Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Darf man zum Filmen in den Schlachthof eindringen?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wer haftet auf Unterlassung wegen rechtswidriger Aufnahmen?
- Verletzen Instagram-Posts den Gewerbebetrieb?
- Wann ist ein pauschales Verwertungsverbot unzulässig?
- Wann gibt es Schadensersatz nach Hausfriedensbruch?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich im Schlachthof filmen, wenn das Veterinäramt auf meine Beschwerden nicht reagiert?
- Hafte ich für die Veröffentlichung, wenn ein Verein über mein Material entscheidet?
- Verfällt das Veröffentlichungsverbot, wenn meine Aufnahmen tatsächliche Tierquälerei im Betrieb belegen?
- Kann der Betreiber die Herausgabe und Löschung meines gesamten gedrehten Rohmaterials erzwingen?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 U 45/25
Das Wichtigste im Überblick
Gericht bestätigt Unterlassung und Schadensersatz wegen heimlicher Schlachthof-Aufnahmen und Verbreitung.
- Beklagte dürfen das Betriebsgelände nicht mehr betreten.
- Das Gericht verbietet auch die konkrete Verbreitung heimlicher Aufnahmen.
- Die Klägerin bekommt Schadensersatz wegen Eindringens und Veröffentlichung.
- Allgemeine Kritik schützt nicht jede heimliche Aufnahme und Veröffentlichung.
- Weitere Forderungen wies das Gericht teilweise ab.
- Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg)
- Datum: 28.04.2026
- Aktenzeichen: 13 U 45/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, Unterlassung, Schadensersatz, Persönlichkeitsrecht, Eigentumsschutz
- Relevant für: Betreiber, Aktivisten, Mediennutzer, Unternehmen mit Videoaufnahmen
Darf man zum Filmen in den Schlachthof eindringen?
Ein Betriebsgelände zu betreten, ohne dass der Inhaber es erlaubt, verletzt dessen Eigentum – daran ändert auch ein noch so gut gemeinter Zweck nichts. Die Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch bilden die §§ 1004 Abs. 1, 903 Satz 1 BGB. Wer sich auf einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB oder § 904 BGB beziehungsweise § 228 BGB berufen will, muss eine Notstandshandlung vorweisen, die geeignet, erforderlich und von einem subjektiven Rechtfertigungswillen getragen ist – zudem hat staatliches Handeln grundsätzlich Vorrang. Das bedeutet konkret: Ein rechtfertigender Notstand liegt als rechtliche Ausnahme nur dann vor, wenn jemand absichtlich eine fremde Regel oder ein Recht bricht, weil dies der objektiv einzige Weg ist, ein wesentlich wichtigeres Rechtsgut vor einer akuten Gefahr zu retten. Eine Haftung setzt dabei stets voraus, dass ein absolut geschütztes Recht wie das Eigentum tatsächlich verletzt wurde.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zeigt, wie diese Grundsätze in der Praxis angewendet werden. Zwei Beklagte drangen im März und Mai 2024 mehrfach ohne Erlaubnis auf das umzäunte Betriebsgelände eines Schlachthofbetreibers ein und verletzten damit dessen Eigentum – das Gericht verurteilte beide zur Unterlassung des Betretens. Die Beklagte zu 1) hatte argumentiert, ihr Eindringen sei nach § 34 StGB und § 228 BGB gerechtfertigt gewesen, weil im Betrieb Tierschutzverstöße stattfänden und keine ausreichende behördliche Kontrolle bestehe. Das Oberlandesgericht verwarf diese Rechtfertigung vollständig: Die verwendete CO2-Betäubung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eine gesetzlich zulässige Methode, und ein an sich rechtmäßiger Betriebsablauf darf nicht zum Anlass genommen werden, unbefugt Material für öffentliche Debatten zu beschaffen. Auch der Verweis auf ein angebliches Versagen der Behörden half nicht weiter – die Beklagte hatte vor ihrem Eindringen keine sicheren Erkenntnisse über eine rechtswidrige behördliche Duldung, und bloße Vermutungen über Untätigkeit reichen für eine Rechtfertigung nicht aus.
Ein an sich rechtmäßiger Betriebsablauf darf nicht zum Anlass genommen werden, unbefugt Material für öffentliche Debatten zu beschaffen. […] Der Rahmen des rechtlich Zulässigen wird hierdurch nicht verschoben. – so das Oberlandesgericht Oldenburg
Redaktionelle Leitsätze
- Das unbefugte Eindringen in ein Betriebsgelände zur Beschaffung von Bildmaterial rechtfertigt sich nicht aus Notstand, wenn die dokumentierten Betriebsabläufe gesetzlich zulässig sind und vorab keine sicheren Erkenntnisse über ein rechtswidriges behördliches Duldungsverhalten vorliegen.
- Wer heimlich angefertigtes Aufzeichnungsmaterial beschafft, es inhaltlich aufbereitet und gezielt zur Veröffentlichung an Dritte weitergibt, haftet für die spätere Verbreitung als Störer auf Unterlassung, auch wenn die formale Letztentscheidung über die Publikation bei einer anderen Stelle liegt.
- Ein pauschales Verwertungsverbot für rechtswidrig beschaffte Informationen scheidet aus; wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit bedarf die Zulässigkeit einer Veröffentlichung stets einer konkreten Einzelfallabwägung der widerstreitenden Interessen.

Wer heimlich Betriebsgelände betritt, um Missstände aufzudecken, beruft sich oft auf einen „rechtfertigenden Notstand“. Das Gericht stellt hier eine hohe Hürde auf: Diese Rechtfertigung greift nicht, wenn die beobachteten Abläufe gesetzlich erlaubt sind und der Eindringling lediglich vermutet, dass Behörden bei der Kontrolle versagen. Ohne sichere Erkenntnisse über eine rechtswidrige behördliche Duldung vor der Tat bleibt das Eindringen rechtswidrig – zumal staatliche Kontrollen grundsätzlich Vorrang vor Eigenmacht haben.
Wer haftet auf Unterlassung wegen rechtswidriger Aufnahmen?
Verbreitungsverbote stützen sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Bei der Haftungsfrage unterscheidet die Rechtsprechung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern – wer selbst handelt, haftet unmittelbar, wer die Handlung eines Dritten ermöglicht oder fördert, mittelbar. Ein Unterlassungsanspruch setzt zusätzlich voraus, dass eine Wiederholungs- oder zumindest eine Erstbegehungsgefahr besteht. Das bedeutet konkret: Es muss die ernsthafte Befürchtung vorliegen, dass der Rechtsverletzer dieselbe verbotswidrige Handlung künftig noch einmal betreibt (Wiederholungsgefahr) oder dass eine bereits greifbar drohende Verletzung überhaupt zum ersten Mal stattfindet (Erstbegehungsgefahr).
Diese Abgrenzung war entscheidend für die Frage, wer für die Verbreitung des heimlich gedrehten Materials verantwortlich ist. Die Beklagte zu 1) wurde zur Unterlassung verurteilt, weil sie das Material selbst beschafft, den Videobeitrag mitgestaltet, ihn kommentiert und zur Weitergabe an den Verein GG e.V. bestimmt hatte – damit war sie jedenfalls Störerin im Sinne der genannten Vorschriften. Sie hatte vorgetragen, nicht haftbar zu sein, weil die Letztentscheidung über die Veröffentlichung beim Vorstand des Vereins gelegen habe. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Der formale Beschluss des Vorstands unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, weil die Beklagte die Verbreitung wesentlich mitverursacht und sich das Video zu eigen gemacht hatte. Ein rechtlicher Zurechnungszusammenhang bleibt stets bestehen, wenn ein Verursacher eine Kette von Ereignissen so maßgeblich in Gang setzt, dass ihn die finale Veröffentlichungs-Entscheidung durch eine andere Hand rechtlich nicht entlastet. Für ein reines „Verbreitenlassen“ des Videos verneinte das Gericht dagegen einen Unterlassungsanspruch gegen sie – die festgestellte Tat war eine aktive Verbreitung, kein bloßes Geschehenlassen einer fremden Veröffentlichung.
