch mehr. Er braucht eine Geldempfangsvollmacht – also die ausdrückliche Erlaubnis, Zahlungen für einen anderen entgegenzunehmen. Ohne dieses Papier darf die Staatskasse streng genommen nur an den Mandanten selbst auszahlen.
Der alternative Weg des Verteidigers
Die Strafverteidigerin in diesem Fall wählte jedoch eine andere Konstruktion. Sie nutzte eine Abtretung – also den vertraglichen Eigentümerwechsel einer Forderung vom Mandanten auf den Anwalt. Durch eine solche Abtretungserklärung verliert der Mandant seinen Anspruch. Der Anwalt wird zum neuen Gläubiger. Er fordert das Geld dann nicht mehr „für“ den Mandanten, sondern „als“ eigener Rechtsinhaber.
Diese Unterscheidung klingt theoretisch. Sie hat jedoch massive praktische Auswirkungen auf den Papierkrieg mit den Behörden. Genau hier entzündete sich der Konflikt mit der Hamburger Justizkasse.
Warum verweigerte die Staatskasse die Auszahlung?
Der eigentliche Strafprozess wegen Betruges war abgeschlossen. Dem Angeklagten standen notwendige Auslagen zu. Seine Verteidigerin wollte nun die offenen Honorare und Auslagen erstattet bekommen. Sie reichte am 23. Dezember 2022 ihren Antrag ein. Darin listete sie ihre Gebühren detailliert auf.
Zusätzlich legte sie ein entscheidendes Dokument vor. Es handelte sich um eine schriftliche Vereinbarung vom November 2022. Darin hatte der Angeklagte seinen Kostenerstattungsanspruch an sie abgetreten. Für die Anwältin war die Sache damit klar. Das Geld gehörte nun ihr. Sie machte den Anspruch im eigenen Namen geltend.
Die Blockade der Behörde
Die Vertreterin der Staatskasse sah das anders. Sie reagierte mit einem Schreiben vom 22. Februar 2023. Darin forderte sie einen Nachweis der Vollmacht. Die Behörde argumentierte formalistisch. Das Festsetzungsverfahren sei ein gesondertes Verfahren. Es sei vom eigentlichen Strafprozess getrennt. Daher benötige die Anwältin eine neue, spezielle Vollmacht ihres Mandanten.
Besonders wichtig war der Staatskasse die Berechtigung zum Geldempfang. Sie verlangte den Nachweis, dass der Mandant der Auszahlung an die Anwältin zustimmt. Die bereits vorliegende Abtretungserklärung ignorierte die Behörde dabei oder hielt sie für nicht ausreichend, um die Vollmacht zu ersetzen. Die Auszahlung wurde blockiert.
Muss der Anwalt eine extra Vollmacht vorlegen?
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg musste nun entscheiden. Es prüfte den Fall in zwei Schritten. Zunächst ging es um die Höhe der Forderung. Danach folgte die entscheidende Prüfung der Berechtigung.
War die Rechnung korrekt?
Das Gericht prüfte zuerst die inhaltliche Richtigkeit der Forderung. Es wandte dabei § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§ 14 RVG) an. Diese Norm regelt das Ermessen des Anwalts bei der Festlegung seiner Gebühren. Die Verteidigerin hatte eine Begründung zur Gebührenbemessung eingereicht. Das Gericht folgte dieser Berechnung vollständig.
Der Richter stellte fest: Die Gebühren sind entstanden. Sie sind angemessen. Sie sind nicht unbillig hoch. Die inhaltliche Prüfung war damit schnell zugunsten der Verteidigerin abgeschlossen.
Ersetzt die Abtretung die Vollmacht?
Der Kern des Beschlusses befasste sich mit der formalen Hürde. Die Staatskasse hatte auf der Vorlage einer Vollmacht beharrt. Das Gericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Es analysierte die Rechtsnatur der Abtretung.
Das Gericht argumentierte logisch stringent. Die Verteidigerin hatte eine wirksame Abtretungserklärung vom 17./19. November 2022 vorgelegt. Damit war der Anspruch auf Kostenerstattung rechtlich übergegangen. Er gehörte nicht mehr dem Angeklagten. Er gehörte der Anwältin.
Wer eine eigene Forderung einklagt, braucht keine Vollmacht eines Dritten. Man vertritt niemanden, wenn man sein eigenes Geld verlangt. Das Gericht stellte fest:
„Aufgrund dieser Abtretung machte die Verteidigerin die entstandenen Gebühren und Auslagen im eigenen Namen geltend; daher sei eine gesonderte zusätzliche Vollmacht des Mandanten zur Stellung des Kostenfestsetzungsantrages nicht erforderlich.“
Die Forderung der Staatskasse nach einer Geldempfangsvollmacht lief damit ins Leere. Eine solche Vollmacht braucht nur, wer fremdes Geld annimmt. Die Verteidigerin nahm hier jedoch ihr eigenes Geld in Empfang.
