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Das Wichtigste im Überblick
Am 16.03.2026 bestätigte das OLG Celle (1 Ws 24/26): Die Untersuchungshaft blieb nach der Verurteilung bestehen, weil die konkretisierte mehrjährige Strafe und fehlende stabile Bindungen ein Untertauchen wahrscheinlicher machten. Der neue Kontakt zu seinem Sohn, die Unterkunft bei den Eltern und die Jobchance hielten ihn hier nicht zuverlässig am Wohnort.
- Neue Lage: Ermittlungen waren abgeschlossen, Vorwürfe erweitert und belastende Ergebnisse hinzugekommen; das erhöhte den Anreiz zu fliehen.
- Haftabstinenz genügt nicht: Abstinenz unter Kontrolle belegte keine bewältigte Sucht; ein konkreter Therapiewunsch fehlte.
- Frühere Vorgaben reichten nicht: Regelmäßige Polizeimeldungen und andere Regeln konnten das Risiko eines Untertauchens nicht mehr ausreichend senken.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: OLG Celle
- Datum: 16.03.2026
- Aktenzeichen: 1 Ws 24/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Untersuchungshaft
- Wichtig für: Menschen in Untersuchungshaft, Angehörige von Inhaftierten
OLG Celle bestätigt Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 16. März 2026 (Az. 1 Ws 24/26) die Beschwerde eines Angeklagten gegen die Fortdauer der Untersuchungshaft als unbegründet verworfen. Der Mann bleibt in Haft, obwohl er neue persönliche Bindungen anführte und Auflagen anbot.
Das Landgericht Stade hatte ihn am 26. Januar 2026 unter anderem wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich ordnete es die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Gegen diesen Haftfortdauerbeschluss legte der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. Februar 2026 Beschwerde ein. Er wollte den Haftbefehl vom 21. August 2025 aufheben lassen oder zumindest gegen geeignete Auflagen außer Vollzug setzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde zu verwerfen. Das Landgericht half ihr am 2. März 2026 nicht ab.
Der Angeklagte bestritt, dass weiterhin Fluchtgefahr bestehe, und verwies auf geänderte Umstände. Nach einer Entlassung könne er bei seinen Eltern wohnen, die zur Vermeidung von Konflikten ein weiteres Zimmer im Ort organisiert hätten. Seit Februar 2026 habe er Kontakt zu seinem leiblichen Sohn, eine feste Arbeitsstelle sei in Aussicht, und seit seiner erneuten Inhaftierung sei er abstinent. Außerdem habe er frühere Auflagen erfüllt und könne seine Alkoholabhängigkeit durch ambulante Suchtberatung angehen.
Die Beschwerde war nach § 304 Abs. 1 und § 306 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Senat hielt die Gründe des Haftbefehls vom 21. August 2025 zusammen mit der Haftfortdauerentscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss für zutreffend. Die Einzelheiten der Begründung des Landgerichts gibt der Beschluss nicht wieder, er verweist auf den Nichtabhilfebeschluss vom 2. März 2026.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt, ist § 116 Abs. 4 StPO entsprechend anwendbar; der Erlass des neuen Haftbefehls setzt eine nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Umstände gegenüber der früheren Beurteilungsgrundlage voraus, die sich namentlich aus einer wesentlichen Erweiterung der Tatvorwürfe oder einer Verschlechterung der Verhaltens- und Suchtmittelprognose ergeben kann.
- Eine zeitweise Abstinenz unter den kontrollierten Bedingungen der Untersuchungshaft belegt bei einer festgestellten Suchtproblematik ohne hinreichend dargelegten Therapiewillen keinen belastbaren fluchthemmenden Umstand, der geeignet wäre, den durch eine tatrichterliche Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe konkretisierten Fluchtanreiz aufzuwiegen.
Vom tödlichen Straßenrennen zur erneuten Inhaftierung
Der Angeklagte war schon im Mai 2025 unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Nach Differenzen mit seiner Mutter wurde der Haftbefehl im August 2025 wieder in Vollzug gesetzt. Es folgten eine erweiterte Anklage, ein neuer Haftbefehl und die Verurteilung im Januar 2026.
Die Haftverschonung endete nach dem Streit mit der Mutter
Das Amtsgericht Stade hatte am 4. März 2025 Haftbefehl erlassen. Dem Angeklagten wurde darin ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge am 2. September 2023 in K. zur Last gelegt, in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 315c, 315d, 52 StGB, §§ 2, 21 StVG). Der Haftbefehl stützte sich auf Fluchtgefahr. Der Aufenthaltsort des Mannes sei den Strafverfolgungs- und Meldebehörden seit Ende 2023 unbekannt gewesen, und bei Polizeikontrollen habe er bewusst falsche Angaben zu seinem Wohnsitz gemacht.
Am 30. April 2025 wurde er festgenommen. Am 15. Mai 2025 setzte das Amtsgericht den Vollzug gegen Auflagen aus. Der Mann musste sich dreimal wöchentlich bei der Polizei melden, binnen 14 Tagen um einen neuen Personalausweis bemühen und sich danach an der Wohnanschrift seiner Eltern in 17252 M. anmelden.
