Ein langjährig amphetaminabhängiger Straftäter wehrt sich nach bewaffnetem Drogenhandel und gescheitertem Maßregelvollzug gegen eine strikte Abstinenzweisung in der Führungsaufsicht. Die entscheidende Frage zur Zumutbarkeit für suchtkranke Straftäter stellt sich völlig neu, da er im Gefängnis bereits über längere Zeiträume nachweislich ohne Drogen lebte.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Was bedeutet eine Abstinenzweisung in der Führungsaufsicht für einen Suchtkranken?
- Auf welcher Rechtsgrundlage darf der Staat Abstinenz anordnen?
- Ist die Abstinenzweisung für einen Süchtigen zumutbar?
- Wie genau sieht die Überwachung aus?
- Warum scheiterte das Argument der milderen Mittel?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Abstinenzpflicht auch bei einer ärztlich festgestellten chronischen Sucht?
- Führen negative Drogentests in der Haft zu strengeren Auflagen nach der Entlassung?
- Droht bei einem Rückfall in der Führungsaufsicht sofort eine neue Gefängnisstrafe?
- Wer muss die hohen Kosten für die angeordneten Drogenscreenings bezahlen?
- Darf das Gericht Abstinenz verlangen ohne gleichzeitig eine Therapie anzuordnen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 1 Ws 98/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
- Datum: 10.06.2025
- Aktenzeichen: 1 Ws 98/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Drogenverbot in der Führungsaufsicht
- Rechtsbereiche: Strafrecht, Strafvollstreckungsrecht
Rückfälliger Suchtkranker muss Drogenverbot befolgen, wenn er grundsätzlich drogenfrei leben kann und neue Taten drohen.
- Die frühere Straftat finanzierte den Drogenkonsum und rechtfertigt daher das strikte Verbot
- Mehrere negative Drogentests während der Haft beweisen die grundsätzliche Fähigkeit zur Abstinenz
- Frühere Rückfälle lagen an fehlendem Willen und nicht an einer körperlichen Unfähigkeit zum Verzicht
- Der Schutz der Allgemeinheit vor neuen schweren Straftaten überwiegt die persönliche Freiheit des Mannes
- Vierteljährliche Kontrollen ohne Kosten für den Betroffenen sind fair und daher zumutbar
Was bedeutet eine Abstinenzweisung in der Führungsaufsicht für einen Suchtkranken?
Ein langjähriger Drogenabhängiger verlässt das Gefängnis. Hinter ihm liegen fast fünf Jahre Haft wegen bewaffneten Drogenhandels. Vor ihm liegt die Freiheit – allerdings eine Freiheit unter strenger Beobachtung. Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste in einer Entscheidung vom 10. Juni 2025 (Az. 1 Ws 98/25) eine fundamentale Frage klären: Darf der Staat einem suchtkranken Menschen unter Androhung neuer Strafe befehlen, abstinent zu bleiben? Oder verlangt man damit von einem Süchtigen das Unmögliche?
Der Fall ist juristisch brisant, da sogar die Generalstaatsanwaltschaft auf der Seite des Straftäters stand und die Weisung für unzumutbar hielt. Dennoch entschied der 1. Strafsenat anders und bestätigte die harte Linie der Vorinstanz. Die Entscheidung beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Allgemeinheit und den medizinischen Realitäten einer Suchterkrankung.
Der Weg in die Überwachung

Die Geschichte des Mannes ist typisch für viele Karrieren im Betäubungsmittelmilieu. Der Verurteilte konsumierte über Jahre hinweg täglich harte Drogen. Seine Angaben gegenüber Sachverständigen zeichneten das Bild einer schweren Abhängigkeit: Täglich mindestens ein Gramm Amphetamin, oft bis zu drei Gramm, dazu Cannabis. Kurz vor seiner Verhaftung im September 2020 sollen es sogar vier bis fünf Gramm Amphetamin pro Tag gewesen sein.
Das Landgericht Kaiserslautern verurteilte den Mann im März 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten. Der Vorwurf wog schwer: bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Die Tat diente, wie so oft, auch der Finanzierung des eigenen massiven Konsums.
