Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gefälschte Impfbescheinigungen: Rechtliche Konsequenzen und Fallanalyse
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verwendung einer gefälschten Impfbescheinigung?
- Welche Schritte sollte man unternehmen, wenn man eine gefälschte Impfbescheinigung verwendet hat?
- Wie unterscheidet man zwischen einer gefälschten und einer echten Impfbescheinigung?
- Welche Rolle spielen Apotheken bei der Überprüfung von Impfbescheinigungen?
- Welche Auswirkungen hat ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung auf die Zukunft eines Angeklagten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Fall behandelt den Gebrauch einer gefälschten Impfbescheinigung und die rechtlichen Konsequenzen daraus.
- Das Gericht musste entscheiden, ob der betreffende Ermittlungsfall eine Urkundenfälschung darstellt.
- Schwierigkeiten ergeben sich aus der Abgrenzung zwischen zulässigem Gebrauch und strafbarem Verhalten.
- Das Gericht stellte fest, dass der Gebrauch einer gefälschten Bescheinigung ein Straftatbestand ist.
- Diese Entscheidung basiert auf der rechtlichen Einordnung von Impfbescheinigungen als Urkunden.
- Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Betroffenen, die rechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen oder Freiheitsstrafen erwarten müssen.
- Personen, die eine gefälschte Bescheinigung verwendet haben, sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein.
- Die Urteile sollen auch eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Täter haben.
- Betroffene sollten dringend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um mögliche Strafen zu vermeiden.
- Im Kontext von Strafverfahren wird die Glaubwürdigkeit der Impfbescheinigung entscheidend bewertet.
Gefälschte Impfbescheinigungen: Rechtliche Konsequenzen und Fallanalyse
Der Gebrauch einer unechten Impfbescheinigung hat in den letzten Jahren vor allem während der COVID-19-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Viele Menschen sahen sich in der Situation, einen Nachweis über ihre Impfung vorlegen zu müssen, sei es für Reisen, den Besuch von Veranstaltungen oder den Zutritt zu bestimmten Einrichtungen. Leider sind einige Personen dazu übergegangen, gefälschte Impfbescheinigungen zu verwenden, was nicht nur gesundheitliche Risiken birgt, sondern auch schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
In Deutschland ist die Verwendung einer gefälschten Urkunde, einschließlich einer Impfbescheinigung, nach § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) als Urkundenfälschung strafbar. Dieser Paragraph stellt klar, dass nicht nur die Herstellung, sondern auch der Gebrauch einer unechten Urkunde bestraft wird. Die Strafandrohung kann dabei von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen reichen, je nach Schwere des Falls und den Umständen des Einzelfalles. Dies wirft wichtige Fragen auf, sowohl über die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch über die gesellschaftlichen Implikationen des Umgangs mit gefälschten Impfzeugnissen.
Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der die rechtlichen Aspekte der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit unechten Impfbescheinigungen beleuchtet und deren Folgen aufzeigt.
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Der Fall vor Gericht
Unechte Impfbescheinigung führt zu Verurteilung wegen Urkundenfälschung
Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einem Fall von Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer gefälschten Impfbescheinigung ein wegweisendes Urteil gefällt. Der Angeklagte hatte eine unechte Bescheinigung über eine COVID-19-Impfung in einer Apotheke vorgelegt, um einen digitalen Impfnachweis zu erhalten. Das Gericht sah darin den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Alternative 3 des Strafgesetzbuches (StGB) als erfüllt an.
Sachverhalt und Vorgeschichte
Der Fall nahm seinen Anfang, als der Beschuldigte in einer Apotheke erschien und eine Impfbescheinigung präsentierte, die angeblich von einem Impfzentrum ausgestellt worden war. Ziel war es, einen digitalen Impfnachweis zu erlangen, der ihm weitreichendere Freiheiten während der Pandemie ermöglicht hätte. Die Apothekenmitarbeiter schöpften jedoch Verdacht und alarmierten die Behörden. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass die vorgelegte Bescheinigung tatsächlich eine Fälschung war.
