Skip to content

Aussetzung der Reststrafe: Erstverbüßer erhält nach E-Scooter-Verstoß keine Bewährung

Die letzte Prüfung im offenen Vollzug: Kein Drogenfund, kein Alkohol – nur ein abgelaufenes Versicherungskennzeichen am E-Scooter. Für den Erstverbüßer reicht bereits diese Ordnungswidrigkeit, um die vorzeitige Haftentlassung in Frage zu stellen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte zu klären, ob die Erstverbüßervermutung dadurch widerlegt ist.
Verwittertes abgelaufenes Versicherungskennzeichen am E-Scooter-Hinterrad auf Asphalt, daneben ein zweites Kennzeichen und Be
Ein E-Scooter mit losem Kennzeichen am Straßenrand. Ein Detail, das im Alltag schnell übersehen wird. Das abgelaufene Kennzeichen belegt eine Verkehrsordnungswidrigkeit im offenen Vollzug und widerlegt die Vermutung für die Aussetzung der Reststrafe. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 Ws 95/26

Das Wichtigste im Überblick

Das Oberlandesgericht lehnt die Bewährung für zwei Reststrafen ab, weil der Verurteilte erneut Verkehrsregeln verletzte.
  • Der Verurteilte verbüßt diese Reststrafen weiter; die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Beschwerde Erfolg.
  • Das Gericht sah wegen Rückfällen und neuem Regelverstoß keine Aussicht auf straffreies Verhalten.
  • Familie, Arbeit, Reue und Bewährungsauflagen reichten nicht, weitere Verkehrsverstöße zu verhindern.
  • Die Entscheidung zur Reststrafe aus Linz blieb offen, weil Saarbrücken sie nicht anfechten durfte.

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 25.06.2026
  • Aktenzeichen: 1 Ws 95/26
  • Verfahren: Sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
  • Rechtsbereiche: Strafvollstreckungsrecht, Bewährung, Verkehrsrecht
  • Relevant für: Verurteilte, Staatsanwaltschaften, Strafvollstreckungsgerichte

Wann scheitert die Aussetzung der Reststrafe?

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB darf der Strafrest nur ausgesetzt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob ein Verurteilter außerhalb des Vollzugs keine Straftaten mehr begeht. Das bedeutet konkret: Wer einen Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßt hat – regelmäßig zwei Drittel –, kann den restlichen Teil unter Bewährung freikommen; dafür braucht es eine tragfähige Prognose, dass er draußen keine neuen Straftaten begeht. Die Prognose verlangt nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Vorleben, Tatumständen, dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, dem Verhalten im Vollzug, den Lebensverhältnissen und den Wirkungen der Aussetzung. „Rechtsgut“ meint das rechtlich geschützte Interesse, das bei einem Rückfall verletzt werden könnte – etwa Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer oder die Sicherheit des Straßenverkehrs. Bei dieser Abwägung stehen die Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gegenüber.

Diese Maßstäbe legte das Oberlandesgericht Saarbrücken seinem Beschluss vom 25. Juni 2026 zugrunde, Aktenzeichen 1 Ws 95/26. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juni 2026 auf, soweit dieser die Reststrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 11. März 2024 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. November 2024 sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Oktober 2025 zur Bewährung ausgesetzt hatte. Die sofortige Beschwerde ist ein befristeter Rechtsbehelf mit kurzer Frist; der „Senat“ ist der zuständige Richterspraxis am Oberlandesgericht, die Strafvollstreckungskammer die Abteilung des Landgerichts, die über Vollstreckungsfragen wie die Reststrafenaussetzung entscheidet. Ein Widerrufsbeschluss bedeutet, dass eine frühere Bewährung widerrufen und die Strafe nachträglich zu vollstrecken war. Die Aussetzung genau dieser Reststrafen wurde abgelehnt – der Verurteilte muss sie weiter verbüßen. Über die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein entschied das Oberlandesgericht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

