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Verweis gegen Polizeibeamten scheitert trotz Freispruch

Vom Strafgericht freigesprochen, erhält der Polizist kurz darauf einen Disziplinarverweis wegen einer unterlassenen Lagemeldung. Die Begründung der Verfügung war so unbestimmt, dass der Beamte nicht wusste, was genau ihm vorgeworfen wurde – und zu den konkreten Vorwürfen hatte man ihn nie angehört.
Ein Polizist blickt nachts fragend zu seinem Kollegen am Streifenwagen, während Blaulicht die Straße erhellt.
Nächtlicher Polizeieinsatz in der Innenstadt. Blaulicht spiegelt sich auf der nassen Straße. Die Aufhebung einer Disziplinarverfügung kann erfolgen, wenn Vorwürfe wie unterlassene Lagemeldungen nicht ausreichend begründet oder rechtlich haltbar sind. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 K 937/18

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht hob den Verweis auf; der Beamte musste die Meldung nicht disziplinarisch tragen.
  • Die Disziplinarverfügung wegen unterlassener Lagemeldung fiel weg.
  • Das Gericht fand formelle Fehler bei Begründung und Anhörung.
  • Es sah auch kein schuldhaftes Dienstvergehen und keinen disziplinaren Überhang.
  • Der Verweis war zudem unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

  • Gericht: VG Sigmaringen
  • Datum: 06.11.2018
  • Aktenzeichen: 12 K 937/18
  • Verfahren: Disziplinarklage
  • Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Verwaltungsrecht
  • Relevant für: Polizeibeamte, Dienstherrn, Disziplinarstellen

Wann erfolgt die Aufhebung einer Disziplinarverfügung?

Eine Disziplinarverfügung wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben, wenn sie rechtswidrig ist und den Beamten in seinen Rechten verletzt. Die VwGO – die Verwaltungsgerichtsordnung – regelt, unter welchen Voraussetzungen Gerichte behördliche Entscheidungen aufheben. Die Verfügung muss gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG formal korrekt begründet sein. Das LDG, das Landesdisziplinargesetz, ist das Fachgesetz, das alle Regeln für dienstrechtliche Sanktionen gegen Beamte enthält. Zudem müssen die formellen Anforderungen an die Erstanhörung nach § 11 LDG und die Schlussanhörung nach § 20 LDG gewahrt bleiben.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hob mit Urteil vom 6. November 2018 (Az. 12 K 937/18) die Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums K. vom 11. Januar 2018 gegen einen Polizeibeamten des gehobenen Vollzugsdienstes vollständig auf. Der Beamte hatte gegen den Verweis geklagt, den ihm der Dienstvorgesetzte wegen eines angeblichen Versäumnisses bei einem Verkehrsunfalleinsatz auferlegt hatte. Die Begründung der Verfügung war mangelhaft, weil unklar blieb, welche konkrete Pflichtverletzung – unterlassene Lagemeldung, fehlende Statusmeldung oder Verstoß gegen Kommunikationspflichten – tatsächlich tragend für die Sanktion sein sollte.

Aus der Perspektive eines verständigen Adressaten muss klar und unmissverständlich bestimmbar sein, aus welchen Tatsachen der disziplinare Vorwurf abgeleitet wird. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist […]. – so das Verwaltungsgericht Sigmaringen

Prüfen Sie Ihre eigene Disziplinarverfügung darauf, ob die Begründung eindeutig erkennen lässt, welche konkrete Pflichtverletzung die Sanktion trägt. Bleibt unklar, welches von mehreren genannten Versäumnissen tatsächlich ausschlaggebend ist, ist die Verfügung angreifbar – legen Sie innerhalb der Klagefrist Widerspruch ein oder erheben Sie Klage beim Verwaltungsgericht.

