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Verweis auf Videomitschnitte gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO – Überprüfbarkeit in Revisionsinstanz

Demonstrationsleiter siegt gegen Verleumdungsvorwurf: Oberlandesgericht hebt Urteil auf. Kritik an Polizeieinsatz per Videobotschaft sorgt für juristisches Tauziehen um Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung. Neue Verhandlung muss nun differenzierter zwischen legitimer Kritik und strafbarer Verleumdung unterscheiden.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Angeklagte wurde wegen Verleumdung im Zusammenhang mit einer Videobotschaft, die er über eine Demonstration verbreitete, verurteilt.
  • Der Inhalt der Videobotschaft beinhaltet unwahre und aus dem Zusammenhang gerissene Behauptungen, die den Einsatzleiter der Polizei in ein negatives Licht rücken.
  • Die Ursprünge der Schwierigkeiten liegen in der Behauptung, der Polizei habe grundlos in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen.
  • Das Gericht hob das Urteil des vorangegangenen Landgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung.
  • Die Entscheidung basierte auf der Feststellung, dass die ursprüngliche Verurteilung auf festgestellten Unwahrheiten beruhte.
  • Der Angeklagte missachtete relevante Informationen, die seine Darstellung der Ereignisse entkräftet hätten.
  • Die ausdrückliche Absicht des Angeklagten, einen negativen Eindruck über die Polizei zu erzeugen, spielte eine zentrale Rolle in der Urteilsbegründung.
  • Die rechtlichen Folgen für den Angeklagten bleiben nach der Aufhebung des Urteils vorerst unklar und hängen von der erneuten Entscheidung des Landgerichts ab.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Wahrnehmung von Meinungsäußerungen während öffentlicher Veranstaltungen und bekräftigt die Grenze zwischen legitimer Kritik und Verleumdung.
  • Dieses Urteil könnte für andere Personen, die in ähnlichen Situationen sind, von Bedeutung sein, da es die Verantwortung für Aussagen in öffentlichen Diskussionen stärkt.

Bedeutung von Videomitschnitten im deutschen Strafprozess: Ein aktueller Fall

Im deutschen Strafprozessrecht spielt der Grundsatz der Überprüfbarkeit eine entscheidende Rolle. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist es notwendig, dass das Gericht die Ergebnisse seiner Beweisführung nachvollziehbar dokumentiert. Dies betrifft insbesondere die Aufzeichnung von Verhandlungen durch gerichtliche Mitschnitte, die als wertvolles Beweismittel im Revisionsverfahren dienen können. Die Videoaufzeichnungen ermöglichen es der Revisionsinstanz, eine nachhaltige Rechtsprüfung durchzuführen und sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Gerichts auf festem rechtlichem Fundament stehen. Die rechtlichen Grundlagen für die elektronische Beweisführung sind dabei klar geregelt und gewährleisten eine transparente Prozessdokumentation.

Ein zentrales Element in diesem Zusammenhang ist die Akteneinsicht, die den Parteien ermöglicht, alle relevanten Informationen zu den Videoaufzeichnungen zu erhalten. Dies ist essenziell für die Zeugenvernehmung und die Prozessbeobachtung, da die Verfahrensrechte der Beteiligten gewahrt bleiben müssen. Die Anwendung der Vorschriften der StPO im Hinblick auf Videomitschnitte hat in der Rechtsprechung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik vertieft und die praktischen Auswirkungen der Regelungen nach § 267 StPO veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Verleumdungsvorwurf gegen Demonstrationsleiter aufgehoben

Das Oberlandesgericht Frankfurt hebt ein Verleumdungsurteil gegen einen Demonstrationsleiter auf, da das Landgericht die Beweiswürdigung lückenhaft und die Videoaufnahmen nicht korrekt ausgewertet hat. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Urteil des Landgerichts Limburg gegen den Leiter einer Demonstration der Gruppe „Stadt1 steht auf!“ wegen Verleumdung aufgehoben. Der Angeklagte hatte in einer Videobotschaft auf Telegram über eine Demonstration zum Thema „Freie Impfentscheidung“ berichtet und dabei den Einsatzleiter der Polizei kritisiert.