Auch wenn die Strafvollstreckungskammer die Reststrafenaussetzung bereits beschlossen hat: Die Staatsanwaltschaft kann diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde anfechten und vollständig kippen. Planen Sie nichts Unumkehrbares – keine Wohnung, keinen Arbeitsvertrag, keine familiären Zusagen – bis die Beschwerdefrist der Staatsanwaltschaft abgelaufen ist und das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bei Erstverbüßern spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass der Strafvollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat. Diese Vermutung ist widerlegt, sobald im offenen Vollzug erneut gegen Regeln verstoßen wird; bereits eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann ausreichen, wenn sie die fortdauernde Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften belegt.
  2. Bei Entscheidungen über die Aussetzung der Reststrafe nach § 57 StGB gilt die Unschuldsvermutung nicht. Eine ungünstige Legalprognose kann bereits dann gerechtfertigt sein, wenn mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit eine neue Straftat begangen worden ist; eine rechtskräftige Verurteilung ist nicht erforderlich.
  3. Die Staatsanwaltschaft kann eine Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe nach § 57 StGB nur anfechten, soweit sie für die Vollstreckung der jeweiligen Strafe örtlich zuständig ist. Eine gesetzliche Zuständigkeitskonzentration bei mehreren örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften besteht nicht.
Gegenüberstellung § 57 StGB: Erstverbüßervermutung und Widerlegung durch Regelverstöße im offenen Vollzug, oben Schlussfolger
Regelverstöße im Vollzug richtig prognostisch einordnen

Warum hatte die Beschwerde nur teilweise Erfolg?

Gegen Entscheidungen nach § 57 StGB ist die sofortige Beschwerde gemäß § 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1 und § 311 Abs. 2 StPO zulässig. Anders als bei manchen anderen Rechtsmitteln läuft hier eine besonders kurze Frist – typischerweise eine Woche ab Bekanntgabe –, und die Beschwerde hemmt die Wirkung der angefochtenen Entscheidung nicht automatisch in jeder Hinsicht; die höhere Instanz prüft die Aussetzungsentscheidung dann erneut.

Im Saarbrücker Verfahren nutzte die Staatsanwaltschaft genau diesen Rechtsbehelf. Die Strafvollstreckungskammer III hatte am 11. Juni 2026 die Vollstreckung der Reststrafen aus drei Urteilen mit Wirkung zum 1. Juli 2025 für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt, den Verurteilten einem Bewährungshelfer unterstellt und Weisungen erteilt. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken legte bereits am 12. Juni 2026 sofortige Beschwerde ein, die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die vollständige Aufhebung des Beschlusses und die Ablehnung sämtlicher Reststrafenaussetzungen. Das Oberlandesgericht legte die Beschwerde jedoch einschränkend aus: Sie betraf nur die Reststrafen, für deren Vollstreckung die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zuständig war, weil die Beschwerdeschrift ausschließlich die entsprechenden Aktenzeichen nannte. In diesem Umfang hatte die Beschwerde Erfolg; die Staatsanwaltschaft Koblenz focht die Entscheidung nicht an.

Darf die Staatsanwaltschaft die Aussetzung der Reststrafe anfechten?

Die Staatsanwaltschaft kann eine Entscheidung nach § 57 StGB nach der vom Senat herangezogenen Rechtsprechung nur anfechten, soweit sie für die Vollstreckung der jeweiligen Strafe örtlich zuständig ist. Dahinter steckt ein einfacher Gedanke: Verwaltet eine andere Staatsanwaltschaft die Vollstreckung einer bestimmten Strafe, darf nicht jede beliebige Behörde diese Aussetzung kippen – nur die für genau diese Strafe zuständige. Eine gesetzliche Zuständigkeitskonzentration bei mehreren örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften besteht nicht; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 143 GVG und 7 StVollstrO. Davon zu unterscheiden ist eine Übertragung der Vollstreckungsaufgaben nach § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO sowie die gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitskonzentration bei der Strafvollstreckungskammer nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO: Die Kammer kann bundeln, die Anfechtungsbefugnis der Staatsanwaltschaften bleibt aber an ihre jeweilige Vollstreckungszuständigkeit gebunden. Das Gericht verwies hierzu auf die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2021 (4 Ws 608/21) und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. März 2021 (1 Ws 75/21), abweichend auf das Oberlandesgericht Düsseldorf vom 3. Juni 2020 (5 Ws 140-142/20) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vom 30. Juni 2025 (1 Ws 89/25).

Denn wenn sie für die Vollstreckung einer Strafe nicht zuständig ist, kann sie auch nicht befugt sein, deren (weitere) Vollstreckung durchzusetzen. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken

An dieser Zuständigkeitsgrenze scheiterte der Zugriff auf eine der drei Reststrafen. Hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 28. Oktober 2021 in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Oktober 2025 fehlte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken die Beschwerdebefugnis, weil hierfür die Staatsanwaltschaft Koblenz vollstreckungszuständig war. Beschwerdebefugnis heißt: nur wer für die Vollstreckung dieser konkreten Strafe zuständig ist, darf die Aussetzung mit der sofortigen Beschwerde angreifen. Eine Übertragung der Vollstreckungsaufgaben nach § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO lag nicht vor. Da die Staatsanwaltschaft Koblenz selbst keine Beschwerde einlegte, entschied das Oberlandesgericht über diese Reststrafe gar nicht.

