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Akteneinsicht Nebenkläger bei Aussage-gegen-Aussage-Situation

LG Köln – Az.:  120 Qs 3-4/20 – Beschluss vom 29.01.2021

In dem Beschwerdeverfahren hat die 20. große Strafkammer des Landgerichts Köln auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.12.2020 – Az: 60 Ls 259/20 am 29.01.2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 22.12.2020 – 60 Ls-253 Js 46/19-259/20 – aufgehoben. Der Antrag der Nebenklägerin auf Akteneinsicht wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die hierfür notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 10.08.2020 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten pp. eine Tat nach § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB zulasten der Nebenklägerin, dem Angeklagten pp. eine Beihilfe hierzu vor. Das Amtsgericht hat die Anklage mit Beschluss vom 14.09.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen. Nach Durchführung des Hauptverhandlungstermins am 30.10.2020 hat das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung zunächst auf den 08.12.2020 bestimmt, diesen später jedoch aufgehoben.

Mit Beschluss vom 05.11.2020 hat das Amtsgericht der mutmaßlich Geschädigten die jetzige Nebenklagevertreterin als Zeugenbeistand beigeordnet. Diese hat unter dem 10.12.2020 die Zulassung der mutmaßlich Geschädigten als Nebenklägerin sowie die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Mit Beschluss vom 17.12.2020 hat das Amtsgericht die mutmaßlich Geschädigte als Nebenklägerin zugelassen und ihr weiter — mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.12.2020 — nach Anhörung der Verteidigung Akteneinsicht in sämtliche Aktenbestandteile gewährt, selbige aber noch nicht vollzogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verteidigerin des Angeklagten pp. vom 28.12.2020 sowie des Verteidigers des Angeklagten pp. vom 04.01.2021. Das Amtsgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Nebenklagevertreterin und die Staatsanwaltschaft hatten Gelegenheit zur Gegenerklärung, §§ 308 Abs. 1 Satz 1, 309 Abs. 1 StPO.

Die formgerecht eingelegten Beschwerden sind zulässig. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Akteneinsichtsgesuch der Nebenklägerin zu entsprechen, ist mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl. 2020, § 406e Rn. 21).

Die Angeklagten sind auch beschwerdeberechtigt. Die Gewährung von Akteneinsicht zugunsten der Nebenklägerin ist geeignet, die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Angeklagten unmittelbar zu beeinträchtigen. Ein Angeklagter kann durch eine den Untersuchungszweck gefährdende Akteneinsicht eines Nebenklägers in seinen Rechten betroffen sein (OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (106); Schmitt a.a.O., § 406e Rn. 12). Der in § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO benannte Untersuchungszweck, auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Sachverhalts eine materiell gerechte Entscheidung herbeizuführen, dient auch den Interessen des Angeklagten (Radtke NStZ 2015, 108 (109)).

Die Beschwerden sind auch begründet. Der Antrag auf Akteneinsicht war abzulehnen.

Nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO kann dem Nebenkläger die Akteneinsicht versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Über die Versagung der Akteneinsicht wegen einer Gefährdung des Untersuchungszwecks entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Schmitt a.a.O., § 406e Rn. 11). Indes ist das Beschwerdegericht nicht darauf beschränkt, die angefochtene Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen, sondern trifft eine eigene Ermessensentscheidung (KG NStZ 2019, 110 (111); OLG Braunschweig NStZ 2016, 629 (630)). Dabei sind auch in Fällen, in denen die Angaben des Verletzten zum Kerngeschehen von der Einlassung des Angeklagten abweichen und eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt, immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend (vgl. KG a.a.O.; OLG Braunschweig a.a.O.; Schmitt a.a.O., § 406e Rn. 12). Allerdings dürfte bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation jedenfalls dann von einer Gefährdung des Untersuchungszwecks auszugehen sein, wenn — wie hier — die Aussage des Belastungszeugen das einzige oder nach dem Ermittlungsergebnis belastbarste Beweismittel ist (so auch LR-StPO/Hilger, 26. Aufl. 2009, § 406e Rn. 13). Denn in diesen Fällen droht schon durch die Akteneinsicht als solche eine Gefährdung des Untersuchungszwecks, sodass dem Belastungszeugen jedenfalls in aller Regel die Akteneinsicht zu versagen ist (vgl. OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (107); MüKoStPO/Grau, 2019, § 406e Rn. 14).

