Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann die Halbstrafenaussetzung trotz Erstverbüßung scheitert
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum Erstverbüßung allein keine positive Sozialprognose garantiert
- Wie Disziplinarverfahren die vorzeitige Entlassung verhindern
- Warum Spielsucht-Therapie allein nicht zur Entlassung führt
- Bedeutung des OLG-Urteils für künftige Entlassungsanträge
- Checkliste: So bereiten Sie den Halbstrafentermin vor
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Erstverbüßerprivileg auch, wenn ich kurz nach einer Bewährungsstrafe erneut straffällig geworden bin?
- Verliere ich die Chance auf Halbstrafe, wenn meine Straftaten nichts mit meiner Spielsucht zu tun hatten?
- Genügt ein positiver Bericht der JVA, wenn ich erst vor wenigen Wochen dorthin verlegt wurde?
- Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen meine bewilligte Entlassung einlegt?
- Wie beweise ich dem Gericht, dass mein soziales Umfeld heute stabiler ist als zum Tatzeitpunkt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 Ws 152/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: OLG Brandenburg
- Datum: 26.01.2026
- Aktenzeichen: 2 Ws 152/25
- Verfahren: sofortige Beschwerde im Strafvollstreckungsverfahren
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckung
- Relevant für: Staatsanwaltschaften, Strafgefangene, Strafvollstreckungskammern
Das OLG lehnt die Halbstrafenaussetzung ab, weil Rückfallgefahr und Vollzugsverhalten gegen eine positive Prognose sprechen.
- WARUM: Rückfälle, neue Taten und negatives Vollzugsverhalten überwogen die Therapieangaben.
- WANN: Trotz Erstverbüßerstatus und Verbüßung der Strafhälfte reichte die Prognose nicht.
- KONSEQUENZ: Die Verurteilte bleibt in Haft und zahlt die Beschwerdekosten.
- AUSNAHME: Die kurze JVA-Stellungnahme aus der neuen Anstalt überzeugte das Gericht nicht.
Wann die Halbstrafenaussetzung trotz Erstverbüßung scheitert
Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann eine Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist eine erstmals verbüßte Freiheitsstrafe, die eine Dauer von zwei Jahren nicht übersteigt. Zudem muss die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden können, wie es § 57 Abs. 1 StGB vorschreibt.
Wenn Sie eine vorzeitige Entlassung anstreben, müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie bereits vor dem Halbstrafentermin einen festen Wohnsitz und eine verbindliche Arbeitszusage haben. Ohne diese konkreten Nachweise wird das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit fast immer höher gewichtet als Ihr Entlassungswunsch.
In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 26.01.2026, Az. 2 Ws 152/25) verbüßte eine Frau eine Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts „Justizvollzugsanstalt 01“ (Az. 301 Ls 271 Js 53372/24 (1/25)) von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges in vier Fällen, wovon eine Tat im Versuch stecken blieb. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat hier die Einzelstrafen für die verschiedenen Taten zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengefasst. Es handelte sich um ihre erste Haftstrafe, und der reguläre Halbstrafentermin fiel auf den 7. Oktober 2025. Das Landgericht Cottbus hatte die Aussetzung zunächst bewilligt (Az. 21 StVK 553/25), wogegen die Staatsanwaltschaft Halle jedoch sofortige Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz schließlich auf und lehnte die vorzeitige Entlassung endgültig ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Das Erstverbüßerprivileg nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB begründet keine Vermutung zugunsten einer günstigen Sozialprognose; eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit – insbesondere die Begehung neuer Straftaten wenige Wochen nach einer vorangegangenen Verurteilung – kann die Halbstrafenaussetzung auch bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausschließen.
- Eine laufende Suchttherapie und eine selbst eingerichtete Spielsperre verbessern die Sozialprognose nur dann maßgeblich, wenn gesicherte Erkenntnisse vorliegen, dass die Sucht die eigentliche Ursache der Straffälligkeit war; begründen weitere Delikte ohne erkennbaren Zusammenhang zur Sucht die Verurteilung, reicht der Verweis auf therapeutische Maßnahmen allein nicht aus.