Vorwürfe gegen Polizeieinsatz und gerichtliche Bewertung

In seiner Videobotschaft hatte der Angeklagte dem Polizisten vorgeworfen, ihn angeschrien, angebrüllt und beleidigt zu haben. Zudem beschrieb er, wie ein Ordner „wie ein Schwerverbrecher“ behandelt worden sei. Das Landgericht sah darin unwahre Tatsachenbehauptungen, da der Angeklagte wichtige Zusammenhänge verschwiegen habe. So sei der Polizist aufgrund des Lärms der Trommler gezwungen gewesen, laut zu sprechen. Eine Beleidigung habe nicht stattgefunden.

Mängel in der Beweiswürdigung

Das OLG Frankfurt kritisierte die Beweiswürdigung des Landgerichts als lückenhaft. So sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wie die Kammer die Zeugin E identifiziert und deren Position zum Geschehen bestimmt habe. Auch die Bewertung der Videoaufnahmen bezüglich der Lautstärke sei widersprüchlich.

Differenzierung zwischen Tatsachen und Werturteilen

Für die erneute Verhandlung wies das OLG darauf hin, dass nicht alle Äußerungen des Angeklagten als unwahre Tatsachenbehauptungen zu werten seien. Einige Aussagen, wie der Vergleich mit einem „Schwerverbrecher“, seien als Meinungsäußerungen einzustufen. Dies sei bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Anforderungen an den Tatbestand der Verleumdung

Das OLG betonte, dass für eine Verurteilung wegen Verleumdung nachgewiesen werden müsse, dass neben dem Polizisten auch weitere Personen von der Videobotschaft Kenntnis erlangt hätten. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme reiche nicht aus.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen bei Verleumdungsvorwürfen im Kontext von Demonstrationen. Sie unterstreicht die Bedeutung einer lückenlosen Beweiswürdigung, insbesondere bei der Auswertung von Videoaufnahmen. Zudem wird klargestellt, dass für den Tatbestand der Verleumdung die tatsächliche Kenntnisnahme durch Dritte erforderlich ist, nicht nur deren Möglichkeit. Dies stärkt den Schutz der Meinungsfreiheit bei gleichzeitiger Wahrung der persönlichen Ehre.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie an Demonstrationen teilnehmen und darüber in sozialen Medien berichten, müssen Sie besonders vorsichtig sein. Das Urteil zeigt, dass unvollständige oder verzerrte Darstellungen von Polizeieinsätzen als Verleumdung gewertet werden können. Achten Sie darauf, den Kontext vollständig wiederzugeben und zwischen Tatsachen und persönlichen Meinungen klar zu unterscheiden. Bedenken Sie auch, dass Ihre Aussagen tatsächlich von anderen wahrgenommen werden müssen, um strafrechtlich relevant zu sein. Letztlich mahnt das Urteil zur Sorgfalt bei öffentlichen Äußerungen über Behörden und deren Mitarbeiter, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Videoaufnahmen im Strafprozess spielen eine immer größere Rolle. Sie ermöglichen es, Beweismittel zu sichern und den Verlauf von Ereignissen nachzuvollziehen. Doch welche Regeln gelten für den Einsatz von Kameras in Gerichtsverfahren? Wer darf wann filmen? Und welche Rechte und Pflichten haben die Beteiligten? In dieser FAQ-Rubrik finden Sie Antworten auf diese und weitere Fragen zum Thema Videoaufnahmen im Strafprozess.

Welche Rolle spielen Videoaufnahmen bei der Beweisführung in Strafprozessen?

Videoaufnahmen haben in Strafprozessen eine zunehmend wichtige Bedeutung als Beweismittel erlangt. Sie können entscheidend zur Aufklärung von Straftaten beitragen und dienen als objektive Dokumentation von Ereignissen.

Zulässigkeit von Videoaufnahmen

Die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Rechtmäßigkeit der Aufnahme: Wurden die Aufnahmen legal erstellt? Videoüberwachung in öffentlichen Räumen oder mit Einwilligung der Betroffenen ist in der Regel zulässig.
  • Relevanz für das Verfahren: Die Aufnahmen müssen einen direkten Bezug zum verhandelten Sachverhalt haben.
  • Authentizität: Es darf keine Manipulation der Aufnahmen vorliegen.
  • Verhältnismäßigkeit: Der Beweiswert muss die mögliche Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten überwiegen.

Wenn Sie als Zeuge Videoaufnahmen einer Straftat gemacht haben, können diese grundsätzlich als Beweismittel verwendet werden, sofern sie die genannten Kriterien erfüllen.

