LG Bonn – Az.: 21 KLs – 930 Js 470/19 – 22/19 – Urteil vom 07.02.2020
Der Angeklagte ist schuldig des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Er wird deswegen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BtMG, 27, 52 StGB
Gründe
A
Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse
…………………….
Im Alter von 13 bis 14 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Cannabis, später auch Amphetamin. In der Folgezeit bestimmte der intensive Konsum von Drogen sowie Alkohol sein Leben. Ihm gelang es in der Folge jedoch, diesen Konsum zu reduzieren und denjenigen von Drogen, als er Anfang 20 war, gänzlich einzustellen. Der Angeklagte besuchte sodann eine Abendrealschule in H2 und holte dort seinen Schulabschluss nach. Es schloss sich ein Jahrespraktikum in einem Betrieb für Zweiradtechnik an. Da es in dem Betrieb aus Sicht des Angeklagten nicht rund lief, begann er eine verkürzte Ausbildung zum Servicetechniker bei der Firma H2er Autoservice in H2. Anschließend machte er in den Jahren 2011 bis 2013 eine Ausbildung zum Mechatroniker bei der Firma Automobilservice B2 in H2. Er arbeitete sodann ein weiteres Jahr bei der Firma B2, war jedoch mit dem bezogenen Gehalt unzufrieden und fühlte sich ungerecht behandelt. Im Jahr 2012 wurde der Sohn des Angeklagten, Z3, geboren worden war, der aus einer Beziehung mit seiner damaligen Lebensgefährtin C4 hervorgegangen war, mit der der Angeklagte zum damaligen Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnung in H2 und später in G2 bei H2 bewohnte. Die Beziehung der beiden ging jedoch im ersten Jahr nach der Geburt des Sohnes Z3 in die Brüche.
Nach der Aufgabe seiner Beschäftigung bei der Firma B2 versuchte der Angeklagte, sich im Jahr 2014 mit seinem leiblichen Vater im Rahmen einer Hobby-Werkstatt selbständig zu machen. Hierbei kam es jedoch immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden, was letztlich zur Beendigung der Zusammenarbeit führte. Der Angeklagte fühlte sich von seinem Vater ausgebeutet und verdiente auch kaum Geld mit der selbständigen Tätigkeit. Schulden aus dieser Tätigkeit sind ihm jedoch nicht entstanden. Nach der gescheiterten Zusammenarbeit mit seinem Vater war der Angeklagte auf dessen Empfehlung bei einem Kfz-Betrieb in K4 tätig.
Kurz nach der Trennung von der Mutter seines Sohnes Z3 lernte der Angeklagte im Jahr 2014 seine neue Lebensgefährtin Y3 kennen. Im Jahr 2015 wurde von dieser seine Tochter W4 geboren. Diese Beziehung zerbrach im Jahr 2016.
Ebenfalls im Jahr 2016, spätestens im Jahr 2017 nahm der Angeklagte bei der X3-Hochschule in F2 ein Studium als Techniker/Fahrzeugbauer auf. Er bezog zu dieser Zeit Arbeitslosengeld II und bewohnte eine rund elf Quadratmeter große Wohnung in einem Studentenwohnheim in H2. Rund ein halbes Jahr später bemerkte der Angeklagte, dass er mit dem Studium überfordert war. Er empfand das Studium, das ihm grundsätzlich Spaß machte, als zu anspruchsvoll, da er aufgrund seines frühen Abgangs von der Schule Defizite bei sich bemerkte, sich aber Nachhilfestunden in den Bereichen Mathematik und Elektrotechnik finanziell nicht leisten konnte. Außerdem wollte er sich an den Wochenenden auch um seine Kinder kümmern. Der Angeklagte gab deswegen das Studium auf. Er bezog im Laufe des Jahres 2017 eine rund 50 Quadratmeter große Wohnung in der R-Straße in H2, wo er noch heute lebt. Die Warmmiete beläuft sich auf 515 EUR monatlich.
Der Angeklagte hat guten Kontakt zu seinen zwei Kindern, die ihn regelmäßig an den Wochenenden in seiner Wohnung besuchen und dort auch übernachten. Auch der Kontakt zu den jeweiligen Müttern der Kinder ist nach anfänglichen Schwierigkeiten nach der Trennung gut.
Seit dem 01.08.2019 geht der Angeklagte einer Tätigkeit von 40 Stunden pro Woche bei der Firma I. Automobile in F2 nach und verdient dort monatlich 1.500 EUR netto. Er begann dort zunächst im Werkstattbereich, konnte aber ab September 2019 als Vertretung des erkrankten Kfz-Meisters in der Firma eingesetzt werden. Aufgrund seines Engagements und guter Arbeitsleistungen ist der Angeklagte trotz Rückkehr des erkrankten Kfz-Meisters weiterhin als Meistervertreter sowie als Serviceannahmeleiter tätig. Der Arbeitgeber des Angeklagten wurde über das hiesige Strafverfahren informiert.
Der Angeklagte hat Schulden zwischen 20.000 EUR und 30.000 EUR, die aus Handyverträgen und Warenbestellungen resultieren. Er leistet aktuell keine Zahlungen auf die Forderungen, bekommt aber noch gelegentlich Briefe von Inkassounternehmen. Der Angeklagte erwägt ein Privatinsolvenzverfahren, zumal er in der Vergangenheit mehrfach eine eidesstattliche Versicherung abgeben musste.
Gesundheitliche Probleme hat der Angeklagte nicht. Er brach sich in der Vergangenheit mehrfach einen Fuß, was aktuell jedoch mit keinerlei Einschränkungen verbunden ist. Seinen Drogenkonsum stellte er – wie ausgeführt – mit Anfang 20 gänzlich ein. Alkohol konsumiert der Angeklagte seit dem Jahr 2013 nach eigenen Angaben nicht mehr.
Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte nie erworben.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
(1) Am ##.##.2003 sah die Staatsanwaltschaft H2 nach § 56 Abs. 2 JGG von der Verfolgung des Angeklagten wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen, Tatzeitpunkt ##.##.2003, ab.