Die Weitergabe des Videomaterials war […] darauf angelegt, die Veröffentlichung zu ermöglichen. Hierdurch verhielt sich die Beklagte zu 1) pflichtwidrig, weil erst die Weitergabe das spezifische Risiko schuf, dass das rechtswidrig beschaffte Videomaterial in rechtsverletzender Weise weiterverbreitet wurde. – so das Oberlandesgericht Oldenburg
Wer Aufnahmen anfertigt, bearbeitet und an eine Organisation übergibt, haftet als Störer für die spätere Verbreitung – selbst wenn formal ein Vereinsvorstand die endgültige Entscheidung zur Veröffentlichung trifft. Das Gericht wertet das aktive Mitwirken an der Erstellung und Weitergabe als wesentliche Mitursache. Der Einwand, man habe das Material nur „weitergeleitet“ und die Letztentscheidung habe bei Dritten gelegen, schützt vor Unterlassungsansprüchen nicht.
Verletzen Instagram-Posts den Gewerbebetrieb?
Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind offene Schutzrechte ohne festen Katalog verletzender Handlungen. Offene Schutzrechte bedeutet in der Praxis: Das Gesetz definiert nicht pauschal vorab, welche konkreten Taten diese Rechte verletzen; ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, muss das Gericht in jedem Einzelfall gänzlich neu abwägen. Jedes Verbot erfordert deshalb eine Interessenabwägung, in die insbesondere die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einfließen. Unterlassungsanträge müssen dabei nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt formuliert sein, und das Gericht ist nach § 308 Abs. 1 ZPO strikt an den gestellten Antrag gebunden. Für Kläger heißt das: Sie müssen exakt umrissene Verbote für spezifische Aussagen oder Handlungen fordern. Stellt ein Kläger den Antrag stattdessen zu weitreichend oder schwammig, darf der Richter ihn nicht eigenmächtig auf ein angemessenes Maß einkürzen, sondern muss ihn komplett abweisen.
Bei den zahlreichen Social-Media-Veröffentlichungen des zweiten Beklagten musste der Senat genau diese Abwägung Post für Post durchführen.
Haftung für den Instagram-Kanal
Für mehrere Instagram-Posts eines gemeinsam betriebenen Kanals zwischen November 2024 und Februar 2025 bejahte das Gericht eine Haftung des zweiten Beklagten. Ausschlaggebend war, dass die Klägerin die CO2-Betäubung als legale Methode einsetzte, die Beklagten sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt hatten und eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema auch ohne das rechtswidrig beschaffte Material möglich gewesen wäre. Er hatte eingewandt, für Posts Dritter, die lediglich als Reaktion auf den Rechtsstreit entstanden seien, nicht zu haften. Das Gericht gab ihm hier teilweise recht und verneinte die Haftung für bestimmte Dritt-Posts vom 22.11.2024 und 22.12.2024 – diese stammten von unabhängigen Dritten, deren eigene Meinungsfreiheit in der Abwägung überwog.
Warum der Antrag zu weit war
Der zweite Beklagte bestritt zudem jede Beteiligung an der ursprünglichen Veröffentlichung über die Website des Vereins GG; gleichzeitig verlangte die Klägerin gegen ihn ein sehr weit gefasstes Verbreitungsverbot. Das Gericht verneinte mangels sicher feststellbarer Beteiligung eine Haftung für diese Website-Veröffentlichung, wies aber auch den zu weiten Unterlassungsantrag der Klägerin zurück – ein solches Verbot hätte auch künftige, erst nach Einzelfallabwägung zulässige Veröffentlichungen erfasst. Bei der Bewertung eines Posts vom 12.02.2025 zog der Senat ergänzend eine fachbehördliche Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 31.01.2025 zu den Vorgängen beim Zutrieb und der Entblutung heran.
Wann ist ein pauschales Verwertungsverbot unzulässig?
Auch rechtswidrig beschaffte Informationen können grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein. Eine generelle Vorab-Untersagung sämtlicher denkbarer Veröffentlichungen ist deshalb nicht möglich – jeder Eingriff bedarf einer strikten Einzelfallabwägung.
Die Betreiberin des Schlachthofs hatte vor Gericht eine deutlich weitergehende Position vertreten: Wer Material rechtswidrig beschaffe, dürfe es überhaupt nicht verwerten, ähnlich einem Dieb oder Hehler, der gestohlene Ware nicht weiterverkaufen darf. Das Gericht verwarf dieses pauschale Verwertungsverbot ausdrücklich. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Materials komme ein generelles Verbot nicht in Betracht – eine Untersagung sei nur für die konkret als rechtswidrig festgestellten Konstellationen möglich, jeweils nach vorheriger Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Ein solches per-se-Verbot scheidet aus, weil auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutzbereich der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erfasst ist. – so das Oberlandesgericht Oldenburg
Wer bereits heimlich aufgenommenes Material in Händen hält, darf dieses nicht pauschal als „unverwertbar“ abtun – das OLG hat ein generelles Verwertungsverbot ausdrücklich abgelehnt. Allerdings muss jede einzelne Veröffentlichung – ob Social-Media-Post, Website oder Video – einer eigenständigen Interessenabwägung standhalten. Wer solches Material verbreiten will, sollte daher vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob der konkrete Inhalt die Meinungsfreiheits-Abwägung übersteht, statt sich auf einen pauschalen Recherche-Schutz zu verlassen.
Wann gibt es Schadensersatz nach Hausfriedensbruch?
Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, teilweise auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 123 Abs. 1 StGB. Für eine Feststellungsklage verlangt § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse. Anders als bei einer herkömmlichen Klage, die eine bereits bezifferbare Geldsumme einfordert, verlangt der Kläger bei einer Feststellungsklage lediglich die verbindliche gerichtliche Klärung, dass der Beklagte für einen Vorfall dem Grunde nach haftet. Dies wird in der Praxis oftmals dann genutzt, wenn das finale Ausmaß der finanziellen Schäden aktuell noch gar nicht absehbar ist. Bereits entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können dabei einen eigenständigen, ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen.
Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht Oldenburg die Beklagte zu 1) zum Schadensersatz dem Grunde nach für die Hausfriedensbrüche sowie für die Verbreitung des Videos über die Vereinswebsite; zusätzlich muss sie 693,40 Euro nebst Zinsen zahlen. Der zweite Beklagte haftet dem Grunde nach für sein Eindringen in einer Mai-Nacht 2024 sowie für bestimmte Instagram-Veröffentlichungen und hat 237,10 Euro nebst Zinsen zu erstatten. Beide Beklagte hatten das Feststellungsinteresse der Klägerin angegriffen, weil etwaige Schäden auf deren eigenen unternehmerischen Entscheidungen beruhten und nicht kausal auf die vorgeworfenen Handlungen zurückzuführen seien. Das Gericht bestätigte das Feststellungsinteresse dennoch: Bei der Verletzung absolut geschützter Rechte reicht für den Feststellungsausspruch bereits die Möglichkeit weiterer Vermögensschäden aus; Fragen der konkreten Kausalität und Schadenshöhe klären sich erst in einem späteren Verfahrensschritt. Um die ausgesprochenen Unterlassungstitel durchzusetzen, drohte der Senat für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro sowie ersatzweise Ordnungshaft an.
Bei der Verletzung absolut geschützter Rechte reicht für den Feststellungsausspruch bereits die Möglichkeit weiterer Vermögensschäden aus; Fragen der konkreten Kausalität und Schadenshöhe klären sich erst in einem späteren Verfahrensschritt. – so das Oberlandesgericht Oldenburg
Für Aktivisten und investigative Berichterstatter bedeutet das: Vor jeder Undercover-Aktion ist zu klären, ob die zu dokumentierenden Abläufe tatsächlich gesetzlich verboten sind – bei legalen Betriebsverfahren reicht der Verdacht auf behördliches Kontrollversagen nicht als Rechtfertigung aus. Wer heimlich aufgenommenes Material selbst filmt, bearbeitet oder an eine Organisation weitergibt, haftet persönlich auf Unterlassung und Schadensersatz – auch wenn formal ein Vereinsvorstand die Veröffentlichung beschließt. Auf der Gegenseite können betroffene Unternehmer Unterlassungstitel und Schadensersatz einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten durchsetzen, müssen ihre Verbotsanträge aber auf konkret benannte Veröffentlichungen zuschneiden.
