Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Welche Weisungen bei der Führungsaufsicht sind erlaubt?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum braucht es ein Totalverbot?
- Wie weit reicht das Kontaktverbot?
- Wann ist ein Haushaltsverbot zulässig?
- Warum scheiterte die Handy-Kontrolle?
- Kann eine ambulante Sexualtherapie zwingend angeordnet werden?
- Warum scheiterte die Verlängerung?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich Minderjährige beherbergen, wenn die Eltern mir das ausdrücklich erlaubt haben?
- Darf mein Bewährungshelfer ohne konkreten Verdacht die Herausgabe meines entsperrten Handys verlangen?
- Muss ich der Polizei auch Profile mitteilen, die ich nur privat nutze?
- Was kann ich tun, wenn die Führungsaufsicht nachträglich gegen meinen Willen verlängert wird?
- Darf mir die Führungsaufsicht das Wohnen bei Verwandten verbieten, wenn der Einzug bereits bekannt war?
- Wie muss ich mich verhalten, wenn ich meinem Opfer trotz Annäherungsverbot zufällig begegne?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 20 StVK 19/26
Das Wichtigste im Überblick
Gericht ändert Führungsaufsicht streng, verlängert sie aber vorerst nicht auf fünf Jahre.
- Das Gericht verbot jeden Kontakt zu Minderjährigen und zum Opfer O. weitgehend.
- Es sah Schutz Minderjähriger, Opferschutz und Prävention als zwingend an.
- Es erlaubte Meldungen bei K.U.R.S. und verlangte Anzeige von Online-Diensten.
- Es lehnte die sofortige Verlängerung ab, weil keine neuen Tatsachen vorlagen.
- Gericht: Landgericht Detmold
- Datum: 24.02.2026
- Aktenzeichen: 20 StVK 19/26
- Verfahren: Strafvollstreckungskammer
- Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht, Führungsaufsicht, Opferschutz
- Relevant für: Verurteilte, Bewährungshelfer, Staatsanwaltschaft, Opfer von Sexualstraftaten
Welche Weisungen bei der Führungsaufsicht sind erlaubt?
Rechtsgrundlage für strafbewehrte Weisungen ist § 68 b Abs. 1 StGB, im vorliegenden Beschluss vor allem die Nummern 3, 4 und 7. Nicht strafbewehrte Weisungen stützen sich dagegen auf § 68 b Abs. 2 StGB. Das bedeutet für die Praxis: Wer gegen strafbewehrte Weisungen verstößt, begeht vollautomatisch eine neue Straftat und riskiert ein weiteres Gefängnisurteil. Bei nicht strafbewehrten Vorgaben bedeutet ein Verstoß nicht sofort eine eigene Straftat, da diese eher der Betreuung und Kontrolle dienen. Gerichtliche Weisungen müssen dem Schutz bedeutsamer Rechtsgüter, der Resozialisierung des Verurteilten sowie der Prävention weiterer rechtswidriger Taten dienen. Rein repressive Zwecke oder Aspekte der Genugtuung dürfen mit den Weisungen dagegen nicht verfolgt werden.
Nach dem Gesetzeszweck des § 68 b StGB sollen die Weisungen dem Verurteilten Hilfestellungen zur Resozialisierung bieten und ihn von weiteren rechtswidrigen Taten abhalten. Rein repressive Zwecke oder Genugtuungszwecke dürfen mit den Weisungen nicht verfolgt werden. – so das Landgericht Detmold
Die Staatsanwaltschaft beantragte nach Durchführung einer K.U.R.S.-Fallkonferenz weitreichende Anpassungen der Bewährungsauflagen bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold. Um eine praktische Umsetzung der Führungsaufsicht und eine nachhaltige Einflussnahme zu sichern, ordnete das Gericht eine regelmäßige Meldepflicht bei der Polizei an. Der Verurteilte muss sich seitdem an jedem ersten Montag im Monat um 11:00 Uhr persönlich bei den K.U.R.S.-Ansprechpartnern der Kreispolizeibehörde Lippe in Detmold einfinden und über seine Lebensumstände berichten.
