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Schöffe schläft bei Anklageverlesung: Urteil komplett aufgehoben

Während der Staatsanwalt die Anklage verliest, fallen einem Schöffen die Augen zu. Der Verteidiger rügt sofort die vorschriftswidrige Besetzung – doch reicht ein kurzer Schlaf für eine Revision? Vor dem BGH musste geklärt werden, ob ein eingenickter Richter wirklich fehlt.
Ein Schöffe schläft mit geschlossenen Augen und erschlaffter Haltung an einer Richterbank während einer Gerichtsverhandlung.
Ein Schöffe wirkt nachdenklich während einer Gerichtsverhandlung. Die angespannte Atmosphäre ist im gesamten Saal spürbar. Ein schlafender Schöffe gilt als absolute Revisionsgrund, da die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts während der Verhandlung nicht gewährleistet ist. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 StR 616/19

Das Wichtigste im Überblick

BGH hebt Verurteilung auf, weil ein Schöffe während der Anklageverlesung schlief.
  • Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Bestechlichkeit verurteilt.
  • Der BGH sah einen schweren Besetzungsfehler, weil der Schöffe der Verlesung nicht folgen konnte.
  • Für die neue Verhandlung soll das Gericht die Steuerfälle sauber und fehlerfrei darstellen.
  • Die Verurteilung bleibt weg; das Landgericht muss neu entscheiden, auch über die Kosten.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 14.10.2020
  • Aktenzeichen: 1 StR 616/19
  • Verfahren: Strafrevision
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Steuerstrafrecht, Verfahrensrecht
  • Relevant für: Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Strafgerichte

Führt ein schlafender Schöffe im Strafprozess zur Aufhebung?

Die Verlesung des Anklagesatzes gilt als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Kann ein Schöffe dieser Verlesung wegen Schlafs über eine erhebliche Zeitspanne nicht folgen, liegt eine vorschriftswidrige Besetzung der Strafkammer vor. Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO erfüllt – eine Rechtslage, die der Bundesgerichtshof bereits in früheren Beschlüssen bestätigt hatte.

Ist ein Richter während der Hauptverhandlung für eine nicht nur ganz kurze Zeitspanne eingeschlafen, liegt ein Fall des § 338 Nr. 1 StPO vor, da das Gericht während dieser Zeit nicht vorschriftsmäßig besetzt war. – so der Bundesgerichtshof

Für Verteidiger bedeutet das: Schläft ein Schöffe während der Verlesung des Anklagesatzes nachweisbar ein, muss das Urteil allein wegen dieses Verfahrensfehlers aufgehoben werden – unabhängig davon, ob das Urteil in der Sache richtig ist. Eine nachträgliche Heilung dieses Mangels ist ausgeschlossen.

Mit dieser Konstellation musste sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Revisionsverfahren gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel befassen. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 159 Fällen, davon teilweise in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfälschung, sowie wegen Bestechlichkeit in 33 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Juristisch bedeutet der Begriff Tateinheit: Der Angeklagte hat hier mit ein und derselben Handlung gleichzeitig gegen mehrere unterschiedliche Strafgesetze verstoßen. Der Verteidiger hatte mit der Revision beanstandet, der Schöffe S. habe am ersten Verhandlungstag, dem 12. März 2019, während der Verlesung der Tatvorwürfe Nr. 176 bis 177 über mindestens eine Minute hinweg fest geschlafen – erkennbar an geschlossenen Augen, leicht geöffnetem Mund und erschlaffter Sitzhaltung.

Der Bundesgerichtshof erachtete die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO für durchgreifend. Er hob das Urteil samt Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kassel zurück – auch über die Kosten der Revision hatte diese neu zu entscheiden.

Dass der BGH das Urteil mitsamt der „Feststellungen“ aufhebt, bedeutet konkret in der Praxis: Das höchste Gericht streicht nicht nur das Strafmaß, sondern erklärt auch alle vom Kasseler Landgericht zuvor gesammelten Fakten zum konkreten Tathergang für hinfällig. Die nun zuständige neue Strafkammer muss die Beweisaufnahme folglich wieder komplett bei null beginnen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Schläft ein ehrenamtlicher Richter während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung, wie etwa der Verlesung der Anklageschrift, über eine erhebliche Zeitspanne ein, gilt das Gericht als vorschriftswidrig besetzt. Dieser formelle Mangel begründet einen absoluten Revisionsgrund und führt zwingend zur Aufhebung des Urteils.
  2. Bei der tatrichterlichen Aufarbeitung von Steuerdelikten muss das Tatgeschehen zwingend und rechnerisch fehlerfrei nach den gesetzlichen Stufen des einkommensteuerrechtlichen Veranlagungsschemas dargestellt werden.
Infografik (Checkliste): 4 Voraussetzungen, wann ein schlafender Schöffe das Urteil per Revision kippt
Schlafender Schöffe: Wann die Revision zwingend durchgreift

Warum hob der BGH das Urteil auf?

