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Sicherungsmaßnahmen für Cannabis: So schützen Sie Ihre Vorräte vor Kindern

Drei Cannabispflanzen im Wintergarten, 60 Gramm Gras im Keller – und die minderjährigen Kinder im Haus. Am Frühstückstisch gilt das strikte Verbot, den Vorrat anzurühren, doch reicht dieses Machtwort für den Gesetzgeber bereits aus? Das Bayerische Oberste Landesgericht klärt nun die brisante Frage, wo die Grenze zwischen legalem Eigenanbau und einer strafbaren Nachlässigkeit verläuft.
Cannabispflanzen stehen offen in einem hellen Wintergarten neben einem Durchgang zu einem unverschlossenen Kellerraum.
Ein heller Wintergarten voller grüner Topfpflanzen. Zwischen Regalen und Werkzeug entsteht eine kleine Indoor-Gartenwelt. Die ungesicherte Aufbewahrung von Cannabis in Wohnräumen erfüllt nicht die gesetzlichen Sicherungspflichten zum Schutz vor dem Zugriff Dritter. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 151/26

Das Wichtigste im Überblick

BayObLG kippt die Geldbuße teilweise, bestätigt aber die Pflicht zu sicheren Cannabis-Lagerung.
  • Der Besitzvorwurf entfällt. Übrig bleibt die fehlende Sicherung gegen Zugriff Dritter.
  • Offenes Lagern im Keller und Wintergarten genügt nicht. Vertrauen auf Mitbewohner reicht nicht.
  • Die Geldbuße fällt weg. Das Amtsgericht hatte denselben Umstand doppelt belastet.
  • Die Einziehung scheitert. Der Tenor nennt Art und Menge des Cannabis nicht genau genug.

  • Gericht: BayObLG
  • Datum: 17.03.2026
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 151/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde
  • Rechtsbereiche: Cannabisrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafprozessrecht
  • Relevant für: Cannabisbesitzer, Verteidiger, Gerichte

Warum bloßes Vertrauen auf Mitbewohner als Cannabisschutz nicht reicht

Am 19.09.2024 stießen Ermittler in einem Privathaus auf offen stehende Cannabispflanzen sowie auf 60,82 Gramm getrocknetes Material, woraufhin ein erstinstanzliches Gericht den Hausbesitzer verurteilte. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hielt in seiner Instanz in einem Beschluss vom 17.03.2026 den Schuldspruch wegen unterlassener Sicherungsmaßnahmen rechtskräftig aufrecht, hob die Verurteilung wegen Besitzes jedoch auf und verwies die Frage der Geldstrafe zurück (Az.: 201 ObOWi 151/26). Dass das Gericht den Fall zurückverwies bedeutet konkret: Eine untergeordnete Instanz muss nun erneut über die angemessene Höhe der Strafe entscheiden, da das erste Urteil rechtliche Fehler enthielt. Die allgemeine Rechtslage besagt durch § 10 KCanG, dass eine Privatperson ihr Cannabis am Wohnort durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, schützen muss. Als taugliche Vorkehrungen gelten nach der Vorstellung des Gesetzgebers schließbare Behältnisse, gesicherte Schränke oder das simple Anbringen eines Sicherheitsschlosses. Ein bloßes Vertrauen auf das gute Verhalten oder die Vernunft von Mitbewohnern stellt definitiv kein aktives Sicherungsverhalten im Sinne des Gesetzes dar.

Der Formulierung des Gesetzes sowie seinem Sinn und Zweck ist hinreichend klar zu entnehmen, dass der Besitzer von Cannabis verpflichtet ist, irgendein aktives Verhalten an den Tag zu legen, um dieses zu sichern und die Gefahr eines Zugriffs Dritter auf den Stoff herabzumindern. – so das BayObLG

Prüfen Sie sofort Ihre Lagerung: Sobald Personen unter 18 Jahren in Ihrem Haushalt leben oder zu Besuch kommen, müssen Sie Cannabis in einem verschlossenen Schrank oder Tresor aufbewahren. Ein einfaches Abstellen in einem vermeintlich tabuisierten Raum führt im Falle einer Kontrolle zwingend zur Verurteilung.