Wann ist die Erstverbüßervermutung widerlegt?

Bei Erstverbüßern spricht nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig eine Vermutung dafür, dass der Strafvollzug seine Wirkung nicht verfehlt hat. Das bedeutet konkret: Wer zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe absitzt, erhält einen prognostischen Vertrauensvorschuss – die Haft gilt erfahrungsgemäß als besonders eindringlich, sodass die Freilassung auf Bewährung näherliegt als bei mehrfach Inhaftierten. Das Oberlandesgericht verwies hierzu auf eigene frühere Beschlüsse sowie auf den Kommentar von Fischer zum Strafgesetzbuch.

Ob diese Vermutung im konkreten Vollzugsverhalten standhielt, war zentraler Streitpunkt. Der Verurteilte befand sich erstmals in Haft, sodass die Erstverbüßervermutung dem Grunde nach griff. Der Senat sah sie jedoch als widerlegt an, weil der Mann im offenen Vollzug erneut gegen Regeln verstoßen hatte: Im offenen Vollzug genießen Gefangene deutlich mehr Freiräume als im geschlossenen – etwa Ausgang, Freigang oder lockere Kontrollen –, gleichzeitig wird gerade dort geprüft, ob sie mit dieser Freiheit verantwortungsvoll umgehen. Er war mit einem E-Scooter gefahren, an dem ein abgelaufenes Versicherungskennzeichen angebracht war – zudem ein Kennzeichen, das ursprünglich für ein anderes Fahrzeug ausgegeben worden war. Wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz leiteten die Behörden ein Ermittlungsverfahren ein.

Geständnis in der Anhörung, aber Ordnungswidrigkeit bejaht

In seiner richterlichen Anhörung vom 3. Juni 2026 räumte der Verurteilte die Fahrt ein. Er habe angenommen, ein gültiger Versicherungsvertrag habe bestanden, und lediglich versäumt, das neue Kennzeichen anzubringen. Unabhängig von der weiteren Aufklärung des Vorwurfs zum Pflichtversicherungsgesetz sah das Oberlandesgericht jedenfalls eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 eKFV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eKFV als erfüllt an – diese Vorschrift verlangt für den Betrieb eines Elektrokleinstfahrzeugs eine gültige Versicherungsplakette. Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat, sondern ein bußgeldbewehrter Regelverstoß; für die Reststrafenprognose kann sie trotzdem schwer wiegen, weil sie zeigt, ob jemand Vorschriften weiterhin missachtet. Die Ordnungswidrigkeit belege, dass sich der Mann weiterhin vorsätzlich über straßenverkehrsrechtliche Regeln hinwegsetze, und begründe die Besorgnis weiterer Verkehrsstraftaten. Dem Vorwurf, ein fremdes Kennzeichen verwendet zu haben, war er nach den Feststellungen des Gerichts nicht entgegengetreten.

Praxis-Hinweis: Erstverbüßervermutung

Viele Erstverbüßer verlassen sich auf den Vorschusslorbeer, dass die Haft ihre Wirkung nicht verfehlt hat. Das Urteil zeigt jedoch: Diese Vermutung ist widerlegt, sobald der Verurteilte im offenen Vollzug durch Regelverstöße auffällt. Dabei muss es sich nicht um schwere Straftaten handeln. Bereits Verkehrsordnungswidrigkeiten reichen aus, wenn sie dem Gericht beweisen, dass der Verurteilte Vorschriften weiterhin aus Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit ignoriert.

Warum scheiterte die Legalprognose trotz Ersthaft?

Die günstige Legalprognose nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB setzt die Gesamtwürdigung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB voraus. Legalprognose meint die richterliche Einschätzung, ob vom Verurteilten in Freiheit ein straffreies Leben erwartet werden kann – fällt sie ungünstig aus, bleibt er in Haft. Auch Verkehrsstraftaten bergen nach Ansicht des Senats ein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer – ein Risiko, das durch zusätzlich zu befürchtenden Suchtmittelkonsum verstärkt werden kann.