Ausweislich des Akteninhalts haben die Angeklagten die Tat abgestritten, wobei sie insbesondere die Einvernehmlichkeit der betreffenden sexuellen Handlungen vorgeben. In solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen greifen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, wobei es dem Tatrichter je nach Fallgestaltung auch obliegen kann, dem Belastungszeugen zum Zwecke der Glaubhaftigkeitsprüfung Inhalte früherer Vernehmungen oder sonstige Akteninhalte vorzuhalten. Gerade der inhaltlichen Konstanz aufeinander folgender Vernehmungen desselben Zeugen kommt als eines von zahlreichen Realitätskriterien wesentliche Bedeutung zu (OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (107)). Auch wenn die Tat tatsächlich begangen worden sein und der Zeuge in der Hauptverhandlung wahrheitsgemäß aussagen sollte, wird die Aussagekraft seiner Aussagekonstanz durch die Gewährung vorheriger Akteneinsicht zwangsläufig entwertet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 — 2 StR 435/15 —, juris Rn. 14). Selbiges gilt für die im Rahmen der Beweiswürdigung gebotene Überprüfung durch den Tatrichter, ob der Aussageinhalt mit den sonstigen Akteninhalten, insbesondere den übrigen Ermittlungsergebnissen, in Einklang zu bringen ist. Das Gericht könnte sich bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussage dem Umstand der vorherigen Akteneinsicht nicht verschließen. Hierdurch wird die Erforschung des wahren Sachverhalts unabhängig davon gefährdet, ob der Zeuge die Kenntnisnahme von Akteninhalten offenlegt oder seine Aussage gar bewusst diesen Akteninhalten anpasst. Schon die Möglichkeit, dass der Tatrichter der Aussage des Belastungszeugen aus diesem Grund geringeres Gewicht beimisst, steht dem Untersuchungszweck entgegen.

Auch die Zusicherung der Nebenklagevertreterin, der Nebenklägerin im vorliegenden Fall keine Akteninhalte zur Verfügung zu stellen, schließt die Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht aus. Der Tatrichter kann nicht zuverlässig überprüfen, ob diese Zusicherung eingehalten wurde (vgl. OLG Hamburg NStZ 2015, 105 (108)). Hieran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Nebenklägerin auf Befragen des Tatrichters, welche Akteninhalte zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Zeugin zur Wahrheit verpflichtet wäre und für den Fall einer Lüge mit einer Strafe rechnen müsste (so aber KG NStZ 2019, 110 (112)). Denn gerade in Fällen, in denen der Angeklagte der Sache nach eine Falschbeschuldigung durch den Belastungszeugen behauptet, ist diese Erwägung nicht geeignet, eine Gefährdung des Untersuchungszwecks auszuschließen.

Ohne Bedeutung ist weiter die — auch von der Nebenklagevertreterin vorgebrachte —Erwägung, es dürfte sich im Ergebnis eher zu Gunsten als zu Lasten des Angeklagten auswirken, wenn eine festgestellte Konstanz in der Aussage der Nebenklägerin wegen einer vorherigen Akteneinsicht an Wert für die Beurteilung ihrer Angaben als richtig verliert (vgl. hierzu KG NStZ 2019, 110 (112)). Es geht bei dem Versagungsgrund des § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO nicht um die Interessen des Angeklagten, sondern um das öffentliche Interesse, den Untersuchungszweck nicht zu gefährden. Auch wenn der Untersuchungszweck auch den Interessen des Angeklagten dient, steht er dennoch nicht zu dessen Disposition.

Der Gefährdung des Untersuchungszwecks stehen im vorliegenden Fall keine überwiegenden Interessen der Nebenklägerin gegenüber. Die Erwägung der Nebenklagevertreterin, nur durch Aktenkenntnis sei ihr eine Beurteilung möglich, ob die Nebenklägerin möglicherweise eine Falschaussage getätigt hat, ist nicht durchgreifend. Es obliegt dem Tatrichter, die Nebenklägerin vor ihrer Vernehmung umfassend zu den Folgen einer Falschaussage zu belehren. Es ist der Nebenklagevertreterin auch ohne genaue Aktenkenntnis unbenommen, die Nebenklägerin darüber aufzuklären, welche prozessualen Rechte ihr aus dem hypothetischen Fall unwahrer Angaben im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung erwachsen würden. Es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil die genaue Kenntnis früherer Aussageinhalte für diese Aufklärung bieten sollte.

Auch im Übrigen greift das Vorbringen der Nebenklagevertreterin nicht durch. Die hypothetische Erwägung, der Inhalt früherer Vernehmungen könnte Veranlassung geben, bereits vor Vernehmung der Nebenklägerin einen Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens zu stellen, überwiegt die Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht. Zwar ist der Nebenklagevertreterin zuzugeben, dass die Benennung konkreter Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens mangels Aktenkenntnis nicht verlangt werden kann. Allerdings würde die Anerkennung dieser hypothetischen Erwägung dazu führen, dass in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen die Akteneinsicht letztlich schematisch zu gewähren wäre. Zudem obliegt es dem Tatrichter ohnehin, bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens von Amts wegen zu erwägen.

Die Überlassung einer um die zeugenschaftliche Vernehmung der Nebenklägerin gekürzten Akte kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Gefährdung des Untersuchungszwecks erwächst — wie dargelegt — nicht nur aus der potentiellen Kenntnis früherer Aussageinhalte, sondern auch aus den übrigen Akteninhalten.

Die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten waren der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Schmitt a.a.O., § 464 Rn. 2, § 473 Rn 2). Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

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