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Das Wichtigste im Überblick
Das LG Regensburg (I entschied am 27.07.2026 (I Qs 29/26 jug): Ein Opfer darf trotz Datenschutzbedenken die Ermittlungsakte einsehen, wenn es sich gegen Forderungen vor einem Zivilgericht wehren muss und die andere Seite bereits Einsicht erhielt. Das gilt nur, wenn der Schutz persönlicher Daten nicht deutlich schwerer wiegt.
- Gleiche Informationslage: Die andere Seite hatte bereits Einsicht; deshalb musste das Opfer sich gleichwertig verteidigen können.
- Keine intimen Angaben: Die Unterlagen enthielten keine persönlichen Aussagen über Gefühle oder die Verarbeitung des Geschehens.
- Datenschutz bleibt Pflicht: Die Staatsanwaltschaft muss unnötige persönliche Daten entfernen oder unkenntlich machen.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Regensburg (I
- Datum: 27.07.2026
- Aktenzeichen: I Qs 29/26 jug
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Strafverfahrensrecht, Datenschutzrecht
- Relevant für: Minderjährige Opfer, ihre Vertreter, Strafverfolgungsbehörden
Akteneinsicht für die Geschädigte trotz Einstellung?
Nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO ist einem Verletzten Akteneinsicht zu gewähren, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt. Die Umstände, aus denen sich dieses Interesse ergibt, müssen konkret vorgetragen werden. Nach § 406e Abs. 2 StPO ist die Einsicht jedoch zu versagen, wenn überwiegend schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen. In diese Abwägung fließen auch datenschutzrechtliche Erwägungen ein, wie sie die Richtlinie (EU) 2016/680 formuliert – anwendbar über § 500 StPO und das Bundesdatenschutzgesetz.
Ob Akteneinsicht auch nach einer Einstellung wegen Schuldunfähigkeit und datenschutzrechtlicher Sperrung möglich bleibt, musste die Jugendkammer des Landgerichts Regensburg entscheiden. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hatte das Ermittlungsverfahren gegen das zur Tatzeit strafunmündige Kind J. mit Verfügung vom 26.05.2026 nach § 170 Abs. 2 StGB wegen Schuldunfähigkeit eingestellt und die Akte datenschutzrechtlich gesperrt. Dem Vertreter der geschädigten L. gewährte das Amtsgericht Regensburg dennoch mit Beschluss vom 16.07.2026 Akteneinsicht.
Strafunmündig bedeutet konkret: Ein Kind unter 14 Jahren kann nach deutschem Strafrecht nicht bestraft werden. Die Einstellung beendet das Ermittlungsverfahren ohne Anklage. Eine datenschutzrechtliche Sperrung beschränkt den Zugriff auf die Akte, vernichtet sie aber nicht ohne Weiteres. Für Sie als Geschädigte kann deshalb auch nach Einstellung und Sperrung ein Weg zur Akteneinsicht offenbleiben.
Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Die Jugendkammer verwarf sie mit Beschluss vom 27.07.2026 (Az. I Qs 29/26 jug) als unbegründet. Die Staatskasse muss die Kosten des Rechtsmittels tragen, wie das Gericht unter Verweis auf § 473 Abs. 1 StPO feststellte. Die Kammer hielt die Beschwerde nach §§ 406e Abs. 5 Satz 3, 306 Abs. 2 Halbsatz 1, 304 Abs. 1 StPO zwar für statthaft, aber inhaltlich für nicht begründet.
Statthaft bedeutet: Die Beschwerde war als Rechtsmittel formal zulässig und musste sachlich geprüft werden. Unbegründet heißt, die Staatsanwaltschaft hat in der Sache kein Recht bekommen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt dann die Staatskasse; Sie werden damit nicht mit diesen Kosten belastet.
Redaktionelle Leitsätze
- Einem Verletzten ist nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO Akteneinsicht zu gewähren, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt; ein solches Interesse kann insbesondere vorliegen, wenn die Einsicht der Prüfung dient, ob zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden können.
- Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Schuldunfähigkeit eines strafunmündigen Beschuldigten und eine datenschutzrechtliche Sperrung der Akte schließen die Akteneinsicht des Verletzten nicht automatisch aus. Schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen sowie datenschutzrechtliche Belange der Richtlinie (EU) 2016/680 sind in die Abwägung nach § 406e Abs. 2 StPO einzubeziehen, begründen aber keine vollständige Sperre.
- Hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten bereits Akteneinsicht gewährt und besteht parallel ein Zivilstreit, kann der Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Gewährung der Akteneinsicht an den Verletzten gebieten, insbesondere wenn der Akteninhalt die Intimsphäre nicht berührt, sondern lediglich die Sozialsphäre betrifft.

Warum begründet der Zivilstreit das Akteneinsichtsinteresse?
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 406e Abs. 1 StPO kann insbesondere vorliegen, wenn die Akteneinsicht der Prüfung dient, ob zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten geltend gemacht oder abgewehrt werden können.
Wenn Sie Akteneinsicht beantragen, schildern Sie konkret, welcher Zivilstreit läuft und welche Ansprüche Sie prüfen oder abwehren müssen. Beantragen Sie zumindest die Teile der Akte, die Sie dafür benötigen. So machen Sie Ihr berechtigtes Interesse nachvollziehbar.
Im konkreten Verfahren stützte sich das berechtigte Interesse der Geschädigten vor allem auf einen parallel laufenden Zivilstreit: Ihr Vertreter trug vor, der Beschuldigte nehme sie seit dem 12.05.2026 zivilrechtlich auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch, habe sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und die Beantragung einer einstweiligen Verfügung angedroht. Das Amtsgericht bejahte deshalb ein berechtigtes Interesse, weil die Geschädigte zivilrechtlich in Anspruch genommen wurde und zur Herstellung von Waffengleichheit auf Erkenntnisebene die Ermittlungsakte einsehen können musste. Hilfsweise hatte der Geschädigtenvertreter zudem Teilakteneinsicht und vorsorglich eine gerichtliche Entscheidung beantragt.
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist die schriftliche Zusage, eine Handlung künftig zu unterlassen. Bei einem Verstoß droht eine Vertragsstrafe. Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Eilentscheidung, die Ansprüche vorläufig sichert. Waffengleichheit auf Erkenntnisebene bedeutet: Beide Seiten sollen dieselben Informationen aus der Ermittlungsakte nutzen können, wenn parallel ein Zivilstreit läuft. Für Sie folgt daraus, dass gerade dieser Zivilkonflikt Ihr berechtigtes Interesse an der Einsicht tragen kann.
Warum sperrt Datenschutz die Akteneinsicht nicht vollständig?
Die Richtlinie (EU) 2016/680 ist über § 500 StPO und das Bundesdatenschutzgesetz anwendbar, enthält aber keinen ausdrücklichen Standard für den Umgang mit Daten strafunmündiger Kinder im Strafverfahren. Artikel 4 formuliert lediglich allgemeine Grundsätze für sämtliche personenbezogenen Daten; Zweck der Richtlinie ist nach Präambel und Artikel 1 der Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung durch Strafverfolgungsbehörden. Der besondere Schutz kinderbezogener Daten wird zwar in Erwägungsgrund 51 der Präambel hervorgehoben, ohne dass daraus eine konkrete Einzelregelung folgt. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Entscheidung vom 30.07.2024 (Az. 204 VAs 36/24) zudem festgestellt, dass personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeitet werden dürfen, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist; Löschungspflichten folgen aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StPO in Verbindung mit §§ 484, 485 StPO.
An diesen Maßstäben maß die Jugendkammer sowohl die Sperrung der Akte als auch die von der Staatsanwaltschaft geforderte Versagung der Einsicht. Die Behörde hatte die datenschutzrechtlichen Vorgaben der Richtlinie in den Vordergrund gestellt und wollte die Einsicht deshalb weiterhin verweigern. Das Gericht erkannte an, dass solche Belange in die Abwägung einzubeziehen sind, verneinte aber eine automatische Vollsperre allein wegen Schuldunfähigkeit und datenschutzrechtlicher Sperrung. Für die Daten der ebenfalls unter 14 Jahre alten Geschädigten sollten nach Auffassung der Kammer sogar mindestens ebenso strenge, in der Sache weitergehende Schutzmaßstäbe gelten – schließlich war ihr kein vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt worden. Die datenschutzrechtliche Pflicht der Staatsanwaltschaft zur ordnungsgemäßen Bearbeitung, Reduzierung und gegebenenfalls Löschung der Daten entfiel durch die Gewährung der Akteneinsicht dabei nicht.
