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Bandenhehlerei scheitert bei Sortieren ohne eigene Verfügungsgewalt

Paket um Paket: Bargeld aus Polizeitrick-Betrügen, von einem Helfer sortiert und in die Türkei weitergeleitet. Er bekommt keinen Cent dafür, nur Anweisungen. Das Landgericht Bad Kreuznach verurteilt ihn dennoch wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei. Nun muss der Bundesgerichtshof die Frage beantworten: Ist das reine Sortieren und Weiterleiten von Beute ohne eigene Verfügungsgewalt bereits eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei?
Mann fotografiert Schmuck am Arbeitstisch für den Versand, sachliche Dokumentation von Wertgegenständen.
Das Sortieren und Fotografieren von Beute ohne eigenen Absatzerfolg erfüllt laut BGH nicht zwingend den Tatbestand der Hehlerei. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 StR 456/21

Das Wichtigste im Überblick

BGH kippt Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei weitgehend und schickt den Fall zurück.
  • Der BGH hob Schuldspruch, Strafe und Einziehung weitgehend auf.
  • Es fehlte ein Absatzerfolg; die Beute ging nur an Hinterleute.
  • Auch Bande und Gewerbsmäßigkeit sah der BGH nicht ausreichend belegt.
  • Die Betrugstaten bleiben festgestellt; neue Richter prüfen den Rest neu.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 08.03.2022
  • Aktenzeichen: 3 StR 456/21
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Hehlerei, Betrug, Einziehung
  • Relevant für: Strafverteidiger, Strafgerichte, Ermittler bei Hehlerei und Betrug

Wann liegen die Voraussetzungen der Hehlerei vor?

Nach § 259 Abs. 1 StGB erfordern das Absetzen und die Absatzhilfe einen sogenannten Absatzerfolg, verstanden als die entgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber. Das bedeutet konkret: Eine Person muss die tatsächliche Macht über die Beute bekommen, um damit nach Belieben verfahren zu können. Ein „Verschaffen“ setzt voraus, dass der Täter diese eigene Verfügungsgewalt erlangt und den Gegenstand in seinem wirtschaftlichen Wert vom Vortäter übernimmt. Der Vortäter ist dabei jene Person, die die ursprüngliche Straftat – etwa den Diebstahl oder Betrug – begangen hat. Ein Verschaffen an den Vortäter selbst fällt nicht unter § 259 Abs. 1 StGB, da dieser rechtlich nicht als „Dritter“ gilt.

Das Landgericht Bad Kreuznach wertete das Entgegennehmen, Taxieren, Verpacken und Weitergeben der Beute für den Transport als tatbestandsmäßig. Das bedeutet: Das Gericht sah genau in diesen konkreten Handlungen die gesetzlichen Voraussetzungen der Hehlerei als vollumfänglich erfüllt an. Die Wertgegenstände stammten aus sogenannten Polizeitrick-Betrugstaten, bei denen ältere Geschädigte telefonisch unter dem Vorwand eines Polizeieinsatzes zur Bereitstellung von Bargeld und Schmuck veranlasst worden waren. Fahrer holten die Beute ab und brachten sie zum Angeklagten, der sie noch am selben Tag über weitere Personen in die Türkei weitergab.

Warum der BGH keinen Absatzerfolg erkannte

Der 3. Strafsenat sah in diesen Handlungen weder Absetzen noch Absatzhilfe noch ein Drittverschaffen. Das bloße Verschieben der Beute zu den Hinterleuten in der Türkei ist kein Absatzerfolg im Sinne des Gesetzes, weil keine entgeltliche Übertragung an einen Erwerber festgestellt wurde. Eine Verschaffung an den Vortäter selbst scheidet ebenfalls aus, da dieser nicht als Dritter gilt.

Dem Angeklagten fehlte darüber hinaus eine eigene Verfügungsgewalt über die Gegenstände. Er durfte und wollte nicht eigenständig über die Beute verfügen – seine Aufgabe bestand im Sortieren, Fotografieren und Weiterleiten. Ein eigenes Verschaffen lag nach den Feststellungen nur insoweit vor, als er in einem der Fälle einen geringen Teil der Beute als Lohn für sich behielt.

