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Berufungsrücknahme – außerhalb der Hauptverhandlung

Ein Mann verpasst seinen eigenen Gerichtstermin, seine Berufung wird verworfen – doch damit nimmt der Fall erst eine überraschende Wendung. Monate später wollte die Staatsanwaltschaft ihre eigene Berufung zurückziehen. Das Oberlandesgericht Nürnberg musste nun klären, ob für diesen Rückzieher die Zustimmung des Angeklagten überhaupt noch notwendig war – und ob der Zeitpunkt dabei eine Rolle spielte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: Ws 258/25 und Ws 259/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Nürnberg
  • Datum: 16.04.2025
  • Aktenzeichen: Ws 258/25 und Ws 259/25
  • Verfahrensart: Beschluss
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Körperverletzung verurteilt. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein. Nach Verwerfung der Berufung des Angeklagten wegen dessen Fernbleibens und Abschluss der Rechtsmittel dagegen, nahm die Staatsanwaltschaft ihre eigene Berufung schriftlich zurück.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Staatsanwaltschaft ihre Berufung ohne Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen durfte, nachdem die Berufung des Angeklagten verworfen und die Hauptverhandlung beendet war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob die Beschlüsse des Landgerichts auf. Die Staatsanwaltschaft konnte ihre Berufung mangels erforderlicher Zustimmung des Angeklagten nicht wirksam zurücknehmen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen darf. Eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis, die bei Abwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung gilt, ist laut Gericht auf die Dauer der Hauptverhandlung beschränkt und erlischt danach.
  • Folgen: Das Verfahren über die Berufung der Staatsanwaltschaft ist noch nicht abgeschlossen, wodurch auch der Kostenbeschluss des Landgerichts aufgehoben wurde.

Der Fall vor Gericht


Ein Streit vor Gericht: Darf man einen Rückzieher machen, wann man will?

Jeder kennt das Gefühl: Man hat eine Entscheidung getroffen, möchte sie aber später wieder rückgängig machen. Im Alltag ist das oft möglich, solange die andere Person einverstanden ist. Doch was passiert, wenn eine solche Situation vor Gericht stattfindet? Stellt man sich einen Strafprozess vor, könnte man annehmen, dass die beteiligten Parteien – also der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft – ihre Anträge und Rechtsmittel nach Belieben zurückziehen können. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg zeigt jedoch, dass die Regeln hierfür sehr streng sind und der Zeitpunkt eines solchen „Rückziehers“ alles entscheidend sein kann.

Der Weg durch die Instanzen: Ein Angeklagter fehlt bei seinem eigenen Termin

Staatsanwalt reicht im Gerichtssaal die Rücknahme der Berufung ein, leere Anklagebank sichtbar
Staatsanwalt zieht Berufung zurück – Gericht prüft, ob das Verfahren bei abwesendem Angeklagten wirksam ist. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Geschichte begann mit einem Urteil des Amtsgerichts, der ersten gerichtlichen Station in vielen Fällen. Ein Mann wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Weder der Angeklagte noch die Staatsanwaltschaft waren mit diesem Urteil zufrieden. Die Staatsanwaltschaft ist die Behörde, die im Namen des Staates Straftaten verfolgt. Beide legten deshalb Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem man ein Urteil von der nächsthöheren Gerichtsinstanz, in diesem Fall dem Landgericht, noch einmal vollständig überprüfen lassen kann. Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung dabei auf den sogenannten Rechtsfolgenausspruch, was bedeutet, dass sie nur mit der Höhe der Strafe unzufrieden war, nicht mit dem Schuldspruch an sich.

Es kam, wie es kommen musste: Das Landgericht setzte einen Termin für die Berufungshauptverhandlung an, also den entscheidenden Gerichtstermin in der zweiten Instanz. Doch zu diesem Termin erschien der Angeklagte nicht, obwohl er ordnungsgemäß geladen war und keine ausreichende Entschuldigung vorweisen konnte. Was bedeutet das konkret? Das Gesetz hat für einen solchen Fall eine klare Regelung. Erscheint ein Angeklagter ohne triftigen Grund nicht zu seiner eigenen Berufungsverhandlung, wird seine Berufung ohne weitere Prüfung der Sachlage verworfen. Genau das tat das Landgericht und wies die Berufung des Mannes zurück. Damit war sein Versuch, das erste Urteil zu ändern, gescheitert. Seine nachfolgenden Versuche, diese Entscheidung anzufechten, blieben ebenfalls erfolglos.

