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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Wiesbaden entschied am 06.10.2026 (3 Qs 51/26): Ein Richter im Ermittlungsverfahren muss begründete Anträge auf eine Terminverschiebung sorgfältig abwägen und eine Teilnahme der Verteidigung ermöglichen. Das gilt, solange eine kurze Verschiebung den Erfolg der Ermittlungen nicht gefährdet.
- Keine akute Gefahr: Der Zeuge hatte Wochen zuvor klar gewirkt; eine baldige Verschlechterung war nicht belegt.
- Kein automatischer Aufschub: Ein begründeter Antrag garantiert keine Terminverlegung.
- Befragung mit Beistand: Ohne Rechtsanwalt konnte die Person unter Tatverdacht den Zeugen nicht befragen.
- Antrag ohne Verzögerung: Der Rechtsanwalt beantragte die Verschiebung kurz nach seiner Bestellung.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Wiesbaden
- Datum: 06.10.2026
- Aktenzeichen: 3 Qs 51/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafverfahren, Recht auf Verteidigung
- Wichtig für: Menschen unter Tatverdacht bei Zeugenbefragungen
LG Wiesbaden kippt Zeugenvernehmung wegen Urlaubs des Verteidigers
Das Landgericht Wiesbaden hat am 6. Oktober 2026 (Az. 3 Qs 51/26) die Anberaumung einer richterlichen Zeugenvernehmung für rechtswidrig erklärt und den Termin aufgehoben. Die Beschwerde der Beschuldigten hatte damit Erfolg. Das Amtsgericht hatte den begründeten Verlegungsantrag ihres urlaubsabwesenden Pflichtverteidigers ohne ermessensfehlerfreie Abwägung abgelehnt.
Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelte gegen die Frau. Der Verdacht lautete, sie habe Vermögenswerte ihres Vaters, des Zeugen Dr. Y, beiseitegeschafft. Dr. Y leidet an Demenz und lebt in einem Seniorenstift. Dort vernahmen ihn Polizeibeamte am 15. September 2026 auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft. Laut dem Vermerk der Polizeibeamtin Z wirkte er dabei klar und orientiert.
Am 17. September 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wiesbaden die richterliche Vernehmung des Zeugen. Wegen seiner fortschreitenden Demenz sei sonst ein Verlust des Beweismittels zu befürchten. Am 30. September 2026 bestellte der Ermittlungsrichter der Beschuldigten einen Pflichtverteidiger und dem Zeugen einen Zeugenbeistand. Er setzte die Vernehmung auf den 6. Oktober 2026 an und schloss die Beschuldigte davon aus.
Noch am selben Tag beantragte der Verteidiger, den Termin aufzuheben. Er sei bis zum 10. Oktober 2026 im Urlaub, habe noch keine Akteneinsicht erhalten und könne daher nicht zum Ausschluss seiner Mandantin Stellung nehmen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar. Er schlug einen Termin ab dem 20. Oktober 2026 vor. Der Ermittlungsrichter lehnte ab, und die Beschuldigte legte am 1. Oktober 2026 Beschwerde ein. Am 2. Oktober 2026 half er ihr nicht ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Zwar gewährt § 168c Abs. 5 Satz 3 StPO keinen Rechtsanspruch auf Verlegung eines anberaumten richterlichen Vernehmungstermins; aus der Benachrichtigungspflicht nach § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO und dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt jedoch ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein begründetes Verlegungsgesuch.
- Ist die beschuldigte Person von der richterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen, erfordert die Gewährleistung des Fragerechts nach Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK eine konkrete Abwägung zwischen der Eilbedürftigkeit der Beweiserhebung und den Verhinderungsgründen der Verteidigung. Das pauschale Abstellen auf Alter oder Erkrankung einer Auskunftsperson trägt die Ablehnung einer kurzzeitigen Terminsverlegung ohne Anhaltspunkte für eine unmittelbar drohende Vernehmungsunfähigkeit regelmäßig nicht.