(2) Am ##.##.2007, rechtskräftig seit dem ##.##.2007, erkannte das Amtsgericht H2, Aktenzeichen ## Ls – ### Js ####/06 – ##/07, den Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung im minder schweren Fall und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis für schuldig, stellte ihn für die Dauer von neun Monaten unter Betreuungsanweisung des Vereins D4 e.V. und wies ihn an, am nächsten sozialen Trainingskurs „Antigewalt“ teilzunehmen. Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„Am ##.##.2006 traf der Angeklagte Y auf die späteren Geschädigten A4 und B3, während diese im Begriff waren, zwei Fahrräder, die Angehörigen des Angeklagten F gehörten, zu entwenden. Der Angeklagte Y stellte die beiden Geschädigten und verständigte den Angeklagten F. Dieser befand sich zu dem Zeitpunkt beim Angeklagten C4. Mit diesem als Sozius fuhr der Angeklagte F mit einem führerscheinpflichtigen Roller, für den er keine Fahrerlaubnis besaß, unter anderem über die W-Straße in H2 zur B-Straße, wo er den Angeklagten Y und die Geschädigten A4 und B3 antraf. Diese wollte er nur „zur Rede stellen“. Die beiden Geschädigten, durch das massive Auftreten der Angeklagten bereits sichtlich eingeschüchtert, befürchteten nunmehr körperliche Übergriffe durch die Angeklagten. Der Angeklagte F verlangte nunmehr von den Geschädigten zum „Ausgleich“ für den versuchten Diebstahl die Herausgabe des eigenen Fahrrads vom Geschädigten A4. Als dieser dem nicht zustimmte, verlangte der Angeklagte von ihm 100,00 Euro und nahm vom Geschädigten B3 den Personalausweis als „Pfand“. Der Geldbetrag sollte anschließend im Bereich des Mer Bahnhofs überreicht werden. Während der Diskussion um die „Wiedergutmachung“ für den Diebstahlsversuch schlug der Angeklagte unter anderem dem Geschädigten B3 ins Gesicht, weil dieser „frech geworden“ war. Der Angeklagte C4 hielt, um den Forderungen des F Nachdruck zu verleihen, dem Geschädigten A4 eine mitgeführte Gaspistole an den Kopf.
Zu der verabredeten „Geldübergabe“ im Tausch gegen den einbehaltenen Personalausweis am Mer Bahnhof kam es dann letztlich nicht mehr, nachdem sich die Geschädigten zwischenzeitlich entschlossen hatten, die Polizei informieren, so dass der Angeklagte F bei der „Geldübergabe“ am Mer Bahnhof am 15.03.2006 polizeilich gestellt und festgenommen werden konnte.“
(3) Am ##.##.2008, rechtskräftig seit dem ##.##.2008, verurteilte das Amtsgericht H2, Jugendschöffengericht, Aktenzeichen ## Ls – ### Js ###/## – ##/07, den Angeklagten zu der Jugendstrafe von einem Jahr vier Monaten wegen Diebstahls in sieben Fällen und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Einfluss berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Gebrauch einer unechten Urkunde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
“ 1)
In der Nacht zum ##.#.2006 entwendete der Angeklagte das unverschlossen vor der Türe des Hauses D-Weg in H2 stehende Trekkingrad der Marke Y des Geschädigten O2 im Wert von 800,- Euro, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden.
2)
In der Nacht vom #. auf den #.#.2006 entwendete der Angeklagte in G2, in der E-Straße B das dort verschlossen abgestellte Leichtkraftrad des Geschädigten C3 mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – ####, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Anlässlich dieser Straftat wurde bei dem Angeklagten am #.#.2006 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt, in deren Rahmen man im Keller der Mietwohnung ein umfangreiches Lager von Fahrradteilen bzw. Fahrradersatzteilen – insgesamt 48 einzelne Gegenstände – vorfand, die im Wesentlichen aus Straftaten stammten und allesamt beschlagnahmt wurden.
3)
Gleichwohl setzte der Angeklagte anschließend sein strafbares Verhalten unbeeindruckt fort. Am Morgen des ##.#.2006 entwendete er das verschlossen vor dem M2-Gymnasium in H2 abgestellte Fahrrad des U2, welches einen Gesamtwert von 559,54 Euro hatte.
4)
In der Nacht vom ##. Auf den ##.##.2006 gelangte der Angeklagte durch Übersteigen eines Zaunes bzw. Überwinden einer Hecke auf das Grundstück des Geschädigten A in H2, A2 Str.. Dort entwendete er das verschlossen abgestellte Fahrrad Marke „I2″ im Wert von 3500,- Euro um dieses für eigene Zwecke zu verwenden. Der Angeklagte hatte zuvor den Geschädigten mit dem Fahrrad in M herumfahren sehen und sich entschlossen, das wertvolle Stück zu stehlen.
5)
Am ##.##.2006 brach der gesondert verfolgte J2 in die Wohnung des Geschädigten Z3 in H2, N-Straße, ein und entwendete Bargeld, Schlösser und diverse Gegenstände im Gesamtwert von ca. 39.000,- Euro. Unter anderem befand sich bei der Diebesbeute der Fahrzeugschlüssel für den Pkw N ###$ Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen $$ – && ### des Fahrzeughalters K5 in H2. Diesen Schlüssel übergab der gesondert verfolgte J2 dem Angeklagten, der anschließend den PKW mit dem gestohlenen Schlüssel entwendete und für sich gebrauchte.
6)
Am ##.#.2007 zwischen 19.30 Uhr und 23.30 Uhr entwendete der Angeklagte in O3 das amtliche Kennzeichen $$ – & ### von einem silbernen Fahrzeug N des Geschädigten Q3.
7)
Die zuvor entwendeten Kennzeichen montierte er noch in der gleichen Nacht an den gestohlenen PKW N und fuhr – ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein – unter Verwendung der gestohlenen Kennzeichen in H2 herum. Zuvor hatte er während des Abends das Amphetamin Speed konsumiert und war auf Grund des Einflusses des Rauschgiftes nicht mehr fahrtüchtig. Als er an der Einmündung X4-Straße/Pstraße von Polizeibeamten – unter anderem dem Zeugen K2 – kontrolliert werden sollte, wich er dem Polizeifahrzeug über den Gehweg aus und beschleunigte anschließend auf eine Geschwindigkeit von über 100 Km/h, missachtete das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage und wurde schließlich in H2 lediglich durch das Eingreifen eines auf dem Rücksitz sitzenden Mitfahrers, der die Handbremse zog, gestoppt.
