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Beihilfe zum Bandenbetrug: 4,5 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe trotz Gehilfenrolle

Nur Schmiere gestanden, nie selbst betrogen. Nach BGH-Aufhebung hoffte der Angeklagte auf eine milde Gehilfenstrafe. Doch das Landgericht wertete die einschlägigen Vorstrafen härter als die untergeordnete Tatbeteiligung.
Ein Mann reicht einer älteren Frau an einer offenen Wohnungstür Schmuck und einen Umschlag, während er telefoniert.
Ein Mann nimmt an der Haustür eine Holzkiste entgegen, während er telefoniert. Die ältere Frau überreicht sie ihm mit ernster Miene. Die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Bandenbeihilfe folgt strengen gesetzlichen Bindungen nach den §§ 53 und 54 StGB. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 31 KLs-723 Js 472/21-15/24

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu vier Jahren und sechs Monaten Haft und ordnete die Einziehung an.
  • Es sah Beihilfe zu zwei Betrugsfällen und gewerbsmäßige Hehlerei als erwiesen an.
  • Für den offenen Betrugsfall setzte das Gericht zwei Jahre Einzelstrafe fest.
  • Die Strafe blieb hoch, weil Vorbelastung, Nähe zur Tat und hoher Schaden gegen ihn sprachen.
  • Der Angeklagte wurde im Übrigen freigesprochen; die Staatskasse trägt dort die Kosten.

  • Gericht: LG Duisburg
  • Datum: 23.10.2024
  • Aktenzeichen: 31 KLs-723 Js 472/21-15/24
  • Verfahren: Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Betrug, Hehlerei, Einziehung
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidigung, Strafverteidiger, Geschädigte

Wie wird die Gesamtfreiheitsstrafe wegen Beihilfe gebildet?

Die Grundlage für die Strafzumessung und Gesamtstrafenbildung bilden die §§ 46, 53 und 54 StGB. Bei einer Beihilfehandlung kommt eine gesetzliche Strafrahmenmilderung nach § 27 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch in einer Vorinstanz bereits rechtskräftig bestätigt und die Sache nur zur Strafzumessung zurückverwiesen, ist das neu verhandelnde Gericht an diesen Schuldspruch bindend gebunden. Für die Verteidigung bedeutet das: Im neuen Verfahren ist die Schuldfrage nicht mehr angreifbar. Alle Ressourcen müssen auf Strafzumessungsargumente konzentriert werden — insbesondere auf die Höhe der Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung. Bei der Gesamtstrafenbildung werden in Deutschland nicht einfach alle verhängten Einzelstrafen zusammenaddiert. Stattdessen wird die höchste Einzelstrafe angemessen erhöht, um eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

Wie das Landgericht Duisburg nach einer solchen Zurückverweisung vorging, zeigt der Fall eines Mannes, der zusammen mit seinem Bruder als Abholer und Verwerter für eine Bande arbeitete, die mit der „Falsche-Polizisten“-Masche ältere Menschen täuschte. Eine Geschädigte namens S verlor Schmuck, 2.000 Euro Bargeld und ihre EC-Karte, eine weitere Geschädigte namens C wurde um Schmuck und zwei Krügerrandmünzen gebracht. Der Bundesgerichtshof hatte die vorherige Entscheidung des Landgerichts vom 25.07.2023 zwar aufgehoben, allerdings nur hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II.4 und der Gesamtstrafe. Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug in zwei Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei blieb dagegen rechtskräftig bestehen. Gewerbsmäßig handelt ein Täter, wenn er sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle verschafft.

Die 15. große Strafkammer des Landgerichts Duisburg musste deshalb nicht mehr über die Schuldfrage entscheiden, sondern nur noch über die Höhe der Strafe. Sie legte dabei die bereits bindende Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für einen früheren Fall zugrunde, die aus der ursprünglichen Entscheidung übernommen wurde. Für die neu zu bewertende Beihilfe im Fall II.4 setzte die Kammer nach Anwendung der gesetzlichen Strafrahmenmilderung eine Einzelstrafe von zwei Jahren fest. Für die gewerbsmäßige Hehlerei – den Verkauf der Krügerrandmünzen für 3.000 Euro und die Weiterleitung der Erlöse – verhängte das Gericht eine Einzelstrafe von zehn Monaten.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigte die Kammer den engen zeitlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang der Taten sowie den Umstand, dass mit jeder weiteren Tat die Hemmschwelle des Mannes weiter sank. Daraus ergab sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.