Formelle Fehler lagen zusätzlich vor. Der Vorwurf der unterlassenen Lagemeldung war dem Beamten nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Erstanhörung eröffnet worden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Disziplinarverfügung erfüllt die formellen Begründungsanforderungen nur dann, wenn sie klar und unmissverständlich erkennen lässt, auf welches konkrete Verhalten sich die Sanktion stützt. Schwankt die Begründung inhaltlich zwischen verschiedenen Pflichtverletzungen, ist die Verfügung rechtswidrig.
  2. Ein rechtskräftiger strafgerichtlicher Freispruch sperrt eine disziplinarrechtliche Ahndung desselben historischen Lebenssachverhalts. Ein sogenannter disziplinarer Überhang scheidet aus, wenn sich das vorgeworfene Verhalten nicht als eigenständige Dienstpflichtverletzung isoliert aus dem strafrechtlich gewürdigten Geschehen herauslösen lässt.
  3. Werden einem Beamten im laufenden Disziplinarverfahren neue Pflichtverletzungen zur Last gelegt, die von der Einleitung nicht umfasst waren, muss das Verfahren förmlich ausgedehnt und zwingend eine erneute Anhörung durchgeführt werden.
Infografik (Checkliste): 4 Hürden für rechtmäßige Disziplinarverfügung – Begründung, Sperrwirkung, Überhang, Anhörung
Rechtswidrige Beamtenstrafe: Die 4 häufigsten Fehler

Gilt die Sperrwirkung durch ein strafgerichtliches Urteil?

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LDG entfaltet ein rechtskräftiges – also nicht mehr anfechtbares und damit endgültiges – freisprechendes Urteil im Strafverfahren eine Sperrwirkung für das Disziplinarverfahren. Sperrwirkung bedeutet konkret: Wer strafrechtlich freigesprochen wurde, darf für denselben Vorwurf auch disziplinarrechtlich nicht mehr belangt werden – der Staat darf denselben Vorwurf nicht über zwei verschiedene Rechtsschiene doppelt verfolgen. Ein disziplinarer Überhang nach § 34 Abs. 2 Satz 2 LDG ist nur zulässig, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwar nicht strafbar, aber eigenständig als Dienstvergehen zu werten ist. Ein solcher disziplinärer Überhang liegt vor, wenn der Vorwurf Aspekte enthält, die über den strafrechtlichen Vorwurf hinausgehen – etwa die Verletzung interner Dienstpflichten, die das Strafrecht gar nicht erfasst – und die als eigenständige Dienstpflichtverletzung geahndet werden können. Bei einem Freispruch gelten dabei erhöhte Anforderungen an die Darlegung eines solchen disziplinären Überhangs.

Der Beamte hat das Recht, dass die im Strafverfahren rechtskräftig festgestellten Tatsachen, die zu seinem Freispruch geführt haben, dem Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden. – gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 LDG

Der Polizeibeamte war am 7. März 2017 vom Amtsgericht T. rechtskräftig vom Vorwurf der versuchten Strafvereitelung im Amt freigesprochen worden – zuvor hatte ein Strafbefehl desselben Gerichts vom 19. August 2016 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vorgesehen. Ein Strafbefehl ist ein schriftliches Strafangebot des Gerichts ohne mündliche Verhandlung – akzeptiert der Beschuldigte ihn nicht, folgt eine reguläre Hauptverhandlung. Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätzen bemessen, wobei ein Tagessatz in der Regel einem Dreißigstel des monatlichen Nettoeinkommens entspricht. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die unterlassene Lagemeldung Teil des einheitlichen historischen Geschehensablaufs vom 12. September 2015 war, der bereits strafrechtlich gewürdigt worden war. Einen disziplinären Überhang verneinte das Gericht, weil die behauptete Fahndungsverzögerung ebenso strafrechtlich relevant gewesen wäre und damit nicht isoliert aus dem bereits verbrauchten Sachverhalt herausgelöst werden konnte.