8)
Am ##.#.2007 entwendete der Angeklagte schließlich das Trekkingfahrrad der Marke J der Geschädigten V2 im Wert von 880,- Euro welches in H2 Zentrum, X2-Straße, abgestellt war.“
4. Am ##.##.2009, rechtskräftig seit dem ##.##.2009, verwarnte das Amtsgericht H2, Aktenzeichen ## Ls ##/08 – ### Js ###/08, den Angeklagten wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen und ordnete die Erbringung von Arbeitsleistungen an.
5. Am ##.##.2010 verurteilte das Amtsgericht H2, Aktenzeichen ### Ds – ### Js ###/09 – ###/09, den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
„Am ##.##.2009 befuhr der Angeklagte gegen 1:25 Uhr mit einem Personenkraftwagen der Marke K3, Typ L, Kennzeichen $$-&& #### in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand und ohne zum Führen des Fahrzeugs berechtigt zu sein, die F2 Str. in H2. Er bog mit überhöhter Geschwindigkeit in die V Str. ein, verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen einen Baum, der auf der Verkehrsinsel an der Kreuzung stand. Der Schaden an dem Baum wurde mit 1.000 Euro geschätzt.
Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
Zum Zeitpunkt der Fahrt war er alkoholbedingt fahruntüchtig. Die Untersuchung der ihm am ##.##.2009 um 03:08 Uhr und 3:50 Uhr entnommenen Blutproben haben Blutalkoholkonzentrationen von 1,22 ‰ und 1,13 ‰ ergeben. Die Fahruntüchtigkeit war ihm bewusst.“
Mit Beschluss des Amtsgerichts H2 vom ##.##.2012 wurde die Freiheitsstrafe erlassen.
6. Am ##.##.2011, rechtskräftig seit dem ##.##.2011, verurteilte das Amtsgericht H2, Aktenzeichen ## Ds – ### Js ###/11 – ###/11, den Angeklagten wegen Leistungserschleichung in drei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Der Angeklagte hatte am ##.##.2010 gegen 09.45 Uhr, am ##.##.2010 gegen 07.43 Uhr und am ##.##.2011 gegen 06.55 Uhr jeweils ein Verkehrsmittel der Q Verkehrs-GmbH ohne gültigen Fahrausweis genutzt. Er hatte dabei von Anfang an vorgehabt, das Fahrgeld nicht zu entrichten.
7. Am ##.##.2014, rechtskräftig seit dem ##.##.2014, verurteilte ihn das Amtsgericht Q4, Aktenzeichen ## Ds – ### Js ###/13 – ###/13, zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Dem lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„Der Angeklagte betrat am ##.#.2013 zwischen 20:45 Uhr und 21:45 Uhr die nicht verschlossene Garage des Zeugen K2 in Q4, setze sich in den in der Garage abgestellten Pkw der Marke D3 des Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ###, startete den Pkw mit dem in dem unabgeschlossenen Fahrzeug befindlichen Kfz-Schlüssel und fuhr los. Bereits zum Zeitpunkt des Fahrantritts befand sich der Angeklagte, wie für ihn erkennbar gewesen ist, in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand. Zum Führen eines Kraftfahrzeugs war er zudem, wie ihm bewusst war, nicht berechtigt, weil er keine Fahrerlaubnis besaß.
Infolge der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit verursachte der Angeklagte im Bereich der C-Straße in N2 gegen 22:22 Uhr einen Verkehrsunfall, als er die Kontrolle über dem Pkw verlor und dadurch gegen den dort geparkten Pkw der Marke Z2 der Zeugin U fuhr. An dem Pkw der Zeugin U entstand ein Totalschaden. Die Reparaturkosten wurden durch einen Sachverständigen mit 9.935,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer beziffert.
Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Auch bei dieser Fahrt war er, wie ihm durch den Unfall bewusst war, alkoholbedingt fahruntüchtig. Zudem war er auch bei dieser Fahrt nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis.“
Mit Beschluss des Amtsgerichts H2 vom ##.##.2018 wurde die Freiheitsstrafe erlassen.
8. Am ##.##.2017, rechtskräftig seit dem ##.##.2017, verurteilte das Amtsgericht H2, Aktenzeichen ### Ds – ### Js ####/16 – ##/17, den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde:
„Der Angeklagte befuhr am ##.##.2016 gegen 18:08 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke N # Cabrio mit dem Kennzeichen $$-&& #### unter anderem die Z-Straße in ##### H2. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.“
Die Bewährungszeit läuft noch bis zum ##.##.2020.
II. Feststellungen zur Sache
Nachdem der Angeklagte im Laufe des Jahres 2017 aus dem Studentenwohnheim in H2 in die Wohnung an der R-Straße in H2 gezogen war, geriet er in finanzielle Schwierigkeiten, da er die Warmmiete von 550 EUR monatlich mit dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht begleichen konnte und das Amt die Mehrkosten für die Anmietung der größeren Wohnung nicht übernahm. Dies war dem Angeklagten bereits vor der Anmietung der Wohnung bekannt. Es ergab sich eine Differenz von rund 150 EUR monatlich, die dem Angeklagten zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes fehlte. Er nahm anfangs kleine Darlehen bei Freunden und seiner Familie zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten auf. Es entstanden ihm so schnell Schulden von rund 2.000 EUR bis 3.000 EUR. Der finanzielle Druck auf den Angeklagten wuchs aus seiner Sicht Ende des Jahres 2018 enorm. Er konnte sich keine Weihnachtsgeschenke für seine zwei Kinder leisten und wusste nicht, wie er mehr Geld verdienen sollte. Aus diesem Grund kam er zu diesem Zeitpunkt auf die Idee, mit dem Verkauf von Drogen Geld zu verdienen. Über Kontakte aus seiner Zeit als Betäubungsmittelkonsument kannte er sowohl potentielle Lieferanten wie auch die Kreise von Abnehmern. So kam es dazu, dass der Angeklagte spätestens Anfang 2019 begann, regelmäßig Kokain, Amphetamin und Marihuana zu veräußern. Die Drogen erwarb er von zwei verschiedenen nicht näher benannten, ihm bekannten Drogenhändlern aus F2, und zwar in der Regel auf Kommission. Anschließend nahm er die so erworbenen Drogen mit in seine Wohnung an der Rstraße, lagerte und portionierte sie dort, um sie sodann an einen schnell wachsenden Abnehmerkreis auf einem Spielplatz nahe seiner Wohnung zu veräußern.