- Ein positiver Bericht einer Justizvollzugsanstalt über beanstandungsfreies Verhalten entfaltet für die Prognoseentscheidung nur dann nennenswerte Aussagekraft, wenn er auf einem hinreichend langen Beobachtungszeitraum beruht; liegt zugleich eine negative Stellungnahme einer früheren Anstalt vor, kann ein kurz nach der Verlegung erstellter günstiger Bericht die bestehenden Prognosezweifel nicht ausräumen.

Warum Erstverbüßung allein keine positive Sozialprognose garantiert
Die gerichtliche Prognoseentscheidung stützt sich gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB auf die Persönlichkeit, das Vorleben und die konkreten Tatumstände. Dabei erstellt das Gericht eine sogenannte Sozialprognose – also eine Vorhersage darüber, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Sie künftig straffrei bleiben. Berücksichtigt werden zudem das Gewicht des bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug sowie die Lebensverhältnisse der inhaftierten Person. Dabei muss eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit erfolgen. Verbleibende Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses gehen stets zu Lasten der verurteilten Person. Unter einem Erprobungswagnis versteht man das Risiko, das die Justiz eingeht, wenn sie einen Häftling vorzeitig entlässt, um dessen Verhalten in Freiheit zu testen.
Zwar besteht grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten kann […] Diese Vermutung besagt jedoch nicht, dass bei einem Erstverbüßer automatisch die erforderliche günstige Prognose im Sinne des § 57 StGB bejaht werden kann. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Bereiten Sie für die Prognoseentscheidung eine schriftliche Aufstellung Ihrer sozialen Kontakte und geplanten Freizeitaktivitäten vor. Zeigen Sie aktiv auf, wie Sie den Kontakt zu Personen meiden, die Sie früher zu Straftaten motiviert haben, um verbleibende Zweifel des Gerichts auszuräumen.
Rückfallgeschwindigkeit und Vorstrafen
Bei der Überprüfung der Lebensumstände der Betroffenen stellte das Gericht eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit fest. Die Frau hatte die aktuellen Betrugstaten nur etwa zwei Wochen nach einer anderen Verurteilung durch das Amtsgericht Schwerin (Urteil vom 25.11.2024, Az. 40 Ds 251 Js 12715/24 (6/24) sowie ein Strafbefehl über 40 Tagessätze zu je 30 Euro) begangen. Insgesamt war sie bereits achtmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Betruges und Urkundenfälschung. Trotz des geplanten Zusammenlebens mit ihrer Lebenspartnerin nach einer möglichen Entlassung bewerteten die Richter den sozialen Empfangsraum als nicht ausreichend stabilisierend, da es auch in der Vergangenheit während der Beziehung zu zahlreichen Verurteilungen gekommen war. Der soziale Empfangsraum umfasst dabei alle äußeren Faktoren wie Wohnung, Arbeit und das private Umfeld, die Ihnen nach der Entlassung Halt geben sollen.
Die Verurteilte ist im selben Jahr des Anlassurteils viermal strafrechtlich in Erscheinung getreten und weist damit eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit auf. Überdies beging sie die Anlasstaten nur etwa zwei Wochen, nachdem sie vom Amtsgericht Schwerin zu einer zur Bewährung ausgesetzten zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Praxis-Hinweis: Rückfallgeschwindigkeit
Der entscheidende Hebel für die Ablehnung war hier die extrem kurze Zeitspanne zwischen der letzten Verurteilung und der neuen Tat. Wenn Sie innerhalb weniger Wochen nach einem Urteil erneut straffällig werden, wertet das Gericht dies als Beleg dafür, dass die Justiz bei Ihnen keine Warnwirkung mehr erzielt. In einer solchen Konstellation wiegt die Rückfallgeschwindigkeit schwerer als der Umstand, dass Sie zum ersten Mal in Haft sitzen.
Wie Disziplinarverfahren die vorzeitige Entlassung verhindern
Das Verhalten während des Strafvollzugs ist ein wesentliches Kriterium für die gerichtliche Prognoseentscheidung. Ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gilt als grundlegende Voraussetzung für eine günstige Sozialprognose und eine vorzeitige Haftentlassung.