Das eigentliche Problem: Ein unerwarteter Rückzieher der Staatsanwaltschaft

Nachdem die Berufung des Angeklagten endgültig vom Tisch war, blieb nur noch die Berufung der Staatsanwaltschaft übrig. Man könnte nun denken, das Verfahren würde einfach weitergehen. Doch Monate nach der gescheiterten Verhandlung, als alle Rechtsmittel des Angeklagten ausgeschöpft waren, passierte etwas Unerwartetes. Die Staatsanwaltschaft erklärte schriftlich, dass sie ihre eigene Berufung ebenfalls zurücknimmt. Sie wollte das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts also doch akzeptieren.

Für das Landgericht schien die Sache damit erledigt. Es erließ einen Beschluss, der die Kosten des Verfahrens regelte. Ein solcher Beschluss ist eine formale gerichtliche Entscheidung, die oft verfahrenstechnische Fragen klärt. Darin wurde festgelegt, dass die Staatskasse die Kosten für die zurückgenommene Berufung der Staatsanwaltschaft tragen müsse. Doch der Angeklagte war damit nicht einverstanden. Er legte über seinen Verteidiger sofortige Beschwerde ein. Die sofortige Beschwerde ist ein schnelles Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Beschlüsse. Seine Begründung war verblüffend: Er behauptete, die Staatsanwaltschaft hätte ihre Berufung gar nicht wirksam zurücknehmen können, weil er, der Angeklagte, dem nicht zugestimmt habe.

Die Kernfrage für das Gericht: Ist ein Rückzieher ohne Zustimmung gültig?

Hier stand das Oberlandesgericht Nürnberg vor einer kniffligen juristischen Frage. Darf die Staatsanwaltschaft ihre Berufung einfach so zurückziehen, nachdem die Verhandlung bereits stattgefunden hat und der Angeklagte gar nicht anwesend war? Oder braucht sie dafür die Erlaubnis des Angeklagten, obwohl dessen eigene Berufung bereits gescheitert ist? Um das zu verstehen, müssen wir uns ansehen, wie das Gesetz solche Situationen regelt und warum es überhaupt ein Zustimmungserfordernis gibt.

Die zentrale Vorschrift hierfür findet sich in der Strafprozessordnung (StPO), dem Regelwerk für Strafverfahren. Normalerweise gilt: Hat die Hauptverhandlung einmal begonnen, kann ein Rechtsmittel nur noch mit Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden. Aber warum ist das so wichtig? Stellen Sie sich vor, Sie befinden sich in einem entscheidenden Spiel. Sobald das Spiel angepfiffen ist, können die Regeln nicht mehr einseitig geändert werden. Im Gerichtssaal ist es ähnlich. Ab Beginn der Verhandlung entsteht eine neue prozessuale Lage, in der auch der Angeklagte ein Interesse daran haben kann, dass das Verfahren zu einem endgültigen Abschluss kommt – vielleicht erhofft er sich sogar ein besseres Ergebnis als im ersten Urteil. Ein einseitiger Rückzieher der Staatsanwaltschaft würde ihm diese Chance nehmen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts: Nein, die Zustimmung war notwendig

Das Oberlandesgericht prüfte den Fall sorgfältig und kam zu einem klaren Ergebnis: Die Beschwerden des Angeklagten waren erfolgreich. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung nicht wirksam zurückgenommen, weil die erforderliche Zustimmung des Angeklagten fehlte. Die vorherigen Beschlüsse des Landgerichts, die von einer wirksamen Rücknahme ausgingen, wurden aufgehoben. Das Verfahren war also doch noch nicht beendet.

Die Logik des Gesetzes: Warum eine Zustimmung erforderlich ist

Um diese Entscheidung nachzuvollziehen, muss man die juristische Argumentation Schritt für Schritt durchgehen. Das Gericht stützte sich dabei auf zwei zentrale Regeln und deren Zusammenspiel.

Die allgemeine Regel: Ein Schutzmechanismus für den Angeklagten

Der Grundsatz ist in Paragraph 303 der Strafprozessordnung verankert. Dort steht, dass die Rücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung der Zustimmung des Gegners bedarf. Dieser Grundsatz gilt für das gesamte weitere Verfahren. Sobald die Verhandlung einmal begonnen hat, sind beide Parteien aneinander gebunden. Diese Regel soll den Angeklagten davor schützen, dass die Staatsanwaltschaft taktische Spielchen treibt und eine für sie vielleicht ungünstig verlaufende Verhandlung einfach abbricht, indem sie die Berufung zurückzieht.