Hausfriedensbruch und illegale Aufnahmen? So wehren Sie sich
Wer unbefugt Ihr Betriebsgelände betritt und rechtswidrig Aufnahmen verbreitet, macht sich schadensersatzpflichtig. Unsere Rechtsanwälte prüfen, ob Ihnen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zustehen und helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen – schnell und konsequent.
Experten-Kommentar
Die strikte rechtliche Trennung zwischen Einbruch und anschließender Veröffentlichung mutet auf den ersten Blick geradezu paradox an. Dass Eindringlinge für den Hausfriedensbruch zwar Schadensersatz zahlen müssen, ihr illegal beschafftes Material unter dem Schutz der Meinungsfreiheit aber eventuell trotzdem zeigen dürfen, empfinde ich rechtssystematisch als konsequent zu Ende gedacht – auch wenn es für angegriffene Betriebe extrem unbefriedigend ist.
Für betroffene Unternehmer bedeutet dieser fehlende pauschale Verwertungsschutz strategisch einen echten Kraftakt. Wer sich im Verfahren allein darauf verlässt, dass die Aufnahmen unerlaubt entstanden sind, greift zivilrechtlich schlicht ins Leere. Stattdessen muss mühsam jeder einzelne Social-Media-Post oder Videoschnipsel isoliert auf seine äußerungsrechtliche Zulässigkeit angegriffen werden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich im Schlachthof filmen, wenn das Veterinäramt auf meine Beschwerden nicht reagiert?
- Hafte ich für die Veröffentlichung, wenn ein Verein über mein Material entscheidet?
- Verfällt das Veröffentlichungsverbot, wenn meine Aufnahmen tatsächliche Tierquälerei im Betrieb belegen?
- Kann der Betreiber die Herausgabe und Löschung meines gesamten gedrehten Rohmaterials erzwingen?
Darf ich im Schlachthof filmen, wenn das Veterinäramt auf meine Beschwerden nicht reagiert?
Nein – bloße Vermutungen über Untätigkeit des Veterinäramts rechtfertigen kein Eindringen in einen Schlachthof; ein Rechtfertigungsgrund nach § 34 StGB verlangt sichere Erkenntnisse über eine rechtswidrige Duldung vor der Tat.
Der rechtfertigende Notstand greift nur ausnahmsweise, wenn eine akute Gefahr für ein wesentlich wichtiges Rechtsgut anders nicht abwendbar ist und staatliches Handeln grundsätzlich Vorrang hat. Wer lediglich Beschwerden eingereicht hat und keine Antwort erhält, weiß damit noch nicht, dass die Behörde rechtswidrig untätig bleibt oder Missstände bewusst duldet. Gerade bei legalen Betriebsabläufen reicht der Verdacht auf Kontrollversagen nicht aus, um Hausfriedensbruch zu rechtfertigen. Das Betreten bleibt deshalb rechtswidrig, auch wenn der Zweck aus Sicht des Betroffenen auf Missstände aufmerksam machen soll.
Anders kann es nur liegen, wenn vor dem Eindringen konkrete Akteninhalte, verbindliche behördliche Entscheidungen oder sonst belastbare Beweise eine rechtswidrige Duldung belegen. Bloße Nichtreaktion, mehrere Beschwerden oder subjektive Frustration genügen dafür nicht, weil sie keine sichere Tatsachengrundlage für § 34 StGB schaffen.
Hafte ich für die Veröffentlichung, wenn ein Verein über mein Material entscheidet?
Ja – wer Aufnahmen beschafft, bearbeitet und gezielt an einen Verein übergibt, haftet persönlich als Störer auf Unterlassung, auch wenn der Vorstand formal über die Veröffentlichung entscheidet. Der Einwand, man habe nur „geliefert“, entlastet daher nicht.
Rechtlich kommt es nicht allein auf den letzten Veröffentlichungsschritt an, sondern darauf, wer die spätere Rechtsverletzung wesentlich mitverursacht hat. Wer ein rechtswidrig erlangtes Material inhaltlich aufbereitet, kommentiert und zur Veröffentlichung bestimmt weitergibt, setzt die entscheidende Kausalkette in Gang. Ein Verein oder sein Vorstand handelt dann zwar als formaler Veröffentlichender, der ursprüngliche Mitverursacher bleibt aber zurechenbar. Deshalb ordnen Gerichte solche Fälle regelmäßig als aktive Mitwirkung ein und nicht bloß als neutrales Weiterreichen.
Anders wäre es nur bei einem völlig passiven Verhalten ohne eigenes Zutun zur Veröffentlichung, etwa wenn Material ohne gezielte Förderung von Dritten eigenständig verbreitet wird. Wer selbst beschafft, auswählt oder anstößt, verliert diesen Abstand jedoch regelmäßig und kann sich nicht auf die Letztentscheidung eines Dritten berufen.
Verfällt das Veröffentlichungsverbot, wenn meine Aufnahmen tatsächliche Tierquälerei im Betrieb belegen?
Nein – ein pauschales Veröffentlichungsverbot gibt es nicht; Aufnahmen tatsächlicher Tierquälerei dürfen nach einer Einzelfallabwägung veröffentlicht werden, weil die Meinungsfreiheit auch rechtswidrig beschafftes Material schützt. Ein bloßer unerlaubter Zutritt macht das Material also nicht automatisch wertlos.
Rechtswidrig beschaffte Informationen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weshalb Gerichte kein generelles Verwertungsverbot anordnen dürfen. Stattdessen muss für jede konkrete Veröffentlichung geprüft werden, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Eigentums- und Persönlichkeitsrecht des Betreibers überwiegt. Je schwerer der dokumentierte Missstand ist, desto eher kann eine Veröffentlichung zulässig sein, weil dann das öffentliche Interesse an Aufklärung besonders stark wiegt. Entscheidend ist aber immer der konkrete Inhalt, nicht nur die Tatsache, dass die Aufnahmen heimlich entstanden sind.
Ein Freibrief folgt daraus nicht. Jede neue Veröffentlichung, etwa ein einzelner Post, ein Videoausschnitt oder eine Website, braucht ihre eigene Abwägung, weil Umfang, Kommentierung und Bildauswahl das Ergebnis verändern können.
Kann der Betreiber die Herausgabe und Löschung meines gesamten gedrehten Rohmaterials erzwingen?
NEIN – ein pauschales Herausgabe- oder Löschungsverbot für das gesamte Rohmaterial ist unzulässig; der Betreiber kann nur konkret benannte Veröffentlichungen nach Einzelfallabwägung untersagen lassen. Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein und darf nicht jedes künftige, noch unbewertete Nutzen des Materials erfassen.
Der Grund ist, dass auch rechtswidrig beschaffte Aufnahmen grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein können und deshalb nicht automatisch „verwertungsfrei“ werden. Das Gericht muss vielmehr für jede konkrete Veröffentlichung prüfen, ob die Interessen des Betreibers überwiegen oder die Meinungsfreiheit den Eingriff rechtfertigt. Ein Antrag, der schlicht „sämtliches Rohmaterial“ oder jede denkbare Nutzung verbieten will, würde diese Einzelfallprüfung vorwegnehmen und ist deshalb zu weit gefasst. Bei einem zu unbestimmten Antrag darf das Gericht ihn nicht selbst auf ein zulässiges Maß reduzieren, sondern weist ihn insgesamt ab.
