Skip to content

Ausbleiben des Betroffenen zu einem Gerichtstermin aufgrund eines Hinweises des Verteidigers

KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 255/14 – 162 Ss 69/14 – Beschluss vom 30.07.2014

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Gründe

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Juni 2012 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,00 Euro verhängt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses entsprechend der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG wirksam werden soll. Nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung beraumte das Amtsgericht Hauptverhandlungstermin an, zu dem der Betroffene und sein Verteidiger geladen wurden. Am Tage des Hauptverhandlungstermins ließ der Verteidiger dem Gericht per Telefax mitteilen, dass er wegen Magenschmerzen und häufigem Erbrechen bettlägerig erkrankt sei, und beantragte die Aufhebung des Termins. Ferner teilte er mit, dass er den Betroffenen von der beantragten Terminsaufhebung informiert habe und dieser nicht erscheinen werde. Dieses Fax wurde dem Richter unmittelbar vor Terminsbeginn vorgelegt. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 27. Dezember 2013 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der das Verfahren beanstandet wird, hat (vorläufigen) Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde dringt mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG durch. Zugleich ist das der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, denn das Beschwerdevorbringen schildert in ausreichender Weise den obigen Verfahrensablauf.

Das Nichterscheinen des Betroffenen im Termin am 3. März 2014 war nicht unentschuldigt. Der Betroffene war vom Büro seines Verteidigers über den gestellten Antrag auf Terminsverlegung informiert worden. Zugleich war ihm mitgeteilt worden, dass er informiert werde, wenn sich „etwas anderes ergeben sollte“.

Es ist im Straf- wie im Ordnungswidrigkeitenverfahren überwiegend anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann als entschuldigt im Sinne von § 329 Abs. 1 Satz 1StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen sein kann, wenn es auf einem – auch unrichtigen oder rechtirrigen – Rat oder Hinweis des Verteidigers beruht (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2007 – 3 Ws (B) 440/07 -; BayObLG, VRS 104, 302 (304)). Die Mitteilung eines Verteidigers dass eine Pflicht zum erscheinen vor Gericht zu einem bestimmten Termin nicht bestehe, sind zwar nicht unbeschränkt geeignet, ein Verschulden des Betroffenen auszuschließen. Denn es ist anerkennt, dass ein Vertrauen auf derartige Hinweise der Verteidigung nicht gerechtfertigt ist, wenn sich dem Betroffenen nach der Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Mitteilung seines Verteidigers zutreffend ist. Sind Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer derartigen Mitteilung erkennbar, muss der Betroffene diesen ggf. durch Nachfrage bei Gericht nachgehen. Anderenfalls kann den Betroffenen ein Mitverschulden an einer Terminsversäumung treffen (vgl. Senat und BayObLG jeweils a.a.O.).

Unter den gegebenen Umständen einer plötzlichen Erkrankung des Verteidigers am Morgen des Terminstages konnte der Betroffene darauf vertrauen, dass der Termin entsprechend dem Antrag seines Verteidigers aufgehoben werden würde.

Überdies verletzt die Verfahrensweise des Amtsrichters auch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat über einen ihm vor oder in der Hauptverhandlung zur Kenntnis gelangten Terminsaufhebungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Maßgeblich dafür ist, ob die prozessuale Fürsorgepflicht eine Terminsverlegung gebietet. Die Terminierung ist grundsätzlich Sache des Vorsitzenden, der jedoch gehalten ist, über derartige Anträge unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten zu entscheiden (vgl. BGH, NStZ 1998, 311 (312). Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht über den Terminsverlegungsantrag in pflichtgemäßer Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens entschieden hat, sind nicht ersichtlich.

Der Senat hebt daher das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!