Verlassen Sie sich nicht auf ein rein passives, unauffälliges Verhalten. Nehmen Sie aktiv an jedem verfügbaren sozialen Training oder Arbeitsprogramm in der JVA teil und lassen Sie sich die Teilnahme schriftlich bestätigen, um dem Gericht positive Fakten für Ihre Sozialprognose zu liefern.
Disziplinarverfahren im Gefängnis
Die erste zuständige Justizvollzugsanstalt beschrieb die Inhaftierte in ihrer Stellungnahme als intrigant und manipulativ und berichtete von Konflikten mit Mitgefangenen. Zudem wurde gegen die Frau ein Disziplinarverfahren eingeleitet, nachdem in der Einrichtung Cannabis gefunden worden war und der Verdacht bestand, dass Betäubungsmittel über Besuche eingeschmuggelt wurden. Zwar gab es eine weitere Stellungnahme einer zweiten Justizvollzugsanstalt, in die die Frau später verlegt wurde und die ihr Verhalten als unauffällig beschrieb. Das Gericht stufte diese Einschätzung jedoch wegen der sehr kurzen Beobachtungsdauer als wenig belastbar und kaum aussagekräftig ein.
Praxis-Hürde: Beobachtungszeitraum
Ein positiver Bericht aus der Haftanstalt führt nicht automatisch zur Entlassung, wenn er auf einer zu kurzen Beobachtungsdauer beruht. Falls Sie kurz vor dem Halbstrafentermin in eine neue JVA verlegt wurden, kann das Gericht deren Einschätzung als wenig belastbar einstufen – insbesondere dann, wenn die vorherige Anstalt negative Berichte über Konflikte oder Disziplinarverfahren übermittelt hat.
Warum Spielsucht-Therapie allein nicht zur Entlassung führt
Für eine positive Prognose bei Suchterkrankungen verlangen Gerichte gesicherte Erkenntnisse zur Delinquenzursächlichkeit. Das bedeutet konkret: Es muss nachgewiesen sein, dass die Sucht die eigentliche Ursache für die Straftaten war, etwa um die Spielleidenschaft zu finanzieren. Es müssen faktenbasierte Nachweise über die Eignung und den Erfolg einer durchgeführten Therapie vorliegen, um eine Entlassung zu rechtfertigen.
Falls Sie eine Suchttherapie als Argument nutzen, fordern Sie von Ihrem Therapeuten eine Stellungnahme an, die explizit bestätigt, dass die Therapie auch das Risiko für Straftaten senkt, die nicht direkt der Suchtfinanzierung dienen.
Fehlender Zusammenhang zwischen Sucht und Straftaten
Die Betroffene gab in ihrer Anhörung an, seit dem 18. Lebensjahr unter Spielsucht zu leiden, weshalb sie in der Haft eine Therapie begonnen und eine europaweite Spielsperre für Casinos und Sportwetten bis zum Jahr 2040 eingerichtet habe. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied jedoch, dass diese Maßnahmen nicht für eine belastbare Sozialprognose ausreichten. Die Richter begründeten dies damit, dass die Frau auch Delikte beging, die offensichtlich nicht der Finanzierung ihrer Spielsucht dienten. Dazu zählten unter anderem Verurteilungen wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Tateinheit bedeutet, dass eine einzige Handlung – hier die Fahrt – gleichzeitig mehrere Straftatbestände erfüllt. Da belastbare Fakten zur Wirksamkeit der Therapie fehlten und die negativen Faktoren überwogen, blieb es bei der Ablehnung der Halbstrafenaussetzung.
Dies würde voraussetzen, dass es sich aufgrund gesicherter Erkenntnisse bei der Verurteilten um pathologisches Spielen handelt und dieses maßgeblich delinquenzursächlich ist. Ferner muss die in Aussicht genommene Therapie geeignet sein, diese Ursache der Straffälligkeit zu überwinden. – so das Oberlandesgericht Brandenburg
Bedeutung des OLG-Urteils für künftige Entlassungsanträge
Das Urteil des Oberlandesgerichts verdeutlicht, dass die Hürden für eine Halbstrafenaussetzung extrem hoch liegen – die bloße Erstverbüßung reicht nicht aus. Die Entscheidung ist für die Justiz in Brandenburg bindend und signalisiert bundesweit eine restriktive Linie bei kurzer Rückfallgeschwindigkeit und Suchtproblematik. Sie müssen in eigener Sache nachweisen, dass Ihr sozialer Empfangsraum heute stabiler ist als zum Tatzeitpunkt, und dürfen sich nicht auf ein lediglich unauffälliges Verhalten in der Haft verlassen.
