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Annahmeberufung bei Absehen von Strafe – § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO

Kammergericht Berlin bestätigt Berufungs-Zulässigkeit bei Absehen von Strafe

Aufgrund einer sofortigen Beschwerde der Angeklagten hob das Kammergericht Berlin den Beschluss des Landgerichts Berlin auf, der die Berufung der Angeklagten im Fall des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen als unzulässig verworfen hatte, weil das Absehen von Strafe aufgrund geringer Schuld nicht die Annahmebedürftigkeit der Berufung nach § 313 Abs. 1 StPO begründet.

Das Gericht stellte klar, dass bei Absehen von Strafe die Berufung ohne Annahme zulässig ist und wies die analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO zurück, betonend, dass Rechtsmittel in ihren Voraussetzungen klar und erkennbar geregelt sein müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ws 7-24, 161 AR 6/24 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Kammergericht Berlin hob den Beschluss des Landgerichts auf, welcher die Berufung der Angeklagten als unzulässig verworfen hatte.
  • Die Entscheidung betont, dass die Berufung bei Absehen von Strafe aufgrund geringer Schuld nicht annahmebedürftig nach § 313 Abs. 1 StPO ist.
  • Eine analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO auf Fälle des Absehens von Strafe wird abgelehnt.
  • Die Rechtsmittelklarheit verlangt eine eindeutige Regelung der Voraussetzungen von Rechtsmitteln.
  • Das Gericht betont die Wichtigkeit der Zugänglichkeit und Klarheit von Rechtsbehelfen für Bürger.
  • Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts war statthaft und erfolgreich.
  • Das Gericht unterstreicht die Notwendigkeit einer eindeutigen gesetzlichen Regelung ohne die Anwendung von Analogien in Fällen der Rechtsmittelklarheit.

Rechtsmittel und die Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit

Die Berufung als Rechtsmittel dient der Korrektur fehlerhafter Urteile und Beschlüsse. Sie stellt eine wesentliche Säule der Rechtsstaatlichkeit dar, indem sie den Rechtsschutz für Bürger sicherstellt. Dabei muss das Recht auf Berufung jedoch mit Prinzipien wie Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie abgewogen werden.

Bei geringfügigeren Straftaten sieht das Strafprozessrecht Mechanismen vor, um den Rechtsweg zu beschränken. Die Frage, ob eine Annahmebedürftigkeit der Berufung vorliegt, richtet sich nach § 313 Abs. 1 StPO. Im Zusammenhang mit dem Absehen von Strafe ergeben sich jedoch Auslegungsschwierigkeiten, die eine stete Rechtsprechung erfordern.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um Berufungszulässigkeit bei Absehen von Strafe erreicht Kammergericht Berlin

In einem bemerkenswerten Rechtsfall, der sich um das komplexe Thema der Berufungszulässigkeit dreht, hat das Kammergericht Berlin (KG) mit seinem Beschluss vom 29. Februar 2024 eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Absehen von einer Strafe - Strafrecht
(Symbolfoto: PanuShot /Shutterstock.com)

Der Fall begann mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, das eine Angeklagte des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen für schuldig befand. Trotz des Schuldspruchs entschied das Gericht, gemäß § 86a Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 86 Abs. 5 StGB, aufgrund geringer Schuld von einer Bestrafung abzusehen. Sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten gegen diese Entscheidung Berufung ein, welche das Landgericht Berlin nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verwarf, da es fälschlicherweise annahm, dass Berufungen in Fällen des Absehens von Strafe der Annahme bedürfen.

Rechtliche Grundlagen und Irrtum des Landgerichts

Die rechtliche Auseinandersetzung zentrierte sich um die Auslegung des § 313 StPO, der regelt, unter welchen Bedingungen eine Berufung der Annahme bedarf. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass auch in Fällen des Absehens von Strafe die Berufung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sei, um die Berufungsgerichte zu entlasten. Diese Interpretation führte zur Verwerfung der Berufung als unzulässig. Der Verteidiger der Angeklagten legte sofortige Beschwerde ein und argumentierte, dass nach dem Wortlaut des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO die Berufung in den Fällen des Absehens von Strafe nicht der Annahme bedarf und somit die Entscheidung des Landgerichts auf einem Rechtsirrtum basiere.

Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin gab der sofortigen Beschwerde statt und hob den Beschluss des Landgerichts auf. Es stellte klar, dass die Berufung in Fällen des Absehens von Strafe nicht der Annahme bedarf, da eine analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO nicht mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit vereinbar ist. Das KG betonte die Wichtigkeit der Rechtsmittelklarheit, die verlangt, dass Rechtsbehelfe und ihre Voraussetzungen klar und für die Bürger erkennbar geregelt sein müssen. Somit wurde die Auffassung des Landgerichts, dass die Berufung der Annahme bedürfe, verworfen.

Bedeutung des Urteils für die Rechtspraxis

Dieser Fall verdeutlicht die Bedeutung einer genauen Betrachtung und Anwendung gesetzlicher Vorschriften sowie das Prinzip der Rechtsmittelklarheit. Das Kammergericht Berlin stellt mit seiner Entscheidung klar, dass die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht durch analoge Anwendung von Gesetzestexten eingeschränkt werden darf, wenn dadurch die Klarheit und Vorhersehbarkeit rechtlicher Regelungen beeinträchtigt wird. Für die Rechtspraxis bedeutet dies eine Stärkung der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Justiz.

Auswirkungen auf zukünftige Berufungsverfahren

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin hat potenziell weitreichende Auswirkungen auf die Handhabung von Berufungsverfahren in ähnlich gelagerten Fällen. Sie unterstreicht die Notwendigkeit für Gerichte, sich eng an den Wortlaut der Gesetze zu halten und die Zugänglichkeit sowie Nachvollziehbarkeit von Rechtsbehelfen für alle Bürger sicherzustellen. Zukünftig dürfte diese Entscheidung als wichtiger Referenzpunkt in der Diskussion um die Annahmebedürftigkeit von Berufungen dienen und damit zur Präzisierung der juristischen Praxis beitragen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet ein „Absehen von Strafen“ im deutschen Strafrecht?

Im deutschen Strafrecht ermöglicht § 60 des Strafgesetzbuches (StGB) einem Gericht, von einer Strafe abzusehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen, trotz der Feststellung einer Schuld, keine Strafe ausgesprochen wird. Ein solches Vorgehen stellt die schwächste Sanktionsform im deutschen Sanktionensystem dar.

Voraussetzungen für das Absehen von Strafe

Die Voraussetzungen für das Absehen von Strafe sind im § 60 StGB festgelegt. Ein Gericht kann von Strafe absehen, wenn:

  • Die Folgen der Tat für den Täter so schwer sind, dass die zusätzliche Verhängung einer Strafe als unangemessen erscheint. Beispiele hierfür sind schwere Verletzungen des Täters im Rahmen der Tat oder der Verlust einer ihm nahestehenden Person durch die Tat.
  • Der Täter für die Tat keine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verwirkt hat. Bei schwereren Delikten, die eine höhere Strafe nach sich ziehen würden, ist ein Absehen von Strafe nicht möglich.

Anwendungsbereiche

Das Absehen von Strafe kann in verschiedenen Kontexten zur Anwendung kommen:

  • Bei geringer Schuld des Täters, insbesondere wenn der Täter durch die Tat bereits einen hohen persönlichen oder wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.
  • Im Rahmen von tätiger Reue, wenn der Täter seine Handlung abbricht und dadurch Schaden verhindert oder minimiert.
  • Bei einem Beitrag zur Aufklärung von Straftaten, insbesondere im Kontext des Betäubungsmittelgesetzes, wenn der Täter maßgeblich zur Aufklärung beiträgt.
  • Bei einem Täter-Opfer-Ausgleich, wenn durch Wiedergutmachung oder erhebliche persönliche Leistungen des Täters der Rechtsfrieden wiederhergestellt werden kann.