Unter diesen Maßstäben verneinte der Senat die Prognose für die saarbrückischen Reststrafen. Die Vielzahl einschlägiger Verkehrsstrafen, die erhebliche Rückfallgeschwindigkeit und die mehrfache Bewährungsbrüchigkeit wertete das Gericht als eingeschliffenes Verhaltensmuster. „Einschlägig“ heißt hier: immer wieder vergleichbare Taten im Straßenverkehr; Bewährungsbrüchigkeit bedeutet, dass frühere Bewährungen widerrufen wurden oder der Verurteilte während laufender Bewährung erneut straffällig wurde. Weder Geld- und Bewährungsstrafen noch die erstmalige Inhaftierung hatten den Verurteilten von weiteren Regelverstößen im Straßenverkehr abgehalten; ein solches Muster lasse sich allenfalls durch weitere Strafvollstreckung aufbrechen. Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten und der Aufnahmebefund der Justizvollzugsanstalt Ottweiler vom 4. August 2025 belegten außerdem früheren Amphetaminkonsum. Der Aufnahmebefund ist die ärztlich-psychologische Erhebung bei Haftantritt, in der unter anderem Suchtmittelanamnese festgehalten wird. Seine Erklärung, er habe Amphetamin „zur Leistungssteigerung“ bei seiner früheren Arbeitsstelle konsumiert, ließ nach Einschätzung des Senats befürchten, dass er bei beruflichen Herausforderungen nach der Haftentlassung erneut zu diesem Konsumverhalten zurückkehren könnte.

Wer eine Drogenvergangenheit hat, sollte vor dem Anhörungstermin aktiv werden: Lassen Sie Suchtberatung oder Therapie dokumentiert nachweisen und stellen Sie sicher, dass aktuelle Abstinenzbescheinigungen oder ein ärztliches Gutachten der Strafvollstreckungskammer vorliegen. Erklärungen wie „Konsum nur zur Leistungssteigerung“ schaden der Prognose mehr als sie helfen – das Gericht wertet sie als Rückfallrisiko bei künftigem beruflichem Stress.

Verteidigung: nur Verkehrsdelikte, geringere Anforderungen?

Der Verteidiger hatte argumentiert, der Verurteilte sei bislang ausschließlich wegen Verkehrsdelikten bestraft worden, weshalb je nach Schwere möglicher neuer Taten geringere Anforderungen an die Prognose zu stellen seien. Das Oberlandesgericht bestätigte zwar die grundsätzliche Abwägungspflicht, verwarf das Argument aber im Ergebnis: Wegen der Vielzahl einschlägiger Taten, der Rückfallgeschwindigkeit und der Erfolglosigkeit früherer Sanktionen müsse der Freiheitsanspruch hinter dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten – verstärkt durch die befürchtete Rückkehr zum Amphetaminkonsum. Freiheitsanspruch meint hier das Interesse des Verurteilten, den Strafrest nicht weiter in Haft, sondern auf freiem Fuß unter Bewährung zu verbüßen.

Auch der Einwand, die Fahrten ohne Fahrerlaubnis seien nach eigenen Angaben des Verurteilten nur aus Nachlässigkeit beziehungsweise „aus Faulheit“ begangen worden, verfing nicht. Der Senat sah gerade darin einen Beleg für eine besonders niedrige Hemmschwelle: Die Tat vom 28. Mai 2017 lag nur fünf Tage nach der erstinstanzlichen Verhängung einer Freiheitsstrafe, und auch sonst war der Mann jeweils mit erheblicher Rückfallgeschwindigkeit wieder straffällig geworden.

Warum reichten Geständnis, Familie und Weisungen nicht?

Geständnis, Reue, sozialer Empfangsraum, gerichtliche Warnungen und Bewährungsweisungen fließen in die Gesamtwürdigung ein, ersetzen aber nicht die günstige Legalprognose nach § 57 Abs. 1 StGB. Sozialer Empfangsraum bezeichnet das private und berufliche Umfeld, das den Verurteilten nach der Entlassung aufnimmt – etwa Partner, Familie, Wohnung und Arbeitsstelle. Weisungen sind verbindliche Ge- und Verbote in der Bewährung, etwa Abstinenzpflichten oder Meldeauflagen.

Der Verteidiger stützte die positive Prognose auf mehrere mildernde Umstände – der Senat prüfte und verwarf sie einzeln.