Für einzelne, klar bezeichnete Posts, Videos oder Website-Veröffentlichungen kann der Betreiber dagegen sehr wohl Unterlassung erreichen. Wird ein entsprechender Titel missachtet, können Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro nach § 890 ZPO festgesetzt werden. Entscheidend ist daher der genaue Wortlaut des Antrags: Erfasst er konkret benannte Inhalte oder pauschal „alles“, ist das rechtlich ein erheblicher Unterschied.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
OLG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: 13 U 45/25 – Urteil vom 28.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
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I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 16.07.2025 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg abgeändert und unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es zu unterlassen,
a. das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin unter der Anschrift Straße1 in Ort1 ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch einen zuständigen Vertreter der Klägerin zu betreten und/oder sich auf solchem Betriebsgelände aufzuhalten;
b. unter Bezugnahme auf die Klägerin in Wort und/oder Bild Bild- oder Videoaufnahmen aus dem Betriebsgelände der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin aufgenommen worden sind, zu verbreiten, wenn auf diesen Aufnahmen
(1) Schweine vor, während und/oder nach dem CO2-Betäubungsvorgang zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE A, und/oder
(2) räumliche und/oder technische Anlagen aus dem Betrieb der Klägerin zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE B, und/oder
(3) die Beklagte zu 1. und/oder weitere in das Betriebsgelände eingedrungene Mittäter zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE C,
wie geschehen unter der URL: (…);
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass sie im März 2024, am TT.05.2024 und in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024 in das unter I. 1. a) genannte Betriebsgelände eingedrungen ist, soweit der letztgenannte Vorfall betroffen ist, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 2).
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch das Verbreiten der unter der URL https://www.ariwa.org/co2-betaeubung-schweine/(…) veröffentlichten Videoaufnahmen aus dem Betrieb der Klägerin (vgl. I. 1. b)) entstanden ist oder noch entstehen wird.
4. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 693,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.
5. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es zu unterlassen, das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin unter der Anschrift Straße1 in Ort1 ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch einen zuständigen Vertreter der Klägerin zu betreten und/oder sich auf solchem Betriebsgelände aufzuhalten;
6. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass er in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024 in das unter I. 1. a) genannte Betriebsgelände eingedrungen ist, insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1).
7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist und/oder noch entstehen wird, dass er in den nachstehend aufgelisteten Instagram-Posts von ihm oder der Beklagten zu 1) heimlich hergestellte Videoaufnahmen aus dem unter I. 1. a) genannten Betriebsgelände verbreitet hat:
• Post v. 08.11.2024, URL (…)
• Post v. 13.11.2024, URL (…)
• Post v. 19.12.2024, URL (…)
• Post v. 07.01.2025, URL (…)
• Post v. 10.12.2024, URL (…)
• Post v. 27.12.2024, URL (…)
• Post v. 22.02.2025, URL (…)
• Post v. 12.02.2025, URL (…)
8. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 237,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.
9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Urteilstenor zu I. 1. und I. 5. wird den Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 35 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 25 %, die Beklagte zu 1) allein weitere 35 % und der Beklagte zu 2) allein weitere 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 65 %. Die Übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 20 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 25 %, die Beklagte zu 1) allein weitere 35 % und der Beklagte zu 2) allein weitere 20 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 40 %. Die Übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wegen der Kosten und soweit die Beklagten zur Unterlassung und Zahlung verurteilt worden sind, hinsichtlich Ziffer I. 1. b) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000 €. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor je Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 110.000 €. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung der Wertfestsetzung in dem Urteil des Landgerichts festgesetzt auf 110.000 €.
Gründe
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten u.a. darauf in Anspruch, die Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen zu unterlassen, die heimlich in einem von der Klägerin betriebenen Schlachthof aufgenommen worden sind. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagten ihr zu Schadensersatz verpflichtet sind sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin betreibt in Ort1 einen Schlachthof. In diesem werden Schweine geschlachtet. Vor der Tötung werden die Tiere unter Verwendung von Kohlendioxid (CO2) betäubt. Die Schweine werden in Gondeln getrieben und anschließend mit einem Paternosteraufzug in eine Grube mit einer hohen CO2-Konzentration abgesenkt. Dort atmen die Tiere das Kohlendioxid ein, was schließlich zur Bewusstlosigkeit führt. Anlage I zu Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung nennt die CO2-Betäubung als zulässige Betäubungsmethode.
Die Beklagte zu 1) drang mehrmals ohne Erlaubnis in den Schlachthof der Klägerin ein, und zwar im März 2024, am TT.05.2024 sowie in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024. Sie ließ sich hierbei filmen, installierte Kameras, die den Betäubungs- und Schlachtungsvorgang aufzeichneten, und nahm diese wieder in Besitz. In der Nacht vom TT. auf TT.05.2024 ist auch der Beklagte zu 2) in den klägerischen Betrieb eingedrungen, um dort noch befindliche Kameras an sich zu nehmen. In dieser Nacht sind die Beklagten von der Polizei gestellt, die Kameras samt den darauf gespeicherten Videos sichergestellt und ihre Personalien aufgenommen worden.
Einige Zeit später wurde auf der Internetseite des Vereins GG e.V. (fortan: GG) unter der URL (…) ein Film veröffentlicht, der Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin zeigte und der von der Beklagten zu 1) kommentiert und moderiert wurde. Auf diesem Video sind Schweine vor, während und nach dem CO2-Betäubungsvorgang, des Weiteren räumliche und technische Anlagen des Schlachthofs sowie die Beklagte zu 1) während ihres Eindringens in den Schlachthof und ihres Aufenthalts im Inneren des Schlachthofs zu sehen. Ausschnitte aus diesem Videomaterial sind auch zum Gegenstand einer Berichterstattung in der (…)-Sendung (…) gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des bisherigen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge und Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil und dabei ausdrücklich auch auf die dort wiedergegebenen Anlagen A, B und C (Urteil LG S. 27-37, Bl. 293 ff. LG).
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagten erstinstanzlich geltend gemacht haben, im Betrieb der Klägerin finde keine ausreichende Kontrolle der CO2-Betäubung statt. Auf den Aufnahmen sei keine wirksame Kontrolle durch das Veterinäramt feststellbar; zu sehen sei lediglich, dass – mutmaßliche – Veterinäre kurz im Betrieb der Klägerin vorbeischauten und danach wieder gingen (Bl. 87 LG). Eine Benachrichtigung der Behörden hätte entsprechend nicht dazu geführt, dass die dem Tierwohl drohende Gefahr beseitigt worden wäre (Bl. 98 LG). Demgegenüber hat die Klägerin erstinstanzlich behauptet, dass die CO2-Betäubungsanlage täglich vom zuständigen Veterinäramt ordnungsgemäß kontrolliert werde und von dort zu keinem Zeitpunkt Beanstandungen erhoben worden seien.
Weiter ist zu ergänzen, dass die Beklagten, nachdem die Geschäftsführung der Klägerin gegen sie Strafantrag gestellt hatte, unter der Bezeichnung „(…)“ einen Instagram-Kanal einrichteten. Dort veröffentlichten die Beklagten in der Folgezeit mehrere Posts, die auch heimlich hergestellte Aufnahmen aus dem Betrieb der Klägerin als Standbilder und Videoaufnahmen beinhalteten (Bl. 37 OLG), wobei zwischen den Parteien streitig ist, wann die Aufnahmen erstellt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird zunächst Bezug genommen auf die Anlagen K2a und K2b (Bl. 7 ff. Anlagenband Klägerin) sowie die Anlage K13 (Bl. 72 ff. Anlagenband Klägerin). Über den Instagram-Kanal „(…)“ wurden zudem die nachstehenden Instagram-Posts veröffentlicht, die nach Auffassung der Klägerin rechtsverletzend sind.
