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Polizeiliches Auskunftsersuchen: Netzwerk kann Bestandsdatenabfrage nicht anfechten

Polizei verlangt per Mail die Nutzerdaten einer Chat-Nachricht. Die Plattform prüft den Anfangsverdacht und findet keinen – doch der darauf gestützte Widerspruch führt in eine juristische Sackgasse.
Frau am Computerarbeitsplatz prüft polizeilichen Datenanfragebrief, Monitor zeigt neutrales Nutzerprofil im hellen Büro.
Eine Frau prüft konzentriert ein Schreiben der Polizei an ihrem Arbeitsplatz. Die Situation wirkt ernst und nachdenklich. Das Landgericht Hannover verweigert Plattformbetreibern die Beschwerdebefugnis gegen polizeiliche Bestandsdatenanfragen nach § 100j StPO. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 46 Qs 32/26

Das Wichtigste im Überblick

Betreiber sozialer Netzwerke können polizeiliche Anfragen nach Nutzerdaten hier nicht gerichtlich anfechten.
  • Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig; die Betreiberin trägt die Verfahrenskosten.
  • Das Gesetz gibt auskunftspflichtigen Plattformen keinen eigenen Weg zum Gericht gegen solche Anfragen.
  • Das Gericht prüfte die Einwände zur Rechtsgrundlage und Meinungsfreiheit deshalb nicht abschließend.
  • Die Meinungsfreiheit schützt „Hurensohn“ hier nicht; das Gericht sah darin Verdacht auf eine Beleidigung.

  • Gericht: LG Hannover
  • Datum: 05.08.2026
  • Aktenzeichen: 46 Qs 32/26
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren gegen eine polizeiliche Nutzerdatenanfrage
  • Rechtsbereiche: Strafprozessrecht, Meinungsfreiheit, Nutzerdatenauskunft
  • Relevant für: Betreiber sozialer Netzwerke, Strafverfolgungsbehörden

Wer darf ein polizeiliches Auskunftsersuchen anfechten?

Nach § 304 Abs. 2 StPO (Strafprozessordnung) ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch die beanstandete Maßnahme betroffen ist – also wer in der Wahrnehmung geschützter Rechte und Interessen beschränkt wird. Das Landgericht Hannover stützte diese Voraussetzung auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.04.2020 (StB 8/20).

Ob die Betreiberin eines sozialen Netzwerks als Adressatin des Auskunftsverlangens überhaupt in diesem Sinne betroffen war, musste das Landgericht Hannover entscheiden. Auslöser war eine Strafanzeige vom 15.02.2025 wegen einer Chat-Nachricht. Die Polizeidirektion Hannover forderte die Betreiberin mit Schreiben vom 03.03.2025 auf, die Bestandsdaten zu einem bestimmten Nutzernamen und einer URL zu übermitteln. Bestandsdaten sind die bei der Registrierung hinterlegten Angaben zu einem Nutzerkonto – etwa Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse –, nicht der Inhalt der Chats selbst.

Die Betreiberin beantragte daraufhin am 05.05.2025 eine gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog. Diese Vorschrift erlaubt normalerweise, eine ohne richterliche Anordnung vorgenommene Beschlagnahme nachträglich vom Gericht prüfen zu lassen; „analog“ heißt: Sie soll auf einen im Gesetz nicht eigens geregelten Fall – hier das polizeiliche Auskunftsverlangen – entsprechend angewandt werden. Das Amtsgericht Hannover wies diesen Antrag mit Beschluss vom 10.09.2025 zurück – unter anderem wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, also weil nach Auffassung des Gerichts kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung bestand, fehlenden Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten und möglichen Rechtsmissbrauchs. Gegen diesen Beschluss legte die Betreiberin am 13.05.2026 Beschwerde ein.

Das Landgericht Hannover verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 05.08.2026 (Az. 46 Qs 32/26) als unzulässig. Das bedeutet konkret: Das Gericht hat die Beschwerde schon an den formellen Voraussetzungen scheitern lassen und die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Auskunftsersuchens nicht mehr geprüft. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss die Betreiberin tragen; eine weitere Anfechtung ist nach § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen. Die Kammer verneinte bereits eine Beschwerdebefugnis, also das Recht, diese Beschwerde überhaupt einzulegen: Die Betreiberin habe von vornherein keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO gehabt und sei deshalb durch das Auskunftsbegehren nicht im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO betroffen gewesen.

