Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann begründet Smartphone-Nutzung die Besorgnis der Befangenheit?
- Redaktionelle Leitsätze
- Darf ein Schöffe das Smartphone im Prozess nutzen?
- Warum die rechtliche Eigenbewertung des Schöffen schadet
- Befangenheit durch verpasste Beweise im Prozess
- Wann Handynutzung zum Abbruch des Prozesses führt
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Befangenheit auch bei einer nur kurzen Handynutzung in einer Randphase?
- Verliere ich mein Ablehnungsrecht, wenn ich die Handynutzung erst nach Ende des Sitzungstages melde?
- Muss ich konkret benennen, welche Zeugenaussage der abgelenkte Schöffe durch sein Handy verpasst hat?
- Was kann ich tun, wenn der Schöffe die Handynutzung in seiner dienstlichen Stellungnahme einfach bestreitet?
- Darf ich den Schöffen ablehnen, wenn er meinen Befangenheitsantrag in seiner Stellungnahme selbst rechtlich bewertet?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 835 Ls 388 Js 151943/23
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: AG München
- Datum: 27.02.2026
- Aktenzeichen: 835 Ls 388 Js 151943/23
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Befangenheitsrecht
- Relevant für: Angeklagte, Verteidigung, Schöffen, Strafgerichte
Das Amtsgericht München gab der Schöffen-Ablehnung statt und setzte die Hauptverhandlung aus.
- WARUM: Der Schöffe tippte laut Gericht am Smartphone und zeigte Distanzmangel.
- WANN: Schon rund eine Minute Handy-Nutzung konnte Misstrauen rechtfertigen.
- KONSEQUENZ: Die Angeklagten gewannen; das Gericht brach die Verhandlung ab.
- AUSNAHME: Eine kurze Unterbrechung oder Randphase beseitigte den Zweifel nicht.
- PROZEDURAL: Weitere Ablehnungsgründe prüfte das Gericht nicht mehr.
Wann begründet Smartphone-Nutzung die Besorgnis der Befangenheit?
Die rechtliche Grundlage für die Ablehnung von Richtern oder Schöffen bilden die Paragraphen 24, 25, 26 und 31 der Strafprozessordnung (StPO). Schöffen sind ehrenamtliche Richter aus der Bevölkerung, die ohne juristische Ausbildung an der Urteilsfindung mitwirken und dabei grundsätzlich das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter haben. Ein Misstrauen in die Unparteilichkeit ist dann gerechtfertigt, wenn ein Beteiligter bei einer verständigen Würdigung der Sachlage Grund zur Annahme hat, dass der Entscheidungsträger eine innere Haltung einnimmt, die seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könnte. Maßgeblich ist dabei stets ein objektiv-individueller Maßstab aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten. Es kommt also nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern ob ein objektiver Beobachter in der Rolle des Betroffenen daran zweifeln dürfte.
„Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.“ (§ 24 Abs. 2 StPO)
Notieren Sie sich bei Verdacht auf Befangenheit sofort den Namen des Richters, die genaue Uhrzeit und die Namen der Personen, die das Verhalten ebenfalls beobachtet haben, um später Zeugen für den Vorfall benennen zu können.
Das Amtsgericht München wandte diesen Maßstab in einem Strafverfahren wegen versuchter Erpressung an und gab den Ablehnungsgesuchen gegen einen Schöffen statt, woraufhin die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde (Az.: 835 Ls 388 Js 151943/23). In der Verhandlung hatten die Angeklagten das Verhalten des ehrenamtlichen Richter während der Beweisaufnahme gerügt. Die Beweisaufnahme ist der Teil des Prozesses, in dem das Gericht Zeugen hört oder Beweismittel sichtet, um den Sachverhalt zu klären. Die Verteidigung beanstandete konkret, dass der Mann während einer Zeugenbefragung durch die Vorsitzende mindestens zwei Minuten lang auf dem Display seines Smartphones getippt habe. Das Gericht prüfte daraufhin, ob diese Handlungen aus der Perspektive der Angeklagten berechtigte Zweifel an der richterlichen Neutralität begründeten.