Rechtliche Einordnung durch das Gericht
Das Oberlandesgericht Bamberg befasste sich eingehend mit der Frage, ob das Vorlegen einer gefälschten Impfbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass dies der Fall ist. Sie stützten ihre Entscheidung auf § 267 Abs. 1 Alternative 3 StGB, der das Gebrauchen einer unechten Urkunde unter Strafe stellt. Das Gericht argumentierte, dass die Impfbescheinigung als Urkunde im Sinne des Gesetzes zu betrachten sei, da sie dazu bestimmt war, für den Rechtsverkehr Beweis für die angeblich erfolgte Impfung zu erbringen.
Begründung des Urteils
In seiner Urteilsbegründung legte das Gericht dar, warum es sich bei der Vorlage der gefälschten Impfbescheinigung um eine strafbare Handlung handelt. Die Richter führten aus, dass der Angeklagte durch sein Handeln bewusst eine unechte Urkunde gebrauchte, um einen Vorteil zu erlangen. Sie betonten, dass es unerheblich sei, ob die Apothekenmitarbeiter die Fälschung erkannten oder nicht. Entscheidend sei vielmehr die Absicht des Täters, die Urkunde als echt erscheinen zu lassen und damit im Rechtsverkehr zu täuschen.
Konsequenzen für den Angeklagten
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hatte unmittelbare Folgen für den Angeklagten. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung bedeutet einen Eintrag ins Strafregister und kann weitreichende persönliche und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. Das genaue Strafmaß wurde in diesem Fall nicht genannt, jedoch sieht das Gesetz für Urkundenfälschung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die tatsächliche Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Schwere der Tat und möglichen Vorstrafen des Täters.
Bedeutung für ähnliche Fälle
Mit diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Bamberg eine klare Linie im Umgang mit gefälschten Impfbescheinigungen gezogen. Es machte deutlich, dass solche Handlungen nicht als Kavaliersdelikt betrachtet werden, sondern als ernstzunehmende Straftaten. Die Entscheidung dürfte auch für andere Gerichte richtungsweisend sein, die sich mit ähnlichen Fällen befassen. Personen, die erwägen, gefälschte Impfnachweise zu verwenden, müssen sich bewusst sein, dass sie sich damit strafbar machen und mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg verdeutlicht, dass das Vorlegen einer gefälschten Impfbescheinigung den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB erfüllt. Entscheidend ist die Absicht des Täters, im Rechtsverkehr zu täuschen, unabhängig davon, ob die Fälschung erkannt wird. Diese Entscheidung setzt ein klares Signal: Der Gebrauch gefälschter Impfnachweise ist eine ernstzunehmende Straftat mit potenziell schwerwiegenden rechtlichen Folgen für die Täter.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie eine gefälschte Impfbescheinigung besitzen oder verwendet haben, ist jetzt höchste Vorsicht geboten. Das Urteil macht klar: Der Gebrauch solcher Dokumente ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat mit ernsten Konsequenzen. Sie riskieren eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung, was zu einem Eintrag ins Strafregister, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren führen kann. Auch wenn Sie die Bescheinigung bisher nicht genutzt haben, könnte der bloße Besitz strafbar sein. Es ist ratsam, sich umgehend rechtlichen Rat zu holen und zu erwägen, die Fälschung den Behörden zu melden, um mögliche Strafminderung zu erreichen. Bedenken Sie: Jede Verwendung, sei es in der Apotheke oder anderswo, kann strafrechtliche Folgen haben.
FAQ – Häufige Fragen
In unserer FAQ-Rubrik haben wir die häufigsten Fragen rund um das Thema Gefälschte Impfbescheinigungen zusammengetragen. Hier finden Sie wertvolle Informationen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und Risiken zu vermeiden. Tauchen Sie ein in unsere Antworten und erhalten Sie klare Einblicke zu einem aktueller denn je diskutierten Thema.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verwendung einer gefälschten Impfbescheinigung?
- Welche Schritte sollte man unternehmen, wenn man eine gefälschte Impfbescheinigung verwendet hat?
- Wie unterscheidet man zwischen einer gefälschten und einer echten Impfbescheinigung?
- Welche Rolle spielen Apotheken bei der Überprüfung von Impfbescheinigungen?
