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Gemeinschaftsraub auf offener Straße: Alkohol schützt nicht vor Strafe

Ein Überfall nach einer durchzechten Nacht. Auf der Anklagebank die Frage: Kann eine Alkoholfahne die Tat aufwiegen? Die leere Flasche allein – kein Grund für Milde. Und dann die Rechnung für die verschwundene Beute.
Zwei Männer drängen einen Passanten nachts an einer Mauer ab und greifen nach seinem Handy; ein Fahrrad liegt am Boden.
Ein unbeobachteter Moment in einer ruhigen Seitenstraße. Während zwei Männer ihn ablenken, greift einer in seine Tasche. Ein gemeinschaftlicher Raubüberfall führt oft zur Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung und hohen Freiheitsstrafen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verurteilte zwei Männer wegen Raubs und schwerer Körperverletzung zu Haftstrafen.
  • Sie überfielen nachts einen Mann, schlugen ihn und nahmen Geld sowie Handy weg.
  • Das Gericht glaubte dem Opfer und mehreren Zeugen, nicht den Gegenaussagen.
  • Ein schwerer Raub lag nicht vor; das Fahrrad war dafür kein gefährliches Werkzeug.
  • Beide müssen 277 Euro zahlen; sie haften dafür gemeinsam.
  • Eine Therapieunterbringung lehnte das Gericht ab; Erfolgsaussicht und Hang fehlten.

  • Gericht: LG Münster
  • Datum: 01.02.2023
  • Aktenzeichen: 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Raub, Körperverletzung, Einziehung, Maßregelrecht
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Raub und Körperverletzung

Warum scheiterte der Raub?

Ein Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen für Leib oder Leben voraus. Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat gemeinschaftlich begangen wird. Tateinheit gemäß § 52 StGB ist gegeben, wenn durch dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze verletzt werden.

Das bedeutet konkret: „Fremd“ heißt, die Sache gehört einem anderen — nicht dem Täter. „Beweglich“ bedeutet, der Gegenstand ist nicht fest mit einem Grundstück verbunden, also etwa ein Handy oder Bargeld, но keine Immobilie. Diese beiden Merkmale grenzen den Raub von anderen Eigentumsdelikten ab.

Das Landgericht Münster verurteilte zwei damals 23-jährige Männer, T. und P., unter dem Aktenzeichen 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22 wegen gemeinschaftlichen Raubes. Sie brachten ihr Opfer, den Zeugen KS., zu Boden, um ihm 27 Euro Bargeld und ein Handy im Wert von 250 Euro zu entwenden. Nach der Überzeugung der Kammer handelten beide mit gemeinschaftlichem Tatplan – sie hatten sich zuvor darauf verständigt, KS. abzufangen und ihm vermutetes Marihuana sowie Wertgegenstände notfalls gewaltsam abzunehmen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Üben mehrere Täter bei einem Raub gemeinschaftlich körperliche Gewalt gegen das Opfer aus, verwirklichen sie auch ohne den Einsatz von Waffen den Tatbestand der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung.
  2. Lässt sich der Verbleib von Beutestücken nach einer gemeinschaftlich begangenen Tat nicht mehr aufklären, unterliegt der geschätzte wirtschaftliche Wertersatz der Einziehung. Hierfür haften alle Mittäter als Gesamtschuldner, unabhängig davon, in wessen Besitz die Taterträge tatsächlich übergegangen sind.
  3. Eine bloße alkoholbedingte Enthemmung rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit, sofern konkrete körperliche Ausfallerscheinungen fehlen und zielgerichtete, handlungsfähige Verhaltensweisen erkennbar sind.
Infografik (Checkliste): Mittäterhaftung bei Raub. Zeigt Folgen wie Wertersatz und Strafbarkeit trotz Alkoholkonsums.
Mittäterschaft bei Raub: volle Haftung ohne Ausnahme

Wann wurde aus Raub Körperverletzung?

Gefährliche Körperverletzung wird nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB bestraft, wenn sie mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Die einfache Körperverletzung ist in § 223 Abs. 1 StGB geregelt. Das Gericht prüfte, ob die Gewaltanwendung beim Raub zugleich die Kriterien einer gefährlichen Körperverletzung erfüllt.

