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Anbieten von Geld für die Vornahme sexueller Dienste eine Beleidigung?

OLG Oldenburg – Az.: 1 Ss 204/10 – Beschluss vom 06.01.2011

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. September 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

Die zulässige Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 4. Januar 2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das auf die allein erhobene Sachrüge überprüfte Urteil des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.

Nach den Urteilsfeststellungen bot der Angeklagte der 18jährigen Zeugin K., die er nur flüchtig kannte, bei 2 Gelegenheiten Geld für die Vornahme sexueller Dienste an, wobei er sich bewusst war und es billigte, dass er dadurch zum Ausdruck brachte, die Zeugin sei käuflich wie eine Prostituierte. Dieses Verhalten hat das Landgericht zutreffend als nach § 185 StGB strafbare Beleidigungen der Zeugin gewürdigt.

Die Entscheidung des Senats vom 15. März 2010 (Aktz.: 1 Ss 23/10) steht dem nicht entgegen. In jenem Fall hatte der dort Angeklagte eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst und sie an Hals und Ohr geleckt. Das Berufungsgericht hatte hierin eine tatbestandsmäßige Beleidigung gesehen. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur Prüfung einer Strafbarkeit wegen Nötigung zurückverwiesen, weil der Straftatbestand der Beleidigung nicht Übergriffigkeiten oder Belästigungen unter Strafe stellt, so grob und abstoßend sie auch sein mögen. Als Beleidigung strafbar ist nach § 185 StGB vielmehr allein eine Ehrverletzung, also die Kundgabe einer Herabsetzung, Geringschätzung oder Missachtung eines anderen. In sexuell gefärbten Zudringlichkeiten allein ist dies – auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH NStZ 1993, 182 – nicht zu sehen.

Im vorliegenden Fall stellt das vom Landgericht festgestellte Verhalten hingegen eine Ehrverletzung dar. Denn der Angeklagte hat seine herabsetzende Einschätzung zum Ausdruck gebracht, die Zeugin sei einem Ansinnen zugänglich, gegen Geld sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen frei von Rechtsfehlern ist, war die Revision des Angeklagten – nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO auf seine Kosten – zu verwerfen.

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