Kein Anspruch auf Verlegung, aber auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung
Nach § 168c Abs. 5 Satz 3 StPO hat kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf, dass ein bereits angesetzter Vernehmungstermin verlegt wird. Die Terminierung einer richterlichen Zeugenvernehmung ist grundsätzlich Sache des Ermittlungsrichters. Die Kammer stellte aber klar, dass damit nicht jede Verlegungsbitte folgenlos bleiben darf.
Aus der Benachrichtigungspflicht nach § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO folgt, dass die Berechtigten nicht nur informiert werden müssen. Der Ermittlungsrichter muss ihnen auch die Ausübung ihres Anwesenheitsrechts ermöglichen. Termine sind deshalb so anzusetzen, dass die Berechtigten teilnehmen können. Begründeten Verlegungsgesuchen ist Rechnung zu tragen, soweit der Untersuchungserfolg dadurch nicht gefährdet wird.
Für diese Pflicht verwies das Gericht auf KK-StPO/Schmitt, 9. Aufl., § 168c Rn. 20, und MüKo-StPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl., § 168c Rn. 23. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens könne Bedeutung erlangen, so die Kammer mit Verweis auf BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – 4 StR 469/04, Rn. 14. Ein Anspruch auf Verlegung besteht danach zwar nicht. Wer berechtigt ist, an der Vernehmung teilzunehmen, kann aber eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verlangen.
Warum die Terminsfestsetzung ermessensfehlerhaft war
Der Ermittlungsrichter hatte die Schutzrechte der Beschuldigten nicht mit dem tatsächlichen Zustand des Zeugen abgewogen. Die Eilbedürftigkeit hatte er lediglich pauschal mit dem Alter des Zeugen begründet. Das griff nach Auffassung der Kammer zu kurz. Mehrere Punkte hätten in die Abwägung einfließen müssen.
Keine aktenkundige Verschlechterung des Zeugenzustands
Dr. Y war bei der polizeilichen Vernehmung am 15. September 2026 laut Vermerk als klar und orientiert beschrieben worden. Aus den Akten ergab sich auch nicht, dass eine Verschlechterung seines Zustands unmittelbar bevorstand. Angesichts der baldigen Rückkehr des Verteidigers war nicht erkennbar, weshalb Alter und Erkrankung einer Verlegung um wenige Tage entgegenstehen sollten.
Hinzu kam der zeitliche Ablauf. Die Staatsanwaltschaft hatte die Vernehmung am 17. September 2026 beantragt, der Ermittlungsrichter setzte den Termin erst am 30. September an. Diesen Umständen hatte er zuvor ersichtlich kein entsprechendes Gewicht beigemessen.
In einer ähnlichen Lage könnte eine Verschiebung um wenige Tage dann vertretbar sein, wenn der Zeuge zuletzt stabil orientiert wirkte und keine akute Verschlechterung droht.
Unverzüglicher und begründeter Antrag des neuen Verteidigers
Der Verteidiger war erst am 30. September 2026 bestellt worden. Den Verlegungsantrag stellte er ohne schuldhaftes Zögern und mit berechtigten Gründen. Er verwies auf seine Urlaubsabwesenheit bis zum 10. Oktober 2026, auf die noch fehlende Akteneinsicht und auf die fehlende Gelegenheit, zum Ausschluss der Beschuldigten Stellung zu nehmen. All das hätte der Ermittlungsrichter in seine Abwägung einbeziehen müssen.
Ausfall des Konfrontationsrechts bei Ausschluss der Beschuldigten
Die Beschuldigte war von der Vernehmung ausgeschlossen worden. Ohne ihren Verteidiger hätte sie ihr Konfrontationsrecht, also die Möglichkeit, dem Zeugen Fragen stellen zu lassen, nicht im Ansatz ausüben können. Zu beachten war außerdem die zentrale Bedeutung der Aussage von Dr. Y.
