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Schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

LG Hamburg – Az.: 603 KLs 6/18 – 3004 Js 651/17 – Urteil vom 06.07.2018

1. Der Angeklagte P… I… Y… wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Y… Y… wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

2. Dem Angeklagten P… I… Y… wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von zwei Jahren darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.

3. Der Pkw VW Polo gelb (…) mit dem amtlichen Kennzeichen … des Angeklagten P… I… Y… wird eingezogen.

4. Von einer Entscheidung über den Antrag des Adhäsionsklägers vom 29. Juni 2018 wird abgesehen.

5. Der Angeklagte P… I… Y… trägt die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte Y… Y… trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt worden ist, soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Hinsichtlich des Adhäsionsantrages entstandene gerichtliche Auslagen und notwendige Auslagen des Adhäsionsklägers trägt der Adhäsionskläger selbst. Dem Angeklagten P… I… Y… durch den Adhäsionsantrag entstandene notwendige Auslagen trägt dieser selbst.

Angewendete Vorschriften:

Angeklagter P… Y… : §§ 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 2. Var., 114 Abs. 1, Abs. 2, 142 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, Abs. 2, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1, 255, 263a Abs. 1, 4. Var., 315b Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 69 Abs. 2 Nr. 3, 69a, 74 Abs. 1 StGB.

Angeklagter Y… Y… : §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Gründe

I.

Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte P… Y… ist der Vater des Angeklagten Y… Y… .

P… Y…… ist in B… bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Schulausbildung schloss er nach dem Besuch der Fachoberschule mit einer integrierten landwirtschaftlichen Ausbildung erfolgreich ab. Nach der Schule absolvierte er für die Dauer von achtzehn Monaten seinen Wehrdienst in der b… Armee. Anschließend begann er, in der Baubranche zu arbeiten. Er gründete sein eigenes Unternehmen, mit dem er u.a. Bauvorhaben in der b… Stadt P… durchführte. Zeitweise hatte sein Betrieb 120 Beschäftigte. Der Angeklagte führte das Unternehmen über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren, bis er es als Folge der Finanzkrise im Jahr 2008 schließlich aufgeben musste. Im Jahr 2012 kam er alleine nach Deutschland, um in D… für eine bulgarische Baufirma im Straßenbau zu arbeiten. Da es sich entgegen seiner Erwartung um eine illegale Beschäftigung handelte und er zudem nicht angemessen bezahlt wurde, kehrte er nach einigen Monaten nach B… zurück. Im Sommer 2013 kehrte er, wiederum allein, nach Deutschland zurück. Er hatte sich von einem Freund überzeugen lassen, für diesen bei verschiedenen Bauvorhaben in H… zu arbeiten. Ende 2013 ließ er seinen Sohn, den Angeklagten Y… Y… , ebenfalls nach H… kommen, um ihn bei den Arbeiten zu unterstützen. Seit 2014 betreibt er in H… ein eigenes Bauunternehmen.

P… Y… ist verheiratet und hat neben dem Angeklagten Y… Y… noch zwei weitere Söhne im Alter von 25 und 14 Jahren. Der ältere Sohn lebt in B… .

Die Ehefrau und der jüngere Sohn folgten dem Angeklagten im Jahr 2014 nach Deutschland, um dort dauerhaft mit ihm zu leben. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet in einer Vollzeitbeschäftigung als Köchin. Der jüngste Sohn geht in Deutschland zur Schule. Die Familie – P… Y… , seine Ehefrau und die beiden jüngeren Söhne – lebten bis zur Verhaftung der beiden Angeklagten in dieser Sache in einer gemeinsamen Wohnung in N… . Die Familie hatte im Durchschnitt ein monatliches Einkommen in Höhe von etwa 3.500 € zur Verfügung. Von diesen Einkünften unterstützte der Angeklagte P… Y… auch seine in B… lebenden Eltern.

Der Angeklagte Y… Y… schloss seine Schulausbildung in B… ebenfalls mit dem Besuch der Fachoberschule ab. Er absolvierte dabei eine Fachausbildung in Wirtschaftsinformatik. Schon als Kind entwickelte er – seine Großeltern väterlicherseits betreiben eine Landwirtschaft – ein Interesse für die Haltung und Pflege von Tieren. Im Alter von elf Jahren begann er deshalb in seiner Freizeit neben der Schule mit der Haltung von zwei Bienenvölkern. Im Laufe der Jahre vergrößerte er seinen Bienenbestand und machte sich nach seiner Schulzeit als Imker selbständig. Er bewarb sich mit seinem Betrieb erfolgreich um die Aufnahme in ein land- und forstwirtschaftliches Förderprogramm der Europäischen Union, aufgrund dessen er sowohl in der Landwirtschaft seiner Großeltern als auch auf staatlichem Land seine Bienenzucht weiter betreiben und ausbauen konnte. Zum Zeitpunkt seiner Verhaftung hielt er etwa 500 Bienenvölker. Der Betrieb der Imkerei warf allerdings nur geringen Gewinn in Höhe von etwa 200 € monatlich ab, weshalb sich der Angeklagte ab dem Jahr 2013 dazu entschlossen hatte, jeweils in den Wintermonaten – nach Abschluss des Imkerjahrs – nach Deutschland zu kommen, um seinen Vater bei dessen Aufträgen in H… zu unterstützen.

In B… lebt der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin in einem eigenen Haus auf dem landwirtschaftlichen Hof seiner Großeltern. In Deutschland lebte der Angeklagte kurze Zeit mit einem Freund in einer Wohngemeinschaft, bis er schließlich zu seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zog, wo er bis zu seiner Verhaftung wohnte.

Beide Angeklagte sind b… Staatsangehörige und sowohl in B… als auch in Deutschland unbestraft.

Der Angeklagte P… Y… ist bisher, wie folgt, verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

Mit Bußgeldbescheid der Stadt N… vom 07. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem 27. Oktober 2015, wurde gegen ihn wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l am 28. August 2015 eine Geldbuße in Höhe von 500 € und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt. Am 14. Mai 2015 beförderte er als Kraftfahrzeugführer mehrere Kinder ohne jede Sicherung, weshalb gegen ihn mit Bußgeldbescheid der Stadt N… vom 24. Juni 2016, rechtskräftig seit dem 13. Juli 2016, eine Geldbuße in Höhe von 70 € festgesetzt worden ist. Außerdem erließ die Bußgeldbehörde des Landkreises G… in O… am H… am 06. Juli 2017 einen Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit dem 25. Juli 2017, wegen unerlaubten Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Gegen den Angeklagten wurde darin eine Geldbuße in Höhe von 80 € festgesetzt. Wegen der mit diesen Sanktionen einhergehenden Eintragungen von Punkten im Fahreignungsregister wurde der Angeklagte am 22. August 2017 von der Stadt N… nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG ermahnt.

Die Angeklagten wurden am 19. Dezember 2017 aufgrund der hiesigen Sache vorläufig festgenommen.

Der Angeklagte P… Y… befand sich seither aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 (166 Gs 1451/17) in Untersuchungshaft, von deren Vollzug er mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Januar 2018 verschont wurde. Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 02. Februar 2018 wurde der Verschonungsbeschluss aufgehoben und der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. An diesem Tag wurde der Angeklagte, der sich, seine Meldeauflage befolgend, auf das Polizeikommissariat in N… begeben hatte, auch wieder festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

Gegen den Angeklagten Y… Y… wurde nach seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache ebenfalls mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 Haftbefehl erlassen. Er befand sich seitdem zunächst bis zum 26. Januar 2018 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss von diesem Tag verschonte das Amtsgericht Hamburg den Angeklagten vom Vollzug der Untersuchungshaft. Das Landgericht Hamburg hob diese Entscheidung auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 19. Februar 2018 auf. Am 23. Februar 2018, einem Freitag, wurde der Angeklagte auf Grundlage dieser Entscheidung wieder festgenommen, als er sich in N… in Erfüllung seiner Meldeauflage zu der Polizeidienstelle begeben hatte. Am folgenden Montag, den 26. Februar 2018, wurde sodann seitens der Justizvollzugsanstalt festgestellt, dass versäumt worden war, den Angeklagten dem Haftrichter vorzuführen und ihm die Haftentscheidung des Landgerichts Hamburg zu verkünden. Aus diesem Grund wurde der Angeklagte noch am selben Tag entlassen. Am 02. März 2018 begab sich der Angeklagte, der den Hintergrund des vorangegangenen Geschehens nicht verstanden hatte und weiter der Meldeauflage nachkommen wollte, erneut zu der Polizeidienststelle in N… , wo er wiederum festgenommen wurde und sich seither in Untersuchungshaft befindet.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten, der Auskunft aus dem b… Strafregister vom 12. März 2018 sowie aus dem Bundeszentralregister vom 29. Januar 2018 und aus dem Fahreignungsregister vom 02. Juli 2018, jeweils zu P… Y… , und auf der Auskunft aus dem b… Strafregister vom 12. März 2018 sowie aus dem Bundeszentralregister vom 02. Juli 2018 zu Y… Y… .

II.

Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

1. Zum Hintergrund der Taten:

Im Zeitraum Juni bis September 2017 führte der Angeklagte P… Y… mit seiner Baufirma als Subunternehmer auf verschiedenen Baustellen in H… für den Zeugen D… Bauarbeiten aus. Dabei wurde auch der Zeuge D… bei diesen Bauprojekten jeweils als Subunternehmer ihm übergeordneter Auftraggeber tätig. Im Rahmen dieser Bau-Projekte sollte der Angeklagte Trockenbauarbeiten, wie das Errichten von Rigips-Wänden und Decken, ausführen. Die Arbeiten verrichtete der Angeklagte zu großen Teilen selbst, bzw. setzte er hierfür eigene Mitarbeiter ein, für deren rechtzeitige und vollständige Entlohnung er auf die vereinbarungsgemäße Vergütung seiner Arbeiten durch den Zeugen D… angewiesen war. Mit dem Zeugen D… hatte er hierzu mündlich vereinbart, dass je nachdem, ob der Angeklagte für die Durchführung der Arbeiten eine Rechnung stellen würde oder nicht, eine unterschiedlich hohe Entlohnung gezahlt werden sollte. So sollte im Fall der Erstellung einer Rechnung ein Preis von 6,50 € pro errichtetem Quadratmeter gezahlt werden, während die Arbeiten ohne Rechnung zu einem Quadratmeterpreis von 4,50 € vergütet werden sollten. Beide Parteien waren sich dabei darin einig, dass der Angeklagte in der Regel für die durchgeführten Arbeiten keine Rechnung stellen sowie keine Umsatzsteuer verlangen und abführen würde. Nur in dem Fall, dass eine Kontrolle durch den Zoll oder ähnliche staatliche Maßnahmen erfolgen sollten, hätte der Angeklagte für seine Arbeiten ausnahmsweise Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen sollen. Dieser Ausnahmefall trat allerdings im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D… zu keinem Zeitpunkt ein. Da der Angeklagte in der Vergangenheit im Rahmen ähnlicher Ohne-Rechnung-Abreden mit anderen Auftraggebern schon häufiger versprochenen Lohn für verrichtete Arbeit nicht erhalten hatte und deshalb erhebliche wirtschaftliche Verluste hatte hinnehmen müssen, bestand er darauf, dass jeweils wöchentlich die bis zu diesem Zeitpunkt von ihm und seinen Mitarbeitern verrichteten Arbeiten auch abgerechnet werden sollten. Dies sagte der Zeuge D… zu.

Schon ab der ersten Woche der Zusammenarbeit entstand jedoch zwischen den beiden Parteien Uneinigkeit im Hinblick auf die für die ausgeführten Arbeiten zu entrichtende Vergütung. Der Zeuge D… leistete angekündigte Zahlungen nicht oder nur teilweise. Außerdem vertröstete er den Angeklagten immer wieder auf in der Zukunft liegende Zahlungstermine. Der Angeklagte ließ sich hierauf zunächst ein und führte auch weiterhin Arbeiten für den Zeugen D… aus, jedoch nahmen die Spannungen weiter zu. Der Angeklagte fühlte sich von dem Zeugen D… zunehmend hingehalten, ausgenutzt und getäuscht. So hatte der Zeuge D… dem Angeklagten in einem Fall einen nicht gedeckten Scheck in Höhe von 3.000 € ausgestellt. Zudem geriet der Angeklagte verstärkt in finanzielle Schwierigkeiten, weil ihm wegen der ausbleibenden Zahlungen die Mittel fehlten, um seine eigenen Mitarbeiter vereinbarungsgemäß zu entlohnen. Auf der anderen Seite war der Zeuge D… der Auffassung, dem Angeklagten gegenüber zu Abzügen berechtigt zu sein, da dieser Arbeiten falsch ausgeführt bzw. seinen Forderungen ein zu hohes Aufmaß hinsichtlich der verrichteten Arbeiten zu Grunde gelegt habe. Im September 2017 war der Angeklagte über das Verhalten des Zeugen D… derart erbost, dass er seine Arbeiten für ihn schließlich einstellte.

In der Folgezeit nahm der Angeklagte wiederholt Kontakt zu dem Zeugen D… auf, um die Zahlung der Vergütung zu verlangen. Seine Bemühungen blieben jedoch im Wesentlichen erfolglos. Schließlich fand im November 2017 ein Treffen zwischen dem Angeklagten, dem Zeugen D… und weiteren Personen statt, die zwischen den beiden Parteien vermitteln sollten. An diesem Treffen hatte auch der Angeklagte Y… Y… auf Bitten seines Vaters teilgenommen. Der Angeklagte P… Y… erklärte sich bei dieser Gelegenheit bereit, auf einen Teil seiner Forderungen zu verzichten. Dadurch stellte sich für ihn die Situation nunmehr so dar, dass er für den Zeugen D… Arbeiten in einem Wert von jedenfalls 15.000 € verrichtet hatte. Hiervon hatte der Zeuge D… einen Betrag in Höhe von jedenfalls 6.900 € gezahlt, so dass der Angeklagte vom Zeugen D… weiterhin die Zahlung des Restbetrages in Höhe von 8.100 € verlangte. Dieser war dagegen auch nach dem Treffen weiterhin der Meinung, die Arbeiten wegen der ihm aus seiner Sicht zustehenden Abzüge bereits vollständig vergütet zu haben, weshalb er auch nach dem Treffen keine weiteren Zahlungen an den Angeklagten mehr leistete.

Der Angeklagte Y… Y… wusste von seinem Vater über die oben geschilderten Umstände.

2. Das Geschehen am frühen Morgen des 19. Dezember 2017

Am frühen Morgen des 19. Dezember 2017 begaben sich die beiden Angeklagten von ihrem Wohnort in N… zur Wohnanschrift des Zeugen D… im R… in H… . Zuvor hatte der Angeklagte P… Y… seinen Sohn davon überzeugt, ihn dorthin zu begleiten, um den Zeugen D… auf dem Weg zur Arbeit abzupassen und ihn so zur Zahlung des weiterhin von diesem nicht gezahlten Betrages in Höhe von 8.100 € zu veranlassen. Um ihrer Forderung Nachdruck verleihen zu können, hatten beide vereinbart, dass der Angeklagte Y… Y… einen Kuhfuß, eine etwa ein bis zwei Zentimeter dicke Eisenstange, mit sich führen würde. Dabei waren beide Angeklagten sich darin einig, dass dieses Werkzeug von Y… Y… auch für Schläge eingesetzt werden sollte, um den Zeugen D… so zur Zahlung der geforderten Vergütung zu bewegen. Der gemeinsame Plan sah weiter vor, für den zu erwartenden Fall, dass der Zeuge D… nicht genug Bargeld bei sich haben würde bzw. unmittelbar beschaffen könnte, um ihre Forderung zu begleichen, sie von ihm jedenfalls die Herausgabe von mitgeführten Wertgegenständen, wie EC-Karte mit PIN-Nummer oder Mobiltelefon, – gegebenenfalls unter Einsatz des Kuhfußes – erzwingen würden, durch deren Verwertung bzw. Nutzung sie zumindest einen Teil des wirtschaftlichen Wertes ihrer Forderung erhalten könnten. Beiden Angeklagten war dabei bewusst, dass dem Angeklagten P… I… gegen den Zeugen D… aufgrund der zwischen beiden getroffenen Ohne-Rechnung-Abrede unter Umgehung steuerlicher Verpflichtungen kein von der Rechtsordnung geschützter und gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Vergütung der verrichteten Arbeiten zustand.

