Skip to content

Bußgeldverfahren – Überleitung in Strafverfahren

KG – Az.: (3) 162 Ss 97/21 (43/21) – Beschluss vom 11.08.2021

In der Strafsache wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz hat der 3. Senat des Kammergerichts am 11. August 2021 beschlossen:

Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2020 berufen.

Das Verfahren wird an das Landgericht zurückgereicht.

Gründe:

I.

Das Bezirksamt F.-K. hat gegen den ehemaligen Betroffenen und jetzigen Angeklagten am 21. August 2019 einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz erlassen und ein Bußgeld von 1000 Euro festgesetzt.

Auf den zulässigen Einspruch des ehemaligen Betroffenen hat das Amtsgericht am 29. Juli 2020 mit der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren begonnen, diese nach dem gerichtlichen Hinweis auf eine mögliche Verurteilung wegen einer „Straftat“ von Amts wegen unterbrochen. Zuvor hatte der Tatrichter den Betroffenen über sein Recht, eine Unterbrechung zu beantragen, belehrt. Das Gericht hat die Hauptverhandlung am 7. August 2020 als Strafverfahren fortgesetzt und wegen des Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz auf eine Geldbuße von 1000 Euro erkannt. An einer Verurteilung wegen versuchten Betruges sah sich das Gericht mangels ausreichender Feststellungen zum Vorsatz gehindert (UA S. 6).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit bei Gericht am 12. August 2020 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt. Nach Eingang des Verfahrens bei der Strafkammer xx hat der Verteidiger auf schriftliche Anfrage der Vorsitzenden der kleinen Strafkammer unter dem 7. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die Berufung im vollen Umfang durchgeführt werden solle. Ohne weitere Förderung des Verfahrens seit Januar 2021 hat das Landgericht unter dem 29. Juli 2021 festgestellt, dass die Strafkammer nicht zuständig sei, weil es sich vorliegend um „eine OWi-Sache“ handele, und dass das allein zulässige Rechtsmittel nicht die Berufung, sondern die Rechtsbeschwerde sei. Daraufhin hat die Vorsitzende die Akten an die Staatsanwaltschaft übersandt, die sie der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 6. August 2021 im Wesentlichen den aus den Tenor ersichtlichen Antrag gestellt.

II.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten.

Der Senat ist nicht zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. August 2020 berufen.

Zuständig für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist weiterhin die xx. Strafkammer des Landgerichts – xx -.

Denn das Amtsgericht hat laut Protokoll in der als Bußgeldverfahren begonnenen Hauptverhandlung am 29. Juli 2020 den Hinweis erteilt, dass auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht kommt.

Bußgeldverfahren - Überleitung in Strafverfahren
(Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com)

Dieser gerichtliche Hinweis bewirkt, dass der Betroffene die Rechtsstellung des Angeklagten erhält (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 OWiG). Rechtsfehlerfrei hat der Tatrichter den ehemaligen Betroffenen auf sein Recht, einen Antrag auf Unterbrechung zu stellen, belehrt (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 4 OWiG). Ab dem Zeitpunkt des gerichtlichen Hinweises ist das Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet worden. Daher sind nur noch die Vorschriften des Strafverfahrensrechts und nicht mehr die des Ordnungswidrigkeitengesetzes maßgeblich. Die materiell-rechtlichen Bußgeldvorschriften bleiben aber weiterhin anwendbar, so dass in einem Strafverfahren auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt werden darf, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat aufgrund desselben Sachverhaltes nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht möglich ist.

Für die Wahl des Rechtsmittels gelten ebenfalls die Vorschriften der Strafprozessordnung. Eine Rückumwandlung des Strafverfahrens in ein Bußgeldverfahren, weil im Strafverfahren nur auf eine Ordnungswidrigkeit erkannt wurde, kennt das Gesetz nicht (vgl. Lutz in KK-OWiG 8. Aufl., § 81 Rn. 27). Folglich ist eine solche Verurteilung nur mit den Rechtsmitteln der Berufung oder der Sprungrevision anfechtbar (vgl. BGHSt 35, 290).

Nach diesem Maßstab hat das Amtsgericht – verfahrensrechtlich zutreffend – das Ordnungwidrigkeitenverfahren in ein Strafverfahren übergeleitet und den Angeklagten, weil die Straftat nach Auffassung des Gerichts nicht nachweisbar war (UA S. 6), aufgrund desselben Sachverhaltes wegen Verstoßes gegen das Berliner Straßengesetz zu einer Geldbuße verurteilt. Der Angeklagte hat rechtzeitig das statthafte Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 7. August 2020 eingelegt, zu deren Entscheidung weiterhin das Landgericht berufen ist.

Dem steht auch nicht § 83 Abs. 1 OWiG entgegen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer o.g. Zuschrift darauf hin, dass „die Rechtsbeschwerde beim Zusammentreffen von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in einem Verfahren nur dann in Betracht kommt, wenn einzelne Taten als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Verfahren Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat, die gegenüber den im demselben Verfahren abgeurteilten Straftaten selbständige prozessuale Taten darstellen, also in einem getrennten Verfahren hätten abgeurteilt werden können (BGHSt 23, 270). So verhält es sich hier nicht.“

Das Verfahren wird an das Landgericht zurückgereicht.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!