Die besondere Ausnahme: Was passiert, wenn der Angeklagte fehlt?

Für den speziellen Fall, dass der Angeklagte nicht zur Berufungsverhandlung erscheint, gibt es jedoch eine Ausnahme. Paragraph 329 der Strafprozessordnung erlaubt es der Staatsanwaltschaft, ihre Berufung auch ohne die Zustimmung des Angeklagten zurückzunehmen. Das klingt zunächst wie ein Widerspruch. Aber diese Ausnahme dient einem klaren Zweck: Sie soll verhindern, dass Verfahren durch das Fernbleiben des Angeklagten blockiert werden und soll den Prozess beschleunigen. Der Angeklagte verliert durch sein unentschuldigtes Fehlen vorübergehend sein Recht, der Rücknahme zu widersprechen. Genau auf diese Ausnahme hatte sich das Landgericht gestützt, als es die Rücknahme für wirksam hielt.

Der entscheidende Faktor: Der Zeitpunkt des Rückziehers

Hier liegt der Kern der Entscheidung des Oberlandesgerichts. Die Staatsanwaltschaft hatte von der Ausnahmeregelung in der Hauptverhandlung am 28. Juni 2024 keinen Gebrauch gemacht. Sie hatte ihre Berufung erst Monate später schriftlich zurückgenommen. Das Gericht stellte klar: Die Ausnahmemöglichkeit aus Paragraph 329 gilt ausschließlich für die Dauer der Hauptverhandlung selbst. Der Gesetzestext sagt klar, dass dies „in der Hauptverhandlung“ geschehen kann.

Mit dem Ende der Verhandlung schloss sich das Zeitfenster für diese Ausnahme. Danach fiel die Situation wieder unter die allgemeine Regel des Paragraphen 303: Eine Rücknahme war nur noch mit Zustimmung des Angeklagten möglich. Das Gericht betonte, dass Ausnahmeregelungen im Recht immer eng ausgelegt werden müssen. Sie dürfen nicht über ihren klar definierten Anwendungsbereich hinaus ausgedehnt werden. Die Meinung anderer Gerichte, die argumentierten, der Angeklagte verzichte durch sein Fehlen dauerhaft auf sein Zustimmungsrecht, überzeugte den Nürnberger Senat nicht. Ein solcher dauerhafter Verzicht sei mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar.

Konsequenzen des Urteils: Das Verfahren ist noch nicht beendet

Da die Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft unwirksam war, ist ihr Rechtsmittel weiterhin anhängig. Das Verfahren ist also noch nicht abgeschlossen. Folglich waren auch die Beschlüsse des Landgerichts über die Verfahrenskosten hinfällig und mussten aufgehoben werden. Über die Kosten kann erst entschieden werden, wenn das Berufungsverfahren der Staatsanwaltschaft endgültig beendet ist. Der Fall muss nun also weiterverhandelt werden.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass im Strafverfahren strenge Regeln dafür gelten, wann die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückziehen kann. Nach Beginn einer Gerichtsverhandlung braucht sie grundsätzlich die Zustimmung des Angeklagten dazu – selbst wenn dieser bei der Verhandlung gefehlt hat. Die Ausnahme, dass bei Abwesenheit des Angeklagten keine Zustimmung nötig ist, gilt nur während der laufenden Verhandlung selbst, nicht danach. Das Urteil stärkt die Rechte von Angeklagten und verhindert, dass die Staatsanwaltschaft Verfahren nach eigenem Belieben beenden kann, wenn sie sich strategische Vorteile davon verspricht.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss man die Zustimmung des Gegners einholen, wenn man eine Berufung zurückziehen möchte?

Die Frage, ob die Zustimmung des Prozessgegners für den Rückzug einer Berufung notwendig ist, hängt vom Zeitpunkt des Rückzugs ab. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, das eingelegt wird, um ein Urteil eines Gerichts der ersten Instanz von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

Wann ist keine Zustimmung nötig?