Welche Aktenbestandteile müssen nach Einstellung gelöscht werden?
Nach dem vom Gericht herangezogenen datenschutzrechtlichen Maßstab dürfen Daten strafunmündiger Beschuldigter zunächst erfasst werden. Nach Abschluss des Verfahrens muss jedoch unverzüglich eine teilweise Löschung der für die Vorgangsverwaltung nicht mehr erforderlichen Daten erfolgen. Zur Identifizierung dürften regelmäßig Name und Geburtsdatum ausreichen; Tatvorwurf und Einstellungsgrund dürfen zur Nachvollziehbarkeit des Vorgangs davon ausgenommen bleiben.
Das bedeutet konkret: Nach der Einstellung darf die Akte nicht einfach vollständig erhalten bleiben. Erforderlich ist eine Bereinigung auf das, was für die Vorgangsverwaltung noch nötig ist. Für Sie als Antragstellerin kann das die Einsicht erleichtern, weil besonders schutzwürdige Detailangaben oft gar nicht mehr in der Akte stehen dürften.
Welche Datenschutzfehler enthielt die unbearbeitete Akte?
Die Ermittlungsakte hatte nach den Feststellungen der Kammer nur begrenzten Umfang: persönliche Daten von Beschuldigtem und Geschädigter, ein Tatblatt, ein knapper Ermittlungsbericht sowie eine Schilderung der befassten Lehrkraft. Vernehmungen hatten nicht stattgefunden. Die Staatsanwaltschaft setzte die eigenen Löschungs- und Bearbeitungsanforderungen dabei nicht um: Die Akte lag unbearbeitet vor, ohne teilweise Schwärzungen, ohne Entnahme oder Vernichtung nicht mehr erforderlicher Teile. Zu löschen gewesen wären insbesondere alle Informationen, die nicht zur Identifizierung des Beschuldigten erforderlich waren.
Trotz dieser datenschutzrechtlichen Defizite durfte die Akteneinsicht der Geschädigten im konkreten Fall nicht vollständig versagt werden, wie die Kammer feststellte.
Zwar ist im Einzelfall stets eine Abwägung der widerstreitenden Belange vorzunehmen, nach Auffassung der Kammer wäre vorliegend jedoch in der Sache richtigerweise von der Gewährung der vollständigen Akteneinsicht Abstand zu nehmen gewesen. – so das Landgericht Regensburg
Warum erhielt die Geschädigte trotz Gegeneinsicht Aktenzugang?
Stehen schutzwürdige Interessen auf beiden Seiten, ist abzuwägen; ein berechtigtes Interesse kann dabei auch der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche dienen.
Verschoben wurde die Abwägung im vorliegenden Fall dadurch, dass die Gegenseite bereits Einsicht erhalten hatte und parallel zivilrechtlich vorging. Die Staatsanwaltschaft hatte der Vertreterin des Beschuldigten mit Verfügung vom 03.06.2026 Akteneinsicht gewährt, nachdem ein früheres Gesuch zunächst abgelehnt worden war. Das Landgericht stellte darauf ab, dass dadurch auf beiden Seiten schutzwürdige Interessen für und gegen die Akteneinsicht bestanden, zumal bereits ein Zivilstreit über Unterlassung und Beseitigung lief. Wegen der bereits gewährten Einsicht an den Beschuldigten gebiete der Gesichtspunkt der Waffengleichheit, der Geschädigten in diesem konkreten Einzelfall ebenfalls die Prüfung der Ermittlungsakte zu ermöglichen. Die Kammer verwies zudem darauf, dass die Angelegenheit im Alltag der Betroffenen erhebliche Folgen ausgelöst habe – Mobbing, das Verbreiten von Gerüchten und jeweils eigene Darstellungen des Geschehens. Zwar sei kaum zu erwarten, dass die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Befriedung des Streits beitragen könnten; an der Waffengleichheit änderte das jedoch nichts.
