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Durchsuchungsbeschluss wegen Steuerhinterziehung – Wann rechtswidrig?

Rechtliche Fragen rund um den Fall von Steuerhinterziehung und rechtswidrigem Durchsuchungsbeschluss

In einem bedeutenden Fall des Steuerrechts wurde gegen einen Beschuldigten, der im Fokus der Steuerfahndung stand, ein Durchsuchungsbeschluss erlassen. Die Beweislage beruhte hauptsächlich auf Unklarheiten und Vermutungen um seine Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum von 2015 bis 2019. Der Durchsuchungsbeschluss, der auf § 102 StPO gestützt war, wurde am 30.01.2023 vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erlassen und erlaubte eine Durchsuchung des Wohnhauses des Beschuldigten. Jedoch wurden rechtliche Bedenken geäußert, ob der Beschluss nicht rechtswidrig war.

Direkt zum Urteil Az.: 12 Qs 24/23 springen.

Unklare Grundlage für den Durchsuchungsbeschluss

Trotz Vorliegens des Durchsuchungsbeschlusses wurde schnell klar, dass es schwerwiegende Mängel in der Beweislage gab. Es wurde argumentiert, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend über den genauen Tatvorwurf informiert war. Eine korrekte Angabe über den Zeitpunkt und den Inhalt der angeblichen Steuerstraftaten fehlte, was eine Überprüfung der Anschuldigungen schwierig machte. Zudem war der Tatvorwurf aus Sicht der Verteidigung nicht ausreichend klar definiert, um den Durchsuchungsbeschluss zu rechtfertigen.

Das Urteil und seine Auswirkungen

Trotz der Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen, die zur Aufklärung des Falles dienen sollten, wurden diese Maßnahmen vom Gericht letztendlich als rechtswidrig eingestuft. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass der Durchsuchungsbeschluss aufgrund fehlender Klarheit und mangelnder Informationen in der Anschuldigung nicht rechtsgültig war. Dies hatte zur Folge, dass alle im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel zurückgegeben werden mussten. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechtsprechung und betont die Notwendigkeit der Transparenz und Präzision in rechtlichen Verfahren.

Bedeutung für die Steuerrechtssprechung

Der vorliegende Fall unterstreicht die Bedeutung einer genauen und nachvollziehbaren Begründung für Durchsuchungsbeschlüsse im Rahmen von Steuerdelikten. Es zeigt, dass die Gerichte streng darauf achten, ob die Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen für solche tiefgreifenden Eingriffe in die persönlichen Rechte der Bürger erfüllen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da es den Bürger in die Lage versetzt, sein Recht auf Verteidigung und Kontrolle wahrzunehmen.


Das vorliegende Urteil

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 24/23 – Beschluss vom 07.06.2023

1. Auf Beschwerde des Verteidigers hin wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.01.2023 – 57 Gs 1260, 1261/23 – aufgehoben.

Die beim Vollzug des genannten Beschlusses vorläufig sichergestellten Asservate sind an den Beschuldigten herauszugeben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigten hierbei entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Rechtliche Fragen rund um den Fall von Steuerhinterziehung und rechtswidrigem DurchsuchungsbeschlussIn einem bedeutenden Fall des Steuerrechts wurde gegen einen Beschuldigten, der im Fokus der Steuerfahndung stand, ein Durchsuchungsbeschluss erlassen. Die Beweislage beruhte hauptsächlich auf Unklarheiten und Vermutungen um seine Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer für den Zeitraum von 2015 bis 2019. Der Durchsuchungsbeschluss, der auf § 102 StPO gestützt war, wurde am 30.01.2023 vom Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erlassen und erlaubte eine Durchsuchung des Wohnhauses des Beschuldigten. Jedoch wurden rechtliche Bedenken geäußert, ob der Beschluss nicht rechtswidrig war. Direkt zum Urteil Az: xxxx springen. <!--TOC--> Unklare Grundlage für den Durchsuchungsbeschluss Trotz Vorliegens des Durchsuchungsbeschlusses wurde schnell klar, dass es schwerwiegende Mängel in der Beweislage gab. Es wurde argumentiert, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend über den genauen Tatvorwurf informiert war. Eine korrekte Angabe über den Zeitpunkt und den Inhalt der angeblichen Steuerstraftaten fehlte, was eine Überprüfung der Anschuldigungen schwierig machte. Zudem war der Tatvorwurf aus Sicht der Verteidigung nicht ausreichend klar definiert, um den Durchsuchungsbeschluss zu rechtfertigen. Das Urteil und seine Auswirkungen Trotz der Durchsuchung und Sicherstellung von Unterlagen, die zur Aufklärung des Falles dienen sollten, wurden diese Maßnahmen vom Gericht letztendlich als rechtswidrig eingestuft. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass der Durchsuchungsbeschluss aufgrund fehlender Klarheit und mangelnder Informationen in der Anschuldigung nicht rechtsgültig war. Dies hatte zur Folge, dass alle im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Beweismittel zurückgegeben werden mussten. Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Rechtsprechung und betont die Notwendigkeit der Transparenz und Präzision in rechtlichen Verfahren. Bedeutung für die Steuerrechtssprechung Der vorliegende Fall unterstreicht die Bedeutung einer genauen und nachvollziehbaren Begründung für Durchsuchungsbeschlüsse im Rahmen von Steuerdelikten. Es zeigt, dass die Gerichte streng darauf achten, ob die Ermittlungsbehörden die Voraussetzungen für solche tiefgreifenden Eingriffe in die persönlichen Rechte der Bürger erfüllen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da es den Bürger in die Lage versetzt, sein Recht auf Verteidigung und Kontrolle wahrzunehmen.
(Symbolfoto:Vladislav Gajic/Shutterstock.com)
Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erließ am 30.01.2023 gegen den Beschuldigten einen auf § 102 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss. Es sollte u.a. in seinem Wohnhaus nach diversen Unterlagen gesucht werden. Begründet war der – von der Steuerfahndung dem Ermittlungsrichter vorformuliert vorgelegte – Beschluss wie folgt:

„Der Beschuldigte wird beim Finanzamt unter der Steuernummer … geführt. Nach Erkenntnissen der Steuerfahndung erzielt der Beschuldigte ausschließlich Einkünfte aus der Beteiligung an der … oHG und geringe Einkünfte aus Kapitalvermögen. In seinem Eigentum befinden sich zwei Grundstücke. Seine in den Steuerbescheiden zu Grund gelegte Einkommenslage in den Jahren 2015 bis 2019 entspricht weder seinem Lebensstandard noch den Geldströmen aus seinen Bankkonten. Der Beschuldigte ist daher verdächtig folgende Steuerstraftaten begangen zu haben:

Hinterziehung der Einkommensteuer … 2015-2019 … der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer … 2015-2019“

Die Durchsuchung wurde am 09.02.2023 vollzogen; die Durchsicht der aufgefundenen Papiere dauert an. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, der der Ermittlungsrichter nicht abhalf.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Da die Durchsuchung in Form der Durchsicht nach § 110 StPO andauert, ist der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festzustellen, dahin umzudeuten, dass der Durchsuchungsbeschluss aufgehoben wird.

2. Die Aufhebung hatte zu erfolgen, weil der Durchsuchungsbeschluss den an ihn zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt.

a) Der Durchsuchungsbeschluss dient dazu, die Durchführung der Maßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten. Dazu muss er den Tatvorwurf und die gesuchten Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Der Richter muss die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist. Der Betroffene wird auf diese Weise zugleich in den Stand versetzt, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen von vornherein entgegenzutreten. In dem Beschluss muss zum Ausdruck kommen, dass der Ermittlungsrichter die Eingriffsvoraussetzungen selbstständig und eigenverantwortlich geprüft hat. Dazu ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen benannt werden. Mängel bei der ermittlungsrichterlich zu verantwortenden Umschreibung des Tatvorwurfs und der zu suchenden Beweismittel können im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2023 – 2 BvR 2180/20, juris Rn. 28 f. m.w.N.).

b) Diesen seit langem geklärten Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss nicht. Es fehlt schon eine hinreichende Beschreibung der vorgeworfenen Straftaten. Die Steuerhinterziehung ist ein Erklärungsdelikt. Strafbar macht sich, wer die Steuern falsch (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder pflichtwidrig nicht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) erklärt. Hier ist nach der Beschlussbegründung noch nicht einmal klar, ob der Beschuldigte unrichtige Angaben gemacht hat oder ob die (wann und mit welchem Inhalt auch immer) ergangenen Steuerbescheide wegen Nichterklärung aufgrund von Schätzungen erlassen wurden. Ein Normzitat, das die Begehungsweise klären könnte (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO?), findet sich in dem Beschluss nicht. Sollten unrichtige Angaben gemacht worden sein, so ist nicht klar, wann was erklärt wurde und zu welcher Steuerfestsetzung dies geführt hat.

Für die Kammer ist ein Grund für die Dürftigkeit der Beschreibung des Tatvorwurfs nicht erkennbar. Der bei der Akte befindliche Verdachtsprüfungsvermerk enthält genügend tatsächliches Material, das dafür herangezogen werden könnte, die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes zu verbalisieren. Das ist unterblieben. Die Kammer könnte angesichts dieses Mangels eine Überzeugung, der Ermittlungsrichter habe die Eingriffsvoraussetzungen selbstständig und eigenverantwortlich geprüft, nicht intersubjektiv vermittelbar begründen.

3. Die weiter beantragte Herausgabe der sichergestellten Asservate hat zu erfolgen, weil die Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses der vorläufigen Sicherstellung die Grundlage entzogen hat (BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – StB 17/22, juris Rn. 11).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.

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