Zweispaltiges Vergleichslayout: mildernde gegen erschwerende Umstände, Primärfarb-Trennlinie, schlichte Typografie
Trotz Geständnis keine Strafmilderung bei Vorstrafen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die bloße Beihilfe zu einer Straftat führt nicht automatisch zur Annahme eines minder schweren Falles, da hierfür das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit maßgeblich vom Durchschnitt abweichen muss.
  2. Verweist das Revisionsgericht ein Verfahren nach teilweiser Aufhebung an die Vorinstanz zurück, ist das neu verhandelnde Tatgericht zwingend an die bereits rechtskräftig bestätigten Urteilsteile, wie etwa den Schuldspruch oder eine Einziehungsentscheidung, gebunden.
  3. Die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens zur Erfolgsaussicht einer Entziehungstherapie ist nicht erforderlich, wenn sich die Aussichtslosigkeit der Maßregel bereits eindeutig aus der dokumentierten Therapiegeschichte und den übereinstimmenden Stellungnahmen bisheriger Behandler ergibt.

Wann liegt ein minder schwerer Fall trotz Beihilfe vor?

Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, richtet sich beim Betrug nach § 263 Abs. 5 2. Hs. StGB. Die Tatsache allein, dass ein Täter „nur“ Beihilfe leistet und damit ein vertypter Milderungsgrund nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB vorliegt, zwingt nicht automatisch zur Annahme eines minder schweren Falles, wenn das Tatbild nicht vom Durchschnitt abweicht. Ein vertypter Milderungsgrund bedeutet konkret: Das Gesetz schreibt für bestimmte Konstellationen – wie hier die bloße Beihilfe – zwingend vor, dass der mögliche Strafrahmen herabgesetzt wird.

Die Argumente der Verteidigung

Die Verteidigung forderte die Annahme eines minder schweren Falles und führte dafür mehrere Umstände an: das Geständnis des Angeklagten, die bereits verbüßte Untersuchungshaft seit dem 09.12.2022, den Verzicht auf die Herausgabe von 750 Euro sichergestelltem Bargeld, die Mitverursachung der Tat durch Betäubungsmittelkonsum, den mittlerweile fast zweijährigen Abstand zur Tat und die aus ihrer Sicht untergeordnete Rolle im Gesamtgefüge der Bande.

Warum das Gericht die Milderung ablehnte

Das Landgericht lehnte das Vorliegen eines minder schweren Falles ab, weil das Tatbild trotz dieser Umstände nicht maßgeblich von gewöhnlichen Betrugsfällen abwich. Gegen eine Milderung sprachen aus Sicht der Kammer vor allem die einschlägige Vorbelastung des Angeklagten, seine erhebliche frühere Haftverbüßung, die Begehung der neuen Tat nur etwa ein Jahr nach der Haftentlassung und unter laufender Führungsaufsicht sowie der erhebliche Vermögensverlust der Opfer. Das Gericht betonte zudem ausdrücklich, dass auch der bloße Umstand der Beihilfe – mit der damit verbundenen Strafrahmenmilderung – nicht ausreichte, um einen minder schweren Fall zu begründen.

Das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen bei einer Gesamtbetrachtung vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem solchen Maß nach unten ab, dass die Anwendung des Normalstrafrahmens als nicht geboten erschiene. – so das Landgericht Duisburg
Praxis-Hinweis: Beihilfe vs. minder schwerer Fall

Häufig wird angenommen, dass die Rolle als Gehilfe automatisch zum „minder schweren Fall“ führt. Das Urteil korrigiert diesen Irrtum: Die Beihilfe-Milderung (§ 27 StGB) ist bereits im Strafrahmen berücksichtigt. Der „minder schwere Fall“ verlangt darüber hinaus, dass das gesamte Tatbild – einschließlich der Persönlichkeit des Täters – deutlich vom Durchschnitt abweicht. Bei einschlägiger Vorstrafe oder Rückfälligkeit kurz nach Haftentlassung ist diese Hürde meist unüberwindbar, auch wenn der Tatbeitrag selbst nur unterstützend war.

Wann ist eine Therapie nach § 64 StGB aussichtslos?

Eine Maßregel wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB erfordert rechtlich eine hinreichende Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Eine solche Maßregel ist von der eigentlichen Haftstrafe strikt zu trennen: Sie dient nicht der Bestrafung, sondern der therapeutischen Behandlung von suchtkranken Straftätern, um sie zu resozialisieren und die Allgemeinheit vor weiteren Taten zu schützen.