Checkliste: So bereiten Sie den Halbstrafentermin vor
Prüfen Sie sofort, ob Ihre Strafe die Zwei-Jahres-Grenze unterschreitet und ob es Ihre erste Haft ist. Kontaktieren Sie spätestens drei Monate vor dem Halbstrafentermin Ihren Anwalt, um ein stabiles Entlassungskonzept mit konkreten Jobzusagen und festem Wohnraum vorzulegen. Wenn Sie nichts tun, riskieren Sie, dass das Gericht allein auf Basis der JVA-Stellungnahme entscheidet, was bei geringsten Zweifeln zur Ablehnung führt.
Achtung Falle: Ursächlichkeit der Sucht
Eine Therapie verbessert Ihre Prognose nur dann maßgeblich, wenn Ihre Straftaten direkt auf die Sucht zurückzuführen sind. Das Gericht prüft hier genau, ob Sie auch Delikte begangen haben, die nichts mit der Finanzierung der Sucht zu tun haben (wie hier Verkehrsdelikte). Ist das der Fall, reicht der Verweis auf eine erfolgreiche Suchttherapie allein nicht aus, um die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit zu verneinen.
Halbstrafenaussetzung beantragen? Jetzt Erfolgsaussichten prüfen
Die Hürden für eine vorzeitige Entlassung nach der Hälfte der Strafe sind hoch und erfordern ein lückenloses Entlassungskonzept. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, eine belastbare Sozialprognose zu erstellen und notwendige Nachweise für Wohnraum und Arbeit rechtssicher aufzubereiten. Wir prüfen Ihre individuelle Situation und vertreten Ihre Interessen fundiert gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft.
Experten Kommentar
Viele Inhaftierte betrachten die Entlassung zur Halbzeit bei der ersten Haftstrafe fälschlicherweise als reinen Formalakt. In Wahrheit suchen Gerichte bei der Halbstrafenaussetzung oft nach dem kleinsten Haar in der Suppe. Da die Richter das öffentliche Risiko einer frühen Entlassung tragen, verlassen sie sich in der Praxis fast blind auf die internen, oft ungeschriebenen Einschätzungen der zuständigen JVA-Sozialarbeiter.
Betroffene tun daher gut daran, nicht nur stur formale Checklisten für Wohnung und Job abzuarbeiten. Entscheidend ist die echte Vertrauensarbeit im Vollzug. Wer intern durch ständige Beschwerden oder kleine Konflikte auffällt, kassiert ein negatives Votum der Anstalt – und damit fällt die Tür zur vorzeitigen Freiheit fast immer unwiderruflich ins Schloss.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Erstverbüßerprivileg auch, wenn ich kurz nach einer Bewährungsstrafe erneut straffällig geworden bin?
ES KOMMT DARAUF AN. Das Erstverbüßerprivileg bleibt formal bestehen, verliert jedoch in der gerichtlichen Abwägung massiv an Gewicht, wenn eine hohe Rückfallgeschwindigkeit gegen eine positive Sozialprognose spricht. Zwar ist die erstmalige Verbüßung die gesetzliche Voraussetzung für einen Halbstrafenantrag, doch die Justiz wertet neue Taten kurz nach einer Verurteilung als deutliches Scheitern der notwendigen Warnwirkung.
Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die Erstverbüßung lediglich die formale Hürde, während die tatsächliche Entlassung eine positive Prognose über Ihr künftiges Verhalten in Freiheit voraussetzt. Wenn Sie unmittelbar nach einer Bewährungsstrafe erneut straffällig werden, wertet das Gericht dies als Beleg dafür, dass Sie sich die gerichtliche Warnung nicht haben dienen lassen. In solchen Fällen wiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit regelmäßig schwerer als Ihr individuelles Interesse an einer vorzeitigen Resozialisierung durch eine Entlassung zum Halbstrafentermin. Die Richter sehen in der schnellen Rückfälligkeit ein erhebliches Risiko, dass Sie auch nach einer vorzeitigen Haftentlassung sofort wieder neue Straftaten begehen könnten.