22.11.2024, URL: (…)
(…)
Der Post umfasst neben dem Textteil einen Videobeitrag, in dem sich eine männliche Person zur Auseinandersetzung der Parteien äußert. Zu Beginn des Videos werden für einige Sekunden Screenshots und Videoausschnitte von der Instagramseite der Klägerin zitiert, die als „(…)“ benannt wird. Anschließend ist wieder die männliche Person zu sehen. Sie kommentiert die zuvor gezeigten Aufnahmen mit den Worten, dass die Aufnahmen mit der Realität nicht viel zu tun hätten, was die nachfolgenden Bilder bewiesen. Es folgt ein Schnitt und zu sehen sind Teile der heimlich im klägerischen Schlachthof aufgenommenen Videoaufnahmen. Zu sehen sind eine Paternostergondel und darin befindliche Schweine während des Betäubungsvorgangs; am unteren Bildrand des Videos befindet sich der Schriftzug „©GG“. Kommentiert werden die Aufnahmen mit den Worten: „Hier sieht man Schweine, die ums Überleben kämpfen. Das ist Tierquälerei, was da passiert.“ Eingeblendet wird wieder der männliche Sprecher, der ausführt: „Dass wir das überhaupt sehen können, ist nur möglich dank mutiger Menschen, die diese Bilder erstellen. […] Zwei von denen, die diese Bilder erstellt haben, sind EE und FF.“ Es folgt ein Schnitt und ein Foto der beiden Beklagten wird eingeblendet. Anschließend führt der Sprecher aus, dass absurderweise nicht gegen den Schlachthof ermittelt werde, sondern gegen die beiden Beklagten. Mehr Informationen seien zu dem Thema zu finden auf dem Instagram-Kanal der Beklagten. Es folgt ein Schnitt auf die Startseite des Instagram-Kanals „(…)“ und anschließend auf ein Foto, auf dem beide Beklagte zu sehen sind:
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22.12.2024, URL: (…)
(…)
Der Post besteht aus insgesamt sechs Seiten, die durchgeblättert werden können (sog. carousel-post). Neben der vorstehend abgebildeten Seite sind neben dem unveränderten Textteil zu sehen:
S. 2
S. 3
S. 4
(…)
(…)
(…)
S. 5
S. 6
(…)
(…)
08.11.2024, URL: (…)
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Der Post zeigt das vorstehend abgebildete Foto.
13.11.2024, URL: (…)
(…)
Der Post beinhaltet eine Videobotschaft der Beklagten. Zu sehen ist zunächst das Startbild. Es folgt ein Schnitt und zu sehen ist die Beklagte zu 1), die direkt in die Kamera spricht: „Leute! Jetzt geht’s los.“. Es folgt ein Schnitt und zu sehen ist der Beklagte zu 2), der ebenfalls direkt in die Kamera spricht: „Ein Name, den ihr euch alle merken müsst: AA.“ Es folgt erneut ein Schnitt; zu sehen sind ein Firmengebäude der Klägerin und ein dort angebrachtes Firmenschild. Als nächstes zu sehen ist ein tonloser Ausschnitt aus dem heimlich hergestellten Videomaterial. Zu sehen ist eine mit mehreren Schweinen befüllte Paternostergondel:
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Die Videosequenz wird kommentiert von der Beklagten zu 1): „Hier haben wir die grausame CO2-Betäubung von Schweinen aufgedeckt und wurden dabei von der Polizei verhaftet.“ Während der Kommentarsequenz blendet der Beitrag um auf die Beklagte zu 1) und einen kurzen Augenblick später auf den Beklagten zu 2). Dieser spricht wiederum direkt in die Kamera: „Jetzt läuft eine Anzeige gegen uns und wir brauchen euch!“ Es folgt die Beklagte zu 1), die in die Kamera spricht: „Der Schlachthof AA hat einen Instagram-Kanal. Schreibt ihm.“ Eingeblendet wird für einen kurzen Moment ein Screenshot des Instagram-Kanals der Klägerin. Anschließend zu sehen und zu hören ist wieder der Beklagte zu 2): „Unsere Message: Herr CC, lassen sie den Quatsch und ziehen Sie die Anzeige gegen uns zurück.“ Anschließend die Beklagte zu 1: „Wir lassen uns davon nicht kleinkriegen. Bitte teilt dieses Reel und folgt uns, damit wir jede Unterstützung bekommen können, die nötig ist. Gemeinsam als Bewegung können wir uns dafür stark machen, zusammen Tierleid sichtbar zu machen. Denn…“. An dieser Stelle springt das Video wieder auf den Anfang zurück.
10.12.2024, URL: (…)
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Der Post enthält ein mit Musik unterlegtes Video, das die Beklagte zu 1) im Inneren des Schlachthofs der Klägerin zeigt.
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Das Video dauert ca. 10 Sekunden. Ca. ab der Hälfte des Videos bis zu dessen Ende sind Schweine in einer der Paternostergondeln zu sehen. Neben der Musik sind nunmehr auch quiekende und teils schreiend anmutende Laute der Tiere zu hören.
19.12.2024, URL: (…)
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Der Post umfasst einen ca. 53 Sekunden langen Videobeitrag der Beklagten. Diese sprechen jeweils direkt in die Kamera. Zu sehen und hören ist zunächst die Beklagte zu 1: „Glaubt es oder nicht, …“. Schnitt auf den Beklagten zu 2), der den Satz vervollständigt: „…aber uns droht jetzt die gerichtliche Zensur unserer Schlachthofaufnahmen.“ Zu sehen ist dann wiederum die Beklagte zu 1). Direkt an den Betrachter gewendet führt sie aus: „Wir zeigen weiterhin offensiv die CO2-Erstickungskampfbilder von AA.“ Etwa in der Mitte des Satzes werden Videoaufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin eingeblendet. Zu sehen sind Schweine in einer der Paternostergondeln. Die Videosequenz dauert ca. sieben Sekunden.
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Die Beklagte zu 1) beendet ihren Satz. Unverändert zu sehen sind Aufnahmen einer mit Schweinen befüllten Paternostergondel.
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Zu hören sind jetzt auch Geräusche und schreiartige Laute der Tiere. Dieser Teil der Sequenz ist für ca. 3 Sekunden zu sehen und zu hören. Eingeblendet wird der Beklagte zu 2). Er sagt: „Und jetzt haben wir Post bekommen.“ Es folgt die Beklagte zu 1): „Der Tierindustrieanwalt HH droht mit einer Schadensersatzklage.“ Wieder Beklagter zu 2): „Zudem versucht er, uns die Verbreitung der CO2-Bilder zu verbieten. Er schreibt…“. Der Satz wird von der Beklagten zu 1) nach einem Schnitt fortgesetzt: „…es gäbe kein öffentliches Interesse an diesen Aufnahmen. Und, Zitat: Fotos dieser Art haben abgesehen von der Befriedigung persönlicher Eitelkeiten der Täter keinen Informationswert.“ Eingeblendet wird nach einem Hinweis auf die Homepage (…) wieder der Beklagte zu 2): „Ein solcher Zivilprozess kann schnell sehr teuer werden“. Beklagte zu 1): „Deswegen mussten wir unser Spendenziel auf (…) erhöhen.“ Beklagter zu 2): „Diese Bilder müssen öffentlich bleiben“. Wieder die Beklagte zu 1): „Daher: teilt dieses Reel! Und ja…“ An dieser Stelle endet der Beitrag und springt zurück zum Anfang.
27.12.2024, URL: (…)
(…)
Es handelt sich um einen Post, der aus zwei Lichtbildaufnahmen besteht. Auf Seite 2 ist folgendes zu sehen:
(…)
Der restliche Textteil enthält den Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration:
(…)
22.02.2025, URL: (…)
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Der Post zeigt ein ca. 18 Sekunden langes Video und zu Beginn die Beklagte zu 1) im Schlachthof der Klägerin. Es endet mit der Aufnahme von Schweinen in einer Gondel.
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(…)
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Hinterlegt ist das Video mit Musik. Tiergeräusche sind keine zu hören.