Neben der Haft ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Doch dieser Therapieversuch scheiterte. Nach der Aufnahme im Maßregelvollzug im Juli 2021 fiel der Patient schnell in alte Muster zurück. Positive Drogenproben im August und September sowie Berichte über einen „durchgängigen“ Konsum führten zum Abbruch der Maßnahme. Die Klinik attestierte ihm mangelnde Motivation zur Veränderung. Der Mann musste zurück in den Regelvollzug der Justizvollzugsanstalt, wo er bis zu seiner Entlassung am 23. Mai 2025 verblieb.
Mit der Entlassung aus der Haft endete die staatliche Kontrolle jedoch nicht. Kraft Gesetzes trat die sogenannte Führungsaufsicht ein (§ 68f Abs. 1 StGB). Die Kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hatte die Aufgabe, diese Aufsicht mit Leben zu füllen und Weisungen zu formulieren, um einen Rückfall des Mannes in die Kriminalität zu verhindern.
Der Streit um die Ziffer 5.d
Im Kern des Rechtsstreits stand der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. April 2025. Unter Ziffer 5.d formulierte das Gericht eine strikte Anweisung:
„Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB strafbewehrt angewiesen, den Konsum jeglicher Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu unterlassen und sich zum Nachweis seiner Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer der gesamten Führungsaufsicht im Abstand von höchstens 3 Monaten, insgesamt 4 Drogenscreenings jährlich zu unterziehen.“
Besonders heikel an dieser Weisung ist der Begriff „strafbewehrt“. Das bedeutet: Verstößt der Mann gegen diese Weisung – konsumiert er also Drogen oder verpasst er einen Test –, begeht er automatisch eine neue Straftat nach § 145a StGB. Dies kann zum Widerruf der Bewährung oder zu neuen Haftstrafen führen. Für einen Suchtkranken kann eine solche Weisung zur direkten Fahrkarte zurück ins Gefängnis werden.
Gegen genau diesen Punkt wehrte sich der Entlassene mit einer Beschwerde. Interessanterweise erhielt er dabei Unterstützung von unerwarteter Seite. Die Generalstaatsanwaltschaft, normalerweise die Anklagebehörde, beantragte ebenfalls die Aufhebung der Weisung. Die Begründung der Staatsanwaltschaft deckte sich mit der Sorge vieler Suchtmediziner: Für einen langjährigen, schwerstabhängigen Menschen, dessen Therapie bereits gescheitert ist, sei ein striktes, strafbewehrtes Abstinenzgebot schlichtweg unzumutbar. Man könne niemanden per Gerichtsbeschluss gesund machen.
Auf welcher Rechtsgrundlage darf der Staat Abstinenz anordnen?
Die rechtliche Basis für solche Eingriffe in das Leben eines Entlassenen findet sich im Strafgesetzbuch. Die Führungsaufsicht ist ein Instrument der Besserung und Sicherung. Sie soll Tätern helfen, in der Freiheit straffrei zu bleiben, und gleichzeitig die Gesellschaft vor ihnen schützen.
Der § 68b StGB als scharfes Schwert
Der zentrale Paragraph ist § 68b StGB. Er erlaubt dem Gericht, dem Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht Weisungen zu erteilen. Speziell Absatz 1 Satz 1 Nr. 10 ermächtigt die Justiz dazu, Anweisungen für Heilbehandlungen oder Entziehungskuren zu geben – allerdings nur mit Einwilligung des Betroffenen.
Anders sieht es bei bloßen Verhaltensregeln aus, die der Überwachung dienen. Hierzu zählen auch die Anweisung zur Abstinenz und die Pflicht zur Abgabe von Urinproben. Diese können auch gegen den Willen des Verurteilten angeordnet werden, sofern sie verhältnismäßig sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit klargestellt, dass solche Weisungen tief in die Persönlichkeitsrechte eingreifen. Besonders wenn die Weisung strafbewehrt ist, droht dem Betroffenen bei einem Rückfall, der krankheitsbedingt sein kann, sofortige Kriminalisierung.
Was bedeutet „strafbewehrt“?