- Welche Auswirkungen hat ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung auf die Zukunft eines Angeklagten?
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verwendung einer gefälschten Impfbescheinigung?
Diese Frage ist wichtig, weil sie den Kern des Problems anspricht und verdeutlicht, welche Strafen und Folgen bei der Nutzung einer unechten Impfbescheinigung zu erwarten sind. Die Antwort sollte die möglichen strafrechtlichen Sanktionen erläutern, wie etwa Freiheits- oder Geldstrafen, und auf mögliche zivilrechtliche Konsequenzen eingehen, wie z.B. Schadensersatzansprüche. Sie müsste auch die längerfristigen Auswirkungen, wie einen Eintrag ins Führungszeugnis und Auswirkungen auf die berufliche Zukunft, beleuchten. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Gebrauch einer unechten Impfbescheinigung – Urkundenfälschung nach § 267 Abs.1 3. Al. StGB (Az.: Az.: II-9 UF 76/23 – Landgericht, vom 16. Februar 2022) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren ___
Welche Schritte sollte man unternehmen, wenn man eine gefälschte Impfbescheinigung verwendet hat?
Diese Frage ist von zentraler Bedeutung, da sie sich direkt an die Personen richtet, die möglicherweise bereits eine gefälschte Bescheinigung benutzt haben. Die Antwort sollte Optionen wie Selbstanzeige, rechtliche Beratung und mögliche Kooperation mit den Behörden besprechen, um die Situation eventuell zu verbessern oder zu deeskalieren. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Gebrauch einer unechten Impfbescheinigung – Urkundenfälschung nach § 267 Abs.1 3. Al. StGB (Az.: Az.: II-9 UF 76/23 – Landgericht, vom 16. Februar 2022) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren ___
Wie unterscheidet man zwischen einer gefälschten und einer echten Impfbescheinigung?
Diese Frage ist relevant, da sie den Lesern hilft, kritisch auf Impfbescheinigungen zu blicken, die ihnen eventuell von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Die Antwort sollte beschreiben, welche Merkmale auf Echtheit hinweisen und worauf bei der Überprüfung einer Bescheinigung geachtet werden sollte, um Fälschungen zu erkennen. ___ Beachte thematischen Zusammenhang: Gebrauch einer unechten Impfbescheinigung – Urkundenfälschung nach § 267 Abs.1 3. Al. StGB (Az.: Az.: II-9 UF 76/23 – Landgericht, vom 16. Februar 2022) ohne jedoch das Urteil explizit zu thematisieren ___
Welche Rolle spielen Apotheken bei der Überprüfung von Impfbescheinigungen?
Apotheken nehmen eine zentrale Rolle bei der Überprüfung von Impfbescheinigungen ein, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausstellung digitaler COVID-19-Impfzertifikate. Ihre Aufgabe umfasst mehrere wichtige Aspekte:
Identitäts- und Dokumentenprüfung
Apotheken sind verpflichtet, die Identität der Person und die Echtheit der vorgelegten Impfdokumentation sorgfältig zu überprüfen. Dies beinhaltet:
- Kontrolle des Personalausweises oder Reisepasses
- Prüfung des Impfausweises oder der Impfbescheinigung im Original
Wichtig: Kopien oder Fotos von Impfnachweisen sind nicht zulässig.
Vollständigkeitsprüfung der Impfdokumentation
Die Apotheke muss sicherstellen, dass die Impfdokumentation alle erforderlichen Angaben enthält:
- Name und Geburtsdatum der geimpften Person
- Bezeichnung und Chargennummer des Impfstoffs
- Datum der Impfung
- Name, Anschrift und Unterschrift der impfenden Person
Plausibilitätsprüfung
Apotheken sind angehalten, die Plausibilität der Angaben zu prüfen. Dies kann beispielsweise die Überprüfung der Chargennummern in entsprechenden Datenbanken umfassen. Allerdings ist zu beachten, dass im Ausland verimpfte Chargen möglicherweise nicht erfasst sind.