Geständnis und Reue reichten nicht

Bereits im Verfahren zum Urteil des Amtsgerichts Neunkirchen vom 5. Juni 2018 war der Verurteilte geständig gewesen und danach mehrfach einschlägig straffällig geworden. Geständnis und Reue in der aktuellen Anhörung reichten deshalb nicht für eine positive Prognose.

Familie und Arbeitsplatz halfen bisher nicht

Das Gericht erkannte den familiären und beruflichen Empfangsraum durch Ehefrau, Kinder und die mögliche Rückkehr an die frühere Arbeitsstelle an. Es sah darin aber keine ausreichende Gewähr, weil familiäre Situation und berufliche Integration den Mann schon in der Vergangenheit nicht von wiederholten Straftaten abgehalten hatten.

Warnung vor „letzter Bewährungschance“ ohne Wirkung

Der Hinweis der Strafvollstreckungskammer, es handele sich um die letzte Bewährungschance, war nach den Feststellungen des Senats nicht neu: Vergleichbare Hinweise enthielten bereits das Urteil des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 28. Oktober 2021 und der Verlängerungsbeschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 18. Januar 2022. Dass der Verurteilte solche Hinweise ernst nehme, sei nicht erkennbar.

Weisungen passten nicht zu den Taten

Auch die angeordneten Kontroll- und Abstinenzweisungen sowie die Unterstellung unter die Bewährungshilfe hielt der Senat für unzureichend. Die Fahrten ohne Fahrerlaubnis und der Verdacht, ein fremdes Versicherungskennzeichen verwendet zu haben, stünden in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit Konsumverhalten – Abstinenzkontrollen könnten diese Taten daher nicht wirksam adressieren. Von der Bewährungshilfe erwartete das Gericht ebenfalls keinen ausreichenden Erfolg: Der integrierte Verurteilte könne das Unrecht seines Verhaltens selbst erkennen, habe eindringliche gerichtliche Hinweise aber aus Faulheit oder Nachlässigkeit ignoriert. Vergleichbaren Ratschlägen eines Bewährungshelfers werde er voraussichtlich ebenso wenig folgen.

Unauffälligkeit im offenen Vollzug beseitigte die Konsumgefahr nicht

Der Einwand, der frühere Amphetaminkonsum könne der Prognose nicht entgegenstehen, weil der Verurteilte im offenen Vollzug trotz Suchtmittelkontrollen nicht auffällig geworden sei, überzeugte den Senat nicht. Bei nachgewiesenem Konsum hätte der Mann im offenen Vollzug mit einer Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug rechnen müssen – also dem Verlust der gelockerten Haftform zugunsten strengerer Unterbringung ohne die Freiräume des offenen Vollzugs. Das unauffällige Verhalten unter dieser besonderen Kontrollsituation beseitige die Gefahr eines Rückfalls nach der Haftentlassung nicht.

Verlassen Sie sich nicht darauf, dass sauberes Verhalten im offenen Vollzug automatisch die Reststrafenaussetzung sichert. Das Gericht wertet unauffälliges Verhalten unter Kontrollbedingungen nicht als Beleg für ein dauerhaft straffreies Leben in Freiheit. Wer wegen Drogenkonsums vorbestraft ist, muss die Konsumgefahr durch konkrete Nachweise entkräften – etwa durch abgeschlossene Therapien oder aktuelle Suchtgutachten –, statt sich auf die Kontrollsituation im Vollzug zu berufen.

Gilt die Unschuldsvermutung bei der Aussetzung der Reststrafe?

Bei Entscheidungen nach § 57 StGB gilt die Unschuldsvermutung nicht. Die Unschuldsvermutung besagt im Strafprozess normalerweise, dass jeder bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt und Zweifel zu seinen Gunsten wirken. Im Reststrafenverfahren geht es aber nicht darum, für eine neue Tat zu bestrafen, sondern nur darum, ob die schon rechtskräftig verhängte Strafe weiter vollstreckt werden muss – deshalb darf das Gericht belastende Umstände aus noch laufenden Ermittlungen einbeziehen. Eine ungünstige Prognose kann bereits gerechtfertigt sein, wenn der Verurteilte mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit eine neue Straftat begangen hat. Das Oberlandesgericht verwies hierzu unter anderem auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, des Oberlandesgerichts Frankfurt, des Kammergerichts sowie mehrere eigene frühere Beschlüsse.