Die Strafbewehrung ist der entscheidende Hebel. Ohne sie wäre ein Verstoß gegen die Weisung lediglich ein Verstoß gegen Auflagen, der zwar Sanktionen nach sich ziehen kann, aber keine eigenständige Straftat darstellt. Durch den Verweis auf die Strafbarkeit nach § 145a StGB wird aus dem Konsum selbst – der in Deutschland normalerweise straffrei ist (nur der Besitz ist strafbar) – ein krimineller Akt.
Für den betroffenen Mann aus diesem Verfahren bedeutet dies: Ein einziger positiver Urintest auf Amphetamin könnte ein neues Strafverfahren auslösen. Angesichts seiner Vorstrafen und der noch offenen Bewährungszeiten wäre eine erneute Inhaftierung die fast sichere Konsequenz.
Ist die Abstinenzweisung für einen Süchtigen zumutbar?
Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste in seiner Entscheidung tief in die Details des Einzelfalls eintauchen. Die Richter prüften die Weisung anhand von drei Kriterien: Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit (Zumutbarkeit).
Das Argument der Unzumutbarkeit
Das Hauptargument gegen die Weisung, welches auch die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, stützt sich auf das medizinische Verständnis von Sucht. Nach ICD-10 (der internationalen Klassifikation von Krankheiten) ist Abhängigkeit eine chronische Erkrankung. Zu den Symptomen gehört der starke, oft unbezwingbare Wunsch, die Substanz zu konsumieren.
Die Logik der Kritiker lautet: Wenn ein Mensch krankheitsbedingt die Kontrolle über seinen Konsum verloren hat, darf der Staat ihm nicht unter Strafandrohung befehlen, diese Kontrolle sofort wiederzuerlangen. Das wäre so, als würde man einem Depressiven per Gerichtsbeschluss verbieten, traurig zu sein. Ein Verstoß wäre dann kein böser Wille, sondern ein Krankheitssymptom. Da der Verurteilte bereits eine Therapie abgebrochen hatte und als „therapieresistent“ gelten könnte, schien die Weisung zum Scheitern verurteilt.
Die Analyse des Oberlandesgerichts
Der 1. Strafsenat folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter in Zweibrücken nahmen eine differenzierte Prüfung vor und kamen zu dem Schluss: Die Weisung ist rechtmäßig.
1. Der Schutz der Allgemeinheit hat Vorrang
Das Gericht betonte zunächst die massive Gefahr, die von dem Mann ausgeht. Seine Anlasstat war kein kleiner Diebstahl, sondern bewaffneter Handel mit nicht geringen Mengen Amphetamin. Dieser Handel diente der Finanzierung seiner Sucht. Die Gleichung des Gerichts ist simpel: Konsumiert er wieder, braucht er Geld. Braucht er Geld, begeht er schwere Straftaten.
Zudem wies der Senat auf die Wirkung der Drogen hin. Amphetamin führt oft zu enthemmtem, aggressivem Verhalten. In der Akte des Mannes fanden sich Hinweise auf Gewaltbereitschaft, darunter eine Tätlichkeit im Mai 2024 während der Haft sowie frühere Verurteilungen wegen Raubes und Körperverletzung. Das Sicherheitsinteresse der Bevölkerung wiegt hier schwerer als die Belastung des Täters durch die Kontrollen.
2. Unterscheidung zwischen „Nicht Können“ und „Nicht Wollen“
Der entscheidende Punkt in der Urteilsbegründung war die Frage der tatsächlichen Fähigkeit zur Abstinenz. Ist der Mann wirklich unfähig, auf Drogen zu verzichten? Das Gericht analysierte die Haftzeit penibel und fand Widersprüche zur These der völligen Kontrolllosigkeit.
Zwar gab es in der Haft positive Tests (etwa auf Subutex im Mai 2023 oder THC im November 2024). Aber es gab auch lange Phasen mit negativen Befunden (z.B. im Oktober 2020, September 2022 und Oktober 2024).
