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Untersuchungshaft – Außervollzugsetzung Haftbefehl wegen Reduzierung des Tatverdachts

LG München I – Az.: 2 Ks 200 Js 105371/11 – Beschluss vom 30.06.2014

1. Der Angeklagte nimmt Wohnsitz bei Frau…, … ., legt binnen einer Woche eine Anmeldebescheinigung vor und meldet unverzüglich jeden Wohnsitzwechsel.

2. Der Angeklagte nimmt weiterhin an den in dieser Sache stattfindenden Hauptverhandlungsterminen teil.

Gründe

I.

Der Angeklagte…. wurde in dieser Sache am 18.01.2012 aufgrund eines Haftbefehls des AG Augsburg vom selben Tag festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Am 07.02.2013 wurde er vom LG Augsburg wegen Körperverletzung mit Todesfolge in zwei Fällen, jeweils rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Verschreiben von Betäubungsmitteln, in Tatmehrheit mit 673 sachlich zusammentreffenden Fällen des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt; darüber hinaus wurde ein Berufsverbot für 4 Jahre ausgesprochen und Verfall des Wertersatzes in Höhe von 11.600,- € angeordnet. Der Haftbefehl wurde nach Maßgabe des Urteils aufrechterhalten. Auf Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit Beschluss des BGH vom 16.01.2014 in vollem Umfang aufgehoben. Die Hauptverhandlung vor dem LG München begann am 21.05.2014 und dauert an. Der Verteidiger beantragt nunmehr die Außervollzugsetzung, die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen diesen Antrag.

II.

Der Haftbefehl war gegen die o. g. Auflagen außer Vollzug zu setzen, da nach dem jetzigen Stand der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen.

Aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme besteht kein dringender Tatverdacht hinsichtlich von Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten in den Fällen T. und S. mehr. Der BGH hat in seiner Revisionsentscheidung in dieser Sache und noch dezidierter in dem Urteil vom 28.01.2014, 1 StR 494/13, ausgesprochen, dass ein Patient, der verschriebene Medikamente missbräuchlich verwendet, grundsätzlich eigenverantwortlich handelt und eine Strafbarkeit des verschreibenden Arztes wegen Körperverletzungs- oder gar Tötungsdelikten, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen, täterschaftlich oder in Form der Beihilfe, grundsätzlich ausscheidet. Eine Strafbarkeit des Arztes komme lediglich in Betracht bei überlegenem Fachwissen oder wenn der Patient nicht mehr eigenverantwortlich handeln könne, weil er akut schwer intoxikiert sei oder unter akutem Entzug stehe oder er aufgrund seiner Drogensucht bereits depraviert sei.

Einer dieser Ausnahmefälle liegt hier nach der bisherigen Beweisaufnahme weder bei T. noch bei S. vor. Beide waren langjährige Drogenkonsumenten, auch von Fentanyl. Sie kannten die Gefahren, insbesondere auch die einer möglicherweise tödlichen Überdosierung. Man kann also nicht von einem überlegenen Fachwissen des Angeklagten sprechen. T. war alleine, so dass die genauen Umstände nicht mehr aufgeklärt werden können. Nach Aussagen von Zeugen hat sich S. zwar mehrere Spritzen gesetzt; sie hätten ihn jedoch vor der Gefahr einer Überdosis gewarnt, woraufhin er geantwortet habe, er habe alles im Griff. Auch hier kann man daher nicht davon sprechen, er hätte sich die letzte Spritze nicht mehr eigenverantwortlich gesetzt. In beiden Fällen liegt auch keine drogenbedingte Depravation vor. Beide waren zwar seit vielen Jahren drogenabhängig und gingen auch keiner geregelten Arbeit mehr nach. Zumindest im Falle Stoiber war letzteres aber auch begründet durch die Folgen eines schwerwiegenden Verkehrsunfalles. Beide hielten jedoch noch regelmäßig Kontakt zu ihren Familien und hatten Freunde. Sie kümmerten sich eigenständig um ihre Arzttermine und nahmen diese wahr. Die Wohnungen waren nicht verwahrlost. Auch der psychiatrische Sachverständige Dr. Dr. C. hat in einer informatorischen Anhörung in der heutigen Hauptverhandlung erklärt, es lägen zwar sowohl bei Stoiber als auch bei T. Anzeichen für eine drogenbedingte Depravation vor, diese könne aber letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insoweit wird es also letztlich auf eine in-dubio-Entscheidung zugunsten des Angeklagten hinauslaufen. Im Übrigen scheidet jedenfalls vorsätzliches Handeln auch aus anderen Gründen aus. Nach den genannten Entscheidungen des BGH liegt es im Arzt-Patienten-Verhältnis auch bei groben Behandlungsfehlern ferne, von einem (auch nur bedingten) Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz auszugehen. Außerdem könnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Umstände, die einen der o.g. Ausnahmefälle begründen, gekannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat.

Demgegenüber besteht weiterhin der dringende Tatverdacht des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in sehr vielen Fällen an S., T. und K. Der Angeklagte muss daher nach jetzigem Stand zwar mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung des Verbotes der reformatio in peius und der Anrechnung der bisherigen deutlich über zwei Jahre dauernden Untersuchungshaft verbleibt jedoch allenfalls ein Strafrest, der keine gesteigerte Fluchtgefahr mehr begründet. Jedenfalls aber wäre der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig; bei der erforderlichen Abwägung kommt der Unschuldsvermutung und der bisherigen langen Dauer der Untersuchungshaft ganz erhebliches Gewicht zu. Einer fortbestehenden Fluchtgefahr kann durch die festgesetzten Auflagen begegnet werden.

 

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