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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Kokain

Das Amtsgericht Hannover hat einen jungen Mann, der 3,56 Gramm Kokain an zwei Abnehmer verkaufte, zu einer Geldstrafe von 3.150 Euro verurteilt. Das Gericht berücksichtigte bei der Strafzumessung die fehlende Vorbelastung und das Geständnis des Angeklagten, jedoch auch die hohe Gefährlichkeit von Kokain. Die Geldstrafe muss in monatlichen Raten von 50 Euro gezahlt werden.

→ Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 239 Ds 6162 Js 83963/23 (106/23)

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 35€ (insgesamt 3.150€) verurteilt.
  2. Ihm wurde gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50€ zu zahlen. Bei Zahlungsverzug wird der Restbetrag fällig.
  3. Der Erlös aus dem Kokainverkauf in Höhe von 220€ wurde eingezogen.
  4. Das Gericht sah strafmildernd, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, ein Geständnis ablegte und das Rauschgift sichergestellt wurde.
  5. Straferschwerend wirkte sich aus, dass es sich beim Kokain um eine besonders gefährliche Droge handelt.
  6. Das Urteil stützt sich auf §§ 1, 3 BtMG (Handeltreiben) sowie §§ 73, 73a StGB (Einziehung des Wertersatzes).
  7. Der Angeklagte muss zusätzlich die Kosten des Verfahrens tragen.
  8. Bei der Strafzumessung orientierte sich das Gericht am Strafrahmen (bis 5 Jahre Freiheitsstrafe) und den Strafzwecken aus § 46 StGB.

Kokainhandel in Hannover: Gericht verhängt empfindliche Geldstrafe

Drogenhandel ist ein komplexes Thema, das weit über den individuellen Konsum hinausgeht. Dabei spielen nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen für Händler eine Rolle, sondern auch die verheerenden gesundheitlichen und sozialen Folgen für Konsumenten. Insbesondere der Handel mit Kokain zählt aufgrund der hohen Suchtgefahr und der schwerwiegenden Nebenwirkungen zu den besonders problematischen Betäubungsmitteln.

Das Gesetz sieht für Drogenhandel empfindliche Strafen vor, um den illegalen Handel einzudämmen und die öffentliche Gesundheit zu schützen. Gerichte müssen in solchen Fällen sorgfältig abwägen, wie hoch die Schuld des Angeklagten ist und welche Strafe verhältnismäßig und angemessen erscheint. Dabei spielen nicht nur die Menge und Art des gehandelten Rauschgifts eine Rolle, sondern auch die Vorgeschichte und persönlichen Umstände des Täters.

Im Folgenden soll ein konkreter Gerichtsbeschluss zum Thema Handeltreiben mit Kokain vorgestellt und analysiert werden. Anhand dieses Falls lassen sich die rechtlichen Hintergründe und Strafzumessungserwägungen näher beleuchten.

Der Fall vor dem Amtsgericht Hannover im Detail

Geldstrafe für Kokainhandel in Hannover

Der vorliegende Fall befasst sich mit dem Handel der harten Droge Kokain und den rechtlichen Konsequenzen für den Täter. Am 31. März 2023 verkaufte der Angeklagte in Hannover gewinnbringend insgesamt 3,56 Gramm Kokain an zwei Abnehmer. Die Polizei observierte das Geschehen und konnte das Rauschgift sicherstellen. Der Angeklagte, ein junger Mann ohne Vorstrafen, räumte die Tat vollumfänglich ein. Das Amtsgericht Hannover musste nun über die angemessene Strafe entscheiden.

Strafzumessung im Spannungsfeld zwischen Drogenkriminalität und Resozialisierung

Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 35 Euro, was einer Gesamtsumme von 3.150 Euro entspricht. Die Höhe der Tagessätze wurde an den Einkommensverhältnissen des Angeklagten, der als Physiotherapeut tätig ist und eine Weiterbildung absolviert, bemessen. Zudem gewährte das Gericht die Möglichkeit zur Zahlung in monatlichen Raten von 50 Euro.

