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Strafaussetzung zur Bewährung – Entlassung eines therapiewilligen Betäubungsmittelabhängigen

LG Koblenz Strafvollstreckungskammer, Az.: 7b StVK 57 – 59/16, Beschluss vom 24.02.2016

1. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 21.04.2015 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

2. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 01.10.2012 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

3. Die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 04.10.2010 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wird zur Bewährung ausgesetzt.

Strafaussetzung zur Bewährung - Entlassung eines therapiewilligen Betäubungsmittelabhängigen
Symbolfoto: Von Viktoriia Hnatiuk /Shutterstock.com

Der Verurteilte ist nach Ablauf des 19.03.2016 aus der Haft zu entlassen, nicht jedoch vor Rechtskraft dieses Beschlusses.

4. Die Bewährungszeit beträgt 5 Jahre.

5. Der Verurteilte wird für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines für ihn zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers/Bewährungshelferin unterstellt.

6. Im Rahmen der Bewährung werden dem Verurteilten folgende Weisungen erteilt:

a) Der Verurteilte hat sich nach der Haftentlassung zum 22.03.2016 in die stationäre Therapie bei dem Diakoniewerk D. GmbH, zu begeben und dort eine stationäre Drogentherapie zu absolvieren. Die Therapie gilt erst als erfolgreich beendet, wenn dies die behandelnden Therapeuten schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung hat der Verurteilte unmittelbar nach Beendigung der Therapie der Bewährungshilfe vorzulegen.

b) Der Verurteilte hat nach erfolgreicher Therapie einen festen Wohnsitz zu nehmen und sich dort polizeilich anzumelden. Dies hat er binnen 3 Werktagen der Bewährungshilfe mitzuteilen.

c) Der Verurteilte hat regelmäßig Kontakt zu seinem zuständigen Bewährungshelfer/Bewährungshelferin einmal im Monat, spätestens bis zum 20. eines jeden Monats, zu halten. Die Art der Kontakthaltung (Telefonat, Hausbesuch, Besuch in der Sprechstunde oder ähnliches) sowie die Festlegung der Termine obliegt der Bewährungshilfe.

d) Im Falle der Arbeitslosigkeit hat der Verurteilte sich unverzüglich – spätestens binnen 3 Werktagen – bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Vermittlung von Arbeit zuständigen Stelle als arbeitslos und arbeitssuchend zu melden. Dies hat er der Bewährungshilfe schriftlich nachzuweisen.

e) Dem Verurteilten ist es untersagt, Drogen und Alkohol zu konsumieren. Zur Überprüfung seiner Abstinenz hat der Verurteilte nach Beendigung der Therapie viermal im Jahr in unregelmäßigen Abständen bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Bewährungshilfe zu benennenden Stelle eine Blutprobe abzugeben und diese auf den Gamma-GT-Wert,CDT-Wert Heroin und Kokain, Diazepam und Morphin sowie Citalopram untersuchen zu lassen. Das schriftliche Ergebnis hat er unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen nach Erhalt, der Bewährungshilfe zu übermitteln. Die Kosten des Drogen- und Alkoholscreenings hat der Verurteilte zu tragen, es sei denn, er weist der Strafvollstreckungskammer schriftlich nach, dass ihm die Kostentragung finanziell nicht zumutbar ist. In diesem Fall wird bis auf Weiteres die Kostentragung der Staatskasse auferlegt.

f) Der Verurteilte hat sich um die Regulierung seiner Schulden zu bemühen und dies auf Verlangen seines Bewährungshelfers/Bewährungshelferin schriftlich nachzuweisen.

7. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. übertragen.

Gründe

Das Schöffengericht des Amtsgerichts W. verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 21.04.2015 wegen Diebstahls mit Waffen in Tatmehrheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten.

Am 01.10.2012 verhängte das Schöffengericht des Amtsgerichts W. gegen den Verurteilten wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts W. vom 04.06.2012 (Az.: 3221 Js 2319/12) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten.

Das Amtsgericht W. verhängte mit Gesamtstrafenbeschluss vom 04.10.2010 unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Worms vom 09.10.2009 (Az.: 3220 Js 2820/09 – 4 Ls) (Raub in Tatmehrheit mit räuberischem Diebstahl in 2 Fällen in Tatmehrheit mit Diebstahl in 11 Fällen – 2 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe) und des Urteils des Amtsgerichts Frankenthal vom 31.03.2010 (Az.: 5404 Js 30899/01 – 1 Ds) (Diebstahl in 4 Fällen, davon in 1 Fall gemeinschaftlich handelnd – 9 Monate Freiheitsstrafe) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten.

Die höchste Einsatzstrafe im Rahmen der oben genannten gesamten Gesamtfreiheitsstrafen beträgt 2 Jahre aus dem Urteil des Amtsgerichts W. vom 01.10.2012.