Das Sichverschaffen setzt voraus, dass der Täter eigene Verfügungsgewalt über die Sache erlangt, mithin über sie unabhängig vom Willen des Vortäters zu eigenen Zwecken verfügen kann und dies auch will. Dafür muss er den Gegenstand in seinem wirtschaftlichen Wert vom Vortäter übernehmen. – so der Bundesgerichtshof
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Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein tatbestandliches Absetzen oder eine Absatzhilfe bei der Hehlerei erfordert die entgeltliche Übertragung der Sache auf einen Dritten. Die bloße Weiterleitung von Beute an die ursprünglichen Täter oder an instruierende Hintermänner stellt keinen Absatzerfolg dar, da hierbei weder eigene, unabhängige Verfügungsgewalt begründet wird noch eine Veräußerung an unbeteiligte Erwerber stattfindet.
  2. Die Gewerbsmäßigkeit ist im Strafrecht ein besonderes persönliches Merkmal, das für jeden Tatbeteiligten individuell festgestellt werden muss. Allein aus der Struktur einer auf Wiederholung angelegten operierenden Gruppe darf nicht automatisch auf die persönliche Absicht des einzelnen Helfers geschlossen werden, sich durch rechtswidrige Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
  3. Der spezielle Straftatbestand der Bandenhehlerei erfasst rechtlich keine Gruppenstrukturen, die lediglich aus Betrügern und Hehlern bestehen. Vielmehr setzt die Annahme einer Hehlerbande zwingend voraus, dass sich in der Organisation mindestens zwei eigenständige Mitglieder befinden, die selbst die rechtlichen Voraussetzungen der Hehlerei verwirklichen.

Was bedeutet Gewerbsmäßigkeit als persönliches Merkmal?

Gewerbsmäßigkeit erfordert, dass der Täter die Absicht hat, sich durch wiederholte Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen. Sie ist im Strafrecht ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB.

Der Angeklagte erhielt für seine Tätigkeit bei der Weiterleitung der Beute in die Türkei 100 bis 200 Euro pro Vorgang. Das Landgericht leitete daraus ab, die Gewerbsmäßigkeit ergebe sich schon daraus, dass die „Geschäfte“ auf Wiederholung angelegt waren und sich auch die Fahrer wiederholt zusammenschlossen.

Der BGH widersprach dieser Schlussfolgerung. Ein auf Wiederholung angelegtes Geschäft belegt nicht zwingend, dass der Angeklagte selbst eine fortlaufende Einnahmequelle durch wiederholte Hehlereitaten anstrebte. Da es sich um ein besonderes persönliches Merkmal handelt, muss die individuelle Absicht des jeweils Beteiligten gesondert festgestellt werden – die bloße Wiederholungsstruktur der Gruppe reicht dafür nicht aus.

Nicht ausschließbar ist der Strafkammer aus dem Blick geraten, dass es sich bei der Gewerbsmäßigkeit um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB handelt. – so der Bundesgerichtshof

Achtung Falle: Automatische Gewerbsmäßigkeit

Ermittler leiten die Gewerbsmäßigkeit oft allein aus der Struktur der kriminellen Organisation ab: Weil der gesamte Ring auf Wiederholung angelegt ist, soll dies auch für den einzelnen Helfer gelten. Der BGH stellt jedoch klar, dass es sich um ein persönliches Merkmal handelt. Es muss individuell nachgewiesen werden, dass der konkrete Beteiligte selbst die Absicht hatte, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die bloße Einbindung in ein wiederkehrendes System reicht für eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Handelns nicht aus.

Wer erfüllt die Tatbestandsmerkmale der Bandenhehlerei?

Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei erfassen rechtlich reine Hehlerbanden sowie gemischte Banden, die aus Dieben oder Räubern und Hehlern bestehen. Gruppierungen, die sich aus Hehlern und Betrügern zusammensetzen, werden von § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB oder § 260a Abs. 1 StGB dagegen nicht erfasst.

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, anklebt oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 259 Abs. 1 StGB)

Betrüger und Fahrer statt Hehlerbande

Das Landgericht nahm eine Bande an, weil der Angeklagte mit einem in der Türkei lebenden Kontaktmann und verschiedenen Fahrern zusammenarbeitete. Der BGH stellte fest, dass die tatsächlich festgestellte Gruppierung aus Betrügern und den im Inland eingesetzten Fahrern beziehungsweise Transferpersonen bestand. Eine solche Struktur stellt keine vom Gesetz erfasste Hehlerbande dar.

