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Freispruch wegen versuchter Nötigung: Wann Sitzblockaden straffrei bleiben

Zehn Minuten auf dem Asphalt, der Verkehr stockt. Dann die Anklage: versuchte Nötigung. Kann ein kurzer Sitzstreik, der keine zweite Fahrzeugreihe erzwingt, wirklich strafbar sein?
Frau sitzt auf Straße vor wartendem Auto; zweites Auto dahinter, daneben fährt ein Pkw auf freier Spur vorbei.
Eine Frau sitzt mitten auf der Fahrbahn einer Berliner Straße. Hinter ihr stehen parkende Autos und belebte Geschäfte. Eine kurze Straßenblockade mit Ausweichmöglichkeiten erfüllt laut Landgericht Aschaffenburg nicht das Merkmal der strafbaren Verwerflichkeit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 NBs 204 Js 12/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Aschaffenburg
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: 2 NBs 204 Js 12/24
  • Verfahren: Berufung in Strafsache
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Nötigung, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidigung, Polizei, Verkehrsteilnehmer

Das Landgericht sprach die Angeklagte frei, weil die Sitzblockade nur gering störte und Vorsatz fehlte.
  • WARUM: Die Blockade traf nur wenige Verkehrsteilnehmer kurz und mit Ausweichmöglichkeit.
  • WANN: Geschädigt sind hier nur Fahrer in zweiter und weiterer Reihe.
  • KONSEQUENZ: Der Freispruch ersetzt die amtsgerichtliche Verurteilung zu Geldstrafe.
  • AUSNAHME: Die Kammer sah kein Verkehrschaos und keine erhebliche Beeinträchtigung.
  • PROZEDURAL: Die Staatskasse zahlt Kosten und Auslagen der Angeklagten.

Wann eine Straßenblockade keine strafbare Nötigung ist

Die Strafbarkeit wegen einer versuchten Nötigung richtet sich nach den Paragrafen 240 Absatz 1, 2 und 3 sowie den Paragrafen 22 und 23 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Eine zentrale Voraussetzung für eine Verurteilung ist, dass die Nötigungshandlung gemäß § 240 Absatz 2 StGB als verwerflich – also rechtlich besonders missbilligenswert – anzusehen ist. Bleiben am Ende der Beweisaufnahme Zweifel am Tatentschluss – also dem festen Willen, die Tat zu begehen – oder an der Verwerflichkeit der Handlung, greift der juristische Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten.

Aufhebung der vorinstanzlichen Geldstrafe

Das Landgericht Aschaffenburg wandte diesen Grundsatz in einem Berufungsverfahren (Az. 2 NBs 204 Js 12/24) an und hob eine vorinstanzliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen auf. Ein Tagessatz entspricht dabei dem Nettoeinkommen eines Tages, wodurch die Geldstrafe an die finanzielle Leistungsfähigkeit angepasst wird. Dass das Landgericht entschied, liegt daran, dass es im Strafrecht als Berufungsinstanz die Urteile des Amtsgerichts auf Rechts- und Faktenfehler überprüft. Die Berufungskammer sprach die Aktivistin vom Vorwurf der versuchten Nötigung frei, da sie die objektive Verwerflichkeit der Handlung als nicht gegeben ansah.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Straßenblockade erfüllt das Merkmal der Verwerflichkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB nicht, wenn die tatsächliche Verkehrsbeeinträchtigung gering ist, die Blockade nur kurze Zeit andauert und für die betroffenen Fahrzeugführer zumutbare Ausweichmöglichkeiten bestehen.
  2. Als Geschädigte einer mit Gewalt begangenen Nötigung durch eine Straßenblockade kommen nach der Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen Fahrzeugführer in Betracht, die sich in der zweiten oder einer nachfolgenden Fahrzeugreihe befinden; Fahrer der ersten Reihe scheiden als Opfer einer Gewaltanwendung aus.
  3. Kann dem Beschuldigten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er zumindest bedingt vorsätzlich eine erhebliche und länger andauernde Verkehrsbeeinträchtigung in Kauf genommen hat, ist er nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen.
Infografik: Voraussetzungen für die Straflosigkeit einer Klimablockade nach dem Urteil des LG Aschaffenburg, insbesondere bei geringer Beeinträchtigung und fehlendem Vorsatz.
LG Aschaffenburg, Urt. v. 11.03.2026 – 2 NBs 204 Js 12/24: Freispruch für Klimaaktivistin. Eine Straßenblockade ist keine strafbare Nötigung, wenn Beeinträchtigung gering, Ausweichmöglichkeiten bestehen und der Vorsatz auf erhebliche Störung nicht nachweisbar ist

