
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 B 93/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen entschied am 05.03.2024 (6 B 93/23): Ein Gastronom durfte seine Gewerbe vorläufig nicht weiterführen, weil er über Jahre systematisch Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte nicht abgeführt hatte. Die Untersagung erfasste auch andere Gewerbe und leitende Tätigkeiten; eine abhängige Beschäftigung blieb erlaubt.
- Wiederholte Verstöße: 61 Fälle über mehr als zwei Jahre und ein hoher Schaden belegten ein erhebliches Risiko weiterer Verstöße.
- Bewährung genügt nicht: Die Strafaussetzung auf Bewährung schloss die Gefahr weiterer Verstöße nicht aus.
- Zusätzliche Kontrollen reichten nicht: Wegen der schweren, wiederholten Verstöße hielt das Gericht sie für ungeeignet.
- Zahlungen reichten nicht: Die Raten erfüllten eine bestehende Nachzahlungspflicht und belegten keine freiwillige Verhaltensänderung.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen
- Datum: 05.03.2024
- Aktenzeichen: 6 B 93/23
- Verfahren: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
- Rechtsbereiche: Gewerberecht, Verwaltungsrecht
- Streitwert: 61.761,75 Euro
- Wichtig für: Gewerbetreibende mit Beschäftigten, Beschäftigte
Gewerbeuntersagung bleibt bei Vorenthalten von Beiträgen sofort vollziehbar
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen wies mit Beschluss vom 5. März 2024 (Az. 6 B 93/23) die Beschwerde eines Gewerbetreibenden zurück. Die Untersagung bleibt sofort vollziehbar, einschließlich ihrer Erstreckung auf alle Gewerbe und auf leitende Tätigkeiten. Den Ausschlag gab die fortgesetzte Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen, die den Mann nach Überzeugung des Senats als unzuverlässig ausweist.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 hatte die Gewerbebehörde dem Mann drei Gewerbe untersagt: eine Schank- und Speisewirtschaft mit Alkoholausschank, einen Einzelhandel mit Lebensmitteln und einen Imbiss mit Getränkeausschank. Sie erstreckte die Untersagung auf alle Gewerbe und auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Betriebs beauftragte Person. Zugleich drohte sie Zwangsmittel an und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Der Mann beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz lehnte das mit Beschluss vom 1. Juni 2023 (Az. 7 L 73/23) ab. Dagegen legte er Beschwerde ein.
Für die Behörde und die Gerichte waren zwei rechtskräftige Strafurteile maßgeblich. Ein rumänisches Gericht hatte den Mann am 9. Februar 2018 wegen gemeinsam begangenen Menschenhandels und Urkundenfälschung zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Dresden verurteilte ihn am 3. November 2022 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Es stellte einen Schaden von 73.465,72 Euro fest. Die im Bescheid genannten Einzelbeträge summierten sich auf 118.826,83 Euro; das Strafgericht hatte sie im Wege einer Schätzung um 40 Prozent reduziert. Nach der Verurteilung zahlte der Mann monatlich 5.000 Euro an die Sozialversicherungsträger, bis einschließlich März 2023 insgesamt 30.000 Euro.
Hinzu kamen Vorwürfe von Mindestlohnverstößen aus Ermittlungen der Hauptzollämter Dresden und Erfurt. Beide Ordnungswidrigkeitenverfahren waren eingestellt worden. Das Gewerbezentralregister enthielt Eintragungen ab 2009, darunter vier teilweise vorsätzliche Verstöße gegen Vorschriften zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer.
Der Senat prüfte im Eilverfahren nur die Gründe, die der Mann in seiner Beschwerdebegründung dargelegt hatte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet. Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Begriff der Unzuverlässigkeit in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO teilte der Senat nicht. Der Begriff sei durch die lange Tradition gesetzlicher Verwendung, durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hinreichend konkretisiert. Unzuverlässig ist danach, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu zählen die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, besonders gegenüber Sozialversicherungsträgern, und der Verzicht auf gewerbebezogene Straftaten. Der Mann trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 61.761,75 Euro festgesetzt.
Redaktionelle Leitsätze
- Unterhält ein Gewerbetreibender Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer Behörden, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für eine Gewerbeuntersagung nach dem Prioritätsprinzip der erstmaligen Befassung mit dem Untersagungsverfahren; auf den Schwerpunkt der gewerblichen Betätigung kommt es nicht an.
- Das fortgesetzte und erhebliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen indiziert regelmäßig die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Eine strafgerichtliche Strafaussetzung zur Bewährung entfaltet wegen der unterschiedlichen Gefahrenmaßstäbe keine Bindungswirkung für die gewerberechtliche Prognose.
- Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils dürfen im Gewerbeuntersagungsverfahren grundsätzlich zugrunde gelegt werden, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen, wie sie etwa für eine strafprozessuale Wiederaufnahme erforderlich wären.
Die zuerst befasste Behörde war für die Gewerbeuntersagung zuständig
Der Mann unterhielt gewerbliche Niederlassungen in den Bezirken mehrerer Behörden. Wer dann entscheidet, regelt § 35 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 GewO nicht ausdrücklich. Der Senat wandte deshalb § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend an: Zuständig ist die Behörde, die zuerst mit der Gewerbeuntersagung befasst war. Das war die Behörde, die den Bescheid erlassen hatte.
Prioritätsprinzip verdrängt den Schwerpunkt der Tätigkeit
Der Mann hielt die Stadt D…… für zuständig. Dort liege der Schwerpunkt seiner gewerblichen Tätigkeit, und die dortige Behörde sei seit 2009 mit seiner gastronomischen Tätigkeit befasst gewesen. Die Zuständigkeit der anderen Behörde sei daher willkürlich.
Der Senat folgte dem nicht. § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO verdränge die allgemeine Regel in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG; er verwies dazu auf SächsOVG, Urteil vom 10. März 1999 – 3 S 69/97, und BayVGH, Beschluss vom 5. März 2014 – 22 ZB 12.2174. Maßgeblich ist die Erstbefassung mit der Gewerbeuntersagung selbst, nicht mit anderen gewerblichen Angelegenheiten wie Gewerbeanmeldungen. Zur Erstbefassung nannte er OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1989 – 10 A 2177/87. Auf den Schwerpunkt der Tätigkeit in D…… komme es nicht an.
Keine rückwirkende Aufhebung durch spätere Aufsichtsentscheidungen
Eine abweichende Zuständigkeitsbestimmung durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde gab es nicht. Der Senat ließ offen, ob die Aufsichtsbehörde im Vorverfahren noch eine andere Zuständigkeit bestimmen könnte. Eine nachträgliche Bestimmung könne die im Entscheidungszeitpunkt bereits begründete Zuständigkeit jedenfalls nicht rückwirkend beseitigen. Gegen eine spätere anderweitige Bestimmung sprächen außerdem die Gesetzgebungsgeschichte und der Zweck der Verfahrensbeschleunigung.
Warum der Senat die Feststellungen des Strafurteils zugrunde legte
Der Senat durfte das Strafurteil des Amtsgerichts Dresden heranziehen, weil tatsächliche und rechtliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Ordnungsrecht regelmäßig zugrunde gelegt werden dürfen. Das gilt, solange keine gewichtigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit vorliegen. Behörden und Gerichte müssen allerdings selbst prüfen, welcher Sachverhalt der Verurteilung zugrunde liegt und ob er die Verneinung der Zuverlässigkeit trägt (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34.97). Als gewichtige Anhaltspunkte kommen vor allem neue Tatsachen oder Beweismittel in Betracht, die nach § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme ermöglichen könnten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 – 3 C 37.01).
Der Bescheid blieb bei der festgestellten Schadenssumme
Der Mann rügte, die Behörde habe unter Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 1 GewO einen höheren Schaden unterstellt, als das Strafurteil festgestellt habe, und sich auf eine nicht belegte Dunkelziffer gestützt. Der Senat sah das anders. Der Bescheid nannte die im Strafurteil ausgewiesenen Beträge von insgesamt 118.826,83 Euro und berücksichtigte die Reduzierung um 40 Prozent auf 73.465,72 Euro. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung nicht auf eine Dunkelziffer gestützt. Auch für die Behörde war sie nicht tragend, weil sie bereits die Nichtabführung erheblicher Beiträge für sich als Grund für die Unzuverlässigkeit ansah.
Geständnis und Verständigung tragen die Schadenshöhe
Der Mann hielt den Schaden von 73.465,72 Euro für zu hoch. Selbst auf Grundlage der Annahmen der Zollbehörden sei höchstens ein Schätzschaden von 25.000 Euro einschließlich Verspätungszuschlägen entstanden. Er verwies auf seine Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2021 im Verfahren L 1 BA 16/21 B ER vor dem Landessozialgericht, auf seine Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht Dresden vom 28. April 2023 und auf den Summenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 9. Februar 2021. Im Anhörungstermin vor dem Landessozialgericht am 23. Juni 2023 seien zudem begründete Bedenken gegen die Schätzung geäußert worden. Die Zahlungen von 30.000 Euro überstiegen den von ihm angenommenen Höchstschaden bereits.
Der Senat stützte sich dagegen auf das Strafurteil. Es beruhte hinsichtlich Sachverhalt und Schadenssumme auf einem Geständnis, das der Strafrichter für glaubhaft hielt. Der Mann hatte nicht plausibel erklärt, warum er entgegen dieser Wertung nur aus strafprozesstaktischen Gründen gestanden haben sollte. Die Schadenssumme war außerdem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO festgelegt worden.