Weitere Hehler, mit denen der Angeklagte überhaupt eine Bande hätte bilden können, wurden in den Urteilsfeststellungen nicht benannt. Ohne einen zweiten oder dritten Hehler in der Gruppe fehlt es an der personellen Grundlage für eine Bandenhehlerei im Sinne des Gesetzes.

Gruppierungen aus Hehlern und Betrügern sind nicht erfasst. Weitere Hehler, mit denen der Angeklagte eine Bande hätte bilden können, sind nicht vorhanden, da die Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht belegen, dass die in Deutschland eingesetzten Fahrer und Transferpersonen den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB verwirklichten. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Abgrenzung der Bandenhehlerei

In der Praxis werden Logistik-Helfer oder Sortierer in Betrugsringen oft der schweren Bandenhehlerei bezichtigt. Der entscheidende Hebel gegen diesen Vorwurf liegt in der Gruppenstruktur und der eigenen Rolle: Eine Hehlerbande erfordert zwingend mehrere Hehler. Besteht die Gruppierung nur aus Betrügern, Fahrern und einem einzigen Abwickler, fehlt die personelle Grundlage. Zudem gilt: Wer Beute nur sortiert und an die Hintermänner weitergibt, statt sie an eigenständige Dritte zu veräußern, erzielt keinen Absatzerfolg im Sinne der Hehlerei. Dies schließt alternative Vorwürfe wie Geldwäsche oder Beihilfe zum Betrug jedoch nicht aus.

Wieso keine Bandenhehlerei vorlag?

Wieso keine Bandenhehlerei vorlag?

Verteidiger sollten in der Hauptverhandlung gezielt die Gruppenstruktur angreifen: Bestehen Sie darauf, dass das Gericht die Rollen aller Beteiligten einzeln feststellt. Sind neben Ihrem Mandanten keine weiteren Hehler in der Gruppe benannt, fehlt die personelle Grundlage für eine Bandenhehlerei. Weisen Sie außerdem darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft bei jedem Beteiligten individuell nachweisen muss, dass er eine fortlaufende Einnahmequelle anstrebte — die bloße Wiederholungsstruktur des Gesamtsystems reicht dafür nicht aus.

Wird der Hehlerei-Vorwurf fallen gelassen, muss die Verteidigung auf alternative Tatbestände vorbereitet sein: Begünstigung nach § 257 StGB, Geldwäsche nach § 261 StGB und Beihilfe zum Betrug drohen als Auffangtatbestände. Solche Auffangtatbestände greifen immer dann ein, wenn der Anklagevorwurf einer bestimmten Tat scheitert, das generelle Verhalten aber dennoch strafbar bleibt. Bei der Einziehung von Wertersatz — etwa bei Gold — sollte der Verteidiger den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt prüfen. Solch eine Wertersatzeinziehung bedeutet: Wenn die eigentliche Beute nicht mehr vorhanden oder greifbar ist, fordert der Staat vom Täter stellvertretend einen entsprechenden Geldbetrag ein. Gegebenenfalls sollte eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB beantragt werden, wenn der tatsächliche Wert zum Tatzeitpunkt niedriger lag als zum Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung.

Das Landgericht Bad Kreuznach hatte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen zu fünf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 534.030,63 Euro sowie eines Mobiltelefons angeordnet. Da die Schuldspruchfeststellungen nach Ansicht des BGH rechtsfehlerhaft waren, entfielen damit auch Strafausspruch und Einziehungsentscheidungen als deren Grundlage. Das bedeutet konkret: Fällt der Schuldspruch – also die gerichtliche Feststellung, wegen welcher Straftat sich der Angeklagte strafbar gemacht hat – weg, verlieren automatisch auch die verhängte Strafe und die finanzielle Abschöpfung der Beute ihre rechtliche Basis und müssen komplett neu verhandelt werden.

Der 3. Strafsenat hob das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 6. Juli 2021 mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Feststellungen zu den zugrundeliegenden Betrugstaten in den Fällen II. 2. bis II. 4. blieben jedoch ausdrücklich bestehen, soweit sie die Vorgänge bis zur Abholung durch die Fahrer betrafen – sie waren von den Rechtsfehlern in der rechtlichen Bewertung der Hehlerei nicht berührt.