Die konkrete Berechnung der Summe
Das Gericht sprach der Verteidigerin den vollen geforderten Betrag zu. Die notwendigen Auslagen wurden auf exakt 749,28 Euro festgesetzt.
Doch damit nicht genug. Da die Staatskasse die Zahlung verzögert hatte, sprach das Gericht auch Zinsen zu. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 247 BGB. Dieser Paragraph regelt den Basiszinssatz. Das Gericht gewährte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinslauf begann am 27. Dezember 2022. Das war kurz nach Eingang des Antrags.
Welche Folgen hat der Beschluss für die Praxis?
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg stärkt die Rechte von Strafverteidigern. Sie stellt klar, dass eine saubere Abtretungserklärung mächtiger ist als eine bloße Vollmacht. Das Urteil beseitigt eine unnötige bürokratische Hürde.
Für die Staatskasse bedeutet dies: Liegt eine wirksame Abtretung vor, darf sie keine weiteren Vollmachten fordern. Sie darf die Auszahlung nicht mit Verweis auf fehlende Empfangsberechtigungen verzögern. Der neue Gläubiger ist der Anwalt selbst.
Der Fall zeigt auch die Bedeutung von Zinsen. Durch die Verzögerungstaktik der Behörde erhöhte sich die Schuld des Staates. Die Zinszahlung ab Dezember 2022 ist eine direkte Folge der ungerechtfertigten Weigerung. Für Anwälte lohnt es sich also, Ansprüche abtreten zu lassen. Es vereinfacht den Zugriff auf das Honorar und macht unabhängig von der Mitwirkung des Mandanten nach Prozessende.
Freispruch oder Einstellung erhalten? Kosten erfolgreich zurückfordern
Nach einem erfolgreichen Strafverfahren steht Ihnen oft die Erstattung Ihrer notwendigen Auslagen durch die Staatskasse zu. Die bürokratische Abwicklung und die Prüfung von Abtretungen erfordern jedoch juristische Präzision, um unnötige Zahlungsverzögerungen zu vermeiden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Kostenerstattungsansprüche effizient durchzusetzen und alle nötigen Anträge rechtssicher für Sie abzuwickeln.
Experten Kommentar
Aus meiner Erfahrung ist die Abtretung oft der einzige Weg, um am Ende nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Was ich immer wieder sehe: Sobald das Verfahren gewonnen ist, schwindet bei vielen Mandanten schlagartig die Motivation, sich noch um Formalitäten zu kümmern. Ohne Abtretung überweist die Justizkasse das Geld im schlimmsten Fall direkt auf das Konto des Mandanten – und wenn dort bereits Pfändungen laufen oder derjenige einfach untertaucht, sieht man sein Honorar nie wieder. Ich erlebe regelmäßig Fälle, in denen Kollegen ihrem Geld monatelang hinterherlaufen, nur weil sie sich auf eine bloße Vollmacht verlassen haben. Eine klare Abtretungserklärung spart am Ende den bürokratischen Kleinkrieg und sichert die Bezahlung ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine Abtretung die fehlende Geldempfangsvollmacht des Anwalts ersetzen?
JA, eine wirksame Abtretung ersetzt die Geldempfangsvollmacht vollständig, da der Anwalt dadurch selbst zum Gläubiger der Forderung wird. Während die Vollmacht nur zur Vertretung berechtigt, überträgt die Abtretung das Eigentum am Anspruch. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg bestätigte dies ausdrücklich. Eine zusätzliche Erlaubnis zur Geldannahme erübrigt sich rechtlich vollständig.
Die Justizkasse fordert oft routinemäßig Geldempfangsvollmachten an, was bei vorliegenden Abtretungen reine Erbsenzählerei darstellt. Ein Bevollmächtigter agiert lediglich als Bote. Durch die Abtretung rückt der Anwalt jedoch an die Stelle des Gläubigers. Wer sein eigenes Geld fordert, benötigt keine Vollmacht von sich selbst. Das Gericht stellte klar, dass der Anwalt Gebühren im eigenen Namen geltend macht. Eine Blockade der Auszahlung ist rechtlich unbegründet.
Unser Tipp: Geben Sie im Festsetzungsantrag explizit das Datum der Abtretung an. So unterbinden Sie zeitraubende Nachforderungen der Justizkasse von vornherein.
Zahlt die Staatskasse bei Nichterreichbarkeit des Mandanten an den Verteidiger?
JA, sofern dem Gericht eine schriftliche Abtretungserklärung Ihres Mandanten vorliegt. In diesem Fall wird der Verteidiger zum neuen Gläubiger des Erstattungsanspruchs. Die Staatskasse darf dann befreiend direkt an die Kanzlei leisten. Ohne dieses Dokument bleibt der Mandant rechtlich der alleinige Inhaber der Forderung.