Rechtliche Bedeutung

Das Absehen von Strafe unterstreicht die Bedeutung der individuellen Umstände einer Tat und des Täters im deutschen Strafrecht. Es ermöglicht eine flexible Reaktion auf besondere Konstellationen, in denen eine formelle Bestrafung als nicht zielführend oder sogar als ungerecht angesehen wird. Dabei wird ein Schuldspruch ausgesprochen, aber auf die Verhängung einer Strafe verzichtet, was die Anerkennung der Schuld durch den Täter voraussetzt, ohne ihn zusätzlich zu sanktionieren.

Diese Regelung spiegelt das Bestreben des deutschen Strafrechts wider, nicht nur zu bestrafen, sondern auch den Rechtsfrieden wiederherzustellen und die Resozialisierung des Täters zu fördern. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die restriktiv gehandhabt wird und deren Anwendung eine sorgfältige Abwägung der Umstände des Einzelfalls erfordert.

Wie funktioniert das Berufungsverfahren in Strafsachen in Deutschland?

Das Berufungsverfahren im deutschen Strafrecht bietet die Möglichkeit, gegen Urteile erster Instanz vorzugehen, um eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Neubewertung des Falls zu erreichen. Es ist ein zentrales Element des Rechtsmittelsystems und dient der Fehlerkorrektur sowie der Rechtssicherheit.

Grundlagen und Ablauf

Die Berufung ist gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig, sowohl gegen Entscheidungen des Strafrichters als auch des Schöffengerichts. Sie ermöglicht eine vollständige Überprüfung des Urteils, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Das bedeutet, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens eine neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfindet, bei der sämtliche Beweise erneut geprüft und Zeugen gegebenenfalls wieder gehört werden.

Beteiligte Instanzen

Das Berufungsverfahren findet vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts statt, die in der Regel mit drei Berufsrichtern besetzt ist. In bestimmten Fällen, wie bei Jugendstrafverfahren, kann die Besetzung abweichen.

Rechte der Beteiligten

Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft haben das Recht, Berufung einzulegen. Dies ermöglicht beiden Seiten, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen. Die Einlegung der Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen. Eine Besonderheit stellt das Verschlechterungsverbot dar, welches besagt, dass das Urteil in der Berufungsinstanz nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, sofern ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Legt jedoch auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, ist eine Verschlechterung der Situation des Angeklagten möglich.

Verfahrensablauf

Nach Einlegung der Berufung wird das Verfahren vor dem Landgericht neu aufgerollt. Es findet eine erneute Beweisaufnahme statt, und das Gericht kann auch neue Beweise erheben. Am Ende des Berufungsverfahrens kann das Landgericht das erstinstanzliche Urteil bestätigen, abändern oder aufheben und gegebenenfalls eine neue Entscheidung treffen.

Besonderheiten

  • Annahmeberufung: In bestimmten Fällen, insbesondere bei geringfügigen Verurteilungen, kann die Zulässigkeit der Berufung von einer Annahme durch das Berufungsgericht abhängig sein.
  • Revision: Gegen das Urteil in der Berufungsinstanz ist unter bestimmten Voraussetzungen die Revision zum Bundesgerichtshof möglich, die jedoch nur Rechtsfragen betrifft.