Das „gefährlich“ an der gefährlichen Körperverletzung bezieht sich nicht auf die Schwere der Verletzung, sondern auf die besonders riskante Begehungsweise. § 224 StGB listet konkrete Umstände auf — etwa den Einsatz von Waffen, Gift, einen hinterlistigen Überfall oder eben das gemeinschaftliche Begehen durch mehrere Personen. Wenn also mehrere gemeinsam zuschlagen oder treten, ist die Körperverletzung automatisch „gefährlich“, auch ohne dass Waffen im Spiel waren.

Die beiden Männer schlugen und traten gemeinsam auf KS. ein, während sie ihm die Beute entwendeten. Der Zeuge erlitt dabei eine Trommelfellperforation rechts sowie Frakturen der Querfortsätze von LWK 2 und 3 links. Das Gericht wertete die Schläge und Tritte als tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung zum Raubdelikt – begangen von mehreren Beteiligten gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Ein Werkzeug ist im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann gefährlich, wenn es objektiv Leib oder Leben gefährden kann, und wenn es zusätzlich auch konkret im Hinblick auf seine tatsächliche oder in Aussicht gestellte Verwendung gefährdend eingesetzt wird. – so das Landgericht Münster

Wie fiel das Strafmaß gegen beide aus?

Die Strafzumessung erfolgt auf Basis des Strafrahmens von § 249 Abs. 1 StGB. Zu den erschwerenden Faktoren gehören erhebliche Verletzungsfolgen, hohe Rückfallgeschwindigkeit — also wie schnell jemand nach einer vorherigen Entlassung erneut straffällig wird — und Vorbelastungen. Strafmildernd können das Alter, eine alkoholbedingte Enthemmung sowie geleistete Untersuchungshaft berücksichtigt werden. Untersuchungshaft ist die Zeit, die ein Angeklagter bereits vor der Verurteilung in Haft verbracht hat; sie wird auf die spätere Strafe angerechnet.

Wer wegen Raubes oder einer ähnlichen Gewalttat angeklagt ist, sollte frühzeitig mit seinem Verteidiger alle strafmildernden Umstände dokumentieren: Alter, familiäre Situation, bereits verbüßte Untersuchungshaft und der konkrete Tatbeitrag. Das Gericht unterscheidet deutlich zwischen aktiven Schlägern und bloßen Mitläufern – eine klar nachgeordnete Rolle kann die Strafe spürbar senken. Vorstrafen und schnelle Rückfälligkeit nach Entlassung verschärfen das Strafmaß dagegen erheblich.

Das Landgericht Münster verhängte gegen T. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Der Mitangeklagte P. erhielt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

Warum erhielt T. die höhere Strafe?

Die Kammer berücksichtigte bei T. seine aktivere Rolle während des Überfalls und seine im Vergleich zu P. schwereren Vorbelastungen. Zulasten beider Angeklagter wertete das Gericht die erhebliche Gewaltanwendung, die Verletzungsfolgen beim Opfer und die Rückfallgeschwindigkeit. Zugunsten beider berücksichtigte die Kammer ihr Alter, die Gruppendynamik am Tatabend, die Enthemmung durch Alkohol und möglicherweise Cannabis sowie die bereits verbüßte Untersuchungshaft.

Der Angeklagte T. war es, der den Angriff auf den Zeugen KS. von vorne kommend einleitete; er war es, der dem Zeugen das Bargeld wegnahm; und er war es, der nach dem eigentlichen Abschluss des Geschehens nochmals umkehrte und den Zeugen abermals mehrfach schlug, um ihn zur Preisgabe der Handy-PIN zu nötigen. – so das Landgericht Münster

Warum wurde 277 Euro eingezogen?

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen richtet sich nach den §§ 73, 73c StGB. Das bedeutet konkret: Der Staat entzieht dem Täter alles, was er durch die Straftat erlangt hat — das Gesetz will verhindern, dass sich Verbrechen finanziell lohnt. Ist die Beute nicht mehr auffindbar oder wurde sie bereits ausgegeben, ordnet das Gericht stattdessen die Einziehung des Wertersatzes an: Der Täter muss den Geldwert der Beute zahlen. Diese Maßnahme greift auch dann, wenn der Verbleib der Originalgegenstände nicht mehr aufklärbar ist. Mehrere Tatbeteiligte können für den Gesamtwert als Gesamtschuldner haften.