Gewichtung im Vergleich zu anderen Beweismitteln

Videoaufnahmen gelten oft als besonders aussagekräftig, da sie Ereignisse objektiv dokumentieren. Sie können andere Beweismittel wie Zeugenaussagen ergänzen oder sogar widerlegen. Gerichte bewerten Videobeweise jedoch im Kontext aller vorliegenden Beweise.

Überprüfbarkeit in der Revisionsinstanz

Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO können Videomitschnitte der Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz zur Überprüfung des Urteils herangezogen werden. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens.

Herausforderungen bei der Verwendung von Videobeweisen

  • Technische Aspekte: Die Qualität der Aufnahmen muss ausreichend sein, um relevante Details zu erkennen.
  • Interpretation: Die Deutung von Videoaufnahmen kann subjektiv sein und erfordert oft Sachverständigengutachten.
  • Datenschutz: Es muss sorgfältig abgewogen werden zwischen dem Interesse an der Wahrheitsfindung und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte.

Wenn Sie in einem Strafverfahren involviert sind, bei dem Videoaufnahmen eine Rolle spielen, ist es wichtig, deren Bedeutung und mögliche Auswirkungen auf den Prozessverlauf zu verstehen.


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Wie können Angeklagte die Verwendung von Videoaufnahmen zu ihrer Verteidigung nutzen?

Angeklagte haben verschiedene Möglichkeiten, Videoaufnahmen zu ihrer Verteidigung einzusetzen. Entlastende Videobeweise können ein wichtiges Instrument sein, um die eigene Unschuld zu belegen oder zumindest Zweifel an der Anklage zu wecken.

Einbringung von Videobeweisen

Sie können Videoaufnahmen, die für Ihre Verteidigung relevant sind, beim Gericht als Beweismittel beantragen. Dazu müssen Sie darlegen, warum die Aufnahmen für den Fall bedeutsam sind. Das Gericht entscheidet dann über die Zulassung und Verwertbarkeit der Videobeweise.

Prüfung der Rechtmäßigkeit

Bevor Sie Videoaufnahmen einreichen, sollten Sie deren Rechtmäßigkeit sorgfältig prüfen. Aufnahmen aus dem öffentlichen Raum sind in der Regel zulässig, solange sie nicht heimlich oder unter Verletzung der Privatsphäre anderer entstanden sind. Bei Aufnahmen aus privaten Räumen ist besondere Vorsicht geboten.

Authentizität und Qualität

Die Echtheit und Unverfälschtheit der Videoaufnahmen muss nachgewiesen werden können. Achten Sie darauf, dass die Aufnahmen eine ausreichende Qualität haben, um relevante Details erkennen zu können. Metadaten wie Datum, Uhrzeit und Ort der Aufnahme können die Beweiskraft erhöhen.

Interpretation und Kontext

Erklären Sie dem Gericht, wie die Videoaufnahmen zu interpretieren sind und in welchem Kontext sie stehen. Oft sind ergänzende Erläuterungen notwendig, um die Relevanz der Aufnahmen für Ihre Verteidigung zu verdeutlichen.

Technische Aspekte

Stellen Sie sicher, dass die Videoaufnahmen in einem gängigen Format vorliegen, das vom Gericht problemlos abgespielt werden kann. Bei längeren Aufnahmen kann es sinnvoll sein, auf relevante Abschnitte zu verweisen und diese gezielt vorzuführen.

Beachten Sie, dass die Verwendung von Videobeweisen komplex sein kann und von Fall zu Fall unterschiedlich bewertet wird. Die sorgfältige Vorbereitung und Präsentation der Videobeweise kann entscheidend für deren Wirksamkeit in Ihrer Verteidigung sein.


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Welche Anforderungen stellt das Gericht an die Beweiswürdigung von Videoaufnahmen?

Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung von Videoaufnahmen, um deren Zulässigkeit und Beweiskraft sicherzustellen. Die Authentizität und Integrität des Videomaterials müssen zweifelsfrei nachgewiesen werden. Das Gericht prüft dabei mehrere Aspekte:

Rechtmäßigkeit der Aufnahme

Zunächst wird untersucht, ob die Videoaufnahme rechtmäßig erstellt wurde. Wenn Sie eine Videoüberwachung einsetzen, müssen Sie die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Dazu gehört, dass die Überwachung offen erfolgt und die betroffenen Personen darüber informiert sind. Eine heimliche Videoüberwachung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei konkretem Verdacht auf eine Straftat.