Der Beschluss vom 1. Oktober 2026 ließ keine Abwägung dieser Belange erkennen. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass eine Verlegung um wenige Tage den Untersuchungserfolg gefährdet hätte.
Fehlende Prüfung eines zeitnahen Ausweichtermins
Der Verteidiger hatte einen Termin ab dem 20. Oktober 2026 vorgeschlagen. Die Kammer hielt es für möglich, dass der Ermittlungsrichter nur diesen Vorschlag als unpassend angesehen hatte. Ob eine Vernehmung bereits ab dem 11. Oktober 2026 in Betracht kam, also nach der Rückkehr des Verteidigers aus dem Urlaub, hatte er offenbar nicht geprüft.
Warum die Begründungen des Ermittlungsrichters nicht trugen
Beide Beschlüsse des Ermittlungsrichters hielten der Prüfung nicht stand. Der erste ignorierte die konkreten Ermittlungsergebnisse zum Zustand des Zeugen. Der zweite zeigte nach Ansicht der Kammer, dass die Abwägung weitgehend ausgefallen war.
Pauschale Berufung auf das Zeugenalter
Der Ermittlungsrichter hatte die Ablehnung am 1. Oktober 2026 damit begründet, die Sache sei wegen des Alters des Zeugen eilbedürftig. Das Gericht verwarf diese Begründung als unzureichend. Sie berücksichtigte weder den Vermerk, wonach Dr. Y am 15. September 2026 klar und orientiert gewirkt hatte, noch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine unmittelbar bevorstehende Verschlechterung. Sie erklärte auch nicht, weshalb eine Verlegung um wenige Tage den Untersuchungserfolg gefährdet hätte.
Nachträgliche Akteneinsicht heilt den Fehler nicht
Am 2. Oktober 2026 verwies der Ermittlungsrichter ergänzend darauf, dass dem Verteidiger inzwischen Akteneinsicht gewährt worden sei. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Terminsverlegung. Die Kammer sah darin keine nachträgliche Heilung der fehlenden Abwägung. Dass die Akteneinsicht inzwischen gewährt war, änderte nichts daran, dass die Terminierung insgesamt ermessensfehlerhaft war.
Fehlannahme einer freien Terminbestimmung
Wegen der pauschalen Begründung war nach Auffassung der Kammer nicht auszuschließen, dass der Ermittlungsrichter § 168c Abs. 5 Satz 3 StPO als Freibrief verstanden hatte. Das Landgericht hielt es für möglich, dass er von einer uneingeschränkten freien Terminbestimmung ausgegangen war. Das Argument, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Verlegung, deutete in diese Richtung. Der Beschluss vom 2. Oktober 2026 beseitigte die Mängel des ersten Beschlusses damit nicht.
Aufhebung des Termins und Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
Das Landgericht Wiesbaden stellte fest, dass die Terminierung auf den 6. Oktober 2026 rechtswidrig war, und hob den Termin auf. Insgesamt lag ein weitgehender Ermessensausfall vor. Die Terminierung verletzte die Beschuldigte in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, dem Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.
Der Ermittlungsrichter muss nun unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer einen neuen Vernehmungstermin anberaumen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse. Das Gericht stützte dies auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
Ergänzend bemerkte die Kammer, die Staatsanwaltschaft werde bei künftigen zeitkritischen Beschwerdesachen erwägen müssen, deren Eingang persönlich oder zumindest fernmündlich anzukündigen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann der Beschluss als Orientierung dienen: Wer einen begründeten Verlegungsantrag stellt, kann eine Abwägung verlangen, die den Zustand des Zeugen, die Rechte der Beschuldigten und die Gefahr für den Untersuchungserfolg konkret gegeneinander abwägt.