Das Berufungsverfahren im Strafrecht bietet somit eine wichtige Möglichkeit zur Überprüfung und Korrektur gerichtlicher Entscheidungen und trägt zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes bei.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO: Regelung zur Annahmeberufung, spezifiziert, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung im Strafprozess angenommen werden muss. Im Kontext des Textes zentral, da er die Grundlage der rechtlichen Auseinandersetzung bildet.
  • § 86a Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 86 Abs. 5 StGB: Bezieht sich auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Relevant, da die Angeklagte hierfür schuldig befunden wurde, aber aufgrund geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen wurde.
  • § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO: Legt fest, unter welchen Umständen eine Berufung als unzulässig verworfen werden kann. Wichtig für das Verständnis, warum die Berufung der Angeklagten zunächst als unzulässig verworfen wurde.
  • § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 322 Abs. 2 StPO: Regeln die Anfechtbarkeit von Entscheidungen bezüglich der Unzulässigkeit von Rechtsmitteln. Die Abschnitte sind relevant für das Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts.
  • § 322a Satz 2 StPO: Bestimmt, dass Entscheidungen über die Annahme einer Berufung grundsätzlich unanfechtbar sind, was für die Auslegung der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Landgerichts im vorliegenden Fall entscheidend war.
  • Prinzip der Rechtsmittelklarheit: Kein spezifischer Paragraph, aber ein fundamentales Prinzip des deutschen Rechtssystems, das verlangt, dass Rechtsbehelfe klar und verständlich geregelt sein müssen. Dieses Prinzip war ausschlaggebend für die Entscheidung des Kammergerichts Berlin und trägt zum allgemeinen Verständnis der Rechtslage bei.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 4 Ws 7-24, 161 AR 6/24 – Beschluss vom 29.02.2024

Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten vom 31. Dezember 2023 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2023 aufgehoben, soweit die Berufung der Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat die Angeklagte des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen für schuldig befunden und gemäß § 86a Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 86 Abs. 5 StGB wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen. Die gegen diese Entscheidung von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig verworfen. Zwar erwähne § 313 Abs. 1 StPO das Absehen von Strafe nicht. Im Wege eines Erst-Recht-Schlusses müsse die Norm aber auch dann Anwendung finden, wenn – wie hier – wegen geringerer Schuld eine Rechtsfolge verhängt worden sei, deren Schwere hinter dem Gewicht der in § 313 Abs. 1 StPO aufgeführten Rechtsfolgen zurückbleibe; denn die Vorschrift diene gerade dem Zweck, die Berufungsgerichte zu entlasten, indem Fälle der Bagatellkriminalität nur unter bestimmten Voraussetzungen in die Berufungsinstanz gelangen könnten.

Der Verteidiger der Angeklagten hat gegen die den Verfahrensbeteiligten formlos übersandte Entscheidung am 31. Dezember 2023 sofortige Beschwerde eingelegt, die der Senat dahin versteht, dass sie sich ausschließlich gegen die Verwerfung der Berufung der Angeklagten richtet, da die Angeklagte durch die angefochtene Entscheidung im Übrigen – hinsichtlich der Verwerfung auch der Berufung der Staatsanwaltschaft – nicht beschwert ist. Der Verteidiger trägt vor, dass ein nach § 313 Abs. 2 Satz 2 StPO ergangener Beschluss zwar grundsätzlich unanfechtbar sei. Dies gelte jedoch dann nicht, wenn das Gericht irrig davon ausgegangen sei, dass die Berufung gemäß § 313 Abs. 1 StPO der Annahme bedürfe. Ein solcher Irrtum liege hier vor. Nach dem Wortlaut des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO bedürfe die Berufung in den Fällen des Absehens von Strafe nicht der Annahme. Eine analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO sei entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts nicht möglich. Ihr stehe der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit entgegen.

II.

1. Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist statthaft.

Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beachtet, so kann es das Rechtsmittel gemäß § 322 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig verwerfen. Der Beschluss ist gemäß § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Zu den „Vorschriften über die Einlegung der Berufung“ gehören dabei auch Normen, die – wie etwa § 313 Abs. 1 StPO – die Rechtsmittelbefugnis regeln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Aufl., § 322 Rn. 1 [Bezug nehmend auf § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG]). Im Anwendungsbereich des § 313 StPO wird die Regelung des § 322 Abs. 2 StPO allerdings durch § 322a Satz 2 StPO ergänzt. Dieser sieht vor, dass die Entscheidung über die Annahme einer Berufung unanfechtbar ist. Der Anwendungsbereich des § 322a Satz 2 StPO ist nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch auf Fälle beschränkt, die eine tatsächlich annahmebedürftige Berufung zum Gegenstand haben. Handelt es sich hingegen um eine ohne weiteres der Berufung unterliegende Entscheidung und geht das Landgericht lediglich fälschlicherweise von einer Annahmebedürftigkeit aus oder besteht insoweit – wie vorliegend – jedenfalls Streit (vgl. KG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 Ws 2/17 –, juris Rn. 4; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 322a Rn. 10 mwN; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 2 Ws 7/06 –, juris Rn. 23 ff.), so verbleibt es bei der in § 322 Abs. 2 StPO vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit. Der Gesetzgeber wollte mit § 322a Satz 2 StPO lediglich die sachliche Prüfung nach § 313 Abs. 2 StPO einer weiteren gerichtlichen Kontrolle entziehen (vgl. BR-Drs. 12/1217, Seite 40); eine Auslegung des § 322a Satz 2 StPO dahingehend, auch die vorgelagerte, nach formalen Erwägungen zu treffende Entscheidung darüber, dass ein Bagatellfall im Sinne des § 313 Abs. 1 StPO vorliege, vom Anwendungsbereich des § 322 Abs. 2 StPO auszunehmen, wäre mit dieser Intention, dem Charakter der Norm als rechtswegbeschränkende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2006 – 4 Ws 18/2006 –, juris Rn. 5) und ihrem Wortlaut unvereinbar, der nicht auf „den Beschluss nach § 313 Abs. 2“, sondern auf die Entscheidung über die Annahme der Berufung abstellt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, aaO; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2000 – 1 Ws 451/00 –, juris Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 1998 – 2 Ws 246/98 –, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 1998 – 4 Ws 311/98 –, juris Rn. 7; OLG Köln, NStZ 1996, 150, 151; OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; Gössel aaO Rn. 10; für eine analoge Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO: OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2020 – 2 Ws 456/20 –, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2006 – 2 Ws 7/06 –, juris Rn. 18 f.; KG, aaO; ohne Festlegung auf ein bestimmtes Rechtsmittel: OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 1999 – 1 Ws 371/99 –, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 1996 – 3 Ws 42/96 –, juris Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juni 1994 – 1 Ws 280-281/94 –, juris).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Durch die formlose Übersendung des Verwerfungsbeschlusses ist die Frist aus § 311 Abs. 2 StPO nicht in Gang gesetzt worden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Der Senat teilt nicht die von der Vorsitzenden der Strafkammer vertretene Rechtsauffassung, dass die Berufung in analoger Anwendung des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO der Annahme bedürfe.

a) Hat das Amtsgericht von Strafe abgesehen, gilt § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO nach seinem Wortlaut nicht. Zu der Frage, ob in diesem Fall eine analoge Anwendung der Vorschrift in Betracht kommt, werden verschiedene Ansichten vertreten.

Ein Teil der Literatur lehnt eine analoge Anwendung unter Hinweis auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit generell ab (vgl. Eschelbach in Graf, StPO 4. Aufl., § 313 Rn. 7; Reichenbach in Gercke/Temming/Zöller, StPO 7. Aufl., § 313 Rn. 6; Quentin in Münchener Kommentar, StPO 2. Aufl., § 313 Rn. 6; Gössel aaO, § 313 Rn. 29).