In der Verhandlung machte die Verteidigung genau diese Erfolgsaussicht zum Thema und forderte die Einholung eines externen Sachverständigengutachtens, um die Chancen einer Behandlung im Sinne des § 64 StGB näher aufzuklären. Sie argumentierte, zu Lasten des Angeklagten seien nicht alle Umstände hinreichend gewürdigt worden.

Das Gericht verwarf dieses Argument und sah keine Veranlassung für ein externes Gutachten. Die Ablehnung begründete die Kammer damit, dass die übereinstimmenden Stellungnahmen der bisherigen Therapeuten und die jahrelange Therapiegeschichte des Angeklagten bereits eindeutig zeigten: Ein Behandlungserfolg erschien aussichtslos. Konkrete Anhaltspunkte, die für einen Erfolg gesprochen hätten, seien von der Verteidigung nicht vorgetragen worden. Wer eine Unterbringung nach § 64 StGB anstrebt oder abwenden will, muss deshalb bereits vor der Hauptverhandlung ein aktuelles fachärztliches Gutachten zur Behandlungsfähigkeit vorlegen. Der bloße Antrag auf Einholung eines Gutachtens während der Verhandlung reicht nicht aus, wenn das Gericht bereits über dokumentierte Therapieerfahrung und aktuelle Stellungnahmen der Behandler verfügt.

Der Verurteilte hat durch sein Verhalten, das durchgehend von Regelverstößen bis hin zur Flucht und Drogenrückfällen geprägt war, während der mehr als zwei Jahre dauernden Therapie eindrucksvoll gezeigt, dass er nicht therapiefähig und […] auch nicht therapiewillig ist. – so das Gericht unter Verweis auf die Vorbehandler

Darf die Einziehung von Taterträgen neu verhandelt werden?

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen stützt sich auf die §§ 73, 73c StGB. Das bedeutet konkret: Der Staat schöpft die finanziellen Gewinne ab, die der Täter durch die Straftat erlangt hat, damit sich Verbrechen nicht lohnen. Eine in der Revision durch den Bundesgerichtshof getroffene und in Rechtskraft erwachsene Einziehungsentscheidung entfaltet eine absolute Bindungswirkung für das untere Gericht im fortgeführten Verfahren. In Rechtskraft erwachsen heißt dabei, dass die Entscheidung endgültig ist und durch kein Rechtsmittel mehr angefochten werden kann.

Auf diese Bindungswirkung stieß auch der letzte Einwand der Verteidigung im Duisburger Verfahren. Sie argumentierte, im Rahmen der Einziehung dürfe keine weitere Belastung für den Angeklagten erfolgen, weil der Bundesgerichtshof hierzu bereits eine Entscheidung getroffen habe.

Das Gericht stellte klar, dass dieser Einwand ins Leere lief. Die Kammer war schlicht an die rechtskräftige Einziehungsentscheidung des Bundesgerichtshofs gebunden und hatte keinen eigenen Entscheidungsspielraum mehr. Es blieb deshalb bei der bereits rechtskräftig bestätigten Einziehung von 15.245 Euro, wovon der Angeklagte für einen Teilbetrag von 12.245 Euro als Gesamtschuldner mit weiteren Beteiligten haftet. Als Gesamtschuldner zu haften bedeutet: Der Staat kann den kompletten Betrag von jedem der beteiligten Täter in voller Höhe einfordern, darf ihn insgesamt aber nur einmal kassieren. Soweit der Mann freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen; im Übrigen trägt er die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Verteidiger sollten in der Revision daher die Einziehungsentscheidung immer gesondert prüfen: Wird sie rechtskräftig bestätigt, ist sie im fortgeführten Verfahren nicht mehr angreifbar — selbst wenn sich neue Umstände ergeben.