Für das weitere Verfahren gab der BGH der neuen Strafkammer auf, alternative Straftatbestände wie Begünstigung, Geldwäsche und Beihilfe zum Betrug zu prüfen. Sollte erneut eine Wertersatzeinziehung in Betracht kommen, muss die Kammer die Wertschwankungen des Goldes berücksichtigen und den maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung bestimmen.

Was folgt aus dem BGH-Urteil?

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dieser Entscheidung verbindlich klargestellt, dass das bloße Sortieren, Fotografieren und Weiterleiten von Beute an Hintermänner keinen Absatzerfolg im Sinne von § 259 StGB darstellt und dass Gewerbsmäßigkeit als persönliches Merkmal bei jedem Beteiligten individuell nachgewiesen werden muss. Das Urteil ist auf alle Fälle übertragbar, in denen Logistik-Helfer oder Abwickler in Betrugs- oder Diebstahlssystemen der Bandenhehlerei beschuldigt werden — sofern die Gruppe nicht mindestens zwei eigenständige Hehler umfasst.

Verteidiger sollten in laufenden oder kommenden Verfahren die Anklage auf diese drei Schwachstellen prüfen: Fehlt ein Absatzerfolg, weil der Mandant die Beute nur weitergeleitet hat? Wurde die Gewerbsmäßigkeit allein aus der Gruppenstruktur abgeleitet statt aus der individuellen Absicht? Besteht die vermeint Bande überwiegend aus Betrügern oder Fahrern statt aus Hehlern? Jeder dieser Punkte kann den Strafvorwurf von gewerbsmäßiger Bandenhehlerei auf ein deutlich milderes Maß reduzieren — auch wenn alternative Vorwürfe wie Geldwäsche oder Beihilfe zum Betrug im Raum bleiben.


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Experten-Kommentar

Ich halte diese dogmatisch strenge Konstruktion der Senatsentscheidung für absolut überzeugend. Fällt der Vorwurf der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei mangels eines echten Absatzerfolgs in sich zusammen, ist das für den Betroffenen weit mehr als eine juristische Randnotiz. Es verschiebt die gesamte Machtstatik und den Verhandlungsdruck im Gerichtssaal massiv zu Gunsten der Verteidigung.

Die fundamentale Bedrohung durch die oft empfindlichen gesetzlichen Strafrahmen für eine strukturierte Bande ist damit schlagartig vom Tisch. Sobald der Fokus juristisch auf die verbleibenden Auffangtatbestände rückt, eröffnet sich ein völlig neuer strategischer Spielraum. Hier bietet sich dann die gezielte Chance, bei milderen Alternativvorwürfen in unbelastete Gespräche über eine mögliche Bewährungsstrafe einzusteigen.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mache ich mich strafbar, wenn ich Beute nur sortiere und an Hintermänner weiterleite?

NEIN, das bloße Sortieren und Weiterleiten von Beute an Hintermänner ist regelmäßig keine Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB. Hehlerei setzt einen Absatzerfolg voraus, also die entgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen unabhängigen Dritten, und daran fehlt es bei reiner Logistik.

Wer die Beute nur entgegennimmt, sortiert, fotografiert oder an die ursprünglichen Täter oder deren Hintermänner weitergibt, verschafft sie sich nicht selbst im hehlereirechtlichen Sinn. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür, dass der Täter eigene Verfügungsgewalt erlangt und den Gegenstand wirtschaftlich übernimmt; bloßes Transportieren oder Umlenken reicht dafür nicht aus. Deshalb scheidet auch ein „Absetzen“ oder „Absetzenhelfen“ aus, wenn keine Weitergabe an einen echten Erwerber stattfindet. Straflos ist das Verhalten aber nicht automatisch, weil je nach Rolle Geldwäsche nach § 261 StGB, Begünstigung nach § 257 StGB oder Beihilfe zum Betrug in Betracht kommen können.

Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn Sie die Beute nicht nur weiterreichen, sondern tatsächlich selbst in Besitz nehmen, darüber frei verfügen oder einen Teil als Lohn behalten. Dann kann ein eigenes „Sichverschaffen“ oder eine andere Teilnahmeform vorliegen, die rechtlich anders bewertet wird.


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Gilt die Gewerbsmäßigkeit automatisch für mich, wenn die kriminelle Organisation dauerhaft agiert?