Die Gegenmeinung, der sich das Landgericht angeschlossen hat, wählt einen differenzierten Ansatz. Sie unterscheidet danach, ob das Absehen von Strafe – wie vorliegend – auf der geringen Schuld des Täters beruht oder – wie etwa bei § 60 StGB – auf anderen Erwägungen, und erachtet im ersteren Fall eine analoge Anwendung aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses für geboten (vgl. OLG Stuttgart, aaO Rn. 8 [zu § 113 Abs. 4 Satz 1 StGB]; LG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 711 Ns 27/07 –, juris Rn. 5 ff. [zu § 29 Abs. 5 BtmG]; LG Bad Kreuznach, NStZ-RR 2002, 217 [zu § 158 Abs. 1 StGB]; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 313 Rn. 3a; Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., § 313 Rn. 2a; Halbritter in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl., § 313 Rn. 2; Beukelmann in Radtke/Hohmann, StPO, § 313 Rn. 2; Frisch in SK-StPO, 6. Aufl., § 313 Rn. 6a).

b) Der Senat folgt der erstgenannten Ansicht, nach der eine analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO nicht möglich ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Gebot der Rechtsmittelklarheit, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürgerinnen und Bürger erkennbar sind. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 68 und Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2803/06 –, juris Rn. 5). Das Bundesverfassungsgericht folgert daraus einerseits, dass die Nichtanerkennung außerordentlicher Rechtsbehelfe weder willkürlich noch geeignet sei, die betroffene Person in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz zu verletzen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2803/06 –, juris Rn. 5), sowie andererseits, dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht von der vorherigen Erhebung außerordentlicher Rechtsbehelfe abhängig gemacht werden dürfe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris Rn. 71). Zur Analogiefähigkeit fachgerichtlicher Rechtschutzbestimmungen wird ein differenzierter Ansatz vertreten. Während jedenfalls hergebrachte, im Wege der Analogie geschaffene Rechtsmittel auch nach der Entscheidung zum Gebot der Rechtsmittelklarheit ohne Weiteres als Teil des zu erschöpfenden Rechtswegs angesehen werden (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2023 – 1 BvR 1498/23 –, juris Rn. 9 [zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO]), ist die noch nicht etablierte analoge Anwendung fachgerichtlicher Rechtschutzbestimmungen als mit dem Gebot der Rechtsmittelklarheit unvereinbar angesehen worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. August 2008 – 2 BvR 460/08 –, juris Rn. 9 [zur analogen Anwendung des § 33a StPO im Verfahren nach dem RUAStrGHG]).

Die Rechtsansicht, nach der § 313 Abs. 1 StPO im Fall des Absehens von Strafe analoge Anwendung finden soll, erscheint danach verfassungsrechtlich problematisch. Da eine gefestigte Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit des § 313 Abs. 1 StPO im Fall des Absehens von Strafe nicht existiert, dürfte dessen analoger Heranziehung bereits das Gebot der Rechtsmittelklarheit entgegenstehen. Dies gilt umso mehr, als gerade bei rechtswegbeschränkenden Vorschriften besonders strenge Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit zu stellen sein dürften (pauschal gegen eine Analogiefähigkeit rechtswegbeschränkender Normen: OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Mai 2006 – 12 W 254/06 –, juris Rn. 8; Singer, Rechtsklarheit und Dritte Gewalt, Seite 294; a. A.: BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 – II ZB 5/06 –, juris Rn. 16 ff.).

Letztlich kann die vorgenannte Frage aber offenbleiben, denn eine analoge Anwendung des § 313 Abs. 1 StPO auf die Konstellation des Absehens von Strafe kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorliegen. Es lässt sich nicht mit der Eindeutigkeit, die angesichts der Natur des § 313 Abs. 1 StPO als rechtswegbeschränkende Ausnahmevorschrift zu verlangen ist, feststellen, dass der Gesetzgeber die – bei Erlass des § 313 Abs. 1 StPO bereits existierenden – Vorschriften zum Absehen von Strafe lediglich versehentlich nicht in den Gesetzestext aufgenommen hätte und insoweit mithin von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen wäre.