Als der Zeuge D… sich an besagtem Tattag gegen 06:30 Uhr von seinem Wohnhaus zu seinem auf dem Parkplatz davor geparkten Transporter begab, erwarteten ihn dort schon die beiden Angeklagten. Der Angeklagte P… Y… trat an den Zeugen heran und sprach diesen auf die Forderung an. Zwischen beiden entwickelte sich ein zunächst verbal geführter Streit, welcher schließlich in eine körperliche Auseinandersetzung zwischen P… Y… und dem Zeugen D… mündete. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung, deren Verlauf in ihren Einzelheiten nicht mehr aufklärbar ist, schlug der Zeuge P… Y… dem Zeugen D… jedenfalls mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Der Angeklagte Y… Y… unterstützte seinen Vater, indem er mit dem Kuhfuß unterhalb der linken Kniekehle gegen das linke Wadenbein des Zeugen schlug, welcher daraufhin zu Boden ging. Sowohl Vater als auch Sohn traten mehrfach auf den am Boden liegenden Zeugen ein. Der Angeklagte Y… Y… schlug ihn außerdem mit dem Kuhfuß mehrfach gegen Arme, Beine und Brustkorb. Er war hierzu von seinem Vater mit den Worten, „schlag zu, schlag zu“, aufgefordert worden. Beide Angeklagten handelten dabei in der Absicht, den Zeugen D… durch die zugefügten Schläge und Tritte derart einzuschüchtern, dass er sich bereit erklären würde, die bisher vom ihm verweigerten Vergütungszahlungen nun doch zu leisten. Zu keinem Zeitpunkt der körperlichen Auseinandersetzung befanden sich die Angeklagten in einer Situation, in welcher sie sich selbst oder ihren jeweiligen Mittäter eines gegenwärtigen rechtswidrigen körperlichen Angriff durch den Zeugen D… ausgesetzt gesehen haben oder dies auch nur irrtümlich hätten annehmen können. Um den Zeugen D… zur Erreichung der angestrebten Zahlung bzw. jedenfalls zur Herausgabe von verwertbaren Gegenständen noch weiter in Angst zu versetzen, holte der Angeklagte Y… Y… ein vom ihm mitgeführtes Klebeband heraus und bedeutete dem Zeugen D… mit, ihn fesseln zu wollen. Er handelte auch dabei im Einverständnis mit seinem Vater.

Unter dem Eindruck der zuvor ausgeübten Gewaltanwendung und aus Angst den beiden Angeklagten nach einer Fesselung mit dem Klebeband noch hilfloser ausgeliefert zu sein, gab der Zeuge D… schließlich vor, zur Zahlung bereit zu sein. Er stellte in Aussicht, nach Öffnung seiner Bank, zu dieser gehen zu wollen, um dort einen Betrag in Höhe von jedenfalls 1.000 € für die Angeklagten von seinem Sparbuch abzuheben und ihnen dieses bei einem Treffen später am Tag auch zu übergeben. Der Angeklagte P… Y… ließ sich auf das Angebot des Zeugen D… ein, forderte ihn aber zuvor auf, ihm als Sicherheit seine EC-Karte und PIN-Nummer zu geben, was der Zeuge D… auch tat. Zudem überließ der Zeuge ihm zu diesem Zweck auch sein Mobiltelefon, ein etwa ein Jahr altes Samsung Galaxy S 7. Darüber hinaus ließ sich der Zeuge auf einem Zettel die Mobiltelefonnummer des Angeklagten P… Y… aufschreiben, wobei er versprach, sich über diese zum Zweck der Vereinbarung eines weiteren Treffens zu melden, sobald er das Geld von der Bank geholt haben würde. Die Angeklagten verließen daraufhin mit den erlangten Gegenständen den Parkplatz, wo der Zeuge D… zurückblieb.

Der Zeuge D… erlitt durch die Schläge und Tritte der Angeklagten eine Schädelprellung, Hautabschürfungen und Hautunterblutungen am Kopf im Bereich der rechten und linken Stirnseite sowie an beiden Schläfen, außerdem Hautabschürfungen an der Nasenspitze und rechtsseitig am Kopf hinter dem Übergang zum Kopfhaar. Außerdem erlitt er Hämatome an beiden Oberarmen, am linksseitigen Brustkorb sowie unterhalb des rechten Schulterblattes und Hautabschürfungen an beiden Ellenbogen. Weitere Hautunterblutungen bzw. Hautabschürfungen hatte er an beiden Unterschenkeln, im Bereich beider Kniescheiben und an beiden Sprunggelenken. Am rechten Fuß zog er sich zudem Schwellungen am oberen Sprunggelenk und am Fußrücken zu. Außerdem erlitt er durch den Schlag des Angeklagten Y… Y… mit dem Kuhfuß im Bereich seiner linken Kniekehle eine Fibulafraktur. Zu deren Behandlung wurde ihm eine Schiene zur Ruhigstellung des linken Knies verordnet, welche er etwa drei Wochen tragen musste. In dieser Zeit war er zum Laufen auf Krücken angewiesen. In Folge der Verletzungen litt der Zeuge D… derart an Schmerzen, dass er noch fast einen Monat nach dem Vorfall nicht auf der linken Seite liegend schlafen konnte.

3. Die Verwendung der EC-Karte des Zeugen D…

Gegen 08:43 Uhr trafen die Angeklagten bei der Filiale der P… Bank in der F… Straße in N… ein. Der Angeklagte Y… Y… wartete im Pkw, während sein Vater mit der EC-Karte des Zeugen D… die Bank betrat. Dort versuchte er zunächst, unter Verwendung der Karte und Eingabe der von dem Zeugen D… genannten PIN-Nummer einen Betrag in Höhe von 500 € von dessen Konto bei der C… Bank, IBAN:… , abzuheben.

Mangels Deckung des Kontos schlug der Versuch jedoch fehl, was der Angeklagte auch erkannte. Er unternahm deshalb einen weiteren Versuch. Diesmal gelang es ihm, einen Betrag in Höhe von 30,00 € abzuheben, den er an sich nahm, um ihn für sich oder seine Familie auszugeben.

 

4. Das Geschehen am Nachmittag des 19. Dezember 2017

In der Zwischenzeit hatte der Zeuge D… , welcher tatsächlich zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt hatte, für die Angeklagten Bargeld von der Bank zu besorgen, die Polizei von dem Vorfall informiert. Auf deren Vorschlag rief er gegen 13:10 Uhr über die ihm vom Angeklagten P… Y… aufgeschriebene Mobiltelefonnummer bei diesem an und vereinbarte mit ihm zum Schein ein Treffen zur Geldübergabe. Dieses sollte noch am selben Tag gegen 14:00 Uhr ebenfalls auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… stattfinden. Der Zeuge stellte dabei die Übergabe eines Geldbetrages in Höhe von 1.500 € in Aussicht.

Der Angeklagte P… Y… machte sich daraufhin mit seinem Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen … , von N… auf den Weg zu dem vereinbarten Treffpunkt. Er selbst führte das Fahrzeug, ihn begleiteten seine Ehefrau, die Zeugin N… Y… , als Beifahrerin, und seine beiden Söhne, der Angeklagte Y… Y… sowie der vierzehnjährige N… , welche jeweils auf der Rückbank saßen. Gegen 14:40 Uhr traf die Familie in der Straße R… am Wohnhaus des Zeugen D… ein. Kurz zuvor hatte der Angeklagte P… Y… im Einmündungsbereich der Straßen B… d… H… und R… sein Fahrzeug angehalten und seinen Sohn, den Angeklagten Y… Y… , aussteigen lassen. Dieser bewegte sich nun zu Fuß in Richtung der Wohnanschrift des Zeugen D… , dabei beobachtete er die Umgebung – wie es ihm sein Vater aufgetragen hatte – nach Auffälligkeiten, indem er sich immer wieder nach allen Seiten umblickte und in parkende und vorbeifahrende Fahrzeuge schaute. Derweil fuhr der Angeklagte P… Y… seiner Frau und seinem jüngeren Sohn auf den Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… , wo er seinen Pkw rückwärts in einer Parklücke parkte, womit er sicherstellen wollte, erforderlichenfalls den Parkplatz möglichst schnell in Vorwärtsrichtung wieder verlassen zu können.

Das Ankommen des Angeklagten P… Y… und seiner Familie war von im Umfeld des Wohnhauses des Zeugen D… positionierten Beamten des mobilen Einsatzkommandos bereits erwartet worden. Der Zeuge D… befand sich währenddessen mit den Kriminalbeamten S… und Sc… in der Küche seiner Dachgeschosswohnung, von wo aus sie auf den Parkplatz vor dem Wohnhaus blicken konnten. Von dort aus beobachteten sie auch das Eintreffen des Angeklagten P… Y… auf dem Parkplatz. Nachdem der Zeuge D… den Kriminalbeamten bestätigt hatte, dass es sich bei dem Fahrer des ankommenden Pkw um den Angeklagten P… Y… handelte, ordnete der Kriminalbeamte Sc… die vorläufige Festnahme der Fahrzeuginsassen sowie des schon zuvor ausgestiegenen Y… Y… durch die Beamten des mobilen Einsatzkommandos an. Nachdem deren Einsatzleiter daraufhin die Freigabe für den Einsatz erteilt hatte, begab sich ein Beamter des mobilen Einsatzkommandos – zum Schutz seiner Identität wie auch der seiner Kollegen im Folgenden lediglich mit einer Kennziffer, in seinem Fall der Nummer 703, benannt -, welcher sich zuvor mit zwei weiteren Kollegen in einem zivilen Funkstreifenwagen in der Straße R… befunden hatte, in Richtung des Angeklagten Y… Y… , um diesen festzunehmen. Jener hatte allerdings den gleichzeitig auf dem Parkplatz erfolgenden Zugriff auf den Pkw seines Vaters bemerkt und rannte nun die Straße R… in Richtung der Straße B… d… H… zurück. Hierdurch lief er jedoch direkt auf den in Zivil gekleideten Beamten 703 zu, welcher den Angeklagten, als dieser schließlich auf seiner Höhe angekommen war, packte und mittels Festhaltegriff zu Boden brachte. Der Angeklagte erlitt hierbei eine Schürfwunde an der rechten Stirnseite sowie über der linken Augenbraue und eine Fraktur des kleinen Fingers an der rechten Hand. Am Boden liegend, ließ er sich von dem Beamten 703 und dessen hinzugekommenen Kollegen, dem Beamten 706, widerstandlos Handfesseln anlegen.

Zur selben Zeit hatten sich zwei weitere Mitglieder des mobilen Einsatzkommandos, die Beamten 511 und 512, auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… zu dem Pkw des Angeklagten P… Y… begeben. Beide Beamte waren dabei in Zivil gekleidet, hielten ihre Dienstwaffen in den Händen und trugen schwarze Sturmhauben, die abgesehen von einem Schlitz für die Augen, den gesamten Kopf bedeckten. Die Sturmhauben waren unter dem Augenschlitz mit einem zentral über die gesamte Nasen- bzw. Mundpartie verlaufenden Schriftzug „Polizei“ in weißer Leuchtschrift und Großdruckbuchstaben versehen. Dieser Schriftzug befand sich auch auf der linken Seite der Sturmmaske vom Ende des Augenschlitzes in Richtung des Hinterkopfes und auf der rechten Seite vom Hinterkopf in Richtung des Augenschlitzes verlaufend. Der Beamte 511, der seinem Kollegen vorausgegangen war, näherte sich dem parkenden Fahrzeug des Angeklagten P… Y… , bis er sich neben der Fahrerseite in Höhe der Motorhaube befand. Er schlug mit der Faust auf die Frontscheibe und rief laut „Polizei, nicht bewegen! Hände an die Scheibe!“, dabei blickte er dem Angeklagten P… Y… direkt in die Augen. Dieser erkannte auch, dass es sich bei dem Mann um einen Polizeibeamten handelte und fürchtete – zu Recht – dass dieser gekommen war, um ihn aufgrund des Geschehens am Morgen festzunehmen. Der Angeklagte geriet in Panik, gab Gas und fuhr mit dem Pkw unvermittelt in Richtung Parkplatzausfahrt, wo er nach links auf die Straße R… abbog, um in Richtung der Straße B… d… H… zu fahren und sich so einer Festnahme zu entziehen.

In der Straße R… waren die Beamten 703 und 706 zu diesem Zeitpunkt noch mit der Festnahme des Angeklagten Y… Y… beschäftigt. Der Beamte 705, Fahrer des zivilen Dienstfahrzeuges, ein Pkw Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen… , in welchem sich zuvor auch die Beamten 703 und 706 befunden hatten, um den Einsatzort zu beobachten, stand mit diesem Fahrzeug unweit des Festnahmeortes in Höhe der Hausnummer 43 auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung des Parkplatzes vor dem Wohnhaus des Zeugen D… . Auch dieser Beamte war in Zivil gekleidet und trug dabei die gleiche schwarze Sturmmaske wie seine Kollegen, die Beamten 511 und 512. Im Gegensatz zu diesen hatte er die Maske jedoch nach oben auf seine Stirn geschoben, so dass sein Gesicht von dieser größtenteils unbedeckt war. Die Maske hatte er dabei so hochgeschoben, dass die Aufschrift „Polizei“ über seine Stirn verlaufend zu sehen war. Der Beamte hatte sein Fahrzeug auf der Fahrbahn nahe des linken Fahrbahnrandes positioniert. Rechts von seinem Fahrzeug parkten andere Pkw am rechten Fahrbahnrand, so dass es nicht möglich gewesen wäre, mit einem Pkw das Polizeifahrzeug an dieser Seite zu passieren. Links von dem Fahrzeug befand sich neben der Fahrbahn noch ein etwa 1,5 m breiter Gehweg, an welchen sich ein Zaun anschloss. Der Beamte 705 hatte die Fahrertür geöffnet und wollte gerade aussteigen, um seinen Kollegen bei der Festnahme des Angeklagten Y… Y… zu helfen, als er sah, wie der Angeklagte P… Y… mit seinem Pkw auf sein Fahrzeug zufuhr. Der Beamte, der einen Moment benötigte, bis er realisierte, dass es sich bei dem herannahenden Fahrzeug um das Zielfahrzeug handelte, befand sich zu diesem Zeitpunkt mit einem Fuß bereits auf der Fahrbahn, hatte sich aber noch nicht vollständig aufgerichtet, so dass sich sein Oberkörper noch komplett hinter der halb geöffneten Fahrertür befand. Der Angeklagte P… Y… , der die sich öffnende Tür bemerkt hatte, fuhr, ohne abzubremsen, weiter auf das Fahrzeug zu, um es linksseitig unter Nutzung des Gehweges zu passieren. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht erkannte, dass es sich bei dem Pkw um ein Polizeifahrzeug handelte. Jedoch erkannte er angesichts der engen Platzverhältnisse, dass es ihm kaum möglich sein würde, den Pkw selbst unter Nutzung des Gehweges zu passieren, ohne mit diesem zu kollidieren. Dabei war ihm auch bewusst, dass hierbei auch die aus dem Pkw aussteigende Person verletzt werden könnte, insbesondere wenn es ihr nicht gelänge, die Tür rechtzeitig zu schließen. Mit der Möglichkeit, durch sein Verhalten die andere Person zu verletzen, hatte sich der Angeklagte jedoch innerlich abgefunden, da er keinen anderen Fluchtweg sah. Daher gab er Gas, wodurch der Motor seines Pkw aufheulte und fuhr unter Nutzung des Gehweges an dem Pkw des Beamten 705 vorbei. Dieser hatte sich, als er erkannte, dass der Angeklagte nicht anhalten würde, wieder in sein Fahrzeug fallen lassen, es gelang ihm jedoch nicht mehr, seinen linken Fuß vollständig ins Innere zu ziehen, bevor der Angeklagte schließlich mit seinem Pkw gegen die Fahrertür des Polizeifahrzeuges kollidierte und diese hierdurch zustieß, wobei er den linken Fuß des Beamten 705 zwischen Fahrertür und Karosserie einklemmte. Sodann schrammte er weiter an der hinteren Tür der Fahrerseite des Polizeifahrzeuges entlang und drückte dessen Kotflügel am hinteren Radlauf ein.

Nachdem der Angeklagte das Polizeifahrzeug passiert hatte, setzte er seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit in Richtung der Straßen B… d… H… , K… Straße und schließlich S… Straße in Fahrtrichtung stadteinwärts fort. Der Beamte 704, welcher sich als Fahrer des zivilen Polizeifahrzeuges, amtliches Kennzeichen… , ebenfalls in der Straße R… befunden hatte, sah den Angeklagten flüchten und nahm gemeinsam mit den Beamten 511 und 512, die hierzu zu ihm ins Fahrzeug stiegen, die Verfolgung auf. Nachdem der Angeklagte kurzzeitig außer Sicht geraten war, gelang es den Polizeibeamten schließlich ihn, auf der S… Straße fahrend, wieder zu entdecken. Die Beamten folgten dem Fahrzeug des Angeklagten, der immer wieder dazu ansetzte, den vor ihm fahrenden Pkw zu überholen, diese Versuche aber wegen entgegenkommender Fahrzeuge jeweils abbrechen musste. Zum Fahrtzeitpunkt herrschte auf der Straße reger Verkehr, zudem war eine Vielzahl von Passanten, u.a. auf dem Heimweg befindliche Schulkinder, unterwegs. Im Einmündungsbereich zur P… Straße schaltete die Lichtzeichenanlage auf „Rot“, weshalb der Angeklagte als drittes Fahrzeug anhalten musste, während Fußgänger die Straße überquerten. Dabei hatte der Angeklagte auch in dieser Situation seine Lenkung bereits nach links ausgerichtet, um gegebenenfalls eine Möglichkeit zum Überholen zu nutzen. Den ihm folgenden Polizeibeamten war es zwischenzeitlich gelungen, zu dem Fahrzeug des Angeklagten aufzuschließen und sie entschieden sich nun zu einem erneuten Festnahmeversuch. Hierzu fuhr der Beamte 704 unter Nutzung der Gegenfahrbahn links neben das Fahrzeug des Angeklagten, wobei er sein Fahrzeug leicht schräg nach rechts ausrichtete, so dass sein rechter vorderer Kotflügel vor dem linken vorderen Kotflügel des Angeklagten zum Stehen kam. Diesem war es hierdurch und wegen der vor ihm an der Lichtzeichenanlage wartenden Fahrzeuge nicht mehr möglich nach links oder nach vorne zu flüchten. An der hinteren rechten Seite des Fahrzeuges des Angeklagten wurde die Fahrbahn durch eine Grünfläche mit einem Findling begrenzt, hinter dem sich ein Parkstreifen mit parkenden Pkw anschloss, so dass dem Angeklagten auch in diese Richtung der Fluchtweg versperrt war. Die Polizeibeamten hatten zudem darauf gehofft, dass ein weiterer dem Angeklagten folgender Pkw zu diesem aufschließen würde, so dass der Weg auch in dieser Richtung blockiert gewesen wäre. Tatsächlich hielt der Fahrer dieses Pkw jedoch in einer Entfernung von etwa fünf Metern von dem Fahrzeug des Angeklagten an.