Zum rechtlichen Kontext: Die hier zuständige Strafvollstreckungskammer ist ein Spezialgericht am Landgericht, das nach einem rechtskräftigen Urteil entscheidet, wie eine Aufsicht abläuft und überwacht wird. Bei dem erwähnten K.U.R.S.-Programm handelt es sich um ein behördenübergreifendes Konzept von Polizei und Justiz zur strengen Überwachung besonders rückfallgefährdeter Täter.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein im Rahmen der Führungsaufsicht verhängtes Kontaktverbot zu Minderjährigen gilt zwingend und unabhängig davon, ob die jeweiligen Erziehungsberechtigten dem Kontakt ausdrücklich zustimmen.
- Die nachträgliche Verschärfung von Weisungen oder die Verlängerung einer bereits befristeten Führungsaufsicht setzen veränderte Umstände oder neue Tatsachen voraus, wenn das anordnende Gericht bereits bei der ursprünglichen Entscheidung Kenntnis von den betreffenden Lebensumständen hatte (Bestandsschutz).
- Eine pauschale Verpflichtung des Unterstellten, jederzeit Zugriff auf internetfähige Medien zur Kontrolle auf strafbare Inhalte zu gewähren, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte dar. Zulässig ist hingegen die niederschwelligere Anordnung, alle genutzten Profile in sozialen Netzwerken und Messengerdiensten zwingend offenzulegen.

Warum braucht es ein Totalverbot?
Der Schutz von Minderjährigen gehört zu den bedeutsamen Rechtsgütern im Sinne der Weisungen. Gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 3 und 4 StGB soll der Verurteilte angehalten werden, Situationen zwingend zu meiden, die ihm Gelegenheit oder einen direkten Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten.
Kontaktverbot ohne Ausnahme
Das Gericht erließ ein umfassendes Verbot, Minderjährige zu beherbergen, zu beschäftigen, mitzunehmen oder Kontakt zu ihnen zu suchen. Nach Mitteilung des Verteidigers vom 14.01.2026 hatte der Verurteilte inzwischen eine neue Lebensgefährtin, deren Tochter 15 Jahre alt ist – ein Umstand, der ein angepasstes Kontaktverbot nach Auffassung der Kammer zwingend erforderlich machte. Das Verbot gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten dem Kontakt zustimmen sollten.
Begründet wurde dies damit, dass nicht sicher beurteilt werden könne, ob solche Begleitpersonen umfassend über die Strafbarkeit des Verurteilten informiert sind. Ein milderes Mittel als ein Totalverbot kam für das Gericht nicht in Betracht.
Im Hinblick darauf erscheint zwingend, dem Verurteilten den Kontakt auch zu untersagen, soweit Erziehungsberechtigte ihr Einverständnis geben. Denn inwieweit die Erziehungsberechtigten umfassend über die Strafbarkeit des Verurteilten informiert sind, kann von hier aus nicht beurteilt werden. – so das Landgericht Detmold
Achtung Falle: Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Betroffene hoffen häufig, dass ein striktes Kontaktverbot zu Minderjährigen durch das Einverständnis der Eltern oder des neuen Partners aufgeweicht werden kann. Das Gericht stellt jedoch klar: Die Zustimmung Dritter ist rechtlich unbeachtlich. Da nicht zweifelsfrei sichergestellt werden kann, ob Privatpersonen das Rückfallrisiko und die Tragweite der Vorstrafen wirklich vollumfänglich einschätzen können, geht der Opferschutz vor – selbst bei einvernehmlichen Konstellationen im neuen Privatumfeld.
Wie weit reicht das Kontaktverbot?
Gesetzliche Basis für den konkreten Opferschutz durch ein Kontakt- und Annäherungsverbot ist § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Diese Weisung dient ausdrücklich der Verhinderung weiterer Straftaten zum Nachteil des Tatopfers.