Unsere Einschätzung
Für richterliche Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren zieht das Landgericht Wiesbaden eine klare Grenze: Alter und Demenz allein rechtfertigen keinen Eil-Termin ohne Verteidigung. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Akten eine konkret drohende Verschlechterung des Zeugen belegen oder seine letzte Schilderung Stabilität zeigt. Der pauschale Verweis auf Eilbedürftigkeit trägt die Ablehnung einer kurzen Verlegung dann nicht.
Wir halten das für konsequent, weil es das Fragerecht bei Ausschluss – das Recht, Fragen über die Verteidigung stellen zu lassen – ernst nimmt. Ob dasselbe gilt, wenn eine akute Verschlechterung ärztlich belegt ist, musste das Gericht nicht entscheiden. Für Betroffene bedeutet das: Ohne konkret benannten Verhinderungsgrund mit Rückkehrdatum und fehlender Vorbereitung lässt sich diese Linie kaum nutzen.
Vernehmungstermin ohne Verteidiger: wann die Eile nicht trägt
Die Ablehnung des Verlegungsantrags stützte sich allein auf das Alter und die Demenz des Zeugen, ohne den Vermerk zu berücksichtigen, wonach er bei seiner letzten Vernehmung klar und orientiert wirkte. Hätte der Ermittlungsrichter diesen Zustand gegen den kurzen Verlegungswunsch abgewogen und geprüft, ob eine Vernehmung bereits nach der Rückkehr des Verteidigers möglich gewesen wäre, hätte die Terminierung Bestand haben können.
Wie stark sich eine ähnliche Lage übertragen lässt, hängt von mehreren Punkten ab. Liegt eine ärztlich dokumentierte oder aktenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustands des Zeugen vor, könnte eine kurzfristige Terminierung eher Bestand haben als im entschiedenen Fall. War der Verlegungsantrag selbst eher pauschal formuliert, ohne konkretes Rückkehrdatum oder nachvollziehbaren Verhinderungsgrund, könnte das die Abwägung zugunsten der Eile verschieben.
Ebenso kann es einen Unterschied machen, ob der Betroffene von der Vernehmung ausgeschlossen wurde oder ob die Verteidigung selbst teilnehmen durfte — und ob ein naher Ausweichtermin organisatorisch überhaupt möglich gewesen wäre. Je nachdem, wie diese Punkte im eigenen Fall liegen, kann die Einordnung anders ausfallen als im hier besprochenen Beschluss.
In eigenen Schreiben kann sichtbar sein:
- Pauschaler Verweis auf Eilbedürftigkeit ohne Bezug zum aktuellen Gesundheitszustand
- Fehlender Hinweis auf einen möglichen näheren Ausweichtermin
- Kein Vermerk oder Protokoll zum zuletzt beobachteten Zustand der Auskunftsperson
Oft richtet sich der Blick zuerst auf das Alter oder die Diagnose der Auskunftsperson, dabei lag der eigentliche Hebel hier in der fehlenden Prüfung eines nur wenige Tage späteren Termins. Ob das in einem anderen Verfahren ähnlich zu bewerten ist, lässt sich ohne Einsicht in die konkrete Aktenlage nicht zuverlässig einschätzen.
Sie können schildern, wie der Verlegungsantrag und die Begründung des Gerichts in Ihrem Fall aussahen. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie muss der Ermittlungsrichter Urlaubsverhinderung und konkrete Eilbedürftigkeit bei der Terminverlegung abwägen?
Der Ermittlungsrichter muss den Urlaub und die fehlende Vorbereitung des Verteidigers konkret gegen eine belegte Gefahr für den Untersuchungserfolg abwägen; pauschale Hinweise auf Alter oder Demenz reichen für eine kurzfristige Ablehnung regelmäßig nicht. Ein Anspruch auf Verlegung besteht zwar nicht, wohl aber auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein begründetes Gesuch.