Am 30. Juli 2025 teilte seine Mutter dem Amtsgericht telefonisch mit, sie habe ihn wegen fehlender Absprachefähigkeit aus der Wohnung verwiesen. Er habe wieder mit Alkohol und Drogen begonnen und seinen Personalausweis verloren. Außerdem habe er erneut Kontakt zu seiner Freundin aufgenommen, bei der er sich jedes Wochenende aufhalten solle. Wo er sich sonst aufhalte, wisse sie nicht.
Das Amtsgericht setzte den Haftbefehl daraufhin am 7. August 2025 nach § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO wieder in Vollzug. Es nannte einen gröblichen Verstoß gegen die Auflagen und den seit dem 30. Juli 2025 unbekannten Aufenthaltsort des Mannes.
Anklageerweiterung und Urteil führten zu einem neuen Haftbefehl
Schon am 6. August 2025 hatte die Staatsanwaltschaft Stade Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts erhoben. Neben der Tat aus dem Haftbefehl warf sie dem Angeklagten acht weitere Straftaten vor. Am 21. August 2025 hob das Landgericht den Haftbefehl des Amtsgerichts auf und ordnete erneut Untersuchungshaft an. Die 3. große Strafkammer sah den Mann der angeklagten Taten dringend verdächtig und nahm Fluchtgefahr an. Am 16. September 2025 ließ sie die Anklage zur Hauptverhandlung zu und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Die Hauptverhandlung begann am 10. November 2025.
Am 26. Januar 2026 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte. Hinzu kamen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie weitere Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Diese waren teilweise mit versuchtem Betrug, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Urkundenfälschung oder unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verbunden. Die Strafe lautete auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision ein.
Neuer Haftbefehl nach Außervollzugsetzung: Was sich seit Mai 2025 geändert hatte
Ein neuer Haftbefehl kommt nach einer Außervollzugsetzung in der Regel nicht in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände gegenüber der damaligen Beurteilung nicht geändert haben. Wird ein außer Vollzug gesetzter Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen ersetzt, gilt § 116 Abs. 4 StPO entsprechend. Das OLG stützte sich dafür auf den stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 (2 BvR 575/21) und zu der Regel auf das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11. April 2005, 3 Ws 114/05).
Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO liegt vor, wenn bei Würdigung aller Umstände ein Sich-Entziehen wahrscheinlicher ist als ein Sich-Stellen. Dafür genügt nach dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 8. Mai 2014, 1 StR 726/13) schon ein Verhalten, das den Fortgang des Verfahrens wenigstens vorübergehend verhindert, weil der Betroffene für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zur Verfügung steht.
Umfassende Sachverhaltsänderung durch Anklageerweiterung
Der Senat sah gegenüber der Außervollzugsetzung vom 15. Mai 2025 eine veränderte Situation. Die Ermittlungen waren mit der Anklageerhebung abgeschlossen. Die Anklageschrift vom 6. August 2025 hatte die Tatvorwürfe erweitert und konkretisiert, und die Eröffnung des Hauptverfahrens stand bevor. Hinzu kamen nach Auffassung des Landgerichts massiv belastende Ermittlungsergebnisse.
Dadurch sei die Fluchtgefahr erheblich gestiegen. Die ursprünglich nach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen reichten nicht mehr aus.
Rückfall in alte Konsummuster verändert die Prognosebasis
Unabhängig davon, ob der Angeklagte gegen Auflagen verstoßen hatte, sah das OLG eine weitere Veränderung. Nach den kurzfristigen Differenzen mit seiner Mutter habe er wieder mit Alkohol- und Drogenkonsum begonnen. Dies habe eine neue Sachlage geschaffen.
Warum das OLG Celle weiterhin Fluchtgefahr sieht
Das OLG Celle sieht weiterhin Fluchtgefahr, weil dem Fluchtanreiz durch die Straferwartung keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände gegenüberstehen. Weder die familiären Kontakte noch die Abstinenz in der Haft boten aus Sicht des Senats eine verlässliche Gewähr gegen ein Untertauchen.
Der dringende Tatverdacht stand für den Senat außer Frage. Der Angeklagte hatte ihn mit seiner Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Das verurteilende Erkenntnis belegt ihn hinreichend, dazu verwies das OLG auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2023 (StB 43/23). Die Beurteilung durch das erkennende Gericht unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur eingeschränkter Nachprüfung, so der Bundesgerichtshof am 31. Oktober 2024 (StB 61/24) und am 21. September 2020 (StB 28/20, Rn. 16). Beanstandungen ergaben sich nicht. Das Landgericht hatte die maßgeblichen Beweise in der Haftfortdauerentscheidung und im Nichtabhilfebeschluss nachvollziehbar dargelegt.
Die Straferwartung allein kann Fluchtgefahr nicht begründen, ist aber Ausgangspunkt für die Prüfung des Fluchtanreizes. Bei besonders hoher Straferwartung braucht es besondere fluchthemmende Faktoren. Eine schematische Beurteilung allein nach der Strafhöhe ist unzulässig; die für und gegen eine Flucht sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen.