Umgesetzt wurde dieser Grundsatz durch sehr spezifische Vorgaben. Das Gericht verbot jegliche persönliche, schriftliche oder elektronische Kontaktaufnahme – auch über Dritte – zum Tatopfer O. Bereits die gezielte Suche nach dem Opfer im Internet oder über verschiedene Apps und Portale wurde als unzulässige Kontaktaufnahme definiert und untersagt. Zudem verhängte die Kammer ein strenges Annäherungsverbot von 25 Metern: Begegnet der Verurteilte dem Opfer zufällig, muss er den Abstand sofort wiederherstellen.
Bei einer zufälligen Begegnung mit dem Opfer in der Öffentlichkeit: Gehen Sie sofort in die entgegengesetzte Richtung und verlassen Sie den Bereich. Dokumentieren Sie den Vorfall anschließend mit Datum, Uhrzeit, Ort und den Umständen – etwa durch eine kurze Notiz oder Nachricht an Ihren Bewährungshelfer. Diese Dokumentation schützt Sie, falls das Opfer die Begegnung meldet und ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Annäherungsverbot droht.
Wann ist ein Haushaltsverbot zulässig?
Das Untersagen von Haushaltsgemeinschaften mit bestimmten Personen kann nach § 68 b Abs. 1 Nr. 3 StGB angeordnet werden. Bei der Entscheidung muss die Strafvollstreckungskammer immer abwägen und den Schweregrad des Eingriffs in die private Lebensführung des Verurteilten berücksichtigen.
Ausnahme für den Bruder
Grundsätzlich untersagte das Gericht dem Verurteilten, einen gemeinsamen Haushalt mit Personen zu führen, die bereits wegen einer Sexualstraftat aufgefallen sind. Eine Ausnahme traf die Kammer jedoch für seinen Bruder D., bei dem der Verurteilte bereits eingezogen war. Das Verbot lehnte das Gericht insoweit ab, weil der Einzug schon Monate zuvor beim Erlass des ersten Beschlusses durch eine Stellungnahme der JVA Bochum vom 21.10.2025 amtsbekannt war und die Strafvollstreckungskammer Bochum damals keine Bedenken dagegen erhoben hatte. Amtsbekannt bedeutet schlichtweg: Gerichten und Behörden war dieser Umstand durch ihre eigenen Akten längst offiziell bekannt und bewusst.
Ohne veränderte Tatsachen hätte ein nachträgliches Verbot einen erheblichen Eingriff bedeutet, da der Verurteilte seine bereits bezogene gemeinsame Wohnung wieder hätte aufgeben müssen.
Warum scheiterte die Handy-Kontrolle?
Vorgaben zur Mediennutzung richten sich nach § 68 b Abs. 2 StGB als nicht strafbewehrte Weisung. Sie müssen sich auf eine präventive Eignung und die Resozialisierung stützen und dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe mit vornehmlich repressivem Charakter sind unzulässig. Das heißt konkret: Weisungen in der Führungsaufsicht müssen in die Zukunft gerichtet sein („präventiv“) und helfen, neue Straftaten zu verhindern. Sie dürfen nicht rein strafend („repressiv“) wirken, da die eigentliche Strafe durch das ursprüngliche Urteil der Vergangenheit bereits verbüßt wurde.
Zugriffsrecht abgelehnt, Anzeigepflicht angeordnet
Die Staatsanwaltschaft verlangte, dass der Verurteilte jederzeit Zugriff auf seine internetfähigen Medien gewähren müsse, um sie auf kinder- und jugendpornografische Inhalte prüfen zu können. Das Landgericht verwarf diese Forderung als unzulässig und unverhältnismäßig: Der massive Rechtseingriff habe nur geringe präventive Eignung und diene vornehmlich repressiven Zwecken. Zur Begründung verwies die Kammer auf den Beschluss des OLG Zweibrücken vom 04.08.2016 (1 Ws 144/16, NStZ 2017, 291) sowie auf den Beschluss des OLG Hamm vom 13.08.2024 (III-5 Ws 155/24).