Das Amtsgericht hatte einen Abschlag von 40 Prozent auf die Schadenswerte der Anklageschrift für vertretbar gehalten. Familienangehörige könnten möglicherweise unentgeltlich und nicht sozialversicherungspflichtig mitgearbeitet haben, und die Schätzung beruhe auf einer groben Grundlage. Der Senat berücksichtigte, dass der Verteidiger im Verständigungsgespräch angeboten hatte, Umsatzzahlen vorzulegen, um die Schätzgrundlage weiter zu relativieren. Nach einer Mitteilung der Staatsanwältin vom 14. Juni 2022 hatte der Mann die Tatvorwürfe zunächst umfassend bestritten. Naheliegend war eine Zustimmung aus Überzeugung: Er sah seine Einwände mit dem Abschlag berücksichtigt und wollte belastende Zeugenaussagen vermeiden. Ein Schaden von höchstens 25.000 Euro hätte einem Abschlag von fast 80 Prozent entsprochen. Für eine nur formale Zustimmung dazu sah der Senat keine nachvollziehbare Erklärung.
Hoffnung auf abweichende Sozialgerichte genügt nicht
Neue Tatsachen oder Beweismittel, die als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO gewichtige Zweifel an der Schadensfeststellung hätten begründen können, legte der Mann nicht dar. Dass er eine abweichende Beurteilung durch die Sozialgerichte für möglich hielt, reichte nicht aus. Der Senat wies darauf hin, dass nach der Ablehnung des Antrags durch das Sozialgericht nicht mitgeteilt worden war, das Landessozialgericht habe der Beschwerde stattgegeben.
Falsche Meldungen sind eine eigene Pflichtverletzung
Der Mann wollte zwischen einem Mangel bei der Aufzeichnung oder Vorlage von Unterlagen und einer Pflichtverletzung unterscheiden. Der Senat hielt diesen Vortrag nicht für nachvollziehbar. Weder das Verwaltungsgericht noch die Behörde hatten ihm einen Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen aus dem Jahr 2015 vorgeworfen. Gegenstand des Strafurteils waren auch unrichtige oder unvollständige Angaben zu sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen oder deren pflichtwidrige Nichtmitteilung im Sinne des § 266a Abs. 2 StGB. Diese Pflichtverletzung hatte der Mann eingeräumt.
Eingestellte Verfahren und die rumänische Verurteilung durften in die Prognose einfließen
Erkenntnisse aus eingestellten Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren dürfen nach eigenständiger Prüfung berücksichtigt werden. Allein aus der Einstellung darf aber nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands geschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90). Der Mann meinte, den eingestellten Mindestlohnverfahren dürfe keine indizielle Wirkung zukommen, und bestritt die Vorwürfe in einer eidesstattlichen Versicherung.
Eigenständige Auswertung der Zollermittlungen trotz Einstellung
Der Senat stützte sich nicht auf die Einstellungen, sondern wertete die Ermittlungsergebnisse selbst aus. Im Verfahren des Hauptzollamts Dresden, das das Amtsgericht am 14. November 2022 nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StPO eingestellt hatte, waren nach dem Einspruch des Mannes Vorwürfe zu zwei von ursprünglich sieben Mitarbeitern geblieben. Die Zeugenaussagen der Mitarbeiter R…… und K……. bestätigten sie, obwohl sich beide damit selbst mit mehr geleisteten Stunden und höheren Lohnzahlungen belasteten. Zu einer gerichtlichen Vernehmung kam es nicht mehr, weil der Strafprozess durch Verständigung und Geständnis endete. Die eidesstattliche Versicherung erklärte den Vorwurf im Wesentlichen nur ohne näher mitgeteilte Gründe für unzutreffend. Damit setzte der Mann den Erkenntnissen nichts Substantiiertes entgegen.
Beim Hauptzollamt Erfurt, dessen Verfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde, ergab sich aus dem Abschlussbericht vom 15. Juni 2022 ein gemischtes Bild. Vier Mitarbeiter eines am 9. Juli 2019 angemeldeten Restaurants bestätigten die anonyme Anzeige über unbezahlte Überstunden nicht. Anhand der angeforderten Geschäftsunterlagen errechnete das Hauptzollamt aber Mindestlohnverstöße von insgesamt 606,37 Euro und vorenthaltene Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt 242,55 Euro. Der Mann sprach von strittigen, geringfügigen Abweichungen in einem fast drei Jahre umfassenden Prüfzeitraum. Diese pauschale Erklärung begründete für den Senat keine Zweifel an den Ergebnissen, die auf den Geschäftsunterlagen beruhten.
Die rumänische Verurteilung braucht keinen Inlandsbezug
Die rumänische Verurteilung habe weder einen Inlands- noch einen gewerberechtlichen Bezug, wandte der Mann ein. Ohne Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts dürfe sie nicht zu seinen Lasten einfließen. Die Behörde hatte die Verurteilung zwar in die Prognose einbezogen, aber nicht als deren alleinige oder hauptsächliche Grundlage. Weitergehende Schlüsse über den unbekannten Sachverhalt zog sie nicht. Sie nahm auch nicht an, der Menschenhandel sei im Zusammenhang mit den inländischen Betrieben begangen worden. Der Mann hatte selbst keine konkreten Umstände des Sachverhalts vorgetragen, die gegen eine Unzuverlässigkeitsprognose sprechen könnten.
Einen Inlandsbezug hielt der Senat nicht für erforderlich. Ein Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit sei bei Menschenhandel als strafrechtlich verbotenem Gewerbe offensichtlich. Unabhängig davon trugen die weiteren Straftaten und Verfehlungen die Gewerbeuntersagung ohnehin allein.
Bewährungsstrafe und Nachzahlungen beseitigen die Unzuverlässigkeit nicht
Die negative Zuverlässigkeitsprognose trug nach Auffassung des Senats auch ohne die Mindestlohnerkenntnisse. Ausschlaggebend waren die 61 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, der Tatzeitraum von über zwei Jahren, der hohe Schaden und das systematische Vorgehen mit grundlegenden Mängeln bei der Erfassung von Arbeitszeiten. Die Nichtabführung erheblicher Sozialversicherungsbeiträge ist bei der Prognose regelmäßig ein Indiz für Unzuverlässigkeit (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14).
Systematisches Vorgehen widerlegt die Annahme bloßer Überforderung
Der Mann führte die 61 Fälle auf drei materiell-rechtliche Taten zurück und berief sich auf eine damalige Überforderung. Eine dauerhaft negative Einstellung belege sein Verhalten nicht. Der Senat sah in dem Verhalten dennoch eine negativ prägende gewerbliche Handlungs- und Einstellungsweise, die weitere Gefahren für Sozialversicherungsträger, Mitarbeiter und Mitbewerber erwarten lasse. Die Zahl der rechtlichen Taten ändere nichts an der erheblichen kriminellen Energie.
Eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung schloss der Senat wegen des Tatzeitraums und des systematischen Vorgehens in mehreren Lokalen aus. Auch die Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2009 bis 2019 sprächen gegen eine überwundene negative Lebensphase. Eine solche hatte der Mann nicht hinreichend dargelegt.
Die Bewährung bindet die gewerberechtliche Prognose nicht
Der Mann sah in der Strafaussetzung zur Bewährung ein Indiz gegen die Untersagung. Der Senat verwies darauf, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe zugrunde liegen. Die strafrechtliche Prognose hat deshalb nur tatsächliches Gewicht; Behörden und Gerichte bindet sie im Gewerberecht nicht (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 B 93.86; SächsOVG, Beschluss vom 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01).
Die Prognose des Strafrichters beruhte maßgeblich darauf, dass der Mann erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war und der Richter sein Geständnis für glaubhaft und einsichtig hielt. Im Gewerbeuntersagungsverfahren relativierte der Mann dagegen das Gewicht der Taten und erklärte, nur taktisch gestanden zu haben. Erhebliche Zweifel an seiner Einsicht blieben deshalb bestehen.
Zahlungen unter Druck belegen keinen Sinneswandel
Den Zeitablauf seit der letzten Straftat und die monatlichen Zahlungen von 5.000 Euro berücksichtigte der Senat zugunsten des Mannes. Eine günstigere Prognose folgte daraus nicht. Die Zahlungen waren weder freiwillig noch besonders frühzeitig, denn der Mann war bereits aufgrund des Summenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 9. Februar 2021 zur Nachzahlung verpflichtet. Sie gewährleisteten nicht, dass er nach Wegfall des Drucks durch die Bewährungszeit und das Gewerbeuntersagungsverfahren künftig rechtstreu handeln würde.
Ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem, eine stärkere Eigenkontrolle und eine Neuverteilung von Aufgaben hatte der Mann zwar behauptet. Näher belegt hatte er sie nicht.
Warum die Behörde die Untersagung erweitern und sofort vollziehen durfte
Die Behörde durfte die Untersagung erweitern und sofort vollziehen, weil die verletzten Pflichten für jeden Gewerbetreibenden gelten und konkrete Gefahren für Sozialversicherungsträger, Mitarbeiter und rechtstreue Konkurrenten drohten. Zuvor räumte der Senat die formellen Einwände des Mannes aus.
Anhörungs- und Begründungsmängel greifen nicht durch
Der Mann beanstandete, vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht angehört worden zu sein. Der Senat ließ offen, ob eine Anhörung überhaupt erforderlich war. Ein beachtlicher Anhörungsmangel wäre nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG noch heilbar gewesen. Angesichts des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids hielt der Senat eine Heilung für wahrscheinlich (OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2024 – 13 B 1037/23).