Unmittelbar, nachdem das Polizeifahrzeug neben dem Fahrzeug des Angeklagten angehalten hatte, stiegen die Beamten 512 und 511 auf der Beifahrerseite aus. Der Beamte 512, welcher zuvor vorne auf dem Beifahrersitz gesessen hatte, wandte sich dabei in Richtung der Fahrertür des Angeklagten, während der Beamte 511, welcher sich zuvor auf der Rückbank befunden hatte, hinter dem Fahrzeug des Angeklagten in Richtung der Beifahrertür laufen wollte. Beide Beamten trugen weiterhin, wie schon zuvor auf dem Parkplatz, ihre oben beschriebenen schwarzen Sturmmasken vollständig über den Kopf gezogen und hielten zudem ihre Dienstwaffen in den Händen. Der Beamte 512 rief beim Aussteigen zudem laut: „Polizei, nicht bewegen!“ Der Angeklagte, der in diesem Fall wiederum erkannt hatte, dass es sich bei den herannahenden Männern um Polizeibeamte handelte, trat auf sein Gaspedal, hatte den Gang aber noch nicht richtig eingelegt, weshalb der Motor nur aufheulte. Da der Beamte 512 nun befürchtete, dass der Angeklagte im nächsten Moment sein Fahrzeug zurücksetzen und dabei den zu diesem Zeitpunkt am Heck des Pkw auf dem Weg zur Beifahrerseite laufenden Beamten 511 anfahren könnte, gab er mit seiner Dienstwaffe einen Warnschuss in die Luft ab. Tatsächlich hielt der Angeklagte kurz inne, wodurch es dem Beamten 512 gelang die Fahrertür aufzureißen. Auch der Beamte 511 konnte diesen Moment nutzen, um die Beifahrertür zu erreichen und diese seinerseits zu öffnen. Der Angeklagte setzte nun sein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit zurück, obwohl er erkannt hatte, dass er die beiden im Bereich der geöffneten Türen stehenden Polizeibeamten beim Zurücksetzen mit diesen treffen und verletzen könnte. Auch in diesem Fall fand er sich mit einer möglichen Verletzung der beiden ab, da er sich weiterhin der Festnahme entziehen wollte. Beiden Polizeibeamten gelang es jedoch gerade noch, sich durch einen raschen Sprung nach hinten, aus der Reichweite der Fahrzeugtüren heraus, in Sicherheit zu bringen.

Derweil schoss das Fahrzeug des Angeklagten etwa drei bis fünf Meter zurück. Dabei stieß der Angeklagte mit der Innenseite der geöffneten Beifahrertür gegen den neben der Fahrbahn befindlichen Findling, so dass die Tür nach vorne umschlug. Der Angeklagte setzte sein Fahrzeug dennoch weiter zurück, bis er schließlich rechtsseitig gegen den im Parkstreifen hinter dem Findling parkenden Pkw Kia Sportage, amtliches Kennzeichen … , des Halters U… S… und linksseitig gegen den zuvor hinter ihm fahrenden Transporter VW Caddy, amtliches Kennzeichen … , der Firma A… R… B… H… , stieß.

Dabei rammte er mit der hinteren rechten Seite seines Fahrzeuges den Pkw Kia Sportage, drückte dessen vorderen linken Kotflügel ein und stauchte dessen Fahrertür. Mit der hinteren linken Seite seines Fahrzeuges schrammte er vom vorderen Kotflügel bis zur hinteren Tür an der Beifahrerseite des VW Caddy entlang.

Dabei schlug der rechte Außenspiegel des VW Caddy ein Loch in die hintere linke Scheibe des Pkw des Angeklagten, wo dessen Sohn auf der Rückbank saß.

Die Polizeibeamten 512 und 511 liefen zum Fahrzeug des Angeklagten, erneut begab sich dabei der Beamte 512 zur Fahrertür, während der Beamte 511 sich zur Beifahrertür wandte. Beim Annähern an das Fahrzeug rief der Beamte 512 laut „Stopp, Polizei!“. Wiederum betätigte der Angeklagte das Gaspedal, hatte jedoch den Vorwärtsgang noch nicht richtig eingelegt, weshalb wiederum nur der Motor laut aufheulte, das Fahrzeug sich aber nicht bewegte. Der Beamte 512 gab daraufhin nochmals zwei Warnschüsse in die Luft ab. Als der Angeklagte daraufhin erneut innehielt, gelang es den Beamten, die jeweiligen Türen zu erreichen und zu öffnen. Der Beamte 512 zog den Angeklagten aus dem Fahrzeug heraus, brachte ihn zu Boden und legte ihm Handfesseln an. Der Beamte 511 führte auf dieselbe Weise die Festnahme der Zeugin Y… durch.

Im Zuge der Festnahmeaktion wurde auch das polizeiliche Dienstfahrzeug, amtliches Kennzeichen … , an der rechten Seite beschädigt. Es entstanden dort Lackschäden und Dellen. Der Reparaturkostenschaden betrug 2.951,21 €. An dem Transporter VW Caddy war durch die Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten ein Reparaturkostenschaden in Höhe von 4.357,76 € ohne Mehrwertsteuer und an dem Pkw Kia Sportage in Höhe von 5.185,73 € mit Mehrwertsteuer entstanden.

Der Beamte 705 zog sich infolge der oben beschriebenen Einklemmung seines Fußes eine Quetschung und Schwellung des linken oberen Sprunggelenks zu. Er litt nach dem Vorfall noch ein paar Tage an Schmerzen beim Auftreten und war über einen Zeitraum von einer Woche arbeitsunfähig. An seinem Dienstfahrzeug entstand ein Reparaturkostenschaden in Höhe von 6.383,87 €. Insgesamt ist infolge der Fluchtfahrt des Angeklagten ein Fremdschaden in Höhe von 18.878,57 € verursacht worden.

Im Fahrzeug des Angeklagten konnten die Polizeibeamten in einer Ablage unter dem Lenkrad das Mobiltelefon sowie die EC-Karte des Zeugen D… jeweils in Alufolie gewickelt auffinden und sicherstellen. Das Mobiltelefon wurde dem Zeugen D… noch am selben Tag wieder ausgehändigt.

An dem Fahrzeug des Angeklagten entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden.

III.

1. Zum Hintergrund der Taten

Die Feststellungen zum Hintergrund der Taten beruhen im Wesentlichen auf den insoweit glaubhaften entsprechenden Angaben des Angeklagten P… Y… . Dessen Ausführungen zu dem zeitlichen Rahmen der Zusammenarbeit, dem Gegenstand der Aufträge des Zeugen D… und der Höhe der vom Angeklagten gegenüber diesem gestellten Forderungen stimmten insoweit auch mit den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen D… in der Hauptverhandlung überein. Dieser bestätigte außerdem, dass es zwischen ihm und dem Angeklagten zu zunehmenden Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der von ihm noch zu leistenden Vergütung für die Arbeiten des Angeklagten gekommen sei. Übereinstimmend mit dem Angeklagten gab er weiter an, dass dieser auch nach Ende der Zusammenarbeit immer wieder Kontakt zu ihm aufgenommen und weiterhin auf Zahlung bestanden habe. Auch er bekundete, dass es im November 2017, wie auch vom Angeklagten berichtet, ein Treffen zwischen ihnen beiden und vermittlungsbereiten Bekannten gegeben habe, dieses den Konflikt aber auch nicht habe löse können. Er führte überdies aus, dass die von ihm vorgenommenen Abzüge berechtigt gewesen seien, da er selbst aufgrund von vom Angeklagten mangelhaft ausgeführten Arbeiten eine geringere Vergütung von seinen eigenen Auftraggebern habe hinnehmen müssen. Insbesondere habe der Angeklagte Wände falsch gesetzt oder seinen Forderungen ein zu hohes Aufmaß zu Grunde gelegt.

Die Kammer hat nicht im Einzelnen aufklären können, ob überhaupt und wenn in welchem Umfang der Angeklagte bei den von ihm durchgeführten Arbeiten objektiv mangelhaft gearbeitet hat. Jedenfalls ist aber aufgrund der auch insoweit glaubhaften Ausführungen des Angeklagten P… Y… davon auszugehen, dass beide darin übereingekommen waren, dass der Angeklagte seine Werkleistungen für den Zeugen D… erbringen sollte, ohne dass er für diese Rechnungen stellen sowie Umsatzsteuer verlangen und abführen würde. Der Angeklagte hat hierzu in seiner Einlassung ausgeführt, dass zwischen beiden abgesprochen gewesen sei, dass von ihm für die erledigten Arbeiten eine Rechnung überhaupt nur im Ausnahmefall gestellt werden sollte, nämlich dann, wenn z.B. eine Kontrolle stattgefunden hätte. Zudem hätten beide sich dahingehend geeinigt, dass für die durchgeführten Arbeiten ein unterschiedlicher Quadratmeterpreis gezahlt werden sollte, je nachdem, ob diese mit oder ohne Rechnung vergütet werden sollten. Mit Rechnung sei ein Preis von 6,50 € pro Quadratmeter und ohne Rechnung ein Preis von 4,50 € pro Quadratmeter zwischen ihnen abgesprochen gewesen. Zu einer Situation, in der er dem Zeugen D… für seine geleisteten Arbeiten tatsächlich eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt habe, sei es jedoch zu keinem Zeitpunkt gekommen.

Die Kammer erachtet diese plausible und lebensnahe Schilderung des Angeklagten für glaubhaft. Der Zeuge D… hat eine solche Vereinbarung zwar bestritten. Er hat hierzu ausgesagt, dass stattdessen ein Quadratmeterpreis von 4,50 € bei Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung mit dem Angeklagten vereinbart gewesen sei. Jedoch räumte der Zeuge auf entsprechende Nachfrage auch ein, dass über eine solche Vereinbarung keine schriftlichen Unterlagen, wie z.B. ein schriftlicher Auftrag, existierten. Auch schriftliche Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer habe der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt gestellt. Er gab hierzu an, dass dies aber nur an dem Angeklagten gelegen habe, der zwar Rechnungen stellen sollte, aber nie welche geschrieben hätte. Er bekundete weiter, dass er trotz der nicht erfolgten Rechnungen Zahlungen an den Angeklagten geleistet habe. Die hierzu von ihm handschriftlich erstellten und vom Angeklagten unterzeichneten fünf Quittungen, datiert auf den 25. Juli 2017, den 10. und 23. August 2017 sowie den 24. und 30. Oktober 2017, seien allerdings nicht am Tag der tatsächlichen Zahlung, sondern erst nachträglich bei einem Treffen, möglicherweise am 31. Oktober 2017, vom Angeklagten unterzeichnet worden. Ausweislich der Kopien dieser Quittungen war der jeweils gezahlte Betrag als Netto-Betrag angegeben, das auf den Quittungsformularen vorhandene Feld zur Ausweisung des Mehrwertsteuer-Anteils blieb unausgefüllt. Angesichts der kaum vorhandenen bzw. überhaupt nur nachträglich erfolgten Dokumentation des Vertragsverhältnisses bei einem Auftragsvolumen von immerhin jedenfalls 15.000 € erachtet es die Kammer als nicht glaubhaft, dass tatsächlich zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen D… eine ordnungsgemäße Rechnungslegung mit Abführung der Umsatzsteuer vereinbart gewesen wäre. Der Umstand, dass auf den betreffenden Quittungen ein Umsatzsteuerbetrag gerade nicht angegeben wurde, bestätigt vielmehr die Einlassung des Angeklagten, wonach deren Abführung im Regelfall gerade nicht beabsichtigt war.

Die Kammer erachtet die Angaben des Angeklagten auch insoweit als glaubhaft, als dass er zu seiner Tatmotivation ausgeführt hat, dass er sich von dem Zeugen D… wegen dessen Zahlungsverhaltens über Monate hingehalten, getäuscht und ausgenutzt gefühlt gehabt habe. Der Angeklagte hat hierzu in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass schon zu einem relativ frühen Zeitpunkt der Zusammenarbeit Zahlungszusagen durch den Zeugen D… nicht eingehalten worden seien. Er sei mit seinen Arbeiten und den Arbeiten seiner Mitarbeiter über einen Zeitraum von Monaten immer wieder in Vorleistung getreten, in der Hoffnung, dass der Zeuge D… nun seine Zahlungszusagen einhalten werde. Da diese Erwartungen aber immer wieder enttäuscht worden seien sowie mehr und mehr unbezahlte Arbeitsstunden aufgelaufen seien, habe er sich im September 2017 schließlich geweigert, weiter für den Zeugen D… zu arbeiten. Insgesamt habe es sich um 500 Stunden Arbeit – 340 Stunden seiner eigenen Arbeit und 160 Stunden der Arbeit seiner Mitarbeiter – gehandelt, welche der Zeuge D… nicht, wie vereinbart, entlohnt habe. Nach mehreren sich anschließenden Versuchen, den Zeugen D… in Gesprächen zur Zahlung seiner Forderungen zu bewegen, habe es schließlich im November ein Treffen gegeben, an dem neben seinem Sohn gemeinsame Bekannte teilgenommen hätten, die zwischen beiden vermitteln sollten. Als der Zeuge D… auch auf dieses Treffen hin seine Forderungen nicht erfüllt habe, habe er sich schließlich entschlossen, ihn mit seinem Sohn zu Hause aufzusuchen, wobei es dann zu den hier abgeurteilten Taten zum Nachteil des D… gekommen sei. Die Kammer erachtet die Angaben des Angeklagten zu seiner hinter den Taten stehenden Motivation als glaubhaft. Der Angeklagte machte zu der zu den abgeurteilten Taten führenden Vorgeschichte ausführliche Angaben, dabei war er auch im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch sichtbar bewegt und aufgebracht über die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch den Zeugen D… .

Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass der Zeuge D… dem Angeklagten durchaus objektiven Anlass bot, sich von diesem hingehalten und getäuscht zu fühlen. So hat der Angeklagte z.B. ausgeführt, dass er in einem Fall vom Zeugen D… einen Scheck über einen Betrag in Höhe von 3.000 € erhalten habe. Auf der Bank habe er jedoch bei zahlreichen Versuchen feststellen müssen, dass er diesen mangels Deckung jeweils nicht habe einlösen können. Die Kopie eines entsprechenden Schecks, unterzeichnet mit dem Vor- und Nachnamen des Zeugen D… , legte der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vor. Hierzu befragt, bestritt der Zeuge D… zunächst, einen Scheck über diesen Betrag überhaupt ausgestellt zu haben. Er führte aus, dass er für den Angeklagten nur einen Scheck über 2.000 € und einen zweiten Scheck über 2.200 € ausgestellt habe, den zweiten Scheck habe der Angeklagte aber nicht eingelöst. Auf die Frage, ob jener Scheck denn gedeckt gewesen sei, erklärte der Zeuge lediglich ausweichend, dass er den Scheck ausgestellt habe, damit dieser hätte eingelöst werden können, wenn er selbst von seinen Auftraggebern bezahlt worden wäre und dann Geld auf der Bank gehabt hätte. Als dem Zeugen sodann die Kopie des Schecks über 3.000 € vorgelegt wurde, erklärte er zunächst, dass dieser nicht von ihm stamme, um dann direkt mit der Bemerkung anzuschließen, dass auf der Kopie aber seine Unterschrift zu sehen sei. Auf die Frage, ob er sich hinsichtlich des zweiten ausgestellten Schecks in der Höhe von 2.200 € geirrt haben könnte und diesen vielleicht tatsächlich über den Betrag von 3.000 € ausgestellt haben könnte, erklärte der Zeuge sodann, dass dies auch möglich sei. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Zeugen erachtet die Kammer die Darstellung des Angeklagten, von dem Zeugen D… einen ungedeckten Scheck erhalten zu haben, als glaubhaft. Schon wenig nachvollziehbar ist, warum der Angeklagte, wie vom Zeugen D… zunächst behauptet, einen Scheck über eine derart erhebliche Summe über Wochen nicht hätte einlösen sollen, wenn es ihm denn möglich gewesen wäre. Im Übrigen räumte der Zeuge selbst ein, dass er einen Scheck in dem Wissen ausstellte, jedenfalls zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht über ausreichendes Guthaben für dessen Einlösung zu verfügen.