Redaktionelle Leitsätze
- Die sichtbare Nutzung eines Smartphones während der laufenden Beweisaufnahme kann die Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen begründen, wenn ein vernünftiger Angeklagter bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen darf, der Schöffe habe wesentliche Teile der Beweiserhebung nicht wahrgenommen.
- Räumt ein Schöffe in seiner dienstlichen Stellungnahme eine Befassung mit dem Smartphone wäh6999999999999999+6rend der Verhandlung zumindest teilweise ein und lässt er dabei eine für die Entscheidungsfindung bedeutsame Aussage eines Zeugen unerwähnt, verstärkt dies die Besorgnis der Befangenheit, ohne dass es auf die genaue Dauer der Ablenkung ankommt.
- Bewertet ein Schöffe in seiner dienstlichen Stellungnahme unaufgefordert die gegen ihn gestellten Ablehnungsgesuche rechtlich, begründet dies einen eigenständigen Anhaltspunkt für fehlende richterliche Distanz und Neutralität, weil dies dem Aufgabenverständnis eines ehrenamtlichen Richters widerspricht.

Darf ein Schöffe das Smartphone im Prozess nutzen?
Die sichtbare Konzentration auf ein Mobiltelefon während einer laufenden Verhandlung kann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Wenn sich ein Mitglied des Gerichts während der Beweisaufnahme mit fachfremden Inhalten befasst, gefährdet dies den zwingend erforderlichen Eindruck der Unvoreingenommenheit. Die Aufmerksamkeit muss dem Prozessgeschehen gelten, um eine faire Beurteilung aller Beweise zu gewährleisten.
Geben Sie Ihrem Verteidiger sofort ein diskretes Zeichen, wenn Sie eine Ablenkung bemerken. Er muss die Unaufmerksamkeit rügen, während sie noch andauert, um die prozessuale Grundlage für einen späteren Ablehnungsantrag zu sichern. Das bedeutet konkret: Der Anwalt muss den Fehler sofort förmlich beanstanden, da ein verspäteter Protest rechtlich meist wirkungslos bleibt.
Eingeständnis der Handynutzung
Wie schnell eine solche Ablenkung rechtliche Konsequenzen nach sich zieht, zeigte die Einlassung des betroffenen Schöffen in dem Münchner Verfahren. Der ehrenamtliche Richter räumte in seiner dienstlichen Stellungnahme ein, sich für etwa eine Minute mit seinem Smartphone befasst zu haben. Er verteidigte sein Verhalten damit, dass diese Zeitspanne von einem anderen Verfahrensbeteiligten gemessen worden sei, exakt eine Minute und vier Sekunden betragen habe und in eine Unterbrechung beziehungsweise in eine sogenannte Randphase der Verhandlung gefallen sei. Das Gericht wertete diese Erklärung jedoch als ein zumindest teilweises Einräumen der Abwendung vom Prozessgeschehen. Da völlig offenblieb, was der Mann überhaupt unter einer Randphase verstand, reichte seine Schilderung nicht aus, um die entstandene Besorgnis der Befangenheit zu entkräften.
„Die offensichtlich unkritische Einstellung des Schöffen gegenüber seinem Fehlverhalten in der Hauptverhandlung lassen aus Sicht eines verständigen Angeklagten zum einen befürchten, dass er auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht bereit wäre, an der Urteilsfindung auf der Grundlage aller der in der Hauptverhandlung erzielten Ergebnisse mitzuwirken […]“ – so das Amtsgericht München
Warum die rechtliche Eigenbewertung des Schöffen schadet
Wird ein Richter oder Schöffe wegen Befangenheit abgelehnt, muss er sich gemäß den Vorgaben der Strafprozessordnung dienstlich zu dem Vorwurf äußern. Diese Stellungnahme dient der Sachverhaltsaufklärung und soll lediglich die tatsächlichen Vorgänge aus Sicht des Abgelehnten schildern. Unaufgeforderte rechtliche Würdigungen in einem solchen Dokument können jedoch problematisch sein und die Befürchtung einer fehlenden richterlichen Distanz massiv verstärken.