§ 168c Abs. 5 Satz 3 StPO begründet keinen Rechtsanspruch auf die Verlegung eines bereits angesetzten Vernehmungstermins. Aus der Benachrichtigungspflicht nach Satz 1 und dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein begründetes Gesuch. Der Richter muss daher die Verhinderungsgründe der Verteidigung und die konkrete Eilbedürftigkeit gegeneinander abwägen. Im Wiesbadener Fall war der Verteidiger erst am 30. September bestellt, bis 10. Oktober im Urlaub und noch ohne Akteneinsicht. Auch seine fehlende Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausschluss sowie ein möglicher Termin ab 11. Oktober waren zu berücksichtigen.
Dr. Y hatte am 15. September klar und orientiert gewirkt; Hinweise auf eine unmittelbar drohende Vernehmungsunfähigkeit fehlten in den Akten. Bei konkreten Anhaltspunkten, dass schon wenige Tage Aufschub den Zeugen unvernehmbar machen oder den Untersuchungserfolg gefährden, kann eine Ablehnung dennoch ermessensgerecht sein.
Kann nachträgliche Akteneinsicht eine zunächst fehlende Abwägung des Verlegungsantrags noch heilen?
Eine nachträglich gewährte Akteneinsicht heilte nach der Entscheidung des LG Wiesbaden die zunächst ermessensfehlerhafte Ablehnung des Verlegungsantrags nicht. Maßgeblich war, dass der Ermittlungsrichter bei der ursprünglichen Terminentscheidung die Eilbedürftigkeit nicht konkret gegen die Verhinderungsgründe der Verteidigung abgewogen hatte.
Der Verteidiger hatte wegen Urlaubs, fehlender Akteneinsicht und fehlender Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ausschluss der Beschuldigten eine Verlegung beantragt. Am 2. Oktober verwies der Ermittlungsrichter zwar darauf, dass Akteneinsicht inzwischen gewährt worden sei und kein Anspruch auf Verlegung bestehe. Das erklärte jedoch nicht, weshalb eine Verschiebung um wenige Tage den Untersuchungserfolg gefährdet hätte oder wie die Verteidigungsrechte berücksichtigt worden waren. Das Landgericht wertete die spätere Ergänzung deshalb nicht als Heilung; die Terminierung auf den 6. Oktober blieb ermessensfehlerhaft.
Entschieden wurde damit die konkrete nachträgliche Begründung durch inzwischen gewährte Akteneinsicht, nicht jede denkbare spätere Entscheidung über den Termin. Ob eine erneute, eigenständige und fehlerfreie Abwägung den Mangel beheben könnte, ließ das Gericht offen.
Wie wirkt sich der Ausschluss der Beschuldigten auf das Fragerecht bei der Zeugenvernehmung aus?
Wird die Beschuldigte von einer richterlichen Zeugenvernehmung ausgeschlossen, muss das Gericht ihr Fragerecht über die Verteidigung sichern und deren Verhinderung bei der Terminierung berücksichtigen. Fehlt der Verteidiger, ist die konkrete Eilbedürftigkeit gegen die Gründe seiner Verhinderung abzuwägen.
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK schützt das Recht, Belastungszeugen selbst zu befragen oder durch die Verteidigung befragen zu lassen. Ist die Beschuldigte ausgeschlossen, kann sie dieses Recht nur über ihren Verteidiger ausüben. Im Fall des Landgerichts Wiesbaden wäre dieses Fragerecht gegenüber Dr. Y ohne den urlaubsabwesenden Pflichtverteidiger vollständig ausgefallen. Das Gericht beanstandete, dass die Terminentscheidung die Bedeutung der Zeugenaussage und die Verhinderung des Verteidigers nicht erkennbar abwog.
Die Entscheidung besagt nicht, dass jeder Ausschluss der Beschuldigten eine Verlegung erfordert. Ausschlaggebend waren auch die zentrale Bedeutung der Aussage, fehlende Hinweise auf eine unmittelbar drohende Verschlechterung des Zeugen und ein möglicher zeitnaher Ausweichtermin.