Bei einer einfachen Vollmacht bleibt der Mandant der rechtliche Gläubiger. Die Justizkasse zahlt dann oft nur an ihn persönlich aus. Ist er unbekannt verzogen, blockiert das fehlende Konto den gesamten Vorgang. Durch die Abtretung wechselt die Forderung jedoch den Inhaber. Der Anwalt stellt den Kostenantrag nun im eigenen Namen. Es vereinfacht den Honorarzugriff und macht unabhängig von der Mitwirkung des Mandanten nach Prozessende. Die Staatskasse leistet direkt an Sie.
Unser Tipp: Lassen Sie die Abtretungserklärung bereits bei der ersten Mandatierung unterzeichnen. So sichern Sie Ihren Vergütungsanspruch frühzeitig gegen spätere Erreichbarkeitsprobleme ab.
Wann bekommt der Anwalt Verzugszinsen von der Staatskasse?
Verzugszinsen stehen Ihnen zu, sobald die Staatskasse die Auszahlung Ihrer Gebühren unberechtigt verzögert. Dies gilt insbesondere bei vorgeschobenen Formfehlern wie einer angeblich fehlenden Vollmacht trotz wirksamer Abtretung. In solchen Fällen gerät die Behörde unmittelbar in Verzug.
Die Rechtsgrundlage bildet § 247 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Zinslauf beginnt zeitnah nach der Antragstellung. Ein Hamburger Fall belegt diese Praxis. Dort begann die Verzinsung bereits am 27. Dezember nach einem Antrag vom 23. Dezember. Diese Zinszahlung folgt direkt aus der ungerechtfertigten Weigerung der Justizkasse. Verzögert die Kasse die Zahlung wegen vermeintlicher Formmängel, trägt sie das alleinige Risiko. Der Zinsanspruch entsteht sofort mit dem unberechtigten Zahlungsstopp.
Unser Tipp: Fügen Sie jedem Kostenfestsetzungsantrag standardmäßig einen Antrag auf Verzinsung ab Antragseingang bei. So sichern Sie Ihren Liquiditätsanspruch rechtssicher ab.
Darf die Staatskasse die Höhe der Anwaltsgebühren im Festsetzungsverfahren kürzen?
Nur in seltenen Ausnahmefällen darf die Staatskasse Ihre Gebührenfestsetzung korrigieren. Solange Ihre Bestimmung nach § 14 RVG nicht unbillig ist, bleibt sie verbindlich. Ein bloßes Abweichen der Meinung seitens der Behörde rechtfertigt keine Kürzung. Die Hürde für einen Eingriff in Ihr Ermessen liegt rechtlich hoch.
Der Gesetzgeber räumt dem Anwalt bei Rahmengebühren ein Bestimmungsrecht ein. Das Gericht prüft lediglich die Vertretbarkeit der Gebühr im Sinne der Billigkeit. Weicht die Bestimmung um weniger als zwanzig Prozent von der gerichtlichen Einschätzung ab, gilt sie als angemessen. Liegt eine Begründung vor, folgt das Gericht meist der anwaltlichen Kalkulation. Eine Kürzung ist erst bei offensichtlicher Unbilligkeit oder Missbrauch zulässig. Ohne diesen Nachweis bleibt Ihre Abrechnung rechtlich bestehen.
Unser Tipp: Reichen Sie stets eine kurze, stichhaltige Begründung für Ihre Gebührenbemessung mit ein. So ersticken Sie Diskussionen mit der Staatskasse im Keim.
Darf die Justizkasse trotz Abtretung direkt an den Mandanten auszahlen?
NEIN. Sobald der Justizkasse die Abtretung wirksam angezeigt wurde, darf sie nicht mehr an den Mandanten leisten. Durch die Abtretungserklärung verliert der Mandant seinen rechtlichen Anspruch vollständig. Der Anwalt wird dadurch zum neuen Gläubiger. Eine Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber entfaltet dann keine befreiende Wirkung mehr.
Hier greifen die zivilrechtlichen Regelungen zum Schuldnerschutz. Entscheidend ist die rechtzeitige Anzeige der Abtretung gegenüber der Behörde. Zahlt die Justizkasse nach Kenntniserlangung dennoch an den Mandanten aus, erlischt Ihr Anspruch als Anwalt dadurch nicht. Die Staatskasse trägt in diesem Fall das Risiko der Fehlzahlung. Im Ernstfall erfolgt eine Doppelzahlung an den neuen Gläubiger. Ohne Anzeige darf die Kasse jedoch weiterhin befreiend an den Mandanten leisten.
Unser Tipp: Zeigen Sie die Abtretungserklärung bereits vor dem eigentlichen Kostenfestsetzungsantrag separat bei der Justizkasse an. So verhindern Sie Auszahlungsfehler durch zeitliche Überschneidungen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Hamburg-Harburg – Az.: 664 Ds 4/22 jug. 4102 Js 650/21 – Beschluss vom 25.04.2023
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