Das Gericht ordnete die Einziehung eines Betrages von 277 Euro an. Dieser Wert setzt sich aus den geraubten 27 Euro Bargeld und dem auf 250 Euro geschätzten Handy zusammen, dessen Verbleib sich nicht mehr aufklären ließ. Für diesen Betrag hafteten T. und P. gesamtschuldnerisch – die Kammer verwies dabei auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2018 (Az. 3 StR 26/18).

Werden mehrere Beteiligte gemeinsam verurteilt, kann der Staat den vollen Einziehungsbetrag von jedem Einzelnen fordern – völlig unabhängig davon, wer die Beute am Ende tatsächlich hatte. Wer als Mittäter verurteilt wird, zahlt im Zweifel den kompletten Wertersatz, selbst wenn er leer ausging. Einwendungen wie „Ich habe nichts bekommen“ bringen in der Vollstreckung nichts.

Praxis-Hinweis: Wertersatz bei verschollener Beute

Die Einziehung von Taterträgen scheitert nicht daran, dass die Beute nicht mehr auffindbar ist oder nur von einem der Mittäter behalten wurde. Das Gericht setzt den Wert fest und verpflichtet alle Beteiligten als Gesamtschuldner. Der Staat kann sich den vollen Betrag im Zweifel von jedem der Mittäter holen, unabhängig davon, wer die Gegenstände am Ende tatsächlich in der Tasche hatte.

Warum scheiterte § 64 StGB?

Eine Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum Rauschmittelkonsum voraus. Anders als eine Freiheitsstrafe, die der Bestrafung dient, ist die Unterbringung eine sogenannte Maßregel: Der Täter wird in einer Entziehungsklinik untergebracht, um seine Sucht zu behandeln. Er bleibt dort, bis die Therapie Erfolg verspricht oder als aussichtslos abgebrochen wird. Zudem muss die Tat einen Symptomcharakter aufweisen — das heißt, die Tat muss unmittelbar auf die Sucht zurückzuführen sein, etwa wenn jemand dealt, um den eigenen Konsum zu finanzieren, oder im Rausch gewalttätig wird. Eine weitere Voraussetzung ist die hinreichende Aussicht auf einen Therapieerfolg.

Warum lehnte das Gericht die Maßregel bei beiden Angeklagten ab?

Bei T. verneinte das Gericht die Maßregel, weil bereits kein feststellbarer Hang vorlag: Die Sachverständige ordnete seine Dissozialität nicht als Folge des Suchtmittelkonsums ein. Bei P. ließ die Kammer die Frage nach einem Hang offen, verneinte aber jedenfalls die hinreichende Erfolgsaussicht einer Therapie – zahlreiche ungünstige Faktoren lägen vor, frühere Maßnahmen hätten nicht nachhaltig gewirkt, und P. lehnte eine Therapie zum Zeitpunkt des Urteils selbst ab.

Dissozialität bezeichnet hier eine Neigung, soziale Normen wiederholt zu missachten und impulsiv-aggressiv zu handeln. Die Sachverständige sah diese Verhaltensauffälligkeit bei T. als eigenständiges Persönlichkeitsmerkmal — nicht als Folge seines Drogen- oder Alkoholkonsums. Da § 64 StGB aber speziell auf suchtbedingte Taten zugeschnitten ist, greift die Maßregel nicht, wenn jemand „einfach so“ straffällig wird, ohne dass die Sucht die Tat antreibt.

Die Taten des Angeklagten, auch in der Vergangenheit, seien von Emphathielosigkeit und nicht Suchtmittelkonsum geprägt. Entsprechend sei […] ein missbräuchlicher Konsum, jedoch kein Hang zu diesem Konsum zu attestieren, und die Tat habe auch keinen Symptomcharakter für den Angeklagten. – so das Landgericht Münster

Wer hofft, über § 64 StGB in eine Therapie statt ins Gefängnis zu kommen, muss zweierlei glaubhaft machen: einen belegbaren Zusammenhang zwischen Sucht und Tat sowie ernsthafte Therapiebereitschaft. Wer die Therapie ablehnt oder bei dem frühere Behandlungen gescheitert sind, hat keine Chance auf diese Maßregel. Spätestens im Verfahren sollte die Bereitschaft zur Entwöhnungsbehandlung klar signalisiert werden.

Auch eine verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB lehnte das Gericht trotz des erheblichen Alkoholkonsums am Tatabend ab. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Angeklagten zwar enthemmt, aber ohne Ausfallerscheinungen handelten. Zeugen beschrieben sie als kooperativ und handlungsfähig, sodass weder eine Aufhebung noch eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit festzustellen war.