07.01.2025, URL: (…)
(…)
Auch dieser Post umfasst mehrere Lichtbilder. Zu sehen sind auf den Seiten 2 – 4 Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin, die Werkzeuge, einen Teil der Betriebseinrichtung und die Nahaufnahme eines Schaltpultes zeigen. Die folgenden Aufnahmen zeigen Schweine in den Paternostergondeln sowie Aufnahmen einer Demonstration:
S. 5
S. 6
S. 7
(…)
(…)
(…)
S. 8
(…)
07.01.2025, URL: (…)
Der Link führt zu einem Karussell-Post, bestehend aus drei Seiten. Auf der ersten Seite findet sich folgende Darstellung:
(…)
Seite drei zeigt Folgendes:
(…)
Dazwischen findet sich auf Seite 2 ein Video. Dieses dauert ca. 5 Sekunden. Zu sehen sind Schweine in einer Gondel während des Betäubungsvorgangs:
(…)
(…)
(…)
(…)
Zu hören sind während des gesamten Videos schreiend anmutende Tiergeräusche.
12.02.2025, URL: (…)
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Der Post zeigt ein ca. 40 Sekunden dauerndes Video. Zu sehen sind die Beklagte zu 1), welche das gesamte Video kommentiert, und verschiedene Aufnahmen aus dem Betrieb der Klägerin. Das Video beginnt mit der Beklagten zu 1); diese wendet sich an den Betrachter mit den Worten: „Das ist die Realität für Schweine, die bei AA betäubt und getötet werden.“ Kurz nach Beginn des Satzes beginnt eine Videosequenz, die Schweine in einer der Paternostergondeln zeigt. Zu hören sind für ca. 2 Sekunden Tierlaute. Anschließend ist wieder die Beklagte zu 1) zu sehen.
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Bei der Aufnahme mit dem Kommentar „dann folgt ein Todeskampf“ sind wiederum schreiartige Tierlaute zu hören. Das Video setzt fort mit den folgenden Aufnahmen:
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29.03.2025, URL: (…) (Anl. K14)
Der Post beinhaltet eine Videobotschaft, in der wechselnd die Beklagten zu sehen sind. Diese sprechen in eine Kamera und wenden sich direkt an den Betrachter.
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Der Beklagte zu 2) betreibt zudem den Instagram-Kanal „(…)“. Auch auf diesem Kanal verbreitet er diejenigen Videoaufnahmen, die auf dem Kanal „(…)“ abrufbar sind. Die Beklagte zu 1) betreibt außerdem den Instagram-Kanal „(…)“, über den sie ebenfalls Aufnahmen aus dem Schlachthof der Klägerin verbreitet hat.
Mit Schreiben vom 29.11.2024, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K3, Bl. 12 ff. Anlagenband Klägerin), forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos unter Fristsetzung auf den 06.12.2024 auf, Fotos und Videoaufnahmen umgehend von allen ihnen zugänglichen Webseiten und Internet-Portalen, wie z. B. (…), Instagram usw. einschließlich aller erreichbaren Cache-Server zu löschen bzw. löschen zu lassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin unter der Anschrift Straße1 in Ort1 ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung durch einen zuständigen Vertreter der Klägerin zu betreten und/oder sich auf solchem Betriebsgelände aufzuhalten.
Weiter hat es die Beklagte zu 1) verurteilt, es zu unterlassen, unter Bezugnahme auf die Klägerin in Wort und/oder Bild Bild- und/oder Videoaufnahmen aus dem Betriebsgelände der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin aufgenommen worden sind, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn auf diesen Aufnahmen
(1) Schweine vor, während und/oder nach dem CO2-Betäubungsvorgang zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE A, und/oder
(2) räumliche und/oder technische Anlagen aus dem Betrieb der Klägerin zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE B, und/oder
(3) die Beklagte zu 1. und/oder weitere in das Betriebsgelände eingedrungene Mittäter zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE C,
wie geschehen unter der URL: (…).
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe widerrechtlich den Schlachthof der Klägerin betreten. Ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 34 StGB oder § 228 BGB habe nicht vorgelegen. Erklärtes Ziel sei es gewesen, mit dem Videomaterial die öffentliche Debatte anzuregen; nicht geltend gemacht habe die Beklagte zu 1), dass sie das Videomaterial (unmittelbar) den zuständigen Behörden übergeben oder Strafanzeige erstattet habe. Ihr Standpunkt sei gewesen, dass eine Benachrichtigung der Behörden nicht zur Beseitigung der Gefahr geführt hätte.
Die Beklagte zu 1) habe es zudem zu unterlassen, die Videoaufnahmen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Gegenstand des klägerischen Unterlassungsbegehrens sei allerdings nur die konkrete Verletzungshandlung des über den GG-Link abrufbaren Videos. Andere Verletzungshandlungen seien bereits ausweislich des Wortlauts des Klageantrags nicht streitgegenständlich. Mit diesem Gegenstand sei der Unterlassungsantrag zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt, und in der Sache begründet. Das Videomaterial erlaube einschlägig informierten Verkehrskreisen eine Identifizierung der Klägerin. Ausgehend hiervon greife die Veröffentlichung der Videoaufnahmen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Dieser Eingriff erweise sich als Ergebnis einer Interessenabwägung auch als rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1) verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwögen nicht das Interesse der Klägerin am Schutz ihres sozialen Geltungsanspruchs. Dabei sei zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Aufnahmen von der Beklagten zu 1) in rechtswidriger Weise beschafft worden seien.
Bezüglich des Beklagten zu 2) hat das Landgericht ausgeführt, dass auch dieser widerrechtlich den Schlachthof der Klägerin betreten habe. Antragsgemäß hat es den Beklagten zu 2) verurteilt, es zu unterlassen, das umzäunte Betriebsgelände ohne vorherige Genehmigung zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Den weiteren, auf die Videoaufnahmen bezogenen Unterlassungsantrag (II. 1. b) hat es mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte zu 2) sei nicht an der Beschaffung oder Verbreitung der streitgegenständlichen Filmaufnahmen beteiligt gewesen.
Weiter hat das Landgericht die Beklagte zu 1) verurteilt, der Klägerin „sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verhalten gemäß Ziffer 1. entstanden ist und / oder noch entsteht, bezogen auf den Hausfriedensbruch vom TT./.TT.05.2024 gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 2.“; den Beklagten zu 2) hat es unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, „der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem das Unterlassungsgebot zu Urteilstenor zu Ziffer II. 1. begründenden Verhalten des Beklagten zu 2. entstanden ist und / oder noch entsteht, insoweit gesamtschuldnerisch haftend mit der Beklagten zu 1“. Ebenso hat es beide Beklagte zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.
Das Urteil des Landgerichts greifen beide Seiten mit ihren Berufungen an. Die Klägerin meint, die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stünden ihr gegen die beiden Beklagten zu. Sie macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft den gegenüber dem Beklagten zu 2) erhobenen Unterlassungsantrag abgewiesen, soweit sich dieser auf die Verbreitung der Videoaufnahmen aus dem Betrieb der Klägerin bezogen habe. Dabei habe die Kammer die erstinstanzlichen Klageanträge zu eng ausgelegt und sei deshalb fehlerhaft davon ausgegangen, dass nur das auf der Homepage von GG veröffentlichte Video „zur gerichtlichen Überprüfung“ gestellt worden sei. Streitgegenständlich seien richtigerweise jedoch auch gegenüber dem Beklagten zu 2) die in den Klageanträgen zu II. 1. b) (1), (2) und (3) genannten und näher beschriebenen Bild- und/oder Videoaufnahmen. Die Bezugnahme auf die URL der GG-Webseite habe lediglich klargestellt, dass das beantragte Verbot auch Verbreitungshandlungen bzw. -duldungen des Beklagten zu 2) habe umfassen sollen, die entweder wortgleich oder sinngemäß erfolgen. Es sei zudem bereits erstinstanzlich dargelegt worden, dass der Beklagte zu 2) die aus dem Hausfriedensbruch stammenden Filmaufnahmen in Postings auf der Plattform Instagram über den Kanal „(…)“ verbreite. Auch dies sei erstinstanzlich streitgegenständlich gewesen. Streitgegenstand der Klage sei im Kern der Unterlassungsanträge die rechtswidrige Beschaffung der Aufnahmen mittels der vorsätzlichen Begehung von Straftaten und das sich aus dieser rechtswidrigen Beschaffung für die Täter ergebende Verwertungsverbot. Ebenso wie der Dieb und sein Hehler das entwendete Diebesgut nicht verbreiten dürften, dürften die Beklagten die mittels ihrer Straftaten beschafften Bild- und Videoaufnahmen nicht verbreiten.