Relevanz für den Prozessgegenstand

Das Gericht prüft, ob die Videoaufnahmen für den zu verhandelnden Fall tatsächlich relevant sind. Dabei wird abgewogen, ob der Beweiswert der Aufnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen steht. Stellen Sie sich vor, Sie möchten Videoaufnahmen als Beweis in einem Arbeitsgerichtsprozess verwenden – dann müssen diese einen direkten Bezug zum Kündigungsgrund haben.

Technische Qualität und Vollständigkeit

Die technische Qualität der Aufnahmen spielt eine wichtige Rolle. Das Gericht muss in der Lage sein, die relevanten Vorgänge klar zu erkennen und zu bewerten. Unvollständige oder manipulierte Aufnahmen können als Beweismittel abgelehnt werden. Wenn Sie Videoaufnahmen als Beweismittel einreichen möchten, achten Sie darauf, dass diese lückenlos und in guter Qualität vorliegen.

Beschreibung und Interpretation

Das Gericht verlangt eine genaue Beschreibung dessen, was auf den Videoaufnahmen zu sehen ist. Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist ein bloßer Verweis auf Videomitschnitte in der Regel nicht ausreichend. Stattdessen muss eine ausführliche Beschreibung des Geschehens erfolgen. Dies dient der Nachvollziehbarkeit, insbesondere in höheren Instanzen, die möglicherweise keinen direkten Zugriff auf das Videomaterial haben.

Einordnung in den Gesamtkontext

Videoaufnahmen werden nicht isoliert betrachtet, sondern im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln und dem gesamten Prozessverlauf gewürdigt. Das Gericht prüft, ob die Aufnahmen mit anderen Zeugenaussagen oder Beweisen übereinstimmen oder im Widerspruch stehen. In einem Verkehrsunfall-Prozess beispielsweise würde eine Videoaufnahme des Unfallhergangs mit Zeugenaussagen und dem Unfallgutachten abgeglichen werden.

Verhältnismäßigkeit und Interessenabwägung

Bei der Beweiswürdigung von Videoaufnahmen nimmt das Gericht stets eine Interessenabwägung vor. Es wird geprüft, ob die Verwendung der Aufnahmen verhältnismäßig ist und ob das Interesse an der Wahrheitsfindung die Persönlichkeitsrechte der aufgenommenen Personen überwiegt. Wenn Sie als Arbeitgeber Videoaufnahmen von Mitarbeitern verwenden möchten, muss das berechtigte Interesse an der Aufklärung eines Vorfalls die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter überwiegen.


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Welche Möglichkeiten gibt es, die Beweiswürdigung von Videoaufnahmen in der Revision anzufechten?

Die Möglichkeiten, die Beweiswürdigung von Videoaufnahmen in der Revision anzufechten, sind begrenzt, da das Revisionsgericht grundsätzlich an die Feststellungen des Tatgerichts gebunden ist. Dennoch gibt es einige Ansatzpunkte:

Sachrüge

Mit der Sachrüge können Sie geltend machen, dass die Beweiswürdigung des Tatgerichts lückenhaft, widersprüchlich oder unklar ist. Wenn das Urteil beispielsweise wichtige Aspekte der Videoaufnahmen nicht berücksichtigt oder offensichtlich falsch interpretiert, kann dies ein Ansatzpunkt für die Revision sein.

Verfahrensrüge

Eine Verfahrensrüge kommt in Betracht, wenn das Gericht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dies könnte der Fall sein, wenn:

  • Die Videoaufnahmen in der Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß in Augenschein genommen wurden.
  • Das Gericht die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen rechtsfehlerhaft abgelehnt hat.
  • Die Verteidigung keine ausreichende Gelegenheit hatte, sich mit den Videoaufnahmen auseinanderzusetzen.

Verletzung des § 261 StPO

Eine besondere Form der Verfahrensrüge ist die Verletzung des § 261 StPO (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung). Sie können rügen, dass das Gericht wesentliche Teile der Videoaufnahmen nicht berücksichtigt oder in einer Weise gewürdigt hat, die gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.

Grenzen der Überprüfbarkeit

Es ist wichtig zu beachten, dass das Revisionsgericht die Videoaufnahmen nicht selbst ansehen und neu bewerten darf. Dies würde gegen das Rekonstruktionsverbot verstoßen. Die Überprüfung beschränkt sich auf die im Urteil getroffenen Feststellungen und die dargelegte Beweiswürdigung.