Nein, die Gewerbsmäßigkeit gilt nicht automatisch, nur weil die Organisation dauerhaft oder auf Wiederholung angelegt ist. Bei jedem Beteiligten muss individuell festgestellt werden, ob er selbst die Absicht hatte, sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.

Gewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB. Deshalb reicht die bloße Zugehörigkeit zu einem betrügerischen System nicht aus, auch wenn dieses planmäßig und dauerhaft arbeitet. Entscheidend ist die persönliche Motivation des einzelnen Helfers oder Täters, nicht die allgemeine Geschäftslogik der Gruppe. Das Gericht darf Ihre Rolle also nicht einfach aus der Struktur der Organisation ableiten, sondern muss Beweise für Ihre eigene Wiederholungsabsicht haben.

Ein dauerhaftes Vorgehen der Gruppe kann zwar ein Indiz sein, ersetzt aber keinen Nachweis gegen Sie persönlich. Besonders wichtig ist das, wenn Sie nur eine Teilfunktion wie Transport, Sortierung oder Weiterleitung übernommen haben. Dann muss genau geprüft werden, ob Sie überhaupt auf eigene fortlaufende Vorteile aus waren oder nur eine einzelne Hilfstätigkeit ausgeführt haben.


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Kann ich wegen Bandenhehlerei verurteilt werden, wenn die anderen Mitglieder nur Betrüger sind?

NEIN, eine Verurteilung wegen Bandenhehlerei scheidet aus, wenn außer Ihnen nur Betrüger, Fahrer oder Transferpersonen beteiligt sind und keine weiteren Hehler vorhanden sind. Für § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB und § 260a Abs. 1 StGB braucht die Bande mindestens zwei Personen, die selbst Hehlerei im Sinne von § 259 StGB begehen.

Der Grund ist, dass das Gesetz keine beliebige kriminelle Gruppe erfasst, sondern eine Hehlerbande oder eine gemischte Bande aus Vortätern und Hehlern. Betrüger, Fahrer oder reine Abwickler erfüllen den Tatbestand der Hehlerei nicht schon deshalb, weil sie in derselben Organisation mitwirken. Fehlt es an mindestens einem weiteren eigenständigen Hehler, fehlt die personelle Grundlage für die Bande. Dann kann der Vorwurf der Bandenhehlerei nicht tragen, auch wenn andere Delikte im Raum stehen.

Das schließt eine Bestrafung wegen einfacher Hehlerei, Beihilfe zum Betrug oder anderer Auffangtatbestände nicht aus. Entscheidend ist deshalb, ob das Gericht für jede beteiligte Person individuell feststellen kann, dass sie selbst Hehler war und nicht nur den Betrug organisatorisch unterstützt hat.


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Was passiert mit der Einziehung meines Vermögens, wenn der Hehlerei-Vorwurf vor Gericht scheitert?

Fällt der Hehlerei-Schuldspruch weg, verliert auch die Vermögenseinziehung ihre rechtliche Grundlage und muss neu entschieden werden. Die Einziehung kann also nicht einfach unverändert bestehen bleiben, wenn das Gericht die Hehlerei nicht mehr trägt.

Rechtsgrundlage der Einziehung ist regelmäßig die Verurteilung wegen einer konkreten Straftat und die daraus erlangten Taterträge nach §§ 73 ff. StGB. Scheitert der Hehlerei-Vorwurf, entfällt damit auch die Basis für die auf diesen Schuldspruch gestützte Wertersatzeinziehung. Das Gericht muss dann prüfen, ob überhaupt noch eine andere Straftat im Raum steht, die eine Einziehung tragen kann, etwa Geldwäsche nach § 261 StGB, Begünstigung nach § 257 StGB oder Beihilfe zum Betrug. Wird wegen eines solchen Auffangtatbestands erneut verurteilt, kann auch erneut eine Einziehung angeordnet werden.

Gerade bei Gold oder anderen schwankenden Werten ist außerdem der Bewertungszeitpunkt wichtig. Für eine Wertersatzeinziehung sollte der Verteidiger prüfen lassen, welchen Wert die Sache zum Tatzeitpunkt hatte und ob eine Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB zugrunde gelegt werden muss. So lässt sich verhindern, dass ein zu hoher Betrag angesetzt wird.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: 3 StR 456/21 – Beschluss vom 08.03.2022




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