Im Einzelnen kam es im Zuge dessen zu der hier festgestellten, im Folgenden beschriebenen Tat:
Vor dem ##.##.2019 hatte der Angeklagte von einem der beiden besagten Drogenhändler mindestens 631,73 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 104 Gramm Tetrahydrocannabinol (Wirkstoffgehalt 16,4%) zu einem Einkaufspreis von 6,00 EUR pro Gramm erworben. Ferner hatte er vor dem ##.##.2019 von dem weiteren, unbekannt gebliebenen Drogenhändler mindestens 202,42 Gramm Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von 28,4 Gramm Amphetaminbase (Wirkstoffgehalt 14,1%) zu einem Einkaufspreis von 3,00 EUR pro Gramm gekauft. Diese Betäubungsmittel, von denen er das Marihuana auf Kommission erhalten und das Amphetamin bereits bezahlt hatte, waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Dem Angeklagten war dabei auch bewusst, dass in allen Fällen die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten war. Das Amphetamin und das Marihuana wollte der Angeklagte zu einem Preis von jeweils 10 EUR pro Gramm in besagter Weise verkaufen, wozu er beides am ##.##.2019 in seiner im ersten Stock gelegenen Wohnung an der Rstraße ### in H2 aufbewahrte.
Spätestens am ##.##.2019 wurde der Angeklagte zudem von seinem Kokain- und Marihuanalieferanten gebeten, für diesen eine bestimmte Menge dieser Betäubungsmittel zu einem Abnehmer in F2 zu transportieren, weil der eigentlich dafür vorgesehene Fahrer erkrankt sei. Der Angeklagte sollte für diesen einmaligen Hilfsdienst 500,00 EUR als Entlohnung erhalten. Der Angeklagte erklärte sich in Kenntnis dieser Umstände bereit, die Drogen von H2 nach F2 zu transportieren, um sie dieser besagten Person zu übergeben. Auch insofern war er sich bewusst, dass die zu transportierenden Betäubungsmittel jeweils die Grenze zur nicht geringen Menge überschreiten und dem Gewinn bringenden Umsatz seines Lieferanten dienen würden. Am Morgen des ##.##.2019 übergab ihm der Lieferant deswegen rund 1 Kilogramm Kokain sowie knapp 750 Gramm Marihuana. Zudem erhielt der Angeklagte von den vereinbarten 500 EUR einen Betrag von 200 EUR vorab in bar. Von dem Kokain behielt der Angeklagte in Absprache mit dem Lieferanten 50 Gramm, exakt 52,26 Gramm mit einer Wirkstoffmenge von 48,8 Gramm Kokainhydrochlorid (Wirkstoffgehalt von 93,4%) für sich, das er selbst zu einem Preis von 80,00 EUR pro Gramm weiterveräußern wollte und für das er einen Preis von höchstens 45,00 EUR je Gramm zahlen sollte. Auch diese Menge lagerte er in seiner Wohnung an der Rstraße, um sie ähnlich wie das Amphetamin und das Marihuana anschließend in Einzelportionen Gewinn bringend abzusetzen.
Die restlichen, von ihm zu transportierenden Betäubungsmittel, exakt 947,64 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 884 Gramm Kokainhydrochlorid (Wirkstoffgehalt 93,2%) sowie 731,47 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 142 Gramm Tetrahydrocannabinol (Wirkstoffgehalt 19,5%), legte der Angeklagte in dem Pkw F3 mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& #### ab. Dieses Fahrzeug hatte er ungefähr eine Woche zuvor von einem Freund überlassen bekommen, um daran Reparaturen in einer angemieteten Hobby-Werkstatt in H2, die der Angeklagte häufiger nutzte, durchzuführen. Der Angeklagte hatte das Fahrzeug – insofern absprachewidrig – am Abend des ##.##.2019 von H2 zu sich nach Hause gefahren und in der K-Straße vor der Hausnummer # nahe seiner Wohnung geparkt, um dieses für den Transport der Drogen am nächsten Tag von H2 nach F2 zu nutzen.
Am ##.##.2019 gegen 12.00 Uhr setzte sich der Angeklagte in das Fahrzeug, in dem sich die zuvor erwähnten Drogen befanden, und begann, in der K-Straße auszuparken und zu wenden. Dabei übersah er die auf einem Kleinkraftrad C5 fahrende H, die bremsen musste und dabei stürzte, wobei sie Schürfwunden erlitt (ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde mangels Strafantrags der Geschädigten und Verneinung des besonderen öffentlichen Interesses ausweislich der Verfügung der Staatsanwaltschaft H2 vom ##.##.2019 nicht eingeleitet). Der Angeklagte half der Frau H auf und kümmerte sich um sie. Er rief einen Krankenwagen. Die herbeigerufenen Polizeibeamten erfragten die Personalien des Angeklagten, der – war er doch in einer höchst prekären Situation angetroffen worden -, um möglichst unerkannt zu bleiben, zunächst diejenigen eines Freundes angab. Nachdem die Beamten indes keine zufriedenstellenden Antworten zur Person des Angeklagten erhalten hatten, gab dieser sodann zu, dass er keinen Führerschein habe. Die Polizeibeamten untersagten dem Angeklagten die Weiterfahrt mit dem Pkw. Als er Gegenstände aus dem Fahrzeug entnehmen wollte, bemerkten sie den Geruch von Marihuana. Sie durchsuchten daraufhin den Pkw und entdeckten das dort befindliche Kokain und das Marihuana. Bei dem Angeklagten stellten sie 400 EUR Bargeld, bestehend aus sechs 5 EUR-Scheinen, neun 10 EUR-Scheinen, vier 20 EUR-Scheinen und vier 50 EUR-Scheinen, sicher. Der Angeklagte erklärte sich sodann mit der Durchsuchung seiner Wohnung an der Rstraße einverstanden, die am ##.##.2019 gegen 13.30 Uhr erfolgte.
Die ca. 50 m2 große Wohnung des Angeklagten wird über einen Flur betreten, von dem vier weitere Räume (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Badezimmer) abgehen.