Um diese negative Einschätzung zu entkräften, müssen Sie dem Gericht besonders starke Argumente für einen heute stabilen Lebenswandel vorlegen, die über ein bloßes Wohlverhalten innerhalb der Justizvollzugsanstalt hinausgehen. Nur wenn Sie nachweisen können, dass die damaligen Tatursachen durch neue, belastbare Faktoren dauerhaft beseitigt wurden, besteht trotz der Rückfallgeschwindigkeit eine Chance auf Aussetzung.
Verliere ich die Chance auf Halbstrafe, wenn meine Straftaten nichts mit meiner Spielsucht zu tun hatten?
ES KOMMT DARAUF AN, ob die Sucht die maßgebliche Ursache für Ihre gesamte Straffälligkeit war oder ob weitere Delikte eine allgemeine kriminelle Neigung belegen. Die Chance auf eine Halbstrafenaussetzung sinkt deutlich, wenn Sie Delikte begangen haben, die nicht direkt der Suchtfinanzierung dienten, da eine Therapie in diesem Fall nicht alle relevanten Rückfallrisiken abdeckt. Das Gericht verlangt für eine positive Sozialprognose eine umfassende Reduzierung der Gefahr für die Allgemeinheit.
Das Gericht prüft im Rahmen der Sozialprognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine Suchttherapie verbessert diese Prognose nur dann entscheidend, wenn die Erkrankung nachweislich die Hauptursache für die begangenen Straftaten (Delinquenzursächlichkeit) darstellte. Liegen jedoch Verurteilungen vor, die keinen Bezug zur Sucht aufweisen, wie etwa Verkehrsdelikte oder Urkundenfälschungen ohne Bereicherungsabsicht, belegt dies eine von der Krankheit unabhängige kriminelle Energie. In solchen Fällen reicht die Bekämpfung der Sucht allein nicht aus, um die begründeten Zweifel an Ihrer künftigen Straffreiheit vollständig auszuräumen.
Eine Chance besteht dennoch, wenn Ihr Therapeut schriftlich bestätigt, dass die Therapie nicht nur die Sucht bekämpft, sondern auch Ihre allgemeine Impulskontrolle und Gesetzestreue nachhaltig verbessert hat. Ohne diesen Nachweis einer umfassenden Verhaltensänderung über die Suchtfreiheit hinaus wird das Gericht das Erprobungswagnis (Risiko der vorzeitigen Entlassung) regelmäßig ablehnen.
Genügt ein positiver Bericht der JVA, wenn ich erst vor wenigen Wochen dorthin verlegt wurde?
NEIN. Ein positiver Bericht einer neuen Justizvollzugsanstalt reicht regelmäßig nicht aus, wenn die Beobachtungsdauer zu kurz ist, um eine belastbare Sozialprognose gemäß § 57 StGB zu erstellen. Das Gericht gewichtet langjährige negative Erkenntnisse oder Disziplinarverfahren aus der vorherigen Haftanstalt meist deutlich schwerer als ein kurzfristiges Wohlverhalten nach einer Verlegung.
Das Oberlandesgericht Brandenburg sieht in einer kurzzeitigen Unauffälligkeit lediglich eine bloße Anpassungsleistung, die tieferliegende Zweifel an der künftigen Straffreiheit nicht wirksam ausräumen kann. Wenn die frühere Justizvollzugsanstalt Sie zuvor als manipulativ oder konfliktbereit eingestuft hat, behalten diese Berichte ihre negative Wirkung über einen sehr langen Zeitraum bei. Die Richter fordern eine hinreichend lange Beobachtungszeit, um sicherzustellen, dass der positive Eindruck stabil ist und nicht nur der taktischen Erlangung der Halbstrafenaussetzung dient. Ein bloß passives Verhalten in den ersten Wochen nach dem Wechsel wird daher als wenig aussagekräftig für die künftige Lebensführung in Freiheit bewertet.