Umgang mit Verdachtsfällen
Bei Zweifeln an der Echtheit der vorgelegten Impfnachweise sind Apotheken verpflichtet, die Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats zu verweigern. In solchen Fällen sollten sie:
- Die Situation dokumentieren
- Den Vorfall den zuständigen Behörden melden
Es ist wichtig zu betonen, dass Apotheken keine strafrechtlichen Ermittlungen durchführen. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf die sorgfältige Prüfung und gegebenenfalls die Meldung von Auffälligkeiten.
Rechtliche Konsequenzen
Die Verwendung gefälschter Impfbescheinigungen kann strafrechtliche Folgen haben. Es handelt sich dabei um eine Form der Urkundenfälschung, die mit erheblichen Strafen belegt sein kann. Wenn Sie eine gefälschte Impfbescheinigung in einer Apotheke vorlegen, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, könnte dies als Gebrauch einer unechten Urkunde gewertet werden.
Apotheken tragen somit eine wichtige Verantwortung im Prozess der Überprüfung von Impfbescheinigungen. Ihre sorgfältige Arbeit trägt dazu bei, die Integrität des Impfnachweissystems zu wahren und möglichen Missbrauch zu verhindern.
Welche Auswirkungen hat ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung auf die Zukunft eines Angeklagten?
Ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung kann weitreichende Konsequenzen für die Zukunft des Angeklagten haben:
Berufliche Auswirkungen Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung wird in der Regel im Führungszeugnis eingetragen. Dies kann die Jobsuche erheblich erschweren, da viele Arbeitgeber ein einwandfreies Führungszeugnis verlangen. Besonders in Berufen, die ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit erfordern, wie im Finanzsektor oder im öffentlichen Dienst, können die Chancen auf eine Anstellung stark beeinträchtigt sein.
Reise- und Einwanderungsbeschränkungen Eine Verurteilung kann zu Schwierigkeiten bei Reisen ins Ausland führen. Einige Länder verweigern Personen mit Vorstrafen die Einreise oder erschweren den Prozess erheblich. Auch Einwanderungspläne können durch eine solche Verurteilung kompliziert oder sogar unmöglich gemacht werden.
Soziale und familiäre Folgen Ein Strafverfahren kann zu einer Belastung für persönliche Beziehungen führen. Familie und Freunde könnten das Vertrauen in die betroffene Person verlieren. In manchen Fällen kann dies sogar zu sozialer Isolation führen.
Finanzielle Konsequenzen Neben möglichen Geldstrafen können auch langfristige finanzielle Nachteile entstehen. Beispielsweise könnte die Kreditwürdigkeit beeinträchtigt werden, was die Aufnahme von Darlehen oder den Abschluss von Verträgen erschweren kann.
Möglichkeiten zur Milderung der Auswirkungen Es gibt jedoch Wege, die negativen Folgen zu mildern:
- Tilgung aus dem Führungszeugnis: Nach einer bestimmten Zeit können Einträge aus dem Führungszeugnis getilgt werden. Die Dauer hängt von der Schwere der Tat ab.
- Offenheit und Ehrlichkeit: Bei Bewerbungen kann es ratsam sein, proaktiv über den Vorfall zu sprechen und zu zeigen, dass man daraus gelernt hat.
- Weiterbildung und ehrenamtliches Engagement: Dies kann helfen, Vertrauen wiederherzustellen und neue berufliche Perspektiven zu eröffnen.
- Rechtliche Beratung: Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, die bestmögliche Strategie zur Bewältigung der Situation zu entwickeln.
Wenn Sie mit einem Strafverfahren wegen Urkundenfälschung konfrontiert sind, ist es wichtig, sich der möglichen Konsequenzen bewusst zu sein und frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen zu minimieren. Eine professionelle rechtliche Beratung kann in dieser Situation von unschätzbarem Wert sein.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Urkundenfälschung: Dieser Straftatbestand liegt vor, wenn jemand eine unechte Urkunde herstellt, verfälscht oder eine solche gebraucht, um zu täuschen. Bei Impfbescheinigungen wird die Fälschung als besonders schwerwiegend eingestuft, da sie das Vertrauen in wichtige Gesundheitsdokumente untergräbt. Die Strafe kann bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen. Auch der Versuch ist strafbar, selbst wenn die Fälschung erkannt wird.