Das Gericht argumentierte:
„Demgegenüber seien die Rückfälle im Maßregelvollzug und in der Haft zwar zu berücksichtigen, beurteilte der Senat diese Rückfälle jedoch überwiegend als Folge mangelnder Motivation und fehlender innerer Veränderungsbereitschaft und nicht als Ausdruck einer grundsätzlichen, suchttypisch bedingten Unfähigkeit zur Abstinenz.“
Die Richter sahen in den negativen Tests den Beweis, dass der Mann körperlich und psychisch durchaus in der Lage ist, phasenweise abstinent zu leben. Dass er es oft nicht tat, lag nach Ansicht des Senats eher an fehlendem Willen als an einem unwiderstehlichen Zwang. Auch Berichte aus der JVA stützten dies: Der Mann arbeitete als Hausarbeiter und in einem Unternehmerbetrieb – Positionen, die eine gewisse Zuverlässigkeit und Nüchternheit erfordern.
3. Keine medizinische Kontraindikation
Ein weiteres Argument gegen die Unzumutbarkeit war das Fehlen schwerer Entzugssymptome. Weder die ärztlichen Berichte noch die Vollzugsakten enthielten Hinweise darauf, dass ein Entzug zu lebensbedrohlichen Zuständen oder unerträglichen körperlichen Qualen führen würde, die nur durch medikamentöse Substitution zu beherrschen wären. Ohne solche extremen medizinischen Hürden ist die Forderung nach Abstinenz dem Verurteilten zuzumuten.
Die Rolle der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das OLG Zweibrücken setzte sich intensiv mit den Vorgaben aus Karlsruhe auseinander. Das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Beschluss vom 30. März 2016 (Az. 2 BvR 496/12) klargestellt, dass bei suchtkranken Probanden besonders streng geprüft werden muss.
Der Senat in Zweibrücken übernahm diese strengen Maßstäbe, kam aber in der konkreten Einzelfallprüfung zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer. Das Bundesverfassungsgericht verbietet Abstinenzweisungen nicht generell, sondern verlangt eine Abwägung. In diesem Fall kippte die Waage zugunsten der Sicherheit. Die Tatsache, dass der Mann bereits einmal im Maßregelvollzug gescheitert war, wurde nicht als Beweis für Untherapierbarkeit gewertet, sondern als Indiz für mangelnde Mitarbeit – ein Zustand, den der Druck der Führungsaufsicht nun ändern soll.
Wie genau sieht die Überwachung aus?
Die Bestätigung der Weisung durch das OLG bedeutet, dass der Mann sich nun einem genauen Reglement unterwerfen muss. Die Details der Anordnung zeigen, wie die Justiz versucht, Härte mit Fairness zu kombinieren.
Die Taktung der Kontrollen
Der Verurteilte muss viermal jährlich zum Drogenscreening. Die Abstände dürfen dabei drei Monate nicht überschreiten. Diese Frequenz hält das Gericht für moderat. Es handelt sich nicht um wöchentliche Schikanen, sondern um eine quartalsweise Überprüfung, die dem Betroffenen Raum zur Lebensgestaltung lässt, aber dennoch einen stetigen Kontrolldruck aufrechterhält.
Die Ausnahme bei Cannabis
Ein interessantes Detail findet sich in der Ausgestaltung der Tests. Während dem Mann untersagt wird, „jegliche Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen“, zu konsumieren, sind die Urinkontrollen ausdrücklich eingeschränkt:
„Das Drogenscreening ist in Form von Urinkontrollen vorzunehmen, die auf alle gängigen Betäubungsmittel (mit Ausnahme von Cannabis) zu untersuchen sind.“
Diese Formulierung trägt den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung. Da Cannabis teilweise legalisiert wurde und nicht mehr im klassischen Sinne unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fällt (sondern unter das KCanG), fokussiert sich die Überwachung auf die harten Drogen, die auch der Auslöser für die schwere Kriminalität des Mannes waren – insbesondere Amphetamine. Das Gericht vermeidet so unnötige Streitigkeiten über geringfügigen Cannabiskonsum und konzentriert die Ressourcen auf die gefährlichen Substanzen.
Wer zahlt für die Tests?