Strafmildernde und strafverschärfende Aspekte

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht sowohl strafmildernde als auch strafverschärfende Aspekte. Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht seine fehlende Vorbelastung, das Geständnis und die Tatsache, dass das Kokain sichergestellt wurde und somit nicht in den Umlauf gelangte. Dadurch wurde die konkrete Gefährdung der Volksgesundheit als gering eingestuft. Auch die polizeiliche Überwachung des Drogengeschäfts, die eine weitere Verbreitung des Kokains verhinderte, floss positiv in die Bewertung ein.

Strafverschärfend wirkte sich hingegen die hohe Gefährlichkeit von Kokain aus. Das Gericht betonte das große Suchtpotenzial und die schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken, die mit dem Konsum von Kokain verbunden sind.

Einziehung des Erlöses und Verfahrenskosten

Neben der Geldstrafe ordnete das Gericht die Einziehung des durch den Drogenverkauf erlangten Geldbetrags in Höhe von 220 Euro an. Damit soll der Täter keinen finanziellen Vorteil aus seiner Straftat ziehen. Zudem muss der Angeklagte die Kosten des Verfahrens tragen.

✔ FAQ zum Thema: Kokainhandel


Was sind die rechtlichen Grundlagen für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist im deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Das BtMG definiert Betäubungsmittel und regelt den Umgang mit ihnen, insbesondere die Herstellung, den Handel und die Abgabe.

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG macht sich strafbar, wer unerlaubt Betäubungsmittel anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, einführt, ausführt, veräußert, abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt. Der Begriff des Handeltreibens wird dabei weit ausgelegt und erfasst jede auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.

Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sieht § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Was eine „nicht geringe Menge“ ist, wird nicht allgemeingültig definiert, richtet sich aber nach der jeweiligen Substanz.

Ein versuchtes Handeltreiben ist nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht strafbar. Demnach ist das Handeltreiben bereits mit der Überweisung von Geld zur Ermöglichung des Transports vollendet, selbst wenn die Betäubungsmittel nie ankommen.

Für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erforderlich. Ausnahmen gelten für den medizinischen Bereich, in dem Betäubungsmittel verschrieben und angewendet werden dürfen.


Wie wird die Strafhöhe bei Drogenhandel bestimmt?

Die Strafhöhe bei Drogenhandel wird von den Gerichten anhand verschiedener Faktoren im Einzelfall bestimmt. Hier sind die wichtigsten Aspekte:

Art und Menge der Drogen
Die Art der Droge spielt eine entscheidende Rolle. Harte Drogen wie Heroin, Kokain oder Methamphetamin werden in der Regel strenger bestraft als „weichere“ Drogen wie Cannabis. Auch die Menge ist ausschlaggebend bei „nicht geringen Mengen“ droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Rolle und Tatbeitrag
Ob jemand nur gelegentlich als „Freundschaftsdealer“ aufgetreten ist oder Teil einer organisierten Bande war, fließt in die Strafzumessung ein. Bandenmitglieder erhalten in der Regel deutlich höhere Strafen.

Vorstrafen und persönliche Umstände
Einschlägige Vorstrafen, aber auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters werden berücksichtigt. Drogenabhängigkeit kann strafmildernd wirken.

Geständnis und Reue
Ein umfassendes Geständnis und Reue können strafmildernd gewertet werden, Verharmlosung oder Leugnen hingegen strafverschärfend.

Strafrahmen und Ermessen
Innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen haben die Gerichte einen Ermessensspielraum bei der konkreten Strafzumessung. Sie müssen die Strafe unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls festlegen. Eine schematische Festsetzung ist unzulässig.


Welche Rolle spielen strafmildernde Faktoren im Strafprozess bei Drogenkriminalität?

Strafmildernde Faktoren spielen im Strafprozess bei Drogenkriminalität eine wichtige Rolle und können die Strafhöhe erheblich beeinflussen. Hier sind einige zentrale Aspekte:

Geständnis und Reue
Ein umfassendes Geständnis und die Äußerung von Reue können vom Gericht strafmildernd gewertet werden. Leugnen oder Bagatellisieren der Tat hingegen kann strafverschärfend wirken.

Kronzeugenregelung (§31 BtMG)
Wer durch freiwillige Angaben zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten im Drogenbereich beiträgt, kann Straffreiheit oder eine deutliche Strafmilderung erlangen, sofern die Strafe nicht über 3 Jahren liegt. Dies soll Beteiligte zur Kooperation motivieren.