Auch die Begründung der Vollziehungsanordnung genügte § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Behörde hatte die Gefahr einer Fortsetzung des bisherigen Fehlverhaltens, insbesondere der Beitragsvorenthaltung, und den Schutz von Arbeitnehmern, Sozialkassen und rechtstreuen Konkurrenten benannt. Ob diese Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, gehört nicht zur formellen Begründungsprüfung. Das klärt die gerichtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Auflagen und Kontrollen wären nicht gleich geeignet
Die Erstreckung auf andere Gewerbe und auf unselbstständige leitende Tätigkeiten richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Sie kann zulässig sein, wenn keine besonderen Umstände gegen eine künftige anderweitige Gewerbeausübung oder leitende Tätigkeit sprechen (BVerwG, Beschluss vom 11. September 1992 – 1 B 131.92). Solche Umstände hatte der Mann nicht geltend gemacht. Die Pflicht, Gesamtsozialversicherungsbeiträge vollständig und fristgerecht abzuführen und richtige Angaben gegenüber der Einzugsstelle zu machen, trifft jeden Gewerbetreibenden. Sie kann auch in einer leitenden unselbstständigen Stellung verletzt werden. Eine Beschränkung auf einzelne Gewerbe hielt der Senat deshalb nicht für ausreichend.
Mildere Mittel sah der Senat ebenfalls nicht. Auflagen und Kontrollen wären angesichts des Umfangs der Pflichtverletzungen und der berechtigten Zweifel an einer freiwilligen Erfüllung der Beitragspflichten nicht gleich geeignet gewesen. Auch ein mitarbeiterfreies Gewerbe genügte nicht, weil dem Mann zusätzlich vorgeworfen wurde, Arbeitnehmer nicht angemeldet zu haben. Die Untersagung war damit verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
Besonderes Vollzugsinteresse zum Schutz von Sozialkassen und Mitbewerbern
Für den Sofortvollzug genügt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht. Es muss ein besonderes öffentliches Interesse hinzukommen, das über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung hoheitlicher Maßnahmen hinausgeht. Die sofortige Vollziehung muss zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein und ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung ausschließen (SächsOVG, Beschluss vom 2. März 2023 – 6 B 284/22; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03). Maßgeblich sei eine Gesamtwürdigung, insbesondere mit Blick auf Gefahren für die Sozialversicherungssysteme und eine faire Wettbewerbsordnung.
Das Verwaltungsgericht hatte diesen Maßstab erkannt, die Abwägung aber nicht gesondert vorgenommen. Der Senat holte sie selbst nach und fand sie eindeutig zulasten des Mannes ausfallend. Wegen des Gewichts des abgeurteilten Fehlverhaltens und der berechtigten Zweifel an seiner Einsicht bestand die konkrete Gefahr weiterer Verstöße zum Schaden der Sozialversicherungsträger, der Mitarbeiter und rechtstreuer Konkurrenten. Eine Beschäftigung in abhängiger Stellung blieb dem Mann möglich.
Die Entscheidung ergeht im Eilverfahren; der Widerspruchsbescheid stand noch aus. Für ähnlich gelagerte Fälle kann die Begründung des Senats als Orientierung dienen.
Unsere Einschätzung
Für vergleichbare Gewerbeuntersagungen wegen vorenthaltener Sozialbeiträge verschiebt diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen den Blick von der Nachzahlung auf die Einsicht. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob Betroffene das frühere Fehlverhalten als eigenes Versagen anerkennen. Zahlungen unter dem Druck von Strafe und Verfahren wertete der Senat nicht als Sinneswandel, was Betroffene bei ihrer Darstellung bedenken sollten.
Wir halten es für konsequent, dass die strafrechtliche Bewährung kein Freibrief im Gewerberecht ist, weil dort Kassen und Wettbewerb geschützt werden. Ob eine belegte Neuorganisation mit wirksamer Arbeitszeiterfassung und echter Kontrolle die Zuverlässigkeit anders beurteilen lässt, musste der Senat nicht entscheiden, weil nur Behauptungen vorlagen. Für Betroffene lohnt es daher, Einsicht und Vorsorge nicht nur zu behaupten, sondern mit Unterlagen zu belegen.
Wenn die Nachzahlung an die Sozialkasse nicht als Umkehr zählt
Den Ausschlag gab hier nicht die Schadenssumme selbst, sondern wie der Mann zu ihr stand: Er hatte im Strafverfahren einem Abschlag von 40 Prozent zugestimmt, vor der Gewerbebehörde aber plötzlich einen Schaden von nur einem Fünftel davon behauptet – ohne neue Beweismittel, die eine Wiederaufnahme hätten tragen können. Hätte er stattdessen konkrete, dem Strafgericht noch unbekannte Tatsachen vorgelegt, wäre die Bindung an das Strafurteil möglicherweise ins Wanken geraten.
Wer eine vergleichbare Untersagung erhalten hat, dem können andere Punkte fehlen oder zusätzlich vorliegen. Entscheidend könnte sein, ob Zahlungen an Sozialversicherungsträger aus eigenem Antrieb kamen oder erst, nachdem ein Summenbescheid die Nachzahlung ohnehin erzwang – im entschiedenen Fall sprach die zeitliche Reihenfolge gegen eine freiwillige Umkehr. Ebenso kann es darauf ankommen, ob organisatorische Verbesserungen wie eine neue Arbeitszeiterfassung tatsächlich mit Unterlagen belegt sind oder nur behauptet werden, und ob eine Betriebsstätte in mehreren Behördenbezirken liegt, wodurch sich die Frage stellen kann, welche Behörde zuerst mit dem Verfahren befasst war.
In den eigenen Bescheiden kann sichtbar sein, ob die Behörde die Schadenshöhe eigenständig berechnet oder unverändert aus einem Strafurteil übernommen hat, und ob zwischen einer behaupteten Pflichtverletzung bei Aufzeichnungen und einer Meldepflichtverletzung nach § 266a StGB unterschieden wird.
Oft richtet sich der Blick zuerst auf die Höhe des Schadens, dabei lag der Hebel in diesem Fall beim Zeitpunkt und der Freiwilligkeit der Zahlungen. Ob das im eigenen Bescheid ähnlich zu bewerten ist, lässt sich ohne Einsicht in die konkreten Unterlagen nicht sagen.
Sie können Ihren Fall schildern und von uns dazu unverbindlich eine Ersteinschätzung anfordern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Behörde entscheidet bei Niederlassungen eines Betriebs in mehreren Behördenbezirken über die Gewerbeuntersagung?
Bei Niederlassungen in mehreren Behördenbezirken entscheidet die Behörde, die zuerst mit dem Gewerbeuntersagungsverfahren selbst befasst war; der Tätigkeitsschwerpunkt ist nicht maßgeblich. § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO enthält keine ausdrückliche Zuständigkeitsregel, weshalb der Senat das Prioritätsprinzip aus § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG entsprechend anwandte.
Für die Erstbefassung zählt, dass die Behörde mit dem konkreten Untersagungsverfahren begonnen hat; Kontakte zu anderen gewerblichen Angelegenheiten reichen dafür nicht aus. Auch frühere Gewerbeanmeldungen oder die langjährige Betreuung des Betriebs begründen keine Zuständigkeit, wenn sie das Untersagungsverfahren nicht betrafen. Die Sonderregel des § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO verdrängt die allgemeine Anknüpfung an den Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit. Deshalb machte im entschiedenen Fall die langjährige Befassung der Behörde in D…… mit Gewerbeanmeldungen diese nicht zur zuständigen Stelle.
Ob die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Vorverfahren noch eine andere Zuständigkeit bestimmen kann, ließ der Senat offen. Eine spätere Bestimmung könnte eine bereits begründete Zuständigkeit jedenfalls nicht rückwirkend beseitigen.
Darf die Gewerbebehörde die Schadenshöhe eines rechtskräftigen Strafurteils ungeprüft übernehmen?
Die Gewerbebehörde darf die Schadensfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zugrunde legen, wenn sie den abgeurteilten Sachverhalt selbst prüft und keine gewichtigen Anhaltspunkte für dessen Unrichtigkeit vorliegen. Solche Anhaltspunkte müssen erhebliches Gewicht haben und etwa eine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO ermöglichen können.
Die Behörde darf sich daher nicht blind auf das Strafurteil stützen. Sie muss feststellen, welche Tatsachen der Verurteilung zugrunde lagen und ob diese die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit tragen. Im entschiedenen Fall beruhte die Schadenssumme auf einem Geständnis, das der Strafrichter für glaubhaft hielt, und einer Verständigung nach § 257c StPO. Das Strafgericht hatte die in der Anklage genannten Beträge außerdem bereits um 40 Prozent auf 73.465,72 Euro reduziert.
Der Hinweis auf Sozialgerichtsverfahren und einen dort möglicherweise niedrigeren Schaden genügte dem Senat nicht, weil damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel gegen die strafgerichtliche Feststellung vorlagen. Auch die Behauptung, der Höchstschaden betrage 25.000 Euro, und spätere Zahlungen von 30.000 Euro erschütterten die Feststellung nicht. Ein Schaden von höchstens 25.000 Euro hätte einen Abschlag von fast 80 Prozent erfordert; dafür sah der Senat keine tragfähige Grundlage.
Bindet eine strafrechtliche Bewährungsentscheidung die Behörde bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsprognose?
Eine strafrechtliche Strafaussetzung zur Bewährung bindet die Gewerbebehörde bei der Zuverlässigkeitsprognose nach § 35 Abs. 1 GewO nicht. Sie hat lediglich tatsächliches Gewicht, weil Strafrecht und Gewerberecht unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe zugrunde legen.
Im entschiedenen Fall wogen 61 Fälle über mehr als zwei Jahre, systematisches Vorgehen und ein festgestellter Schaden von 73.465,72 Euro schwer. Auch grundlegende Mängel bei der Arbeitszeiterfassung stützten die Annahme, dass weitere Verstöße zulasten von Sozialkassen, Beschäftigten und Mitbewerbern drohten. Das fortgesetzte erhebliche Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen indiziert regelmäßig gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Die Bewährung beseitigte dieses Gewicht nicht.