Die Regelung des § 34 Abs. 2 LDG will verhindern, dass aus einer natürlichen Handlungseinheit, die sich als einheitlicher historischer Geschehensablauf darstellt, Sachverhaltsteile herausgefiltert werden, um diese dann gesondert disziplinar zu verfolgen. – so das Verwaltungsgericht Sigmaringen
Praxis-Hinweis: Sperrwirkung nach Freispruch

Ein Freispruch im Strafverfahren schützt nur dann vor disziplinarischen Konsequenzen, wenn der disziplinarische Vorwurf auf demselben „einheitlichen historischen Geschehensablauf“ beruht. Versucht der Dienstherr, denselben realen Vorfall lediglich unter einem anderen juristischen Label – etwa als Verstoß gegen interne Meldepflichten statt als Straftat – erneut zu ahnden, greift die Sperrwirkung. Ein disziplinärer Überhang erfordert eigenständige Pflichtverletzungen, die sich klar vom strafrechtlich freigesprochenen Kernsachverhalt trennen lassen.

Was sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erstanhörung?

Nach § 11 Abs. 1 bis 3 LDG muss dem Beamten der gegen ihn erhobene Vorwurf konkret eröffnet werden, um eine Verteidigung zu ermöglichen. Werden neue Vorwürfe in das Verfahren einbezogen, ist eine förmliche Ausdehnung und eine erneute Erstanhörung erforderlich. Ohne diese Schritte ist das Verfahren fehlerhaft, sofern keine Heilung eintritt.

Fehlende Ausdehnung im konkreten Verfahren

Die ursprüngliche Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Polizeibeamten umfasste den Vorwurf der unterlassenen Lagemeldung beziehungsweise Funkspruchabgabe nicht. Eine erforderliche Ausdehnungsverfügung unterblieb dennoch. Das Gericht stellte fest, dass die Verteidigung des Beamten dadurch behindert wurde, weil der Ermittlungsbericht keinen hinreichend konkretisierten Vorwurf enthielt, gegen den er sich hätte wirksam wehren können.

Achtung Falle: Nachgeschobene Vorwürfe

Wird im Laufe des Disziplinarverfahrens ein neuer Vorwurf relevant, der nicht Teil der ursprünglichen Einleitung war, muss der Dienstherr das Verfahren förmlich ausdehnen und Sie erneut anhören. Fehlt diese Ausdehnungsverfügung, ist die spätere Disziplinarverfügung bereits aus formellen Gründen angreifbar. Prüfen Sie in Ihrem Bescheid genau, ob alle gerügten Pflichtverletzungen bereits im Eröffnungsbeschluss und der ersten Anhörung explizit benannt wurden.

Wann liegt eine Verletzung der Gehorsamspflicht vor?

Ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG setzt eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten voraus. Das BeamtStG – das Beamtenstatusgesetz – ist das Bundesgesetz, das die grundlegenden Rechte und Pflichten aller Beamten in Deutschland regelt. Die Gehorsamspflicht ergibt sich aus § 35 Satz 2 BeamtStG, wonach Beamte dienstliche Anordnungen auszuführen und Richtlinien zu befolgen haben. Ein sorgfaltswidriges Verhalten ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Beamte einem unverschuldeten Irrtum unterliegt.

Dem Beamten wurde vorgeworfen, gegen die Dienstvorschriften PDV 100 und PDV 350 sowie die Dienstanweisung FLZ verstoßen zu haben. PDV steht für Polizeidienstvorschrift – das sind interne Richtlinien, die detailliert festlegen, wie Polizisten in bestimmten Einsatzsituationen vorzugehen haben; die FLZ regelt als Führungs- und Einsatzlehre das taktische Verhalten im Einsatz. Das Verwaltungsgericht sah darin keine schuldhafte Verletzung der Gehorsamspflicht, weil der Beamte aufgrund strafgerichtlich bindender Feststellungen einem Irrtum über eine bereits eingeleitete Fahndung unterlag. Die Annahme, sein Streifenpartner werde die notwendigen Informationen selbst melden, stufte das Gericht als naheliegend und nicht sorgfaltswidrig ein.

Die Annahme des Klägers, sein – von ihm als zuverlässig beschriebener – Kollege werde hinsichtlich eigener relevanter Feststellungen selbst eine Meldung an das FLZ veranlassen, ist naheliegend und nicht sorgfaltswidrig. – so das Verwaltungsgericht Sigmaringen

Wenn Ihnen ein Dienstvergehen vorgeworfen wird, das auf einem Missverständnis beruhte, prüfen Sie, ob ein unverschuldeter Irrtum vorliegt. Wer berechtigterweise darauf vertraute, dass ein Kollege eine Aufgabe übernimmt oder dass bestimmte Informationen bereits vorlagen, handelt nicht sorgfaltswidrig. Dokumentieren Sie die Umstände, die Ihren Irrtum nachvollziehbar machen – das Gericht verlangt hier keine übermenschliche Sorgfalt, sondern nur ein nach den Umständen naheliegendes Verhalten.