Hinsichtlich der Einziehung von insgesamt 15.245,- EUR als Wertersatz für Taterträge […] ist die Einziehungsentscheidung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 16.04.2024 rechtskräftig, so dass die Kammer an diese gebunden ist. – so das Landgericht Duisburg

BGH-Bindung bei neuer Strafzumessung

Das Urteil stammt vom Landgericht Duisburg als Tatgericht nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof. Die Entscheidungen des BGH zur Schuldfrage und zur Einziehung entfalteten volle Bindungswirkung — das Landgericht durfte diese Punkte nicht mehr überprüfen. Übertragbar ist das Urteil auf alle Fälle, in denen der BGH ein Urteil nur teilweise aufhebt: Verteidiger müssen im Revisionsverfahren gezielt prüfen, welche Tenorbestandteile angegriffen werden, denn alles Übrige wird für das weitere Verfahren bindend. Der Tenor ist dabei die formale Urteilsformel, also der rechtsverbindliche und vollstreckbare Teil der Entscheidung (wie etwa der genaue Schuldspruch). Die Beihilfe-Milderung nach § 27 StGB bietet dabei nur einen reduzierten Strafrahmen, aber keinen automatischen minder schweren Fall — dieser erfordert ein insgesamt atypisches Tatbild, das bei Vorbelastung und Rückfälligkeit regelmäßig scheitert.

Drei Lehren für die Verteidigung

Dieses Verfahren zeigt drei Stolperfallen, die in der Praxis häufig übersehen werden: Erstens ist nach einer teilweisen Aufhebung durch den BGH genau zu prüfen, welche Teile des Urteils rechtskräftig geworden sind — der verbleibende Spielraum ist oft enger als erwartet. Zweitens reicht die bloße Beihilfestellung nicht aus, um einen minder schweren Fall zu begründen; bei Vorstrafen und Rückfälligkeit ist diese Hürde kaum zu nehmen. Drittens muss bei § 64 StGB die Erfolgsaussicht proaktiv und mit aktuellem Gutachten belegt werden — ein Antrag während der Hauptverhandlung kommt zu spät, wenn die Aktenlage bereits gegen eine Therapie spricht.


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Experten-Kommentar

Ein Teilerfolg vor dem Bundesgerichtshof fühlt sich für Mandanten im ersten Moment wie ein Befreiungsschlag an, entpuppt sich bei der Neuverhandlung aber unweigerlich als strategische Falle. Die neue Strafkammer ist an die Feststellungen zur Schuld eisern gebunden und justiert im Grunde nur noch die mathematische Strafhöhe. Wer an dieser Stelle versucht, das Rad zurückzudrehen und die eigene Tatbeteiligung nachträglich kleinzureden, provoziert in der Regel das genaue Gegenteil der erhofften Milderung.

Die einzig tragfähige Ausrichtung in dieser streng limitierten prozessualen Phase ist absolute Schadensbegrenzung. Anstatt mit isolierten Anträgen gegen bereits verschlossene Türen zu rennen, sollte die verbleibende Energie in greifbare Wiedergutmachungsansätze und echte Reuebekundungen fließen. Das erfordert harte, ehrliche Vorbesprechungen, bleibt aber der letzte funktionierende Hebel für eine milde Strafe.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wird meine Strafe automatisch gemildert, wenn ich nur als Gehilfe an der Tat beteiligt war?

JA, bei Beihilfe wird der Strafrahmen gesetzlich gemildert, aber daraus folgt nicht automatisch ein minder schwerer Fall. Ihre Rolle als Gehilfe kann also die Strafe senken, ersetzt aber nicht die zusätzliche Prüfung des gesamten Tatbildes.

Nach § 27 Abs. 2 StGB wird der mögliche Strafrahmen bei Beihilfe herabgesetzt, weil der Beitrag des Gehilfen rechtlich geringer bewertet wird als die Haupttat. Ob daneben ein minder schwerer Fall vorliegt, richtet sich aber nach der Gesamtwürdigung nach § 263 Abs. 5 StGB, also nach Tatbeitrag, Folgen und Ihrer persönlichen Vorbelastung. Das Gericht fragt deshalb, ob das gesamte Geschehen deutlich unter dem Durchschnitt schwerer Fälle liegt. Eine bloße Unterstützerrolle reicht dafür nicht, wenn etwa Vorstrafen oder Rückfälligkeit gegen eine milde Bewertung sprechen.

Ein minder schwerer Fall kommt nur in Betracht, wenn mehrere günstige Umstände zusammenkommen, etwa ein sehr geringer Tatbeitrag, eine lange beanstandungsfreie Vorgeschichte und besondere Milderungsgründe im Einzelfall. Gerade bei einschlägigen Vorstrafen oder einer neuen Tat kurz nach einer Haftentlassung wird diese Grenze häufig nicht erreicht. Für Sie bedeutet das: Die Gehilfenrolle ist ein wichtiges Milderungsargument, aber kein Automatismus für eine deutlich niedrigere Strafe.


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Darf ich im neuen Verfahren nach einer BGH-Teilaufhebung die Schuldfrage erneut bestreiten?