Verlangen Sie über Ihren Anwalt sofort Akteneinsicht in die dienstliche Stellungnahme, sobald diese vorliegt. Suchen Sie gezielt nach wertenden Äußerungen über Ihren Antrag, da diese Ihre Erfolgschancen massiv erhöhen.
Unzulässige rechtliche Eigenbewertung
In dem Beschluss aus dem Jahr 2026 wurde dem Schöffen ein solcher inhaltlicher Übergriff zum Verhängnis. Er führte in seiner Stellungnahme unaufgefordert aus, dass er die gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuche rechtlich für unbegründet halte. Das Gericht sah in diesen Ausführungen ein unzutreffendes Verständnis der Schöffenaufgabe, die sich deutlich von der Rolle eines Berufsrichters unterscheidet. Dass der ehrenamtliche Richter letztlich für sich selbst feststellte, die Anträge seien unbegründet, wertete die Kammer als einen zusätzlichen Beleg für eine mangelnde Neutralität und fehlende Distanz.
„Diese unaufgefordert erfolgten Äußerungen des Schöffen, in denen er letztlich für sich feststellte, dass die Ablehnungsgesuche als unbegründet zurückzuweisen sein, lassen ebenfalls befürchten, dass es dem Schöffen an der gebotenen richterlichen Distanz und Neutralität fehlt.“ – so das Amtsgericht München
Achtung Falle: Rechtliche Eigenbewertung
In diesem Fall kippte die Entscheidung auch deshalb, weil der Schöffe in seiner Stellungnahme selbst beurteilte, dass der Antrag gegen ihn unbegründet sei. Damit überschritt er seine Kompetenz. Wenn Sie ein Ablehnungsverfahren führen, prüfen Sie die dienstliche Äußerung genau: Versucht der Richter, den Antrag rechtlich zu bewerten, statt nur den Sachverhalt zu schildern, ist dies ein starkes Indiz für mangelnde Distanz.
Befangenheit durch verpasste Beweise im Prozess
Die Besorgnis der Befangenheit ist in der Regel dann begründet, wenn ein Mitglied des Gerichts wesentliche Teile der Verhandlung nicht wahrnimmt. Entscheidend für die rechtliche Bewertung ist dabei die Frage, ob durch eine Ablenkung wichtige Beweisergebnisse versäumt wurden, die für das spätere Urteil von Bedeutung sein könnten.
Lückenhafte Erinnerung an die Beweisaufnahme
Die inhaltlichen Lücken in der Erinnerung des Schöffen offenbarten während der gerichtlichen Prüfung die tatsächlichen Folgen seiner Unaufmerksamkeit. Zwar konnte der Mann in seiner Stellungnahme einige Teile der Zeugenbefragung wiedergeben, er ließ jedoch eine zentrale Antwort unerwähnt. Er verschwieg oder verpasste die Aussage, in der der Zeuge auf die Frage der Vorsitzenden bestätigte, dass die Person mit einem roten Oberteil auf einem in Augenschein genommenen Beweisvideo der Angeklagte gewesen sei. Die Inaugenscheinnahme bezeichnet die unmittelbare Betrachtung eines Beweismittels durch das Gericht, um sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen. Da es sich hierbei um eine für die Entscheidungsfindung wesentliche Passage handelte, verstärkte das Fehlen dieser Information in der Schilderung des Schöffen die Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit aus Sicht eines verständigen Angeklagten erheblich.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor
Der Hebel für den Erfolg des Antrags war hier, dass der Schöffe durch seine Ablenkung eine zentrale Identifizierung des Täters verpasste. Für Ihre Situation bedeutet das: Eine bloße Unaufmerksamkeit führt meist nur dann zur Befangenheit, wenn Sie konkret benennen können, welcher wesentliche Teil der Beweisaufnahme in diesem Moment stattfand und vom Richter nicht wahrgenommen wurde.
