LG Ravensburg, Az.: 1 Qs 25/15, Beschluss vom 08.05.2015
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Tettnang vom 01.04.2015 dahingehend abgeändert, dass zusätzlich 41,80 EUR zzgl. 19% Mehrwertsteuer zu erstatten sind.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verteidiger dort entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat bei der Festsetzung der notwendigen Auslagen nach § 464a Abs. 2 StPO dem Verteidiger zu Unrecht die geltend gemachten Reisekosten (Fahrtkosten und Tage-/Abwesenheitsgeld) von 41,80 EUR (netto) versagt.
Zwar sind im Grundsatz die Reisekosten eines an einem dritten Ort ansässigen Verteidigers nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Angeklagten ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten.
Jedoch können diese Mehrkosten ausnahmsweise festgesetzt werden, wenn aus Sicht eines verständigen Angeklagten die Zuziehung eines nicht am Prozessort wohnenden Fachanwalts für Strafrecht notwendig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Auflage § 464a Rn 12). Dies war hier der Fall:
Trotz des eher geringfügigen Tatvorwurfs einer vorsätzlichen Körperverletzung handelte es sich aufgrund der Notwehrproblematik um kein einfaches Verfahren, weshalb die Hinzuziehung eines Fachanwalts geboten war. So legte der Verteidiger ein – im Ermittlungsverfahren noch nicht erhobenes – ärztliches Attest über die Verletzungen des Angeklagten vor und benannte eine Entlastungszeugin. Den jeweiligen Beweisanträgen des Verteidigers kam das Gericht nach. Schließlich sprach das Gericht den Angeklagten wegen einer nicht ausschließbaren Notwehrsituation frei. Somit war weder Sach- noch Rechtslage ganz einfach gelagert.
Auch war die Beauftragung eines auswärtigen Fachanwalts nötig, da es am Gerichtsort keinen Fachanwalt gibt. Obgleich der beauftragte Verteidiger in einem benachbarten Gerichtsbezirk ansässig ist, befinden sich der Wohnort des Mandanten, der Gerichtsort und der Kanzleisitz des Verteidigers im gleichen Landkreis; also in einer noch vertretbaren räumlichen Entfernung.
Demnach waren die geltend gemachten Reisekosten zusätzlich festzusetzen.