Zweite-Reihe-Rechtsprechung: Wer gilt als Opfer von Gewalt?

Zur Bestimmung der tatsächlichen Geschädigten bei Straßenblockaden ziehen Gerichte regelmäßig die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs heran. Nach dieser Auslegung kommen als Opfer einer mit Gewalt begangenen Nötigung nur diejenigen Fahrzeugführer in Betracht, die in der zweiten oder den darauffolgenden Reihen stehen. Die Begründung dafür liegt in der Art der Hindernisse: Die erste Fahrzeugreihe wird durch die physische Präsenz der Demonstranten gestoppt, was rechtlich oft nicht als Gewaltanwendung gegen die Fahrer gewertet wird. Erst die nachfolgenden Reihen werden durch die davorstehenden Fahrzeuge blockiert, was eine unüberwindbare physische Barriere und damit Gewalt im Sinne des Gesetzes darstellt.

Von den genannten betroffenen vier Zeugen kommen gemäß der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH nur die an der Weiterfahrt gehinderten Verkehrsteilnehmer in der zweiten und den folgenden Reihen als Geschädigte einer mit Gewalt begangenen Nötigungshandlung in Betracht […] – so das Landgericht Aschaffenburg

Prüfen Sie als Beschuldigter oder Verteidiger genau, ob eine zweite Fahrzeugreihe entstanden ist. Wenn Sie nachweisen können, dass nur die erste Reihe gestoppt wurde, entfällt nach der BGH-Rechtsprechung das Merkmal der Gewaltanwendung und damit die Grundlage für eine Nötigung.

Ermittlung der betroffenen Fahrzeugführer

Bei der Bewertung der Aschaffenburger Blockade stufte das Gericht von den namentlich bekannten Zeugen lediglich die Personen F., K., Y., I. und W., K. als rechtlich relevante Geschädigte ein. Der ebenfalls vernommene Zeuge K. befand sich mit seinem Fahrzeug in der ersten Reihe und zählte somit nicht zu den durch Gewalt genötigten Personen. Zur Stützung dieser rechtlichen Einordnung verwies die Kammer ergänzend auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG NJW 2025, 984), welches als höchste bayerische Instanz oft richtungsweisende Urteile für die dortige Justiz trifft.

Warum 10 Minuten Blockade nicht als verwerflich gelten

Eine Nötigung gilt rechtlich erst dann als rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist, wie es § 240 Absatz 2 StGB vorschreibt. Ob eine Straßenblockade diese Schwelle überschreitet, erfordert eine umfassende Abwägung der Umstände. Dabei spielen vor allem die Dauer der Blockade, der Umfang der verursachten Verkehrsstörung sowie das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten eine entscheidende Rolle.

Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (§ 240 Abs. 2 StGB)

Geringe Auswirkungen durch schnelle Umleitung

Bei der Beurteilung der Aktion auf der zweispurigen Friedrichstraße in Aschaffenburg stellte das Gericht fest, dass die betroffenen Fahrer lediglich für etwa zehn Minuten an der Weiterfahrt gehindert wurden. Zudem sperrte die Polizei die Zufahrt zügig ab, sodass nachfolgende Fahrzeuge über eine einspurige Verbindungsspange auf die Weißenburger Straße ausweichen konnten. Da die verkehrstechnischen Beeinträchtigungen durch diese Umstände nur gering ausfielen, fehlte es nach Ansicht des Landgerichts an der für eine Strafbarkeit notwendigen Verwerflichkeit.