Ob ein Schöffe tatsächlich über einen nicht unerheblichen Zeitraum fest geschlafen und der Verhandlung nicht folgen konnte, lässt sich nur durch eine Gesamtwürdigung aller Vorfälle und Umstände klären.

Der Senat sah den Schlaf des Schöffen im konkreten Fall als bewiesen an. Ausschlaggebend war die detaillierte Beobachtung des Verteidigers, die durch die dienstliche Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen bestätigt wurde. Beide Seiten stimmten darin überein, dass der Verteidiger den Vorsitzenden gebeten hatte, sich zu vergewissern, ob der Schöffe noch wach sei, und dass dieser auf die Unterbrechung nicht reagierte.

Der Schöffe habe seiner – des Staatsanwalts – Beobachtung nach weder die Intervention des Verteidigers noch die Äußerung des Vorsitzenden mitbekommen. Wie es dazu gekommen sei, dass der Schöffe kurze Zeit später ‚erwacht sei‘, sei ihm nicht bekannt. – so die Urteilsbegründung

Warum die Aussagen der Beisitzer den Schlafverdacht nicht entkräfteten

Die Verteidigung des Urteils stützte sich unter anderem auf die dienstlichen Stellungnahmen der beisitzenden Richter, die angeblich gegen die Annahme des Schlafs sprächen. Der Bundesgerichtshof verwarf dieses Argument: Die Beisitzer hatten selbst erklärt, aus eigener Wahrnehmung nicht sagen zu können, ob der Schöffe geschlafen habe. Damit lieferten ihre Angaben gerade keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Schöffe tatsächlich wach gewesen war.

Warum die spontane Einschätzung des Vorsitzenden nicht ausreichte

Auch der Hinweis, der Vorsitzende habe nach der Unterbrechung durch den Verteidiger spontan versichert, der Schöffe sei noch wach, überzeugte den Senat nicht. Der Schöffe hatte auf diesen Wortwechsel gar nicht reagiert und öffnete die Augen erst, als sich die Berufsrichter zu ihm hinwandten – offensichtlich benötigte er einen Moment, um zu realisieren, dass er eingeschlafen war.

Warum die Fortsetzung der Verlesung den Fehler nicht heilte

Schließlich half auch der Einwand nicht, es liege schon deshalb kein Verfahrensfehler vor, weil die Verlesung der Anklageschrift fortgesetzt worden sei. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Die Verlesung wurde zwar fortgesetzt, aber nicht – auch nicht teilweise – wiederholt. Der Schöffe konnte dem wesentlichen Verfahrensabschnitt schlafbedingt nicht folgen, und dieser Mangel ließ sich nachträglich nicht mehr beheben.

Danach liegt, weil es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt und der Schöffe dieser während einer erheblichen Zeitspanne schlafbedingt nicht gefolgt ist, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hürde: Beweisführung bei Verfahrensrügen

Ein Verfahrensfehler wie ein schlafender Schöffe führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn er im Nachhinein zweifelsfrei bewiesen werden kann. Bloße Behauptungen in der Revisionsbegründung reichen dafür nicht aus. Der entscheidende Faktor in diesem Urteil war die lückenlose Dokumentation: Der Verteidiger hatte den Vorfall nicht nur detailliert beobachtet, sondern durch eine sofortige Intervention in der Verhandlung und die spätere Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft abgesichert. Wer ähnliche Vorfälle bemerkt, muss diese daher umgehend in der Hauptverhandlung thematisieren und durch andere Beteiligte oder das Sitzungsprotokoll verifizieren lassen, um die Erfolgsaussichten einer Verfahrensrüge zu wahren.

Welche Vorgaben gelten für die neue Kammer?

Bei der Aufarbeitung von Steuerdelikten ist das Tatgeschehen konsequent nach den Stufen des aus § 2 EStG ersichtlichen Veranlagungsschemas darzustellen. Dieses gesetzliche Schema gibt zwingend Schritt für Schritt vor, wie ausgehend von den jeweiligen Einnahmen das zu versteuernde Einkommen und letztlich die genaue Steuerschuld mathematisch exakt berechnet werden müssen.

Gerade in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens mag in Erwägung gezogen werden, ob nicht eine übersichtliche automationsgestützte Berechnungsdarstellung zweckmäßig sein könnte, um Unrichtigkeiten zu vermeiden. – so der Bundesgerichtshof

Für die anstehende Neuverhandlung machte der Senat der künftig zuständigen Kammer konkrete Vorgaben. Das neue Tatgericht muss den Sachverhalt streng nach diesem Veranlagungsschema aufarbeiten und dabei rechnerische Mängel und Zählfehler zwingend vermeiden. Der Senat benannte beispielhaft 19 Fälle aus dem aufgehobenen Urteil, darunter die Fälle Nr. 1, 7, 9, 13, 20, 24, 32, 33, 52, 61, 127, 132, 140, 147, 155, 167, 170, 179 und 181, deren Berechnung fehlerhaft war.