Drogenabhängigkeit
Liegt die Tat im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit des Täters, kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Das Gericht kann dann eine Therapie statt Strafe anordnen (§35 BtMG).

Geringe Menge und Rolle
Bei einer geringen Menge für den Eigenkonsum und einer eher untergeordneten Rolle (z.B. Gelegenheitsdealer) kann das Gericht eine mildere Strafe verhängen. Bandenmitglieder oder Großhändler werden hingegen in der Regel strenger bestraft.

Soziale Umstände
Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters wie Arbeitslosigkeit, familiäre Situation oder Schulden können strafmildernd gewertet werden.

Vorstrafen
Fehlende einschlägige Vorstrafen können strafmildernd wirken, während einschlägige Vorstrafen im Drogenbereich eher strafverschärfend sind.

Insgesamt haben die Gerichte bei der Strafzumessung einen gewissen Ermessensspielraum, um alle Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Eine schematische Festsetzung ist unzulässig.


Was versteht man unter der Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen von Drogenstraftaten?

Die Einziehung von Vermögenswerten im Rahmen von Drogenstraftaten ist ein wichtiges Instrument, um Straftätern die finanziellen Erträge aus ihren illegalen Aktivitäten zu entziehen. Hier sind die zentralen Punkte:

Gesetzliche Grundlage
Die Einziehung ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. § 73 StGB erlaubt die Einziehung von Taterträgen, also Vermögenswerten, die aus einer Straftat erlangt wurden. Für Drogenstraftaten ist insbesondere § 73c StGB relevant, der die Einziehung des Wertersatzes regelt.

Ziel der Einziehung
Durch die Einziehung soll verhindert werden, dass Straftäter finanziell von ihren Taten profitieren können („crime must not pay“). Gerade bei lukrativen Kriminalitätsfeldern wie dem Drogenhandel sollen die erzielten Gewinne abgeschöpft werden.

Einziehungsobjekte
Eingezogen werden können Bargeld, Immobilien, Luxusgüter und andere Vermögenswerte, von denen das Gericht überzeugt ist, dass sie aus Drogenstraftaten stammen. Auch wenn die Herkunft unklar ist, kann bei Vermögenswerten, die in keinem Verhältnis zu legalem Einkommen stehen, die Einziehung angeordnet werden (§ 76a Abs. 4 StGB).

Erweiterte Einziehung
Seit der Reform 2017 ist auch die erweiterte Einziehung möglich. Dabei können Vermögenswerte eingezogen werden, ohne dass eine Verurteilung vorliegen muss, wenn ihre illegale Herkunft als erwiesen gilt (§ 76a Abs. 4 StGB). Dies soll die Gewinnabschöpfung erleichtern.

Beweislastumkehr
Bei der erweiterten Einziehung liegt die Beweislast beim Beschuldigten, der die legale Herkunft seiner Vermögenswerte darlegen muss. Dies ist oft problematisch und wird als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung kritisiert.

Die Einziehung ist also ein scharfes Schwert gegen die Profite aus dem Drogenhandel. Allerdings gibt es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die weitreichenden Einziehungsmöglichkeiten.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG (Betäubungsmittelgesetz): Dieser Paragraph stellt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Im konkreten Fall bezieht sich das Urteil auf den Handel mit Kokain, was gemäß dieser Vorschrift strafbar ist. Die Anwendung dieses Paragraphen bildet die rechtliche Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten.
  • §§ 73, 73a StGB (Strafgesetzbuch): Diese Vorschriften regeln die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Straftaten erlangt wurden. Im vorliegenden Fall wurde der durch den Drogenhandel erzielte Geldbetrag eingezogen, um zu verhindern, dass der Täter finanziell von seiner illegalen Tat profitiert.
  • § 46 StGB: Dieser Paragraph betrifft die Grundsätze der Strafzumessung und wurde verwendet, um das Strafmaß im vorliegenden Fall festzulegen. Dabei wurden strafmildernde (z.B. kein Vorstrafenregister, Geständnis des Angeklagten) und strafverschärfende Faktoren (z.B. die hohe Gefährlichkeit von Kokain) berücksichtigt.
  • § 42 StGB: Diese Vorschrift ermöglicht eine Zahlungserleichterung für Geldstrafen. Der Angeklagte wurde erlaubt, seine Strafe in monatlichen Raten zu zahlen, was seine finanzielle Belastung mindert und die Erfüllung der Strafzahlung erleichtert.
  • § 465 StPO (Strafprozessordnung): Diese Regelung bezieht sich auf die Kostenentscheidung in Strafverfahren. Im analysierten Fall trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen, was typisch für strafrechtliche Verfahren ist.