Darauf stützte der Senat die Einbeziehung der noch nicht rechtskräftig abgeurteilten neuen Vorwürfe. Er bewertete den Verdacht neuer Straftaten, obwohl noch keine rechtskräftige Verurteilung vorlag. Dem Einwand des Verteidigers, die Unschuldsvermutung verbiete eine prognoseverschlechternde Berücksichtigung, stellte das Gericht klar entgegen, dass diese im Aussetzungsverfahren nicht gilt und eine rechtskräftige Aburteilung nicht erforderlich ist. Angesichts der eigenen Angaben des Verurteilten, der Angaben der Zeugin Frau N. und der polizeilichen Feststellungen hielt der Senat den hinreichenden Verdachtsgrad für gegeben. „Hinreichender Verdacht“ liegt unterhalb einer erwiesenen Tat, meint aber mehr als eine vage Vermutung: Die bekannten Tatsachen müssen eine Verurteilung in einem späteren Verfahren als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Das Verfahren nach § 57 StGB betrifft nicht die Rechtsfolgen der neuen Tat, sondern allein die Fortsetzung der Vollstreckung einer bereits rechtkräftig erkannten Strafe wegen eines ungünstigen Prognoseurteils. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken

Gerät man während des Vollzugs oder vor der Anhörung in ein neues Ermittlungsverfahren, gilt: Sofort einen Strafverteidiger einschalten. Jede Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft kann im Reststrafenverfahren gegen die Legalprognose verwendet werden – auch ohne Verurteilung. Der Verteidiger sollte frühzeitig prüfen, ob und wie auf laufende Ermittlungen im Aussetzungsverfahren reagiert werden muss.

Achtung Falle: Unschuldsvermutung

Ein häufiger Irrtum bei Verurteilten ist die Annahme, dass laufende Ermittlungsverfahren die Reststrafenaussetzung nicht belasten dürfen, solange keine neue Verurteilung vorliegt. Das Urteil stellt klar: Die Unschuldsvermutung gilt im Vollstreckungsverfahren nicht. Ein hinreichender Tatverdacht reicht aus, um die Legalprognose zu verneinen. Wer also im offenen Vollzug in ein neues Ermittlungsverfahren gerät, verliert für die Aussetzungsentscheidung den Schutz der Unschuldsvermutung.

Welche Fehler gefährden die Reststrafenaussetzung?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat als Beschwerdeinstanz übergeordnete Bindungswirkung für alle Strafvollstreckungskammern in seinem Bezirk. Die Entscheidung ist über den Einzelfall hinaus übertragbar, da der Senat allgemeine Grundsätze zur Legalprognose, zur Erstverbüßervermutung und zur Unschuldsvermutung im Vollstreckungsverfahren formuliert hat. Andere Oberlandesgerichte – Hamm, Frankfurt, Bamberg – folgen vergleichbaren Maßstäben.

Wer eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB anstrebt, muss im offenen Vollzug jede noch so kleine Regelübertretung vermeiden – bereits eine Verkehrsordnungswidrigkeit widerlegt die Erstverbüßervermutung. Laufende Ermittlungsverfahren schaden der Prognose auch ohne Verurteilung; bei neuen Vorwürfen sofort einen Strafverteidiger hinzuziehen. Geständnis, Reue, Familie und Arbeitsplatz allein reichen nicht, wenn das Gericht ein eingeschliffenes Verhaltensmuster erkennt.


Reststrafe auf Bewährung – jetzt die Weichen richtig stellen

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts zeigt: Bereits eine Verkehrsordnungswidrigkeit im offenen Vollzug oder ein laufendes Ermittlungsverfahren können die Aussetzung der Reststrafe scheitern lassen. Unsere Rechtsanwälte prüfen frühzeitig Ihre Legalprognose und bereiten Sie gezielt auf den Anhörungstermin vor, damit Geständnis, sozialer Empfangsraum und Weisungen optimal zur Geltung kommen.

Jetzt unverbindlich Beratung anfragen

Experten-Kommentar

Entscheidend ist, ob die Entlassungsvorbereitung ein belastbares Gesamtbild ergibt. Ich halte es für riskant, allein auf einzelne günstige Punkte zu setzen. Eine Wohnung, Arbeit oder Reue wirken erst dann wirklich, wenn sie zu einem nachvollziehbaren Plan für den Alltag nach der Haft passen.