- Rechtsverkehr: Dieser Begriff umfasst alle rechtlich relevanten Vorgänge zwischen Personen oder Institutionen. Im Fall gefälschter Impfbescheinigungen betrifft dies z.B. die Vorlage in Apotheken oder bei Behörden. Der Rechtsverkehr basiert auf Vertrauen in die Echtheit von Dokumenten. Eine Täuschung im Rechtsverkehr durch gefälschte Urkunden ist daher besonders strafwürdig, da sie dieses Vertrauen missbraucht und die Funktionsfähigkeit des Systems gefährdet.
- Digitaler Impfnachweis: Dies ist eine elektronische Bescheinigung über eine COVID-19-Impfung, die in der EU anerkannt wird. Er enthält einen QR-Code mit verschlüsselten Informationen zur Impfung. Apotheken stellen diesen auf Basis gültiger Impfdokumente aus. Der digitale Nachweis erleichtert die Überprüfung des Impfstatus, z.B. bei Reisen. Die Fälschung solcher Nachweise oder ihrer Grundlagen ist strafbar und kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen.
- Strafregister: Dies ist eine behördliche Datenbank, in der rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen erfasst werden. Ein Eintrag wegen Urkundenfälschung kann jahrelang bestehen bleiben und hat weitreichende Folgen. Er kann bei Bewerbungen, Visaanträgen oder der Beantragung bestimmter Lizenzen offengelegt werden müssen. Die Tilgungsfrist für einen solchen Eintrag beträgt je nach Strafe zwischen 5 und 15 Jahren, in denen der Verurteilte erhebliche berufliche und persönliche Einschränkungen erfahren kann.
- Kavaliersdelikt: Dieser umgangssprachliche Begriff bezeichnet eine als geringfügig empfundene Straftat, die gesellschaftlich oft toleriert wird. Die Verwendung gefälschter Impfnachweise wurde anfänglich von manchen als solches betrachtet. Das Urteil des OLG Bamberg stellt klar, dass es sich hierbei keinesfalls um ein Kavaliersdelikt handelt, sondern um eine schwerwiegende Straftat. Diese Einordnung soll potenzielle Täter abschrecken und die Bedeutung der Integrität von Gesundheitsdokumenten unterstreichen.
- Richtungsweisende Entscheidung: Ein Gerichtsurteil gilt als richtungsweisend, wenn es einen neuen Präzedenzfall schafft oder eine bislang unklare Rechtsfrage klärt. Im Fall der gefälschten Impfbescheinigungen setzt das OLG-Urteil einen Maßstab für die juristische Bewertung solcher Fälle. Es gibt anderen Gerichten eine Orientierung für ähnliche Fälle und signalisiert der Öffentlichkeit die Schwere des Vergehens. Solche Entscheidungen haben oft langfristigen Einfluss auf die Rechtsprechung und das Rechtsverständnis in der Gesellschaft.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 267 Abs. 1 Alternative 3 StGB (Urkundenfälschung): Dieser Paragraph stellt das Herstellen oder Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten Urkunde unter Strafe. Im vorliegenden Fall wurde die Impfbescheinigung als unechte Urkunde angesehen, da sie gefälscht war und dazu diente, einen digitalen Impfnachweis zu erhalten.
- § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Während der COVID-19-Pandemie wurden bestimmte Rechte und Freiheiten an den Nachweis einer Impfung geknüpft. Durch das Vorlegen einer gefälschten Impfbescheinigung wurde versucht, diese Regelungen zu umgehen.
- § 73 Abs. 1 Nr. 7a IfSG (Bußgeldvorschriften): Dieser Paragraph sieht ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro für Personen vor, die eine gefälschte Impfbescheinigung verwenden, um sich Vorteile zu verschaffen, wie beispielsweise den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen oder Einrichtungen.
- § 27 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Arbeitnehmer zu schützen. Durch das Vorlegen einer gefälschten Impfbescheinigung gefährdet der Arbeitnehmer möglicherweise seine Kollegen und Kunden, was eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen kann.