Die Kammer geht aber zugleich davon aus, dass die Zahlungsweigerung des Zeugen D… jedenfalls auch darauf beruhte, dass er zum Tatzeitpunkt der Auffassung war, dass ihm durch Fehler des Angeklagten Y… tatsächlich ein Schaden entstanden war. So führte der Zeuge aus, dass er selbst von seinen Auftraggebern Abzüge habe hinnehmen müssen. Grund hierfür seien u.a. durch den Angeklagten falsch errichtete Wände gewesen. Hierzu legte der Zeuge in der Hauptverhandlung ein an ihn gerichtetes Schreiben der Fa. K… aus H… vom 25. September 2017 vor, in welchem in Bezug auf eine Baustelle in der Q… Straße in H… eine Mängelrüge erhoben wurde. Gerügt wurde die nicht grundrissgetreue Errichtung von Wänden. Zudem legte er eine Schlussrechnung desselben Absenders in Bezug auf dasselbe Bauprojekt vor, in welcher ihm von einem Rechnungsbetrag in Höhe von 8.542,02 € ein Abzug in Höhe von 2.637,05 € gemacht worden ist. Der Zeuge führte hierzu aus, dass dieser auf vom Angeklagten zu verantwortenden Fehlern beruhe. Zwar konnte die Kammer nicht im Einzelnen aufklären, ob der Abzug berechtigt gewesen wäre und inwieweit er auf dem Angeklagten zurechenbaren Fehlern beruhte, jedoch hat auch der Angeklagte angegeben, dass der Zeuge D… ihm gegenüber die Zahlungsweigerung jedenfalls im weiteren Verlauf auch mit angeblichen Mängeln begründet habe. Auch schloss der Angeklagte in der Hauptverhandlung jedenfalls nicht aus, dass er Wände falsch errichtet haben könnte, wies aber auch für diesen Fall dem Zeugen D… die Hauptverantwortung hierfür zu, da dieser ihn nicht hinreichend eingewiesen und überwacht habe.

Der Angeklagte Y… Y… hat angeben, dass ihm von seinem Vater über die Zahlungsstreitigkeiten mit dem Zeugen D… berichtet worden sei. Er habe auch gewusst, dass es dabei um einen erhebliche Summe, seines Wissens etwa 10.000 €, gegangen sei und sich sein Vater über mehrere Monate vom Zeugen D… belogen und hingehalten fühlte. Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass dem Angeklagten, angesichts des Umstandes, dass er auch selbst für seinen Vater arbeitete, bekannt war, dass die vom Vater für den Zeugen ausgeführten Arbeiten ohne Erstellung einer Rechnung und Abführung von Umsatzsteuer entlohnt werden sollten.

2. Das Geschehen am frühen Morgen des 19. Dezember 2017

Die Feststellungen der Kammer zu dem Geschehen auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… beruhen im Wesentlichen ebenfalls auf den insoweit glaubhaften geständigen Angaben der beiden Angeklagten.

Der Angeklagte P… Y… hat sich dahingehend eingelassen, dass er am Morgen des Tattages die Wohnanschrift des Zeugen D… gemeinsam mit seinem Sohn aufgesucht habe, um diesen auf dem Weg zur Arbeit abzupassen und wegen seiner anhaltenden Zahlungsverweigerung zur Rede zu stellen. Einen festen Plan zum weiteren Vorgehen habe es nicht gegeben, den Kuhfuß hätten sie nur deshalb dabei gehabt, weil beide anschließend zur Arbeit hätten fahren wollen und dieser zur normalen Ausrüstung gehört habe. Er – der Angeklagte P… Y… – habe den Zeugen D… , nachdem dieser aus seinem Haus gekommen und sich zu seinem Transporter auf dem Parkplatz gegeben habe, angesprochen, dieser habe „schief“ geguckt und nach Ausreden gesucht. Er selbst habe ihn daraufhin gepackt, geschüttelt und gefragt, wie lange er ihn noch anlügen wolle, dabei habe er ihn auch mit Worten wie „Du Idiot“ oder „Du Dreckskerl“ beschimpft. Der Zeuge D… habe daraufhin versucht, ihn zu schlagen, er habe aber ausweichen können und habe sich sodann auf den Zeugen D… „gestürzt“. Zwischen beiden sei es nun zu einer Schlägerei gekommen. Sein Sohn sei dazu gekommen und habe ihm geholfen. Sein Sohn habe dabei auch schon den Kuhfuß bei sich gehabt. Er selbst habe seinen Sohn während des Gerangels mit den Worten, „Schlag zu! Schlag zu!“, aufgefordert, mit dem Kuhfuß nach dem Zeugen D… zu schlagen. Schließlich hätten Vater und Sohn den Zeugen D… zu Boden bringen können. Den am Boden liegenden Zeugen hätten sie weiter getreten und geschlagen. Sodann habe er – der Angeklagte P… Y… – vorgeschlagen, den Zeugen D… zu fesseln, sein Sohn habe hierzu ein mitgeführtes Klebeband hervorgeholt. Sein Ziel sei es gewesen, dem Zeugen D… Angst zu machen, damit er die ausstehenden Zahlungen nun leiste. Der Zeuge D… habe daraufhin auch zugesagt, zur Bank gehen zu wollen und das Geld zu holen, woraufhin er – P… Y… – erwidert habe, wie er ihm das nach den vorangegangen Lügen noch sollte glauben können. Der Zeuge habe dann angeboten, ihm Werkzeuge oder Geräte als Pfand dazulassen, was er jedoch mit den Worten abgelehnt habe, dass dieser ihm stattdessen „etwas von Wert“ überlassen solle. Der Zeuge habe ihm daraufhin sein Mobiltelefon und seine EC-Karte gegeben. Es sei möglich, dass der Zeuge D… die zugehörige PIN-Nummer dabei erst auf Nachfrage benannt habe. Außerdem sei vereinbart worden, dass der Zeuge ihn anrufen werde, sobald er das Geld von der Bank geholt hätte, damit sie sich zur Übergabe erneut treffen könnten. Hierzu habe er dem Zeugen seine Mobiltelefonnummer auf einen Zettel geschrieben, nachdem dieser gesagt habe, dass er seine Nummer nun nicht mehr habe, da er diese nur in dem übergebenen Mobiltelefon gespeichert hatte. Sodann seien sie auseinandergegangen.

Der Angeklagte Y… Y… hat in der Hauptverhandlung ebenfalls eingeräumt, seinen Vater am Morgen des Tattages zur Wohnanschrift des Zeugen D… begleitet zu haben. Es sei lediglich geplant gewesen, den Zeugen D… zu fragen, warum dieser mit der Bezahlung zögere. Er selbst habe seinen Vater auch nur begleitet, weil beide danach zu einer Baustelle zur Arbeit hätten fahren wollen. Auf dem Parkplatz sei er noch an ihrem Auto gewesen, um sich eine Jacke anzuziehen, als sein Vater sich schon mit dem Zeugen D… unterhalten habe. Er habe dann gesehen, wie der Zeuge D… auf seinen Vater eingeschlagen habe, weshalb er Angst bekommen habe, dass sein Vater zu Schaden kommen könnte. Er habe sich daraufhin die Eisenstange aus dem Auto genommen, welche sie als Teil ihrer normalen Arbeitsausrüstung für die Baustelle dabei gehabt hätten, da sie anschließend zur Arbeit hätten fahren wollen. Er habe dem Zeugen D… einmal mit der Stange auf den Arm und einmal auf das Bein geschlagen. Dann habe er die Stange weggeworfen, weil er Angst gehabt habe, den Zeugen zu sehr damit zu verletzen, ihm etwa Bruchverletzungen zuzufügen. Der Zeuge habe jedoch versucht, nach der Stange zu greifen, weshalb er sie wieder selbst in die Hand genommen habe. Seinem Vater und ihm sei es schließlich gelungen, den Zeugen D… auf den Boden zu bringen. Er selbst habe dann zwei Klebebänder, die er in der Jacke gehabt habe, herausgeholt, um dem Zeugen D… damit Angst zu machen. Er wisse selbst nicht, wie er auf diese Idee gekommen sei. Er habe 20 cm lange Stücke davon abgerissen und auf den Zeugen geklebt. Als dieser sich schließlich beruhigt habe, habe sein Vater ihn gefragt, wann der Zeuge seine Schulden begleichen wolle. Der Zeuge habe erwidert, dass er dies noch heute tun würde, sobald die Banken aufmachen würden. Sein Vater habe geantwortet, dass er ihm nicht glaube, dass er dies auch wirklich tun werde, woraufhin der Zeuge Mobiltelefon und EC-Karte sowie Maschinen und weitere Arbeitsgeräte als Pfand angeboten habe. Die Geräte hätten sie abgelehnt, EC-Karte und Mobiltelefon hätten sie eingesteckt und ihm bei Zahlung ihrer Forderungen noch am selben Tag zurückgeben wollen. Die PIN-Nummer habe der Zeuge auf Frage seines Vaters genannt. Er selbst habe seinen Vater an diesem Morgen begleitet, weil er diesem habe helfen wollen. Er selbst habe sich von der Tat keinen konkreten finanziellen Vorteil versprochen. Er werde von seinem Vater für seine Arbeit auf dessen Baustellen nach dessen Dafürhalten entlohnt. Er sei dankbar für das, was sein Vater ihm gebe.

Zum Abschluss der Beweisaufnahme ließ sich der Angeklagte Y… Y… ergänzend dahingehend ein, dass er seine anfänglichen Angaben insoweit korrigieren wolle, dass er sich bereits auf der Fahrt zur Wohnanschrift des Zeugen D… – auch wenn er damals hierüber nicht mit seinem Vater gesprochen habe – gedacht habe, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommen würde, falls der Zeuge D… sich nicht zur Zahlung der Forderungen seines Vaters bereitfinden würde. Er selbst habe zwar gehofft, dass es nicht dazu kommen würde, jedoch sollte er nach dem gemeinsamen Tatplan den Kuhfuß in die Hand nehmen, um mit diesem zu drohen und den Zeugen D… so zur Erfüllung der Forderungen des Vaters zu bewegen. Dann sei im weiteren Verlauf die Situation, wie zuvor von ihm beschrieben, eskaliert.

Beide Angeklagte haben insoweit eingeräumt, am Tattag auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… gewartet zu haben, um diesen wegen der Forderungen des Angeklagten P… Y… zur Rede zu stellen. Beide sind auch insoweit geständig, als dass sie übereinstimmend angeben, dass die zunächst zwischen dem Angeklagten P… Y… und dem Zeugen D… verbal geführte Auseinandersetzung schließlich in eine körperliche Auseinandersetzung übergegangen sei, in welcher es im weiteren Verlauf dazu gekommen sei, dass Vater und Sohn den zwischenzeitlich am Boden liegenden Zeugen D… geschlagen und getreten haben. Dabei räumen auch beide Angeklagten ein, dass es im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung zu Schlägen seitens des Angeklagten Y… Y… mit dem Kuhfuß gekommen sei, wobei der Angeklagte P… Y… auch zugestanden hat, dass er seinen Sohn hierzu aufgefordert habe. Beide Angeklagte räumten außerdem ein, dass dem Zeuge D… bedeutet worden sei, ihn mit Klebeband fesseln zu wollen. Der Angeklagte P… Y… gestand auch ein, dass dies geschehen sei, um den Zeugen D… einzuschüchtern und ihn so zur Zahlung zu bewegen. Beide führten weiter aus, dass der Zeuge D… schließlich unter dem Eindruck des zuvor Geschehenen angeboten habe, bei der Bank Geld abzuheben, um es ihnen bei einem späteren Treffen zu übergeben und er ihnen bis dahin Mobiltelefon und EC-Karte mit PIN-Nummer als Sicherheit überlassen habe.

Soweit die Angeklagten jedoch zunächst beide, der Angeklagte Y… Y… im weiteren Verlauf nur noch, wie oben dargestellt, eingeschränkt, angegeben haben, dass zunächst nur geplant gewesen sei, den Zeugen D… zur Rede zu stellen und die Situation schließlich nur durch die aggressive Reaktion des Zeugen D… eskaliert sei, folgt die Kammer dem nicht. Stattdessen ist sie davon überzeugt, dass beide Angeklagten von vorneherein darin übereingekommen waren, gemeinsam Gewalt gegen den Zeugen einsetzen zu wollen, um diesen so zur Erfüllung ihrer Forderungen zu bewegen. Dabei geht die Kammer auch davon aus, dass von beiden darüber hinaus geplant war, dass der Angeklagte Y… Y… zu diesem Zweck auch den Kuhfuß mit sich führen würde, um diesen je nach Entwicklung der Situation einzusetzen, sei es um dem Zeugen zu drohen oder diesen auch damit zu schlagen.

Die dahingehende Überzeugung der Kammer beruht auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten Y… Y… laut dem Protokoll seiner Vernehmung vor dem Haftrichter vom 20. Dezember 2017, also dem Tag nach der Festnahme der beiden Angeklagten in dieser Sache. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte Y… Y… damals ausgesagt, dass er zugebe, am Vortrag mit seinem Vater den Zeugen D… verprügelt zu haben. Er selbst habe mit dem Kuhfuß auf den Zeugen eingeschlagen. Er habe nur seinem Vater zur Hilfe kommen wollen und sei auch nur mitgegangen, um seinem Vater zu helfen. Mobiltelefon und EC-Karte habe der Zeuge D… ihnen als Pfand überlassen. Sein Vater und er seien gemeinsam zu der Überzeugung gekommen, dass der Zeuge D… habe „verprügelt werden müssen“, weil er ihnen seit fünf Monaten Geld schulde.

Insbesondere die Formulierung, dass man gemeinsam zu der Überzeugung gekommen sei, dass der Zeuge habe verprügelt werden müssen, spricht im Gegensatz zu den Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung für einen von vorneherein und unbedingt bestehenden Körperverletzungsvorsatz. Die Kammer erachtet die vom Angeklagten Y… Y… vor dem Haftrichter abgegebene Darstellung auch für glaubhafter als die abweichende Schilderung in der Hauptverhandlung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte Y… Y… auf Vorhalt dieser Äußerungen in der Hauptverhandlung abstritt, dass von vorneherein geplant gewesen sei, die Forderungen gewaltsam durchsetzen zu wollen. Die Angaben vor dem Haftrichter erfolgten unmittelbar nach der Festnahme der beiden Angeklagten, so dass beide damals keine Gelegenheit gehabt haben dürften, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Zudem erscheint es auch wenig plausibel, dass nach den vom Angeklagten P… Y… geschilderten vielen Versuchen über mehrere Monate, die Angelegenheit mit dem Zeugen D… in Gesprächen zu lösen, dies auch am Tattag immer noch geplant gewesen sein soll. Dies gilt umso mehr, da zu diesem Zeitpunkt selbst der Versuch, gemeinsame Bekannte einzuschalten, um bei dem Treffen im November zwischen beiden Parteien zu vermitteln, bereits gescheitert gewesen war. Dass die beiden Angeklagten in dieser Situation davon ausgegangen sein sollten, dass nun noch ein weiterer Versuch, den Zeugen D… zur Rede zu stellen, zu einer Meinungsänderung bei diesem hätte führen können, ist nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr, da der Zeuge D… in der Hauptverhandlung geschildert hatte, dass es etwa einen Monat vor dem abgeurteilten Geschehen, schon einmal vorgekommen sei, dass der Angeklagte P… Y… mit zwei seiner Mitarbeiter und seinem vierzehnjährigen Sohn N… als Dolmetscher morgens auf demselben Parkplatz auf ihn gewartet habe, um ihn auf die Forderungen anzusprechen. Dass den Angeklagten P… Y… zum Tatzeitpunkt nun nur noch der ältere, des Deutschen allenfalls gebrochen mächtige Sohn begleitete, um den Zeugen D… abzupassen, spricht ebenfalls dafür, dass die Angeklagten nicht mehr davon ausgingen, den Zeugen D… durch Reden zur Zahlung bewegen zu können, sondern vielmehr nun geplant war, zu diesem Zweck auch Gewalt einzusetzen.

Dabei geht die Kammer darüber hinaus davon aus, dass, wie von dem Angeklagten Y… Y… , jedenfalls zum Schluss der Beweisaufnahme eingeräumt, von vorneherein auch geplant war, zu diesem Zweck den Kuhfuß mitzunehmen und einzusetzen. Dabei ist die Kammer weitergehend davon überzeugt, dass beide Angeklagte von vorneherein auch damit einverstanden waren, den Kuhfuß nicht nur zur Drohung, sondern auch als Schlagwerkzeug zu nutzen. Denn die Angaben des Angeklagten Y… Y… vor dem Haftrichter, übereingekommen zu sein, dass der Zeuge D… habe verprügelt werden müssen, sprechen dafür, dass die Gewalt nicht nur, „soweit erforderlich“, zur Durchsetzung ihrer Forderungen, sondern in jedem Fall auch zur Bestrafung des Zeugen D… aufgrund seiner hartnäckigen Zahlungsverweigerung in den letzten Monaten erfolgen sollte. Dass beide bei dieser Ausgangsituation, nur vereinbart hätten, dass man zwar Gewalt ausüben, angeblich aber den Kuhfuß lediglich zum Zweck der Drohung einsetzen wolle, und nicht auch als Schlagwerkzeug, erscheint nicht lebensnah.

Außerdem geht die Kammer auch davon aus, dass von vorneherein von den Angeklagten beabsichtigt war, den Zeugen D… , falls dieser unter dem Eindruck der eingesetzten Gewalt nicht unmittelbar zur Zahlung von Bargeld in der Lage gewesen wäre, auf diese Weise jedenfalls zur Herausgabe von als Sicherheit geeigneten Gegenständen, wie Mobiltelefon oder EC-Karte und PIN-Nummer, zu zwingen. Der Zeuge D… befand sich, wie die Angeklagten wussten, auf dem Weg zur Arbeit. Insoweit war von vorneherein nicht sehr wahrscheinlich, dass er genügend Bargeld dabei haben würde, um die Forderung in Höhe von insgesamt 8.100 € unmittelbar oder auch nur zu einem erheblichen Teil bezahlen zu können. Vor diesem Hintergrund liegt auch nahe, dass die Angeklagten sich für diese sehr wahrscheinliche Geschehensentwicklung im vorneherein überlegt haben, in diesem Fall zumindest Gegenstände als Pfand zu fordern.