Auch wenn die Kammer im Ergebnis zu der Feststellung gelangt, dass die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Befriedung dieser Streitigkeit wohl kaum beitragen können, so ist unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit der Geschädigten – aufgrund der gewährten Akteneinsicht an den Beschuldigten – in diesem konkreten Einzelfall ebenfalls die Möglichkeit zur Prüfung der Ermittlungsakte zu geben. – so das Landgericht Regensburg
Entscheidend war die Kombination aus bereits gewährter Akteneinsicht für die Gegenseite und dem parallel geführten Zivilstreit. Ähnlich liegt Ihr Fall, wenn die Gegenseite ihre Ansprüche mit Kenntnissen aus der Ermittlungsakte verfolgt und Sie diese Informationen zur Prüfung oder Abwehr benötigen.
Warum schloss die Sozialsphäre die Akteneinsicht nicht aus?
Bei der Abwägung nach § 406e Abs. 2 StPO sind die Interessen der Geschädigten mit denen des zur Tatzeit strafunmündigen Beschuldigten gegeneinander abzuwägen. Berührt der Akteninhalt die Intimsphäre der Beteiligten nicht, schwächt das den Versagungseinwand erheblich.
Die Intimsphäre meint den Kern höchstpersönlicher Lebensgestaltung, etwa innere Gefühle, geschützte Sexualität oder private Schuldverarbeitung. Die Sozialsphäre betrifft Informationen, die bereits im sozialen Umfeld bekannt oder von den Beteiligten selbst berichtet worden sind. Je stärker der Akteninhalt nur die Sozialsphäre betrifft, desto schwerer lässt sich die Einsicht mit dem Persönlichkeitsschutz des Beschuldigten verweigern. Das stärkt Ihre Position, wenn die Umstände schon in der Schule thematisiert wurden.
Warum betraf die Akte nur die Sozialsphäre?
Die Kammer prüfte deshalb genau, welche Informationen die dünne Ermittlungsakte überhaupt enthielt. Nach ihrer Auffassung fanden sich dort keine höchstpersönlichen Angaben zur subjektiven Sicht, zur emotionalen Verarbeitung, zur strafrechtlichen Einordnung, zu einer Schuldeinsicht oder zu Entlastungstendenzen der Beteiligten. Die Intimsphäre der Kinder war durch den Akteninhalt nicht berührt, weil die Informationen von den Beteiligten selbst in die Sozialsphäre getragen worden waren – im schulischen Zusammenhang war gegenüber einer Lehrkraft und wohl auch gegenüber Mitschülern über die sexuellen Handlungen berichtet worden.
Warum scheiterten Datenschutz und Schuldunfähigkeit als Einwände?
Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, die Einsicht müsse wegen Datenschutz und wegen der schutzwürdigen Interessen beider Kinder versagt werden. Das Gericht bezog diese Belange zwar in seine Abwägung ein, stellte aber entscheidend auf den sozialsphärischen statt intimsphärischen Akteninhalt sowie auf die bereits erfolgte Einsicht zugunsten des Beschuldigten ab. Im konkreten Einzelfall überwog danach das Interesse an Waffengleichheit. Auch der zweite Einwand, wonach Schuldunfähigkeit und datenschutzrechtliche Sperrung die Zugänglichmachung der Akte grundsätzlich ausschließen müssten, verfing nicht: Die enge Speichergrenzen aus der BayObLG-Rechtsprechung zu §§ 483 ff. StPO schlossen eine Akteneinsicht nicht automatisch aus. Der Bearbeitungsverstoß der Staatsanwaltschaft – die unterlassene Schwärzung und Löschung nicht mehr erforderlicher Aktenbestandteile – führte damit nicht zur vollständigen Versagung gegenüber der Geschädigten.
Wann hilft dieser Beschluss bei eigener Akteneinsicht?
Der Beschluss der Jugendkammer des Landgerichts Regensburg betrifft die Akteneinsicht nach einer Verfahrenseinstellung gegen ein strafunmündiges Kind. Er bindet die Beteiligten dieses Verfahrens, schafft aber keine allgemein verbindliche Regel für andere Akten. Sie können den Beschluss daher nicht ohne Weiteres auf jeden Fall übertragen.
Übertragbar ist die Entscheidung vor allem, wenn gegen Sie zivilrechtliche Ansprüche laufen und die Gegenseite die Ermittlungsakte bereits kennt. Legen Sie diese Umstände bei Ihrem Antrag dar und benennen Sie die Informationen, die Sie zur Prüfung oder Abwehr benötigen. Beantragen Sie nötigenfalls Teilakteneinsicht.