- Art. 12 GG (Grundgesetz): Dieses Grundrecht garantiert die Freiheit der Berufswahl. Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann jedoch dazu führen, dass bestimmte berufliche Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden dürfen, insbesondere solche, die ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit erfordern.
Das vorliegende Urteil
BayObLG – Az.: 203 StRR 231/24 – Beschluss vom 10.06.2024
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I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Mit der Revision wendet sich die Angeklagte gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Dezember 2023. Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schwabach vom 21. Juni 2023 als unbegründet verworfen, nachdem das Amtsgericht die Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40.- Euro verurteilt hatte.
II.
Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil weist keine die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf.
1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Berufungskammer tragen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB.
a. Nach den Feststellungen des Landgerichts legte die Angeklagte, eine Rentnerin, in Kenntnis aller Umstände am 27. November 2021 in einer Apotheke in G. ein auf sie ausgestelltes Impfbuch der Weltgesundheitsorganisation vor. Es enthielt im Abschnitt „Schutzimpfungen gegen COVID-19“ zwei Einträge zweier vorgeblich im Impfzentrum T. vorgenommenen Schutzimpfungen, versehen jeweils mit einem Chargenaufkleber lautend auf den Impfstoff „Comirnaty“, einem Stempel und einer Unterschrift. Die Schutzimpfungen waren bei der Angeklagten nicht durchgeführt worden. Stempel und Unterschrift stammten nicht von einem im Impfzentrum T. tätigen Arzt, sondern entweder von der Angeklagten selbst oder einer unbekannten Person außerhalb des Impfzentrums. Die Angeklagte war im Besitz von weiteren Chargenaufklebern. Wie von ihr beabsichtigt erhielt sie von der Apothekerin im Vertrauen auf die Eintragungen ein digitales Impfzertifikat ausgestellt.
b. Die von der Angeklagten genutzte Impfbescheinigung im Impfpass unterfällt dem Begriff der Urkunde im Sinne des § 267 StGB. Die Eintragung einer Impfdokumentation in einen auf eine bestimmte Person ausgestellten Impfausweis stellt eine verkörperte Gedankenerklärung dar, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt (st. Rspr. zum Urkundenbegriff, vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2010 – 5 StR 7/10 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 267 Rn. 3; Zieschang in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 267 StGB Rn. 15 m.w.N.). Die in der ausgefüllten Zeile des Impfausweises enthaltenen Angaben über das Datum der Impfung, den Impfstoff und die Charge ergeben im Zusammenhang mit den Personalien auf dem Deckblatt des Impfausweises die Erklärung des Impfarztes, der genannten Person die bezeichnete Impfung an einem bestimmten Tag unter Verwendung eines Vakzins einer bestimmten Charge verabreicht zu haben (BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22-, juris Rn. 36; vgl. § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 22. November 2021 wie auch in der aktuellen Fassung). Mit dem Vortrag, das Impfbuch stamme nicht von der Weltgesundheitsorganisation, sondern vom Grünen Kreuz e.V., kann die Revision mangels ordnungsgemäß erhobener Aufklärungsrüge nicht gehört werden. Der Herausgeber wäre auch nicht maßgeblich.
c. Mit der Vorlage der Impfbescheinigung im Impfpass gegenüber der Apothekerin machte die Angeklagte von einer unechten Urkunde Gebrauch.
aa. Eine gefertigte Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es wird dann der Anschein erweckt, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (sogenannte Geistigkeitstheorie; vgl. Zieschang a.a.O. Rn. 142; Fischer a.a.O. Rn. 27).
bb. Die Impfbescheinigung war mit einem Stempel lautend auf das Impfzentrum T. und einer erfundenen oder nachgeahmten Unterschrift versehen. Sie erweckte den Eindruck, sie sei von einem Arzt des Impfzentrums T. erstellt worden, obwohl sie nach den Feststellungen der Berufungskammer tatsächlich nicht von einem dort tätigen Arzt herrührte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22-, juris Rn. 37 zu einer vergleichbaren Konstellation).