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Das vorliegende Urteil
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Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird festgestellt, dass die Terminierung der Vernehmung des Zeugen Dr. Y auf den 6. Oktober 2026 rechtswidrig ist.
Der Termin wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten hat die Staatskassen zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts, Vermögenswerte ihres Vaters, dem Zeugen Dr. Y, beiseite geschafft zu haben. Der Zeuge leidet an Demenz und wohnt in einem Seniorenstift.
Am 15. September 2026 ist er dort auf entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Vortag durch Beamte der Polizei vernommen worden. Hierbei machte er ausweislich des Vermerks der PK´in Z vom 15. September 2026 einen klaren und orientierten Eindruck.
Mit Verfügung vom 17. September 2026 hat die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Wiesbaden beantragt, den Zeugen Dr. Y richterlich zu vernehmen. Aufgrund seiner fortschreitenden Demenz sei ansonsten ein Beweismittelverlust zu besorgen.
Am 30. September 2026 hat der Ermittlungsrichter der Beschuldigten einen Pflichtverteidiger und dem Zeugen einen Zeugenbeistand bestellt. Ebenfalls an diesem Tag hat er Termin zur richterlichen Vernehmung des Zeugen Dr. Y auf den 6. Oktober 2026 bestimmt. Die Beschuldigte hat er von der Vernehmung ausgeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2026 hat der Verteidiger beantragt, den Termin zur Zeugeneinvernahme aufzuheben. Er hat im Wesentlichen angeführt, dass er bis zum 10. Oktober 2026 urlaubsabwesend sei. Außerdem habe er noch keine Akteneinsicht erhalten und bisher keine Gelegenheit gehabt, zum Ausschluss der Beschuldigten Stellung zu nehmen. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht ersichtlich. Ab dem 20. Oktober 2026 könne die Vernehmung – nach entsprechendem Aktenstudium durch ihn – durchgeführt werden.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2026 hat der Ermittlungsrichter den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Sache angesichts des Alters des Zeugen eilbedürftig sei. Akteneinsicht möge zudem kurzfristig durch die Staatsanwaltschaft erteilt werden.
Letzteres ist am selben Tage sodann erfolgt.
Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 1. Oktober 2026 erhobene Beschwerde der Beschuldigten. Der Beschwerde hat der Ermittlungsrichter mit Beschluss vom 2. Oktober 2026 nicht abgeholfen. Er hat ausgeführt, dass dem Verteidiger mittlerweile Akteneinsicht gewährt worden sei. Außerdem bestehe kein Anspruch auf Terminsverlegung.
Die Akten haben der Kammer am 6. Oktober 2026 vorgelegen.
II.
1. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Grundsätzlich ist die Terminierung einer richterlichen Zeugenvernehmung Sache des Ermittlungsrichters. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass hierbei ein Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf die Verlegung eines anberaumten Termins nicht besteht, § 168c Abs. 5 Satz 3 StPO.
Damit geht aber nicht einher, dass der Ermittlungsrichter gänzlich frei und ohne Rücksicht auf die verständigen Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten den Termin bestimmen oder Verlegungsanträge zurückweisen könnte. Aus der Benachrichtigungspflicht des § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO – die andernfalls überflüssig wäre – kommt insoweit der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass der Ermittlungsrichter den hierzu berechtigten Verfahrensbeteiligten – über die Benachrichtigung hinaus – die Ausübung ihres Anwesenheitsrechts zu ermöglichen hat. Dies umfasst Termine so anzuberaumen, dass die Berechtigten diese auch wahrnehmen können. Begründeten Verlegungsgesuchen ist insoweit Rechnung zu tragen, als dadurch der Untersuchungserfolg nicht gefährdet wird (vgl. zum Ganzen KK-StPO/Schmitt, 9. Aufl., § 168c Rn. 20; MüKo-StPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl., § 168c Rn. 23), wobei auch der das einfache Recht überlagernde Grundsatz des fairen Verfahrens Bedeutung erlangen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 – 4 StR 469/04 Rn. 14). Ausgehend hiervon hat der Berechtigte zwar keinen Anspruch auf eine Terminverlegung. Indes hat er einen solchen – wie im rechtsstaatlichen Rahmen auch sonst – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
b) Eine solche liegt hier nicht vor.