§ 21 StGB regelt die verminderte Schuldfähigkeit: Wenn jemand durch Rauschmittel seine Tat nicht vollständig als Unrecht begreifen oder sein Verhalten nicht mehr kontrollieren konnte, kann die Strafe gemildert werden. Entscheidend ist aber eine deutliche Beeinträchtigung der geistigen Steuerungsfähigkeit — nicht allein die getrunkene Menge. Wer sich freiwillig betrinkt und dann eine Straftat begeht, kann sich nicht automatisch auf diesen Paragraphen berufen.

Wer sich auf verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol berufen will, braucht Zeugen, die deutliche Ausfallerscheinungen beschreiben können: Torkeln, lallende Sprache, Orientierungslosigkeit. Bloße Enthemmung oder hohe Trinkmengen allein reichen vor Gericht nicht aus. Verteidiger sollten gezielt Zeugen benennen, die den körperlichen Zustand des Beschuldigten während der Tat beobachtet haben.

Achtung Falle: Alkohol und Schuldfähigkeit

Viele Beschuldigte gehen davon aus, dass erheblicher Alkoholkonsum am Tatabend automatisch eine verminderte Schuldfähigkeit begründet. Dieses Urteil zeigt, worauf es in der Praxis wirklich ankommt: Das Gericht achtet weniger auf die reine Trinkmenge, sondern auf das äußere Erscheinungsbild. Wenn Zeugen den Täter als handlungsfähig, kooperativ oder ohne starke Ausfallerscheinungen beschreiben, wird die Strafmilderung wegen Alkohol in der Regel verneint.

Was bedeutet das Urteil für Angeklagte?

Das Landgericht Münster hat als erstinstanzliches Strafgericht entschieden – das Urteil bindet nur die beteiligten Parteien und schafft keine übergeordnete Präzedenzwirkung wie ein BGH-Urteil. Allerdings stützt sich die Kammer bei Gesamtschuldnerhaftung, Tateinheit und den Voraussetzungen des § 64 StGB auf ständige BGH-Rechtsprechung, sodass die Grundsätze auf vergleichbare Fälle übertragbar sind.

Ständige BGH-Rechtsprechung bedeutet: Der Bundesgerichtshof hat über viele Jahre in zahlreichen Urteilen dieselben Grundsätze wiederholt bestätigt. Untere Gerichte orientieren sich stark daran, auch wenn sie formal nicht an diese Entscheidungen gebunden sind — ein Abweichen würde in der Berufung regelmäßig aufgehoben werden.

Wer selbst wegen Raubes oder einer Gewalttat in Mittäterschaft vor Gericht steht, sollte mit seinem Verteidiger drei Punkte klären: die eigene Rolle im Tatgeschehen möglichst eng eingrenzen, alle strafmildernden Umstände lückenlos dokumentieren und bei Suchtproblemen frühzeitig Therapiebereitschaft signalisieren. Auf verminderte Schuldfähigkeit durch Alkohol sollte sich nur berufen, wem Zeugen konkrete Ausfallerscheinungen bestätigen – Enthemmung allein genügt nicht.


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Experten-Kommentar

Die Berufung auf eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit ist im Strafprozess das zweischneidigste Schwert überhaupt. Gerichte nutzen das detailgenaue Aussageverhalten von Angeklagten im Nachgang der Tat nämlich gerne, um eine komplexe, zielgerichtete Handlungsfähigkeit zu begründen. Wer sich noch präzise an den Ablauf erinnern kann, entkräftet seine eigene Verteidigungsstrategie bezüglich einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung meist selbst.

Für die Verteidigung bedeutet dies, dass die Weichen für oder gegen ein Alkohol-Argument bereits bei der polizeilichen Vernehmung gestellt werden müssen. Beschuldigte sollten ohne vorherige Akteneinsicht absolut keine Angaben zum Konsum oder zum Tatgeschehen machen. Erst die detaillierte Rekonstruktion des Nachtatverhaltens in der Akte zeigt, ob das Berufen auf Ausfallerscheinungen vor Gericht überhaupt eine realistische Chance hat.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich den vollen Wertersatz zahlen, wenn die anderen Mittäter die Beute behalten haben?