Weiter ist die Kammer davon überzeugt, dass keiner der beiden Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschehens davon ausging, sich selbst gegenüber dem Zeugen D… in einer Notwehrlage zu befinden oder Nothilfe für den jeweils anderen leisten zu müssen. Genaue Feststellungen zu den Einzelheiten des Übergangs der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten P… Y… und dem Zeugen D… in eine körperliche konnte die Kammer nicht treffen. Dies lag vor allem an der insoweit widersprüchlichen Schilderung des Zeugen D… . Dieser hatte zunächst angegeben, dass er gerade bei geöffneter Schiebetür an der Seite seines Transporters gestanden habe, um zu prüfen, ob er für die Arbeit alle erforderlichen Werkzeuge und Gerätschaften dabei hätte, als er hinter sich zwei Schatten wahrgenommen habe. Er habe sich umgedreht und P… Y… sowie einen weiteren Mann gesehen. P… Y… habe ihn sofort geschlagen, die andere Person, welche den Kuhfuß gehabt habe, habe erst nicht zuschlagen können, da zwischen den parkenden Autos kein Platz gewesen sei. Im weiteren Verlauf habe er sich zwischen den Fahrzeugen herausbewegt, dann habe ihn auch die Person mit dem Kuhfuß geschlagen. Sodann setzte sich der Zeuge D… zu dieser Schilderung jedoch in Widerspruch, indem er auf Vorhalt seiner entsprechenden polizeilichen Aussage bei der Aufnahme seiner Strafanzeige, nunmehr angab, dass es doch so gewesen sei, dass P… Y… zunächst an ihn herangetreten und zunächst verbal das besagte Geld gefordert habe. Erst dann habe ihn der Angeklagte P… Y… und dann die Person mit dem Kuhfuß geschlagen.

Unabhängig von den Bekundungen des Zeugen schilderte aber auch der Angeklagte P… Y… keine Situation, in welcher er sich eines gegenwärtigen rechtswidrigen körperlichen Angriff durch den Zeugen D… gegenüber gesehen hätte. Der Angeklagte beschrieb den Beginn der körperlichen Auseinandersetzung so, dass er den Zeugen D… , nachdem dieser ihn „schief“ angeguckt habe, „härter angefasst“, geschüttelt und gefragt habe, wie lange er ihn noch anlügen wolle und ihn überdies als „Idiot“ und „Dreckskerl“ beschimpft habe. Daraufhin habe der Zeuge D… einmal nach ihm geschlagen, ihn aber verfehlt, woraufhin er selbst sich auf diesen „gestürzt“ und ihn auch geschlagen habe. Sein Sohn sei ihm dann zur Hilfe gekommen. Bei der vom Angeklagten geschilderten Situation hätten aus der Sicht des Zeugen D… , – zwei Männer warten auf ihn unangekündigt am frühen Morgen bei Dunkelheit auf dem Parkplatz vor seinem Haus, einer der Männer spricht ihn auf zwischen beiden streitige Forderungen an und beginnt nach einem allenfalls kurzen Gespräch ihn zu packen, zu schütteln und zu beschimpfen – objektive Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein weitergehender körperlicher Angriff seitens des Mannes und seines Begleiters unmittelbar bevorstand. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass der Zeuge D… in dieser Situation versucht hätte, den Angeklagten zu schlagen, wäre sein Handeln durch Notwehr gerechtfertigt gewesen und dem Angeklagten wäre es zuzumuten gewesen, sich darauf zu beschränken, dem Schlag auszuweichen. Stattdessen gab er aber an, dass er sich danach auf den Zeugen „gestürzt“ habe. Mag es in dem sich anschließenden Gerangel auch dazu gekommen sein, dass der Zeuge D… seinerseits versuchte, den Angeklagten P… Y… sowie dessen hinzukommenden Sohn zu schlagen, so war dies in dieser Situation weiter gerechtfertigt, da er deren Angriffe in dieser Situation nicht hinnehmen musste.

Der Angeklagte Y… Y… schilderte die Eingangssituation so, dass er zunächst noch damit beschäftigt gewesen sei, seine Jacke am Fahrzeug anzuziehen. Dann habe er gesehen, wie der Zeuge D… auf seinen Vater eingeschlagen habe, weshalb er Angst bekommen und seinem Vater habe helfen wollen. Gegen diese Schilderung sprechen aber schon seine bereits dargestellten Äußerungen vor dem Haftrichter. Damals gab er zwar auch an, dass er seinem Vater nur zur Hilfe habe kommen wollen. Indes führte er aber, wie bereits ausgeführt, ebenfalls an, dass beide zu der Überzeugung gekommen seien, dass der Zeuge D… wegen seiner anhaltenden Zahlungsweigerung habe verprügelt werden müssen. Letztere Aussage passt nicht zu einem zumindest angenommenen Angriff auf seinen Vater. Dabei hat die Kammer auch erwogen, dass der Angeklagte Y… Y… den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen haben könnte und deshalb hätte irrtümlich annehmen können, dass sich sein Vater eines Angriffs seitens des Zeugen D… gegenüber sah. Jedoch widersprechen seine diesbezüglichen Angaben, er habe gesehen, wie der Zeuge D… auf seinen Vater „eingeschlagen“ habe der Schilderung des Vaters. Dieser berichtete nämlich konkret nur von einem, allerdings fehlgegangenen Schlag des Zeugen D… in seine Richtung. Sodann habe er sich auf den Zeugen „gestürzt“. Im Übrigen beschrieb er das sich anschließende Geschehen zwar als „Schlägerei“. Eine Situation, in welcher er sich fortgesetzten Schlägen des Zeugen D… ausgesetzt gesehen hätte, schilderte der Angeklagte P… Y… aber nicht. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Schilderung des Angeklagten Y… Y… insoweit nicht als glaubhaft.

Dies gilt auch, soweit der Angeklagte Y… Y… weiter angegeben hat, dass er den Zeugen D… auch als dieser schließlich am Boden lag, nur deshalb getreten habe, damit dieser ihn und seinen Vater nicht habe „berühren können“, er sich und seinen Vater also habe weiterhin verteidigen wollen. Insoweit erscheint schon wenig nachvollziehbar, inwieweit ein am Boden liegender Mann, selbst wenn er in dieser Position noch versuchte, nach den über ihm stehenden zwei Männern zu treten oder zu schlagen, eine ernsthafte Gefahr für diese hätte darstellen können. Hierzu hat auch der Angeklagte P… Y… eingeräumt, dass die Schläge und Tritte in dieser Situation jedenfalls nicht mehr erfolgt seien, um sich gegen den Zeugen D… zu verteidigen. Auch wenn P… Y… insoweit lediglich seine subjektive Sicht geschildert hat, erscheint es angesichts seiner Darstellung fernliegend, dass objektiv eine Situation vorlegen haben könnte, die der Angeklagte Y… Y… derart hätte verkennen können, dass er zu diesem Zeitpunkt ernsthaft von einem rechtswidrigen gegenwärtigen Angriff auf sich oder seinem Vater hätte ausgehen können.

Darüber hinaus erachtet die Kammer die Einlassung des Angeklagten Y… Y… auch insoweit als nicht glaubhaft, als dieser sich dahingehend eingelassen hat, dass er den Zeugen D… nur einmal mit dem Kuhfuß gegen das Bein und einmal gegen den Arm geschlagen habe. Der Angeklagte P… Y… hat erklärt, dass er nicht sagen könne, wie es zum Einsatz des Kuhfußes durch seinen Sohn gekommen sei und wie der diesen genau eingesetzt habe. Der Zeuge D… hat hierzu ausgesagt, dass er, nachdem er zunächst nur von P… Y… geschlagen worden sei, von dessen Begleiter mit dem Kuhfuß gegen die Kniekehle geschlagen und sodann zu Boden gegangen sei. Am Boden liegend habe ihn P… Y… getreten, zudem sei er von dessen Begleiter weiter mehrfach mit dem Kuhfuß geschlagen worden. Die Kammer erachtet diese Schilderung, trotz der an anderer Stelle, wie oben geschildert, widersprüchlichen Angaben des Zeugen für glaubhaft. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es auch im Übrigen schwierig war, von dem Zeugen eine detaillierte und zusammenhängende Schilderung des Vorfalls zu erhalten, da er sich mehrfach widersprüchlich – auch im Verhältnis zu seinen früheren polizeilichen Aussagen – äußerte und er auf Fragen der Verfahrensbeteiligten unpräzise und am Gegenstand der Frage vorbeigehende Antworten gab. Denn insoweit werden die Angaben des Zeugen D… durch das bei ihm nach der Tat festgestellte Verletzungsbild gestützt.

Ausweislich des Gutachtens der Assistenzärztin F… vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H… , datiert auf den 28. Dezember 2017, stellte sich der Zeuge D… ihr am 21. Dezember 2017, also zwei Tage nach dem abgeurteilten Vorfall, zur rechtsmedizinischen Untersuchung vor. Hierbei sei u.a. am linken Oberarm streckseitig im mittleren Drittel eine blau-violette, zum Teil grünlich-gelbliche flächenhafte Hautunterblutung festgestellt worden. An dieser seinen drei Abblassungen mit umgebenen parallel verlaufenden, blau-violetten, doppelstriemartigen Hautunterblutungen zu sehen gewesen. Eine solche Hautunterblutung mit parallel verlaufenden Striemen mit zentraler Abblassung sei zudem am Übergang vom linksseitigen Brustkorb seitlich zur Flankenregion, am linken Unterschenkel beugeseitig in einem Areal vom linken Kniegelenk abwärts und zudem ebenfalls am linken Unterschenkel in dessen unterem Drittel sowie am rechten Unterschenkel im unteren Drittel beugeseitig zu sehen gewesen. Zu diesen Verletzungen führte die Ärztin in dem Gutachten aus, dass diese parallel verlaufenden Hautunterblutungen mit zentraler Abblassung Schlägen mit einem etwa ein bis zwei cm durchmessenden Gegenstand, wie einem Schlagstock oder Kuhfuß zugeordnet werden, könnten. Dass alle festgestellten Verletzungen angesichts ihrer beschriebenen Verteilung über Arme, Beine und Brustkorb des Zeugen lediglich auf nur einen Schlag gegen einen Arm des Zeugen und einen weiteren gegen ein Bein zurückzuführen sein könnten, ist auszuschließen. Soweit der Zeuge D… darüber hinaus angegeben hat, zunächst einen Schlag mit dem Kuhfuß gegen die Kniekehle erhalten zu haben, durch welchen er zu Boden gegangen sei, stimmt auch dies mit den in dem Gutachten festgestellten Verletzungen in Einklang. So wurde ausweislich des Entlassungsberichts der Assistenzärztin M… von der Asklepiosklinik W…, datiert auf den Tattag, bei dem Zeugen D… eine Fraktur des linken Wadenbeins diagnostiziert. Diese Verletzung steht mit einem Schlag mit einem Kuhfuß im Bereich der Kniekehle, wie vom Zeugen D… beschrieben, in Einklang.

Auch im Übrigen beruhen die Feststellungen der Kammer zu den Verletzungsfolgen der Tat für den Zeugen D… im Wesentlichen auf dem bereits angeführten Entlassungsbericht der Asklepiosklinik W… vom 19. Dezember 2017 und dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums H… vom 28. Dezember 2017 und den mit deren Feststellungen im Einklang stehenden Angaben des Zeugen D… . Die festgestellten multiplen Hautabschürfungen und Hämatome u.a. im Bereich von Stirn und Schläfen sowie im Bereich beider Oberarme und Ellenbogen sowie an beiden Kniescheiben, Unterschenkeln und an den Sprunggelenken stehen im Übrigen in Einklang mit den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten P… Y… und des Zeugen D… , wonach der Angeklagte P… Y… den Zeugen D… zunächst mit der Faust ins Gesicht schlug, bevor es im weiteren Verlauf zu mehreren Tritten der Angeklagten gegen den am Boden liegenden Zeugen kam.

Soweit die Kammer davon ausgeht, dass der Zeuge D… nach dem Herausholen des Klebebandes durch den Angeklagten Y… Y… unter dem Eindruck der zuvor eingesetzten Gewalt und aus Angst nach einer Fesselung weiterer Gewalt der Angeklagten hilflos ausgesetzt zu sein, selbst anbot, bei seiner Bank Bargeld in Höhe von 1.500 € von seinem Sparbuch abheben und den Angeklagten bei einem späteren Treffen bringen zu wollen, beruht dies auf den übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Der Zeuge D… hat in der Hauptverhandlung abgestritten, ein entsprechendes Angebot gegenüber den Angeklagten gemacht zu haben. Es sei der Angeklagte P… Y… gewesen, der von ihm verlangt habe, zur Bank zu gehen. Im Übrigen habe er lediglich pauschal gerufen „ich bezahl‘, ich bezahl“1, nachdem der Angeklagte Y… Y… das Klebeband hervorgeholt habe. Auf Vorhalt, dass er sich damit in Widerspruch zu dem Inhalt seiner polizeilichen Vernehmung im Krankenhaus setze, bei der er gesagt haben soll, dass er selbst angeboten habe, nach Öffnen der Bank um zehn Uhr Geld von seinem Sparbuch holen zu wollen, wobei er weiter in der Vernehmung ausgeführt haben soll, dass er dem Angeklagten 1.000 oder 1.500 € bringen könne, also das, was er an Bargeld auf der Bank habe, stritt der Zeuge ab, sich entsprechend bei der Polizei geäußert zu haben. Es müsse sich um ein Missverständnis seitens des damals seine Aussage aufnehmenden Beamten gehandelt haben. Angesichts der sehr konkreten Schilderung erscheint dies indes wenig plausibel, weshalb die Kammer auch insoweit den Angaben der Angeklagten folgt.

Zudem ist angesichts der zuvor erfolgten massiven Gewaltanwendung durch die beiden Angeklagten und der jedenfalls konkludent erfolgten Drohung der Fesselung mit dem Klebeband davon auszugehen, dass der Zeuge D… unter dem Eindruck der stattgefundenen Gewalt und aus Angst weiterer Gewalt durch die Angeklagten schließlich angeboten hatte, Bargeld von der Bank zu besorgen und im weiteren Verlauf auch die Überlassung von Mobiltelefon und EC-Karte an die Angeklagten duldete sowie auf Frage des Angeklagten P… Y… auch seine korrekte PIN-Nummer nannte. Der Zeuge D… gab hierzu an, dass er auf dem Boden liegend Todesangst gelitten habe und Angst vor weiterer Gewalt gehabt habe, weshalb er schließlich vorgegeben habe, zahlen zu wollen. Dabei habe er indes von vorneherein geplant gehabt, stattdessen die Polizei informieren zu wollen. Dass der Zeuge am frühen Morgen allein bei Dunkelheit auf dem Boden liegend, den Schlägen und Tritten zweier Männer ausgesetzt, um sein Leben fürchtete, ist trotz des im Übrigen durchaus problematischen Aussageverhaltens angesichts seiner objektiven Schutzlosigkeit in dieser Situation glaubhaft. Soweit der Zeuge D… im Übrigen angab, nur die EC-Karte herausgegeben zu haben, während das Mobiltelefon im Zuge des körperlichen Angriffs aus seiner Tasche gefallen und einer der Angeklagten es vom Boden aufgehoben und genommen habe, konnte sich die Kammer keine sichere Überzeugung bilden, ob dieser Darstellung zu folgen war oder der übereinstimmenden Schilderung der Angeklagten, dass der Zeuge D… das Mobiltelefon ebenfalls auf die Frage des Angeklagten P… Y… nach Sicherheiten herausgegeben habe. In beiden Fällen ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Herausgabe bzw. Duldung der Wegnahme ebenfalls unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalt und aus Angst vor weiterer Gewalt erfolgte.

Trotz des Umstandes, dass es der Angeklagte Y… Y… war, der bei der Durchführung der Tat wesentlich schwerwiegendere Tatbeiträge leistete, indem er den Kuhfuß einsetzte und mit dem hervorgeholten Klebeband konkludent eine Fesselung androhte, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser im Vergleich zu seinem Vater in dem Sinne eine untergeordnete Stellung hatte, dass es der Vater war, der seinen Sohn zu der Tat überredete und auch während des Tatgeschehens bestimmte, was konkret zu tun war. Es handelte sich um die Geldforderung des Angeklagten P… Y… , die eingetrieben werden sollte, auch wenn von den Einkünften des Vaters der Sohn seinen Lebensunterhalt mitbestritt. Im Übrigen war es nach den Feststellungen der Kammer der Angeklagte P… Y… , der während der Tat das Gespräch mit dem Zeugen D… führte und welcher auch Anweisungen an seinen Sohn gab, indem er diesen auch nach seinen eigenen Angaben aufgefordert hatte, mit dem Kuhfuß zuzuschlagen. Insoweit erachtet es die Kammer auch als glaubhaft, wenn der Angeklagte Y… Y… angibt, dass er mit der Tat vor allem seinen Vater habe unterstützen wollen. Im Übrigen entspricht dies auch dem in der Hauptverhandlung offenbar gewordenen unterschiedlichen Auftreten der Angeklagten; während der Angeklagte P… Y… ausführlich, entschieden und vehement seine Sicht der Dinge, insbesondere auch zur Vorgeschichte mit dem Zeugen D… , schilderte, zeigte sich der Angeklagte Y… Y… eher ruhig, schüchtern und zurückhaltend.