Der Senat berücksichtigte zwar zugunsten des Gewerbetreibenden den Zeitablauf und monatliche Nachzahlungen von 5.000 Euro, insgesamt 30.000 Euro bis März 2023. Diese erfolgten jedoch nach einem Summenbescheid und unter dem Druck des Bewährungs- und Untersagungsverfahrens. Zudem erklärte der Mann im Gewerbeverfahren, nur taktisch gestanden zu haben; das begründete Zweifel an der zuvor angenommenen Einsicht. Bewährung und Zahlungen genügten daher in diesem Fall nicht für eine günstige Zuverlässigkeitsprognose.
Unter welchen Umständen darf die Behörde die Untersagung auf andere Gewerbe und Leitungsfunktionen erstrecken?
Die Behörde darf die Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf andere Gewerbe und leitende Tätigkeiten erstrecken, wenn keine besonderen Umstände gegen eine künftige anderweitige Betätigung sprechen. Entscheidend ist, ob die verletzten Pflichten auch bei anderen Gewerben oder in einer leitenden Stellung verletzt werden können.
Im entschiedenen Fall ging es um die vollständige und fristgerechte Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sowie richtige Angaben gegenüber der Einzugsstelle. Diese Pflichten treffen jeden Gewerbetreibenden und können ebenso in einer unselbstständigen leitenden Stellung verletzt werden. Deshalb reichte es nach Auffassung des Senats nicht, die Untersagung auf Schankwirtschaft, Einzelhandel und Imbiss zu begrenzen. Der Mann hatte zudem keine besonderen Umstände vorgetragen, die gegen eine andere gewerbliche oder leitende Tätigkeit sprachen.
Auflagen und Kontrollen waren angesichts des Umfangs der Pflichtverletzungen und der Zweifel an einer freiwilligen Erfüllung nicht gleich geeignet. Auch ein mitarbeiterfreies Gewerbe bot keine ausreichende Grenze, weil dem Mann zusätzlich die Nichtanmeldung von Arbeitnehmern vorgeworfen wurde. Die Erstreckung ist daher nicht allein wegen früherer Verstöße zulässig; maßgeblich bleiben deren Bedeutung für andere Tätigkeiten und entgegenstehende besondere Umstände.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 1. Juni 2023 – 7 L 73/23 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 61.761,75 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid der Antrags-gegnerin vom 22. Februar 2023 verfügte Untersagung des Gewerbes „Schank- und Speisewirtschaft mit Alkoholausschank“, „Einzelhandel mit Lebensmitteln und Holz-kunst“ sowie „Imbiss mit Ausschank alkoholischer und alkoholfreier Getränke“, die Er-streckung der Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe, und die Androhung von Zwangsmitteln wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Vollziehungsanordnung sei formell rechtmäßig. Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 1 und § 155 Abs. 2 GewO sowie § 2 SächsGewODVO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwVfG (hier und im Folgenden: i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG). Hierzu komme es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht auf den örtlichen Schwerpunkt der Tätigkeit des Gewerbetreibenden an; vielmehr entscheide bei Gewerbeniederlassungen in den Bezirken mehrerer Behörden die Behörde, die sich zuerst mit dem Gewerbeuntersagungsverfahren befasse. Eine Anhörung des Antragstellers zur Anordnung der sofortigen Vollziehung sei jedenfalls entbehrlich gewesen, weil die Vollzugsanordnung gleichzeitig mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt ergangen sei. Die Begründung der Vollziehungsanordnung, es sei zu befürchten, dass der Antragsteller sein (bisheriges) Fehlverhalten bei passender Gelegenheit sowohl im Rahmen seiner Gewerbetätigkeit als auch im Rahmen einer anderen gewerblichen Tätigkeit oder als Vertretungsberechtigter fortsetzen werde, genüge den formellen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin erweise sich bei summarischer Prüfung auch als rechtmäßig. Zweifel an der Bestimmtheit und der Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO) mit dem Grundgesetz seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzuverlässig, da er nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde. Die Antragsgegnerin habe in ihre Sachverhaltsermittlung die bloße Feststellung, dass das Bundeszentralregister einen Eintrag enthalte, wonach der Antragsteller am 9. Februar 2018 durch ein rumänisches Gericht wegen gemeinsam begangenen Menschenhandels von zwei oder mehr Personen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei, einbeziehen dürfen. Weitergehende, den Antragsteller belastende Schlussfolgerungen habe sie aus dieser Verurteilung oder dem ihr zugrundeliegenden unbekannten Lebenssachverhalt nicht gezogen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, eigene Ermittlungen anzustellen, die über die Feststellungen hinausgingen, die das Amtsgericht Dresden in seinem rechtskräftigen Strafurteil vom 3. November 2022 – 231 Ds 113 Js 32771/18 – getroffen habe, mit dem der Antragsteller wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei. Sein Einwand, es handele sich um willkürliche Unterstellungen und Annahmen einer „Schätzungs-Schätzungs-Schätzungs-Kette“, sei nicht substantiiert. Zudem habe er mit seinem Geständnis nicht nur unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber Sozialkassen, sondern zugleich auch die dem Urteil zugrundeliegenden Schadenssummen eingestanden, deren nicht mehr unerhebliche Höhe das Amtsgericht neben dem systematischen Vorgehen über einen langen Zeitraum von 2015 bis 2017 und grundlegenden Mängeln der Erfassung von Arbeitszeiten strafschärfend berücksichtigt habe. Auch soweit sich der Antragsteller gegen den aus den Kontrollen des Hauptzollamtes Erfurt vom 27. Mai 2021 und des Hauptzollamtes Dresden vom 28. Januar 2022 abgeleiteten Vorwurf von Mindestlohnverstößen wende, habe die Antragsgegnerin die entsprechenden Sachverhalte in ihre Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers einbeziehen dürfen. Der Verwertung im Gewerbeuntersagungsverfahren stehe nicht entgegen, dass in dem einen Fall gemäß § 153 StPO von der Verfolgung abgesehen und in dem anderen Fall das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die auf diesen Tatsachenfeststellungen beruhende erweiterte Gewerbeuntersagung sei auch verhältnismäßig. Bei Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller seien Gefahren für gewichtige Gemeinschafts- und Individualrechtsgüter zu befürchten. Das Gericht mache sich insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO die zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid (Seite 10 bis 16) zu eigen. Die Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller eine sehr negative Einstellung zur Rechtsordnung habe, sei keine pauschale Verdächtigung, sondern decke sich mit den Feststellungen zur Strafzumessung im Urteil des Amtsgerichts vom 3. November 2022. Die Bewertung der Antragsgegnerin, dass die Einzugsstellen für Sozialversicherung, Mitbewerber und Mitarbeitende vor dem kriminellen Verhalten des Antragstellers unverzüglich zu schützen seien, sei unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraums von über zwei Jahren und des systematischen Vorgehens des Antragstellers mit erheblicher krimineller Energie gerechtfertigt. Den abgeurteilten Straftaten des vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 tatmehrheitlichen Fällen mit hohem Schaden komme für die Prognose auch künftiger gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragstellers erhebliches Gewicht zu. Zwar sei zu seinen Gunsten der Zeitablauf seit der letzten Straftat sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass er seit Ende 2022 vorsorglich bereits monatliche Zahlungen in Höhe von 5.000,00 € an die Sozialkassen leiste. Allerdings habe sich das gewerberechtliche Fehlverhalten auch seit seiner letzten strafbewehrten Verfehlung in Form gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten fortgesetzt. Aus den Eintragungen im Gewerbezentralregister ergebe sich ein seit 2009 immer wieder feststellbares und wiederholt gleichgelagertes gewerberechtswidriges Verhalten, darunter vier teilweise auch vorsätzliche Verstöße gegen die Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitsnehmer. Die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil des Amtsgerichts führe zu keiner anderen Bewertung. Die strafrichterliche Prognose sei zwar für die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht von tatsächlichem Gewicht. Der Antragsteller habe aber die Annahme des Amtsgerichts, er habe sich durch sein Geständnis einsichtig gezeigt, selbst dadurch widerlegt, dass er dessen Abgabe als rein taktisch ansehe und weiterhin die Auffassung vertrete, er habe die ihm vorgeworfenen Straftaten nicht begangen. So bestreite er den durch ihn verursachten Schaden und die der Schadensermittlung zugrundeliegenden Berichte der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 28. Oktober 2019. Auch die Tragweite der durch ihn begangenen Ordnungswidrigkeiten tue er als „Missverständnisse“ und trotz deren Häufung als „Augenblicksversagen“ ab. Ein milderes Mittel als die ausgesprochene Gewerbeuntersagung stehe nicht zur Verfügung, da nicht zu erwarten sei, dass Kontrollen und Auflagen den Antragsteller von künftigen gewerberechtlichen Verstößen abhalten würden. Ein extremer Ausnahmefall, aufgrund dessen die Gewerbeuntersagung trotz Untersagungserforderlichkeit als unangemessen zu bewerten sei, liege nicht vor. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung sei nicht zu beanstanden. Bei der Zahlung von „Schwarzlöhnen“ müsse die negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Gesetzestreue schon nicht zwingend auf den ausgeübten Gewerbebetrieb beschränkt bleiben. Es sei auch von einer erneuten Gewerbetätigkeit des Antragstellers in weiteren Gewerbearten auszugehen, zumal er bereits in der Vergangenheit verschiedene Gewerbe betrieben habe. Auch die bislang außerhalb von C……. fortgesetzte gewerbliche Betätigung sei ein Indiz für eine künftige Fortsetzungsabsicht, notfalls auch jedweder gewerblichen Betätigung. Wegen seiner Uneinsichtigkeit sei auch nicht zu erwarten, dass er künftig Rechtsverstöße gleicher Art unterlassen würde, wenn er diese Pflichten im Rahmen einer unselbständigen, aber leitenden Funktion erfüllen müsste. Diese Gründe trügen für sich allein die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers, ohne das es darauf ankomme, ob dafür noch zusätzliche Anhaltspunkte aufgrund der bislang erfolglosen Vollstreckung möglicher Nachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und einer etwaigen Dunkelziffer weiterer gewerberechtlicher Verstöße vorlägen.
II. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Soweit der Antragsteller seine in der Antragsschrift vorgetragenen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin aufrechterhält, mag dahinstehen, ob sein knapper Beschwerdevortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Das Verwaltungsgericht hat die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht deshalb zu Unrecht bejaht, weil der Antragsteller meint, die Zuständigkeit der Stadt D…… sei willkürlich übergangen worden.
Gemäß § 35 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 GewO ist für die Gewerbeuntersagung örtlich zuständig die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält, wobei der Begriff der gewerblichen Niederlassung neben dem selbstständigen Gewerbebetrieb als Haupt- oder einzige Niederlassung auch Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen umfasst (vgl. § 14 Abs. 1 GewO; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 91. EL März 2023, § 35 Rn. 187 m. w. N.). Die Norm enthält für die Gewerbeuntersagung eine spezielle Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit, die die allgemeine Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (hier und im Folgenden: i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) verdrängt (vgl. Marcks/Heß a. a. O.). Sie legt jedoch nicht fest, welche Behörde zu einer Entscheidung über die Gewerbeuntersagung berufen ist, wenn mehrere Behörden örtlich zuständig sind, weil der Gewerbetreibende – wie hier der Antragsteller – in Bezirken mehrerer Behörden gewerbliche Niederlassungen unterhält. Insbesondere lässt sich § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO zur Lösung einer Zuständigkeitskonkurrenz keine Spezialregelung etwa derart entnehmen, dass jede Behörde nur für ihren Bereich eine Untersagung auszusprechen oder diejenige Behörde zu entscheiden hätte, in deren Bezirk der Gewerbetreibende hauptsächlich oder zuerst tätig war und ist, wie der Antragsteller mit Bezug auf die Stadt D…… geltend macht. Insoweit ist vielmehr auf eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zurückzugreifen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10. März 1999 – 3 S 69/97 -, juris Ls. 1; BayVGH, Beschl. v. 5. März 2014 – 22 ZB 12.2174 -, juris Rn. 14; Marcks/Heß a. a. O.). Danach entscheidet dann, wenn mehrere Behörden nach § 3 Abs. 1 VwVfG zuständig sind, grundsätzlich die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist. Dies war hier die Antragsgegnerin. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auch insoweit nicht darauf an, dass er den Schwerpunkt seiner gewerblichen Betätigung in D…… sieht und dass die dortige Behörde „auch erstmalig mit der gewerblichen Tätigkeit im gastronomischen Bereich seit 2009 betraut war“. Das Merkmal der Erstbefassung im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bezieht sich auf die Angelegenheit, hinsichtlich derer nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig sind. Da der Verweis in § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf die allgemeine Regel des Absatzes 1 hier als Verweis auf die speziellere Regel des § 35 Abs. 7 Satz 1 Alt. 1 GewO zu verstehen ist, bezieht sich die Erstbefassung auf die Entscheidung über die Gewerbeuntersagung und nicht über andere gewerbliche Angelegenheiten wie etwa die Entgegennahme von Gewerbeanmeldungen. Dass die Stadt D…… zu keinem Zeitpunkt ein Gewerbeuntersagungsverfahren betrieben hat, ist ebenfalls ohne Belang. Denn Erstbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 VwVfG setzt nicht voraus, dass sich nachfolgend noch eine andere Behörde mit der Angelegenheit befasst, sondern liegt auch dann vor, wenn nur eine Behörde – hier die Antragsgegnerin – die Untersagung betrieben hat (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10. März 1999 – 3 S 69/97 -, insoweit n. v.; OVG NRW, Urt. v. 19. Dezember 1989 – 10 A 2177/87 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
§ 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG bestimmt damit als alleinigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit das Prioritätsprinzip, sofern nicht die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, etwa nach dem Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung, anders entscheidet (vgl. Marcks/Heß, in: Land-mann/Rohmer, GewO, 91. EL März 2023, § 35 Rn. 187 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 10. März 1999 – 3 S 69/97 -, juris Ls. 1). Im Streitfall fehlt es an einer anderen Zuständigkeitsbestimmung durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so dass es bei der Zuständigkeit der Antragsgegnerin als der im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung zuerst mit der Gewerbeuntersagung befassten Behörde verbleibt.
Offen bleiben kann, ob die gemeine Aufsichtsbehörde im Vorverfahren noch eine anderweitige Zuständigkeit bestimmen könnte oder ob sie in zeitlicher Hinsicht die Zuständigkeitsbestimmung nur bis zur Entscheidung der erstbefassten Behörde treffen darf (vgl. in diesem Sinn Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, VwVfG § 3 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp/Ders., VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 3 Rn. 39, m. w. N.). Denn eine spätere Zuständigkeitsbestimmung durch die gemeinsame Aufsichtsbehörde könnte die zuvor im Zeitpunkt der Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG begründete örtliche Zuständigkeit der erstbefassten Behörde nur dann beseitigen, wenn die Aufsichtsbehörde gesetzlich zu einer rückwirkenden Zuständigkeitsbestimmung ermächtigt wäre, was nicht der Fall ist. Eine spätere andere Zuständigkeitsbestimmung durch die Aufsichtsbehörde wollte der Gesetzgeber vielmehr ausschließen, wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck ergibt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG-E noch in zwei selbstständigen Sätzen formuliert („Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Solange sie noch nicht entschieden hat, kann die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen, daß eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat.“). Nach der Gesetzesbegründung dient die Festlegung auf den Prioritätsgrundsatz unter Verzicht auf ein Erfordernis der Einholung des Einverständnisses der anderen ebenfalls zuständigen Behörde dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung; es soll ein „zweistufiges und damit schwerfälliges Verfahren“ zur Lösung eines Kompetenzkonflikts vermieden werden, in dem die Aufsichtsbehörde stets die Zuständigkeit bestimmen müsste, wenn ein Einvernehmen zwischen den beteiligten Behörden nicht erzielt werden kann. Daher soll die Aufsichtsbehörde nur tätig werden können, solange die zuerst mit der Sache befasste Behörde noch keine Entscheidung getroffen hat (BT-Drs. 7/910 S. 37). Die Umformulierung in die beiden Halbsätze des § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, die noch im Gesetzgebungsverfahren erfolgte, sollte lediglich eine redaktionelle Anpassung an § 25 AO 1977 bringen (vgl. BT-Drs. 7/4494 S. 5). Der Normzweck änderte sich dadurch nicht, zumal entgegen § 25 AO 1977 weiterhin nur die Zuständigkeitsbestimmung durch die Aufsichtsbehörde und nicht alternativ dazu eine Einigung der zuständigen Behörden als weitere Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der erstbefassten Behörde vorgesehen ist (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 19. Dezember 1989 – 10 A 2177/87 -, juris Rn. 6).
2. Die Vollziehungsanordnung ist auch nicht wegen der vom Kläger gerügten Mängel bei der Anhörung oder Begründung formell rechtswidrig.
Es kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass eine Anhörung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung generell entbehrlich sei, wenn die An-ordnung – wie hier – zusammen mit dem Verwaltungsakt, zu dem der Betroffene nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört wurde, ergeht. Denn selbst in den Fällen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen aus rechtsstaatlichen Gründen eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 VwVfG angenommen wird (vgl. dazu W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 82 m. w. N; Schoch, in: Ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 80 Rn. 259), genügt es nach dieser Auffassung in der Regel, dass der Betroffene seine Gründe gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO oder im gerichtlichen Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorbringen und die Behörde hierauf reagieren kann. Jedenfalls ist es nicht gerechtfertigt, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein wegen des geltend gemachten Anhörungsmangels hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen, wenn die Heilung eines unterstellt beachtlichen Anhörungsmangels noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG möglich und hier angesichts des ausstehenden Widerspruchsbescheids auch wahrscheinlich ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24. Januar 2024 – 13 B 1037/23 -, juris 51 ff.; VGH BW, Beschl. v. 19. April 2018 – 11 S 311/18 -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2014 – 4 B 402/13 -, juris Rn. 20; W.-R. Schenke a. a. O. m. w. N. auch zur Gegenansicht). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob und ggf. in welchen Fällen eine Anhörung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgen muss.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung auch dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung entsprochen. Sie hat ausgeführt, bei Fortführung der wirtschaftlichen Betätigung des Antragstellers wäre jederzeit zu erwarten, dass er das bisherige, seine Unzuverlässigkeit begründende Fehlverhalten der fortgesetzten und systematischen Beitrags-vorenthaltung fortführen würde. Die Gefahr einer noch weitergehenden Schädigung der Allgemeinheit in Gestalt der Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr (Arbeitnehmer, Sozialkassen, sich rechtstreu verhaltende Konkurrenten) könne nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung verhindert werden, weshalb das öffentliche Interesse daran jedwedes entgegenstehende private Interesse des Antragstellers überwiege. Ob die zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe diese tatsächlich rechtfertigen, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 – 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 – 3 B 148/14 -, juris Rn. 6). Die Beurteilung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt, ist vielmehr Teil der gerichtlichen Interessenabwägung im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.
