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Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt von 25 Metern

AG Westerstede – Az.: 42 Cs 32/12 (375 Js 67793/11) – Urteil vom 10.04.2012

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von noch 3 Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 I, 44 StGB.

Gründe

I.

Der am 23.06.1986 in O. geborene Angeklagte ist ledig und kinderlos. Er arbeitet als Maschinenbediener bei der Firma B. in R. und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.400,00 Euro.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

Der Verkehrszentralregisterauszug vom 28.12.2011 enthält eine Eintragung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h am 12.11.2009, welche mit einer Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro sowie einem Punkt geahndet wurde.

II.

Nach Durchführung der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Fahrerlaubnisentziehung bei Trunkenheitsfahrt von 25 Metern
Symbolfoto: Von mezzotint/Shutterstock.com

Nachdem er am 21.12.2011 gegen 18:15 Uhr von einer Weihnachtsfeier zurückkehrte, setzte der Angeklagte auf dem öffentlichen Parkplatz des Bahnhofs in R. sein Kraftfahrzeug Opel, amtliches Kennzeichen …, von dem dortigen Behindertenparkplatz auf einen anderen Parkplatz um, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,46 Promille (Blutentnahmezeitpunkt 19:15 Uhr) nicht mehr fahrtüchtig war, was er auch wusste, da er beabsichtigte, die Rückfahrt aufgrund des Alkoholkonsums mit dem Zug fortzusetzen. Die gefahrene Strecke betrug weniger als 25 Meter.

III.

Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, der sich zur Person und zur Sache jeweils umfassend und glaubhaft eingelassen hat wie im Sachverhalt festgestellt sowie ferner aufgrund der Aussagen der Zeugen PK J. und T. J. und des Sachverständigengutachtens des Medizinischen Versorgungszentrums Dr. K. und Kollegen vom 27.12.2011.

Es haben sich keine Umstände ergeben, die geeignet wären, Zweifel an der Richtigkeit des Geständnisses zu begründen.

Soweit der Zeuge T. J. angegeben hat, er habe beobachtet, wie der Angeklagte, der zunächst an der Bushaltestelle gestanden habe, mit quietschenden Reifen von der westlichen Seite des Bahnhofs über die Ladestraße auf den östlich des Bahnhofsgebäudes liegenden Parkplatz gefahren sei, ist das Gericht dem nicht gefolgt. Der Polizeibeamte PK J. hat ausgesagt, dass sich westlich des Bahnhofsgebäudes nur ein kleiner, weiter entfernt liegender Schotterparkplatz ohne Behindertenparkplätze liegt. Die Bushaltestelle befinde sich jedoch genau an der Seite entlang der östlichen Parkplätze des Bahnhofs. Der Angeklagte habe von Anfang an behauptet, er habe sein Fahrzeug nur umsetzen wollen. Dies sei ihm auch plausibel erschienen.

Der Angeklagte hat sich somit der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Dem Angeklagten war zu Beginn der Fahrt seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit auch bekannt, da er schon zuvor den Entschluss gefasst hatte, mit dem Zug nach Hause zu fahren.

Dass der Angeklagte aufgrund der Alkoholisierung den Bereich des § 21 StGB erreicht hat, lässt sich nicht feststellen.

IV.

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht am Strafrahmen des § 316 StGB orientiert, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht.

Zugunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu berücksichtigen und, das er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Ferner war zu berücksichtigen, dass er lediglich eine Strecke von maximal 25 Metern zurückgelegt hat.

Das Gericht hat daher eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen befunden.

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war entsprechend den Angaben des Angeklagten zu seinen derzeitigen Einkommensverhältnissen mit 40 Euro anzusetzen.

V.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgesehen worden, weil eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr festzustellen war. Zugunsten des Angeklagten ist von einem einmaligen Vergehen aufgrund Situationsversagens auszugehen.

Die Tat lag zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 3 Monate zurück. Dem Angeklagten war die Fahrerlaubnis seit diesem Zeitpunkt einstweilig entzogen. Das Gericht hat es deshalb als ausreichend angesehen, gegen den Angeklagten gem. § 44 Abs. 1 StGB das Verbot auszusprechen, für die Dauer von noch 3 Monaten keine Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Hierbei hat es auch berücksichtigt, dass bei einem Führerscheinentzug der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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