Die Straferwartung verstärkt den Fluchtanreiz
Durch das Urteil vom 26. Januar 2026 und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten hatte sich die Straferwartung weiter konkretisiert. Das machte eine Neubewertung erforderlich. Der Senat nahm an, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft des Urteils noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung rechnen müsste. Das gilt auch unter Berücksichtigung der bereits vollzogenen Untersuchungshaft und einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung.
Instabile Familienverhältnisse und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung
Der Senat erkannte an, dass der Angeklagte in Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo seine Eltern leben. Das reichte ihm nicht, weil der Mann keine tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen habe. Das Verhältnis zu den Eltern sei schon zuvor konfliktbelastet und nicht stabil gewesen.
Die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung wirke sich nach Einschätzung des Gerichts negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung und sonstige dauerhafte Sozialbeziehungen aus. Sie mache sein künftiges Verhalten schwer berechenbar. Die Taten erschienen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt; mit ihnen sei auch eine erhebliche Eigengefährdung verbunden gewesen.
Sohn und Arbeitsstelle bieten keinen verlässlichen Halt
Den wieder aufgenommenen Kontakt zu dem achtjährigen Sohn wertete das OLG nicht als verlässliche Bindung. Er sei erst vor kurzem entstanden, weder gefestigt noch über längere Zeit kontinuierlich. Ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren lasse er deshalb nicht unwahrscheinlich erscheinen.
Auch die in Aussicht gestellte Arbeitsstelle, bei der der Angeklagte bereits früher tätig gewesen war, biete keine nachhaltige berufliche Bindung. Die unbehandelte Suchtproblematik und die Persönlichkeitsdefizite hätten bereits zuvor ein festes Arbeitsverhältnis verhindert.
Abstinenz in Haft belegt keine nachhaltige Bewältigung der Sucht
Die Abstinenz in der Haft sah der Senat nicht als verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der Suchtproblematik. Er verwies auf die von der Kammer sachverständig gestützte Feststellung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlung. Eine gut sechsmonatige Abstinenz unter den kontrollierten Bedingungen der Untersuchungshaft sei kein belastbarer Nachweis. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder Therapiewille sei weder der Beschwerdebegründung noch der Akte zu entnehmen.
Bei einer Entlassung hielt das Gericht es deshalb für hoch wahrscheinlich, dass der Angeklagte erneut Suchtmittel konsumieren würde. In der Gesamtwürdigung sei es wahrscheinlicher, dass er sich dem weiteren Strafverfahren zumindest zeitweise entziehe, als dass er sich ihm zur Verfügung stelle.
Warum die Einwände der Verteidigung erfolglos blieben
Die Einwände blieben erfolglos, weil sich die Lage seit der Haftverschonung verändert hatte und keine der angebotenen Maßnahmen die gestiegene Fluchtgefahr ausglich. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stand der Haftfortdauer nach Ansicht des OLG nicht entgegen.
Der Streit um die Wiederinvollzugsetzung ist nicht entscheidend
Der Angeklagte wandte sich auch gegen die Wiederinvollzugsetzung vom 7. August 2025. Er habe die Auflagen stets vollständig erfüllt, und die Angaben seiner Mutter seien unzutreffend. Das OLG hielt diesen Einwand für nicht entscheidend. Selbst wenn § 116 Abs. 4 StPO bei Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und Erlass eines neuen entsprechend anwendbar ist, hatten sich die Umstände bis zum neuen Haftbefehl vom 21. August 2025 verändert. Der Abschluss der Ermittlungen, die erweiterten Vorwürfe, die belastenden Ermittlungsergebnisse und das bevorstehende Hauptverfahren trugen diese Wertung. Hinzu kam der erneute Alkohol- und Drogenkonsum, unabhängig von der Frage eines Auflagenverstoßes. Für die spätere Haftfortdauer war außerdem die nach der Verurteilung konkretisierte Straferwartung zu berücksichtigen.
Persönliche Zusagen wiegen das Fluchtrisiko nicht auf
Das Angebot, bei den Eltern zu wohnen, wies der Senat aus dem schon beschriebenen Grund zurück: Das Verhältnis zu ihnen war konflikthaft und nicht stabil, und sonstige tragfähige Bindungen fehlten. Für das zusätzlich organisierte Zimmer im Ort ergab sich daraus keine andere Bewertung.
Der Angeklagte verwies zudem auf erfüllte frühere Auflagen und darauf, seine Alkoholabhängigkeit durch ambulante Suchtberatung angehen zu können. Angesichts der veränderten Umstände und der gestiegenen Fluchtgefahr hielt das OLG die ursprünglichen Weisungen nicht mehr für ausreichend. Einen konkret formulierten Therapiewunsch oder Therapiewillen konnte es weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte entnehmen. Der Zweck der Untersuchungshaft lasse sich weiterhin nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO erreichen.