Unsere Einschätzung
Das Landgericht Regensburg setzt bei der Akteneinsicht Geschädigter nach einem Verfahren gegen strafunmündige Kinder auf Informationsgleichgewicht statt pauschaler Datenschutzsperre. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Gegenseite aus der Ermittlungsakte bereits Erkenntnisse für einen konkreten Zivilkonflikt nutzen kann. Dann sollte der Antrag nicht nur den Streit benennen, sondern auch den Informationsvorsprung der anderen Seite greifbar machen.
Die Begründung ist konsequent, weil Waffengleichheit keine vollständige Offenlegung jeder Aktenseite verlangt, sondern einen angemessenen Ausgleich. Offen blieb, ob dieselbe Abwägung trägt, wenn die Gegenseite nur geschwärzte oder eng begrenzte Einsicht erhalten hat. Betroffene sollten deshalb auch den Umfang der gegnerischen Akteneinsicht klären und eine entsprechend beschränkte Einsicht beantragen.
Akteneinsicht trotz Einstellung durchsetzen
Ihr Verfahren wurde eingestellt und die Akte gesperrt? Als Geschädigte können Sie dennoch Einsicht verlangen, um zivilrechtliche Ansprüche zu prüfen. Unsere Rechtsanwälte formulieren den Antrag auf Akteneinsicht für Sie und setzen Ihr berechtigtes Interesse auch gegen datenschutzrechtliche Einwände durch – besonders dann, wenn die Gegenseite die Akte bereits kennt und gegen Sie vorgeht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Umstände muss ich trotz Einstellung für mein berechtigtes Akteneinsichtsinteresse konkret darlegen?
Benennen Sie konkret den laufenden oder drohenden Zivilstreit und erläutern Sie, welche Informationen Sie aus der Ermittlungsakte dafür benötigen. Ein pauschaler Hinweis auf Ihre Eigenschaft als Geschädigte genügt nicht, wenn Ihr berechtigtes Interesse nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO nachvollziehbar dargelegt werden muss.
Beschreiben Sie zunächst den zivilrechtlichen Anlass, etwa eine Unterlassungsaufforderung, eine angedrohte einstweilige Verfügung oder einen bereits anhängigen Anspruch. Erklären Sie anschließend, welche konkreten Tatsachen Sie prüfen, beweisen oder abwehren müssen. Stellen Sie den Zusammenhang zwischen diesen Tatsachen und bestimmten Akteninformationen verständlich dar. Beantragen Sie nur die Aktenbestandteile, die für diesen Informationsbedarf erforderlich erscheinen, statt pauschal die vollständige Akte zu verlangen. Fügen Sie vorhandene Schreiben der Gegenseite oder gerichtliche Unterlagen bei, damit die Behörde Ihren Bedarf anhand konkreter Umstände prüfen kann.
Die Einstellung wegen Schuldunfähigkeit beseitigt das Interesse nicht ohne Weiteres, führt aber zur Abwägung mit schutzwürdigen Interessen nach § 406e Abs. 2 StPO. Begründen Sie deshalb zusätzlich, weshalb eine vollständige oder zumindest teilweise Einsicht trotz Datenschutzes erforderlich ist; die beantragte Einsicht sollte verhältnismäßig bleiben.
Wie stärke ich meinen Antrag, wenn die Gegenseite bereits Akteneinsicht erhalten hat?
Der Hinweis auf die bereits gewährte Akteneinsicht der Gegenseite und den parallelen Zivilstreit stärkt Ihren Antrag deutlich. Er begründet jedoch keinen automatischen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Aktenbestandteile.
Nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht konkret darlegen. Ein solches Interesse kann bestehen, wenn Sie zivilrechtliche Ansprüche prüfen oder gegen Unterlassungs- und Beseitigungsforderungen vorgehen müssen. Erläutern Sie deshalb, welche Ansprüche die Gegenseite verfolgt und weshalb Sie dafür Informationen aus der Ermittlungsakte benötigen. Hat die Gegenseite diese Informationen bereits durch Akteneinsicht erhalten, entsteht im konkreten Streit eine Informationsasymmetrie. Die Akteneinsicht kann dann der Waffengleichheit auf Erkenntnisebene dienen, sodass Sie Ihren Antrag entsprechend begründen sollten.