Ein oft unterschätzter Aspekt bei der Resozialisierung sind die Kosten. Drogenscreenings sind teuer. Müsste der oft mittellose Entlassene diese selbst bezahlen, wäre dies eine zusätzliche Hürde, die Frustration und neue Beschaffungskriminalität fördern könnte.
Das Gericht bestätigte daher auch den Passus zur Kostenregelung:
„Die Kosten für das Drogenscreening hat bis auf Weiteres die Staatskasse zu tragen.“
Damit wird sichergestellt, dass die Weisung nicht an finanziellen Barrieren scheitert. Der Staat übernimmt die Rechnung für die Überwachung, die er selbst angeordnet hat.
Warum scheiterte das Argument der milderen Mittel?
Im Rechtsstaat gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Der Staat muss immer das mildeste Mittel wählen, das genauso effektiv ist. Hätte es Alternativen zur strafbewehrten Abstinenzweisung gegeben?
Der Anwalt des Verurteilten hätte argumentieren können, dass freiwillige Therapieangebote oder reine Beratungsgespräche ausreichen würden. Das OLG erteilte dieser Idee jedoch eine klare Absage.
Die Erfahrungswerte sprachen gegen Milde. Der Mann hatte im Vollzug eine Informationsgruppe besucht, ohne eine weiterführende Behandlung anzuschließen. Die Chance im Maßregelvollzug hatte er nicht genutzt. Das Gericht schlussfolgerte: Allein therapeutische Angebote ohne den Druck von Sanktionen und ohne verbindliche Kontrolle bieten keine hinreichende Sicherheit für die Allgemeinheit.
Die „Peitsche“ der Strafandrohung wird hier als notwendiges Übel gesehen, um die fehlende intrinsische Motivation des Suchtkranken durch externen Druck zu ersetzen.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken sendet ein klares Signal an die Strafvollstreckungskammern und Bewährungshelfer.
Erstens stärkt es die Position der Gerichte gegenüber therapieunwilligen Straftätern. Auch bei langjähriger Suchtkarriere und gescheiterten Therapien ist eine strenge Abstinenzweisung nicht automatisch rechtswidrig. Entscheidend ist die differenzierte Betrachtung der „Fähigkeit“ zur Abstinenz. Wer im Knast beweisen konnte, dass er auch ohne Drogen „funktionieren“ kann (durch Arbeit oder drogenfreie Phasen), kann sich draußen nicht pauschal auf seine Sucht als Entschuldigung berufen.
Zweitens unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Anlasstat. Wenn Drogenkonsum und schwere Straftaten (wie bewaffneter Handel oder Gewalt) untrennbar verknüpft sind, sinkt die Toleranzschwelle der Justiz für Rückfälle erheblich. Der Schutz der Bürger vor einem aggressiven, drogenberauschten Wiederholungstäter wiegt schwerer als das Recht des Täters auf Rausch.
Drittens zeigt der Beschluss, wie wichtig eine saubere Ausgestaltung der Weisungen ist. Die Übernahme der Kosten durch den Staat, die Begrenzung der Testfrequenz und die klare Definition der zu testenden Substanzen machen die Weisung „fair“ und damit gerichtsfest.
Ein Risiko bleibt
Für den entlassenen Mann bedeutet der 10. Juni 2025 einen Wendepunkt. Seine Beschwerde ist kostenpflichtig abgewiesen. Er steht nun vor der Wahl: Entweder er nutzt den Druck der Führungsaufsicht als externe Stütze, um clean zu bleiben, oder er riskiert bei der nächsten „Line“ Amphetamin seine Freiheit.
Die Justiz hat ihm mit diesem Beschluss keinen Vertrauensvorschuss gewährt, sondern eine letzte Warnung ausgesprochen. Jeder positive Urintest landet nun auf dem Tisch des Staatsanwalts. Das OLG Zweibrücken hat klargestellt: Die Krankheit Sucht ist kein Freibrief für Rechtsbruch, und der Staat darf von seinen Bürgern – auch von den suchtkranken – verlangen, dass sie sich an die Regeln halten, solange sie dazu faktisch in der Lage sind.