Die Betreiberin hatte argumentiert, das Auskunftsverlangen greife in ihre eigenen Rechte und in ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Nutzer ein. Das Gericht verwarf diesen Einwand mit einem Vergleich zur Autovermietung, der im weiteren Verlauf der Entscheidung noch eine Rolle spielt.

Checkliste zeigt vier rechtliche Hürden gegen eine Beschwerde auf polizeiliche Datenanfrage – kein Antrag auf Gerichtsentsche
Plattform-Auskunft: Warum die Beschwerde sofort scheitert

Redaktionelle Leitsätze

  1. Dem Adressaten eines polizeilichen Auskunftsverlangens über Bestandsdaten nach § 100j Abs. 1 StPO steht kein Anspruch auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu. Das Schweigen des Gesetzes zu einem Rechtsmittel des Auskunftsverpflichteten ist keine planwidrige Regelungslücke, sondern Ausdruck des gesetzgeberischen Regelungsplans.
  2. Wer nach § 100j StPO zur Auskunft verpflichtet ist, wird einem Zeugen angenähert und ist durch das Auskunftsbegehren nicht im Sinne von § 304 Abs. 2 StPO betroffen. Weder der Verweis auf eigene Rechte und vertragliche Pflichten gegenüber dem Nutzer noch die Behauptung fehlenden Anfangsverdachts begründen eine Beschwerdebefugnis.
  3. Die situationsunabhängige Bezeichnung einer Person als „Hurensohn“ ohne Sachbezug zum Gesprächsinhalt rechtfertigt jedenfalls den Anfangsverdacht einer Beleidigung nach § 185 StGB, weil der Ausdruck Person und Abstammung trifft und den sozialen Achtungsanspruch der Mutter mitverletzen kann.

Warum besteht bei § 100j StPO keine Regelungslücke?

Eine Analogie setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht und der zu beurteilende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten Fall so ähnlich ist, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung zum gleichen Ergebnis gekommen wäre. Die Lücke muss dabei auf einem unbeabsichtigten Abweichen vom gesetzgeberischen Regelungsplan beruhen – sie darf also nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Das Landgericht bezog sich hierzu auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2010 (IX ZR 65/09). Das Auskunftsbegehren der Polizei stützte sich auf § 100j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO, eine Vorschrift, die zur Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.01.2012 eingeführt wurde, um die Auskunft über Bestandsdaten ausdrücklich zu regeln.

Wenn eine Norm wie hier eine Pflicht statuiert, liegt die Annahme auf der Hand, dass sich der Gesetzgeber auch Gedanken darüber macht, ob der Verpflichtete hiergegen ein Rechtsmittel erhalten soll. Aus dem entsprechenden Schweigen von § 100j StPO ergibt sich für die Kammer, dass der Gesetzgeber nicht die Schaffung eines Rechtsmittels aus Versehen unterlassen hat, sondern dass dem Auskunftsverpflichteten kein Rechtsmittel zukommen sollte. – so das Landgericht Hannover

Ob § 100j StPO ein Rechtsmittel für den Auskunftsverpflichteten versehentlich ausließ, prüfte die Kammer im Detail. Sie verneinte eine planwidrige Regelungslücke: Wenn der Gesetzgeber eine Auskunftspflicht ausdrücklich normiere, liege nahe, dass er sich auch mit der Frage eines Rechtsmittels befasst habe. Das Schweigen des Gesetzes deutete das Gericht deshalb nicht als versehentliches Unterlassen, sondern als bewussten Verzicht auf ein Rechtsmittel für den Auskunftsverpflichteten.

Diese Einschätzung stützte die Kammer zusätzlich auf § 100j Abs. 5 S. 2 StPO. Danach kann der Auskunftsverpflichtete bei Verweigerung seiner Pflicht gemäß §§ 95 Abs. 2, 70 StPO wie ein Zeuge mit Ordnungsmitteln belegt werden. Ordnungsmittel sind Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder in letzter Konsequenz Ordnungshaft, mit denen die Mitwirkung erzwungen werden soll. Der Gesetzgeber habe damit eine Vergleichbarkeit zwischen Auskunftsverpflichteten und Zeugen hergestellt – und einem Zeugen sei keine Vorschrift bekannt, die ihm erlaube, eine Aussage mit der Begründung zu verweigern, es liege kein Anfangsverdacht vor. Anfangsverdacht meint die konkrete Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde – die unterste Schwelle, ab der Ermittlungsmaßnahmen greifen dürfen. Daraus folgte für die Kammer: Die Betreiberin hatte keinen Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO.