Pflanzen im Wintergarten: Sturzgeburt einer Sicherungspflicht

Trotz des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft, welche die Rechtsbeschwerde des Vorbestraften als unbegründet verwerfen wollte, leuchtete der Senat den Sachverhalt im Detail aus. Die richterlichen Feststellungen belegten eine völlig freie Lagerung durch den Betroffenen. Er hatte die Cannabispflanzen frei im offenen Wintergarten aufgestellt und bewahrte das getrocknete Rauschgift in einem unversperrten Schrank sowie in einem ungeschützten Umzugskarton in dem Keller auf. Das Haus bewohnte der Vater mit seiner Ehefrau und seinem 19-jährigen Sohn. Zum genauen Tatzeitpunkt hielt sich dort auch ein 16-jähriger Sohn auf, weshalb der fehlende Schutz kritisch wirkte. Die Behauptung des Mannes in dem Ursprungsverfahren, das Cannabis habe sich lediglich in seinem eigenen Zimmer befunden und dies sei der gesamten Familie klar gewesen, reichte dem Senat als Sicherung bei Weitem nicht aus. Seinen nachgeschobenen Einwand, er habe den Mitbewohnern den Zutritt zu dem Keller ausdrücklich untersagt, ignorierten die Richter schlichtweg. Sie stuften diesen Rettungsversuch als urteilsfremdes Vorbringen ein, das in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden darf. Erklärt wird dies damit, dass ein solches Verfahren nur prüft, ob das Gesetz auf Basis der bereits festgestellten Tatsachen richtig angewendet wurde; neue Verteidigungsargumente oder Tatsachenbehauptungen sind in dieser späten Phase rechtlich ausgeschlossen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Verurteilung war hier die Anwesenheit von Minderjährigen im Haushalt. Wenn Kinder oder Jugendliche (auch besuchsweise) Zugriff auf die Räumlichkeiten haben, legen Gerichte bei der Definition von geeigneten Maßnahmen einen extrem strengen Maßstab an. Ein bloßes Zutrittsverbot oder die Vereinbarung, dass bestimmte Räume tabu sind, reicht als Sicherung nicht aus, solange keine physische Barriere wie ein Schloss existiert.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wer Cannabis im Wohnbereich aufbewahrt, erfüllt die gesetzliche Sicherungspflicht nach § 10 KCanG nicht dadurch, dass er Mitbewohnern den Zugang zu den betreffenden Räumen lediglich mündlich untersagt oder darauf vertraut, dass diese das Cannabis nicht anrühren werden; erforderlich ist stets ein aktives Sicherungsverhalten durch physische Barrieren wie verschlossene Behältnisse oder gesicherte Räume.
  2. Der Bußgeldtatbestand des § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG erfasst ausschließlich den Besitz von mehr als 50 g bis zu einer Obergrenze von 60 g Cannabis; liegt die festgestellte Menge über 60 g, ist der Straftatbestand des § 34 KCanG erfüllt, und eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit scheidet auch dann aus, wenn das Strafverfahren nach § 153 StPO eingestellt wurde.
  3. Eine gerichtliche Einziehungsanordnung muss Art und Menge des einzuziehenden Cannabis unmittelbar aus dem Urteilstenor erkennbar machen; eine bloße Bezugnahme auf Asservatenverzeichnisse oder Sicherstellungsprotokolle genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht.
Infografik: Die gesetzliche Sicherungspflicht nach § 10 KCanG für Cannabis in der Wohnung erfordert zwingend physische Barrieren und verschlossene Behältnisse statt nur mündlicher Verbote.
Sichere Cannabis-Lagerung: Pflichten schnell prüfen

Besitz-Bußgeld trotz 60 Gramm? Die strikte Grenze des KCanG

Die Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 lit. b KCanG erfasst nur den Besitz von insgesamt mehr als 50 Gramm bis zu einer strikten Obergrenze von 60 Gramm Cannabis. Die harte Strafnorm des § 34 KCanG greift ab den höheren Mengen, wobei beide Tatbestände im Gesetz streng alternativ geregelt sind und sich lückenlos gegenseitig ausschließen. Gemäß § 21 Abs. 2 OWiG ahndet der Staat eine rechtswidrige Handlung prinzipiell auch dann noch als Ordnungswidrigkeit, wenn ein paralleles Strafverfahren nach § 153 StPO zuvor beendet wurde. Das bedeutet konkret: Auch wenn die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Geringfügigkeit einstellt, kann die Verwaltungsbehörde wegen derselben Tat noch ein Bußgeld verhängen. Dies verlangt auf der Behördenseite jedoch zwingend, dass der zugrunde liegende Bußgeldtatbestand mitsamt seinen Grenzwerten völlig objektiv und unzweifelhaft erfüllt bleibt.