Verweis auf Videoaufnahmen im Urteil

Wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen auf Videoaufnahmen verweist, ist dies nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich unzulässig. Das Urteil muss aus sich heraus verständlich sein und darf nicht auf externe Quellen wie Videoaufnahmen verweisen. Ein solcher Verweis könnte ebenfalls Gegenstand einer Verfahrensrüge sein.

Darstellung im Urteil

Für eine erfolgreiche Revision ist es entscheidend, dass Sie konkrete Fehler in der Darstellung oder Würdigung der Videoaufnahmen im Urteil aufzeigen können. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung reichen nicht aus. Sie müssen nachweisen, dass die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder sonst rechtlich fehlerhaft ist.


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Wie können Videoaufnahmen im Urteil rechtssicher dargestellt werden?

Um Videoaufnahmen im Urteil rechtssicher darzustellen, müssen Richter eine detaillierte und objektive Beschreibung des relevanten Videomaterials in die Urteilsbegründung aufnehmen. Dabei ist es wichtig, dass Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

Präzise Beschreibung des Videoinhalts

Beschreiben Sie den Inhalt des Videos möglichst genau und neutral. Stellen Sie sich vor, Sie müssten jemandem, der das Video nicht gesehen hat, jeden relevanten Aspekt schildern. Achten Sie dabei auf:

  • Zeitliche Abfolge der Ereignisse
  • Sichtbare Handlungen und Bewegungen
  • Identifizierbare Personen und Objekte
  • Umgebung und Lichtverhältnisse

Vermeiden Sie subjektive Interpretationen oder Wertungen. Konzentrieren Sie sich stattdessen auf die objektiv wahrnehmbaren Fakten.

Technische Details und Authentizität

Geben Sie wichtige technische Informationen zum Video an:

  • Aufnahmedatum und -zeit
  • Dauer des Videos
  • Bildqualität und Auflösung
  • Kameraposition und -bewegungen

Erläutern Sie zudem, wie die Authentizität des Videos sichergestellt wurde. Wurde es beispielsweise von einem Sachverständigen auf Manipulationen überprüft?

Relevanz für den Sachverhalt

Stellen Sie einen klaren Bezug zwischen dem Videoinhalt und dem zu beurteilenden Sachverhalt her. Erklären Sie, welche Aspekte des Videos für Ihre rechtliche Bewertung ausschlaggebend sind. Wenn Sie bestimmte Sequenzen als besonders wichtig erachten, beschreiben Sie diese detaillierter.

Rechtliche Einordnung

Erläutern Sie, wie Sie die im Video sichtbaren Handlungen rechtlich einordnen. Begründen Sie Ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar, indem Sie die Verbindung zwischen den beobachteten Fakten und den rechtlichen Normen aufzeigen.

Berücksichtigung der Revisionsinstanz

Denken Sie daran, dass Ihre Beschreibung auch für die Revisionsinstanz verständlich sein muss. Diese hat in der Regel keinen Zugriff auf das Videomaterial selbst. Ihre Darstellung muss daher so umfassend sein, dass sich die Revisionsrichter ein vollständiges Bild machen können, ohne das Video selbst zu sehen.