Was Sie daraus ableiten müssen: Haben Sie als Anbieter ein Schreiben nach § 100j Abs. 1 StPO erhalten, setzen Sie nicht auf einen Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog und nicht auf eine anschließende Beschwerde nach § 304 StPO – nach dieser Kammer ist dieser Weg mangels planwidriger Lücke verschlossen. Berufen Sie sich dafür auch nicht auf eigene Rechte oder Vertragspflichten gegenüber Ihrem Nutzer, das begründet keine Beschwerdebefugnis und Sie tragen die Kosten.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel war nicht die Bewertung der Chat-Nachricht, sondern die Zulässigkeit. Das Gericht sah keine planwidrige Lücke für eine Analogie zu § 98 Abs. 2 S. 2 StPO: Der Gesetzgeber habe bei § 100j StPO bewusst kein Rechtsmittel für den Auskunftsverpflichteten vorgesehen und ihn insoweit einem Zeugen angenähert. Daran kannst du deine Lage messen: Steht in deinem Schreiben § 100j Abs. 1 als Grundlage und bist du als Anbieter oder Dienst zur Auskunft verpflichtet – nicht selbst als Beschuldigter betroffen – liegst du im gleichen Muster wie die Betreiberin hier. Nach dieser Linie bleibt der Weg zur gerichtlichen Entscheidung analog § 98 verschlossen, auch mit Verweis auf eigene Rechte oder Vertragspflichten gegenüber dem Nutzer.

Warum müssen Anbieter polizeiliche Auskunftsersuchen erfüllen?

§ 100j Abs. 5 S. 2 StPO verweist für den Fall der Verweigerung auf §§ 95 Abs. 2, 70 StPO – also auf Ordnungsmittel wie bei einem Zeugen. Nach Auffassung der Kammer existiert keine Vorschrift der Strafprozessordnung, nach der ein Zeuge seine Aussage mit dem Hinweis verweigern könnte, es fehle an einem Anfangsverdacht.

Der Vergleich mit der Autovermietung

Wie weit die Verweigerungsmöglichkeit reicht, veranschaulichte das Gericht mit einem Vergleichsfall: Nutzt ein Täter ein gemietetes Fahrzeug, in dem ein beleidigendes Plakat sichtbar ist, dürfe die Autovermietung eine polizeiliche Anfrage nach dem Mieter nicht mit dem Hinweis zurückweisen, die Anfrage greife in ihre Rechte oder vertraglichen Pflichten ein – oder mit dem Argument, die Formulierung erfülle nach eigener Prüfung keinen Beleidigungstatbestand. Einen sachlichen Grund, einen Plattformbetreiber anders zu behandeln als eine Autovermietung, sah die Kammer nicht.

Damit verwarf das Gericht zwei Argumente der Betreiberin zugleich: Weder der fehlende Anfangsverdacht noch der behauptete Eingriff in eigene Rechte und vertragliche Pflichten gegenüber dem Nutzer rechtfertigten eine Verweigerung. § 100j StPO begründe ausdrücklich eine gesetzliche Auskunftspflicht, ein Rechtsmittel des Verpflichteten habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen.

Verweigern Sie die Auskunft nicht mit dem Hinweis, Sie sähen keinen Anfangsverdacht oder Sie griffen damit in eigene Rechte ein: Nach § 100j Abs. 5 S. 2, §§ 95 Abs. 2, 70 StPO drohen Ihnen dann Ordnungsmittel wie einem Zeugen, der nicht aussagt. Das Gericht stellt Sie insoweit einer Autovermietung gleich – eine eigene materielle Prüfung des Beleidigungstatbestands schützt Sie nicht vor der Auskunftspflicht.

Warum begründet „Hurensohn“ einen Beleidigungsverdacht?

Ein Anfangsverdacht der Beleidigung nach § 185 StGB kann Anknüpfungspunkt für ein Auskunftsersuchen sein. Die Meinungsfreiheit deckt im politischen Diskurs grundsätzlich auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke ab. Sie rechtfertigt nach einem vom Landgericht zitierten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 01.03.2023 (203 StRR 38/23) aber keine situationsunabhängige Bezeichnung mit unflätigen Schimpfwörtern unter Einbeziehung von Angehörigen.