Wiegen Sie Ihre getrocknete Ernte grammgenau ab. Wenn Ihr Vorrat minimal die 60-Gramm-Grenze überschreitet, droht Ihnen ein Strafverfahren statt einer bloßen Ordnungswidrigkeit. Dokumentieren Sie das Gewicht für Ihre eigene Sicherheit, um die Abgrenzung zum Straftatbestand im Zweifel nachweisen zu können.

Strenge Abgrenzung von Straftat und Bußgeld

Aus den exakt abgewogenen 60,82 Gramm gebrauchsfähigem Pflanzenmaterial zog der beschließende Einzelrichter eine unmissverständliche Linie bei der Beurteilung. Das Amtsgericht hatte den Familienvater knapp am gesetzlichen Grenzwert vorbei ursprünglich mit einer Geldbuße von 600 Euro belegt. Das Rechtsbeschwerdegericht kassierte diesen konkreten Schuldspruch ersatzlos. Durch die Gesamtmenge von über 60 Gramm erfüllte das Material bereits den objektiven Straftatbestand des illegalen Besitzes und sprengte dadurch den rechtlichen Rahmen für eine einfache Ordnungswidrigkeit. Da die zuständige Staatsanwaltschaft ein begonnenes Ermittlungsverfahren wegen der Straftat des Besitzes zuvor gemäß § 153 StPO eingestellt hatte, verbot das Gesetz an dieser Stelle das Ausweichen auf ein Bußgeld.

Durch die Formulierung „insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g“ hat der Gesetzgeber klar zu erkennen gegeben, dass er in objektiver Hinsicht ausschließlich den Besitz von Cannabis in einer Menge von mehr als 50 g bis zu einer Obergrenze von 60 g als Ordnungswidrigkeit einstuft. – so das BayObLG

Achtung Falle:

Dieses Urteil zeigt eine gefährliche Lücke: Wer geringfügig über der 60-Gramm-Grenze liegt, begeht eine Straftat. Wird dieses Strafverfahren (etwa wegen Geringfügigkeit) eingestellt, darf die Behörde nicht einfach stattdessen ein Bußgeld wegen des Besitzes verhängen. Der entscheidende Faktor ist hier die exakte Gramm-Zahl: Liegen Sie über 60 Gramm, entfällt die Möglichkeit einer Bußgeld-Ahnung für den Besitz, was paradoxerweise dazu führen kann, dass Sie nach Einstellung des Strafverfahrens in diesem Punkt sanktionsfrei bleiben.

Doppelverwertung: Darf die offene Lagerung das Bußgeld erhöhen?

Bei der Bemessung von Geldstrafen ahnden die Ordnungsbehörden die Verstöße gegen die zwingende ordnungsrechtliche Sicherungspflicht immer als eigenständige Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG. Für die konkrete Zumessung der aufgerufenen Geldbuße stützt sich das Gericht auf den bindenden Rechtsgedanken aus dem § 46 Abs. 3 StGB in der Prüfung. Diese entscheidende Vorschrift regelt eindeutig, dass objektive Umstände, die bereits unbedingte Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes bilden, von einem Richter nicht erneut strafschärfend gewichtet werden dürfen. Das sogenannte Doppelverwertungsverbot verhindert also, dass ein Richter die Strafe erhöht, nur weil der Täter genau das getan hat, was überhaupt erst zur Strafbarkeit führt.