Untersuchungshaft bleibt verhältnismäßig
Zuletzt prüfte der Senat die Verhältnismäßigkeit nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO und verneinte einen Verstoß. Angesichts der Bedeutung der Sache und der mehrjährigen Freiheitsstrafe sei die bisherige Dauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. Auch eine ungenügende Verfahrensförderung in der Vergangenheit liege trotz des Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht vor.
Die Untersuchungshaft dauert damit fort. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 StPO. Gegen den Beschluss ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO kein Rechtsmittel gegeben.
Unsere Einschätzung
Für Beschwerden über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach einer Verurteilung verschiebt diese Entscheidung des OLG Celle den Blick von einzelnen Zusagen auf die Gesamtbilanz gegen den Fluchtanreiz. Weil die mehrjährige Strafe diesen Anreiz konkret gemacht hatte, genügten frischer Kontakt zum Kind, eine in Aussicht gestellte Arbeit und Abstinenz unter Haftbedingungen nicht. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob ein Therapiewille mehr ist als eine Ankündigung und sich in belegbaren Schritten zeigt.
Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart ausfällt, weil Sucht und Persönlichkeitsbild gemeinsam als Risikofaktoren gedacht werden. Ob eine bereits begonnene stationäre Behandlung die Abwägung kippen könnte, musste das Gericht hier nicht entscheiden.
Warum Therapiebereitschaft allein nicht gegen Fluchtgefahr half
Entscheidend war hier nicht, dass der Angeklagte gar keine fluchthemmenden Umstände vorweisen konnte, sondern dass keiner von ihnen über eine Ankündigung hinausging. Die Abstinenz in Haft blieb ohne belegten Therapiewillen, der Kontakt zum Sohn war zu frisch, die Arbeitsstelle unkonkret — anders hätte es liegen können, wenn etwa ein Therapieplatz bereits zugesagt oder eine Behandlung schon begonnen worden wäre. Genau das fehlte nach den Feststellungen der Akte.
Bei ähnlichen Haftfortdauerentscheidungen nach einer Verurteilung kann es deshalb maßgeblich darauf ankommen, wie konkret und belegbar ein Therapiewunsch dokumentiert ist — eine bloße Absicht wiegt anders als eine nachweisbare Anmeldung oder ein ärztliches Schreiben. Ebenso kann es eine Rolle spielen, wie stabil familiäre Bindungen tatsächlich sind und nicht nur, ob überhaupt eine Wohnmöglichkeit besteht; auch eine lückenlos dargelegte Entwicklung seit der letzten Haftentscheidung kann anders gewichtet werden als ein punktuelles Ereignis kurz vor der Beschwerde. Das kann für den Ausgang sprechen oder, wenn die Zweifel an der Nachhaltigkeit bestehen bleiben, auch gegen eine Aufhebung.
In den Schreiben des Gerichts oder der Generalstaatsanwaltschaft kann sichtbar sein:
- Hinweis auf fehlenden oder vorhandenen Therapienachweis
- Bewertung der familiären Bindung als stabil oder konfliktbelastet
- Verweis auf die Dauer und Bedingungen einer bereits gezeigten Verhaltensänderung
- Einordnung der Straferwartung im Verhältnis zu bisheriger Haftzeit
Oft richtet sich der Blick zuerst auf die Wohnsituation, während das Gericht hier stärker auf die Nachweisbarkeit der Suchtbehandlung abstellte. Ob das in einem anderen Verfahren genauso gewichtet wird, lässt sich ohne Einsicht in die konkreten Unterlagen nicht einschätzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum kann Untersuchungshaft trotz laufender Revision nach einer mehrjährigen Verurteilung fortdauern?
Die Untersuchungshaft kann trotz Revision fortdauern, weil die Verurteilung zu vier Jahren und drei Monaten den Fluchtanreiz konkretisierte und das OLG die angeführten Bindungen nicht für ausreichend hielt. Maßgeblich war die Abwägung nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Das Urteil belegte für den Senat den dringenden Tatverdacht; die mehrjährige Freiheitsstrafe erhöhte den Fluchtanreiz, begründete Fluchtgefahr aber nicht allein. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt eine Gesamtwürdigung: Fluchtgefahr besteht, wenn ein Sich-Entziehen wahrscheinlicher ist als ein Sich-Stellen. Das OLG bewertete den erst kurz bestehenden Kontakt zum achtjährigen Sohn und die mögliche Arbeitsstelle nicht als tragfähige, dauerhafte Bindungen. Auch die Abstinenz während gut sechs Monaten Haft überzeugte nicht, weil sie unter kontrollierten Bedingungen erfolgte und trotz festgestellten Hangs kein konkreter Therapiewille dargelegt war.
Die Revisionen beider Seiten änderten daran nichts; zugleich hielt das OLG die Haftdauer angesichts der Bedeutung der Sache und der mehrjährigen Strafe nach § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO für verhältnismäßig.
Wann darf ein neuer Haftbefehl einen zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehl ersetzen?