Im Flur der Wohnung befindet sich nach dem Betreten unmittelbar links der Eingangstür ein Einbauschrank. In diesem nicht verschlossenen Einbauschrank befanden sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung auf dem obersten, frei zugänglichen Regalboden – jeweils brutto verwogen – in einem Beutel 149,65 Gramm Marihuana und in einem weiteren Beutel 488,41 Gramm Marihuana, mithin insgesamt 638,06 Gramm Marihuana und damit die beschriebene, vor dem ##.##.2019 zwecks Weiterverkauf erworbene Menge.
Vom Flur der Wohnung des Angeklagten aus gelangt man gegenüber dem Einbauschrank nach rechts mit einem bis zwei Schritten in das durch eine nicht abgeschlossene und zu diesem Zeitpunkt offen stehende Zimmertür abgetrennte Schlafzimmer der Angeklagten, das mit einem Bett, Schrank und einem Rollcontainer als Nachttisch, der frei zugänglich ist, ausgestattet ist. In dem an der der Zimmertür zugewandten Seite des Bettes stehenden Rollcontainer befanden sich in der obersten, ohne Weiteres zu öffnenden Schublade, hinter einem verschiebbaren Plastikeinsatz, der den Schubladenboden jeweils zur Hälfte bedeckt, ein Teleskopschlagstock sowie zwei Schlagringe aus Metall, die der Angeklagte dort hineingelegt hatte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Abbildungen 9 und 10 der Lichtbildmappe vom ##.##.2019 verwiesen. In dem Kleiderschrank des Angeklagten lagerte dieser eine einseitig scharf geschliffene Machete mit einer Klingenlänge von 39 cm und einer Gesamtlänge von 53 cm. Die Machete, den Teleskopschlagstock und die zwei Schlagringe hatte der Angeklagte bereits Jahre zuvor erworben und, als seine Tochter W4 geboren wurde, zunächst in Kartons im Keller seiner damaligen Wohnung gelagert. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor der Tat hatte der Angeklagte die Kartons in seine Wohnung verbracht und die vorgenannten Gegenstände wie beschrieben verstaut. Deren Aufbewahrungsorte waren ihm danach ebenso durchgängig bewusst wie der Umstand, dass er jedenfalls auf die Schlagringe und den Teleskopschlagstock jedenfalls von seinem Flur aus in kürzester Zeit hätte zugreifen können.
Durch den Flur der Wohnung gelangt man etwas weiter von der Eingangstür weg nach links in eine kleine Küche. Dort bewahrte der Angeklagte in dem Gefrierfach des Kühlschranks einen Beutel mit – brutto verwogen – Amphetamin von 223,99 Gramm und einen weiteren Beutel mit Amphetamin von 10,7 Gramm auf, insgesamt 234,69 Gramm Amphetamin, und damit die beschriebene, vor dem ##.##.2019 zwecks Weiterverkauf erworbene Menge. Oben auf dem Kühlschrank lagerte der Angeklagte den Beutel mit den am ##.##.2019 erhaltenen rund 52 Gramm Kokain, eine elektrische Kleinwaage sowie mehrere Schnellverschlusstütchen. Zudem befanden sich auf der Küchenablage ein Vakuumgerät sowie diverse Vakuumiertüten.
Geradeaus vom Flur aus gesehen gelangt man schließlich in das Wohnzimmer der Wohnung, das mit einer Schlafcouch, auf der sich zum Durchsuchungszeitpunkt Bettwäsche befand, einem Couchtisch, einem Sideboard sowie einer Büroecke bestehend aus einem Schreibtisch mit darüber angebrachten Regalbrettern ausgestattet war. In dem Regal über dem Schreibtisch befand sich eine Kiste, in der der Angeklagte eine grundsätzlich funktionstüchtige Druckluftpistole „E2/ Mod. ##“ sowie in einer in der Kiste befindlichen Dose Diabolo-Munition in vier Magazinringen aufbewahrte. In der Druckluftpistole waren zum Durchsuchungszeitpunkt kein Magazinring und keine Gaskartusche eingelegt. Ferner befanden sich in der obersten Schublade des Sideboards 2.000 EUR loses Bargeld sowie weitere 600 EUR Bargeld in einem Portemonnaie. Dieses Geld stammte insgesamt aus zuvor erfolgten Drogenverkäufen. Zudem befanden sich 20 rund fünf Zentimeter hohe Cannabispflanzen vor der Balkontüre, die der Angeklagte aus Setzlingen, die er zuvor online bestellt hatte, aufziehen wollte (auch insofern wurde das Verfahren mit Beschluss der Kammer vom 07.02.2020 auf die Verfolgung der in der Anklageschrift vom ##.##.2019 unter Außerachtlassung der Setzlinge bezeichneten Taten nach dem BtMG gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt). Mit der Aufzucht der Cannabissetzlinge hatte der Angeklagte ungefähr eine Woche vor dem Durchsuchungszeitpunkt begonnen. Zudem befanden sich drei Kanister Cannabispflanzendünger in einem Schrank neben der Balkontür im Wohnzimmer.
In dem zur Wohnung des Angeklagten gehörenden Kellerraum befand sich ein Würfeltresor, der verschlossen war. In diesem befanden sich vier Schlüssel des Tresors, vier weitere kleine Schlüssel, ein Tütchen mit Schrauben, ein Schlüsselring, eine Kugel des Kalibers 45 und eine Dose der Firma O, welche Cannabisprodukte liefert.
III. Nachtatgeschehen
Nach der Durchsuchung des Pkw wurde der Angeklagte in Polizeigewahrsam genommen. Am ##.##.2019 erließ das Amtsgericht H2 Haftbefehl gegen ihn. Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung, bei der auch der Verteidiger des Angeklagten anwesend war, machte der Angeklagte zunächst nur Angaben zu seiner Person. Der Angeklagte wurde daraufhin in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F2 genommen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom ##.##.2019 beantragte der Angeklagte die Anberaumung eines Haftprüfungstermins. Mit Schriftsatz vom ##.##.2019 machte der Angeklagte über seinen Verteidiger Angaben zur Sache und räumte ein, dass die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt seien. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom ##.##.2019 wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Der Angeklagte wurde am ##.##.2019 aus der Untersuchungshaft entlassen. Die Kammer hat den Haftbefehl mit Erlass dieses Urteils aufgehoben.
B
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Anlass hat, zu zweifeln, sowie den dazu verlesenen Urkunden.