Fehlerhafte Berechnung durch die Erstinstanz

Mit der völlig fehlerhaften Anwendung exakt dieses juristischen Grundprinzips vereitelte das Amtsgericht in der eigenen Vorinstanz vom 03.11.2025 den Bestand der Strafe. Die dortigen Richter hatten gegen den Familienvater eine zusätzliche Geldbuße in der Höhe von 750 Euro für das vorsätzliche Unterlassen der geeigneten Sicherheitsvorkehrungen verhängt. Der übergeordnete Einzelrichter hob jedoch den gesamten Rechtsfolgenausspruch sofort auf. Das Amtsgericht wandte das Gesetz bußgelderhöhend auf genau jene offene Lagerung im Keller an, die das Unterlassen ohnehin erst charakterisierte. Da diese offene Bereitstellung die absolute Tatbestandsvoraussetzung in dem Cannabisgesetz formt, sandte das Obere Landesgericht die Maßnahme zur erneuten Verhandlung zurück. Eine Instanz darunter wird nun eine fehlerfreie, saubere Neufestsetzung dieser speziellen Sanktion ohne eine Doppelgewichtung vornehmen müssen.

Wann ist die staatliche Einziehung von Cannabis rechtswidrig?

Die förmliche Anordnung einer Einziehung erfordert immer eine außergewöhnlich genaue Ausarbeitung im Text und verlangt einen hinreichend bestimmten Entscheidungssatz in der Urteilsschrift. Unter Einziehung versteht man die staatliche Wegnahme von Gegenständen, die aus einer Tat stammen oder für sie verwendet wurden, was faktisch einer Enteignung gleichkommt. Bei der gerichtlichen Beschlagnahmung von eingezogenem Cannabis erfordert die Maßnahme insbesondere das Nennen der konkreten Pflanzenart und des abgewogenen Gewichts. Eine weiche und bequeme Bezugnahme auf angehängte Aktenbestandteile, etwa auf das interne Asservatenverzeichnis des Polizeipräsidiums, befriedigt einen gerichtlich geforderten Bestimmtheitsgrundsatz bei einem gravierenden Eingriff in das Eigentum grundsätzlich nicht.

Urteil ohne Gewichtsangabe: Einziehung wegen Unpräzision gekippt

Der äußerst ungenau formulierten Einziehungsentscheidung am Ende des Strafbefehls verweigerte das BayObLG in der Konsequenz die rechtliche Anerkennung. Das untergeordnete Amtsgericht ordnete pauschal die gerichtliche Mitnahme und Vernichtung der Betäubungsmittel mit dem Satz „sichergestellte

Was jetzt zu tun ist

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid wegen unzureichender Sicherung erhalten, prüfen Sie die Begründung der Bußgeldhöhe: Wird das Fehlen eines Schlosses als Grund für ein höheres Bußgeld angeführt, ist dies eine unzulässige Doppelverwertung. Legen Sie in solchen Fällen Einspruch gegen die Höhe der Sanktion ein.

Falls Cannabis bei Ihnen beschlagnahmt wurde, kontrollieren Sie den Sicherstellungsschein und später den Urteilstenor auf Präzision. Fehlt dort die genaue Gewichtsangabe oder die Bezeichnung der Pflanzenart, ist die Einziehung rechtsfehlerhaft und kann angefochten werden.

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Was das BayObLG-Urteil für Ihre häusliche Cannabis-Sicherung bedeutet

Dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts verschärft die Anforderungen an Cannabiskonsumenten mit minderjährigen Haushaltsangehörigen bundesweit: Physische Barrieren wie Schlösser sind ab sofort unverzichtbar, mündliche Absprachen rechtlich wertlos. Die Entscheidung bindet zwar formal nur die bayerische Justiz, dient aber bundesweit als Orientierung für eine strenge Auslegung der Sicherungspflichten.

Für Sie bedeutet das: Sichern Sie Ihre Bestände mechanisch ab und verlangen Sie bei Verfahrenseinstellungen wegen Mengen über 60 Gramm den Stopp von zusätzlichen Bußgeldern für den Besitz. Nutzen Sie die strengen Bestimmtheitsanforderungen der Richter, um ungenau formulierte Einziehungsanordnungen erfolgreich anzugreifen.

Cannabis (Asservate 0.1.1 bis 0.2.3 und 0.11 und 0.12)“ an. Diese schwache Identifikation stuften die Überprüfer als rechtsfehlerhaft ein. Erst durch ein aufwendiges Durchstöbern der behördlichen Dokumente hätte eine nachträglich betroffene Person den materiellen Umfang verifiziert. Da ein unmissverständlicher Verweis auf die Sorte des Pflanzenmaterials oder auf das Gewicht der 60,82 Gramm fehlte, hob das Beschwerdegericht die Konfiszierung vollständig auf. Zusammen mit der neu anzusetzenden Geldbuße für den Verstoß gegen die Sicherungspflicht verlangte das Beschwerdegericht in Zukunft auch hierbei eine rechtssichere Festlegung der Aktenlage.