Ob die konkrete Chat-Formulierung diese Schwelle erreichte, bewertete das Landgericht ergänzend. Anlass war eine Nachricht, in der es unter anderem hieß: „John … war transphob, genau wie du, du hurensohn…“ Die Betreiberin hatte eingewandt, die Formulierungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt und erfüllten nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Dieses Argument konnte die Unzulässigkeit der Beschwerde jedoch nicht mehr beseitigen, weil die Beschwerdebefugnis bereits aus anderen Gründen fehlte.

Ergänzend stellte die Kammer trotzdem fest: Die Bezeichnung „Hurensohn“ rechtfertige jedenfalls den Anfangsverdacht einer Beleidigung. Der Ausdruck weise keinen erkennbaren Bezug zum Inhalt des Chatverlaufs auf, richte sich gegen die Person und ihre Abstammung und verletze zudem den sozialen Achtungsanspruch der Mutter des Geschädigten. Das bedeutet konkret: Das Schimpfwort würdigt zugleich die Mutter herab, weil es sie als „Hure“ mitmeint – und genau dieser Angriff auf die Ehre eines Angehörigen liegt außerhalb dessen, was die Meinungsfreiheit noch deckt. Der Täter habe damit Maß und Form der von der Meinungsfreiheit gedeckten Kritik überschritten. Auf die materielle Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehrens kam es für die Zulässigkeitsentscheidung der Kammer letztlich aber nicht entscheidend an.

Wer selbst so formuliert hat, sollte nicht darauf vertrauen, dass der Anbieter die Herausgabe blockiert: Bezeichnet ein Chat-Beitrag den anderen ohne Sachbezug als „Hurensohn“, bejaht das Gericht jedenfalls den Anfangsverdacht nach § 185 StGB – gerade weil der Begriff gegen Person und Abstammung zielt und auch die Mutter trifft. Selbst wenn Sie das für noch von der Meinungsfreiheit gedeckt halten, verhindert das nach diesem Beschluss die Auskunftserteilung nicht.

Achtung Falle:

Das Gericht hat die Bezeichnung „Hurensohn“ zwar als Anfangsverdacht einer Beleidigung eingeordnet – losgelöst vom Chat-Inhalt, gegen die Person und ihre Abstammung gerichtet –, diese Prüfung war aber nur ergänzend. Tragend war allein die fehlende Beschwerdebefugnis. Für die Einordnung bedeutet das: Selbst wenn du die Äußerung für von der Meinungsfreiheit gedeckt hältst, eröffnet das nach diesem Beschluss keinen Hebel, die Zulässigkeit der Beschwerde herzustellen. Ob ein Auskunftsersuchen im Einzelfall materiell berechtigt ist, ließ die Kammer hier gerade offen.

Warum prüfte das Gericht die TDDDG-Wirksamkeit nicht?

Als Rechtsgrundlage für Auskunftsverlangen von Anbietern werden auch die §§ 22–24 TDDDG genannt. Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) regelt unter anderem, wann Anbieter digitaler Dienste Bestandsdaten an Sicherheitsbehörden herausgeben müssen. Die Betreiberin hatte deren Unions- und Verfassungswidrigkeit behauptet.

Diese Rüge zur Wirksamkeit der Rechtsgrundlage spielte im Beschluss nur eine untergeordnete Rolle. Das Landgericht prüfte die Unions- oder Verfassungsmäßigkeit der §§ 22–24 TDDDG nicht eigenständig, sondern stellte darauf ab, dass die Beschwerde bereits mangels Beschwerdebefugnis unzulässig war. Ein fehlender Anspruch auf eine gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO lasse sich nicht durch eine behauptete Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Norm begründen. Ebenso wenig konnte das Argument zur fehlenden Strafbarkeit der Äußerungen die fehlende Beschwerdebefugnis heilen. Die Kostenentscheidung des Landgerichts beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, wonach derjenige die Kosten trägt, dessen Rechtsmittel erfolglos bleibt; gegen den Beschluss gibt es kein weiteres Rechtsmittel.

Was bedeutet der Hannover-Beschluss für §-100j-Anbieter?

Der Beschluss stammt vom Landgericht Hannover (46 Qs 32/26) – keine höchste Instanz, aber er folgt ausdrücklich der BGH-Linie zu § 304 Abs. 2 StPO und zu planwidrigen Lücken. Die Bindungswirkung ist damit auf den Einzelfall beschränkt, die Begründung ist jedoch übertragbar: Der Gesetzgeber hat bei § 100j StPO bewusst kein Rechtsmittel für den Auskunftsverpflichteten vorgesehen und ihn einem Zeugen angenähert – das gilt für jeden Anbieter in gleicher Stellung, nicht nur für diese Betreiberin.