Zugleich greift eine solche Weisung erheblich in das Grundrecht des Verurteilten auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein, denn die Befugnis zur Kontrolle sämtlicher Speichermedien des Verurteilten geht mit dem damit zwangsläufig verbundenen Zugriff auf seine sämtlichen personenbezogenen Daten einher, welche einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung und seine Persönlichkeit erlauben. – so das Landgericht Detmold
Stattdessen verhängte das Gericht eine Anzeigepflicht: Der Verurteilte muss alle echten wie unechten Profile in sozialen Netzwerken wie TikTok oder Facebook sowie genutzte Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram der Bewährungshilfe und den K.U.R.S.-Ansprechpartnern mitteilen. Wegen der früheren Verurteilung auch wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften stufte die Kammer diese bloße Anzeigepflicht als zwingend ein, weil sie eine kontinuierliche Kontrolle der Kontaktverbote ermöglicht.
Die Anzeigepflicht gilt nicht nur einmalig: Jedes neue Profil in sozialen Netzwerken und jeder neu genutzte Messenger-Dienst muss sofort gemeldet werden – noch bevor Sie ihn aktiv nutzen. Wer Profile verschweigt oder erst nachträglich meldet, riskiert ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen eine strafbewehrte Weisung.
Kann eine ambulante Sexualtherapie zwingend angeordnet werden?
Die Vorgabe an einen Verurteilten, sich in ärztliche oder psychologische Behandlung zu begeben, ist eine ausdrücklich nicht strafbewehrte Weisung nach § 68 b Abs. 2 StGB.
Der Verurteilte wurde angewiesen, sich therapeutische Hilfe bei einem geeigneten Behandler zu suchen und die Gesprächstermine regelmäßig gegenüber der Bewährungshilfe nachzuweisen. Die Kammer stufte diese Maßnahme als sinnvoll für die weitere Lebensführung ein. Gegen die Anordnung der Sexualtherapie erhob der Verurteilte im Verfahren keine Einwände.
Warum scheiterte die Verlängerung?
Für die Prüfung und Anordnung der Dauer einer Führungsaufsicht – bis zur Höchstdauer von fünf Jahren – ist der Maßstab des § 68 c Abs. 1 S. 2 StGB entscheidend. Hat bereits ein früheres Gericht eine Abwägung vorgenommen und die Frist auf weniger als die Höchstdauer verkürzt, bedarf es neuer Tatsachen oder veränderter Umstände für eine prompte Abänderung.
Die Staatsanwaltschaft beantragte, die bereits laufende dreijährige Führungsaufsicht auf die volle Höchstdauer von fünf Jahren zu verlängern. Das Landgericht Detmold lehnte die sofortige Verlängerung ab. Zur Begründung verwies die Kammer auf die erst im Oktober 2025 ergangene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Bochum, die die Frist bereits eigens auf drei Jahre verkürzt hatte. Da seit diesem Zeitpunkt keine neuen Tatsachen bekannt geworden waren, fehlte die Grundlage für eine sofortige Abänderung.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine nachträgliche Verlängerung im weiteren Verlauf der Führungsaufsicht jederzeit noch möglich bleibt, sollten sich die Umstände ändern.
Was folgt für Ihre Weisungen?
Prüfen Sie Ihre aktuellen Weisungen: Lassen sich zu weitreichende Auflagen wie pauschale Handy-Durchsuchungen oder unverhältnismäßige Kontaktverbote anfechten? Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte repressive Maßnahmen ablehnen müssen, wenn sie keinen präventiven Nutzen haben. Gleichzeitig gilt: Kontaktverbote, Meldepflichten und Anzeigepflichten für Social-Media-Profile sind strikt einzuhalten – Verstöße lösen neue Strafverfahren aus. Sprechen Sie mit Ihrem Bewährungshelfer oder Strafverteidiger, bevor Sie eine Weisung eigenmächtig ignorieren.