Ob der Druck der Weisung ausreicht, um die psychische Abhängigkeit zu überwinden, wird die Zukunft zeigen. Das juristische „Ja“ zur Zumutbarkeit ist gesprochen; die medizinische und menschliche Antwort muss der Verurteilte nun selbst liefern.
Führungsaufsicht und Weisungen? Rechtssichere Begleitung sicherstellen
Strenge Auflagen wie die Abstinenzweisung können die Resozialisierung erheblich belasten und bergen bei Verstößen das Risiko einer erneuten Inhaftierung. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Verhältnismäßigkeit Ihrer gerichtlichen Weisungen und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber der Strafvollstreckungskammer effektiv zu wahren. Wir begleiten Sie professionell, um rechtliche Fallstricke während der Aufsichtszeit zu vermeiden.
Experten Kommentar
Hier droht ein brutaler Automatismus: Sobald der Bewährungshelfer einen positiven Test meldet, ist das neue Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Führungsaufsicht kaum noch zu stoppen. Oft entscheidet allein das persönliche Ermessen des Aufsichtsführenden darüber, ob ein Rückfall als medizinischer Vorfall oder als strafbare Pflichtverletzung gewertet wird.
Was viele unterschätzen: Gerichte werten mangelnde Motivation fast immer als steuerbares Fehlverhalten, um die harten Sanktionen rechtlich überhaupt halten zu können. Ohne diese juristische Fiktion der Willenskraft würde das gesamte System der strafbewehrten Weisungen bei Schwerstabhängigen sofort kollabieren. Am Ende wird hier versucht, eine komplexe chronische Erkrankung mit rein disziplinarischen Mitteln der Justiz zu kontrollieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Abstinenzpflicht auch bei einer ärztlich festgestellten chronischen Sucht?
Ja, eine Abstinenzweisung ist grundsätzlich auch bei einer diagnostizierten chronischen Abhängigkeit rechtmäßig. Die Einstufung als Krankheit nach ICD-10 schützt nicht pauschal vor solchen Auflagen. Das Gericht unterscheidet hierbei stets präzise zwischen der medizinischen Diagnose und der juristischen Zumutbarkeit der Auflage.
Maßgeblich ist die faktische Steuerungsfähigkeit des Verurteilten. Hat der Betroffene früher bewiesen, dass er zeitweise abstinent leben kann, gilt die Weisung als zumutbar. In Haftphasen gezeigte Disziplin dient Gerichten oft als Beleg für vorhandenen Restwillen. Ein Rückfall gilt dann als Folge mangelnder Motivation und nicht als suchttypische Unfähigkeit. Rechtswidrig wäre die Pflicht nur bei lebensbedrohlichen Entzugserscheinungen. Solche extremen Risiken müssen durch detaillierte Atteste nachgewiesen werden. Ohne diesen Beleg bleibt die Pflicht bestehen.
Unser Tipp: Lassen Sie ärztliche Atteste gezielt auf Hinweise zu lebensbedrohlichen Entzugssymptomen prüfen. Nur so lässt sich die Unzumutbarkeit Ihrer Weisung rechtssicher belegen.
Führen negative Drogentests in der Haft zu strengeren Auflagen nach der Entlassung?
Ja, negative Drogentests während der Haftzeit können paradoxerweise als Grundlage für strengere Abstinenzweisungen nach der Entlassung dienen. Das Gericht wertet diese „cleanen“ Phasen als Beweis Ihrer körperlichen und psychischen Abstinenzfähigkeit. Damit wird das juristische Argument der Unzumutbarkeit einer dauerhaften Abstinenz wirksam entkräftet.
Die Richter sehen in den negativen Tests den Beweis für Ihre grundsätzliche Drogenfreiheit. Wer im Oktober 2024 abstinent lebte, kann dies laut Gericht auch in Freiheit leisten. Diese nachgewiesene Abstinenzfähigkeit macht eine strikte, strafbewehrte Weisung erst rechtlich zulässig und zumutbar. Ohne diesen Beweis ließe sich gegen die Weisung argumentieren, sie überfordere den Betroffenen unbillig. So wird gute Führung zur strategischen Basis für engmaschige Kontrollen durch die Bewährungshilfe.