Ist die Unverhältnismäßigkeit eines Verweises möglich?

Ein Verweis ist nach § 27 LDG die mildeste Disziplinarmaßnahme – vergleichbar mit einer förmlichen schriftlichen Rüge, die dem Beamten sein Fehlverhalten offiziell vor Augen führt, ohne finanzielle oder statusrechtliche Folgen zu haben. Wie jede Disziplinarmaßnahme muss auch der Verweis dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen: Die Sanktion darf nicht härter ausfallen, als es zur Pflichtenmahnung nötig ist. Bei der Bemessung sind die Schwere des Dienstvergehens und die Erforderlichkeit einer Pflichtenmahnung zu prüfen. Bagatellverfehlungen erreichen dabei oft nicht das für eine Disziplinierung erforderliche Gewicht.

Das Verwaltungsgericht bewertete das Versäumnis der Lagemeldung allenfalls als Bagatellverfehlung ohne disziplinarisches Gewicht. Der Verweis war unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft – das bedeutet, die Behörde hat ihren Entscheidungsspielraum falsch genutzt, indem sie entlastende Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat –, weil keine zukünftige Pflichtenmahnung erforderlich erschien. Als Milderungsgründe führte das Gericht die bereits eingetretenen Belastungen durch die Probezeitverlängerung, die Umsetzung auf ein anderes Revier und die lange Verfahrensdauer an – Umstände, die in keinem angemessenen Verhältnis zur geringen Bedeutung des angenommenen Fehlverhaltens standen. Die Kosten des Verfahrens trägt das Polizeipräsidium K.

Warum war der Verweis unverhältnismäßig?

Das Urteil stammt vom Verwaltungsgericht Sigmaringen, der ersten Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Baden-Württemberg. Erste Instanz bedeutet: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die unterlegene Seite kann Berufung beim nächsthöheren Gericht einlegen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der spezialisierte Rechtsweg für alle Streitigkeiten zwischen Bürgern und Staat – hier also für Beamte, die gegen dienstliche Maßnahmen vorgehen. Es bindet formal nur die Verfahrensparteien, liefert aber übertragbare Maßstäbe für alle Beamten, die mit Disziplinarverfügungen konfrontiert sind. Die Entscheidung zeigt: Gerichte prüfen nicht nur, ob ein Dienstvergehen vorliegt, sondern ob der Dienstherr sauber gearbeitet hat – von der Erstanhörung über die Begründung bis zur Verhältnismäßigkeit der Sanktion. Besonders relevant ist die Sperrwirkung nach Freispruch: Der Dienstherr darf denselben Sachverhalt nicht unter neuem Label erneut ahnden.

Wer aktuell eine Disziplinarverfügung erhält, sollte den Bescheid auf diese drei Fehlerquellen prüfen: unklare Begründung, nachgeschobene Vorwürfe ohne erneute Anhörung und eine Sanktion, die angesichts bereits erlittener Belastungen überzogen erscheint. Das Urteil bestätigt, dass schon formelle Mängel zur vollständigen Aufhebung führen – unabhängig davon, ob materiell ein Dienstvergehen vorlag.

Was tun bei einer Disziplinarverfügung?

Erhalten Sie eine Disziplinarverfügung mit einem Verweis oder einer anderen Sanktion, haben Sie in der Regel drei Monate Zeit, Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Gehen Sie Ihren Bescheid systematisch durch: Ist die Begründung konkret genug, um zu erkennen, welches Verhalten genau sanktioniert wird? Wurden Ihnen alle Vorwürfe in der Erstanhörung mitgeteilt, oder tauchen neue Punkte erst im Bescheid auf? Gab es ein strafrechtliches Verfahren zum selben Vorfall, das mit einem Freispruch endete? Und steht die Sanktion im Verhältnis zur Schwere des Vorwurfs – oder haben bereits andere Maßnahmen wie eine Umsetzung oder Probezeitverlängerung stattgefunden? Jeder dieser Punkte kann die Aufhebung der Verfügung begründen.