3. Auch die Einwände des Antragstellers gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung verfangen nicht.
a) Die Zweifel, die der Antragsteller unter Bezug auf vereinzelte Stimmen im Schrifttum an der Verfassungsmäßigkeit des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO insbesondere im Hinblick auf den „Blankettbegriff“ der Unzuverlässigkeit erhebt, teilt der Senat ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht. Wie das Bundesverfassungsgericht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG ausgeführt hat, ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber sich in der Norm des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit bedient. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich nicht schlechthin bedenklich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Begriff der Zuverlässigkeit vom Gesetzgeber seit jeher verwendet wird und aufgrund einer langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden ist, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt, mögen auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 4. August 2009 – 1 BvR 1726/09 -, juris Rn. 10). Für den Bereich des Gewerberechts hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff seit jeher dahin ausgelegt, dass ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Konkret gehören zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes unter anderem die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen, insbesondere gegenüber Sozialversicherungsträgern, sowie die Nichtbegehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung stehen, so dass die nachhaltige Verletzung solcher Pflichten und rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit mit gewerberechtlicher Relevanz verwirklichen, je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 8 C 6.14 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 -, juris Rn 8; Urt. v. 22. Juni 1994 – 1 B 11.94 -, juris Rn. 9; v. 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 -, juris Rn. 13). Vor dem Hintergrund dieses höchstrichterlich tradierten Begriffsverständnisses, das in ständiger Rechtsprechung auch von den Instanzgerichten zugrunde gelegt wird (vgl. statt aller zuletzt SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2024 – 6 A 619/20 -, juris Rn. 13), ist das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit in § 35 GewO nach wie vor rechtsstaatlich hinreichend bestimmt.
b) Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsgegnerin bloß festgestellt habe, dass das Bundeszentralregister einen Eintrag zu einem rechtskräftigen rumänischen Strafurteil vom 9. Februar 2018 enthalte, ohne weitergehende ihn belastende Schlussfolgerungen aus dem der Verurteilung wegen gemeinsam begangenen Menschenhandels und Urkundenfälschung zugrunde liegenden und unbekannt gebliebenen Lebenssachverhalt zu ziehen. Dem Antragsteller ist insoweit einzuräumen, dass die Antragsgegnerin die Tatsache dieser Verurteilung zu seinen Lasten in die Zuverlässigkeitsprognose mit einbezogen hat (vgl. Ziff. II.5.1 Spiegelstrich 1 des Bescheids). Dies begegnet jedoch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil er pauschal geltend macht, die ausländische Verurteilung habe „keinerlei Inlandsbezug (…) und schon gar keinen gewerberechtlichen Bezug“ aufgewiesen; ohne Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts habe die Antragsgegnerin solche Bezüge zu seinem ausgeübten Gewerbe nicht feststellen und zu seinem Nachteil einbeziehen dürfen.
Richtig ist, dass Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die die Unzuverlässigkeit im Sinne des Gewerberechts aus strafbaren Handlungen folgern wollen, sich grundsätzlich nicht mit der Feststellung der erfolgten Bestrafungen allein auf Grund von Strafregisterauszügen begnügen dürfen. Vielmehr müssen sie sich selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt den Bestrafungen zugrunde gelegen hat, und in eigener Verantwortung prüfen, ob die den gerichtlichen Bestrafungen zugrundeliegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 26. Februar 1997 – 1 B 34.97 -, juris Rn. 10; v. 17. Januar 1964 – VII B 159.63 -, juris Ls. 2; BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2016 – 22 ZB 16.284 -, juris Rn. 10). Im Streitfall hat die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeitsprognose weder ausschließlich noch primär auf die Verurteilung wegen Menschenhandels gestützt, sondern diesen gegen eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit sprechenden Umstand lediglich „nicht außer Acht gelassen“. Unter den vom Antragsteller gerügten Aspekten ist dies unschädlich. Denn er macht selbst keine Umstände des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts geltend, die prognostisch gegen eine Unzuverlässigkeit sprechen könnten und daher Anlass zur Überprüfung gäben. Soweit er moniert, die Antragsgegnerin habe einen inländischen gewerberechtlichen Bezug fälschlicherweise unterstellt, ist dies unzutreffend. Die Antragsgegnerin hat nicht angenommen, dass sich der Antragsteller mit Bezug auf seine im Inland geführten Gewerbebetriebe des Menschenhandels schuldig gemacht hätte. Ein solcher Bezug ist – anders als ein Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit, der offensichtlich gegeben ist, da Menschenhandel ein strafrechtlich verbotenes Gewerbe ist – auch nicht erforderlich.
Im Übrigen rechtfertigen die weiteren Straftaten und Verfehlungen des Antragstellers allein die Gewerbeuntersagung.
c) Unzutreffend ist auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe unter Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Nr. 1 GewO zu seinem Nachteil unterstellt, dass durch die Nichtabführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ein noch höherer Schaden entstanden sei als im Strafurteil des Amtsgerichts Dresden festgestellt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin im Bescheid mehrfach nicht nur die im Strafurteil genannten Schadensbeträge (insgesamt 118.826,83 €, vgl. BA S. 3, 4, 10), sondern auch angeführt, dass das Gericht hinsichtlich des Schadens von einem Abschlag in Höhe von 40 % auf die genannten Schadensbeträge ausging (vgl. BA S. 3: „Reduzierung der Schadenssumme um 40 % … [auf dann 73.465,72 €]“, S. 13 und 19: „Strafrabatt“). Soweit im Bescheid eine „hohe Dunkelziffer an vergleichbaren Taten“ angesprochen wird, hat zum einen das Verwaltungsgericht darauf ausdrücklich nicht abgehoben; zum anderen lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass die Annahme einer Dunkelziffer auch für die Antragsgegnerin nicht von tragender Bedeutung war, ist sie doch der Auffassung, dass das Nichtabführen von Sozialbeiträgen „(auch für sich allein) schon ‚an sich‘ die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden“ begründet, sofern die fälligen Beiträge die von ihr mit 5.000,00 € angesetzte Schwelle der Erheblichkeit übersteigen (vgl. BA S. 10).
d) Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin sei nicht gehalten gewesen, über die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Dresden hinausgehende Ermittlungen zur Schadenshöhe anzustellen. Er hält die im Strafurteil festgestellte Schadenshöhe (73.465,72 €) für zu hoch und meint, die Antragsgegnerin hätte aufklären müssen, ob und inwieweit durch die 61 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ein wesentlich geringerer Schaden zum Nachteil aller Sozialversicherungsträger eingetreten sei. Zur Erläuterung der Schadensfehleinschätzung habe er bereits im Verwaltungsverfahren Schriftsätze und erneut erstinstanzlich seine Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2021 aus dem Verfahren vor dem Landessozialgericht L 1 BA 16/21 B ER vorgelegt. Das Verwaltungsgericht habe seine Einwände gegen die Richtigkeit der Schätzungsberechnung der Deutschen Rentenversicherung (in deren Summenbescheid vom 9. Februar 2021) zu Unrecht als nicht schlüssig erachtet. Nunmehr verweise er zusätzlich auf die weiterführende Begründung der Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht Dresden vom 28. April 2023, woraus sich ergebe, weshalb das Zahlenwerk der damaligen Grobberechnung des Zolls und darauf beruhend der Deutschen Rentenversicherung zu den geschätzten Sozialversicherungsschäden nicht stimmen könne. Selbst unter Berücksichtigung der Annahmen und Ausgangstatsachen der Zollbehörden sei ein Schätzschaden von maximal 25.000,00 € einschließlich Verspätungszuschlägen entstanden. Auch das Landessozialgericht habe im Anhörungstermin vom 23. Juni 2023 „begründete Bedenken“ gegen die Schätzungsberechnung geäußert. Das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin hatten seine Einwände gegen die Schadensberechnung außer Betracht gelassen, obgleich der Schadensumfang ein wesentlicher Faktor bei der Bewertung der Zuverlässigkeit und der Wiedergutmachung sei, die er bereits weit über den maximalen Schätzungsschaden hinaus geleistet habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Regelmäßig dürfen im Ordnungsrecht die in einer rechtskräftigen Verurteilung enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (BVerwG, Urt. v. 26. September 2002 – 3 C 37.01 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 26. Februar 1997 – 1 B 34.97 -, juris Rn. 10; v. 17. Januar 1964 – VII B 159.63 -, juris Ls. 2; BayVGH, Beschl. v. 5. Oktober 2018 – 22 ZB 18.841 -, juris), was insbesondere der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die nach § 359 Nr. 5 StPO ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. September 1981 – 7 B 188.81 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 5. März 2014 – 22 ZB 12.2174 -, juris Rn. 28). Solche Anhaltspunkte hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Die Indizwirkung des Strafurteils hinsichtlich der dort festgestellten Schadenssumme hat der Antragsteller auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erschüttert.
Im Ansatz misst der Senat wie das Verwaltungsgericht dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass das Strafurteil hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts und mithin einschließlich der Schadenssumme auf einem vom Strafrichter für glaubhaft gewerteten Geständnis des Antragstellers beruht. Zwar schließt dies nicht aus, dass nachprüfbare Umstände dargelegt werden können, um die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellung zu belegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 2002 – 3 C 37.01 -, juris Rn. 40). Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit solcher Darlegungen ist allerdings, dass der im Strafprozess Geständige nicht nur pauschal behauptet, sondern plausibel erklärt, dass und warum er – entgegen der Wertung durch den Strafrichter – nicht glaubhaft, sondern ausschließlich aus strafprozesstaktischen Gründen im Sinne eines nur formalen Anerkenntnisses gestanden haben will. Nur dann dürfte einem Geständnis bei der richterlichen Beweiswürdigung keine oder eine nur geringere Bedeutung zukommen (vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 4. Oktober 2016 – 22 ZB 16.725 -, juris Rn. 10). Solche Gründe hat der Antragsteller bereits nicht dargelegt.