Dokumentieren Sie bei jeder Verkehrsblockade die exakte Dauer der Behinderung und fotografieren Sie vorhandene Ausweichmöglichkeiten. Je kürzer die Standzeit und je offensichtlicher die Umleitung, desto eher entfällt die strafrechtlich relevante Verwerflichkeit Ihrer Handlung.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Faktor für die Straffreiheit war hier die geringe Intensität der Störung. Wenn eine Blockade wie in diesem Fall nur etwa zehn Minuten dauert und zudem eine unmittelbare Ausweichmöglichkeit für den Verkehr besteht, fehlt es regelmäßig an der rechtlich erforderlichen Verwerflichkeit. Prüfen Sie daher genau, wie lange der Stillstand tatsächlich dauerte und ob Umleitungen den Verkehrsfluss ermöglichten.

Kein Vorsatz bei Erwartung einer schnellen Umleitung

Für eine strafrechtliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung muss dem Täter ein bedingter Vorsatz hinsichtlich einer erheblichen Verkehrsbeeinträchtigung nachgewiesen werden. Das bedeutet konkret: Die Person muss die Störung nicht unbedingt als Ziel verfolgt haben, aber sie muss sie als mögliche Folge erkannt und billigend in Kauf genommen haben. Es reicht nicht aus, dass der Verkehr lediglich kurzzeitig stockt. Die Anklage muss belegen, dass die handelnde Person ein Verkehrschaos von beträchtlichem Ausmaß und von erheblicher Dauer beabsichtigt oder ein solches Szenario zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Entgegen dem Ersturteil konnte die Kammer […] letztlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei feststellen, dass die Blockadeaktion […] in subjektiver Hinsicht im Sinne eines zumindest bedingten Tatvorsatzes darauf ausgerichtet war, den Verkehr in einem beträchtlichen Ausmaß über eine erhebliche Dauer zu beeinträchtigen und ein Verkehrschaos auszulösen […] – LG Aschaffenburg

Ortskenntnis und Einschätzung der Aktivistin

Die angeklagte Frau erklärte in der Berufungshauptverhandlung, sie sei ortskundig und habe fest mit einem schnellen Eingreifen der Polizei sowie mit guten Umleitungsmöglichkeiten gerechnet. Sie betonte, dass sie von Anfang an nur eine geringe Verkehrsbeeinträchtigung gewollt habe, was sich mit dem tatsächlichen Geschehen deckte. Die Kammer konnte diesen fehlenden Vorsatz für eine gravierende Störung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit widerlegen, weshalb die Einlassung der Aktivistin – also ihre offizielle Schilderung der Ereignisse vor Gericht – zu ihren Gunsten gewertet wurde.

Praxis-Hürde: Vorsatz-Nachweis

Für eine Verurteilung muss Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie eine erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung beabsichtigt haben. Im vorliegenden Urteil half der Aktivistin ihre Ortskenntnis: Da sie wusste, dass der Verkehr schnell abfließen kann, konnte ihr kein Vorsatz für ein schwerwiegendes Verkehrschaos unterstellt werden. Wer glaubhaft darlegt, mit einer schnellen Auflösung oder Umleitung gerechnet zu haben, entzieht der Anklage die Grundlage für den Tatentschluss.

Freispruch: Staatskasse zahlt Anwalt und Auslagen

Die Verteilung der Verfahrenskosten richtet sich im Strafprozess nach einer entsprechenden Anwendung des § 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO). Diese Norm regelt eindeutig, dass im Falle eines Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden, da der Beschuldigte zu Unrecht verfolgt wurde.