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Schon formelle Mängel – wie eine unklare Begründung oder eine fehlende Ausdehnungsverfügung bei nachgeschobenen Vorwürfen – können zur vollständigen Aufhebung Ihrer Disziplinarverfügung führen. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Bescheid systematisch auf sämtliche Fehlerquellen und zeigen Ihnen, welche Verteidigungsmöglichkeiten sich daraus ergeben. Wir stellen sicher, dass alle relevanten Fristen gewahrt und die richtigen Schritte eingeleitet werden.

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Experten-Kommentar

Dienstvorgesetzte neigen in der Praxis oft dazu, disziplinarische Vorwürfe bewusst schwammig zu formulieren, um sich im Verfahren nicht vorzeitig festlegen zu müssen. Diese taktische Unschärfe soll dem Dienstherrn im weiteren Verlauf alle Optionen offenhalten, ist rechtlich aber ein fataler handwerklicher Fehler. Richter an den Verwaltungsgerichten reagieren verlässlich allergisch auf solche unkonkreten Anschuldigungen, da sie das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Beamten auf eine effektive Verteidigung massiv beschneiden.

Für Betroffene bedeutet das: Akzeptieren Sie keinen Bescheid, der Ihnen lediglich pauschales Fehlverhalten vorwirft. Lassen Sie die Verfügung sofort juristisch auseinandernehmen – oft reicht schon das gezielte Aufzeigen dieser formalen Begründungsmängel im Vorverfahren aus, um die Behörde zum Einlenken zu bewegen, noch bevor es überhaupt zu einem teuren Gerichtsverfahren kommt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mich mein Dienstherr trotz eines Freispruchs im Strafverfahren weiterhin disziplinarisch verfolgen?

Nein, ein rechtskräftiger Freispruch sperrt die disziplinarische Verfolgung desselben Vorfalls nach § 34 Abs. 2 Satz 1 LDG. Der Dienstherr darf denselben historischen Sachverhalt nicht noch einmal unter einem anderen rechtlichen Etikett sanktionieren.

Der Grund ist die Sperrwirkung des Strafurteils: Wurde ein Verhalten strafgerichtlich abschließend beurteilt und mit Freispruch beendet, ist der gleiche Lebenssachverhalt im Disziplinarrecht grundsätzlich „verbraucht“. Ein Disziplinarverfahren bleibt nur dann möglich, wenn der Dienstherr eine eigenständige Dienstpflichtverletzung darlegt, die sich klar vom freigesprochenen Strafvorwurf trennen lässt. Genau daran stellt das Gesetz hohe Anforderungen, weil sonst derselbe Vorfall doppelt verwertet würde. Ein bloßes Umformulieren des Vorwurfs, etwa von einer Straftat zu einer internen Meldepflichtverletzung, reicht dafür nicht aus.

Eine Ausnahme ist nur der sogenannte disziplinäre Überhang nach § 34 Abs. 2 Satz 2 LDG. Er liegt nur vor, wenn zusätzliche Pflichtverstöße vorliegen, die nicht Teil desselben einheitlichen Geschehens sind und auch eigenständig bewiesen werden können. Fehlt diese klare Abgrenzung, muss das Disziplinarverfahren eingestellt werden oder eine darauf gestützte Disziplinarverfügung ist angreifbar.


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Was kann ich tun, wenn die Disziplinarverfügung meine konkrete Pflichtverletzung nur ungenau beschreibt?

Eine Disziplinarverfügung ist angreifbar, wenn ihre Begründung nicht erkennen lässt, welche konkrete Pflichtverletzung die Sanktion trägt. Rügen Sie diesen Begründungsmangel ausdrücklich in Ihrer Klage nach § 38 Abs. 2 Satz 2 LDG und machen Sie geltend, dass Sie sich nicht sachgerecht verteidigen konnten.