Das Anliegen des Gesetzgebers, durch § 313 Abs. 1 StPO den Rechtsweg in Fällen „kleinerer Kriminalität“ und bei „Straftaten geringer Schwere, die häufig vorkommen“ (vgl. BR-Drs. 12/1217, Seite 39), zu beschränken, wurde flankiert von dem Bestreben, eine einfache, Zweifelsfragen nicht erlaubende Norm zu schaffen. Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die von ihm gewählte Regelung nicht jeden Fall der Bagatellkriminalität erfassen und nicht frei von Wertungswidersprüchen sein würde. Er nahm dies „im Interesse der größtmöglichen Vereinfachung“ in Kauf (vgl. BR-Drs. 12/1217, Seite 39 f.: „Sind in dem Urteil für die Tat neben der Geldstrafe noch andere Rechtsfolgen, etwa Fahrverbot, Entzug der Fahrerlaubnis, Verfall, Einziehung usw. festgesetzt, so ist die Regelung […] nicht anwendbar; der Entwurf hat insoweit einer einfachen Abgrenzung den Vorzug gegeben. […] [Der Entwurf] stellt bei der Prüfung der Frage, ob die Berufung der Zulassung bedarf, im Interesse der größtmöglichen Vereinfachung auch ausschließlich auf das angefochtene Urteil ab. Beschränkungen der Berufung bleiben außer Betracht. […] Auch sie [die Geldbuße] führt, wenn sie zu einer Geldstrafe hinzutritt, zur Unanwendbarkeit des § 313. Auch insoweit hat der Entwurf einer raschen Klärung der Frage, ob die Berufung zulassungsbedürftig ist, den Vorzug vor einer Regelung gegeben, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen hätte auffangen müssen und gleich in welcher Gestalt, zahlreiche Zweifelsfragen aufgeworfen hätte.“).

Eine Festlegung dahingehend, dass einzelne Bereiche der Bagatellkriminalität bewusst, andere hingegen nur versehentlich nicht geregelt wurden, erscheint vor dem Hintergrund einer explizit unvollständigen Regelung bereits im Ansatz problematisch und kann jedenfalls für die Rechtsfolge des Absehens von Strafe nicht erfolgen. Letztere ist für eine Vielzahl von Konstellationen vorgesehen und beruht auf vielgestaltigen kriminologischen Erwägungen. Neben den im allgemeinen Teil verorteten Vorschriften der §§ 23 Abs. 3, 46a Abs. 1, 46b Abs. 1 und 60 StGB finden sich in den §§ 86 Abs. 5, 86a Abs. 3, 113 Abs. 4, 157, 158 Abs. 1, 174 Abs. 1, 182 Abs. 6, 306e Abs. 1, 314a Abs. 2 StGB sowie in § 29 Abs. 5 BtmG auch tatbestandsakzessorische Regelungen. Dabei erfassen neben der Konstellation des § 60 StGB, auf die § 313 Abs. 1 StPO unstreitig keine Anwendung findet, auch zahlreiche weitere Fallgestaltungen Straftaten, die nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres dem Bereich der „kleineren Kriminalität“ zuzuordnen sind; so etwa § 46a StGB (Absehen von Strafe bei ansonsten verwirkter Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), § 46b StGB (Absehen von Strafe bei ansonsten verwirkter Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren) sowie die §§ 158 Abs. 1, 306e Abs. 1 und § 314a Abs. 2 StGB, die im Fall tätiger Reue auch bei Verbrechenstatbeständen ein Absehen von Strafe erlauben. Bei Beibehaltung der Grundkonzeption des § 313 Abs. 1 StPO wären demnach allenfalls einzelne, im Gesetzestext ausdrücklich anzuführende Anwendungsfälle des Absehens von Strafe für eine Einbeziehung in den Regelungsbereich des § 313 Abs. 1 StPO in Betracht gekommen. Die Benennung der entsprechenden Normen hätte zu einer fragmentierten Lösung geführt, die der Gesetzgeber aber gerade vermeiden wollte. Ebenso wie einem Versehen kann ihr Unterlassen daher einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung geschuldet sein und eine planwidrige Regelungslücke mithin nicht mit der erforderlichen Klarheit festgestellt werden.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst; sie bleibt der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

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