Die Feststellungen zur Sache, insbesondere zur Aufnahme der Betäubungsmittelgeschäfte und zum eigentlichen Tatgeschehen, beruhen auf der umfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten. So, wie der Angeklagte die Aufnahme der Lieferbeziehung der Betäubungsmittel zum Weiterverkauf, die Mengen, Preise und Abläufe, die einmalige Bitte des Lieferanten, die Drogen zu transportieren, und die Umstände hierfür sowie die Herkunft und die Lagerung der sichergestellten Waffen im Einzelnen berichtet hat, hat die Kammer die Tat auch festgestellt. Dies gilt entsprechend für die Motivation des Angeklagten, Einkünfte zu generieren, und seine Vorstellungen zu den Mengen und Wirkstoffgehalten.
Diese Einlassung des Angeklagten hält auch weiterer Überprüfung stand. Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Angeklagten gewonnen hat, war dieser sichtlich darum bemüht, mit seinen in der Vergangenheit begangenen Drogengeschäften vollumfänglich abzuschließen. So hat er offen und, obschon dies bisher nicht ermittelt war, eingeräumt, bereits Anfang 2019 mit dem Handel von Betäubungsmitteln begonnen zu haben. Zum anderen hat er sämtliche Nachfragen, auch zu neuen Umständen wie etwa der Herkunft des Pkw F3 unverzüglich und umfassend beantwortet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte zu Unrecht selbst belastet hätte, da seine Angaben sich insoweit auch mit den Angaben des als Polizeibeamten seinerzeit ermittelnden Zeugen G sowie den aktenkundigen Vermerken decken. Insbesondere hat sich der Angeklagte aber bewusst dagegen entschieden, die Namen der beiden Betäubungsmittellieferanten zu benennen, was vor dem Hintergrund eventueller Repressalien nachvollziehbar ist. Dies zeigt zugleich auf, dass er sich mit dem Anklagevorwurf bewusst auseinandergesetzt hat, und spricht für eine sorgfältige und damit belastbare Wiedergabe des Geschehenen.
Die Feststellungen zu den räumlichen Verhältnissen in der Wohnung des Angeklagten und den dort befindlichen Gegenständen, insbesondere hinsichtlich des Teleskopschlagstocks und der zwei Schlagringe, beruhen auf den in Augenschein genommen Lichtbildern der Wohnung, den Angaben des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugen G und KHK W3 hierzu. Anhand dieser Beweismittel, insbesondere der Bekundungen des an deren Durchsuchung beteiligten Zeugen W3, vermochte die Kammer eine Rekonstruktion der örtlichen Gegebenheiten der Wohnung durchzuführen, die sie in die Lage versetzt, die Zugriffsnähe jedenfalls von Schlagringen und Teleskopschlagstock zu den dort gelagerten Betäubungsmitteln festzustellen. Insoweit hat sich der Zeuge W3 unter anderem erinnert, dass die Wohnung sehr klein und egal, wo man in der Wohnung gestanden habe, man immer in der Nähe von Betäubungsmitteln und Waffen gewesen sei, ein Umstand, der sich zwanglos in die Angabe des Angeklagten fügt, die Wohnung habe ein Fläche von (nur) 50 m2. Soweit der Angeklagte allerdings ausgeführt hat, dass sich die Schublade des Rollcontainers, in dem sich die zwei Schlagringe und der Teleskopschlagstock befanden, nur schwer habe öffnen lassen, handelt es sich um eine bloße Schutzbehauptung. Dem gegenüber hat sich nämlich der Zeuge W3, mit dem auch der von ihm verfasste Durchsuchungsbericht in Verbindung mit den bei der Durchsuchung gemachten Lichtbildern im Einzelnen erörtert worden ist, an eine solche Besonderheit nicht zu erinnern vermocht und vielmehr, da er wisse, dass Waffen in der Nähe von Betäubungsmitteln eine Strafschärfung zur Folge hätten, darauf hingewiesen, dass ein solcher Umstand andernfalls bei der Abfassung des Durchsuchungsberichtes berücksichtigt worden wäre. Die Kammer hält diese Angaben des Zeugen W3 auch für zuverlässig, andernfalls Anlass für die Abfassung besagten gesonderten Aktenvermerks zur „Lage der vorgefundenen Waffen“ nicht bestanden hätte. Im Übrigen hat der Zeuge neutral und ohne Belastungstendenzen von der durchgeführten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten berichtet. Dem gegenüber hat der ansonsten umfänglich geständige, anwaltlich beratene Angeklagte durchaus ein Interesse, diesen über die letztlich nicht abstreitbare Existenz der Betäubungsmittel in Wohnung und Pkw hinaus gehenden und eine erhöhte Strafbarkeit auslösenden Umstand in Abrede zu stellen.
Dass jedenfalls Schlagringe und Teleskopschlagstock zur Verletzung von Personen sowohl geeignet als auch bestimmt waren, ergibt bereits aus der Bauart und dem Wesen dieser Gegenstände. Sie sind jeweils dafür vorgesehen, unter unmittelbarer Ausnutzung von Muskelkraft durch Hieb, Schlag oder Stoß Verletzungen beizubringen.
Die Feststellungen zu dem Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Sachverständigen Dr. D2 vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom ##.##.2019. Den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in dem Gutachten schließt sich die Kammer an. Soweit zwischen dem polizeilichen Asservatenverzeichnis und den Verwiegungen des Gutachters die aus den Feststellungen ersichtlichen geringfügigen Mengenabweichungen zu erkennen sind, lassen diese nicht daran zweifeln, dass die in dem Gutachten aufgeführten Betäubungsmittel diejenigen sind, die bei dem Angeklagten in dessen Wohnung sowie in dem Pkw sichergestellt worden sind. Insofern entsprechen diese typischerweise ersten Verwiegungsungenauigkeiten. Hinsichtlich des Amphetamins ist die Gewichtsveränderung um 32,27 Gramm nach der Kenntnis der Kammer aus anderen Verfahren auf Verdunstung zurückzuführen, bedingt durch die Lagerung des Amphetamins, die indessen die in dem Amphetamin enthaltene Menge an Amphetaminbase nicht verändert.
Die Feststellungen zu dem sub A.III. beschriebenen Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den dazu verlesenen Urkunden.
C
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich in den vormaligen Fällen 1 und 2 der Anklage, die die Kammer als eine Tat gewertet hat, nach den getroffenen Feststellungen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 27 StGB strafbar gemacht. Insbesondere war der Grenzwert zur nicht geringen Menge hinsichtlich sämtlicher, jeweils gegenständlicher Betäubungsmittel deutlich überschritten.