JA, als Mittäter haften Sie für den vollen Wertersatz als Gesamtschuldner, auch wenn ein anderer die Beute behalten hat oder Sie selbst leer ausgegangen sind. Der Staat kann den gesamten Einziehungsbetrag von jedem einzelnen Mittäter verlangen.

Rechtlich beruht das auf den §§ 73, 73c StGB: Wird aus einer Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht die Einziehung des Wertes an, wenn die Sache selbst nicht mehr vorhanden ist. Bei mehreren Beteiligten behandelt das Gesetz sie als Gesamtschuldner, damit sich die Tat finanziell nicht auszahlt. Deshalb ist es für die Vollstreckung unerheblich, wer das Handy, Bargeld oder einen anderen Vorteil tatsächlich in Besitz hatte. Ein Einwand wie „Ich habe nichts bekommen“ ändert an der Einziehungsentscheidung grundsätzlich nichts.

Im Innenverhältnis kann allerdings etwas anderes gelten, wenn Sie den Betrag später von dem Mittäter zurückfordern wollen, der die Beute tatsächlich behalten hat. Die Einziehung schützt also den Staat, nicht die Verteilung der Lasten unter den Tatbeteiligten.


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Habe ich Anspruch auf Strafmilderung, wenn ich zur Tatzeit zwar stark alkoholisiert, aber noch ansprechbar war?

Nein, bloßer Alkoholkonsum ohne konkrete Ausfallerscheinungen begründet regelmäßig keine Strafmilderung nach § 21 StGB. Wer zwar stark alkoholisiert, aber noch ansprechbar, kooperativ und zielgerichtet handlungsfähig war, erhält deshalb nicht automatisch eine mildere Strafe.

§ 21 StGB setzt voraus, dass die geistige Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit deutlich vermindert war. Entscheidend ist nicht die reine Trinkmenge, sondern ob sich der Rausch im Verhalten gezeigt hat, etwa durch lallende Sprache, Torkeln, Orientierungslosigkeit oder andere sichtbare Ausfallerscheinungen. Fehlen solche Merkmale, nimmt das Gericht meist nur eine bloße Enthemmung an, und die reicht für eine Strafmilderung nicht aus. Deshalb ist allein der Hinweis auf „sehr viel Alkohol“ in der Regel zu wenig, wenn der Betroffene noch normal reagieren konnte.

Eine Milderung kommt eher in Betracht, wenn Zeugen oder andere Beweismittel den erheblich beeinträchtigten Zustand konkret bestätigen können. Auch Mischkonsum mit anderen berauschenden Mitteln kann die Bewertung verändern, wenn dadurch die Steuerungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt war. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt es meist bei der normalen Strafbarkeit.


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Gilt mein Handeln als gefährliche Körperverletzung, obwohl wir bei dem Überfall gar keine Waffen hatten?

JA, bei gemeinschaftlichem Zuschlagen oder Treten mehrerer Beteiligter liegt nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine gefährliche Körperverletzung vor, auch ohne Waffen. Das Wort „gefährlich“ meint hier nicht Messer, Schlagstock oder ähnliches, sondern die riskante Begehungsweise durch mehrere Täter.

§ 224 StGB knüpft nicht an die Schwere der Verletzung an, sondern an besondere Umstände der Tat. Wenn mehrere Personen das Opfer gemeinsam körperlich angreifen, erhöht sich das Verletzungsrisiko typischerweise erheblich, weshalb das Gesetz diese Konstellation besonders hart behandelt. Entscheidend ist dabei, dass die Beteiligten tatsächlich gemeinsam Gewalt ausüben und nicht nur zufällig am Tatort stehen. Wer also selbst schlägt, tritt oder den Angriff aktiv unterstützt, erfüllt die Qualifikation regelmäßig mit.

Keine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt dagegen vor, wenn jemand nur dabei ist, aber keinen eigenen Gewaltbeitrag leistet. Dann kommt es auf die genaue Rolle im Geschehen an, etwa ob nur Anwesenheit, Sicherung oder eigene Angriffshandlungen vorlagen.


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Welche Konsequenzen drohen mir, wenn ich den PIN-Code des geraubten Handys unter Gewaltanwendung erpresst habe?

JA, das kann das Strafmaß spürbar erhöhen. Wer nach dem eigentlichen Raub das Opfer erneut mit Gewalt dazu zwingt, die PIN des Handys preiszugeben, handelt nicht nur nachträglich, sondern zusätzlich besonders hartnäckig und eigenständig.