Ein neuer Haftbefehl darf einen zuvor außer Vollzug gesetzten Haftbefehl ersetzen, wenn sich die tatsächlichen Umstände seit der früheren Entscheidung nachträglich verändert haben. Für den Ersatz gilt § 116 Abs. 4 StPO entsprechend; ohne eine solche Veränderung kommt ein neuer Haftbefehl in der Regel nicht in Betracht.
Im entschiedenen Fall waren die Ermittlungen abgeschlossen, und die Anklage vom 6. August 2025 erweiterte die Vorwürfe um acht weitere Straftaten. Die bevorstehende Hauptverhandlung und belastende Ermittlungsergebnisse erhöhten nach Auffassung des OLG die Fluchtgefahr, sodass die bisherigen Weisungen nicht mehr ausreichten. Zusätzlich hatte der Angeklagte nach Konflikten mit seiner Mutter erneut Alkohol und Drogen konsumiert, wodurch sich auch seine Verhaltens- und Suchtmittelprognose änderte.
Ob ein Auflagenverstoß vorlag, musste dafür nicht geklärt werden: Der erneute Konsum begründete nach Ansicht des Senats eigenständig eine neue Sachlage. Auch der Streit über die Angaben der Mutter zur Wiederinvollzugsetzung am 7. August 2025 beseitigte die unabhängig davon festgestellten Veränderungen nicht.
Kann gegen die Entscheidung des OLG Celle über die Haftfortdauer noch ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen den Beschluss des OLG Celle vom 16. März 2026 über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO kein Rechtsmittel gegeben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 StPO.
Die zunächst eingelegte Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts war zulässig, wurde vom OLG aber als unbegründet verworfen. Das OLG prüfte damit die Entscheidung des Landgerichts; gegen seine eigene Entscheidung schließt § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ein weiteres Rechtsmittel aus.
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Das vorliegende Urteil
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Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 30. April 2025 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit diesem Zeitpunkt bis zur Außervollzugsetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 15. Mai 2025 in Untersuchungshaft.
Mit dem auf den Haftgrund der Flucht gestützten Haftbefehl, dessen Tatvorwurf Gegenstand der von der Staatsanwaltschaft Stade am 6. August 2025 erhobenen Anklage zu Ziffer 2 ist, wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe am 2. September 2023 in K. ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis begangen, Verbrechen und Vergehen strafbar nach §§ 315c Abs. 12 Nr. 2 lit. d, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 u. 5, 52 StGB, §§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Zur Begründung des Haftgrundes der Flucht hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, dass der Aufenthaltsort des Angeklagten seit Ende 2023 den Strafverfolgungs- und Meldebehörden nicht bekannt gewesen sein und er darüber hinaus bei Kontrollen durch die Polizei bewusst falsche Angaben zum Wohnsitz getätigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 4. März 2025 (Bl. 204-208 HA Bd. II) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2025 hat das Amtsgericht Stade im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung den Vollzug des Haftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten u.a. aufgegeben, sich dreimal wöchentlich bei der Polizei zu melden, sich binnen 14 Tagen um die Neubeschaffung eines Personalausweises zu bemühen und sich unmittelbar nach Erhalt des Personalausweises an der Wohnanschrift seiner Eltern in 17252 M. anzumelden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Außervollzugsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2025 (Bl. 12-13 HA Bd. III) verwiesen. Im weiteren Verlauf hat das Amtsgericht die örtliche Polizeidienststelle sowie die Meldefrequenz abgeändert.
Am 30. Juli 2025 teilte die Mutter des Angeklagten telefonisch gegenüber dem Amtsgericht Stade mit, dass sie den Angeklagten angesichts fehlender Absprachefähigkeit der Wohnung verwiesen habe und zudem habe der Angeklagte wieder mit dem Konsum von Alkohol und Drogen begonnen. Weiter gab sie an, dass der Angeklagte seinen Personalausweis verloren und wieder Kontakt zu seiner Freundin – bei der er sich jedes Wochenende aufhalten soll – aufgenommen habe. Wo er sich im Übrigen aufhalte, sei ihr nicht bekannt.
Das Amtsgericht Stade setzte daraufhin mit Beschluss vom 7. August 2025 den zuvor genannten Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO wieder in Vollzug. Als Grund nannte das Amtsgericht einen gröblichen Verstoß des Angeklagten gegen die ihm auferlegten Pflichten und Beschränkungen. Ferner sei sein Aufenthaltsort seit dem 30. Juli 2025 unbekannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen.
Der Angeklagte wurde daraufhin am 12. August 2025 erneut vorläufig festgenommen und – nachdem ihm der vorgenannte Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 7. August 2025 durch das Amtsgericht Waren (Müritz) am Tag der Festnahme verkündet worden war – in die Justizvollzugsanstalt N. aufgenommen und im weiteren Verlauf in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Im Verkündungstermin hat er überdies beantragt, gemäß § 115a Abs. 3 StPO dem zuständigen Gericht vorgeführt zu werden.
Bereits unter dem 6. August 2025 hat die Staatsanwaltschaft Stade Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Stade gegen den Angeklagte erhoben, die am 15. August bei der 3. großen Strafkammer einging. Darin werden dem Angeklagten, die haftbefehlsgegenständliche Tat sowie acht weitere Straftaten zur Last gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannte Anklageschrift (Bl. 71-87 HA Bd. III) Bezug genommen.