Der Angeklagte besaß die in seiner Wohnung befindlichen Betäubungsmittel ausschließlich zu dem Zweck, diese Gewinn bringend weiter zu veräußern, womit insoweit der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens – das Vorliegen einer Erlaubnis ist nicht festgestellt worden – erfüllt ist.
Auch der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist vorliegend erfüllt. Der Angeklagte hatte den Teleskopschlagstock sowie die zwei Schlagringe als sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, jedenfalls in Bezug auf das im Schrank im Flur befindliche Marihuana mit sich geführt i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Das danach erforderliche Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes liegt dann vor, wenn der Täter derartige Waffen in einer Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Hierfür genügt es, dass der gefährliche Gegenstand dem Täter in irgendeinem Stadium des Tathergangs zur Verfügung steht, also während eines Teilaktes des Handeltreibens dieser so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich seiner ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH, Urt. V. 12.01.2017, 1 StR 394/16, Rn. 7 – juris m.w. Nachw.). Bei den zwei Schlagringen und dem Teleskopschlagstock handelt es sich jeweils um einen tragbaren Gegenstand nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. A) WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und damit um eine Waffe im technischen Sinn. Dem Mitsichführen steht dabei nicht entgegen, dass die Betäubungsmittel in einem Schrank im Flur gelagert wurden und sich der Teleskopschlagstock sowie die beiden Schlagringe in einer nicht abgeschlossenen Schublade in einem Rollcontainer im Schlafzimmer befanden. Denn das Schlafzimmer des Angeklagten grenzt unmittelbar an den Flur, wo das Marihuana in einem Schrank gelagert wurde. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen wäre, sich zügig vom Flur zu den im Schlafzimmer gelagerten zwei Schlagringen und dem Teleskopschlagstock zu begeben. Entgegenstehendes hat der Angeklagte auch nicht berichtet. Auch für sonstige Schwierigkeiten, an die beiden Schlagringe und den Teleskopschlagstock zu gelangen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die im Wohnzimmer des Angeklagten in einer Kiste sichergestellte Gaspistole war hingegen nicht zugriffsbereit, zumal die Gaspistole nicht mit Munition gefüllt und damit nicht einsatzbereit war. Hinsichtlich der sichergestellten Machete, bei der es sich nicht um eine Waffe im technischen Sinne handelt, steht bereits nicht fest, ob diese seitens des Angeklagten zur Verletzung von Personen bestimmt war.
Soweit der Angeklagte ausgeführt hat, dass er die Schlagringe und den Teleskopschlagstock nicht habe einsetzen wollen, kommt es hierauf nicht an. Denn der Wille zum Gebrauch der Waffen bzw. des gefährlichen Gegenstands ist gerade keine Voraussetzung des auf das Mitsichführen bezogenen Vorsatzes.
Der Angeklagte handelte auch im Übrigen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Soweit der Angeklagte einen Teil der am ##.##.2019 sichergestellten Betäubungsmittel, nämlich jene aus dem Pkw F3, nicht Gewinn bringend veräußern wollte, sondern im Auftrag eines Dritten zu transportieren beabsichtigte, hat er diese besessen und zugleich seinem Lieferanten im Rahmen des Vollzugs eines Betäubungsmittelgeschäfts Hilfe geleistet. Auch insoweit handelte er hinsichtlich der Haupttat, deren groben Zuschnitt er kannte, sowie hinsichtlich seines Förderungsbeitrags vorsätzlich. Insbesondere wusste er um die Größenordnung und die Qualität der transportierten Betäubungsmittel.
Da sowohl die in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 52,26 Gramm Kokain als auch die in dem Pkw sichergestellten 947,64 Gramm Kokain aus einer einzigen Lieferung seines Drogenhändlers für Kokain und Marihuana aus F2 stammen, es sich also um einen einheitlichen Erwerbsvorgang handelt, stehen das bewaffnete unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (hinsichtlich der in der Wohnung sichergestellten Betäubungsmittel), der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (hinsichtlich der in dem PKW sichergestellten Betäubungsmittel) und die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (hinsichtlich der in dem PKW sichergestellten Betäubungsmittel) – anders als in der Anklage dargestellt – zueinander in Tateinheit nach § 52 StGB. Denn der Akt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch Bildung eines Vorrats in seiner Wohnung ist in Bezug auf die am ##.##.2020 hinzugefügten 52,26 Gramm Kokain teilidentisch mit dem Akt des Sichverschaffens der Betäubungsmittel zwecks Förderung der Haupttat des F2er Lieferanten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte mit drei verschiedenen Sorten Betäubungsmitteln Handel getrieben und zwei verschiedene Betäubungsmittel besessen hat. Der Besitz verschiedener Betäubungsmittelmengen verwirklicht nur einmal den Tatbestand des unerlaubten Besitzes, soweit der Vorrat – wie hier – vermischt und sodann aus diesem an verschiedene Kleinabnehmer verkauft werden soll (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2016, 82 ff.).
D
Strafzumessung
§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht für bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vor, in minder schweren Fällen gemäß § 30a Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Kammer hatte daher zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 30a Abs. 3 BtMG anzunehmen war. Dies ist der Fall, wenn sich die Tat auf Grund einer Gesamtabwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und den Täter bedeutsam sind – wobei alle wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren gegeneinander abzuwägen sind -, in einem solchen Grad von dem „Normalfall“ des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge abhebt, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 30a Abs. 1 und 2 Nr. 1 BtMG unangemessen hart erschiene.