Bußgeldbescheid oder Beschlagnahmung erhalten? Jetzt rechtssicher reagieren

Nach dem aktuellen Urteil des BayObLG sind die Anforderungen an die Cannabis-Sicherung strenger denn je. Unsere Kanzlei prüft Ihren Bußgeldbescheid auf formale Fehler, wie etwa die unzulässige Doppelverwertung oder mangelnde Bestimmtheit bei Einziehungsanordnungen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber den Behörden professionell zu wahren.

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Experten Kommentar

Was bei polizeilichen Zufallsfunden regelmäßig zur rechtlichen Falle wird, ist der erste Rechtfertigungsimpuls der Leute. In der Panik wird den Beamten hastig beteuert, dass der eigene Nachwuchs den offenen Hobbyraum doch ohnehin nie betritt, womit das fehlende Schloss direkt unfreiwillig und absolut gerichtsverwertbar zugegeben wird.

Schweigen ist in dieser Schrecksekunde der verlässlichste Schutz. Wenn Ermittler plötzlich mitten im Flur nach den konkreten Wohnverhältnissen oder familiären Zimmer-Absprachen fragen, rate ich dringend dazu, keinerlei spontane Erklärungen abzugeben und stattdessen freundlich, aber bestimmt auf das eigene Schweigerecht zu verweisen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Genügt ein mündliches Zutrittsverbot für mein Zimmer als ausreichende Sicherung vor Minderjährigen?

NEIN – Ein bloßes mündliches Zutrittsverbot für ein Zimmer stellt keine rechtlich ausreichende Sicherung Ihres Cannabisbestands vor dem Zugriff Minderjähriger dar. Gemäß § 10 KCanG ist der Besitzer gesetzlich dazu verpflichtet, ein aktives Sicherungsverhalten durch physische Barrieren an den Tag zu legen, um den Zugriff Dritter effektiv zu verhindern.

Die Rechtsprechung, insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG), stellt klar, dass das Vertrauen auf die Erziehung, Vernunft oder die Befolgung von Verboten durch Mitbewohner keine taugliche Schutzmaßnahme im Sinne des Gesetzes ist. Erforderlich sind vielmehr mechanische Hindernisse, die eine räumliche Trennung zwischen dem Rauschmittel und unbefugten Personen erzwingen. Dies kann durch das Anbringen eines stabilen Vorhängeschlosses am Schrank, die Aufbewahrung in einem Tresor oder das dauerhafte Absperren des betreffenden Raumes mit einem Sicherheitsschlüssel erfolgen, sofern dieser Schlüssel für die Minderjährigen unzugänglich bleibt.

Diese strengen Anforderungen gelten bereits dann, wenn Minderjährige nur zeitweise als Gäste im Haushalt verweilen, da die Sicherungspflicht die objektive Gefahr eines Zugriffs minimieren soll. Das Fehlen einer solchen mechanischen Versperrung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, selbst wenn tatsächliche Zugriffe durch die Jugendlichen aufgrund des mündlichen Tabus bisher ausgeblieben sind.


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Muss ich Cannabis auch dann wegschließen, wenn Kinder nur kurz zu Besuch kommen?

JA – Wenn Sie Cannabis am Wohnort aufbewahren, müssen Sie dieses zwingend vor dem Zugriff Dritter schützen, wobei diese gesetzliche Sicherungspflicht gemäß § 10 KCanG insbesondere bei der Anwesenheit von Minderjährigen extrem streng und unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts ausgelegt wird.