aa) Der Beschluss vom 1. Oktober 2026 beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Begründung, dass die Sache aufgrund des Alters des Zeugen eilbedürftig sei. Dies greift zu kurz.
Zu sehen war hierbei zunächst, dass der Zeuge Dr. Y ausweislich des Vermerks der PK ´in Z vom 15. September 2026 als klar und orientiert beschrieben wurde. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Rückkehr des Verteidigers aus seinem Jahresurlaub ergibt sich nicht, warum das Alter und die Erkrankung des Zeugen einer Verlegung des Vernehmungstermins um wenige Tage entgegenstehen soll, während den vorgenannten Umständen zuvor – mit Blick auf den verstrichenen Zeitraum zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen und dem durch den Ermittlungsrichter vorgesehenen Tag der Durchführung dieser – ersichtlich kein solches Gewicht zukam. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Verschlechterung des Zustands des Zeugen unmittelbar bevorstehen könnte.
Weiter war in die Abwägung einzustellen, dass der Verteidiger erst am 30. September 2026 bestellt worden war, mithin seinen Verlegungsantrag ohne schuldhaftes Zögern und unter Anführung berechtigter Gründe gestellt hat.
Zudem war zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, mithin ohne Anwesenheit ihres Verteidigers nicht im Ansatz ihr Konfrontationsrecht hätte ausüben können. Dabei war auch die zentrale Bedeutung der Aussage des Zeugen Dr. Y – dem überdies ein Zeugenbeistand bestellt worden war – in den Blick zu nehmen.
Eine Abwägung dieser Belange lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen. Hierbei ist insbesondere nicht ersichtlich, dass durch die Verlegung der Vernehmung um wenige Tage der Untersuchungserfolg gefährdet gewesen wäre. Auch ist zu besorgen, dass der Ermittlungsrichter lediglich den von dem Verteidiger vorgeschlagenen Termin vom 20. Oktober 2026 als unpassend eingeschätzt, nicht aber näher in den Blick genommen hat, dass eine Vernehmung womöglich auch schon vorher – nämlich nach der Rückkehr des Verteidigers aus seinem Jahresurlaub ab dem 11. Oktober 2026 – hätte anberaumt werden können.
bb) Auch der Beschluss vom 2. Oktober 2026 vermag die vorgenannten Mängel nicht zu beseitigen. Vielmehr ist angesichts dessen pauschaler Begründung nicht auszuschließen, dass der Ermittlungsrichter davon ausgegangen ist § 168c Abs. 5 Satz 3 StPO ließe ihm gänzlich freie Hand bei der Bestimmung des Termins.
cc) Nach alledem liegt ein weitgehender Ermessensausfall vor. Da der Beschluss vom 1. Oktober 2026 – in Gestalt des Beschlusses vom 2. Oktober 2026 – insoweit die Beschuldigte in ihrem Recht aus Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK verletzt und die damit erfolgte Terminierung rechtswidrig ist, war der Termin vom 6. Oktober 2026 aufzuheben. Der Ermittlungsrichter wird unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer einen neuen Termin zur Vernehmung des Zeugen Dr. Y anzuberaumen haben.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
3. Ergänzend bemerkt die Kammer:
Auch unter Nutzung der elektronischen Akte wird die Staatsanwaltschaft zukünftig bei etwaigen weiteren zeitkritischen Beschwerdesachen zu erwägen haben, deren Eingang persönlich oder jedenfalls fernmündlich anzukündigen.