Am 21. August 2025 wurde der Angeklagte der 3. großen Strafkammer als zuständiges Gericht gemäß § 115 StPO vorgeführt. Im Rahmen der mündlichen Anhörung vor der Kammer beantragte er, den Haftbefehl des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 wieder außer Vollzug zu setzen. Die Kammer hob den Haftbefehl des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 mit Beschluss vom selben Tag zwar auf. Zugleich ordnete sie jedoch erneut die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten an. In diesem Beschluss stellte die Kammer fest, dass der Angeklagte nicht nur der ihm mit Haftbefehl des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025 zur Last gelegten Tat, sondern auch acht weiterer Taten aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stade vom 6. August 2025 dringend verdächtig sei (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Aufgrund dessen bestehe gegen ihn der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Haftbefehl der Kammer vom 21. August 2025 (Bl. 129-150 HA, Bd. III) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 16. September 2025 hat die 3. große Strafkammer des Landgerichts Stade die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und unter Verweis auf den Fortbestand der bisherigen Haftgründe die Haftfortdauer betreffend den Angeklagten angeordnet.
Nach Beginn der Hauptverhandlung am 10. November 2025 hat das Landgericht Stade den Angeklagten am 26. Januar 2026 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherung, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit Urkundefälschung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Im Anschluss daran hat es in Fortschreibung des Haftbefehls vom 21. August 2025 einen Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft verkündet, der sich nunmehr auf einen dringenden Tatverdacht nach Maßgabe der Verurteilung stützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen (Anlage 3 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 26. Januar 2026).
Gegen das verkündete Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 20. Februar 2026 hat der Angeklagte gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 26. Januar 2026 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Haftbefehl vom 21. August 2025 aufzuheben beziehungsweise ihn gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Er trägt insbesondere vor, dass eine Fluchtgefahr aufgrund der veränderten Umstände nicht mehr gegeben sei. So verfüge er nach seiner Entlassung über eine feste Wohnanschrift bei seinen Eltern. Diese hätten zur Vermeidung etwaiger Konflikte ein weiteres Zimmer im Ort organisiert. Zudem habe er seit Februar 2026 Kontakt zu seinem leiblichen Sohn aufgenommen, habe eine feste Arbeitsstelle in Aussicht und sei seit seiner erneuten Inhaftierung abstinent geblieben. Bereits in der Vergangenheit habe er seine Auflagen erfüllt und könne seiner Alkoholabhängigkeit durch eine ambulante Suchtberatung begegnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 20. Februar 2026 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2026 nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen (Bl. 1-12 SH Haftbeschwerde).
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Gründe des Haftbefehls vom 21. August 2025 nach Maßgabe der angegriffenen Haftfortdauerentscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 2. März 2026 treffen zu.
1. Gegen den Angeklagten besteht der dringende Verdacht der Begehung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit versuchtem Betrug, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit Urkundefälschung und des vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubten Entfernen vom Unfallortgemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 u. 4, 316 Abs. 1, 222, 263 Abs. 1 u. 2, 22, 23, 267 Abs. 1, 142 Abs. 1 Nr. 1, 69a, 52, 53 StGB, §§ 2, 21 Abs. 1 Nr.1 StVG, §§ 30 Abs. 3, 6 Abs. 1 PflVG.
Der mit der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene dringende Verdacht wird durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2023 – StB 43/23, juris m. w. N.).
Der dringende Tatverdacht folgt dabei aus den vom Landgericht in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen. Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender oder nach abgeschlossener Beweisaufnahme vornimmt, unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (ständige Rechtsprechung; siehe etwa BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61/24 -, juris m. w. N.). Nach den insoweit anzuwendenden Maßstäben (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 – StB 28/20 -, Rn. 16, juris m. w. N.) ergeben sich keine Beanstandungen. Das Landgericht hat die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Beweise in der Haftfortdauerentscheidung vom 26. Januar 2026 sowie in der umfangreichen Nichtabhilfeentscheidung vom 2. März 2026 – auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird – nachvollziehbar dargelegt.
2. Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass bereits die Invollzugsetzung des Haftbefehls durch das Amtsgericht Stade mit Beschluss vom 7. August 2025 zu Unrecht erfolgt sei, da er den zuvor ergangenen Auflagen stets vollumfänglich nachgekommen sei und die Angaben seiner Mutter insoweit nicht zutreffend gewesen seien, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Zwar findet § 116 Abs. 4 StPO grundsätzlich entsprechende Anwendung, wenn der ursprünglich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl später – wie hier durch das Landgericht mit Beschluss vom 21. August 2025 – aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 8. Juli 2021 – 2 BvR 575/21 -, Rn. 41, juris; MüKoStPO/Böhm, 2. Auflage 2023, § 116 StPO Rn. 51, beck-online m. w. N.). Denn auch bei der Aufhebung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls und dem gleichzeitigen Erlass einer neu zu vollziehenden Haftanordnung handelt es sich der Sache nach um den Widerruf einer Haftverschonung, welcher nur unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO zulässig ist (vgl. Schmitt/Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 116 Rn. 22 m. w. N.).