Vollständige Übernahme der Verfahrenskosten

Mit dem Urteil der Berufungskammer des Landgerichts vom 11. März 2026 wurde die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 9. Dezember 2024 (Az. 303 Cs 204 Js 12/24) vollständig aufgehoben. Als Konsequenz aus dem Freispruch muss die Staatskasse nicht nur die allgemeinen Kosten des Verfahrens tragen, sondern auch für die notwendigen Auslagen der freigesprochenen Frau aufkommen. Das bedeutet konkret: Der Staat übernimmt auch ihre Anwaltsgebühren und Fahrtkosten, die für die Verteidigung angefallen sind.

Fazit: Warum die Blockadedauer über Straffreiheit entscheidet

Dieses Urteil des Landgerichts Aschaffenburg verdeutlicht, dass Sitzblockaden nicht automatisch strafbar sind, sondern eine Einzelfallprüfung der Intensität erfordern. Da das Gericht hierbei die Linie des BGH konsequent fortführt, dient die Entscheidung als wichtige Referenz für ähnliche Fälle bundesweit. Betroffene sollten in ihrer Verteidigung gezielt die kurze Dauer der Blockade sowie die Erwartung einer schnellen Umleitung betonen, um den Vorsatz für eine erhebliche Nötigung zu entkräften.

Was jetzt zu tun ist:
• Dokumentieren Sie bei Vorwürfen der Nötigung sofort, wie viele Fahrzeugreihen tatsächlich blockiert waren.
• Sammeln Sie Belege für vorhandene Ausweichrouten, um die Verwerflichkeit der Tat zu entkräften.
• Berufen Sie sich im Verfahren explizit auf Ihre Ortskenntnis, wenn Sie eine schnelle Auflösung der Situation erwartet haben.
• Reichen Sie nach einem Freispruch umgehend alle Belege für Anwaltskosten und Verdienstausfall bei der Gerichtskasse ein.


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Ein Vorwurf wegen Nötigung im Straßenverkehr kann weitreichende Konsequenzen haben, doch die aktuelle Rechtsprechung bietet klare Verteidigungsansätze. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen der Verwerflichkeit oder des Vorsatzes in Ihrem Fall tatsächlich erfüllt sind. Wir unterstützen Sie dabei, entlastende Faktoren wie die Blockadedauer oder Ausweichmöglichkeiten rechtssicher geltend zu machen.

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Experten Kommentar

Auf der Straße sieht die Realität oft ganz anders aus als später im Gerichtssaal. Die Polizei fertigt im Eifer des Gefechts meist pauschale Strafanzeigen an, ohne fein säuberlich zwischen erster und zweiter Fahrzeugreihe zu differenzieren. In den ersten Ermittlungsakten liest sich das dann schnell wie ein völliger Verkehrskollaps, selbst wenn der Spuk rasch vorbei war.

Betroffene sollten sich von solchen dramatischen Vorwürfen in der Anklageschrift nicht einschüchtern lassen. Entscheidend ist der gezielte Blick in die polizeilichen Einsatzprotokolle. Dort lässt sich fast immer minutengenau nachweisen, wann die Beamten eintrafen und den Verkehr ableiteten – und genau diese harten Fakten kippen später den Nötigungsvorwurf.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bin ich strafbar, wenn ich lediglich die erste Fahrzeugreihe direkt am Weiterfahren hindere?

NEIN. Eine Strafbarkeit wegen Nötigung gemäß § 240 StGB entfällt in der Regel, wenn durch eine Blockadeaktion lediglich die erste Fahrzeugreihe unmittelbar am Weiterfahren gehindert wird. Da diese Fahrer lediglich durch den psychischen Zwang Ihrer Anwesenheit stoppen, fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der notwendigen Gewaltanwendung.