Praxis-Hinweis: Bestandsschutz bei nachträglichen Verschärfungen
Wenn Staatsanwaltschaften oder nachfolgende Kammern bereits etablierte Lebensumstände (wie eine bestehende Wohngemeinschaft) oder die Dauer der Führungsaufsicht nachträglich verschärfen wollen, dürfen sie dies nicht allein aufgrund einer strengeren Rechtsauffassung tun. Der entscheidende Hebel ist das Fehlen neuer Tatsachen. Wurde ein Umstand in der Vergangenheit bereits geprüft und geduldet, schützt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den aktuellen Status quo, solange sich das Risikoprofil nicht objektiv verändert hat.
Was bedeutet das LG Detmold?
Das Landgericht Detmold hat als Strafvollstreckungskammer entschieden – seine Beschlüsse binden andere Gerichte nicht, zeigen aber, wie Strafgerichte aktuell die Grenzen von Führungsaufsichts-Weisungen bestimmen. Die Kernprinzipien – Bestandsschutz für etablierte Lebensumstände, Verbot repressiver Maßnahmen wie unangekündigter Handy-Durchsuchungen und die Unwirksamkeit privater Zustimmungen bei Kontaktverboten – werden von anderen Strafvollstreckungskammern ähnlich angewendet, gestützt auf die zitierte OLG-Rechtsprechung aus Zweibrücken und Hamm.
Wer unter Führungsaufsicht steht, sollte seine Weisungen jetzt mit einem Strafverteidiger prüfen: Auflagen, die über das hier bestätigte Maß hinausgehen – insbesondere pauschale Gerätekontrollen –, lassen sich unter Verweis auf diese Rechtsprechung angreifen. Umgekehrt sind bestätigte Weisungen wie umfassende Kontaktverbote zu Minderjährigen, 25-Meter-Annäherungsverbote und die Anzeigepflicht für alle Online-Profile strikt einzuhalten. Bei Unklarheiten über die Reichweite einzelner Weisungen klären Sie diese mit Bewährungshilfe oder Verteidiger, bevor ein Verstoß passiert.
Führungsaufsicht: Sind Ihre Weisungen verhältnismäßig?
Unverhältnismäßige Auflagen wie pauschale Handy-Kontrollen oder unzulässige Kontaktverbote lassen sich anfechten – doch die rechtlichen Hürden sind hoch. Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht prüfen Ihre aktuellen Weisungen auf ihre Rechtmäßigkeit und zeigen auf, wo ein Vorgehen gegen unzulässige Anordnungen Erfolg verspricht. Gleichzeitig schützen wir Sie vor folgenschweren Verstößen, die sofort ein neues Strafverfahren auslösen können.
Experten-Kommentar
Die kategorische Ablehnung privater Einverständniserklärungen halte ich für den dogmatisch stärksten Punkt in diesem Beschluss. Das Gericht entzieht den Erziehungsberechtigten hier faktisch die alleinige Verfügungsgewalt über den Schutz ihrer eigenen Kinder. Das ist juristisch extrem konsequent, weil im Rahmen der Führungsaufsicht staatliche Prävention bei Hochrisiko-Konstellationen schwerer wiegen muss als das private Ermessen einer neuen Partnerin.
Wer leichtgläubig darauf vertraut, dass familiäre Absprachen oder eine intakte Beziehungsdynamik vor diesen strengen Auflagen schützen, blendet diese zwingende staatliche Wächterfunktion aus. Ich rate dringend dazu, niemals ungeprüft Fakten zu schaffen. Klären Sie veränderte Wohn- oder Beziehungskonstellationen proaktiv mit der Bewährungshilfe, bevor allein durch eine unbedachte Übernachtung direkt der Vorwurf einer neuen Straftat im Raum steht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich Minderjährige beherbergen, wenn die Eltern mir das ausdrücklich erlaubt haben?
NEIN. Die ausdrückliche Zustimmung der Eltern hebt ein gerichtliches Kontakt- oder Beherbergungsverbot zu Minderjährigen nicht auf. Wenn das Verbot auf § 68b Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 StGB gestützt ist, bleibt es trotz privater Einwilligung verbindlich.