In der Regel kommt der Erlass eines neuen Haftbefehls dann nicht in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Umstände im Vergleich zur Beurteilungsgrundlage zum Zeitpunkt der Außervollzugsetzung nicht verändert haben (vgl. MüKoStPO/Böhm, aaO; KK-StPO/Graf, 9. Auflage 2023, StPO § 116, Rn. 34a, beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 3 Ws 114/05, BeckRS 2005, 4814, Rn. 9, beck-online).
Zum Zeitpunkt der Neufassung des Haftbefehls durch das Landgericht Stade mit Beschluss vom 21. August 2025 lag hier indes bereits eine veränderte Situation vor. Grund dafür waren die mit der Erhebung der Anklage abgeschlossenen Ermittlungen, die Erweiterung und Konkretisierung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift vom 6. August 2025 sowie die bevorstehende Eröffnung des Hauptverfahrens.
Auf dieser Grundlage geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass angesichts der Konkretisierung und Erweiterung der Tatvorwürfe in der Anklageschrift sowie der den Angeklagten massiv belastenden Ermittlungsergebnisse eine andere Situation eingetreten ist als bei der am 15. Mai 2025 erfolgten Außervollzugsetzung des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 4. März 2025. Die Einschätzung, dass die Fluchtgefahr dadurch erheblich gestiegen sei, sodass die dem Angeklagten ursprünglich nach § 116 Abs. 1 StPO erteilten Weisungen nicht mehr ausreichend waren, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des von der Strafkammer hervorgehobenen Umstandes, dass – unabhängig von der Frage eines Auflagenverstoßes – der Angeklagte nach den kurzfristigen Differenzen mit seiner Mutter wieder mit dem Alkohol- und Drogenkonsum begonnen hat und damit eine gänzlich neue Sachlage geschaffen hat.
Für die Beurteilung der beschwerdegegenständlichen Haftfortdauerentscheidung ist zudem zu beachten, dass sich durch das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts und die dort ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten die Straferwartung nunmehr konkretisiert hat. Dadurch ist ein weiterer Umstand eingetreten, der die ursprüngliche Außervollzugsetzung relativiert und eine Neubewertung erforderlich machte.
3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr.
a) Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, weil die Würdigung sämtlicher Umstände es weiterhin wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Bei der Prognoseentscheidung ist jede schematische Beurteilung anhand genereller Maß-stäbe, insbesondere die Annahme, dass bei einer Straferwartung in bestimmter Höhe stets oder nie ein bedeutsamer Fluchtanreiz bestehe, unzulässig. Vielmehr können die zu erwartenden Rechtsfolgen allein eine Fluchtgefahr grundsätzlich nicht begründen. Denn sie sind lediglich der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob ein aus der Straferwartung folgender Fluchtanreiz unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände zu der Annahme führt, der Beschuldigte werde diesem wahrscheinlich nachgeben und flüchtig werden (vgl. MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl. 2023, § 112 Rn. 23 m.w.N.). Andererseits ist der Fluchtanreiz, der von einer besonders hohen, Straferwartung ausgeht, so stark, dass die Annahme nahe liegt, der Angeklagte werde ihr erliegen. Bei einer besonders hohen Straferwartung wird es deshalb besonderer fluchthemmender Faktoren bedürfen, um die Fluchtgefahr auszuräumen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 112 Rn. 19, beck-online).
Mithin sind die auf eine Flucht hindeutenden Umstände gegen diejenigen Tatsachen abzuwägen, die einer Flucht entgegenstehen.
Nach der gebotenen Gesamtwürdigung ist vorliegend Fluchtgefahr weiter zu bejahen.
aa) Aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung, auf die sowie auf die umfangreich begründete Nichtabhilfeentscheidung verwiesen wird und denen der Senat beitritt, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung – auch unter Berücksichtigung der bereits anzurechnenden Dauer der vollzogenen Untersuchungshaft sowie einer möglichen Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung – noch mit einer langjährigen Strafvollstreckung zu rechnen hat.
bb) Dem Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthemmenden Faktoren gegenüber.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Angeklagte in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und seinen letzten Wohnsitz im Raum M. hatte, wo auch seine Eltern leben.
Diese günstigen Umstände werden jedoch dadurch relativiert, dass der Angeklagte über keine wirklich tragfähigen persönlichen oder beruflichen Bindungen verfügt. Soweit er wieder bei seinen Eltern einziehen will, war dieses Verhältnis bereits in der Vergangenheit konfliktbehaftet und nicht durch eine stabile Bindung gekennzeichnet. Neben der Tendenz, in alte Verhaltensmuster durch Suchtmittelkonsum zurückzufallen, kommen Persönlichkeitsdefizite hinzu. Hierzu zählt die von Sachverständigen und der Kammer festgestellte dissoziale Persönlichkeitsstörung, die sich negativ auf eine künftig stabile Eltern-Kind-Beziehung sowie sonstige feste und nachhaltige Sozialbeziehungen auswirkt. Gerade die Persönlichkeitsstörung trägt dazu bei, dass das künftige Verhalten des Angeklagten aus Sicht des Senats nicht hinreichend berechenbar erscheint. Die zugrundeliegenden Taten erscheinen außergewöhnlich rücksichtslos und von einem Mangel an elementaren Hemmungen geprägt. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass eine erhebliche Eigengefährdung damit verbunden war.