Für das Verständnis des weiteren Verfahrens ist der Unterschied zwischen den Gerichtsarten wichtig: Der Bundesgerichtshof prüft als Revisionsgericht Urteile ausschließlich auf Fehler in der Rechtsanwendung oder auf grobe Verfahrensschnitzer, bewertet aber keine Beweise. Das sogenannte Tatgericht – also das zuständige Landgericht, an das zurückverwiesen wurde – ist hingegen dafür zuständig, Zeugen zu befragen, Finanzunterlagen faktisch auszuwerten und die tatsächliche Tat nachzuweisen.

Zusätzlich wies der Bundesgerichtshof auf einen inhaltlichen Widerspruch in den Urteilsgründen hin: Die Darstellung zu Fall 85 beziehungsweise 86 auf Seite 160 der Urteilsausfertigung stimmte nicht mit den Angaben auf Seite 381 überein. Dieser Widerspruch muss in der neuen Hauptverhandlung aufgelöst werden. Als weiteren Ausgangspunkt für die erneute Sachverhaltsaufarbeitung verwies der Senat auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die das neue Tatgericht ergänzend heranziehen soll.

Was Verteidiger bei Schlaf sofort tun müssen

Der 1. Strafsenat des BGH hat mit diesem Beschluss die höchstrichterliche Rechtsprechung bekräftigt, dass ein einschlafender Schöffe den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO auslöst. Da es sich um eine Entscheidung des obersten Strafgerichts handelt, sind alle nachinstanzlichen Gerichte an diese Rechtsauffassung gebunden.Das Urteil ist auf jeden Strafprozess übertragbar, in dem ein Schöffe während eines wesentlichen Verfahrensabschnitts nachweisbar einschläft – es handelt sich nicht um einen Einzelfall.

Verteidiger, die einen schlafenden Schöffen beobachten, müssen den Vorfall sofort in der Hauptverhandlung thematisieren und idealerweise durch die Staatsanwaltschaft oder andere Verfahrensbeteiligte bestätigen lassen. Nach Urteilsverkündung gilt die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision mit vollständiger Verfahrensrüge – ohne diese Fristwahrung ist das Rechtsmittel verloren.


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Experten-Kommentar

Das Brisante an dieser Entscheidung ist der denkbar schmale Grat zwischen einem geretteten Riesenprozess und dessen kompletter Aufhebung. Hätte der Vorsitzende nach der Unterbrechung den verpassten Teil der Anklageschrift schlicht noch einmal von vorn verlesen, wäre der formelle Mangel sofort geheilt gewesen. Diese Konsequenz zeigt eindrucksvoll die hart wirkende, aber prozessual gebotene Strenge des Revisionsrechts.

Für die exakte Verteidigungstaktik ergibt sich daraus ein anspruchsvoller Balanceakt. Man muss den schlafenden Schöffen zwar durch sofortige Intervention protokollfest belegen, darf dem Gericht aber nicht den Weg zur Heilung auf dem Silbertablett präsentieren. Es ist taktisch betrachtet nicht Aufgabe der Verteidigung, die Strafkammer noch im selben Moment zur rettenden Wiederholung anzuleiten.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie weise ich nach, dass ein Schöffe während meiner Verhandlung wirklich tief geschlafen hat?

Den Schlaf eines Schöffen weisen Sie am besten durch sofortige Rüge in der Hauptverhandlung, eine genaue Beschreibung der Beobachtungen und eine Bestätigung durch andere Verfahrensbeteiligte nach. Eine bloße spätere Behauptung in der Revision reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Für eine erfolgreiche Verfahrensrüge muss das Revisionsgericht nachvollziehen können, dass der Schöffe über eine erhebliche Zeitspanne nicht verhandlungsfähig war. Deshalb sollten Sie den Vorfall sofort ansprechen, etwa durch eine Bitte an den Vorsitzenden, den Schöffen zu prüfen, und zugleich die äußeren Anzeichen dokumentieren. Wichtig sind konkrete Merkmale wie geschlossene Augen, geöffneter Mund, erschlaffte Körperhaltung oder fehlende Reaktion auf Ansprache. Je mehr unabhängige Wahrnehmungen vorliegen, desto belastbarer ist der Nachweis.

Besonders wertvoll ist eine Bestätigung durch die Staatsanwaltschaft, andere Richter oder den Vorsitzenden selbst, weil damit nicht nur Ihre eigene Beobachtung im Raum steht. Ohne solche Sicherungen scheitert die Rüge oft daran, dass das Revisionsgericht den Schlaf nicht als bewiesen ansieht. Wenn möglich, sollte der Vorfall auch im Protokoll oder in einer dienstlichen Erklärung abgesichert werden, damit später keine Beweisnot entsteht.