Wann Handynutzung zum Abbruch des Prozesses führt
Wenn Ablehnungsgesuche gegen einen Schöffen wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtlich begründet sind, kann die laufende Verhandlung in der bisherigen Besetzung nicht fortgesetzt werden. Die zwingende prozessuale Folge einer erfolgreichen Ablehnung ist in solchen Konstellationen die Aussetzung der Hauptverhandlung, was in der Praxis einen Neustart des Verfahrens bedeutet.
Das Amtsgericht München zog aus den festgestellten Verfehlungen die prozessualen Konsequenzen und gab den Ablehnungsgesuchen vom 25., 26. und 27. Februar 2026 vollumfänglich statt. Im Tenor des Beschlusses – also dem Kernsatz der Entscheidung, der ohne die ausführliche Begründung festlegt, was rechtlich gilt – ordnete die Richterin die sofortige Aussetzung der Hauptverhandlung an. Für das Gericht war letztlich das Gesamtbild ausschlaggebend: Die Kombination aus der eingeräumten Smartphone-Nutzung und den inhaltlichen sowie rechtlichen Entgleisungen in der dienstlichen Stellungnahme reichte aus, um die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen. Weitere von der Verteidigung im Nachgang vorgebrachte Ablehnungsgründe mussten daher vom Gericht gar nicht mehr geprüft werden.
Folgen des Münchner Beschlusses für die Verteidigung
Diese Entscheidung des Amtsgerichts München ist ein wichtiges Signal für die Unvoreingenommenheit ehrenamtlicher Richter und bundesweit auf Strafprozesse übertragbar. Sie stärkt Ihre Position, wenn Schöffen durch Smartphones abgelenkt sind. Nutzen Sie den Beschluss als Argumentationshilfe, um deutlich zu machen, dass bereits eine kurze Ablenkung in einer vermeintlichen „Randphase“ die Unvoreingenommenheit rechtlich zerstört, sofern der Schöffe dadurch wesentliche Teile der Beweisaufnahme verpasst.
Befangenheit rügen: So handeln Sie richtig
Handeln Sie ohne Verzögerung: Ein Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit müssen Sie unverzüglich stellen, sobald Sie den Grund dafür kennen. Wenn Sie bis zum nächsten Verhandlungstag warten, riskieren Sie, dass Ihr Antrag wegen Verspätung als unzulässig verworfen wird. Stellen Sie sicher, dass Sie konkret benennen können, welcher Beweis (z. B. welche Zeugenantwort) während der Ablenkung gerade im Raum stand.
Zweifel an der Unparteilichkeit? Jetzt prozessual richtig reagieren
Ein befangener Richter gefährdet die Fairness des gesamten Strafverfahrens, doch Ablehnungsanträge unterliegen strengen formalen und zeitlichen Anforderungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für ein Ablehnungsgesuch vorliegen und bereiten die notwendigen Rügen rechtssicher vor. So stellen wir sicher, dass Ihr Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht gewahrt bleibt.
Experten Kommentar
Oft nutze ich einen solchen Befangenheitsantrag als strategischen Notbremshebel. Wenn ein Prozess spürbar schlecht für den Mandanten läuft, überwachen wir das Verhalten der Schöffen auf der Richterbank mit Argusaugen. Ein erfolgreicher Antrag führt nämlich zum kompletten Neustart des Verfahrens – und damit zu einer wertvollen zweiten Chance.
Für Angeklagte bedeutet das ganz konkret: Der Blick sollte im Gerichtssaal nicht nur starr auf den Zeugenstand gerichtet sein. Wer das Verhalten der Richterbank aufmerksam beobachtet und mir bei Auffälligkeiten sofort einen diskreten Zettel zuschiebt, liefert oft den entscheidenden Hebel. Genau diese gemeinsame Wachsamkeit kann ein bereits verloren geglaubtes Verfahren noch kippen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Befangenheit auch bei einer nur kurzen Handynutzung in einer Randphase?
JA, auch eine nur kurzzeitige Smartphone-Nutzung kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. Maßgeblich ist dabei nicht die exakte Dauer der Ablenkung, sondern ob aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten der Eindruck entsteht, dass der Richter wesentliche Teile der Verhandlung nicht wahrnimmt.