Um diese Hürde zu überwinden, sollten Sie die Sozialarbeiter der neuen Anstalt bitten, in einer ergänzenden Stellungnahme explizit auf die alten Vorwürfe einzugehen und Ihre positive Entwicklung fachlich zu begründen. Nur wenn die neue Einrichtung detailliert darlegt, warum die früheren negativen Prognosefaktoren heute nicht mehr vorliegen, kann das Gericht von seiner restriktiven Linie abweichen.
Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen meine bewilligte Entlassung einlegt?
Bei einer sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird Ihre Entlassung vorerst gestoppt, weshalb Sie über Ihren Rechtsanwalt umgehend eine detaillierte Gegenvorstellung beim zuständigen Oberlandesgericht einreichen müssen. Sie müssen nun die spezifischen Kritikpunkte der Staatsanwaltschaft durch neue, belastbare Fakten entkräften, um die bereits bewilligte Aussetzung der Reststrafe in der nächsten Instanz zu retten. Da die Beschwerde gemäß § 454 Abs. 3 Satz 2 StPO aufschiebende Wirkung hat, bleibt die Entlassung bis zur endgültigen Entscheidung des Beschwerdegerichts ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft nutzt dieses Rechtsmittel meist dann, wenn sie die Gefahrenprognose des Landgerichts für zu optimistisch hält oder formale Fehler bei der Abwägung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sieht. Das Oberlandesgericht prüft den Fall nun als zweite Instanz rechtlich und tatsächlich komplett neu, wobei es nicht an die positive Einschätzung der Strafvollstreckungskammer gebunden ist. In dieser kritischen Phase entscheidet das Gericht oft rein nach Aktenlage, weshalb Sie nicht passiv abwarten dürfen, sondern aktiv zusätzliche Beweise für Ihre soziale Stabilisierung vorlegen müssen. Dies kann beispielsweise durch eine aktualisierte Arbeitsplatzzusage, den Nachweis eines festen Wohnraums oder detaillierte Bestätigungen über bereits absolvierte Therapiemaßnahmen geschehen, um die Zweifel der Staatsanwaltschaft an Ihrer künftigen Straffreiheit wirksam zu widerlegen.
Beachten Sie jedoch, dass das Oberlandesgericht die Entlassung endgültig ablehnen kann, wenn neue Tatsachen wie eine hohe Rückfallgeschwindigkeit oder mangelnde Ursächlichkeit einer Suchttherapie für Ihre Delinquenz gegen eine positive Prognose sprechen. Eine einmal bewilligte Freiheit ist in diesem Stadium rechtlich noch nicht abgesichert.
Wie beweise ich dem Gericht, dass mein soziales Umfeld heute stabiler ist als zum Tatzeitpunkt?
Ein stabiles Umfeld beweisen Sie durch schriftliche Nachweise über festen Wohnraum, eine verbindliche Arbeitszusage sowie eine dokumentierte Abkehr von belastenden sozialen Kontakten aus Ihrer kriminellen Vergangenheit. Diese objektiven Faktoren belegen dem Gericht, dass Ihr aktueller sozialer Empfangsraum eine straffreie Lebensführung wirksam unterstützt.
Das Gericht prüft im Rahmen der Sozialprognose gemäß § 57 Abs. 1 StGB, ob Ihre Lebensverhältnisse nach der Entlassung ausreichend Halt bieten, um künftige Straftaten zu verhindern. Ein bloßes Festhalten an alten Strukturen reicht oft nicht aus, wenn diese bereits während der Tatbegehung bestanden und nachweislich keine stabilisierende Wirkung entfalten konnten. Sie müssen daher aktiv darlegen, welche konkreten Veränderungen Sie vorgenommen haben, um sich von negativen Einflüssen zu distanzieren und neue, positive Bindungen aufzubauen. Eine detaillierte Aufstellung Ihrer geplanten Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakte dient hierbei als wichtiger Beleg für eine bewusste und nachhaltige Umstellung Ihrer gesamten Lebensführung.
Beachten Sie jedoch, dass selbst ein objektiv stabiles Umfeld eine negative Prognose nicht heilen kann, wenn die Rückfallgeschwindigkeit zwischen früheren Verurteilungen extrem hoch war. In solchen Fällen wertet die Justiz das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit meist höher als Ihre privaten Bindungen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Brandenburg – Az.: 2 Ws 152/25 – Beschluss vom 26.01.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