Für Sie heißt das: Sind Sie als Anbieter oder Dienst nach § 100j Abs. 1 StPO zur Auskunft verpflichtet und nicht selbst als Beschuldigter betroffen, haben Sie nach dieser Rechtsprechung keinen gerichtlich durchsetzbaren Abwehrweg analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO. Prüfen Sie Ihr Schreiben nur darauf, ob Sie Adressat nach § 100j sind, erteilen Sie dann die Daten und vermeiden Sie eine Beschwerde mit den Argumenten fehlender Anfangsverdacht, Meinungsfreiheit oder Vertragspflichten – sie führt zur Verwerfung als unzulässig mit Kostenfolge.

Konkret: Was Sie jetzt tun oder lassen müssen: Liegt Ihnen ein polizeiliches Auskunftsersuchen nach § 100j StPO vor, erteilen Sie die Bestandsdaten und legen Sie keine Beschwerde analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ein – sie wird als unzulässig verworfen, Sie tragen die Kosten nach § 473 Abs. 1 StPO und nach § 310 Abs. 2 StPO gibt es dagegen kein weiteres Rechtsmittel. Tun Sie nichts und verweigern Sie, riskieren Sie Ordnungs­mittel; Einwände zur Strafbarkeit der Äußerung oder zur Wirksamkeit der §§ 22–24 TDDDG heilen die fehlende Beschwerdebefugnis nicht.


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Experten-Kommentar

Eine Auskunftspflicht ist kein Freibrief für eine unsortierte Datenweitergabe. Ich halte deshalb eine saubere interne Prüfung des konkreten Ersuchens für entscheidend: Welche Bestandsdaten sind bezeichnet, welchem Konto lassen sie sich zuordnen und welche Daten werden tatsächlich verlangt?

Betroffene Anbieter sollten Rechtsgrundlage, Umfang des Ersuchens und die übermittelten Daten nachvollziehbar dokumentieren. Das schafft Klarheit über die eigene Mitwirkung und hilft, Rückfragen oder spätere Datenschutzanfragen belastbar zu beantworten.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Entscheidung auch für andere digitale Dienste als soziale Netzwerke?

Ja, nach der Begründung des Landgerichts Hannover gilt die Entscheidung nicht nur für soziale Netzwerke. Erfasst sind auch Foren, Messenger, Gaming-Chats, E-Mail-Hoster und Cloud-Dienste, wenn sie nach § 100j Abs. 1 StPO als Auskunftsverpflichtete Bestandsdaten herausgeben sollen.

Das Gericht knüpft nicht an das Geschäftsmodell, sondern an die gesetzliche Stellung des Anbieters an. § 100j Abs. 1 StPO begründet eine Auskunftspflicht für Anbieter digitaler Dienste, ohne zwischen großen und kleinen Diensten zu unterscheiden. Das Schweigen der Vorschrift zu einem Rechtsmittel wertete die Kammer nicht als Regelungslücke, sondern als bewusste gesetzgeberische Entscheidung. Zusätzlich stellt § 100j Abs. 5 Satz 2 StPO den Auskunftsverpflichteten für den Verweigerungsfall einem Zeugen gleich. Eine Beschwerde oder ein Antrag analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO bleibt danach grundsätzlich ohne Erfolg, wenn nur Bestandsdaten verlangt werden.

Die Entscheidung ist allerdings nur ein Beschluss des Landgerichts Hannover und bindet andere Gerichte nicht allgemein. Eine andere Bewertung kommt insbesondere in Betracht, wenn Sie selbst als Beschuldigter betroffen sind oder das Schreiben auf einer anderen Eingriffsgrundlage beruht. Prüfen Sie deshalb Rechtsgrundlage, Datenumfang und Ihre eigene Verfahrensstellung, bevor Sie die Auskunft verweigern.


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Kann ich die Datenherausgabe mit eigenen Rechten oder Nutzervertragspflichten verhindern?

NEIN. Eigene Rechte, Datenschutzvorgaben oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Nutzer verhindern die Herausgabe nach § 100j StPO grundsätzlich nicht. Nach Auffassung des Landgerichts Hannover begründen sie keine Beschwerdebefugnis nach § 304 Abs. 2 StPO.