Die rechtliche Bewertung folgt gemäß § 24 Abs. 2 StPO einem objektiv-individuellen Maßstab, bei dem das berechtigte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts im Vordergrund steht. Wenn ein Schöffe während der Beweisaufnahme durch sein Mobiltelefon abgelenkt ist, signalisiert dies eine innere Abwendung vom Prozessgeschehen und gefährdet die notwendige Konzentration auf das unmittelbare Beweisergebnis. Selbst wenn die Nutzung nur eine Minute andauert, kann dies ausreichen, sofern in diesem Zeitraum für die Urteilsfindung bedeutsame Aussagen oder Beweismittel präsentiert werden. Zur Sicherung Ihrer Rechte sollten Sie die exakte Uhrzeit der Handynutzung notieren und diese später mit dem Protokoll der Zeugenaussagen abgleichen.
Verliere ich mein Ablehnungsrecht, wenn ich die Handynutzung erst nach Ende des Sitzungstages melde?
JA, Sie riskieren den Verlust Ihres Ablehnungsrechts, wenn Sie die Handynutzung nicht unverzüglich rügen, da ein verspäteter Protest rechtlich meist als wirkungslos eingestuft wird. Die Strafprozessordnung verlangt ein sofortiges Handeln, um die prozessuale Grundlage für einen späteren Ablehnungsantrag rechtssicher zu dokumentieren.
Gemäß dem Grundsatz der prozessualen Dringlichkeit nach § 25 StPO muss eine Unaufmerksamkeit des Schöffen zwingend beanstandet werden, während die entsprechende Situation im Gerichtssaal noch tatsächlich andauert. Ein Zuwarten bis zum Ende des Sitzungstages oder gar bis zum nächsten Termin führt in der Regel dazu, dass ein späterer Ablehnungsantrag wegen Verspätung als unzulässig verworfen wird. Diese strenge Regelung soll verhindern, dass Verfahrensbeteiligte sich vermeintliche Ablehnungsgründe auf Vorrat halten, um diese erst bei einem für sie ungünstigen Prozessverlauf taktisch einzusetzen. Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie Ihrem Verteidiger daher sofort ein diskretes Zeichen geben, damit dieser die Beobachtung umgehend zur Niederschrift des Sitzungsprotokolls rügen kann.
Von der sofortigen Rügepflicht im Termin ist die Frist zur schriftlichen Begründung des eigentlichen Ablehnungsantrags zu unterscheiden, welche nach der Protokollierung der Beanstandung meist kurzfristig erfolgen muss. Nur wenn die Rüge rechtzeitig im Protokoll vermerkt wurde, kann das Gericht in einer späteren Beratung fundiert über die Besorgnis der Befangenheit des betroffenen Schöffen entscheiden.
Muss ich konkret benennen, welche Zeugenaussage der abgelenkte Schöffe durch sein Handy verpasst hat?
JA, für einen erfolgreichen Befangenheitsantrag müssen Sie konkret darlegen, welcher wesentliche Teil der Beweisaufnahme während der Ablenkung stattfand. Nur durch den Nachweis eines inhaltlichen Informationsverlustes lässt sich die Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht eines verständigen Angeklagten rechtlich fundiert begründen.
Die rechtliche Hürde für eine Ablehnung gemäß § 24 Abs. 2 StPO liegt darin, dass ein objektiver Beobachter an der Unvoreingenommenheit des Schöffen zweifeln muss. Wenn Sie lediglich eine allgemeine Unaufmerksamkeit rügen, kann das Gericht dies oft als unerhebliche Randerscheinung abtun, die das Urteil nicht gefährdet. Erst wenn Sie dokumentieren, dass der Schöffe eine zentrale Zeugenaussage oder eine wichtige Täteridentifizierung verpasst hat, entsteht ein massives Misstrauen in seine Urteilsfähigkeit. Sie sollten daher sofort protokollieren, welcher Zeuge gerade sprach und welche spezifische Frage unbeantwortet blieb, während der Blick auf das Smartphone gerichtet war. Diese Verknüpfung zwischen dem Zeitpunkt der Handynutzung und dem Beweisthema bildet den notwendigen Hebel für die gerichtliche Feststellung der Befangenheit.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Ablenkung über einen extrem langen Zeitraum erfolgt, sodass die Wahrnehmung der gesamten Verhandlung grundsätzlich infrage steht. In solchen Fällen kann die Besorgnis der Befangenheit auch ohne Benennung eines spezifischen Beweismittels allein durch die massive Pflichtverletzung begründet sein.