Die rechtliche Begründung liegt in der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung, die zwischen psychischem Zwang und einer physischen Barriere unterscheidet. Während die Fahrer der ersten Reihe lediglich aufgrund der moralischen Hemmung anhalten, Menschen nicht zu verletzen, werden die nachfolgenden Fahrzeuge durch das davorstehende Auto physisch blockiert. Erst diese physische Barriere wird als Gewalt im Sinne des Strafgesetzbuches gewertet, sodass ohne eine zweite Fahrzeugreihe ein zentrales Tatbestandsmerkmal der Nötigung fehlt. Sie sollten daher bei einer rechtlichen Auseinandersetzung genau prüfen, ob hinter dem ersten Fahrzeug tatsächlich weitere Autos standen oder ob diese ungehindert ausweichen konnten.

Eine Strafbarkeit kann dennoch drohen, wenn die Blockade mit einer Drohung mit einem empfindlichen Übel verbunden ist oder andere Straftatbestände wie der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr erfüllt sind. Zudem führt die Entstehung einer zweiten Fahrzeugreihe sofort zur Annahme einer physischen Gewaltanwendung gegenüber den dort blockierten Fahrern.


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Entfällt die Verwerflichkeit meiner Tat, wenn ich fest mit einer schnellen polizeilichen Umleitung rechne?

ES KOMMT DARAUF AN. Die Verwerflichkeit kann entfallen, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Sie aufgrund konkreter Umstände mit einer schnellen polizeilichen Umleitung und somit nur einer geringfügigen Störung gerechnet haben. Dies schließt den notwendigen Vorsatz für eine erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung aus.

Eine strafbare Nötigung setzt voraus, dass der Täter die Absicht oder zumindest die billigende Inkaufnahme einer rechtlich missbilligenswerten, also verwerflichen, Behinderung des Straßenverkehrs besitzt. Wenn Sie jedoch aufgrund von Ortskenntnis oder der Nähe zu einer Polizeidienststelle davon ausgehen durften, dass die Beamten den Verkehr zügig umleiten, entfällt der Wille zur schweren Störung. Da das Gericht im Strafprozess nach dem Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel für den Angeklagten) entscheiden muss, führt eine plausible Schilderung dieser Erwartungshaltung oft zum Freispruch. Die Beweislast liegt beim Staat, der Ihnen den Vorsatz für ein echtes Verkehrschaos trotz der Umleitungsmöglichkeiten zweifelsfrei nachweisen muss.

Diese Privilegierung greift jedoch nicht, wenn Ihre Erwartungshaltung völlig lebensfern war oder Sie durch zusätzliche Maßnahmen, wie das Festkleben auf der Fahrbahn, eine schnelle Räumung aktiv verhindert haben.


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Wie dokumentiere ich die Dauer der Blockade rechtssicher für ein späteres Strafverfahren?

Dokumentieren Sie die Blockade durch Fotos mit aktivierter Zeitstempel-Funktion vom Beginn der Aktion, dem Eintreffen der Polizei sowie dem Zeitpunkt der ersten Verkehrsumleitung. Eine lückenlose Dokumentation der exakten Dauer ist entscheidend, um die strafrechtliche Verwerflichkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB wirksam zu entkräften.

Die Dauer der Behinderung stellt das zentrale Kriterium für die rechtliche Bewertung der Intensität des Eingriffs dar. Da Gerichte bei fehlenden Beweisen im Zweifel von einer längeren und damit belastenderen Dauer ausgehen könnten, sind objektive Belege wie digitale Zeitstempel oder GPS-Daten weitaus schwerer zu widerlegen als subjektive Zeugenaussagen. Fotografieren Sie zusätzlich freie Ausweichspuren oder Nebenstraßen, um zu belegen, dass für Autofahrer zumutbare Alternativen bestanden und die Störung somit geringfügig blieb. Aktivieren Sie hierzu bereits vor Beginn der Aktion die entsprechenden Metadaten-Funktionen in Ihrer Kamera-App, damit jeder relevante Zeitpunkt zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Diese Beweissicherung stützt die Argumentation, dass kein Vorsatz für eine erhebliche Verkehrsbeeinträchtigung vorlag.