In der Regel ist die Zustimmung des Gegners für den Rückzug einer Berufung nicht erforderlich, wenn der Rückzug erfolgt, bevor die Berufung der Gegenseite zugestellt wurde. Das bedeutet, solange Ihr Prozessgegner noch keine offizielle Information vom Gericht über Ihre eingelegte Berufung erhalten hat, können Sie diese einseitig zurücknehmen. Dies ist vergleichbar mit einem Brief, den Sie abgeschickt haben, aber noch vor der Zustellung abfangen können.

Wann ist eine Zustimmung erforderlich?

Sobald die Berufung der Gegenseite offiziell zugestellt wurde oder die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen ist, ändert sich die Situation. Ab diesem Zeitpunkt hat die Gegenseite eine eigene, rechtlich geschützte Position im Berufungsverfahren. Das bedeutet, sie hat möglicherweise bereits Schritte unternommen, um sich auf das Verfahren vorzubereiten, oder sie hat ein Interesse daran, dass das Verfahren fortgesetzt und eine endgültige gerichtliche Klärung erreicht wird. In einem solchen Fall ist der Rückzug der Berufung nur wirksam, wenn die Gegenseite zustimmt oder wenn Sie ausdrücklich auf das Rechtsmittel verzichten. Diese Regelung dient dem Schutz der Rechtsposition des Gegners und ist im deutschen Zivilprozessrecht, insbesondere in § 516 der Zivilprozessordnung (ZPO), verankert.

Auswirkungen eines Berufungsrückzugs

Wird eine Berufung wirksam zurückgezogen, wird das Urteil der ersten Instanz, gegen das die Berufung eingelegt wurde, rechtskräftig. Das bedeutet, das Urteil ist endgültig und nicht mehr durch eine Berufung anfechtbar. Eine weitere wichtige Folge ist die Kostenverteilung: Die Partei, die die Berufung zurückzieht, trägt in der Regel die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens. Dazu gehören sowohl die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren als auch die Kosten, die der Gegenseite durch das Verfahren entstanden sind, wie etwa deren Anwaltskosten.


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Welche Bedeutung hat der Zeitpunkt der Rücknahme einer Berufung?

Der Zeitpunkt, zu dem eine Berufung – also die Anfechtung eines erstinstanzlichen Gerichtsurteils vor einem höheren Gericht – zurückgenommen wird, hat eine erhebliche rechtliche und vor allem finanzielle Bedeutung. Die Hauptunterscheidung liegt darin, ob die Rücknahme vor oder nach dem Beginn der sogenannten mündlichen Verhandlung (oft auch als Hauptverhandlung bezeichnet) erfolgt.

Rücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung

Wird eine Berufung zurückgenommen, bevor das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung offiziell eröffnet hat, wirkt sich das meist positiv auf die Kosten aus. Das bedeutet:

  • Reduzierte Gerichtskosten: Die Gerichtsgebühren, die für das Berufungsverfahren anfallen würden, werden in der Regel erheblich reduziert. Oft müssen dann nur 25 % oder 50 % der vollen Gerichtsgebühren gezahlt werden. Dies liegt daran, dass das Gericht bis zu diesem Zeitpunkt noch keinen umfassenden Aufwand betreiben musste.
  • Geringeres finanzielles Risiko: Für die Partei, die die Berufung eingelegt hat, verringert sich das finanzielle Risiko deutlich. Sie vermeidet die vollen Kosten des Berufungsverfahrens, zu denen neben den Gerichtsgebühren auch die Anwaltskosten der Gegenseite gehören können, wenn man im Prozess unterliegt.

Stellen Sie sich vor, man hat eine Berufung eingereicht, um ein Urteil überprüfen zu lassen. Bevor das Gericht den Fall detailliert in einer mündlichen Verhandlung bespricht, stellt man fest, dass die Erfolgsaussichten doch gering sind oder man sich außergerichtlich geeinigt hat. Zieht man die Berufung in diesem frühen Stadium zurück, spart man einen Großteil der anfallenden Gerichtsgebühren.

Rücknahme ab Beginn der mündlichen Verhandlung

Wird die Berufung hingegen erst zurückgenommen, wenn das Gericht die mündliche Verhandlung bereits begonnen oder sogar schon durchgeführt hat, sind die finanziellen Auswirkungen andere:

  • Volle Gerichtskosten: In diesem Fall fallen in der Regel die vollen Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren an. Das Gericht hat bereits umfassende Arbeit investiert, Akten studiert, Beweismittel geprüft oder eine Verhandlung abgehalten.
  • Volle Kostentragung: Die Partei, die die Berufung zurücknimmt, trägt in der Regel die vollen Kosten des Verfahrens, einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite, sofern diese nicht durch eine andere Vereinbarung abgedeckt sind.