Hinzukommt, dass die festgestellte Schadenssumme auch auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruht. Danach hielt das Amtsgericht in der Hauptverhandlung am 30. November 2021 im Rahmen eines Verständigungsgesprächs einen Abschlag von 40 % auf die Schadenswerte der Anklageschrift im Wege der Schätzung für vertretbar, der im Strafurteil vom 3. November 2022 damit begründet wird, dass nicht ausschließbar Familienangehörige unentgeltlich und nicht sozialversicherungspflichtig Arbeitsleistungen erbracht haben können und darüber hinaus die Schätzung auf einer groben Grundlage erfolgt sei. Hintergrund für die Schätzung des Gerichts im Verständigungsgespräch dürften die Gründe gewesen sein, die der Antragsteller bereits in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juni 2021 gegen die Schätzungsgrundlagen der Deutschen Rentenversicherung angeführt hatte (unter anderem zu abweichenden Öffnungszeiten seiner Lokale, zu höheren Anteilen seiner eigenen Arbeitszeiten und denen unentgeltlich mithelfender Familienangehörigen sowie zur aus seiner Sicht mangelnder Glaubhaftigkeit der von der Staatsanwaltschaft aufgebotenen Zeugen). Im Verständigungsgespräch erklärte der Verteidiger des Antragstellers auf den vom Gericht für vertretbar gehaltenen Abschlag, Umsatzzahlen zuzuarbeiten, um deutlich zu machen, dass die Schätzgrundlage betreffend die anwesenden Mitarbeiter sowie die täglichen Sollstunden noch einmal relativiert werden könnten. Ausweislich einer E-Mail der zuständigen Staatsanwältin vom 14. Juni 2022 (VAe S. 283) teilte diese auf eine Nachfrage der Antragsgegnerin zum Verlauf des Strafprozesses mit, der Antragsteller sei in der Hauptverhandlung völlig uneinsichtig gewesen und habe die Tatvorwürfe vollumfänglich bestritten, weshalb das Gericht drei neue Hauptverhandlungstermine mit umfangreichen Zeugenladungen am 3. und 10. November und 1. Dezember 2022 angesetzt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Hauptverhandlung am 3. November 2022 dem Abschlag von 40 % zustimmte, weil er zum einen glaubte, dass mit dieser Schätzung seinen Einwänden schon ausreichend Rechnung getragen sei, und weil er zum anderen befürchten musste, dass ihn belastende Zeugenaussagen eher zu einem niedrigeren als einem höheren Abschlag führen könnten, so dass er sie vermeiden wollte. Wenn er einen Schätzschaden von maximal 25.000,00 € für gerechtfertigt gehalten hätte, wie er ihn nunmehr erstmals unter Verweis auf die Begründung der Klage vor dem Sozialgericht beziffert, so hätte dies einem Abschlag von fast 80 % entsprochen und es erschließt sich mangels jedweder Begründung nicht, warum er den vom Strafrichter für vertretbar geschätzten Schaden im Wege der Verständigung nur formal anerkannt haben sollte.
Neue Tatsachen oder Beweismittel, die als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO gewichtige Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der strafgerichtlichen Feststellung darstellen könnten, hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargelegt. Daraus, dass er eine abweichende künftige Beurteilung des Sachverhalts durch die Sozialgerichte nach wie vor für möglich hält, obgleich der Eilrechtsschutz offenbar ohne Erfolg war – zumindest wurde nach der Ablehnung des Antrags durch das Sozialgericht nicht mitgeteilt, dass das Landessozialgericht seiner Beschwerde stattgegeben hätte -, kann sich jedenfalls derzeit kein Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2016 – 22 ZB 16.284 -, juris Rn. 12).
Nicht nachvollziehbar ist der weitere Vortrag des Antragstellers, mit dem er einen „Mangel in der Aufzeichnung oder deren Vorlage“ von einer „Pflichtverletzung bei der Aufzeichnung“ abgrenzen will. Weder das Verwaltungsgericht noch die Antragstellerin halten ihm einen Verstoß gegen Aufbewahrungsfristen für Aufzeichnungen aus 2015 nach erfolgter Regelüberprüfung vor. Auch im Strafurteil ging es nicht um einen derartigen Verstoß, sondern hinsichtlich der 58 in den Jahren 2015 und 2016 tatmehrheitlich begangenen Tathandlungen neben deren Strafbarkeit nach § 266a Abs. 1 StGB auch um die Ahndung nach § 266a Abs. 2 StGB. Dieser Straftatbestand setzt voraus, dass der beitragseinzugsberechtigten Stelle unter anderem vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung dadurch vorenthalten werden, dass ihr gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben zu sozialversicherungsrechtlich erheblichen Tatsachen gemacht oder ihr pflichtwidrig solche Tatsachen nicht bekannt gegeben werden. Diese Pflichtverletzung gesteht der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren selbst ein.
e) Soweit er moniert, das Verwaltungsgericht habe zwei nach § 153 StPO bzw. § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs von Mindestlohnverstößen zu Unrecht eine indizielle Wirkung beigemessen und sich mit seinem diesbezüglichen Vorbringen aus der Antragsschrift nicht auseinander gesetzt, gilt Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht können zur Feststellung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit auch die in eingestellten Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel nach eigenständiger Überprüfung berücksichtigt werden. Zwar darf allein aus der Verfahrenseinstellung nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 1991 – 1 BvR 1326/90 -, juris Rn. 19 ff.; NdsOVG, Beschl. v. 17. Februar 2016 – 8 ME 213/15 -, juris Rn. 23 zu § 153a StPO). Die Ermittlungsergebnisse der Strafverfolgungsorgane dürfen von anderen Behörden und Gerichten in berufs- bzw. gewerberechtlichen Verfahren aber selbst ausgewertet, einer eigenständigen, nachvollziehbaren Bewertung unterzogen und auf dieser Grundlage eine berufs- bzw. gewerbebezogene Zuverlässigkeitsprognose getroffen werden (BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 1991 a. a. O. Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 28. April 1998 – 3 B 174.97 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 – 8 LA 80/20 -, juris Rn. 8 jeweils zum Approbationswiderruf).
Die Auswertung der Ermittlungsergebnisse durch den Senat ergibt im Fall des mit dem Strafverfahren verbundenen und durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 14. November 2022 nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StPO eingestellten Ordnungswidrigkeitenverfahrens des Hauptzollamts Dresden, dass der Vorwurf von Mindestlohnverstößen (in unterschiedlichen Zeiträumen vom 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2016) nach Einspruch des Antragstellers hinsichtlich zwei von ursprünglich sieben Mitarbeitern aufrechterhalten blieb, weil dazu die Zeugenaussagen der Mitarbeiter R…… und K……. vorlagen, die ihn bestätigt hatten, obgleich sie sich mit dem Eingeständnis mehr geleisteter Arbeitsstunden und somit höherer Lohnzahlungen selbst belasteten. Zur gerichtlichen Vernehmung unter anderem dieser Zeugen kam es nicht mehr, nachdem der Strafprozess durch Verständigung und Geständnis des Antragstellers endete und das verbundene Ordnungswidrigkeitenverfahren sodann eingestellt wurde. Diesen Erkenntnissen hat der Antragsteller mit seiner der Antragsschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung, aus der im Wesentlichen nur hervorgeht, dass er den Vorwurf aus darin nicht mitgeteilten Gründen für unzutreffend hält, nichts substantiiert entgegengesetzt.
Auch der Vorwurf weiterer Mindestlohnverstöße, der sich aus den Ermittlungen des Hauptzollamts Erfurt – Finanzkontrolle Schwarzarbeit Chemnitz – im dem durch die Staatsanwaltschaft nach § 153 StPO eingestellten Ordnungswidrigkeitenverfahren ergab, durfte für die Unzuverlässigkeitsprognose verwertet werden. Aus dem Abschlussbericht des Hauptzollamts vom 15. Juni 2022 ergibt sich, dass die Ermittlungen auf eine anonyme Anzeige vom 19. Juli 2020 veranlasst waren, wonach die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden immer deutlich überschritten und Überstunden unbezahlt geblieben sein sollen. Die vier Mitarbeiter des am 9. Juli 2019 in C……. angemeldeten Restaurants bestätigten dies im Laufe des Verfahrens nicht, sondern gaben an, ihnen sei der Lohn immer in voller Höhe bezahlt worden; auch habe es keine Überstunden gegeben. Unabhängig davon errechnete das Hauptzollamt jedoch durch die Auswertung der zur weiteren Prüfung angeforderten Geschäftsunterlagen des Antragstellers Mindestlohnverstöße bei den vier Mitarbeitern in unterschiedlicher Höhe von insgesamt 606,37 € und vorenthaltene Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 242,55 €. Dem hält der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung nur pauschal entgegen, es seien „nur und immer noch strittige, vorgeblich kleinste (überall einmal vorkommende) Abweichungen vom Mindestlohngesetz innerhalb von überprüften fast 3 Jahren (09/19 bis 5/21) und den zwangsläufig damit berechneten Sozialversicherungsbeiträgen beanstandet“ worden. Diese eher bagatellisierende Erklärung begründet keine Zweifel an den auf den Geschäftsunterlagen des Antragstellers beruhenden Ermittlungsergebnissen.
f) Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses ergeben sich auch nicht, soweit der Antragsteller die Überprüfung der Zuverlässigkeitsprognose durch das Verwaltungsgericht aus sonstigen Gründen angreift.