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Reicht ein kurzes Einnicken des Richters bereits für eine erfolgreiche Revision meines Urteils aus?

Nein, ein kurzes Einnicken reicht nicht aus. Für den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO muss der Schöffe über eine nicht nur ganz kurze Zeitspanne fest geschlafen haben, nicht bloß kurz abgelenkt oder mit den Augen zu gewesen sein.

Revisionsrechtlich relevant wird das erst, wenn der Schöffe während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung, etwa bei der Anklageverlesung, nachweisbar für eine erhebliche Zeit nicht mehr folgen konnte. Der Bundesgerichtshof stellt dafür auf eine echte Schlafphase ab, die sich durch äußere Merkmale wie geschlossene Augen, geöffnete Mundpartie und erschlaffte Haltung belegen lässt. Ein bloßes Nicken, kurzes Blinzeln oder ein Sekundenmoment der Unaufmerksamkeit genügt dafür nicht. Deshalb scheitern Revisionen regelmäßig, wenn nur ein kurzes Wegsacken beobachtet wurde, aber keine längere Schlafdauer feststeht.

In der Praxis ist die Schwelle hoch, weil das Revisionsgericht nicht jede Unruhe oder Müdigkeit im Saal als Besetzungsfehler wertet. Entscheidend ist eine belastbar nachweisbare Schlafepisode, die den Verfahrensabschnitt tatsächlich beeinträchtigt hat. Ohne solche konkreten Feststellungen bleibt es bei einer rechtlich unbeachtlichen Momentaufmerksamkeit.


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Verliere ich mein Revisionsrecht, wenn mein Anwalt den schlafenden Schöffen nicht sofort im Prozess rügt?

Ja, Sie riskieren den Verlust des Revisionsangriffs, wenn der schlafende Schöffe nicht sofort in der Hauptverhandlung gerügt wird. Der Verfahrensfehler muss grundsätzlich rechtzeitig dokumentiert werden, damit er später in der Revision überhaupt belastbar geltend gemacht werden kann.

Der Grund dafür ist, dass Verfahrensrügen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur Erfolg haben, wenn der Fehler und seine Umstände so genau vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht ihn ohne eigene Beweisaufnahme prüfen kann. Ein schlafender Schöffe ist deshalb nicht nur ein möglicher Besetzungsfehler nach § 338 Nr. 1 StPO, sondern auch ein Beweisproblem, wenn niemand den Vorfall sofort anspricht und protokollieren lässt. Wird der Zustand erst nachträglich behauptet, fehlt oft die sichere Grundlage dafür, dass der Schöffe während eines wesentlichen Verfahrensabschnitts tatsächlich nicht verhandlungsfähig war. Nach der Urteilsverkündung läuft außerdem die Wochenfrist für die Revision und ihre Begründung, also für die vollständige Verfahrensrüge.

Ausnahmsweise kann eine Rüge auch ohne unmittelbare Reaktion Erfolg haben, wenn der Schlaf anderweitig lückenlos feststeht, etwa durch Protokollvermerke oder bestätigende dienstliche Erklärungen der Beteiligten. In der Praxis ist das aber selten, weshalb Schweigen in der Hauptverhandlung das Prozessrisiko deutlich erhöht.


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Gilt das Urteil trotzdem, wenn der Schöffe nur während der Anklageverlesung kurzzeitig abwesend war?

Nein, das Urteil ist aufzuheben. Wenn der Schöffe nur während der Anklageverlesung kurzzeitig abwesend oder schlafend war, genügt das bereits für einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO.

Die Verlesung des Anklagesatzes ist ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, weil das Gericht und die Schöffen den konkreten Verfahrensstoff von Beginn an vollständig wahrnehmen müssen. Wer diesen Abschnitt wegen Schlafs nicht mitbekommt, ist in dieser Phase nicht ordnungsgemäß an der Entscheidung beteiligt. Das ist nicht deshalb harmlos, weil der übrige Prozess später wach verfolgt wurde, denn der Verfahrensmangel liegt gerade im Ausfall während eines zentralen Abschnitts. Eine bloße Fortsetzung der Verlesung heilt den Fehler nicht, wenn der Anklagesatz nicht vollständig wiederholt wurde.

Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn feststeht, dass der Schöffe tatsächlich keinen wesentlichen Teil versäumt hat oder die Verlesung nach der Unterbrechung vollständig neu begonnen wurde. Fehlt eine solche Wiederholung, bleibt der Mangel unbehebbar und führt regelmäßig zur Aufhebung des Urteils.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 1 StR 616/19 – Beschluss vom 14.10.2020




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