Nein. Hat der BGH den Schuldspruch bestätigt und nur einzelne Rechtsfolgen aufgehoben, dürfen Sie die Schuldfrage im neuen Verfahren nicht erneut bestreiten. Das Landgericht ist dann an den rechtskräftig gewordenen Schuldspruch gebunden und verhandelt nur noch über die aufgehobenen Punkte.

Der Grund liegt in der Bindungswirkung rechtskräftiger Urteilsteile nach § 358 Abs. 1 StPO. Rechtskräftig geworden ist alles, was der BGH nicht aufgehoben hat; diese Teile sind für das zurückverwiesene Gericht verbindlich. Deshalb darf das neue Gericht keine neuen Beweise zur Tatbeteiligung erheben und den Schuldspruch nicht abändern. Für Sie bedeutet das, dass sich die Verteidigung im zweiten Anlauf auf Strafmaß, Strafrahmen und gegebenenfalls Gesamtstrafe konzentrieren muss.

Etwas anderes gilt nur, wenn der BGH ausnahmsweise auch den Schuldspruch oder eine Einziehungsentscheidung aufhebt. Dann ist dieser Teil noch offen und kann neu geprüft werden. Ob das möglich ist, steht im Tenor des BGH-Beschlusses, den Sie deshalb genau lesen sollten.


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Führt meine untergeordnete Rolle bei der Tat zwingend zu einem minder schweren Fall?

NEIN. Ihre untergeordnete Rolle als Gehilfe führt nicht zwingend zu einem minder schweren Fall. Die Beihilfe kann den Strafrahmen nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB mildern, ersetzt aber nicht die zusätzliche Prüfung des minder schweren Falls nach § 263 Abs. 5 StGB.

Ein minder schwerer Fall liegt nur vor, wenn das gesamte Tatbild nach einer Gesamtwürdigung deutlich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Fälle bleibt. Dafür zählen nicht nur Ihr Tatbeitrag, sondern auch Vorstrafen, Rückfälligkeit, Tatfolgen und Ihre persönliche Entwicklung. Gerade deshalb kann ein nur unterstützender Beitrag trotz Milderung genügen, wenn andere Umstände die Tat schwerer erscheinen lassen. Für die Verteidigung heißt das: Die Rolle im Hintergrund ist ein Argument, aber noch kein ausreichender Grund für den milderen Strafrahmen.

Positiv können Geständnis, Schadenswiedergutmachung oder ein längerer Abstand zur Tat wirken, wenn sie die Belastungen insgesamt überwiegen. Bei einschlägigen Vorstrafen, kurzer Zeit nach einer Haftentlassung oder erheblichen Vermögensschäden lehnen Gerichte den minder schweren Fall jedoch häufig ab. Prüfen Sie deshalb immer die Gesamtbilanz Ihres Falls, nicht nur Ihre Stellung in der Tatgruppe.


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Wie wehre ich mich gegen eine hohe Gesamtfreiheitsstrafe bei mehreren kleinen Einzelstrafen?

Nein, die Einzelstrafen werden nicht addiert; nach § 54 StGB bildet das Gericht aus der höchsten Einzelstrafe die Gesamtfreiheitsstrafe durch eine angemessene Erhöhung. Wenn die Gesamtstrafe sehr hoch wirkt, liegt der Angriffspunkt deshalb fast immer in dieser Erhöhungshöhe.

Das Gericht darf bei der Gesamtstrafenbildung den Zusammenhang der Taten, den Abstand zwischen ihnen und die Täterpersönlichkeit bewerten. Für die Verteidigung zählt daher, dass die Taten als eng verbunden erscheinen und die Erhöhung nur gering ausfallen soll. Hilfreich sind nachvollziehbare Angaben zu Arbeit, Familie, Therapie und einem stabilen Lebensumfeld, weil solche Umstände eine mildere Gesamtstrafe stützen können.

Rechtskräftig feststehende Einzelstrafen können Sie in diesem Stadium meist nicht mehr angreifen; dann bleibt nur die Prüfung, ob die neue Gesamtstrafe den gebotenen Spielraum überschreitet. Bei einer Revision oder Zurückverweisung sollte der Vortrag deshalb gezielt auf die Erhöhungshöhe zielen und nicht auf bereits gebundene Einzelstrafen.


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Das vorliegende Urteil


LG Duisburg – Az.: 31 KLs-723 Js 472/21-15/24 – Urteil vom 23.10.2024




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