Die oben genannten Freiheitsstrafen verbüßt der Verurteilte derzeit im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. Zwei Drittel der Strafe werden am 19.03.2016 verbüßt sein, das Strafende ist auf den 02.08.2018 berechnet.

Es war daher gem. § 57 Abs. 1 StGB zu prüfen, ob eine bedingte Entlassung des Verurteilten in Betracht gezogen werden kann.

Der Leiter der Justizvollzugs- und Sicherungsverwahrungsanstalt D. hat in seiner Stellungnahme vom 21.01.2016 wegen der unbearbeiteten Suchtproblematik eine ungünstige Sozialprognose gestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft M. hat eine bedingte Entlassung des Verurteilten mit Verfügung vom 01.02.2016 befürwortet, wenn er unmittelbar nach der Haftentlassung in eine stationäre Drogentherapie zu gehen hat. Die Strafvollstreckungskammer hörte den Verurteilten hierzu mündlich am 23.02.2016 an. Auf die hierüber gefertigte Anhörungsniederschrift wird Bezug genommen.

Eine bedingte Entlassung des Verurteilten kann gem. § 57 Abs. 1 StGB verantwortet werden.

Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch 2 Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person in die Maßnahme einwilligt. Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

Eine an diesen Kriterien gemessene Beurteilung führt zu dem Ergebnis, dass eine Erprobung des Verurteilten in Freiheit gewagt werden kann.

Zu Gunsten des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer berücksichtigt, dass sein Vollzugsverhalten sowie sein Arbeitsverhalten ohne Beanstandungen ist. Er verfügt über soziale Kontakte nach außen zu seinen Eltern und seiner Verlobten, bei der er auch nach seiner Haftentlassung Wohnung in K. nehmen könnte. Sämtliche von ihm abgegebenen Urinkontrollen in der Haft waren negativ.

Obwohl der Verurteilte eine schwere Betäubungsmittelabhängigkeit hat und diese zunächst noch stationär therapeutisch bearbeitet werden muss und obwohl er im Zusammenhang mit dieser Betäubungsmittelabhängigkeit in der Vergangenheit in erheblichem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann eine Entlassung des Verurteilten in die stationäre Drogentherapie bei dem Diakoniewerk D., gewagt werden. Der Verurteilte hat sich selbst um diesen Therapieplatz bemüht. Er hat einen Aufnahmetermin zum 22.03.2016. Die Kostenübernahme regelt die Einrichtung selbst über den Landschaftsverband R. Der Verurteilte hat sich in der mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer authentisch therapiemotiviert und therapiewillig gezeigt. Er konnte nachvollziehbar schildern, warum u.a. sein letzter Therapieversuch bei der Einrichtung L. in F. nach einem Jahr gescheitert ist. Er selbst hält es für erforderlich, dass er zur Bearbeitung seiner Drogenproblematik auf professionelle therapeutische Hilfe angewiesen ist. Auf diese Arbeit und Behandlung möchte er sich längerfristig, voraussichtlich ein Jahr, einlassen.

Auch wenn der Verurteilte in der Vergangenheit außer einer Therapie in der Einrichtung L. in F. auch eine stationäre Drogentherapie in Fl. mit anschließender Adaptionsmaßnahme damals erfolgreich absolviert hatte, er aber dann in sein altes Umfeld nach W. zurückgekehrt ist und damit wieder in alte Verhaltensmuster gefallen ist, scheint neben einer erneut vorliegenden Therapiemaßnahmemöglichkeit auch die Willensentscheidung zur Abstinenz bei dem Verurteilten gegeben zu sein.

Hinzu kommt, dass der Verurteilte nach der anstehenden Drogentherapie zu seiner Verlobten nach K. ziehen möchte und damit das alte Umfeld W. verlässt.

Darüber hinaus dürfte der verbleibende Strafrest von knapp eineinhalb Jahren auf den Verurteilten einen erheblichen Bewährungsdruck ausüben. Sollte der Verurteilte die stationäre Drogentherapie nicht antreten oder aus disziplinarischen Gründen beenden müssen, dürfte die Verbüßung des Strafrestes nach Widerruf der Bewährung auch das soziale Umfeld des Verurteilten erheblich belasten, was er nach eigenem Bekunden in der mündlichen Anhörung in Zukunft nicht mehr tun möchte.

Die im Tenor festgestellten Weisungen hält die Strafvollstreckungskammer für erforderlich, um den Verurteilten in der Führung eines straffreien Lebens zu unterstützen.

Die Unterstellung unter einen hauptamtlichen Bewährungshelfer beruht auf § 56 b StGB.

Die Strafvollstreckungskammer hält es für erforderlich, die Bewährungszeit auf 5 Jahre gem. § 56 a Abs. 1 StGB festzusetzen, da der Verurteilte mit der basalen Bereitschaft zur Abhängigkeit aufgrund der schweren polytoxikomanen Symptomatik wird leben müssen. Daher sollte die Aufsicht und Unterstützung durch die Bewährungshilfe und die Weisungen längerfristig angelegt sein.

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