Fügen Sie Ihrem Antrag möglichst die Verfügung oder das Schreiben über die Gegeneinsicht sowie Unterlagen zum laufenden Zivilverfahren bei. Nach § 406e Abs. 2 StPO bleiben schutzwürdige Interessen und insbesondere ein möglicher Eingriff in die Intimsphäre zu berücksichtigen. Fehlen solche besonders geschützten Inhalte, können Sie hilfsweise zumindest die für den Zivilstreit erforderlichen Aktenteile beantragen.
Welche Teile der Ermittlungsakte darf ich hilfsweise verlangen, wenn vollständige Einsicht abgelehnt wird?
Wenn vollständige Akteneinsicht abgelehnt wird, können Sie hilfsweise die für Ihren Zivilstreit erforderlichen Aktenbestandteile verlangen. Dazu können insbesondere das Tatblatt, der Ermittlungsbericht und konkrete Angaben zum behaupteten Vorfall gehören. Benennen Sie außerdem einzelne Passagen oder Dokumente, die Ihre zivilrechtliche Position betreffen.
Nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO reicht Ihr berechtigtes Interesse nur so weit, wie die Informationen zur Prüfung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sind. Sie sollten deshalb erklären, welchen Anspruch Sie prüfen oder abwehren und welche Tatsache aus der Akte dafür Bedeutung besitzt. Erforderlich können etwa Angaben zum Ablauf des Vorfalls, zur Beteiligung einzelner Personen oder zu bereits dokumentierten Wahrnehmungen sein. Nicht notwendige personenbezogene Daten dürfen nach § 406e Abs. 2 StPO geschwärzt oder aus den Unterlagen entfernt werden. Je genauer Sie den Informationsbedarf beschreiben, desto leichter lässt sich eine datenschutzgerechte Teilakteneinsicht prüfen.
Vermeiden Sie den pauschalen Antrag auf „alle relevanten Unterlagen“, weil dadurch die erforderliche Abgrenzung unklar bleibt. Formulieren Sie stattdessen ausdrücklich, dass Sie hilfsweise die konkret benannten Dokumente oder Angaben mit erforderlichen Schwärzungen beantragen. Beschränken Sie Ihren Hilfsantrag auf die drei bis fünf Informationen, die Sie für Ihre zivilrechtliche Prüfung tatsächlich benötigen.
Wie gehe ich vor, wenn die Staatsanwaltschaft meinen Akteneinsichtsantrag trotz Zivilstreit ablehnt?
Bei einer Ablehnung sollten Sie den laufenden Zivilstreit, Ihren konkreten Informationsbedarf und eine bereits gewährte Akteneinsicht der Gegenseite darlegen. Beantragen Sie hilfsweise Teilakteneinsicht und über den vorgesehenen Rechtsbehelf eine gerichtliche Entscheidung.
Prüfen Sie zunächst den Ablehnungsbescheid und arbeiten Sie heraus, ob er lediglich auf Einstellung, Strafunmündigkeit oder Datenschutz gestützt ist. Diese Umstände schließen eine Einsicht nach § 406e Abs. 1 StPO nicht ohne weitere Abwägung aus. Erläutern Sie, welche zivilrechtlichen Ansprüche Sie prüfen oder abwehren müssen und welche Informationen aus der Akte dafür erforderlich sind. Teilen Sie außerdem mit, wenn die Gegenseite bereits Einsicht erhalten hat, weil dies die Waffengleichheit auf Erkenntnisebene betreffen kann. Reichen Sie Ihre Begründung innerhalb der im Bescheid genannten Frist ein.
Benennen Sie hilfsweise konkrete Aktenbestandteile oder beantragen Sie geschwärzte Einsicht, wenn einzelne Angaben besonders schutzwürdig sein können. Bleibt die Staatsanwaltschaft bei ihrer Ablehnung, sollten Sie den im Bescheid genannten Rechtsbehelf nutzen und vorsorglich eine gerichtliche Entscheidung anregen. Der Beschluss des Landgerichts Regensburg, Az. I Qs 29/26 jug, ist dabei nur eine Argumentationshilfe für vergleichbare Umstände. Eine andere Entscheidung kann insbesondere bei intimsphärischen Inhalten oder fehlender Gegeneinsicht gerechtfertigt sein.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Regensburg (I – Az.: I Qs 29/26 jug – Beschluss vom 27.07.2026
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