Betroffene können die Anhörung deshalb als Gelegenheit verstehen, diesen Plan konkret zu belegen: Wer begleitet den ersten Monat, wie sind Arbeit, Mobilität und gegebenenfalls Behandlung organisiert? Je genauer die Unterlagen die Veränderung greifbar machen, desto weniger bleibt bei der Prognose bloße Hoffnung.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein einmaliger Verkehrsverstoß im offenen Vollzug meine Erstverbüßervermutung widerlegen?

Ja, ein einmaliger Verkehrsverstoß im offenen Vollzug kann die Erstverbüßervermutung widerlegen. Entscheidend ist, ob der Verstoß zeigt, dass Sie gewährte Freiheiten weiterhin nicht verantwortungsvoll nutzen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Die Erstverbüßervermutung beruht darauf, dass eine erstmalige Haft typischerweise nachhaltig wirken kann. Sie ist jedoch kein dauerhafter Vertrauensvorschuss, sondern wird durch das Verhalten während des Vollzugs überprüft. Eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist zwar keine Straftat, kann die Prognose dennoch erheblich verschlechtern, wenn sie eine bewusste oder nachlässige Missachtung geltender Regeln erkennen lässt. Besonders bedeutsam sind dabei die konkreten Umstände, etwa die Kenntnis der Vorschrift, die Art des Verstoßes und Ihre Erklärung dazu. Sichern Sie deshalb alle Unterlagen und lassen Sie prüfen, ob der Vorfall als einmalige Unachtsamkeit oder als Ausdruck fortbestehender Regelmissachtung einzuordnen ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Wie kann ich meine Legalprognose trotz früherem Drogenkonsum konkret durch Nachweise verbessern?

Verbessern Sie Ihre Legalprognose durch dokumentierte Suchtberatung oder Therapie, aktuelle Abstinenzbescheinigungen und gegebenenfalls ein ärztliches Gutachten. Entscheidend ist nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB, ob diese Nachweise eine stabile Veränderung auch außerhalb der Haft erwarten lassen.

Das Gericht würdigt frühere Suchtmittelprobleme insbesondere im Hinblick auf mögliche Rückfälle unter beruflicher oder persönlicher Belastung. Schriftliche Bescheinigungen sollten deshalb Beginn, Dauer und Inhalte der Beratung oder Behandlung nachvollziehbar dokumentieren. Aktuelle Abstinenznachweise gewinnen an Aussagekraft, wenn sie regelmäßig und unter fachlich anerkannten Bedingungen erhoben wurden. Ein suchtmedizinisches Gutachten kann zusätzlich bewerten, ob eine Abhängigkeit bestand, welche Rückfallauslöser bestehen und wie Sie damit künftig umgehen. Erklären Sie außerdem konkret, welche Strategien Sie bei Stress anwenden und welche Unterstützung Sie außerhalb der Haft nutzen werden.

Negative Kontrollen im offenen Vollzug reichen allein regelmäßig nicht aus, weil sie nur abstinentes Verhalten unter engmaschiger Kontrolle belegen. Ist eine Therapie fachlich nicht erforderlich, kann eine behandelnde Praxis diese Einschätzung nachvollziehbar begründen. Fordern Sie daher schriftliche Unterlagen bei der Suchtberatung oder behandelnden Praxis an und legen Sie diese rechtzeitig vor.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Unterlagen belegen einen tragfähigen Entlassungsplan trotz früherer Rückfälle?

Ein tragfähiger Entlassungsplan umfasst schriftliche Nachweise zu Unterkunft, Arbeit, Therapie oder Suchtberatung sowie verbindlicher Betreuung. Er muss außerdem erklären, wie die früheren Rückfallursachen künftig konkret verhindert werden sollen.

Nach § 57 Abs. 1 StGB berücksichtigt das Gericht Familie, Arbeitsstelle und Weisungen, verlangt aber eine günstige Legalprognose. Eine Wohnungsbestätigung und ein konkretes Arbeitsangebot belegen zunächst nur den sozialen Empfangsraum nach der Entlassung. Zusätzlich sollten Therapievereinbarungen, aktuelle Beratungsnachweise und benannte Ansprechpartner der Sucht- oder Bewährungshilfe vorliegen. Die Unterlagen müssen erkennen lassen, wer Sie wann begleitet, welche Termine stattfinden und wie bei Krisen reagiert wird. Bei früheren Verkehrsdelikten gehört ein schriftlicher Plan hinzu, der Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie Verstöße gegen Zulassungs- und Versicherungspflichten verhindert; prüfen Sie diese Punkte vollständig.