Der Grund ist der Schutz Minderjähriger als bedeutsames Rechtsgut. Das Gericht darf solche Weisungen anordnen, um weitere Straftaten zu verhindern, und es muss dabei nicht darauf vertrauen, dass Erziehungsberechtigte das Risiko richtig einschätzen. Deshalb ist die Zustimmung Dritter rechtlich unbeachtlich, selbst wenn die Situation im Alltag einvernehmlich wirkt. Wer sich trotzdem auf eine private Erlaubnis verlässt, verstößt gegen die Weisung und riskiert ein neues Strafverfahren.
Etwas anderes gilt nur, wenn das Gericht die Weisung selbst ändert oder aufhebt. Solange das nicht geschehen ist, müssen auch Konstellationen im neuen Familien- oder Partnerschaftsumfeld strikt vom Verbot erfasst bleiben.
Darf mein Bewährungshelfer ohne konkreten Verdacht die Herausgabe meines entsperrten Handys verlangen?
Nein. Eine pauschale Verpflichtung, das entsperrte Handy ohne konkreten Anlass herauszugeben, ist in der Führungsaufsicht regelmäßig unverhältnismäßig und unzulässig. Zulässig ist dagegen, dass Sie genutzte Profile in sozialen Netzwerken und Messenger-Dienste offenlegen müssen.
Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB müssen präventiv geeignet sein und dürfen nicht vor allem strafend wirken. Eine allgemeine Handy-Durchsuchung erlaubt jedoch Zugriff auf sämtliche privaten Daten, Kontakte, Fotos und Kommunikationsinhalte und greift damit tief in das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ein. Weil dieser Eingriff weit über die eigentliche Kontrollfunktion hinausgeht, fehlt es ohne konkreten Verdacht regelmäßig an der Verhältnismäßigkeit. Eine mildere Anzeigepflicht für tatsächlich genutzte Accounts erreicht den Kontrollzweck deutlich schonender.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Weisung sehr konkret gefasst ist und sich auf klar benannte Inhalte, Geräte oder Dienste beschränkt. Auch dann muss sie aber einen echten präventiven Nutzen haben und darf nicht als bloße Routinekontrolle ausgestaltet sein.
Muss ich der Polizei auch Profile mitteilen, die ich nur privat nutze?
Ja. Sie müssen auch rein privat genutzte, pseudonyme oder sonst nicht öffentliche Profile und Messenger-Dienste melden. Entscheidend ist nicht, ob ein Account geschäftlich, öffentlich oder privat verwendet wird, sondern dass er von Ihnen genutzt wird.
Die Anzeigepflicht soll der Bewährungshilfe und der Polizei einen vollständigen Überblick über Ihre digitalen Kontaktmöglichkeiten geben. Deshalb erfasst sie alle echten und unechten Profile in sozialen Netzwerken sowie alle genutzten Messenger-Dienste, etwa WhatsApp, Telegram oder vergleichbare Dienste. Ein privater Familienchat oder ein Zweitkonto ist keine Ausnahme, weil auch dort Kontakte angebahnt oder gepflegt werden können. Die Pflicht ist gerade als Kontrollinstrument ausgestaltet und nicht auf öffentlich sichtbare Inhalte beschränkt.
Wichtig ist außerdem: Jedes neu angelegte Profil oder jeder neu genutzte Dienst muss sofort angezeigt werden, und zwar noch bevor Sie ihn aktiv verwenden. Wer etwas verschweigt oder erst später meldet, riskiert wegen des Weisungsverstoßes ein neues Strafverfahren.
Was kann ich tun, wenn die Führungsaufsicht nachträglich gegen meinen Willen verlängert wird?
Sie können sich gegen eine nachträgliche Verlängerung wehren, wenn seit der letzten gerichtlichen Entscheidung keine neuen Tatsachen oder veränderten Umstände vorliegen. Der Bestandsschutz schützt den bereits festgelegten Status quo Ihrer Führungsaufsicht.