Warum ist dieser Zeitpunkt so relevant?

Die Relevanz des Zeitpunkts liegt also primär in der Vermeidung oder Minderung von Kosten. Die Möglichkeit, eine Berufung frühzeitig und kostengünstiger zurücknehmen zu können, gibt den Parteien eine gewisse Flexibilität. Es ist ein wichtiger strategischer Aspekt im Zivilprozess, da sich die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels im Laufe des Verfahrens ändern kann, beispielsweise durch neue Informationen, Beweismittel oder eine Einigung mit der Gegenseite. Die gesetzliche Regelung berücksichtigt den unterschiedlichen Aufwand, der dem Gericht in den verschiedenen Phasen des Verfahrens entsteht.


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Was passiert, wenn eine Berufung nicht wirksam zurückgenommen wurde?

Wenn eine Berufung – also ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz – nicht wirksam zurückgenommen wurde, bedeutet dies, dass das Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht beendet ist. Obwohl eine Partei möglicherweise glaubt, die Berufung sei aus der Welt geschafft, bleibt sie rechtlich weiterhin anhängig.

Das Weiterbestehen des Verfahrens

Eine Rücknahme der Berufung ist nur dann wirksam, wenn bestimmte formelle Anforderungen erfüllt sind. Dazu gehört in der Regel eine klare, unmissverständliche Erklärung gegenüber dem Gericht, oft auch in einer bestimmten Form (zum Beispiel schriftlich) oder durch eine rechtsanwaltliche Vertretung. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind – etwa weil die Erklärung zu vage war, nicht schriftlich erfolgte, oder die Person, die die Rücknahme erklärte, dazu nicht befugt war (z.B. keine ordnungsgemäße Anwaltsvollmacht vorlag) – dann entfaltet die vermeintliche Rücknahme keine rechtliche Wirkung.

Für Sie bedeutet das: Das Gericht behandelt die Berufung weiterhin so, als wäre sie nie zurückgenommen worden. Es wird den Prozess fortsetzen, obwohl eine Partei vielleicht davon ausgeht, das Verfahren sei längst beendet.

Konsequenzen für den weiteren Verlauf

Die unwirksame Rücknahme hat verschiedene Folgen für den weiteren Verfahrensverlauf:

  • Das Verfahren läuft weiter: Das Gericht setzt die Bearbeitung der Berufung fort. Es kann Schriftsätze der Gegenseite anfordern, Termine für eine mündliche Verhandlung ansetzen oder sogar eine Entscheidung in der Sache treffen.
  • Mögliche Überraschungen: Die Partei, die die Berufung unwirksam zurückgenommen hat, könnte plötzlich mit gerichtlichen Verfügungen, Ladungen oder sogar einem Urteil konfrontiert werden, obwohl sie glaubte, das Verfahren sei abgeschlossen. Auch die Gegenseite, die von der vermeintlichen Rücknahme erfahren hat, könnte verunsichert sein oder weiterhin Prozesshandlungen vornehmen.
  • Sachprüfung: Das Gericht wird die Berufung inhaltlich prüfen. Das heißt, es wird sich mit den Argumenten der Berufung auseinandersetzen und entscheiden, ob das Urteil der ersten Instanz Bestand hat oder geändert werden muss.

Auswirkungen auf die Kostenentscheidung

Ein besonders relevanter Aspekt sind die Kosten des Verfahrens. Wenn eine Berufung nicht wirksam zurückgenommen wird, entstehen weiterhin Kosten für die Gerichtstätigkeit und gegebenenfalls für die anwaltliche Vertretung beider Seiten.

  • Keine Kostenreduzierung: Eine wirksame Rücknahme kann in bestimmten Fällen zu einer Reduzierung der Gerichtskosten führen (z.B. durch eine Gebührenermäßigung). Bei einer unwirksamen Rücknahme tritt diese Ersparnis nicht ein.
  • Volle Kostentragung: Am Ende des Verfahrens entscheidet das Gericht, wer die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Dies ist in der Regel die Partei, die im Verfahren unterliegt. Wenn die unwirksame Rücknahme dazu führt, dass die Berufung inhaltlich geprüft und schließlich abgewiesen wird, muss der Berufungsführer in der Regel die vollen Kosten tragen – die möglicherweise höher sind, als wenn die Berufung wirksam und frühzeitig zurückgenommen worden wäre.

