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Nichterhebung von Kosten nach § 21 GKG – Umfang

LG Hagen – Az.: 31 Ks 2/20 – Beschluss vom 09.12.2021

In der Strafsache hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hagen auf die Anträge der Angeklagten vom 23.09.2021 am 09.12.2021 beschlossen:

Auslagen des Gerichts im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 2 GKG, die für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 entstanden sind, werden nicht erhoben.

Im Übrigen wird der Antrag, die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen insoweit nicht den Angeklagten aufzuerlegen, als sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 beziehen, zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Den Angeklagten sowie dem mittlerweile gesondert verfolgten pp. wurde mit Anklageschrift vom 18 02 2020, Az.: 600 Js 7/19 unter anderem vorgeworfen, Mitglieder einer kriminellen Vereinigung zu sein. Den Angeklagten M, und dem mittlerweile gesondert verfolgten pp. wurde zudem versuchter Mord vorgeworfen. Zudem wurden den Angeklagten weitere Delikte, unter anderem Verstoß gegen das Waffengesetz, Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung vorgeworfen.

Mit Eröffnungsbeschluss vom 26.05.2020 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht eröffnet.

Die Hauptverhandlung begann sodann am 10.08.2020. Fortsetzungstermine wurden durchgeführt am 11.08.2020, 13.08.2020, 14.08.2020, 19.08.2020, 20.08.2020, 25.08.2020, 27.08,2020, 31.08.2020, 03.09.2020, 04.09.2020, 07.09.2020 und 21.09.2020. Weitere Termine waren bis inklusive November 2020 angesetzt worden, insgesamt 32 Verhandlungstermine. Es wurden zwar zwei Ergänzungsschöffen eingesetzt, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, Ergänzungsrichter wurden aber nicht hinzugezogen.

Sodann musste die Hauptverhandlung aufgrund des Umstandes, dass die zur Urteilsfindung berufene Richterin kurzfristig aus dem Justizdienst ausgeschieden ist, unterbrochen werden. Richterin pp. teilte ihren Entschluss, die Justiz verlassen zu wollen, Mitte September 2020 mit. Eine avisierte Verständigung kam nicht zustande, so dass das Verfahren nicht rechtzeitig vor dem Ausscheiden der Richterin zum Abschluss gebracht werden konnte. Die Hauptverhandlung wurde sodann unterbrochen und nach Terminsabstimmung mit sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 14.01.2021 in neuer Kammerbesetzung erneut begonnen.

Unter dem 23.09.2021 beantragte die Verteidigerin des Angeklagten pp, Frau Rechtsanwältin pp., die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen insoweit nicht dem Angeklagten -aufzuerlegen, als sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 beziehen sowie insoweit eine Kostengrundentscheidung zu treffen. Zur Begründung wurde angeführt, nach dem Rechtsgedanken des § 21 GKG, der sich aus der Zusammenschau des § 21 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GKG ergebe, sei von einer Auferlegung von Kosten und notwendigen Auslagen zwingend abzusehen. Das Ausscheiden einer Richterin sowie der Umstand, dass kein Ergänzungsrichter hinzugezogen worden war, sei nicht vom Angeklagten zu vertreten, so dass es unbillig sei, ihm die hiermit verbundenen Kosten aufzuerlegen.

Die Verteidiger der übrigen Angeklagten schlossen sich im Hauptverhandlungstermin vom 23.09.2021 dem Antrag der Verteidigerin des Angeklagten pp an.

In dem am 23.09.2021 – nach 21 Verhandlungstagen – verkündeten Urteil, wurde eine Kostenentscheidung dahingehend getroffen, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen zu tragen haben, soweit sie verurteilt wurden, soweit sie freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wurde, die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen. Über den Antrag auf Niederschlagung der auf die begonnene und ausgesetzte Hauptverhandlung vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 entfallenden Kosten gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG solle im Kostenansatzverfahren entschieden werden.

Auf den zulässigen Antrag hin war gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GKG von der Erhebung von Auslagen des Gerichts für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 abzusehen.

Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Von einer Auferlegung der Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit sie sich auf die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 beziehen, war nicht abzusehen, da hierfür keine rechtliche Grundlage besteht. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus § 21 GKG oder dem der Norm zu Grunde liegenden Rechtsgedanken.

II.

1. Über den Antrag war, nachdem die Kostenentscheidung in dem am 23.09.2021 verkündeten Urteil noch keine diesbezügliche Entscheidung enthielt, im Kostenansatzverfahren gem. § 19 GKG zu entscheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung gem. § 21 GKG darüber, ob Kosten und Auslagen ggf. nicht zu erheben sind. Obwohl die Kosten gem. § 19 Abs. 2 GKG bei der Staatsanwaltschaft angesetzt werden, obliegt die Entscheidung hinsichtlich der Nichterhebung von Kosten gem. § 21 Abs. 2 GKG dem Gericht, bei dem eine etwaige unrichtige Sachbehandlung ggf. zu Mehrkosten geführt hat (BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 9). Dabei ist, sofern eine Entscheidung nicht bereits im Urteil erfolgt ist, per gesondertem Beschluss zu entscheiden (Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Zimmermann, 5. Aufl. 2021, GKG § 21 Rn. 13). Dass nicht explizit auch eine Entscheidung hinsichtlich der Auslagen des Gerichts beantragt wurde, ist unschädlich, da eine Entscheidung auch von Amts wegen ergehen kann (BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 9).

2. Gem. § 465 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird. Eine diesbezügliche Kostenentscheidung hat die Kammer bereits mit dem Urteil getroffen.

Von diesem Grundsatz ist gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG dann eine Ausnahme zu machen für solche Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Eine unrichtige Behandlung der Sache ist vorliegend indes nicht ersichtlich. Eine Solche liegt vor, wenn ein Gericht oder ein sonstiger Bediensteter — etwa ein Gerichtswachtmeister — objektiv fehlerhaft gehandelt hat (BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 3). Dabei ist aber nicht jeder Fehler ausreichend, sondern es muss sich um einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler handeln (BGH, Beschl. v. 04.05.2005, Az.: XII ZR 217/04) oder in offensichtlich eindeutiger Weise materielles Recht verkannt werden (BFH, Beschluss vom 31.01.2014 — X E 8/13, Rn. 37).

Ein schwerwiegender Verfahrensfehler oder eine offensichtliche Verkennung materiellen Rechts ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Unterbrechung des Verfahrens resultierte aus einer persönlichen und für die Gerichtsverwaltung nicht vorhersehbaren Entscheidung der ausgeschiedenen Richterin. Diese war gem. § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG auf ihren schriftlichen Antrag hin aus dem Dienst zu entlassen, wobei der Zeitpunkt der Entlassung aus dem Dienst durch den Richter selbst bestimmt werden kann (Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 21 Rn. 8). Dabei wurde durch das Gericht sowohl versucht, die Richterin zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens zu bewegen und auch einen schnelleren Abschluss des Verfahrens durch eine Verständigung herbeizuführen, was aber jeweils scheiterte.

Dass zwingend ein Ergänzungsrichter hätte eingesetzt werden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gem. § 192 Abs. 2 GVG kann bei Verhandlungen von längerer Dauer der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen. Die Entscheidung, ob ein Ergänzungsrichter eingesetzt wird, trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, § 192 GVG Rn. 4). Bei der Entscheidung ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Ergänzungsfalls zu berücksichtigen, wozu neben verfahrens- auch personenbedingte Umstände heranzuziehen sind (KK-StPO/Diemer, 8. Aufl. 2019, GVG § 192 Rn. 4a). Zwar handelte es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren, bei dem zunächst 32 Verhandlungstermine angesetzt worden waren. Diese wurden aber sämtlich in der Zeit von August bis November 2020 angesetzt, so dass es sich um einen überschaubaren Zeitraum von weniger als vier Monaten handelte. Zudem konnte auch davon ausgegangen werden, dass nicht sämtliche Termine benötigt werden würden, wie anhand der Tatsache erkennbar ist, dass der zweite Verfahrensdurchgang — wenn auch unter Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten G. — in nur 21 Verhandlungstagen beendet werden konnte. Es waren auch keinerlei Anzeichen dafür ersichtlich, dass seitens der sodann ausgeschiedenen Richterin damit zu rechnen gewesen wäre, dass diese derart plötzlich aus dem Dienst ausscheiden könnte.

