OLG München, Az.: 4 OLG 13 Ss 375/14, Beschluss vom 17.09.2014
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. April 2014 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund des Revisionsvorbringens hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die sorgfältig abgefasste und alle aufgeworfenen Rechtsfragen zutreffend abhandelnde Stellungnahme der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht in ihrer Antragsschrift vom 31.7.2014 Bezug genommen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels nur dann nicht zur Last gelegt werden darf, wenn der Täter es ausschließlich zum Eigenbedarf erworben und besessen hat (vgl. Weber BtmG 4. Aufl. vor § 29 Rdn. 898). Dies ist hier nicht der Fall, da das Landgericht nicht davon ausging, dass sich der Angeklagte einen Betäubungsmittelvorrat aus Angst vor Entzugserscheinungen angeschafft hat (BU S. 6 unten). Damit lässt sich die Gefahr der Weitergabe des Betäubungsmittels nicht ausschließen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.