Abstinenzkontrollen allein genügen nicht, wenn die früheren Taten vor allem auf Regelmissachtung oder fehlender Fahrerlaubnis beruhten. Familie und frühere Arbeitsstelle gewinnen nur dann zusätzliches Gewicht, wenn konkrete Veränderungen und Kontrollmechanismen belegt sind. Legen Sie deshalb eine zusammenhängende Dokumentenmappe vor, die jede frühere Rückfallursache einer überprüfbaren Maßnahme zuordnet.


zurück zur FAQ Übersicht

Darf das Gericht neue Ermittlungen gegen mich ohne rechtskräftige Verurteilung prognoseverschlechternd berücksichtigen?

JA. Das Gericht darf neue Ermittlungen bei der Legalprognose berücksichtigen, auch wenn deswegen noch keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Im Verfahren nach § 57 StGB wird keine zusätzliche Strafe verhängt, sondern geprüft, ob die bereits verhängte Strafe weiter vollstreckt werden muss.

Die Unschuldsvermutung hindert deshalb nicht jede Berücksichtigung neuer Vorwürfe bei dieser Zukunftsprognose. Eigene Angaben, Zeugenaussagen und polizeiliche Feststellungen dürfen das Gericht belasten, wenn sie den Tatverdacht ausreichend stützen. Erforderlich ist mehr als eine bloße Vermutung; die bekannten Tatsachen müssen eine spätere Verurteilung mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Bevor Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zur neuen Sache aussagen, sollten Sie deshalb unverzüglich einen Strafverteidiger einschalten.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Ablehnung der Reststrafenaussetzung anfechten, und welche kurze Frist muss ich beachten?

JA, grundsätzlich können Sie die Ablehnung der Reststrafenaussetzung mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Die Frist beträgt typischerweise eine Woche ab Bekanntgabe des Beschlusses. Maßgeblich bleiben die konkrete Rechtsmittelbelehrung und der tatsächliche Zugang.

Die Anfechtbarkeit folgt aus § 454 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 57 StGB. § 311 Abs. 2 StPO sieht für die sofortige Beschwerde eine besonders kurze Wochenfrist vor. Sie beginnt grundsätzlich nicht mit dem Datum des Beschlusses, sondern mit seiner wirksamen Bekanntgabe. Deshalb kann eine spätere, allgemein formulierte Beschwerde unzulässig sein, wenn die Frist bereits abgelaufen ist. Fotografieren oder kopieren Sie den vollständigen Beschluss einschließlich Zustellungs- oder Bekanntgabevermerk und übermitteln Sie ihn unverzüglich Ihrem Strafverteidiger.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann die Staatsanwaltschaft meine Reststrafe anfechten, obwohl eine andere Staatsanwaltschaft sie vollstreckt?

Grundsätzlich nein: Eine Staatsanwaltschaft darf die Aussetzung einer Reststrafe nur anfechten, wenn sie für die Vollstreckung dieser konkreten Strafe örtlich zuständig ist. Die Beschwerdebefugnis bezeichnet dabei das Recht, eine gerichtliche Entscheidung mit einem Rechtsmittel anzugreifen.

Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 57 StGB richtet sich nach § 454 Abs. 1 und Abs. 3 StPO. Zuständig ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, welche die jeweilige Strafe vollstreckt; maßgeblich sind insbesondere §§ 143 GVG und 7 StVollstrO. Dass eine Strafvollstreckungskammer mehrere Strafen gemeinsam behandelt, verändert diese Zuständigkeit nicht. Deshalb kann beispielsweise die Staatsanwaltschaft Saarbrücken eine von der Staatsanwaltschaft Koblenz vollstreckte Reststrafe nicht allein aus eigener Initiative anfechten. Prüfen Sie deshalb, welche Behörde in den Vollstreckungsunterlagen jeder einzelnen Strafe zugeordnet ist.

Eine andere Bewertung kann sich ergeben, wenn die Vollstreckungsaufgaben wirksam nach § 451 Abs. 3 Satz 2 StPO übertragen wurden. Die Zuständigkeitskonzentration der Strafvollstreckungskammer nach § 462a StPO bewirkt dagegen grundsätzlich keine Übertragung der Beschwerdebefugnis. Vergleichen Sie daher Beschluss, Aktenzeichen und Vollstreckungsunterlagen, bevor Sie die Beschwerde rechtlich bewerten lassen.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 Ws 95/26 – Beschluss vom 25.06.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.