§ 38 Abs. 2 Satz 2 LDG verlangt eine nachvollziehbare Begründung, damit der Beamte weiß, wogegen er sich wehren muss. Nimmt die Behörde mehrere Versäumnisse in den Bescheid auf, ohne festzulegen, welcher Vorwurf für die Sanktion maßgeblich ist, fehlt die nötige Bestimmtheit. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das zur Aufhebung führen, weil ein solcher Formfehler die Rechte des Beamten verletzt. Entscheidend ist, ob aus Sicht eines verständigen Adressaten klar erkennbar ist, aus welchen Tatsachen der disziplinare Vorwurf abgeleitet wird.

Praktisch sollten Sie die Verfügung Satz für Satz darauf prüfen, ob die Behörde zwischen verschiedenen Pflichtverletzungen schwankt oder einen Vorwurf nur nebenbei erwähnt, ohne ihn tragend zu machen. Bleibt offen, ob etwa eine fehlende Meldung, ein Kommunikationsverstoß oder ein anderes Verhalten die Sanktion trägt, ist genau dieser Unklarheitspunkt der Angriffspunkt. Ein solcher Begründungsmangel kann zur vollständigen Aufhebung führen, auch wenn materiell möglicherweise ein Dienstvergehen im Raum steht.


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Muss ich eine Sanktion akzeptieren, wenn mir der Vorwurf vorher nie offiziell mitgeteilt wurde?

Nein – eine Sanktion ist wegen dieses Vorwurfs formell rechtswidrig, wenn der entscheidende Sachverhalt Ihnen vorab nicht konkret eröffnet wurde. Nach § 11 Abs. 1 bis 3 LDG muss der Beamte den Vorwurf so genau kennen, dass er sich wirksam verteidigen kann.

Der Dienstherr darf in der Disziplinarverfügung nicht einfach neue Pflichtverletzungen nachschieben, die weder im Eröffnungsbeschluss noch in der ersten Anhörung genannt waren. Werden solche Punkte erst später tragend, muss das Verfahren förmlich ausgedehnt und erneut angehört werden. Fehlt diese Ausdehnung, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, weil die Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten wurde. Ein solcher Anhörungsmangel macht die Verfügung regelmäßig angreifbar und führt oft zur Aufhebung.

Das gilt besonders dann, wenn der neue Vorwurf nicht nur eine andere rechtliche Bewertung desselben Geschehens ist, sondern tatsächlich ein eigenständiger Pflichtverstoß. Wurde Ihnen etwa nur ein bestimmtes Verhalten eröffnet, später aber zusätzlich eine weitere Unterlassung oder Kommunikationspflichtverletzung vorgeworfen, reicht die alte Anhörung nicht mehr aus.


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Kann ein Verweis aufgehoben werden, wenn ich durch andere Maßnahmen bereits genug belastet wurde?

Ja, ein Verweis kann aufgehoben werden, wenn er trotz bereits erlittenen Belastungen und nur geringem Fehlverhalten unverhältnismäßig ist. Nach § 27 LDG muss auch die mildeste Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig bleiben und eine echte Pflichtenmahnung erfordern.

Bereits eingetretene Maßnahmen wie eine Umsetzung, eine Probezeitverlängerung oder eine lange Verfahrensdauer sind keine bloßen Begleitumstände, sondern können als Milderungsgründe die zusätzliche Belastung des Beamten deutlich erhöhen. Wenn das zugrunde liegende Verhalten nur Bagatellcharakter hat und kein nennenswertes disziplinarisches Gewicht erreicht, kann ein weiterer Verweis ermessensfehlerhaft sein. Die Behörde muss diese entlastenden Umstände in ihre Entscheidung einbeziehen; unterlässt sie das, ist die Disziplinarverfügung rechtswidrig.

Besonders angreifbar ist der Verweis, wenn die bereits erlittene Vorbelastung die notwendige Warn- und Erziehungsfunktion der Maßnahme praktisch überflüssig macht. Dann steht die Sanktion außer Verhältnis zum Anlass und kann vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben werden.


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Das vorliegende Urteil



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