Die Klägerin meint weiter, dass ihr dem Grunde nach auch gegen den Beklagten zu 2) gemäß §§ 823, 824, 249 BGB i. V. m. §§ 123, 186 StGB ein Schadensersatzanspruch zustehe, dies nicht nur wegen seines Hausfriedensbruchs vom TT./TT. Mai 2024, sondern ebenso wegen seiner Beteiligung an der Serie der Hausfriedensbrüche der Beklagten zu 1) einschließlich ihrer Hausfriedensbrüche vom März 2024 und damit auch hinsichtlich der rechtswidrigen Verbreitung der Videoaufnahmen aus den Hausfriedensbrüchen vom März 2024 und vom TT./TT. Mai 2024 über die vom Beklagten zu 2) (mit-)verantworteten Instagram-Kanäle.
Die auch in zweiter Instanz wiederholte Behauptung, die Beklagte zu 1) sei ohne maßgeblichen Einfluss auf die Veröffentlichung lediglich im Vorfeld der Berichterstattung tätig gewesen, sei unverändert falsch. Die Beklagte zu 1) habe die Aufnahmen beschafft, der Medienkampagne ihr Gesicht gegeben und sich Beschaffung und Verbreitung des Materials zu eigen gemacht. Sie habe nicht einmal dazu ausgeführt, wer – wenn nicht sie – bei GG zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise über die Veröffentlichung des Videos entschieden habe.
Ebenso habe der Beklagte zu 2) als Störer gehandelt. Dieser habe unstreitig mindestens einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) im Betrieb der Klägerin zusammen mit der Beklagten zu 1) als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB, § 830 Abs. 1 BGB) begangen. Ebenso unstreitig habe er sich durch diese Tat gemeinsam mit der Beklagten zu 1) Videoaufnahmen aus dem Betrieb der Klägerin verschafft.
Beide Beklagten könnten sich zudem nicht darauf berufen, dass ihr Interesse an einer Verbreitung der Videoaufnahme das klägerische Interesse überwiege. Insbesondere sei es, so die Behauptung der Klägerin, den Beklagten nicht darum gegangen, Missstände „aufzudecken“, sondern lediglich darum, sich selbst bzw. ihrem Verein als Auftraggeber (GG) lizenzfreies Videomaterial für eigenwirtschaftliche Zwecke und für die der Spendenwerbung dienenden Kampagnen zu beschaffen. Ein berechtigtes Interesse an der Verbreitung der strafbar beschafften Videoaufnahmen scheide zudem deshalb aus, weil – was in der Berufungsinstanz streitig geblieben ist – die Tonspur der Aufnahmen so verfremdet sei, dass sie beim Abspielen bzw. Streamen der Dateien den falschen Eindruck vermeintlich laut durcheinanderschreiender Schweine erwecke, der mit der ruhigen Realität des Betäubungsvorgangs nichts zu tun habe.
In der Berufungsbegründung hat die Klägerin die nachstehenden Anträge angekündigt. Ausgenommen ist der Antrag zu Ziffer 2; dieser lautete ursprünglich,
der Klägerin weitergehend auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus dem Verhalten gemäß Ziffer I.1.b) entstanden ist und/oder noch entsteht;
Im Termin am 28.04.2026 hat der Senat Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieses Antrags geäußert. Daraufhin hat die Klägerin ihren Antrag geändert und zuletzt beantragt,
I. das Urteil des Landgerichts Oldenburg, 5. Zivilkammer, Aktenzeichen: 5 O 326/25, vom 16. Juli 2025, abzuändern, soweit es die Klage gegen den Beklagten zu 2) teilweise zurückgewiesen hat, und den Beklagten zu 2) weitergehend auch zu verurteilen,
1. es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
a) …
b) unter Bezugnahme auf die Klägerin in Wort und/oder Bild Bild- und/oder Videoaufnahmen aus dem Betriebsgelände der Klägerin, die ohne Einwilligung der Klägerin aufgenommen worden sind, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn auf diesen Aufnahmen
(1) Schweine vor, während und/oder nach dem CO2-Betäubungsvorgang zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE A,
und/oder
(2) räumliche und/oder technische Anlagen aus dem Betrieb der Klägerin zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE B,
und/oder
(3) die Beklagte zu 1. und/oder weitere in das Betriebsgelände eingedrungene Mittäter zu sehen sind, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE C,
wie geschehen unter der URL: (…);
2. der Klägerin weitergehend auch denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verhalten gemäß Ziffer I.1.b) entstanden ist und/oder noch entsteht, mit der Maßgabe, dass der Feststellungsantrag gestützt wird auf Rechtsgutverletzungen in Form des Hausfriedensbruchs aus März, am TT.05. und am TT.05./TT.05.2024, die Veröffentlichung bei GG sowie die im Zwangsmittelantrag vom 01.12.2025 näher bezeichneten Instagram-Veröffentlichungen;
3. an die Klägerin über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus einen Betrag in Höhe von weiteren 39,45 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2024 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Zudem beantragen die Beklagten,
das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2025, Az. 5 O 326/25, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) zurückzuweisen.
Die Beklagten nehmen Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und verfolgen ihre Klageabweisungsanträge weiter. Vertiefend macht die Beklagte zu 1) geltend, dass die vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung zu weit geraten und zudem unbestimmt sei. Zwar habe das Landgericht ausgeführt, dass Veröffentlichungen von anderen Medien oder durch die Beklagten selbst nicht streitgegenständlich seien. Es habe aber ignoriert, dass es an ihm gewesen sei, einen hinreichend bestimmten Unterlassungstenor zu formulieren. So bleibe unklar, auf welche Aufnahmen sich das Unterlassungsgebot konkret beziehe. Im Ergebnis könne dieses daher auch solche Aufnahmen betreffen, welche zu einem gänzlich anderen Zeitpunkt aufgenommen worden seien. In diesem Fall enthielte der Unterlassungstenor aber ein unzulässiges Totalverbot.
In der Sache sei die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls fehlerhaft. Dieses habe schon unberücksichtigt gelassen, dass die angefertigten Videos eine Vielzahl an Tierrechtsverstößen belegten. Infolgedessen habe ein rechtfertigender Notstand vorgelegen. Unzutreffend sei ferner die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte zu 1) als Störerin gehandelt habe. Ebenso wie bei Presseveröffentlichungen gelte bei der Veröffentlichung durch einen gemeinnützigen Verein, dass die Verantwortung für die redaktionelle Gestaltung allein bei dem Verein liege und nicht bei der Beklagten zu 1) als einer nur im Vorfeld der Veröffentlichung tätigen Akteurin. Das Landgericht habe den Vortrag der Beklagten zu 1) mitsamt der zugehörigen Beweisangebote übergangen. Eine Beauftragung zum Hausfriedensbruch durch GG habe – wie bereits erstinstanzlich behauptet – nicht stattgefunden und finde nicht statt. Keiner der Beklagten sei entgeltlich für GG in den Schlachtbetrieb eingestiegen. Sie hätten auch keinen Auftrag von GG zur Erstellung der Aufnahmen ausgeführt und hätten keine Zahlungen dafür erhalten.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass dieser weder die Herstellung der Videoaufzeichnungen noch die Verbreitung des allein streitgegenständlichen Videos zu verantworten habe. Soweit sich die Klägerin auch in der Berufungsinstanz auf Veröffentlichungen der Beklagten auf deren Instagram-Kanal beziehe, habe sie diese Veröffentlichungen in erster Instanz nicht zum Streitgegenstand gemacht. Diese Veröffentlichungen stünden zudem in einem gänzlich anderen Kontext, da es sich insofern um Reaktionen der Beklagten auf die klägerische Rechtsverfolgung handele.