cc. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt keine -unter den Voraussetzungen von § 279 StGB n.F. strafbare – schriftliche Lüge, sondern eine Täuschung über den Aussteller vor. Denn die Berufungskammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass kein am Impfzentrum tätiger Arzt unter seinem richtigen Namen eine nicht erfolgte Impfung bescheinigte. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, wer die Fälschung vorgenommen hatte, kommt es bei der Tatbestandsalternative des Gebrauchmachens nicht an.
dd. Mit ihrem Angriff gegen die Beweiswürdigung dringt die Revision nicht durch. Die Berufungskammer hat die Feststellung, dass die Eintragung in dem Impfausweis über die Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus nicht vom angeblichen Aussteller, also nicht von einem am Impfzentrum T. tätigen Arzt, stammte, auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen. Das Landgericht hat für seine Überzeugungsbildung eine Vielzahl von aussagekräftigen Indizien herangezogen und sorgfältig gewürdigt. So stammten die angeblich verwendeten Chargen des Comirnaty Impfstoffes nicht vom Hersteller des Impfstoffes. Im Tresor der Angeklagten befanden sich acht weitere Aufkleber der von der Herstellerfirma nicht ausgegebenen Chargen des Impfstoffes. Die Angeklagte verfügte über eine Anleitung zum Fälschen von Impfpässen. Eine polizeiliche Nachfrage beim Impfzentrum T. hatte ergeben, dass die Angeklagte dort nicht geimpft worden war. Mit der Möglichkeit, dass ein am Impfzentrum tätiger Arzt als angeblicher Aussteller die Unterschrift geleistet und eine nicht erfolgte Impfung unzutreffend bescheinigt haben könnte, hat sich die Strafkammer befasst und dies mit Blick auf die oben dargestellten Beweisanzeichen nachvollziehbar verworfen. Gegen die Beweiswürdigung ist daher revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
d. Am Vorsatz und der Täuschungsabsicht der Angeklagten bestehen keine Zweifel, nachdem sie die unechte Urkunde in Kenntnis aller Umstände in der Apotheke vorlegte, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen.
aa. Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreichen will, dass ein anderer die Urkunde für echt hält und durch diese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, sei es einem Tun oder einem Unterlassen, bestimmt wird, wer also mit der unechten Urkunde irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1984 – 3 StR 184/84 –, BGHSt 33, 105-111, juris Rn. 13; Zieschang a.a.O. § 267 StGB Rn. 201; Heine/Schuster in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 267 Rn. 85 ff.). § 22 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 IfSG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 28. Mai 2021 sah vor, dass zusätzlich zu der Impfdokumentation auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) auch durch einen Apotheker bescheinigt werden durfte.
bb. Soll – wie hier – die Vorlage einer unechten Impfbescheinigung einen auf die Richtigkeit der Dokumentation vertrauenden Apotheker dazu veranlassen, eine nicht durchgeführte Impfung elektronisch zu bestätigen, ist das Verhalten des Täters somit auf ein rechtserhebliches Handeln des Getäuschten gerichtet (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26. Juni 2023 – 1 OLG 2 Ss 33/22-, juris Rn. 22).
e. Sollte der Vortrag der Revision auch dahingehend zu verstehen sein, dass die Angeklagte ihr Verhalten nicht als strafbar erachtete, gilt folgendes:
aa. Nach § 17 S. 1 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur reicht für die Schuldeinsicht bereits das Bewusstsein, gegen die Regeln der Rechtsordnung zu verstoßen und Unrecht zu tun (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13 –, BGHSt 61, 110-135, zitiert nach juris Rn. 53 ff.; BGH, Urteil vom 23. April 1986 – 3 StR 8/86 –, juris Rn. 8; Fischer, StGB, 71. Aufl. § 17 Rn. 3; Sternberg-Lieben/Schuster in Schönke/Schröder a.a.O. § 17 Rn. 4; einschränkend MüKo-StGB/Joecks/Kulhanek, 4. Aufl. 2020, § 17 Rn. 12 ff.). Es kommt nicht darauf an, ob der Täter annimmt, sein Handeln sei gerade strafrechtlich verboten (BGH, Urteil vom 23. April 1986 – 3 StR 8/86 –, juris Rn. 8; Fischer a.a.O. Rn. 3; Sternberg-Lieben/Schuster a.a.O. Rn. 4). Die genaue rechtliche Einordnung der Strafbarkeit seines Verhaltens braucht der Täter daher nicht zu kennen, damit ihm ein Unrechtsbewusstsein vorgehalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 239 f.). Vielmehr genügt bereits das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15, 28). Weiß oder erfährt der Täter, dass ein Teil der vertretenen Rechtsauffassungen zur Annahme der Rechtswidrigkeit seiner Handlung führt, handelt er mit bedingtem Unrechtsbewusstsein. Er kann sich dann nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine zum anderen Teil vertretene Rechtsauffassung dies ablehnt (BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13 –, BGHSt 61, 110-135 zitiert nach juris Rn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. März 2014 – 2 StR 616/12 –, juris Rn. 42).