Wenn Sie diese Punkte beachten, erhöhen Sie die Chance, dass Ihre Darstellung der Videoaufnahmen im Urteil einer möglichen Revision standhält und als rechtssicher anerkannt wird.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verleumdung: Verleumdung ist eine Straftat, bei der jemand vorsätzlich falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet, um deren guten Ruf zu schädigen. Es reicht nicht aus, dass die Behauptung unwahr ist; der Täter muss auch wissen, dass sie falsch ist, und beabsichtigen, den Ruf der Person zu schädigen. Beispiel: Wenn jemand behauptet, sein Kollege habe gestohlen, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt, und dies tut, um dem Kollegen zu schaden, so ist dies Verleumdung.
  • Überprüfbarkeit (Revisionsinstanz): Dieser Begriff bezieht sich auf die Möglichkeit, dass eine höhere Instanz das Urteil eines Gerichts auf seine Rechtmäßigkeit und die korrekte Anwendung des Rechts überprüfen kann. Im Kontext der Überprüfbarkeit sind besonders die dokumentierten Beweismittel und Verfahrensweisen wichtig. Beispielsweise kann eine Revision beantragt werden, wenn das Gericht in einem Verfahren gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten hat oder die Beweisführung lückenhaft ist.
  • Tatsachenbehauptungen: Bei Tatsachenbehauptungen handelt es sich um Aussagen, die objektiv überprüfbar sind, das heißt, deren Wahrheit oder Unwahrheit man mit Beweisen feststellen kann. Beispielsweise ist die Aussage „Person A hat gestern das Fenster eingeschlagen“ eine Tatsachenbehauptung, die durch Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen bestätigt oder widerlegt werden kann.
  • Meinungsäußerungen: Meinungsäußerungen sind persönliche Werturteile, die subjektiv sind und nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden können. Sie sind von der Meinungsfreiheit geschützt, solange sie nicht die Rechte anderer verletzen. Ein Beispiel wäre „Ich finde Person B unfreundlich.“ Dieser Ausdruck beruht auf persönlicher Wahrnehmung und ist daher keine überprüfbare Tatsache.
  • Beweiswürdigung: Beweiswürdigung bezeichnet den Prozess, bei dem ein Gericht die vorgelegten Beweise (etwa Zeugenaussagen oder Videoaufnahmen) kritisch prüft und bewertet, um festzustellen, was tatsächlich passiert ist. Eine sorgfältige Beweiswürdigung ist zentral für ein faires Urteil. Fehler oder Unterlassungen in der Beweiswürdigung können zu ungerechten Urteilen führen, die in der Revision überprüft und eventuell aufgehoben werden können.
  • Akteneinsicht: Akteneinsicht ist das Recht von Parteien in einem Gerichtsverfahren, die vollständigen Akten und Beweise, die im Zusammenhang mit ihrem Fall stehen, einzusehen. Dies ermöglicht es den Parteien, sich umfassend auf ihre Verteidigung oder Anklage vorzubereiten. Durch die Akteneinsicht kennen sie alle relevanten Informationen und können gegebenenfalls Beweise oder Zeugenaussagen in Frage stellen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 186 StGB (Verleumdung): Dieser Paragraph des Strafgesetzbuches definiert Verleumdung als die Behauptung einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, einen anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder zu verächtlich machen. Im vorliegenden Fall wird dem Angeklagten vorgeworfen, durch seine Videobotschaft unwahre Behauptungen über den Polizeieinsatzleiter aufgestellt zu haben, um ihn in der öffentlichen Meinung zu diskreditieren.
  • Art. 10 GG (Meinungsfreiheit): Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Recht in Deutschland, welches jedem die freie Äußerung seiner Meinung ermöglicht. Allerdings gilt die Meinungsfreiheit nicht uneingeschränkt, denn sie ist durch andere Rechte wie etwa das Recht auf Ehre (§ 185 StGB) und das Recht auf Persönlichkeitsrechte begrenzt. Im vorliegenden Fall könnte die Meinungsfreiheit des Angeklagten mit dem Recht auf Ehre des Polizeieinsatzleiters kollidieren.
  • § 185 StGB (Beleidigung): Dieser Paragraph des Strafgesetzbuches definiert Beleidigung als die unwahre Behauptung einer Tatsache, die eine andere Person in der öffentlichen Meinung herabwürdigt oder verächtlich macht. Der Angeklagte wird in diesem Fall beschuldigt, den Polizeieinsatzleiter durch die in der Videobotschaft getroffenen Aussagen beleidigt zu haben, da er ihn als unprofessionell und aggressiv dargestellt hat.
  • § 113 Versammlungsgesetz (Störerhaftung): Diese Vorschrift des Versammlungsgesetzes regelt die Haftung des Veranstalters einer Versammlung. Sie statuiert, dass der Veranstalter zur Beseitigung von Störungen in der Versammlung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte aufgrund des nicht-tragen des Mund-Nasen-Schutzes als Störer angesehen, was den Polizeieinsatz und die Aufforderungen zum Anlegen des Mund-Nasen-Schutzes möglicherweise gerechtfertigt haben könnte.
  • Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit): Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit garantiert jedem das Recht, sich mit anderen zu versammeln. Dieses Recht ist jedoch nicht uneingeschränkt und kann zum Schutz anderer Rechte eingeschränkt werden. Im konkreten Fall wurde die Versammlung unter der Auflage des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes genehmigt, was als eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit angesehen werden kann. Der Angeklagte versuchte in seiner Videobotschaft zu argumentieren, dass der Polizeieinsatzleiter die Versammlungsfreiheit der Demonstranten unnötig und willkürlich eingeschränkt habe und machte sich dadurch möglicherweise auch des Vorwurfs schuldig, ein grundloses Misstrauen gegen staatliche Organe zu erzeugen.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 7 ORs 2/24 – Beschluss vom 15.02.2024


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