3. Die Verwendung der EC-Karte des Zeugen D… durch den Angeklagten P… Y…

Die Feststellungen der Kammer zur späteren Nutzung der EC-Karte des Zeugen D… unter Eingabe von dessen PIN-Nummer zwecks eines ersten Abhebeversuchs über 500 € und einer erfolgreichen Abhebung von 30 € beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter. Dass zunächst ein vergeblicher Versuch einer Abhebung über 500 € und sodann eine erfolgreiche Abhebung über 30 € stattgefunden hatte, bestätigte auch der hierzu von dem Polizeibeamten G verfasste Vermerk vom 19. Dezember 2017.

4. Das Geschehen am Nachmittag des 19. Dezember 2017

Die Feststellungen der Kammer zu dem Geschehen am Nachmittag des Tattages beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Polizeibeamten 705, 511 und 512 und des Angeklagten P… Y… , soweit diese übereinstimmen.

Der Angeklagte P… Y… hat zu dem Geschehen am Nachmittag des Tattages angegeben, dass er von dem Zeugen D… , wie zuvor vereinbart, einen Anruf erhalten habe. Im Rahmen des Telefonats hätten beide sich darauf geeinigt, sich wiederum auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… zu treffen. Der Zeuge D… hätte dabei zugesagt, einen Geldbetrag in Höhe von 1.500 € mitzubringen. Zum Zeitpunkt des Anrufes habe er selbst sich mit seinem jüngsten Sohn N in einem Supermarkt befunden. Sein Sohn habe das Gespräch mitbekommen und auch verstanden, dass in diesem ein Treffen in H… vereinbart worden sei. Er habe ihn deshalb gebeten, ihn nach H… mitzunehmen, um einen Spielzeugladen in S… P… zu besuchen. Der Angeklagte korrigierte sich kurz darauf dahingehend, dass sein Sohn nicht einen Spielzeugladen in S… P… habe aufsuchen wollen, sondern den Winterdom, ein zu diesem Zeitpunkt ebenfalls im Stadtviertel S… P… stattfindendes Volksfest. Er habe sich von seinem Sohn jedenfalls überreden lassen, ihn nach H… mitzunehmen, um nach dem mit dem Zeugen D… vereinbarten Treffen mit seiner Familie die Kirmes zu besuchen. Zu diesem Zweck sei neben seinem jüngsten Sohn auch seine Ehefrau, die Zeugin N… Y… , mitgekommen.

Gemeinsam mit dem Angeklagten Y… Y… habe sich die Familie zu viert mit dem Pkw auf den Weg zur Wohnanschrift des Zeugen D… gemacht. Er selbst sei gefahren, seine Ehefrau habe auf dem Beifahrersitz gesessen, sein jüngster Sohn hinter ihm auf der Rückbank und sein älterer Sohn daneben. In der Straße R… angekommen, habe er seinen Sohn, den Angeklagten Y… Y… , gebeten, schon vor dem Parkplatz auszusteigen. Dieser hätte für den Fall, dass der Zeuge D… ihn erneut belogen hätte und sie vielleicht mit „irgendwelchen Leuten“ erwarten würde, erforderlichenfalls in der Lage sein sollen, Hilfe zu holen bzw. die Polizei zu rufen. Er selbst sei mit dem Rest seiner Familie weiter auf den Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… gefahren. Auf dem Parkplatz seien vielleicht zehn oder mehr maskierte und „bis zu den Zähnen bewaffnete“ Personen aufgetaucht und lauthals schreiend auf ihr Fahrzeug zugekommen. Er selbst sei in Panik geraten und habe den Motor gestartet. Daraufhin sei ein Schuss gefallen und die hintere linke Scheibe seines Fahrzeuges, dort wo sei jüngerer Sohn gesessen habe, sei geborsten. Er habe nun gefürchtet, dass der Zeuge D… , Personen beauftragt habe, die ihn hätten umbringen sollen, weshalb er mit dem Pkw losgefahren und die Flucht ergriffen habe. Er habe zu einer nahegelegenen Polizeidienststelle, von der er wusste, fahren wollen, um Hilfe zu holen.

Auf der Straße habe sich ein Pkw Audi befunden, er habe diesen unter Nutzung des Gehweges passieren wollen. Als er auf den Pkw zugefahren sei, habe er gesehen, wie sich dessen Fahrertür geöffnet habe. Er sei durcheinander gewesen, habe seine Fahrt deshalb einfach fortgesetzt und sei schließlich an dem Pkw unter Nutzung des Gehweges vorbeigefahren. Er sei weitergefahren und habe währenddessen Sohn und Ehefrau aufgefordert, die Polizei zu rufen, was diese auch vergeblich versucht hätten. An einer Kreuzung habe er bei „Rot“ halten müssen, als neben seinem Fahrzeug ein weiteres Fahrzeug mit maskierten Männern angehalten habe. Der Mann auf dem Beifahrersitz habe ein Maschinengewehr auf ihn und seine Familie gerichtet gehabt. Als ein maskierter und bewaffneter Mann ausgestiegen, auf seine Fahrertür zugekommen sei und diese geöffnet habe, habe er seinen Pkw zurückgesetzt. Er habe dabei den Mann mit der Tür getroffen, dieser sei zu Boden gegangen und habe auf dem Rücken gelegen. Er selbst sei daraufhin ausgestiegen und sei auf den Mann zugegangen, um ihm seine Waffe zu entreißen. Als er den Mann hilflos vor ihm auf dem Boden habe liegen sehen, habe er jedoch erkannt, dass dieser Oberbekleidung mit der Aufschrift „Polizei“ getragen habe. Gleichzeitig habe auch sein Sohn N… gerufen, dass es sich bei den Männern um Polizei handele. Er habe daraufhin die Hände erhoben, um zu zeigen, dass er sich ergebe. Ihm tue der gesamte Vorfall sehr leid und er hätte sich nicht so verhalten, wenn er gewusst hätte, dass es sich bei den Männern um Polizeibeamten gehandelt hätte.

Die Feststellungen der Kammer zum Eintreffen der Familie in der Straße R… , dem Verhalten des Angeklagten Y… Y… bis zu seiner Festnahme sowie der bei ihm durch die Festnahme eingetretenen Verletzung beruhen auf dem Bericht des Einsatzgruppenleiters des am Tattag eingesetzten mobilen Einsatzkommandos, dem Polizeibeamten 700, vom 19. Dezember 2017 und dem Festnahmebericht des Polizeibeamten 703 vom selben Tag. Im Übrigen bestätigten sowohl der Angeklagte P… Y… als auch der Angeklagte Y… Y… , dass letzterer damals aussteigen sollte, um das Umfeld zu beobachten und erforderlichenfalls Hilfe zu holen. Die Feststellungen des weiteren Ablaufs des Polizeieinsatzes, insbesondere zur Positionierung weiterer Polizeibeamte in der Wohnung des Zeugen D… sowie dessen Identifizierung des Angeklagten P… Y… und der sich anschließenden Freigabe des Zugriffs zur Festnahme beruhen auf dem Ermittlungsvermerk des Kriminalbeamten Sc… vom 19. Dezember 2017.

Die Kammer ist der Überzeugung, dass es sich bei der Darstellung der Geschehnisse durch den Angeklagten in wesentlichen Punkten um eine Schutzbehauptung handelt. Dies gilt insbesondere, soweit der Angeklagte angegeben hat, dass er nicht erkannt habe, dass es sich bei den Männern auf dem Parkplatz vor dem Wohnhaus des Zeugen D… sowie bei der späteren Situation an der Kreuzung um Polizeibeamten gehandelt habe. Entsprechend ist die Kammer außerdem davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht deshalb versuchte, mit seinem Pkw zu fliehen, weil er um das Leben von Ehefrau und Sohn sowie um das eigene Leben fürchtete, sondern weil er sich der Festnahme durch die Polizei entziehen wollte.

Soweit die Feststellungen der Kammer zum Geschehen auf dem Parkplatz von der dargestellten Einlassung des Angeklagten P… Y… abweichen, sieht die Kammer diese insbesondere durch die glaubhaften Angaben der Polizeibeamten 511 und 512 als widerlegt an. Dies gilt insbesondere, soweit der Angeklagte P… Y… angegeben hat, dass bereits in dieser anfänglichen Situation ein Schuss gefallen und die hintere Scheibe der Fahrerseite seines Pkw geborsten sei. Zunächst erscheint es schon wenig wahrscheinlich, dass Polizeibeamte zum Zweck der Festnahme ohne jeden Anlass unmittelbar auf ein zu diesem Zeitpunkt lediglich auf dem Parkplatz parkendes Fahrzeug schießen würden. Darüber hinaus wurde ein solcher Geschehensablauf aber auch durch die Aussagen der Polizeibeamten 511 und 512 in der Hauptverhandlung widerlegt. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass sie sich jeweils zivil gekleidet, eine schwarze Sturmmaske tragend sowie mit ihren Dienstwaffen in den Händen zum Fahrzeug des Angeklagten bewegt hätten. Der Polizeibeamte 511 sei vorangegangen, er habe sich dem Fahrzeug des Angeklagten frontal genähert, bis er an der Fahrerseite neben der Motorhaube stehen geblieben sei und gegen die Scheibe geklopft habe, dabei habe er laut „Polizei, nicht bewegen! Hände an die Scheibe!“ gerufen. Der Fahrer habe der Aufforderung aber nicht Folge geleistet, sondern habe Gas gegeben und sei vom Parkplatz aus nach links davon gefahren. Beide Polizeibeamten berichteten außerdem übereinstimmend, dass es zu diesem Zeitpunkt noch zu keinem Schusswaffeneinsatz gekommen sei, sondern erst beim späteren Geschehen an der Kreuzung S… Straße und P… Straße.

Die Kammer erachtet die diesbezügliche Schilderung der Polizeibeamten als glaubhaft. Die Darstellungen der Zeugen sind plausibel und übereinstimmend. Die Zeugen schilderten das Geschehen sachlich und ohne Belastungstendenz gegenüber dem Angeklagten. So gab der Beamte 512 von sich aus an, dass es auf dem Parkplatz zu keiner Gefährdung der Polizeibeamten gekommen sei, als der Angeklagte seine Flucht begann. Außerdem werden die Angaben der Polizeibeamten durch die späteren Feststellungen zu den Unfallschäden am Anhalteort bestätigt. Ausweislich der in diesem Zusammenhang gefertigten Lichtbilder wies der Pkw des Angeklagten zwar tatsächlich ein großes Loch in der hinteren Scheibe der Fahrerseite auf. Jedoch zeigte ein Lichtbild des Transporters VW Caddy, amtliches Kennzeichen …, also desjenigen Fahrzeuges, welches sich nach den Feststellungen der Kammer bei dem Geschehen an der Kreuzung zunächst hinter dem Fahrzeug des Angeklagten befunden hatte und später von diesem beim Zurücksetzen an der rechten Seite gestreift und beschädigt wurde, Glassplitter an dessen rechten vorderen Außenspiegel. Dies spricht für eine Beschädigung der Scheibe am Pkw des Angeklagten durch den Anstoß gegen den Außenspiegel des Transporters beim Zurücksetzen und nicht durch einen Schuss auf dem Parkplatz.

Auch soweit der Angeklagte P… Y… im Übrigen angegeben hat, die Beamten auf dem Parkplatz nicht als solche erkannt zu haben, sieht die Kammer dies durch die Angaben der Polizeibeamten 511 und 512 als widerlegt an. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten erscheint schon vor dem Hintergrund, dass ihm wesentliche Teile seiner Schilderung der Geschehnisse auf dem Parkplatz, wie oben ausgeführt, widerlegt werden konnten, zweifelhaft. Zwar ist insoweit aus Sicht des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten Zivilkleidung trugen und auch zivile Fahrzeuge ohne Blaulicht nutzten, jedoch trugen die Beamten 511 und 512 nach ihren übereinstimmenden Angaben schwarze Sturmhauben über den Kopf gezogen, auf welcher in weißer Leuchtschrift das Wort „Polizei“ mehrfach um den gesamten Kopf umlaufend geschrieben waren. Ausweislich der Lichtbilder, welche laut der beiden Zeugen Sturmmasken zeigen, wie sie sie auch am Tattag getragen hatten, verlief der Schriftzug Polizei sowohl in Großbuchstaben zentral über Nasen- und Mundpartie direkt unter dem Augenschlitz der Maske, als auch rechts und links von den Seiten des Augenschlitzes in Richtung Hinterkopf bzw. vom Hinterkopf in Richtung des Sehschlitzes. Selbst wenn man berücksichtigt, dass sich das Geschehen sehr rasch entwickelte, der Angeklagte sich über das Erscheinen der Männer erschrocken haben wird und er zudem nur gebrochen Deutsch spricht, ist nicht glaubhaft, dass er diese Aufschrift in der Situation nicht gelesen und deren Bedeutung nicht verstanden hat. Denn insoweit hat der Polizeibeamte 511 ausgeführt, dass er sich frontal auf das Fahrzeug zubewegt habe und schließlich an der Fahrerseite seitlich von der Motorhaube stehen geblieben sei, auf die Frontscheibe geklopft und sich zudem laut rufend als Polizeibeamter zu erkennen gegeben habe. Dabei bekundete der Zeuge zudem, dass es in dieser Situation auch einen direkten Blickkontakt zwischen ihm selbst und dem Fahrer gegeben habe. In dieser Situation ist nicht glaubhaft, dass der Angeklagte die deutlich erkennbare weiße Aufschrift „Polizei“ direkt unter dem Augenschlitz nicht gelesen und auch die entsprechenden Rufe des Polizeibeamten nicht vernommen haben könnte. Dass der Angeklagte trotz seiner nur eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse im Übrigen jedenfalls in der Lage war, das deutsche Wort „Polizei“ zu lesen und zu verstehen, hat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Insoweit hat er nämlich angegeben, dass er in der Vergangenheit zwar noch keinen Polizeieinsatz wie den am Tattag erlebt habe, aber er durchaus schon einer Verkehrskontrolle durch ein ziviles Fahrzeug der Polizei unterzogen worden sei und erlebt habe, dass sich die Polizeibeamten mit einem Schild im Fahrzeug, „Polizei, bitte folgen“, zu erkennen gegeben hätten.

Darüber hinaus ist weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte eingeräumt hat, dass er auf dem Parkplatz zumindest mit einer Aktion des Zeugen D… gerechnet hatte, weshalb er seinen älteren Sohn, den Angeklagten Y… Y… , auch aufgefordert hatte, schon vor dem Parkplatz auszusteigen und die Umgebung zu beobachten. Schon nach seiner eigenen Darstellung muss auch er selbst – also der Angeklagte P… Y… – auf seine Umgebung konzentriert gewesen sein. Dass der Angeklagte dabei lediglich mit der Möglichkeit gerechnet haben will, dass der Zeuge D… Männer beauftragt hätte, um ihm aufzulauern, und nicht mit der – angesichts der Geschehnisse am Morgen – sehr viel naheliegenderen Möglichkeit gerechnet haben soll, dass dieser die Polizei gerufen haben sollte, ist nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, da der Angeklagte schon nach seiner eigenen Schilderung wahrgenommen hatte, dass die Männer bewaffnet waren. Dass der Angeklagte in dieser Situation tatsächlich ernsthaft angenommen haben soll, dass der Zeuge D… , bei dem es sich, soweit der Kammer bekannt ist, um einen gewöhnlichen Bauunternehmer ohne Verbindungen zum organisierten Verbrechen handelt, in der Lage hätte sein sollen, innerhalb weniger Stunden seit dem Geschehen am Morgen eine koordiniert vorgehende und bewaffnete Gruppe von Männern zu organisieren, um einen Angriff auf den Angeklagten durchzuführen, ist nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer überzeugt, dass die Flucht des Angeklagten nicht deshalb erfolgte, weil er um sein eigenes Leben bzw. das seiner im Pkw befindlichen Familienmitglieder fürchtete, sondern er sich schlicht der Festnahme durch die Polizeibeamten entziehen wollte. Hierbei handelt es sich durchaus auch um ein plausibles Motiv für die Flucht, denn der Angeklagte wusste, dass er bei einer Festnahme angesichts der Geschehnisse vom Morgen mit empfindlichen strafrechtlichen Sanktionen rechnen musste.

Die Feststellungen der Kammer zu dem sich anschließenden Geschehen auf der Straße R… beruhen auf den Angaben der Polizeibeamten 512 und des Beamten 705 aus der Hauptverhandlung, welche den äußeren Geschehensablauf, wie von der Kammer festgestellt, geschildert haben. Der Polizeibeamte 512 hat hierzu angegeben, dass er dem Fahrzeug des Angeklagten vom Parkplatz in Richtung Straße hinterhergelaufen sei, wobei er dann die weiteren Ereignisse in der Straße R… ebenfalls habe beobachten können. Die Kammer vermochte sich dabei keine sichere Überzeugung dahingehend bilden, ob der Angeklagte P… Y… auch den Beamten 705 als Polizist erkannt hatte. Der Beamte 705 hat hierzu angegeben, dass er damals Zivilkleidung getragen habe und sein Dienstfahrzeug nicht als Polizeifahrzeug zu erkennen gewesen sei. Auch der Beamte hat zwar bekundet, dass er die gleiche Sturmmaske wie seine Kollegen getragen habe, jedoch führte er aus, dass er diese nach oben auf die Stirn geschoben habe, so dass sein Gesicht frei gewesen sei. Der Beamte gab zwar weiter an, dass er die Maske dabei so hochgeschoben hatte, dass die Aufschrift Polizei auf der Stirn lesbar gewesen sei, jedoch führte er weiter aus, dass er, als sich das Fahrzeug des Angeklagten näherte, im Aussteigen begriffen gewesen sei und sich mit dem Oberkörper jedenfalls noch vollständig hinter der Tür befunden hätte. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht sicher ausschließen, dass nicht auch der Kopf und insbesondere die Aufschrift auf der Stirn noch durch den Türrahmen verdeckt waren.

Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass der Angeklagte es bei der Vorbeifahrt an dem Pkw Audi für möglich erachtete und sich zur Sicherung seines Entkommens auch damit abgefunden hatte, dass er den Pkw touchieren und hierbei nicht nur diesen beschädigen, sondern auch die gerade aussteigende Person verletzen könnte. Denn insoweit hat der Angeklagte selbst eingeräumt, dass er die sich öffnende Fahrertür beim Zufahren auf den Pkw wahrgenommen habe. Ihm muss also bewusst gewesen sein, dass eine Person gerade im Aussteigen begriffen war und eine hohe Gefahr bestanden hatte, dass diese bei Fortsetzung seiner Fahrt verletzt werden könnte. Dabei haben sowohl der Beamte 705 als auch der Beamte 512 übereinstimmend geschildert, dass der zur Verfügung stehende Platz zum Passieren des Pkw Audi auch unter Ausnutzung des Gehweges allenfalls so gerade gereicht hätte, um diesen bei langsamer Geschwindigkeit schadlos passieren zu können, wenn es dem Beamten 705 denn möglich gewesen wäre, die Fahrertür zuvor komplett zu schließen. Da der Angeklagte jedoch nach übereinstimmender Schilderung der Zeugen in einer Bewegung zügig auf das Fahrzeug zufuhr und dieses passierte, ohne zuvor abzubremsen, muss dem Angeklagten bewusst gewesen sein, dass es ihm kaum möglich sein würde, den Pkw zu passieren, ohne diesen zu touchieren und dabei möglicherweise auch die aussteigende Person zu verletzen. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte dennoch, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern auf das … Fahrzeug zufuhr, an diesem entlangschrammte und auch nach der Kollision seine Flucht fortsetzte, ohne sich um das andere Fahrzeug und dessen Fahrer zu kümmern, spricht dafür, dass es ihm trotz des erkannten hohen Risikos gleichgültig war, ob er das Fahrzeug beschädigen oder den Fahrer verletzen würde, wenn ihm dies nur die Sicherung der Flucht ermöglichen würde. Die Feststellungen der Kammer zu den Verletzungsfolgen bei dem Beamten 705 beruhen auf dessen glaubhaften Angaben aus der Hauptverhandlung und dem ärztlichen Bericht der Fachärzte für Chirurgie und Unfallchirurgie M…-M… und Dr. Z… vom 21. Dezember 2017. Die Feststellungen zu den Schäden an dem polizeilichen Dienstfahrzeug beruhen auf den Lichtbildern des Fahrzeuges am Unfallort und der Kostenaufstellung aus der E-Mail des Polizeibeamten Si… vom 21. Juni 2018.

Die Feststellungen der Kammer zum weiteren sich anschließenden Geschehen an der Kreuzung S… Straße und P… Straße beruht ebenfalls auf den Angaben der Polizeibeamten 511 und 512, welche die damaligen Ereignisse, wie von der Kammer festgestellt, übereinstimmend geschildert haben. Dabei ist die Kammer auch insoweit davon überzeugt, dass der Angeklagte in dieser Situation ebenfalls erkannt hatte, dass es sich um Polizeibeamten handelte, welche neben seinem Fahrzeug hielten, um ihn festzunehmen. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass die Kammer es aus den oben ausgeführten Gründen als erwiesen ansieht, dass der Angeklagte schon auf dem Parkplatz erkannt hatte, dass es sich bei den auf ihn zukommenden Männern um Polizeibeamten handelte. In dieser Situation muss der Angeklagte weiter mit einer Verfolgung durch die Polizei gerechnet haben. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Polizeibeamten 511 und 512 übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Angeklagte schon bei der Anfahrt auf die Kreuzung seinen Pkw immer wieder nach links zur Straßenmitte ausgerichtet habe, wie um zu einem Überholvorgängen anzusetzen. Zudem trugen die Beamten 511 und 512 nach übereinstimmender Schilderung auch in dieser Situation ihre Sturmmasken mit der Aufschrift Polizei über den Kopf gezogen, hielten ihre Dienstwaffen in den Händen und gaben sich beim Annähern zu dem Fahrzeug des Angeklagten durch Rufe lautstark als Polizeibeamten bemerkbar.

Auch hinsichtlich dieser Situation wurde der vom Angeklagten geschilderte Geschehensablauf, wonach er, nachdem er sein Fahrzeug zurückgesetzt, dabei den zuvor die Fahrertür öffnenden Polizeibeamten getroffen und zu Fall gebracht habe, sich zu dem auf dem Rücken liegenden Polizeibeamten begeben und diesem dessen Maschinengewehr habe entreißen wollen, wobei er dann bemerkt habe, dass es sich um einen Polizeibeamten handelte, durch die Angaben der Beamten 511 und 512 widerlegt. Der Polizeibeamte 512, welcher angegeben hat, dass er derjenige Polizeibeamte gewesen sei, der zur Fahrertür des Angeklagten gelaufen und diese aufgerissen habe, hat ausgesagt, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Situation gegeben habe, bei der er vor dem Angeklagten auf dem Rücken gelegen hätte. Vielmehr sei es ihm im Zeitpunkt des Zurücksetzens des Fahrzeuges durch den Angeklagten rechtzeitig gelungen, sich durch einen Sprung nach hinten aus der Reichweite der Fahrertür zu bringen. Zur Festnahme hatte der Polizeibeamte angegeben, dass er sich nach dem Zurücksetzen des Fahrzeuges noch einmal zur Fahrertür begeben habe, der Fahrer wiederum das Gaspedal betätigt habe, weshalb er fürchtete, dass dieser nun wieder nach vorne fahren würde, weshalb er schließlich zwei Warnschüsse in die Luft abgegeben habe. Danach habe er den Fahrer durch die offenstehende Tür ziehen und auf der Straße bäuchlings zum Liegen bringen können. Auch der Beamte 511, welcher angab sich zur Beifahrerseite begeben zu haben, bestätigte, dass er keine Situation erlebt bzw. beobachtet hätte, bei der er selbst oder sein Kollege zu Boden gegangen seien. Dass die Zeugen eine derart dramatische und hochgefährliche Situation vergessen haben könnten oder bewusst wahrheitswidrig verschweigen würden, kann die Kammer ausschließen.

Die Kammer ist darüber hinaus davon überzeugt, dass der Angeklagte beim Zurücksetzen des Fahrzeuges für möglich erachtete, dass er durch dieses Fahrmanöver die im Bereich der offenstehenden Türen befindlichen Polizeibeamten 511 und 512 hätten treffen und verletzen können. Der Angeklagte hat selbst angegeben, dass er vor dem Zurücksetzen wahrgenommen habe, dass ein Mann die Fahrertür aufgerissen habe. Auch das auf der Beifahrerseite gleichzeitig stattfindende Öffnen der Beifahrertür muss dem Angeklagten angesichts des Umstandes, dass es unmittelbar neben ihm stattfand, bewusst geworden sein. Dass er die in unmittelbarer Nähe zu den Türen stehenden Polizeibeamten bei einem Zurücksetzen mit den offenstehenden Türen treffen könnte, wenn diese nicht schnell genug aus dem Weg würden springen können, muss dem Angeklagten in dieser Situation auch bewusst gewesen sein. Die Polizeibeamten 511 und 512 haben hierzu angegeben, dass sie sich zum Zeitpunkt des Zurücksetzens unmittelbar im Bereich der jeweiligen Türen befunden hätten und von diesen getroffen worden wären, wenn es ihnen nicht gelungen wäre, sich durch einen raschen Sprung nach hinten in Sicherheit zu bringen. Dass der Angeklagte in dieser Situation dennoch sein Fahrzeug zurücksetzte, spricht dafür, dass er sich auch bei dieser Gelegenheit mit einer möglichen Verletzung der Beamten innerlich abgefunden hatte, wenn ihm das Fahrmanöver nur das Entkommen ermöglichen würde. Hierfür spricht auch, dass der Angeklagte nach den auch insoweit übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten selbst dann nicht innehielt, als er beim Zurücksetzen mit der Beifahrertür nicht nur den neben dem rechten Fahrbahnrand befindlichen Findling derart heftig touchierte, dass die Beifahrertür nach vorne umschlug, sondern erst zum Stehen kam, als sein Fahrzeug hinten rechts und links sowohl gegen den hinter dem Findling parkenden Pkw Kia Sportage als auch den zuvor hinter ihm fahrenden Transporter VW Caddy stieß und er nicht weiter zurücksetzen konnte.

Die Feststellungen der Kammer zu den an dem polizeilichen Dienstfahrzeug, amtliches Kennzeichen … , festgestellten Schäden beruhen auf dem Bericht vom 19. Dezember 2017 von dessen Fahrer, dem Beamten 704. Wie es im Einzelnen zu der Beschädigung kam, konnte die Kammer nicht weiter feststellen, da sich aus dem Bericht insoweit nur ergibt, dass es sich um eine Beschädigung handelte, welche auf den Einsatz zurückzuführen ist. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen ebenfalls auf der bereits angeführten E-Mail des Polizeibeamten Si… vom 21. Juni 2018. Die Feststellungen der Kammer zu den an dem Transporter VW Caddy entstandenen Schäden beruhen auf den diese dokumentierenden Lichtbilder vom Unfallort sowie auf dem Schadensgutachten des Sachverständigen N… B… vom 20. Dezember 2017. Die Feststellungen der Kammer zu den an dem Pkw Kia Sportage entstandenen Schäden beruhen ebenfalls auf den diese dokumentierenden Lichtbildern vom Unfallort und Gutachten des Sachverständigen O… M… vom 11. Januar 2018.

Die Feststellungen der Kammer zu den im Pkw des Angeklagten aufgefundenen EC-Karte und Mobiltelefon des Zeugen D… und zur Rückgabe des Mobiltelefons an diesen beruhen auf dem Ermittlungsvermerk des Kriminalbeamten Sc… vom 19. Dezember 2017.

Soweit die Kammer, wie oben ausgeführt, davon überzeugt ist, dass der Angeklagte sowohl in der Situation auf dem Parkplatz als auch in derjenigen im Bereich der Kreuzung S… Straße und P… Straße erkannt hatte, dass es sich bei den Männern um Polizeibeamten handelte, welche ihn wegen des Vorfalls am Morgen festnehmen wollten, gilt dies auch unter Berücksichtigung der hierzu erfolgten Aussagen der Ehefrau des Angeklagten, der Zeugin N… Y… , sowie seines jüngeren Sohnes, des vierzehnjährigen N… . Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie die maskierten Männer, welche zunächst auf dem Parkplatz und später an der Kreuzung auf ihr Fahrzeug zugestürmt seien, nicht als Polizeibeamten erkannt hätten und stattdessen vielmehr für von dem Zeugen D… beauftragte Männer gehalten hätten. Die Zeugin Y… formulierte sogar, dass sie die Männer für „angeheuerte Killer“ gehalten habe. Beide Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, dass auch der Angeklagte nicht erkannt habe, dass es sich bei den Männern um Polizeibeamten gehandelt habe. Er habe sie deshalb auf der Fahrt zu der Kreuzung aufgefordert, die Polizei zu rufen.

Die Kammer erachtet die Angaben der beiden vorgenannten Zeugen als nicht glaubhaft. Zunächst widersprachen die Schilderungen der Zeugen insbesondere zum Randgeschehen sowohl der Einlassung des Angeklagten als auch untereinander. So hatte der Angeklagte P… Y… angegeben, dass er seinen jüngsten Sohn N… sowie seine Ehefrau deshalb nach H… mitgenommen habe, weil N… im Supermarkt in N… mitbekommen habe, dass der Zeuge D… telefonisch ein Treffen in H… vorgeschlagen habe und er deshalb darum gebeten habe, nach H… mitgenommen zu werden, um zur Kirmes zu gehen, wobei der Angeklagte zunächst von einem Spielzeugladen in dem Stadtviertel S… P… gesprochen hatte, welchen sein Sohn habe besuchen wollen, bevor er sich diesbezüglich selbst korrigierte. Jedenfalls widersprachen die Zeugen D… dieser Darstellung des Angeklagten insoweit, als diese übereinstimmend angaben, dass der Besuch auf der Kirmes an diesem Tag als Belohnung für den jüngsten Sohn vor den beginnenden Weihnachtsferien gedacht gewesen sei und der Anruf des Zeugen D… mit der Bitte um ein Treffen erst auf der Fahrt nach H… erfolgt sei.

Dabei widersprachen sich die Zeugen im Hinblick auf diesen Anruf auch untereinander. So gab die Zeugin Y… an, dass sie das auf laut gestellte Telefonat während der Fahrt im Auto mitgehört habe, während ihr Sohn angab, dass sein Vater das Mobiltelefon am Ohr gehalten und nur später von dessen Inhalt berichtet hätte. Die Aussage der Zeugin Y… war zudem von einer deutlichen Entlastungstendenz zugunsten ihres Ehemannes gekennzeichnet. Insoweit fiel auf, dass die Zeugin insbesondere den Ablauf der Fahrt mit dem Fahrzeug von dem Parkplatz bis zur Festnahme nur sehr kurz schilderte. Dabei berichtete die Zeugin von sich aus weder das Vorbeifahren unter Nutzung des Gehweges an dem Pkw des Polizeibeamten 705 noch das Zurücksetzen des Fahrzeuges durch ihren Ehemann an der Kreuzung, dagegen schilderte sie detailliert, wie sie bei ihrer kurzzeitigen Festnahme aus dem Fahrzeug gezogen, dabei ihre Jacke eingerissen sei und sie zudem schmerzhaft von dem Polizeibeamten mit dem Knie auf den Boden gedrückt worden sei. Schließlich wurden die Schilderungen der Zeugen auch durch die Angaben der Polizeibeamten 511 und 512 widerlegt. So gaben beide Zeugen ein, dass auf den Masken der Polizeibeamten nicht die Aufschrift „Polizei“ zu sehen gewesen sei. Dies wiederholten die Zeugen auch auf Vorlage der Lichtbilder von den Sturmmasken. Dabei gaben beide Zeugen ausdrücklich an, dass sie ausschließen könnten, dass vorne über Mund- und Nasenpartie der Schriftzug „Polizei“ auf den Masken gestanden hätte. Die Polizeibeamten 511 und 512 hatten, wie ausgeführt, das Gegenteil berichtet.

IV.

Nach alledem haben sich beide Angeklagten durch das festgestellte Geschehen am Morgen des Tattages der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges gem. §§ 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich handelnd gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten hatten sich nach den Feststellungen der Kammer dazu verabredet, den Zeugen D… unter Einsatz von Gewalt, insbesondere auch durch Schläge mit dem zu diesem Zweck mitgeführten Kuhfuß, zur Zahlung der Forderung des Angeklagten P… Y… oder zumindest zur Herausgabe von Gegenständen mit einem wirtschaftlichen Wert zu zwingen. Diesen Plan setzten die Angeklagten gemeinsam um, wobei der Zeuge D… unter dem Eindruck der ausgeübten Gewalt und aus Angst vor weiterer Gewalt den Angeklagten sein Mobiltelefon sowie die EC-Karte unter Nennung der korrekten PIN-Nummer überließ und jedenfalls vorgab, ihnen zumindest einen Teil ihrer Forderungen bei einem späteren Treffen erfüllen zu wollen.

Dabei handelten beide Angeklagten auch mit der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung. Insbesondere handelten beide auch vorsätzlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Bereicherung. Den Angeklagten war bewusst, dass der Angeklagte P… Y… gegen den Zeugen D… kein fälliger und gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Vergütung aufgrund der geleisteten Bauarbeiten zugestanden hatte. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Angeklagte P… Y… tatsächlich, wie vom Zeugen D… behauptet, mangelhaft gearbeitet hatte. Denn jedenfalls war zwischen dem Angeklagten P… Y… und dem Zeugen D… vereinbart gewesen, dass die Arbeiten – außer für den Fall von Kontrollen – nicht in Rechnung gestellt werden sollten und der Angeklagte P… Y… hierfür weder die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen noch eine solche abführen wollte. Damit war der Vertrag wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gem. § 134 BGB nichtig, so dass weder dem Angeklagten P… Y… ein Anspruch auf Vergütung für die geleisteten Arbeiten noch dem Zeugen D… Mängelgewährleistungsrechte zugestanden hätten.