bb. Gemessen daran besteht nach den Feststellungen des Landgerichts kein Zweifel an der Strafbarkeit der Angeklagten. Denn sie täuschte mit der nachgeahmten Unterschrift eines Arztes in einer Apotheke den Nachweis einer Impfung im Sinne von § 22 Infektionsschutzgesetz vor, von der sie wusste, dass sie sie gar nicht erhalten hatte.
2. Dass es sich bei der Impfbescheinigung um ein Gesundheitszeugnis im Sinne von §§ 277 ff. StGB handelte (vgl. Fischer a.a.O. § 277 Rn. 3) und der Gebrauch dieses Tatobjekts auch in einem anderen Straftatbestand, nämlich § 279 StGB erfasst ist, schließt die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht aus (vgl. § 279 StGB n.F. letzter Halbsatz). Zum Zeitpunkt der Tat galt für das Gebrauchen von Gesundheitszeugnissen bereits die Vorschrift des § 279 StGB in der Fassung vom 22. November 2021. Auf die mittlerweile höchstrichterlich geklärte Frage, ob sich infolge einer Sperrwirkung von §§ 277 ff. StGB a.F. derjenige gemäß § 267 StGB strafbar machte, der vor dem 24. November 2021 eine unechte Bescheinigung in einer Apotheke nutzte (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 – 5 StR 283/22-, juris, insb. Rn. 39 ff. zu § 277 StGB a.F.; BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – 1 StR 260/22 –, juris zu § 279 StGB a.F.), kommt es somit hier nicht an. Ab dem 24. November 2021 hat der Reformgesetzgeber diesbezüglich mit einer formellen Subsidiaritätsklausel in § 279 StGB n.F. eine klare Regelung geschaffen, sofern es gleichzeitig um den Gebrauch einer unechten Urkunde geht (vgl. BT-Drs. 20/15 S. 4, 5, 34; Zieschang a.a.O. § 279 StGB Rn. 2, 19 ff.; Weidemann in BeckOK StGB, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 279 Rn. 6.1; Puppe/Schumann in NK-StGB, 6. Aufl. 2023, StGB § 279 Rn. 5).
3. Der Anwendungsbereich von § 75a IfSG ist vorliegend nicht eröffnet, nachdem es sich um eine unechte Bescheinigung einer Impfung in einem Impfpass handelte (vgl. Erb in MüKoStGB, 4. Aufl. 2022, StGB § 279 Rn. 6; Neuhöfer/Kindhäuser in BeckOK IfSG, 20. Ed. 1.4.2024, IfSG § 75a Rn. 2).
4. Die Strafbarkeit ist entgegen der Rechtsansicht der Revision auch nach geltendem Recht nicht entfallen. Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2022 a.a.O. Rn. 54; Erb a.a.O. § 267 Rn. 202). Objektiv ist kein Täuschungserfolg erforderlich. Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Tat. Die Vorlage einer unechten oder gefälschten Impfbescheinigung ist auch nach dem Auslaufen des digitalen COVID-Zertifikats weiterhin als Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar, wenn sie erfolgt, um in Täuschungsabsicht eine zusätzliche Bestätigung einer nicht durchgeführten Impfung zu erlangen.
5. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagte erhielt infolge der Vorlage der Fälschung unberechtigt ein digitales Impfzertifikat. Daher geht die Erwägung der Revision, die Tat habe keine schädigenden Auswirkungen zeitigen können, fehl.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.