Die rechtliche Verpflichtung zur Sicherung erfordert ein aktives Verhalten des Besitzers, um die Gefahr eines Zugriffs durch Kinder oder Jugendliche effektiv herabzumindern. Gerichte fordern hierfür physische Barrieren wie verschließbare Schränke, Tresore oder stabil gesicherte Behältnisse, da bloße mündliche Absprachen oder das Vertrauen auf die Vernunft der Besucher rechtlich als völlig unzureichend gewertet werden. Selbst wenn Minderjährige nur kurzzeitig zu Gast sind, reicht es nicht aus, das Cannabis lediglich an vermeintlich unzugänglichen Orten wie hohen Regalen zu platzieren, da die bloße abstrakte Möglichkeit des Zugriffs bereits einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht darstellt.

Diese Pflicht gilt ausnahmslos für alle Formen von Cannabis, also sowohl für getrocknetes Material als auch für im Anbau befindliche Pflanzen, die bei Besuchszeiten etwa in einem verschlossenen Wintergarten oder einem speziell gesicherten Grow-Zelt untergebracht sein müssen.


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Darf das Bußgeld erhöht werden, weil ich mein Cannabis gar nicht gesichert habe?

NEIN, eine Erhöhung des Bußgeldes allein aufgrund der unterlassenen Sicherung ist unzulässig, da dieser Umstand bereits das entscheidende Merkmal des rechtlichen Tatbestandes darstellt. Gemäß dem Verbot der Doppelverwertung dürfen Tatsachen, die überhaupt erst zur Strafbarkeit führen, nicht zusätzlich verwendet werden, um das Strafmaß über den Regelsatz hinaus anzuheben.

Die rechtliche Begründung hierfür liegt im Grundsatz des § 46 Abs. 3 StGB, der analog auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Da das Fehlen einer physischen Barriere erst die Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG begründet, darf das Gericht diesen Umstand nicht nochmals erschwerend werten. Eine rechtmäßige Erhöhung der Geldbuße setzt voraus, dass zusätzliche Faktoren hinzukommen, die über das einfache Maß der Tatbestandsverwirklichung hinausgehen, wie etwa eine besonders langanhaltende oder rücksichtslose Vernachlässigung der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen.

Betroffene sollten ihren Bußgeldbescheid daher genau auf die Argumentation der Behörde prüfen und Einspruch einlegen, wenn lediglich das „einfache Unterlassen“ eines Schlosses straferhöhend gewertet wurde. Eine solche Begründung ist rechtsfehlerhaft und führt in der Regel zur Aufhebung des Strafmaßes durch die nächsthöhere Instanz, da die Sanktionierung den gesetzlichen Rahmen der angemessenen Straffestsetzung verlässt.


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Kann ich mich gegen die Einziehung wehren, wenn das Gewicht im Urteil fehlt?

JA – Eine Einziehung von Cannabis kann erfolgreich angefochten werden, wenn das Urteil keine präzisen Angaben zu Menge und Art der Substanz enthält, da eine solche Anordnung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Es reicht für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht aus, im Urteilstenor lediglich pauschal auf polizeiliche Aktenzeichen oder externe Asservatenverzeichnisse zu verweisen.

Die rechtliche Begründung liegt in der Schwere des Eingriffs, da die Einziehung faktisch einer Enteignung gleichkommt und daher eine unmissverständliche Identifikation des Objekts direkt aus dem Urteil heraus verlangt. Gemäß der Rechtsprechung, etwa durch das BayObLG, müssen das exakte Gewicht und die konkrete Sorte (z. B. getrocknetes Cannabis oder spezifische Pflanzenarten) im Entscheidungstext genannt werden. Eine bloße Bezugnahme auf Sicherstellungsprotokolle genügt diesen rechtsstaatlichen Anforderungen nicht, da Betroffene den Umfang der Maßnahme ohne langes Suchen in Behördenakten sofort erfassen können müssen. Fehlen diese Kernangaben, ist die Einziehung rechtsfehlerhaft und kann im Wege der Rechtsbeschwerde oder Berufung angegriffen werden.

In der Praxis sollten Betroffene den Urteilstenor akribisch mit dem ursprünglichen Sicherstellungsschein vergleichen und prüfen, ob jede Position einzeln und mit Gewichtsangabe aufgeführt ist. Bestehen Diskrepanzen oder fehlt die Individualisierung der Asservate gänzlich, bietet dies einen wirksamen Hebel, um die Rückgabe des Eigentums oder eine Entschädigung zu fordern.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 201 ObOWi 151/26 – Beschluss vom 17.03.2026




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