Der Angeklagte befindet sich zudem nicht in einer tragfähigen Lebensgemeinschaft. Ebenso wenig stellt der erst vor kurzem wieder aufgenommene Kontakt zu seinem achtjährigen Sohn einen verlässlichen Umstand dar, der ein Untertauchen im weiteren Straf- oder Vollstreckungsverfahren unwahrscheinlich erscheinen ließe. Der Kontakt ist weder gefestigt noch durch längere Kontinuität geprägt und besitzt daher keine hinreichende bindende Kraft, die geeignet wäre, das Risiko eines Absetzens zu senken. Gerade weil die Beziehung erst seit kurzer Zeit besteht und bislang nicht als stabilisierender Faktor in seinem Leben etabliert ist, lässt sich aus ihr keine belastbare Prognose über sein zukünftiges Verhalten ableiten.
Die nunmehr offerierte Arbeitsstelle, bei der er bereits in der Vergangenheit tätig war, ist – sofern sie überhaupt für eine kurzzeitige Überbrückung bis zum Strafantritt gelten mag – wenig geeignet, einem Fluchtanreiz zu begegnen. Die unbehandelte Suchtproblematik in Verbindung mit den genannten Persönlichkeitsdefiziten hat bereits in der Vergangenheit ein festes und nachhaltiges Arbeitsverhältnis des Angeklagten verhindert. Aus Sicht des Senats ergibt sich daraus keine nachhaltige berufliche Bindung.
Soweit der Angeklagte darauf verweist, dass er seit seiner Inhaftierung im August 2025 abstinent sei und die wesentliche Ursache für die bislang angenommene Fluchtgefahr damit beseitigt sei, vermag der Senat hierin keinen belastbaren Umstand einer Aufarbeitung seiner straftatursächlichen Suchtmittelproblematik festzustellen. Angesichts der von der Kammer dargelegten, sachverständig gestützten Darlegung eines Hangs im Sinne des § 64 StGB und einer langfristig erforderlichen Behandlungsnotwendigkeit stellt eine gut sechsmonatige Abstinenz während der zuletzt vollstreckten Untersuchungshaft keinen verlässlichen Hinweis auf eine nachhaltige Aufarbeitung der vorgenannten Suchtmittelproblematik dar.
Der Konsumverzicht erfolgte in einem streng kontrollierten Umfeld, in dem der Zugang zu Suchtstoffen begrenzt und äußere Belastungen stark reduziert sind. Diese abstinenzfördernden Haftbedingungen erlauben keinen Rückschluss darauf, ob die betroffene Person außerhalb des Vollzugs mit denselben Versuchungen, Stressoren und sozialen Einflüssen umgehen könnte, die zuvor zum Konsum geführt haben. Eine langfristige Bewältigung von Sucht setzt jedoch eine aktive therapeutische Auseinandersetzung mit Ursachen, Rückfallmustern und Bewältigungsstrategien voraus. Ohne diese innere Veränderungsarbeit zeigt die Abstinenz in Haft lediglich Anpassung an die äußere Kontrolle, jedoch keine tragfähige, eigenverantwortlich entwickelte Stabilität, die für eine nachhaltige Rückfallprävention erforderlich wäre. Ein konkret formulierter Therapiewunsch oder gar Therapiewille ist weder dem Beschwerdevorbringen noch der Akte zu entnehmen. Angesichts dieser Umstände ist im Falle einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut mit einer Aufnahme des Suchtmittelkonsums zu rechnen, da der Angeklagte in Freiheit wieder denselben Risikokonstellationen, Stressoren und Suchtauslösern ausgesetzt wäre, die er bislang nicht eigenverantwortlich zu bewältigen gelernt hat.
Nach Abwägung der geschilderten Umstände spricht in der Zusammenschau daher eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren – sei es auch nur durch vorübergehendes Untertauchen vor der drohenden Strafvollstreckung – zumindest für eine gewisse Zeit entziehen wird. Denn für ein Sich-Entziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13 -, Rn. 15, juris; BeckOK StPO/Krauß, 58. Ed. 1.10.2025, StPO § 112 Rn. 25, beck-online).
Der Zweck der Untersuchungshaft kann nach wie vor nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 StPO). Insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidungen Bezug genommen.
4. Angesichts der Bedeutung der Sache und der bestehenden Straferwartung sind Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft stellt sich angesichts ihrer bisherigen Dauer mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismäßig dar. Auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ist eine ungenügende Verfahrensförderung in der Vergangenheit nicht gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