Diese Paragraphen und Vorschriften bilden zusammen ein rechtliches Gerüst, das die Entscheidungen des Gerichts im analysierten Fall fundiert und rechtfertigt. Sie zeigen, wie das deutsche Strafrecht bei Drogendelikten angewendet wird, um sowohl die Straftat zu sanktionieren als auch präventive und rehabilitative Maßnahmen zu fördern.


➜ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Hannover

AG Hannover – Az.: 239 Ds 6162 Js 83963/23 (106/23) – Urteil vom 29.11.2023

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt, der Tagessatz beträgt 35,00€.

Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 50,00€ zu zahlen. Gerät er in Zahlungsverzug wird der gesamte Restbetrag fällig.

In Höhe eines Geldbetrages von 220,00€ wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, §§ 73, 73a StGB

Gründe

I.

Der ledige Angeklagte hat keine Kinder. Er hat das Abitur abgelegt und arbeitet derzeit halbtags als Physiotherapeut und verdient 1.100,00€ netto monatlich. Zudem absolviert er eine Weiterbildung zum Manualtherapeut.

Sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf.

II.

Das Gericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte verkaufte am 31.03.2023 ausgehend von der Anschrift ###straße 49 in 30161 Hannover gewinnbringend für insgesamt 220,00€ 0,4g netto Kokain an den gesondert Verfolgen B### sowie weitere 3,16g netto Kokain an den gesondert Verfolgten G###.

III.

In der Hauptverhandlung vom 29.11.2023 hat die Beweisaufnahme die dem Angeklagten gemachten Vorwürfe, soweit nicht hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Handeltreibens mit Marihuana nach § 154a Abs. 2 StPO verfahren wurde, bestätigt. In der Hauptverhandlung vom 29.11.2023 hat der Angeklagte den ihm gemachten Vorwurf glaubhaft eingeräumt.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokoll.

Ausweislich der verlesenen BtM-Bearbeitungsvermerke verlief ein jeweiliger ESA-Schnelltest für das sichergestellte Rauschgift jeweils positiv für Kokain, wobei sich eine schlagartig intensive blaue Verfärbung einstellte, was auf eine gute Qualität des Rauschgiftes schließen lässt.

IV.

Der Angeklagte hat sich somit des Vergehens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht.

V.

Der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen, welche sich an den Prinzipien des § 46 StGB orientieren:

Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Der Angeklagte hat über seinen Verteidiger eine vollumfängliche geständige Einlassung abgegeben und hierdurch eine erweiterte Beweisaufnahme verhindert. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass das Betäubungsmittel sichergestellt und dadurch nicht in den Verkehr gelangt ist, sodass das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit als nicht erheblich anzusehen ist. Das Gericht hat ferner berücksichtigt, dass das Betäubungsmittelgeschäft, wenn auch ohne Kenntnis der Beteiligten, unter polizeilicher Observation ablief und so durch die engmaschige Überwachung eine tatsächliche Gefährdung durch das Rauschgift ausgeschlossen war. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass das Rauschgift erst später sichergestellt wurde und so bereits, wenn auch kurzfristig an den Drogenkonsumenten gelangte und so eine Gefährdung des Drogenkonsumenten bereits stattfand und eine von Anfang an lückenlose polizeiliche Überwachung der Taten nicht stattgefunden hat.

Zulasten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass sich die Tat des Angeklagten mit dem Handeltreiben mit Kokain auf eine solche bezieht, die auf der von der Rechtsprechung gebildeten Gefährlichkeitsskala einen vorderen Platz mit erhöhtem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential einnimmt.

Das Gericht hält eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Der Tagessatz war den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entsprechend in Höhe von 35 Euro festzusetzen.

Die Zahlungserleichterung wurde nach § 42 StGB gewährt. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten ist es naheliegend, dass der Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen kann.

Die Entscheidung hinsichtlich der Einziehung des Taterlangten beruht auf §§ 73, 73a StGB.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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