Im Ergebnis ist es entscheidend, dass rechtliche Erklärungen wie die Rücknahme einer Berufung stets die formellen Anforderungen erfüllen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die beabsichtigte rechtliche Wirkung tatsächlich eintritt und keine unerwarteten Konsequenzen für den Verfahrensverlauf oder die Kosten entstehen.


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Warum gibt es Ausnahmen von der Zustimmungsregel bei der Berufungsrücknahme?

Im deutschen Gerichtsverfahren ist der Schutz der beteiligten Parteien ein wichtiges Prinzip. Wenn eine Partei Berufung einlegt und die Gegenseite bereits am Verfahren beteiligt ist, ist es üblich, dass wichtige Verfahrensschritte – wie die Rücknahme der Berufung – nur mit Zustimmung der Gegenseite erfolgen können, sobald die eigentliche mündliche Verhandlung begonnen hat. Dies soll die Rechte der Gegenseite und deren bereits entstandenen Aufwand im Berufungsverfahren schützen.

Die wichtigste Ausnahme: Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung

Die zentrale Ausnahme von dieser Zustimmungsregel ist die Rücknahme der Berufung, bevor die mündliche Verhandlung vor Gericht begonnen hat. In diesem frühen Stadium des Berufungsverfahrens ist die Zustimmung der Gegenseite nicht erforderlich. Die Partei, die die Berufung eingelegt hat, kann ihre Berufung also einfach zurückziehen, ohne dass die andere Seite dem zustimmen muss.

Der Sinn der Ausnahmen: Verfahren beschleunigen und Blockaden verhindern

Diese gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen sind aus mehreren Gründen sinnvoll:

  • Beschleunigung des Verfahrens: Stellen Sie sich vor, die Partei, die Berufung eingelegt hat, erkennt frühzeitig – vielleicht nach Sichtung neuer Unterlagen oder nach einer ersten Einschätzung – dass die Berufung wenig Aussicht auf Erfolg hat. Oder die Parteien haben außerhalb des Gerichts eine Einigung erzielt. In solchen Fällen ermöglicht die sofortige Rücknahme ohne Zustimmung ein schnelles Beenden des Gerichtsverfahrens. Dies spart nicht nur den beteiligten Parteien Zeit und Kosten, sondern entlastet auch die Gerichte.
  • Verhinderung von Verzögerungen: Ohne diese Ausnahme könnte die Gegenseite die Zustimmung zur Rücknahme verweigern, selbst wenn die Berufung offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt werden soll. Dies würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen. Die Regelung stellt sicher, dass eine Partei, die ihre Berufung nicht mehr weiterverfolgen möchte, dies auch ohne ein „Veto“ der anderen Seite tun kann, solange der Prozess noch nicht in vollem Gange ist. Die Möglichkeit, ein Verfahren schnell zu beenden – auch wenn eine Partei nicht erscheint oder nicht aktiv mitwirkt –, trägt insgesamt zur Effizienz der Gerichtsverfahren bei und verhindert unnötige Blockaden. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass solche Ausnahmen immer eng auszulegen sind, das heißt, sie gelten nur in den vom Gesetz klar definierten Fällen.

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Welche Rechte hat man als Angeklagter bei der Rücknahme eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft?

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel, also beispielsweise eine Berufung oder Revision, gegen ein Gerichtsurteil eingelegt hat und dieses Rechtsmittel später wieder zurücknimmt, hat das Auswirkungen auf das weitere Verfahren. Für Sie als Angeklagter ist es wichtig zu wissen, welche Schutzmechanismen das Gesetz in dieser Situation vorsieht.

Rücknahme durch die Staatsanwaltschaft: Was passiert grundsätzlich?

Zieht die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurück, bedeutet das, dass sie ihre eigene Anfechtung des Urteils aufgibt. Die ursprüngliche Entscheidung des Gerichts wird dann, sofern keine anderen Rechtsmittel mehr anhängig sind, rechtskräftig. Das bedeutet, das Urteil ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Für Sie kann dies eine Klärung der Situation bedeuten, da der Ausgang des Verfahrens feststeht.

Wann ist die Zustimmung des Angeklagten erforderlich?