Ergänzend sollten Sie die Anzahl der wartenden Fahrzeugreihen dokumentieren, da nach der sogenannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur Fahrer ab der zweiten Reihe als Opfer einer Gewaltanwendung im Sinne des Nötigungsparagrafen gelten.


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Muss ich Schadensersatz an Autofahrer zahlen, obwohl das Strafgericht mich rechtskräftig freigesprochen hat?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein strafrechtlicher Freispruch schützt zwar nicht automatisch vor Zivilklagen, doch die gerichtliche Feststellung einer fehlenden Verwerflichkeit macht Schadensersatzansprüche der Autofahrer extrem unwahrscheinlich.

Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB setzt zwingend voraus, dass die Handlung widerrechtlich war und ein geschütztes Rechtsgut verletzt wurde. Wenn das Strafgericht jedoch rechtskräftig festgestellt hat, dass die Blockade nicht verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, fehlt meist die notwendige Rechtswidrigkeit. Da die Ausübung von Grundrechten wie der Versammlungsfreiheit die Handlung rechtfertigen kann, entfällt die Basis für eine unerlaubte Handlung ohne vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. In der Praxis dient die Begründung des Freispruchs daher als zentrales Verteidigungsmittel, um gegnerische Forderungen bereits außergerichtlich erfolgreich abzuwehren.

Strafrechtliche Urteile binden die zuständigen Zivilgerichte nicht formal, weshalb in seltenen Einzelfällen eine abweichende Beweiswürdigung zur Haftung führen kann. Dies betrifft vor allem Situationen mit spezifischen zivilrechtlichen Sorgfaltspflichten, die im Strafprozess keine rechtliche Rolle spielten.


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Kann ich meine Anwaltskosten zurückfordern, wenn das Verfahren ohne Urteil einfach eingestellt wird?

ES KOMMT DARAUF AN, wobei Sie im Falle einer einfachen Verfahrenseinstellung Ihre Anwaltskosten in der Regel selbst tragen müssen. Eine Erstattung Ihrer notwendigen Auslagen durch die Staatskasse erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn das Gericht Sie am Ende des Verfahrens rechtskräftig freispricht.

Die gesetzliche Regelung des § 467 Absatz 1 der Strafprozessordnung sieht eine Verpflichtung der Staatskasse zur Übernahme der Anwaltskosten ausdrücklich nur für den Fall eines gerichtlichen Freispruchs vor. Wird ein Verfahren hingegen wegen Geringfügigkeit oder unter Erfüllung von Auflagen eingestellt, erfolgt keine gerichtliche Feststellung Ihrer Unschuld, weshalb die Kostenlast meist bei Ihnen als Beschuldigtem verbleibt. Da eine Einstellung lediglich den Verzicht auf die weitere Strafverfolgung darstellt, betrachtet der Gesetzgeber die entstandenen Verteidigerkosten nicht als eine Folge einer unrechtmäßigen staatlichen Verfolgungsmaßnahme. Sie sollten daher vor der Zustimmung zu einer Einstellung genau prüfen, ob die finanzielle Belastung durch das Honorar Ihres Rechtsanwalts schwerer wiegt als das Risiko einer Fortsetzung des Hauptverfahrens. Maßgeblich für die endgültige Entscheidung über die Kostentragung ist stets der Tenor im Einstellungsbeschluss, welcher am Ende des Dokuments unter der Rubrik Kostenentscheidung detailliert aufgeführt wird.

Eine Ausnahme besteht gemäß § 467 Absatz 4 der Strafprozessordnung nur dann, wenn das Gericht es für unbillig hält, den Beschuldigten mit seinen Auslagen zu belasten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Freispruch bei Fortführung des Verfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre.


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Das vorliegende Urteil


LG Aschaffenburg – Az.: 2 NBs 204 Js 12/24 – Urteil vom 11.03.2026




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