§ 100j Abs. 1 StPO verpflichtet Anbieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Auskunft über Bestandsdaten (Registrierungsdaten wie Name oder E-Mail-Adresse). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, welche Pflichten der Anbieter gegenüber seinem Nutzervertrag übernommen hat. Das Gericht verglich die Situation mit einer Autovermietung, die eine Anfrage zum Mieter nicht mit eigenen Rechten zurückweisen darf. Auch der Anbieter soll die strafrechtliche Bewertung der Äußerung nicht selbst vorwegnehmen. Nach § 100j Abs. 5 Satz 2 StPO können bei einer Verweigerung zudem Ordnungsmittel wie gegenüber einem Zeugen verhängt werden. Eine Beschwerde analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO wird nach dieser Rechtsprechung mangels gesetzlicher Regelung nicht eröffnet.

Prüfen Sie deshalb nicht Ihre Vertragspflichten als Verweigerungsgrund, sondern zunächst, ob Sie tatsächlich als Auskunftsverpflichteter nach § 100j StPO angeschrieben wurden und das Ersuchen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Nur konkrete formelle oder sachliche Mängel des Ersuchens unterscheiden sich von einer bloßen Berufung auf Datenschutz, Vertragspflichten oder fehlenden Anfangsverdacht.


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Welche Folgen drohen mir, wenn ich die Bestandsdaten trotz § 100j verweigere?

Bei einer Verweigerung nach § 100j Abs. 5 Satz 2 StPO drohen Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld und in letzter Konsequenz Ordnungshaft. Zusätzlich können bei einer erfolglosen Beschwerde Verfahrenskosten entstehen, ohne dass die Beleidigung inhaltlich geprüft wird.

§ 100j Abs. 5 Satz 2 StPO verweist für die Verweigerung auf §§ 95 Abs. 2, 70 StPO. Danach kann der Auskunftsverpflichtete ähnlich wie ein nicht aussagebereiter Zeuge zur Mitwirkung angehalten werden. Einwände, es fehle an einem Anfangsverdacht oder die Auskunft verletze eigene Rechte, beseitigen diese Pflicht nach der Entscheidung des Landgerichts Hannover nicht. Legen Sie dennoch Beschwerde ein, kann das Gericht sie bereits wegen fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig verwerfen. Dann tragen Sie nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels.

Gegen den genannten Beschluss war nach § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel eröffnet. Die Entscheidung des Landgerichts Hannover bindet andere Gerichte jedoch nicht allgemein; sie zeigt trotzdem das erhebliche Risiko einer pauschalen Verweigerung. Prüfen Sie deshalb Frist, Adressat und Umfang des Ersuchens und vermeiden Sie eine bloße Auskunftsverweigerung.


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Darf ich den Umfang des Ersuchens prüfen, obwohl kein gerichtlicher Abwehrweg vorgesehen ist?

Ja, Sie dürfen und müssen den Umfang des Ersuchens selbst prüfen, auch wenn Ihnen kein gerichtlicher Abwehrweg offensteht. Verlangt die Polizei nach § 100j Abs. 1 StPO nur Bestandsdaten, müssen Sie ausschließlich diese Daten übermitteln.

Das Landgericht Hannover verneint für Verpflichtete einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das gesetzliche Schweigen zu einem Rechtsmittel sei bei § 100j StPO keine planwidrige Regelungslücke. Prüfen Sie deshalb, ob § 100j Abs. 1 StPO genannt ist und Sie als Anbieter, nicht als Beschuldigter, angesprochen werden. Bestandsdaten sind beispielsweise Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse, die einem Nutzerkonto zugeordnet sind. Chat-Inhalte, Nachrichten oder andere Kommunikationsinhalte fallen nicht unter dieses hier entschiedene Auskunftsverlangen; dokumentieren Sie daher genau, welche Daten Sie herausgeben.

Weicht das Schreiben davon ab, etwa durch ein Verlangen nach Chat-Inhalten oder eine andere Rechtsgrundlage, liegt kein identischer Fall vor. Dann ist eine gesonderte rechtliche Prüfung erforderlich, ohne den nach Hannover versperrten Analogieweg zu beschreiten. Einwände gegen die Strafbarkeit der Äußerung oder die Wirksamkeit des TDDDG ersetzen diese Umfangskontrolle jedoch nicht.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


LG Hannover – Az.: 46 Qs 32/26 – Beschluss vom 05.08.2026




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