Was kann ich tun, wenn der Schöffe die Handynutzung in seiner dienstlichen Stellungnahme einfach bestreitet?
Sie können die Behauptung des Schöffen durch die Benennung von Zeugen entkräften, welche die Smartphone-Nutzung im Gerichtssaal ebenfalls beobachtet haben. Durch die Benennung von Zuschauern als Beweispersonen lässt sich die Glaubwürdigkeit der richterlichen Stellungnahme erschüttern.
Die dienstliche Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 3 StPO ist kein unantastbares Dokument, sondern dient lediglich der Ermittlung der Tatsachengrundlage für die Entscheidung über Ihre Befangenheitsrüge. Wenn Sie bereits während der Verhandlung Namen von Zeugen sowie die exakte Uhrzeit notiert haben, können Sie diese Beweismittel gezielt gegen eine wahrheitswidrige Darstellung einsetzen. Ein Schöffe, der eine offensichtliche Ablenkung leugnet, offenbart damit eine mangelnde Redlichkeit, welche die Besorgnis der Befangenheit (Zweifel an der Unvoreingenommenheit) massiv verstärkt. Das Gericht muss bei widersprüchlichen Angaben den Sachverhalt weiter aufklären, wobei glaubhafte Drittzeugen oft schwerer wiegen als die bloße Schutzbehauptung des abgelehnten Richters.
Beachten Sie jedoch, dass Sie die Beobachtung unverzüglich rügen müssen, da ein Zuwarten trotz Kenntnis des Fehlverhaltens zum Verlust des Ablehnungsrechts führen kann. Nur durch die sofortige Beanstandung sichern Sie sich die prozessuale Grundlage, um die spätere Stellungnahme effektiv anzugreifen.
Darf ich den Schöffen ablehnen, wenn er meinen Befangenheitsantrag in seiner Stellungnahme selbst rechtlich bewertet?
JA, wenn ein Schöffe Ihren Ablehnungsantrag in seiner dienstlichen Stellungnahme unaufgefordert rechtlich bewertet, begründet dies einen eigenständigen Anhaltspunkt für eine fehlende richterliche Distanz. Diese Kompetenzüberschreitung rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 24 Abs. 2 StPO, da der ehrenamtliche Richter damit seine neutrale Rolle verlässt.
Die dienstliche Stellungnahme eines abgelehnten Richters oder Schöffen dient ausschließlich der Aufklärung des Sachverhalts und soll lediglich die tatsächlichen Vorgänge aus seiner persönlichen Sicht schildern. Schöffen verfügen im Gegensatz zu Berufsrichtern über keine juristische Ausbildung und überschreiten ihre Befugnisse massiv, wenn sie die Begründetheit eines gegen sie gerichteten Antrags selbst rechtlich würdigen. Eine solche Bewertung offenbart eine unkritische Einstellung zum eigenen Fehlverhalten und belegt aus der Sicht eines verständigen Angeklagten, dass der Schöffe nicht mehr unvoreingenommen über den Fall entscheiden kann. Durch die Vorwegnahme der gerichtlichen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch dokumentiert der ehrenamtliche Richter eine innere Haltung, die der gebotenen Neutralität und dem gesetzlichen Aufgabenverständnis widerspricht.
Dieser Ablehnungsgrund greift jedoch nur dann, wenn die rechtliche Bewertung unaufgefordert erfolgt und über eine bloße Tatsachenschilderung hinausgeht. Rein sachliche Richtigstellungen zu den im Antrag behaupteten Abläufen ohne wertende Schlussfolgerungen zur Rechtslage sind hingegen zulässig und begründen für sich genommen noch keine Befangenheit.
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Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 835 Ls 388 Js 151943/23 – Beschluss vom 27.2.2026
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