Im Rahmen dieser Abwägung hatte die Kammer zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
– er sich bereits im Ermittlungsverfahren sowie zu Beginn in der Hauptverhandlung geständig eingelassen und dadurch die Sachaufklärung erleichtert hat,
– sein Geständnis von Reue und Einsicht geprägt war,
– alle Betäubungsmittel sichergestellt worden und damit nicht in den Verkehr gelangt sind,
– er als Erstverbüßer und als Vater zweier junger Kinder besonders haftempfindlich ist, zumal er in dieser Lage fast sechs Wochen Untersuchungshaft verbüßt hat,
– es sich jedenfalls bei dem sichergestellten Marihuana um eine so genannte weiche Droge handelt,
– er auf die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände einschließlich der Betäubungsmittel mit Ausnahme des seiner Mutter gehörenden Handys Z5 $## verzichtet hat,
– eigene finanzielle Schwierigkeiten einen Anreiz zur Tat gesetzt haben,
– er sich nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft bemüht hat, einer geregelten Arbeit nachzugehen und dies auch weiterhin erfolgreich tut,
– er mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts H2 vom ##.##.2017 zu rechnen hat,
– er für die geplante Drogenlieferung von H2 nach F2 lediglich eine geringe Entlohnung in Höhe von 500 EUR erhalten sollte und lediglich 200 EUR vor dem Transport der Drogen erhalten hat,
– die Initiative hinsichtlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge von außen, nämlich seinem Drogenlieferanten für Kokain und Marihuana, stammte,
sowie spezifisch hinsichtlich der bei sich geführten Waffen, dass
– er beim An- und Verkauf der Drogen diese nicht unmittelbar bei sich getragen hat, sondern sie sich lediglich in der Wohnung, die der Lagerung der Betäubungsmittel diente, befanden,
– diese sichergestellt sind,
– sie nicht zum Einsatz gekommen und von vergleichsweise geringer Gefährlichkeit sind und
– sich das insofern qualifizierte Handeltreiben des Angeklagten nur auf die in der Wohnung sichergestellte Teilmenge an Betäubungsmitteln bezog.
Zulasten des Angeklagten hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass
– er mit drei unterschiedlichen Arten von Betäubungsmitteln Handel getrieben und – hinsichtlich der in dem Pkw sichergestellten Betäubungsmittel – zwei unterschiedliche Arten von Betäubungsmitteln besessen hat, wobei es sich bei dem Kokain um eine so genannte harte Droge handelt,
– der Grenzwert zur nicht geringen Menge bezüglich des insgesamt besessenen Kokains mit einer Wirkstoffmenge von addiert 932,8 Gramm Kokainhydrochlorid um das mehr als 186-fache, bezüglich des insgesamt besessenen Marihuanas mit einer Wirkstoffmenge von addiert 246 Gramm Tetrahydrocannabinol um das mehr als 32-fache überschritten ist, wenn auch die dem eigenen Handeltreiben unterfallenden Mengen deutlich geringer waren,
– er bereits mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und während des Tatzeitraums unter laufender Bewährung stand,
– er seinen unbeteiligten Freund durch die Verwendung des von diesem überlassenen Pkw zum Transport der Drogen potentiell in die Tat verstrickt hat und
– er tateinheitlich erneut ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, auch wenn die Strafverfolgung diesbezüglich beschränkt worden ist.
Dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge bezüglich des Amphetamins, bei dem es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes weder um eine weiche noch um eine harte Droge handelt, mit einer Wirkstoffmenge von 28,4 Gramm Amphetaminbase um das 2,84-fache überschritten ist, hat die Kammer weder strafschärfend noch strafmildernd berücksichtigt.
Insgesamt führen diese Umstände nach Auffassung der Kammer dazu, dass die für den Angeklagten sprechenden Aspekte die belastenden derart überwiegen, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 30a Abs. 1, 2 BtMG unangemessen hart erschiene. Die Kammer hatte indes weiterhin zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die Sperrwirkung des hinter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zurückgetretenen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der für Besitz von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, zu beachten.
Die Kammer hatte auch hier anhand der bereits geschilderten Kriterien zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen war. Im Rahmen dieser Abwägung hat sie erneut die aufgeführten, zugunsten und zulasten des Angeklagten wirkenden Gesichtspunkte jeweils unter Beachtung der unterschiedlichen Teilakte des Geschehens (einerseits für das Handeltreiben, andererseits für die Beihilfe und den Besitz) berücksichtigt. Ein minder schwerer Fall des § 29a StGB liegt nach Wertung der Kammer insoweit bereits angesichts des Umfangs des vom Angeklagten betriebenen Handels mit einer Vielzahl von Betäubungsmittelsorten und angesichts der dort gegenständlichen sowie im Rahmen der Beihilfe besessenen ganz erheblichen Mengen nicht vor. Die zur Begründung des minder schweren Falls nach § 30a Abs. 2 BtMG herangezogenen spezifisch die Waffen betreffenden Umstände entfalten hier keine derartige Wirkung, dass die Annahme eines minder schweren Falls auch nach § 29a Abs. 2 BtMG gerechtfertigt wäre.
Unter erneuter Abwägung der vorstehenden, bei der Strafrahmenwahl aufgezeigten Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten in der Gesellschaft erachtet die Kammer die Freiheitsstrafe von drei Jahren neun Monaten für tat- und schuldangemessen.
E
§ 64 StGB
Die Kammer hat die Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB gesehen, geprüft und im Ergebnis verneint.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass der von dem Angeklagten eingeräumte vormalige Konsum an Amphetamin und Marihuana das für einen Hang i.S.d. § 64 StGB erforderliche Ausmaß erreicht hatte. Ein Hang ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, das Rauschmittel im Übermaß, d.h. in einem nach Umfang (Maß und Häufigkeit) zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden (Fischer, Kommentar zum StGB, § 64 StGB, Rdnr. 7 m.w.N.). Jedenfalls hat der Angeklagte glaubhaft dargelegt, dass er seinen Betäubungsmittelkonsum zu Beginn seines 20. Lebensjahres, also ungefähr seit dem Jahr 2008, gänzlich eingestellt hat. Er ist seitdem ohne größere Unterbrechungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Insbesondere seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft geht der Angeklagte erfolgreich einer Tätigkeit nach.
Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass das Fehlen erheblicher Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht notwendigerweise die Annahme eines Hanges ausschließt und auch eine zwischenzeitliche Suchtabstinenz dem nicht entgegensteht. Allerdings hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung darüber hinaus nachvollziehbar dargelegt, dass er seine derzeitige Abstinenz seit dem Jahr 2008 ohne Anstrengungen beibehalten konnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dennoch bei nächster passender Gelegenheit wieder zu Rauschmitteln greift, hat die Kammer demgegenüber nicht.
F
Einziehung
Eine Entscheidung über eine Einziehung war nicht veranlasst, da der Angeklagte auf die Herausgabe sämtlicher sichergestellten Gegenstände und Geldbeträge, soweit diese in seinem Eigentum stehen, verzichtet hat.
G
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.