Gerichte werten ein solches Verhalten regelmäßig als strafschärfenden Umstand bei der Strafzumessung, weil es die Tat über die bloße Wegnahme hinaus vertieft. Der Täter zeigt damit, dass er das Opfer nicht nur berauben, sondern dessen Zugriff auf das Gerät vollständig ausnutzen will, obwohl die erste Tat bereits beendet war. Das spricht für erhöhte kriminelle Energie und eine aktivere Täterrolle, was sich nach §§ 46, 249 StGB zulasten des Angeklagten auswirkt. Besonders belastend ist es, wenn die PIN nur durch erneute Schläge oder Drohungen erlangt wurde, weil dann eine weitere eigenständige Gewalthandlung hinzutritt.

Wichtig ist aber die genaue Einordnung des Tathergangs, weil nicht jede spätere Handlung automatisch dieselbe strafrechtliche Bedeutung hat. Entscheidend ist, ob das Gericht die zweite Gewaltphase als eigenständige Eskalation oder als Teil derselben Tat bewertet; beides kann strafschärfend wirken, aber unterschiedlich stark. Zudem hängt das konkrete Strafmaß immer auch von Vorstrafen, Verletzungsfolgen und Ihrer individuellen Beteiligung ab.


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Kann ich eine Unterbringung in der Entziehungsklinik erzwingen, um einer langen Gefängnisstrafe zu entgehen?

Nein, eine Unterbringung nach § 64 StGB können Sie nicht erzwingen, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Die Maßregel kommt nur in Betracht, wenn ein belegbarer Hang zum Rauschmittelkonsum, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Sucht und Tat sowie eine hinreichende Therapieerfolgsaussicht vorliegen.

§ 64 StGB ist keine Strafalternative nach Wunsch, sondern eine eng begrenzte therapeutische Maßnahme. Das Gericht prüft deshalb, ob die Straftat gerade Symptom der Sucht war, also etwa der Beschaffung von Drogen diente oder in einem suchtbedingten Rausch begangen wurde. Wer hingegen aus anderen Motiven handelt, erfüllt die Voraussetzungen regelmäßig nicht, selbst wenn Alkohol- oder Drogenkonsum vorlag. Hinzu kommt, dass eine Behandlung nur angeordnet wird, wenn ernsthafte Therapiebereitschaft besteht und frühere gescheiterte Maßnahmen die Erfolgsaussicht nicht entfallen lassen.

Fehlt einer dieser Punkte, lehnt das Gericht die Unterbringung ab, wie es auch in Fällen mit fehlendem Symptomcharakter und abgelehnter Therapie geschieht. Bloßer Konsum reicht also nicht aus; entscheidend ist, dass die Sucht die Tat tatsächlich geprägt hat.


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Verringert sich meine Strafe spürbar, wenn ich nachweisen kann, dass ich nur ein bloßer Mitläufer war?

JA, eine nachweisbar bloß nachgeordnete Rolle kann die Freiheitsstrafe spürbar senken. Wer nicht selbst zugeschlagen, keine Beute an sich genommen und den Angriff nicht maßgeblich gesteuert hat, wird bei der Strafzumessung regelmäßig milder behandelt als der Haupttäter.

Das Gericht bewertet bei § 46 StGB den konkreten Tatbeitrag jedes Beteiligten individuell. Deshalb kann ein Mitläufer eine geringere Strafe erhalten als derjenige, der den Angriff einleitet, die Beute an sich nimmt oder weiter auf das Opfer einwirkt. Entscheidend ist aber, dass sich Ihre Rolle wirklich vom Gewaltgeschehen abgrenzen lässt und nicht nur als bloßes „Dabeisein“ erscheint. Bei gemeinschaftlichem Tatplan bleibt auch der passive Beteiligte strafbar, weil Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB eine volle Zurechnung des gemeinschaftlichen Handelns ermöglicht.

Eine deutliche Milderung gibt es daher vor allem dann, wenn Ihre Beiträge klar untergeordnet waren und sich das Gericht von einer aktiven Mittäterschaft nicht überzeugen kann. Wer hingegen bereits vorab in die Tat eingebunden war oder durch Anwesenheit, Absicherung oder Unterstützung den Angriff gefördert hat, kann sich nicht einfach auf eine Mitläuferrolle zurückziehen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Münster – Az.: 9 KLs-83 Js 1433/22-28/22 – Urteil vom 01.02.2023




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