Ob Ihre Zustimmung als Angeklagter zur Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft notwendig ist, hängt entscheidend davon ab, zu welchem Zweck die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel ursprünglich eingelegt hatte:

  1. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten: Dies ist der Regelfall. Die Staatsanwaltschaft legt oft Rechtsmittel ein, um zum Beispiel eine höhere Strafe für Sie zu erreichen oder ein freisprechendes Urteil anzufechten. Zieht die Staatsanwaltschaft ein solches Rechtsmittel zurück, ist Ihre Zustimmung als Angeklagter in der Regel nicht erforderlich. Die Rücknahme führt dazu, dass die von der Staatsanwaltschaft angestrebte Verschlechterung Ihrer Position entfällt. Das ursprüngliche Urteil (oder Ihr eigenes, noch anhängiges Rechtsmittel) bleibt bestehen. Das dient Ihrem Interesse, da die Staatsanwaltschaft auf eine für Sie nachteilige Entscheidung verzichtet.
  2. Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten: In seltenen Fällen kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel auch zu Ihrem Vorteil eingelegt haben, etwa wenn sie ein für Sie ungerechtes Urteil korrigieren oder einen Freispruch erreichen wollte. In dieser besonderen Situation ist Ihre ausdrückliche Zustimmung als Angeklagter zur Rücknahme des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft zwingend erforderlich. Dies ist ein wichtiger Schutzmechanismus für Sie. Ohne Ihre Zustimmung könnte die Staatsanwaltschaft ein Verfahren, das zu Ihren Gunsten geführt werden sollte, einfach beenden und Ihnen damit die Chance auf eine Verbesserung Ihrer Lage nehmen. Diese Regelung stellt sicher, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben.

Was ist, wenn auch Sie ein Rechtsmittel eingelegt haben?

Haben Sie als Angeklagter ebenfalls ein eigenes Rechtsmittel (z.B. Berufung oder Revision) gegen dasselbe Urteil eingelegt, bleibt Ihr eigenes Rechtsmittel von der Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft unberührt. Ihr Rechtsmittelverfahren läuft dann eigenständig weiter. Das bedeutet, dass Ihre Rechte und die Möglichkeit, das Urteil weiterhin anzufechten, durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nicht eingeschränkt werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei ein Urteil eines Gerichts der ersten Instanz von einem höheren Gericht überprüfen lassen kann. Dabei wird nicht nur die formale Rechtmäßigkeit, sondern meist auch die inhaltliche Richtigkeit des Urteils geprüft. Im Strafverfahren ist die Berufung oft der zweite Schritt nach einem Urteil des Amtsgerichts, wenn eine der Parteien mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist. Beispiel: Jemand wird wegen einer Straftat verurteilt, hält das Urteil aber für zu hart oder ungerecht und möchte, dass ein höheres Gericht den Fall noch einmal bewertet.


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Hauptverhandlung

Die Hauptverhandlung ist der zentrale Gerichtstermin in einem Strafprozess, bei dem der Fall mündlich verhandelt wird. Hier werden Zeugenaussagen gehört, Beweise geprüft und das Gericht entscheidet letztlich über Schuld und Strafe. Beginn und Ablauf der Hauptverhandlung sind wichtig, weil ab hier besondere Verfahrensregeln gelten, etwa zum Rückzug von Rechtsmitteln. Beispiel: In einem Strafprozess sagt der Angeklagte vor Gericht aus, Zeugen werden befragt und das Gericht erhält die Gelegenheit, alle Argumente direkt zu hören, bevor es ein Urteil fällt.


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Rücknahme eines Rechtsmittels

Die Rücknahme eines Rechtsmittels bedeutet, dass die Partei, die etwa eine Berufung eingelegt hat, erklärt, dieses Rechtsmittel nicht weiter zu verfolgen und den Rechtsweg damit beendet. Eine wirksame Rücknahme führt dazu, dass das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig wird und nicht weiter angefochten wird. Im Strafprozess ist für eine solche Rücknahme ab Beginn der Hauptverhandlung oft die Zustimmung der Gegenseite nötig, damit nicht einseitig Verfahrensergebnisse beeinflusst werden können. Beispiel: Wer gegen ein Urteil Berufung eingelegt hat, kann später aus taktischen oder inhaltlichen Gründen erklären, dass er die Berufung zurückzieht, sodass das ursprüngliche Urteil wirksam bleibt.