Durch den Abhebeversuch hinsichtlich des Betrages in Höhe von 500 € sowie der schließlich erfolgreichen Abhebung eines Betrages in Höhe von 30 € unter Verwendung der EC-Karte und der PIN-Nummer des Zeugen D… hat sich der Angeklagte P… Y… tatmehrheitlich eines vollendeten Computerbetruges gem. § 263a Abs. 1, 4. Var. StGB schuldig gemacht. Dabei stellen die fehlgeschlagene Abhebung eines Betrages in Höhe von 500 € und die später erfolgreich vorgenommene Abhebung des Betrages in Höhe von 30 € eine einheitliche Tat dar. Ein Strafantrag des Zeugen D… war zur Verfolgung der Tat nicht gem. § 263a Abs. 2, 263 Abs. 4, 248a StGB selbst dann nicht erforderlich, wenn man die Grenze für die Geringwertigkeit des Erlöses über einen Betrag von 25 € annehmen würde. Denn insoweit richtete sich der Vorsatz des Angeklagten bei Abhebung nicht auf einen geringwertigen Erlös, wie sein zuvor über einen Betrag in Höhe von 500 € erfolgter Abhebeversuch zeigte. Dabei begnügte sich der Angeklagte auch keineswegs freiwillig mit dem geringeren Betrag, sondern gab sich nur deshalb mit diesem zufrieden, weil er davon ausging, dass der erste Versuch mangels ausreichender Deckung gescheitert war.

Durch das festgestellte Geschehen am Nachmittag des Tattages hat sich der Angeklagte P… Y… tatmehrheitlich der gefährlichen Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, wobei es in zwei Fällen bei einem Versuch blieb, gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht. Sowohl in der Situation, in welcher er mit seinem Pkw an dem aus seinem Fahrzeug aussteigenden Beamten 705 vorbeifuhr, dabei u.a. dessen Fahrertür streifte und so dessen Fuß zwischen Tür und Türrahmen einklemmte, als auch in der Situation, als er sein Fahrzeug mit geöffneten Vordertüren an der Kreuzung zurücksetzte, obwohl die Polizeibeamten 511 und 512 sich noch im Bereich der Türen befanden, handelte der Angeklagte jeweils mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz gegenüber den betroffenen Beamten. Dabei setzte er seinen Pkw als gefährliches Werkzeug für die vollendete Körperverletzungshandlung gegenüber dem Polizeibeamten 705 und die versuchte Körperverletzungshandlung gegenüber den Polizeibeamten 511 und 512 ein. Hierdurch nahm der Angeklagte tateinheitlich auch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, wobei er dadurch, dass er seinen Pkw mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz im Sinne eines gefährlichen Werkzeuges verwendete, einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne der zitierten Vorschrift vornahm. Dabei handelte er auch hinsichtlich der Verursachung der Gefahr für die Polizeibeamten bzw. die beschädigten Fahrzeuge als fremde Sachen von bedeutendem Wert vorsätzlich.

Soweit der Angeklagte nach der Kollision mit dem Fahrzeug des Polizeibeamten 705 davon gefahren war, ohne Feststellungen zu seiner Person und dem Unfallhergang zu ermöglichen, machte er sich tateinheitlich auch des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig. Dass der Angeklagte die Kollision nach den Feststellungen der Kammer jedenfalls mit bedingtem Vorsatz verursachte, hindert die Annahme eines Unfalls im Sinne der Vorschrift nicht. Denn der Angeklagte setzte das Fahrzeug zwar als Tatmittel für die billigend in Kauf genommene Verletzung des Polizeibeamten 705 und die Beschädigung seines Fahrzeuges ein, nutzte dabei aber allein verkehrstypische Gefahren aus, um sich so ein Entkommen zu sichern.

Dadurch dass der Angeklagte sich der Festnahme durch die Polizeibeamten 511 und 512 widersetzte, indem er sein Fahrzeug zurücksetzte, obwohl ihm bewusst war, dass sich beide Polizeibeamte noch im Bereich der offenstehenden Vordertüren befanden, machte er sich zugleich eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB schuldig, wobei der von ihm geführte Pkw ein bei sich geführtes – und in diesem Fall zum Widerstand gegen die Diensthandlung verwendetes – gefährliches Werkzeug im Sinne des Regelbeispiels darstellt. Da die Kammer keine sichere Überzeugung dahingehend gewinnen konnte, ob der Angeklagte den Beamten 705 als Polizeibeamten erkannte, nimmt die Kammer insoweit auch keinen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten an. Sämtliche der festgestellten Straftatbestände stehen in Tateinheit zueinander, da diese durch den einheitlichen Willen des Angeklagten zur Flucht vor der Festnahme während der gesamten Fahrt zu einem einheitlichen Lebensvorgang verbunden sind.

V.

In Bezug auf die Tat zum Nachteil des Zeugen D… am Morgen des Tattages auf dem Parkplatz vor dessen Wohnhaus hat die Kammer die Einzelstrafe für beide Angeklagte dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen.

Die Kammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls einer Straftat gem. § 250 Abs. 3 StGB im Hinblick auf beide Angeklagte bejaht. Die Voraussetzungen liegen jeweils vor, da das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

Bei der Prüfung des Vorliegens möglicher minder schwerer Fälle hat die Kammer jeweils folgende Aspekte gegeneinander abgewogen:

Beide Angeklagte sind bisher unbestraft und haben die ihnen vorgeworfene Tat im Wesentlichen eingeräumt. Sie äußerten auch glaubhaftes Bedauern der Tat. Der Angeklagte Y… Y… war zur Tatzeit zudem noch sehr jung.

Mit der Tat strebte der Angeklagte P… Y… die Vergütung von jedenfalls im Wesentlichen tatsächlich von ihm bzw. seinen Mitarbeitern für den Zeugen D… über mehrere Monate geleisteter Arbeit an; auch wenn ihm insoweit kein fälliger und durchsetzbarer Anspruch gegen den Zeugen D… zustand, da es sich um Schwarzarbeit handelte. Insoweit begab sich der Angeklagte mit der Annahme der Aufträge zur Durchführung der Bauarbeiten zwar bewusst zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil außerhalb der Rechtsordnung, dies tat jedoch auch sein Auftraggeber, der Zeuge D… . Dieser nahm dabei gegenüber dem Angeklagten die wirtschaftlich stärkere Position ein, da der Angeklagte jeweils in Vorleistung treten und dabei darauf vertrauen musste, dass er hierfür von dem Zeugen auch vergütet werden würde. Der Angeklagte befand sich vor diesem Hintergrund bei der Tatbegehung in einer verzweifelten Situation, da er angesichts des damals schon mehrmonatigen Streites davon ausgehen konnte, dass der Zeuge D… keine Zahlungen mehr leisten würde, er selbst aber auch keine Möglichkeit hatte, seine Forderungen gegen den Zeugen gerichtlich durchsetzen zu können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall die Eskalation eines zum Tatzeitpunkt schon seit Monaten schwelenden Zahlungsstreites darstellte, bei dem der Zeuge D… , etwa durch die Bezahlung des Angeklagten mit einem ungedeckten Scheck, objektiven Anlass dafür bot, dass der Angeklagte sich von diesem betrogen und hingehalten fühlte. Zudem hatte der Angeklagte während dieses Zeitraums zahlreiche Versuche unternommen, den Zeugen D… durch Gespräche, auch unter Vermittlung von Dritten, zu einer Einigung zu bewegen. Erst als diese Versuche sich als vergeblich erwiesen, entschloss er sich zu der Tat.

Der Angeklagte Y… Y… wusste bei der Tatbegehung um die zuvor beschriebenen Probleme und die Verzweiflung seines Vaters über diese und wollte ihm aus familiärer Verbundenheit helfen.

Der Angeklagte P… Y… stand bei der Tatbegehung unter einem erheblichen wirtschaftlichen Druck. Nicht nur war er auf die Vergütung seiner Arbeit durch den Zeugen D… angewiesen, um den Lebensunterhalt für seine Familie in Deutschland, darunter auch den des Angeklagten Y… Y… , und seiner Eltern in B… zu bestreiten, sondern er hatte für die Ausführung der Arbeiten auch eigene Mitarbeiter eingesetzt, welche er für ihre geleistete Arbeit nun auch nicht bezahlen konnte.

Der Angeklagte Y… Y… wusste auch um diese wirtschaftlichen Zwänge seines Vaters und wollte diesen insoweit unterstützen. Zudem war er von seinem Vater wirtschaftlich abhängig, da er seine wesentlichen Einkünfte durch Arbeiten für die Baufirma des Vaters bestritt.

Die Beute, welche die Angeklagten durch die Tat letztlich erhielten, war relativ gering. Selbst die Erlangung der EC-Karte mit PIN-Nummer stellte von vorneherein nur eine geringe Gefährdung für das Vermögen des Zeugen D… dar, da das zugehörige Konto kaum Guthaben aufwies. Das Mobiltelefon ist zudem bereits am Tag der Tat wieder an den Zeugen D… zurückgelangt. Auch die EC-Karte konnte damals schon sichergestellt werden.

Bei den in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten ist von einer besonderen Haftempfindlichkeit auszugehen, da beide nur gebrochen Deutsch sprechen. Der Angeklagte Y… Y… ist zudem durch die Untersuchungshaft von seiner in B… lebenden Lebensgefährtin getrennt.

Als weitere Folge der Untersuchungshaft war es dem Angeklagten Y… Y… nicht mehr möglich, die Fortzahlung der ihm bisher gewährten Fördermittel aus einem EU-Programm für seinen Imkereibetrieb in B… zu beantragen. Zudem konnte er sich auch nicht mehr um die Erhaltung seiner Bienenvölker kümmern. Auch wenn er durch den Imkereibetrieb nur in geringem Maß zu seinem Lebensunterhalt beitragen konnte, so stellte der Aufbau der Zucht ein Ergebnis jahrelanger Arbeit und eine Erwerbsaussicht für die Zukunft dar.

Der Angeklagte Y… Y… nahm bei der Tatbegehung eine gegenüber seinem Vater untergeordnete Stellung ein.

Als erschwerende Umstände hat die Kammer die folgenden Gesichtspunkte gewertet:

Der Zeuge D… zog sich durch die Tat erhebliche Verletzungen zu, insbesondere musste er aufgrund der Wadenbeinfraktur mehrere Wochen eine Schiene tragen und an Krücken laufen. Er litt bei der Tat unter Todesangst.

Die Angeklagten setzten mit dem Kuhfuß zur Tatbegehung ein Werkzeug von hoher objektiver Gefährlichkeit ein. Dieses wurde auch auf eine objektiv sehr gefährliche Weise, etwa durch den Schlag mit diesem in die Kniekehle des Zeugen, verwendet. Durch die Androhung einer Fesselung mit Klebeband setzten die Angeklagten ein weiteres Mittel ein, um den Widerstand des Zeugen D… durch Drohung mit Gewalt zu brechen. Die Angeklagten ließen von dem Zeugen D… auch dann nicht ab, als dieser bereits zu Boden gegangen war, sondern traten bzw. schlugen weiter auf ihn ein.

Tateinheitlich verwirklichten beide Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB.

Der Angeklagte P… Y… war die treibende Kraft hinter der Tat und hatte bei der Tatbegehung gegenüber seinem Mittäter und Sohn eine deutlich übergeordnete Stellung. Er bezog seinen zur Tatzeit gerade erst 22-jährigen Sohn in die Tat ein, der sich neben der persönlichen Verbundenheit auch in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Angeklagten befunden hatte.

Auch wenn der Angeklagte P… Y… als Kopf und treibende sowie bestimmende Kraft der Tat anzusehen ist, war es der Angeklagte Y… Y… , der den Kuhfuß einsetzte und mit dem Klebeband drohte.

Unter erneuter Abwägung der oben im Einzelnen angeführten zugunsten und zulasten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer für den Angeklagten P… Y… auf eine Einzelstrafe von 4 Jahren und in Bezug auf den Angeklagten Y… Y… auf eine Strafe von 2 Jahren und 9 Monaten erkannt.

Im Hinblick auf die Abhebung des Geldes mit der EC-Karte und PIN-Nummer des Zeugen D… hat die Kammer die Einzelstrafe für den Angeklagten P… Y… dem Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB entnommen.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dessen Geständnis und Unbestraftheit gewertet. Zudem hat der Angeklagte nur eine relativ geringe Beute durch die Tat erlangt. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser zunächst versucht hatte, einen Betrag in Höhe von 500 € abzuheben, wobei dies nur an der mangelnden Deckung des Kontos scheiterte.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer auf eine Strafe von 60 Tagessätzen erkannt. Die Tagessatzhöhe hat die Kammer entsprechend der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf 5 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Tat vom Nachmittag des Tattages hat die Kammer die Einzelstrafe für den Angeklagten P… Y… dem Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen. Der Strafrahmen des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 StGB war nicht eröffnet. Es konnte abweichend vom Anklagevorwurf nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte floh, um eine andere Straftat zu verdecken. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass der Angeklagte allein deshalb floh, um sich einer Festnahme durch die Polizei zu entziehen. Da der Zeuge D… ihn persönlich kannte, musste der Angeklagte zum Zeitpunkt der Flucht davon ausgehen, dass der Polizei aufgrund von dessen Aussage seine Täterschaft und auch die Umstände der vorangegangenen Tat bekannt waren.

Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er unbestraft und jedenfalls in Bezug auf das objektive Tatgeschehen teilgeständig war. Die Tat folgte aus einer Panik- und Kurzschlussreaktion des seine Festnahme fürchtenden Angeklagten. Der Angeklagte entschuldigte sich für die Tat und drückte glaubhaft seine Reue aus. Sein eigener Pkw erlitt durch die Tat einen wirtschaftlichen Totalschaden, zudem wurde das Fahrzeugwrack eingezogen. Die Verletzungsfolgen für den Beamten 705 waren angesichts der Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten vergleichsweise glimpflich, auch wenn dies im Wesentlichen dessen eigener geistesgegenwärtigen Reaktion geschuldet war.

 

Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser neben der vollendeten gefährlichen Körperverletzung tateinheitlich eine versuchte gefährliche Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB verwirklichte. Zudem erfüllte er tateinheitlich den Tatbestand der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gem. § 315b Abs. 1 Nr. 4, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall gem. §§ 114 Abs. 1,2, 113 Abs. 2, S. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB. Das Fahrverhalten des Angeklagten war von hoher abstrakter Gefährlichkeit. Die Polizeiflucht fand am Nachmittag in einem Wohnviertel stand, in dem zu dieser Zeit reger Verkehr herrschte und viele Fußgänger, auch Schulkinder, unterwegs waren. Zudem ließ sich der Angeklagte auch von dem Umstand, dass sich seine Ehefrau und sein vierzehnjähriger Sohn im Fahrzeug befanden und ebenfalls einer erheblichen Gefahr ausgesetzt waren, nicht von der Fluchtfahrt abhalten. Der Angeklagte verursachte durch seine Tat einen hohen Fremdschaden in Höhe von insgesamt 18.878,57 €.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat die Kammer auf eine Strafe von 1 Jahr und 6 Monate erkannt.

Ausgehend von der höchsten Einzelstrafe von 4 Jahren hat die Kammer unter erneuter Abwägung, insbesondere der bereits aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten für den Angeklagten P… Y… auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten erkannt.

V.

Dem Angeklagten P… Y… war die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein einzuziehen. Aus der festgestellten Tat im Zusammenhang mit seiner Polizeiflucht ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die festgestellte Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB, obwohl der Täter wusste oder wissen konnte, dass bei dem Unfall ein Mensch nicht unerheblich verletzt und ein bedeutender Schaden an fremden Sachen entstanden ist, stellt gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis dar. Besondere Umstände, welche ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Dabei hat die Kammer die eine Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 StGB von zwei Jahren als ausreichend, aber auch erforderlich erachtet, um die beim Angeklagten zu Tage getretene charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen zu beseitigen.

VI.

Der Pkw VW Polo des Angeklagten P… Y… mit dem amtlichen Kennzeichen war gem. § 74 Abs. 1 StPO als Tatmittel bei der Begehung der im Zusammenhang mit seiner Polizeiflucht festgestellten Tat einzuziehen.

VII.

Hinsichtlich des Adhäsionsantrages des Polizeibeamten 705 war von einer Entscheidung abzusehen. Der Antrag war bereits unzulässig. Gem. § 404 Abs. 1 StPO muss der Adhäsionsantrag den Gegenstand und Grund des Anspruchs bestimmt bezeichnen. Nach § 253 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt einer Klageschrift auch die Bezeichnung der Parteien. Vorliegend war der Beamte 705 der Kammer jedoch lediglich unter dessen Kennziffer bekannt. Eine Angabe seines Klarnamens durch den Adhäsionskläger erfolgte trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer in der Hauptverhandlung nicht.

VIII.

Der Angeklagte Y… Y… war hinsichtlich der festgestellten Tat im Zusammenhang mit der Nutzung der EC-Karte des Zeugen D… zur Abhebung eines Geldbetrages in Höhe von 30 € bzw. der versuchten Abhebung eines Geldbetrages in Höhe von 500 € freizusprechen. Beide Angeklagte haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Angeklagte Y… Y… im Pkw seines Vaters gewartet habe, während dieser allein in die Bankfiliale gegangen sei und die Abhebung vorgenommen habe. Ein anderer Geschehensablauf ist dem Angeklagten Y… Y… auch nicht nachweisbar. Der Vermerk des Polizeibeamten G… vom 19. Dezember 2017 ergab hierzu, dass die Bankautomaten der aufgesuchten Filiale nicht über Überwachungskameras verfügt hätten. Allein das Warten im Pkw stellt jedoch keinen Tatbeitrag zur Verwirklichung oder Förderung des vorgeworfenen Straftatbestandes des Computerbetruges dar.

IX.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 StPO. Soweit der Angeklagte Y… Y… freigesprochen worden ist, beruht sie auf § 467 Abs. 1 StPO. Die Kosten- und Auslagenentscheidung hinsichtlich des Adhäsionsantrages beruht auf § 472a Abs. 2 S. 2 StPO.

 

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