Das Verwaltungsgericht hat die von der Antragsgegnerin angestellte negative Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vor allem mit der Überlegung bestätigt, aus dem dem Strafurteil des Amtsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt ergebe sich – in Übereinstimmung mit den dort strafschärfend berücksichtigten Umständen des hohen Schadens, des langen Tatzeitraums von über zwei Jahren und der systematischen Vorgehensweise mit grundlegenden Mängeln der Erfassung von Arbeitszeiten und erheblicher krimineller Energie eine negativ prägende gewerbliche Handlungs- und Einstellungsweise des Antragstellers, die auch künftig bestehende Gefahren für die Einzugsstellen der Sozialversicherung sowie für seine Mitarbeiter und Mitbewerber erwarten lasse. Zu seinen Gunsten sei zwar der Zeitablauf seit der letzten Straftat sowie seit seiner Verurteilung Ende 2022 eine monatliche Wiedergutmachungszahlung von 5.000,00 € an die Sozialkassen zu berücksichtigen. Allerdings habe sich das gewerberechtliche Fehlverhalten des Antragstellers auch nach seiner letzten strafbewehrten Verfehlung in Form gewerberechtlicher Ordnungswidrigkeiten bis 15. März 2019 fortgesetzt. Auch die Strafaussetzung zur Bewährung im strafgerichtlichen Urteil führe zu keiner günstigen Prognose, da der Antragsteller die der Bewährungsaussetzung zugrunde liegende Annahme, dass er sich durch sein Geständnis einsichtig gezeigt habe, im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren selbst widerlegt habe, indem er angebe, er habe „nur rein taktisch“ gestanden und sei weiterhin der Auffassung, keine der ihm vorgeworfenen Straftaten begangen zu haben. Auch die sich in der Gesamtschau ergebende Tragweite der durch ihn begangenen Ordnungswidrigkeiten, darunter vier teilweise auch vorsätzliche Verstöße gegen die Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, erkenne er nicht an, wenn er diese trotz deren Häufung als Einzelfälle, „Missverständnisse“ und Augenblicksversagen abtue.
Der Antragsteller, der selbst anerkennt, dass die Nichtabführung von erheblichen Beiträgen an die Sozialversicherungsträger regelmäßig die Annahme der Unzuverlässigkeit indiziert (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 8 C 6.14 -, juris Rn. 14; v. 24. Februar 1966 – 1 C 37.65 -, juris Rn. 11; OVG Schl.-H., Beschl. v. 21. September 2023 – 4 MB 27/23 -, juris Rn. 17), wendet sich ohne Erfolg gegen den der Regel entsprechenden Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit. Dass die Feststellung von 61 Fällen letztlich auf drei materiell-rechtliche Taten zurückzuführen sei, ändert nichts an der ihm attestierten erheblichen kriminellen Energie, mit der er über zwei Jahre lang die Sozialversicherungsträger systematisch und gravierend schädigte. Soweit er sich auf eine nicht näher dargelegte „damalige Überforderungssituation“ beruft, lässt sich eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung hier bereits wegen des abgeurteilten längeren Tatzeitraums und der systematischen Vorgehensweise in mehreren Lokalen ausschließen. Dagegen sprechen auch die vom Verwaltungsgericht weiter berücksichtigten Ordnungswidrigkeiten aus einem Zeitraum von 2009 bis 2019. Für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an hinreichenden Darlegungen.
Dass das Verwaltungsgericht bei der Prognose zur Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht maßgeblich auf die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine günstige, die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung rechtfertigende Sozialprognose rechtfertigt nicht zwingend die Annahme einer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit. § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 35 Abs. 1 GewO liegen nach einhelliger Rechtsprechung unterschiedliche Gefahrenmaßstäbe zu Grunde. Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann daher für die gewerberechtliche Beurteilung nicht bindend, sondern für die Zuverlässigkeitsprognose nur von tatsächlichem Gewicht sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 1987 – 1 B 93.86 – juris, Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 17. Oktober 2001 – 1 B 485/01 -, juris, Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 4. Oktober 2016 – 22 ZB 16.725 -, juris Rn. 18; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7. März 2016 – 7 B 10052/16 -, juris Rn. 13). Ausgehend davon ist nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht der strafrichterlichen Prognose nicht gefolgt ist. Denn sie beruhte maßgeblich darauf, dass der Antragsteller erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und ihm aufgrund seines für glaubhaft gehaltenen Geständnisses Einsicht im Rahmen der Hauptverhandlung attestiert wurde. Ein Mangel an früheren Freiheitsstrafen ist für die gewerberechtliche Prognose indes von untergeordneter Bedeutung und aufgrund der Einlassungen des Antragstellers im Gewerbeuntersagungsverfahren, mit denen er das Gewicht der abgeurteilten Taten als solches und nicht nur zur Schadenshöhe zu relativieren sucht, sind zumindest erhebliche Zweifel an der Einsicht des Antragstellers berechtigt.
Das Verwaltungsgericht musste auch nicht aufgrund der bislang geleisteten Schadenswiedergutmachung zu einer günstigeren Prognose gelangen. Der Antragsteller zahlt laut seiner eidesstattlichen Versicherung seit seiner Verurteilung monatlich 5.000,00 € (bis einschließlich März 2023 bereits 30.000,00 €) im Verhältnis der Anteile des im Strafurteil angeordneten Wertersatzes an verschiedene Sozialversicherungsträger. Es handelt sich insoweit weder um freiwillige, noch um besonders frühzeitige Leistungen, soweit er zur Nachzahlung zur Sozialversicherung schon aufgrund eines Summenbescheids der Deutschen Rentenversicherung vom 9. Februar 2021 verpflichtet war. Die bisherige Schadenswiedergutmachung kann daher keine Gewähr dafür bieten, dass der Antragsteller, wenn der Druck der noch andauernden zweijährigen Bewährungszeit und des Gewerbeuntersagungsverfahrens auf ihn nachlassen, sich nicht erneut gewerberechtsordnungswidrig verhalten wird. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller ohne näheren Nachweis pauschal behauptet, er habe durch Verbesserung der Organisationsstruktur, Einführung technischer Verbesserungen wie eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems, Stärkung der Eigenkontrolle und Einstellung von Aufgabendelegation soweit nicht unabweisbar notwendig auf „die damaligen Unzulänglichkeiten“ reagiert.
g) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch die Ermessensüberprüfung des Verwaltungsgerichts nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz, dass die Gewerbeuntersagung nicht deshalb unverhältnismäßig ist, weil als mildere Mittel Auflagen und Kontrollen durch die Antragsgegnerin ausreichend wären. Sie wären bei dem Umfang der vorgekommenen Pflichtverletzungen und der berechtigten Zweifel daran, dass der Antragsteller freiwillig seine Pflichten zur Abführung von Beiträgen an die Sozialversicherung in der gebotenen Weise erfüllen werde, jedenfalls kein gleichermaßen geeignetes Mittel.
Auch die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Erstreckung der Untersagung auf alle gewerblichen Tätigkeiten sowie auf unselbstständige leitende Tätigkeiten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweist sich – anders als der Antragsteller meint – als ermessensfehlerfrei. Das Verwaltungsgericht und ebenso die Antragsgegnerin haben zutreffend darauf abgestellt, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung oder Tätigkeit als unselbstständiger Betriebsleiter schon dann zulässig ist, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in Zukunft das andere Gewerbe ausübt oder eine unselbstständige leitende Gewerbetätigkeit übernimmt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. September 1992 – 1 B 131.92 -, juris Rn. 5). Solche besonderen Umstände wie etwa Erkrankungen, hohes Alter oder sonstige Hinderungsgründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Zutreffend wurde auch keine Beschränkung auf eine Teiluntersagung nur auf bestimmte Gewerbe für ausreichend erachtet. Denn der Antragsteller hat sich durch die Verletzung von Verpflichtungen zur fristgerechten und vollständigen Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie zu vollständigen und richtigen Angaben gegenüber der Einzugsstelle, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und die ihm auch in leitender unselbstständiger Position in einem Gewerbebetrieb obliegen könnten, nicht nur für die bisherigen Gewerbebetriebe als unzuverlässig erwiesen. Soweit der Antragsteller anspricht, bei Anlegung dieses Maßstabs sei es nicht erforderlich, ihm eine mitarbeiterfreie, eigene gewerbliche Tätigkeit zu untersagen, übersieht er, dass ihm auch vorgeworfen wird, Arbeitnehmer nicht angemeldet zu haben. Es wäre deshalb wahrscheinlich, dass er bei einer entsprechenden nur teilweisen Gewerbeuntersagung Mitarbeiter ohne Anzeige beschäftigen würde.
4. Der Antragssteller kann zuletzt auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, es bestehe kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug sowohl für die einfache als auch für die erweiterte Gewerbeuntersagung.
Ergibt die bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorrangig vorzunehmende summarische Prüfung, dass der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig ist, ist im Falle der Anordnung des Sofortvollzugs weiter zu prüfen, ob besondere, über das allgemeine Interesse an der Durchsetzung hoheitlicher Maßnahmen hinausgehende Gründe für eine sofortige Vollziehung sprechen (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2023 – 6 B 284/22 -, juris Rn. 11). Die sofortige Vollziehbarkeit setzt gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) die zusätzliche Feststellung voraus, dass die Untersagung schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Solche Gründe müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausschließen (SächsOVG, Beschl. v. 31. August 2021 – 6 B 245/21 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, hier dem Schutz der Sozialversicherungssysteme und einer fairen Wettbewerbsordnung, befürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 -, juris Rn. 16; SächsOVG a. a. O.). Das Verwaltungsgericht hat diesen Maßstab zwar erkannt (BA S. 23), die Gesamtabwägung aber letztlich nicht gesondert vorgenommen. Sie fällt hier allerdings zweifelsfrei zu Lasten des Antragtellers aus. Die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller müsse sofort zum Schutze der Allgemeinheit vom Wirtschaftsverkehr ferngehalten werden, weil zu befürchten sei, dass es ansonsten vor Rechtskraft der Entscheidung durch ihn zu weiterem gewerbeordnungswidrigen Verhalten zum Schaden der Sozialversicherungsträger, seiner Mitarbeiter und ordnungsgemäß arbeitenden Konkurrenten komme, ist aufgrund des Gewichts des abgeurteilten Fehlverhaltens und berechtigten Zweifeln an seiner diesbezüglichen Einsicht gerechtfertigt. Diese Besorgnis wird durch die gegenteilige Einschätzung des Antragstellers, nach der „weitere Gewerbewidrigkeiten … weder glaubhaft, noch lebensnah nachvollziehbar“ sein sollen, nicht infrage gestellt. Eine Beschäftigung in abhängiger Stellung bleibt ihm unbenommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