Unser Tipp: Analysieren Sie Ihre Haftakte gezielt auf Zeiträume mit negativen Urinproben. Diese Daten bilden oft die argumentative Basis für die Justiz bei der Festlegung künftiger Auflagen.
Droht bei einem Rückfall in der Führungsaufsicht sofort eine neue Gefängnisstrafe?
Ja. Das Risiko einer sofortigen Inhaftierung ist bei einem Verstoß gegen die Führungsaufsicht extrem hoch. Da die entsprechende Weisung strafbewehrt ist, gilt jeder positive Drogentest als neue Straftat. Ein „Ausrutscher“ wird hier nicht als bloße Ordnungswidrigkeit behandelt. Er kriminalisiert den Konsum unmittelbar.
Hier greift die Mechanik des § 145a StGB. Ein einziger positiver Urintest auf Amphetamin löst sofort ein neues Ermittlungsverfahren aus. Da Betroffene oft Reststrafen offen haben, folgt fast sicher der Widerruf der Bewährung. Die Staatsanwaltschaft wird bei jedem positiven Screening-Befund involviert. Jede neue Straftat beendet die Freiheit massiv. Das Gericht sieht im Konsum den Bruch der gerichtlichen Weisung.
Unser Tipp: Nehmen Sie Screening-Termine absolut ernst. Kontaktieren Sie bei einem drohenden positiven Befund sofort einen spezialisierten Strafverteidiger. Vermeiden Sie jegliche riskante Situation.
Wer muss die hohen Kosten für die angeordneten Drogenscreenings bezahlen?
Die Kosten für die angeordneten Drogenscreenings trägt in der Regel die Staatskasse. Das Gericht entscheidet dies, um die Überwachung trotz finanzieller Notlagen sicherzustellen. So wird verhindert, dass Haftentlassene durch notwendige Tests Schulden anhäufen. Die Weisung bleibt dadurch auch für mittellose Personen durchsetzbar.
Das Gericht erkennt an, dass finanzielle Hürden die Resozialisierung gefährden. Um neue Beschaffungskriminalität zu verhindern, wird die Kostentragungspflicht daher dem Staat auferlegt. In der Praxis erfolgt dies oft durch den gerichtlichen Zusatz „bis auf Weiteres“. Die staatliche Finanzierung ist nötig, da Laborkosten für Betroffene meist unbezahlbar sind. Ohne diese explizite Regelung würde die Weisung an der wirtschaftlichen Realität scheitern.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Beschluss sofort auf den Satz: „Die Kosten hat die Staatskasse zu tragen“. Fehlt diese Angabe, sollten Sie zeitnah rechtliche Unterstützung suchen.
Darf das Gericht Abstinenz verlangen ohne gleichzeitig eine Therapie anzuordnen?
Ja, die Anordnung einer reinen Abstinenzweisung ohne therapeutische Begleitung ist rechtlich absolut zulässig. Dies gilt insbesondere, wenn bisherige Behandlungsangebote im Vollzug bereits wirkungslos geblieben oder abgebrochen wurden. Das Gericht darf in diesen Fällen den Sicherheitsaspekt der Allgemeinheit vor die individuelle Heilung stellen.
Grundsätzlich ist eine freiwillige Therapie als rechtlich milderes Mittel vorzuziehen. Zeigt der Verurteilte jedoch keine Motivation oder gilt er als therapieresistent, entfällt dieser Vorrang. Der Staat darf dann den Schutz der Allgemeinheit durch reine Kontrollmaßnahmen sicherstellen. Die Peitsche der Strafandrohung ersetzt dabei die fehlende intrinsische Motivation des Suchtkranken durch externen Druck. Ein Verstoß gegen die Abstinenzvorgabe führt dann unmittelbar zum Widerruf der Bewährung.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede ernsthafte Bemühung um einen Therapieplatz selbstständig. So entkräften Sie den Vorwurf der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft effektiv gegenüber dem Gericht.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 1 Ws 98/25 – Beschluss vom 10.06.2025
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