Rechtlich maßgeblich ist § 68c Abs. 1 Satz 2 StGB, der eine Abänderung nur bei einer veränderten Tatsachengrundlage erlaubt. Hat ein Gericht die Dauer bereits geprüft und bewusst verkürzt, darf die Staatsanwaltschaft nicht einfach später eine strengere Laufzeit verlangen, ohne dass sich Ihr Risikoprofil objektiv verschlechtert hat. Gerade weil eine Verlängerung in Ihre Rechtsposition eingreift, muss sie auf einer neuen Begründung beruhen und nicht nur auf einer anderen Einschätzung derselben Umstände. Fehlt diese neue Grundlage, ist die Verlängerung angreifbar.
Wichtig ist allerdings, dass der Schutz nicht dauerhaft jede spätere Änderung blockiert. Wenn nach der letzten Entscheidung neue Auffälligkeiten, Verstöße oder sonstige belastbare Erkenntnisse hinzukommen, kann eine Verlängerung zulässig sein. Sie sollten deshalb die Begründung der Kammer genau prüfen lassen und fristgerecht Beschwerde einlegen, bevor die Verschärfung bestandskräftig wird.
Darf mir die Führungsaufsicht das Wohnen bei Verwandten verbieten, wenn der Einzug bereits bekannt war?
Nein. Wenn Ihr Einzug bei den Behörden und dem Gericht bereits offiziell bekannt war und damals geduldet wurde, darf die Führungsaufsicht das Wohnen bei Verwandten nachträglich grundsätzlich nicht verbieten. Ein späteres Haushaltsverbot braucht neue Tatsachen oder veränderte Umstände.
Die Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB muss verhältnismäßig sein und darf nicht allein deshalb verschärft werden, weil später eine strengere Bewertung vorgenommen wird. War die Haushaltsgemeinschaft bereits in Akten, Stellungnahmen oder Beschlüssen dokumentiert und wurde sie damals nicht beanstandet, schützt Sie der Bestandsschutz. Ein nachträgliches Verbot würde sonst einen erheblichen Eingriff bedeuten, weil Sie Ihre bereits aufgegebene oder bezogene Wohnung wieder verlieren müssten. Die Gerichte dürfen einen solchen Eingriff nur anordnen, wenn sich das Risikoprofil objektiv geändert hat.
Anders kann es aussehen, wenn nach der ersten Duldung neue belastende Umstände hinzukommen, etwa weitere Straftaten, eine Eskalation im Haushalt oder neue Erkenntnisse zur Gefährlichkeit des Mitbewohners. Dann kann eine erneute Prüfung zulässig sein.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ich meinem Opfer trotz Annäherungsverbot zufällig begegne?
Gehen Sie sofort in die entgegengesetzte Richtung und stellen Sie den 25-Meter-Abstand unverzüglich wieder her. Eine zufällige Begegnung ist für sich genommen noch kein Verstoß, entscheidend ist, dass Sie den Kontakt nicht fortsetzen und den Abstand sofort herstellen.
Bleiben Sie nicht stehen, sprechen Sie das Opfer nicht an und vermeiden Sie jeden Versuch, die Situation zu erklären oder zu klären. Gehen Sie ruhig, aber zügig weg, verlassen Sie den Bereich und sorgen Sie dafür, dass keine weitere Annäherung stattfindet. Damit erfüllen Sie die Weisung, denn das Annäherungsverbot soll gerade jede bewusste Fortsetzung des Kontakts verhindern. Dokumentieren Sie den Vorfall anschließend mit Datum, Uhrzeit, Ort und den Umständen, damit Sie den Ablauf später belegen können. Informieren Sie außerdem Ihren Bewährungshelfer möglichst zeitnah, damit die Begegnung nicht missverstanden wird.
Besonders wichtig ist die Dokumentation, wenn das Opfer die Begegnung später meldet oder der Vorwurf eines absichtlichen Annäherns im Raum steht. Je genauer Sie den Ablauf festhalten, desto besser können Sie zeigen, dass Sie den Abstand nicht vorsätzlich unterschritten haben.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Detmold – Az.: 20 StVK 19/26 – Beschluss vom 24.02.2026
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