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Zustimmungserfordernis bei der Rücknahme

Das Zustimmungserfordernis bezeichnet die gesetzliche Regel, wonach die Rücknahme eines Rechtsmittels nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Einwilligung der Gegenseite wirksam ist (§ 303 Strafprozessordnung). Diese Regel schützt die Rechte der Gegenpartei und verhindert einseitige Prozessmanipulationen. Ausnahmen gelten nur eng begrenzt, z. B. wenn der Angeklagte unentschuldigt fehlt (§ 329 StPO), jedoch nur während der laufenden Hauptverhandlung. Beispiel: Nach Beginn der Verhandlung will die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückziehen; ohne Zustimmung des Angeklagten ist dieser Rückzug unwirksam, weil der Angeklagte sonst keine Möglichkeit hätte, sich weiter zu äußern.


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Ausnahmeregelung bei Fernbleiben des Angeklagten (§ 329 StPO)

Nach § 329 Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auch ohne die Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen, wenn dieser ohne ausreichende Entschuldigung der Berufungshauptverhandlung fernbleibt. Diese Regel soll verhindern, dass Verfahren durch das Fernbleiben des Angeklagten verzögert oder blockiert werden. Wichtig ist: Diese Ausnahme gilt nur während der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung; erfolgt die Rücknahme später, ist wieder die Zustimmung erforderlich. Beispiel: Der Angeklagte erscheint nicht zur Berufungsverhandlung, ohne sich zu entschuldigen, so kann die Staatsanwaltschaft sofort ihre Berufung zurückziehen, um eine unnötige Verfahrensverzögerung zu verhindern.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 303 Strafprozessordnung (StPO): Regelt, dass nach Beginn der Hauptverhandlung ein Rechtsmittel nur mit Zustimmung des Gegners zurückgenommen werden kann. Diese Vorschrift schützt die prozessuale Stellung des Gegners und verhindert einseitige Verfahrensänderungen während laufender Verhandlungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft benötigte für die Rücknahme ihrer Berufung nach Abschluss der Hauptverhandlung die Zustimmung des Angeklagten, die jedoch nicht vorlag.
  • § 329 StPO: Schafft eine Ausnahme für die Rücknahme von Berufung durch die Staatsanwaltschaft während der laufenden Hauptverhandlung, wenn der Angeklagte unentschuldigt fehlt. Diese Vorschrift ermöglicht eine Verfahrensbeschleunigung und verhindert eine Blockade durch Fernbleiben des Angeklagten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht stützte sich zunächst auf diese Ausnahme, obwohl die Staatsanwaltschaft ihre Berufung erst nach der Hauptverhandlung zurücknahm, weshalb die Ausnahme hier nicht anwendbar war.
  • Rechtsmittelrecht im Strafprozess: Grundlage für Berufung und Rücknahme von Berufungen regeln die Voraussetzungen und Fristen für Wirksamkeit der Rechtsmittel. Ziel ist, die Rechtssicherheit für alle Prozessbeteiligten und die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die verspätete Rücknahme der Berufung ohne Zustimmung des Angeklagten ist gemäß den Grundsätzen des Rechtsmittelrechts unwirksam, wodurch das Verfahren weiterhin offen ist.
  • Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG): Verlangt, dass rechtsstaatliche Verfahren fair und nach vorhersehbaren Regeln ablaufen, wobei die Rechte der Verfahrensbeteiligten geschützt sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vorschrift über die Zustimmung bei Rücknahme eines Rechtsmittels sichert das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren und verhindert willkürliche Prozessbeendigung durch die Staatsanwaltschaft.
  • Kostenrecht im Strafverfahren (§§ 465 ff. StPO): Regelt, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat und unter welchen Voraussetzungen Kostenentscheidungen wirksam sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Rücknahme unwirksam war, sind auch die Kostenbeschlüsse des Landgerichts gegenstandslos und aufgehoben, da das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen ist.
  • Verfahrensrechtlicher Grundsatz der engen Auslegung von Ausnahmeregelungen: Im Strafprozessrecht werden Ausnahmen grundsätzlich restriktiv interpretiert, um Rechtsklarheit zu erhalten und Missbrauch zu verhindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht lehnte eine weite Auslegung der Ausnahme des § 329 StPO ab und stellte klar, dass die Ausnahmeregel nur während der Hauptverhandlung gilt, was zur Unwirksamkeit der Rücknahme führte.

Das vorliegende Urteil


OLG Nürnberg – Az.: Ws 258/25 und Ws 259/25 – Beschluss v. 16.04.2025


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