3. Etwas anderes gilt aber für die Auslagen des Gerichts, die für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 angefallen sind.

Gem. § 21 Abs. 1 S. 2 GKG sind auch Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, nicht zu erheben. Hierbei ist beispielsweise auch der Fall erfasst, dass ein Termin aufgrund der Erkrankung eines Richters nicht stattfinden kann (BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 3).

Zwar wurden vorliegend keine Termine von Amts wegen aufgehoben oder vertagt. Nach Auffassung der Kammer ist die vorliegende Situation des nachträglichen Ausscheidens einer zur Entscheidungsfindung berufenen Richterin aber vergleichbar mit der gesetzlich geregelten Konstellation: In beiden Fällen ist ein Termin, für den das Gericht Auslagen aufgewandt hat, ergebnislos verlaufen, ohne dass eine Verfahrensförderung erfolgen konnte, wobei dies durch Ursachen hervorgerufen wurde, die in die Sphäre des Gerichts fallen. Ob ein Termin hierbei schon im Laufe seiner Durchführung abgebrochen und vertagt werden muss oder ob dieser zunächst vollständig durchgeführt wurde und sich erst im Nachhinein herausstellt, dass das Ergebnis des Termins aufgrund einer in der Risikosphäre des Gerichts liegenden Ursache — hier das Ausscheiden der zur Entscheidung berufenen Richterin — unverwertbar ist, kann nach Auffassung der Kammer im Ergebnis nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich der Erhebung von Auslagen führen. Da § 21 Abs. 1 S. 2 GKG auch kein „Verschulden“ im Sinne- einer unrichtigen Sachbehandlung voraussetzt, sondern es allein darauf ankommt, aus wessen Sphäre der Grund für nutzlos aufgewandten Aufwendungen herrührt, war daher von einer Erhebung der gerichtlichen Auslagen abzusehen, sofern diese für die 13 Hauptverhandlungstermine vom 10.08:2020 bis 21.09.2020 angefallen sind.

4. Sofern auch beantragt wurde, den Angeklagten die eigenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, findet sich hierfür in § 21 GKG keine Grundlage. Die Norm erfasst nämlich, wie bereits an der systematischen Stellung im Gerichtskostengesetz erkennbar — ausschließlich Gerichtskosten. Einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von notwendigen Auslagen ergibt sich hieraus nicht (BGH NStZ-RR 2008, 31; BeckOK KostR/Dörndorfer, 35. Ed. 01.10.2021, GKG § 21 Rn. 1). Derartige Kosten sind als Schaden ggf. im Zivilrechtswege geltend zu machen.

5. Dabei erscheint es auch nicht unbillig, die Gerichtskosten sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten für die Verhandlungstage vom 10.08.2020 bis 21.09.2020 den Angeklagten aufzuerlegen. Gem. § 465 StPO sollen die Kosten des Strafverfahrens grundsätzlich von demjenigen getragen werden, der durch sein strafbares Verhalten Anlass zur Durchführung des Verfahrens gegeben hat. Dabei trägt dieser — im Falle eine Verurteilung — auch die Gefahr, dass durch das Verfahren mehr Kosten entstehen, als zur Feststellung seiner Schuld erforderlich gewesen wäre. Ein Anspruch auf „kosteneffiziente Strafverfolgung“ besteht insofern. nicht. Der Verurteilte trägt daher —vorbehaltlich des Eingreifens von Spezialregelungen mit abweichender Regelung —auch das Risiko, dass sich das Verfahren in die Länge zieht oder sich im Nachhinein als überflüssig herausstellende Maßnahmen, etwa Beweiserhebungen, ergriffen werden.

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