Für die von der Klägerin erhobenen Feststellungsklagen fehle unverändert das Feststellungsinteresse. Die in der Replik vom 21.05.2025 (Bl. 123 ff. LG) aufgeführten Schadenspositionen stellten – wie schon erstinstanzlich eingewandt – allesamt Kosten dar, die auf autonomen unternehmerischen Entscheidungen beruhten, jedoch keinesfalls adäquat kausal auf das Betreten des Betriebsgeländes und/oder das Verbreiten des Videomaterials zurückzuführen seien. Das Landgericht habe auch nicht differenziert zwischen vermeintlich möglichen Schadensersatzposten aufgrund des den beiden Beklagten zur Last gelegten Betretens und des nur der Beklagten zu 1) zur Last gelegten Verbreitens.
Während des laufenden Berufungsverfahrens, mit Schriftsatz vom 01.12.2025, hat die Klägerin beim Landgericht Oldenburg beantragt, gegen die hiesige Beklagte zu 1) Ordnungsmittel zu verhängen. Unter Darlegung weiterer Einzelheiten, wegen derer Bezug genommen wird auf die Anlage K18 (Bl. 393 ff. OLG), hat sie geltend gemacht, dass die Beklagte zu 1) durch die Veröffentlichung mehrerer Posts auf der Plattform Instagram gegen das vom Landgericht verhängte Unterlassungsgebot verstoßen habe. Die Beklagte zu 1) erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Beschluss vom 23.01.2026 hat das Landgericht die Ordnungsmittelanträge mit der Begründung zurückgewiesen, der zugrundeliegende Untersagungstenor beschränke sich auf Verletzungsformen in den Anlagen A bis C wie geschehen unter der URL: (…), während die nunmehr angegriffenen Veröffentlichungen bereits in das Erkenntnisverfahren eingeführt und sowohl auf Nachfrage der Kammer durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2025 als auch in den Urteilsgründen von der Untersagung ausgenommen worden seien. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat in dem Verfahren 13 W 2/26 mit Beschluss vom 18.02.2026 zurückgewiesen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, haben in der Sache aber nur geringfügigen Erfolg.
I. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel richtet sich allein gegen den Beklagten zu 2). Es ist mit Schriftsatz vom 14.08.2025 bezüglich beider Beklagter eingelegt, anschließend aber in der Berufungsbegründung vom 09.10.2025 beschränkt worden. Die hier angekündigten und später gestellten Berufungsanträge (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO) beziehen sich allein auf den Beklagten zu 2) und nur in Bezug auf diesen wird eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die Beklagte zu 1) wird in den Berufungsanträgen nicht erwähnt. Etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 1), die nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung waren, hat die Klägerin auch nicht zum Gegenstand eines Anschlussrechtsmittels gemacht.
Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der geltend gemachte weitergehende Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) besteht nicht. Auf das klägerische Rechtsmittel ist allerdings, weitergehend als erstinstanzlich geschehen, festzustellen, dass der Beklagte zu 2) der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.
1. Unterlassung, Berufungsantrag zu I. 1. b)
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin den Beklagten zu 2) darauf in Anspruch nimmt, es zu unterlassen, Bild- und Videoaufnahmen zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
a) Insoweit ist die Klage jedoch zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Die Klägerin kann in zweiter Instanz auch zulässigerweise einen weitergehenden Unterlassungsanspruch geltend machen als vor dem Landgericht geschehen.
aa) Gegenstand und Reichweite des Unterlassungsantrags sind im Wege der Auslegung genauer zu bestimmen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts des Berufungsantrags zu I. 1) b) und des Klagevortrags soll dem Beklagten zu 2) demnach untersagt werden, unter Bezugnahme auf die Klägerin in Wort und/oder Bild solche Bild- und/oder Videoaufnahmen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die folgende Kriterien/Merkmale erfüllen:
– die Aufnahmen sind ohne Einwilligung der Klägerin auf deren Betriebsgelände aufgenommen worden;
– die Aufnahmen zeigen,
– Schweine vor, während und/oder nach dem CO2-Betäubungsvorgang, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE A und/oder
– räumliche und/oder technische Anlagen aus dem Betrieb der Klägerin, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE B und/oder
– die Beklagte zu 1. und/oder weitere in das Betriebsgelände eingedrungene Mittäter, wie insbesondere auf den Screenshots aus den Videoaufnahmen gemäß ANLAGE C.
Demnach ist der Unterlassungsantrag weit gefasst. Er erstreckt sich auf die Verbreitung/das Verbreitenlassen von Videoaufnahmen und ebenso auf die Verbreitung/das Verbreitenlassen von Bildaufnahmen. Dies hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 09.10.2025 ausdrücklich klargestellt (dort S. 6 und 8, Bl. 39, 41 OLG). Weiter ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass das begehrte Verbot nicht auf die Verbreitung/das Verbreitenlassen exakt desjenigen Videos beschränkt sein soll, das unter der URL (…) abrufbar gewesen ist. Die Klägerin hat vielmehr klargestellt, dass die Bezugnahme auf die URL nicht den Unterlassungsantrag auf die konkrete Veröffentlichung beschränken soll, sondern die Bezugnahme erfolgt, um zu verdeutlichen, welche zukünftigen Verletzungshandlungen erfasst sein sollen, die zwar nicht identisch mit der Veröffentlichung auf (…) sind, dieser aber sinngemäß entsprechen (vgl. Berufungsbegründung vom 09.10.2025, S. 8, Bl. 41 OLG).
Weiter ergibt sich aus dem Klagevortrag, dass das Unterlassungsbegehren nicht auf einen konkreten Veröffentlichungsweg beschränkt ist. Eine solche Einschränkung ist im Wortlaut des Unterlassungsantrags nicht genannt. Das klägerische Berufungsvorbringen stellt zudem klar, dass nicht nur Verbreitungshandlungen oder ein Verbreitenlassen über die GG-Homepage erfasst sein sollen, sondern auch Verbreitungshandlungen oder ein Verbreitenlassen über Social-Media-Kanäle. Insofern macht die Klägerin vor allem geltend, dass die Verbreitungshandlungen beider Beklagter auf deren Instagram-Kanal „(…)“ als sinngemäße Mitteilungen unter die konkrete Verletzungsform fielen (Berufungsbegründung vom 09.10.2025, S. 8 f., Bl. 41 f. OLG). Bezogen auf den Beklagten zu 2) hebt die Klägerin zudem hervor, dass sich die Begehungsgefahr ergebe aus seiner aktiven Verbreitung von Videoaufnahmen aus den Hausfriedensbrüchen im Betrieb der Beklagten im März 2024 und Mai 2024 auf dem gemeinsam mit der Beklagten zu 1) betriebenen Instagram-Account „(…)“ und ebenso aus seinem wiederholten öffentlichen Berühmen, die so beschafften Videoaufnahmen aus den Hausfriedensbrüchen im Betrieb der Klägerin auch weiter verbreiten zu wollen.
Dass ein konkreter Verbreitungsweg nicht bestimmend für Gegenstand und Inhalt des begehrten Verbots ist, hat die Klägerin zudem in ihrer Berufungsbegründung vom 09.10.2025 (dort S. 6 und 14, Bl. 39 und 47 OLG) klargestellt und ebenso in ihrem Schriftsatz vom 09.04.2026 (dort S. 4 f., Bl. 418 f. OLG). Dort hat die Klägerin jeweils ausgeführt, Streitgegenstand der Klage sei im Kern der Unterlassungsanträge die rechtswidrige Beschaffung der Aufnahmen mittels der vorsätzlichen Begehung von Straftaten und das sich aus dieser rechtswidrigen Beschaffung für die Täter ergebende Verwertungsverbot. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin als durch die Straftaten verletzte Eigentümerin und Besitzerin entspreche dem Unterlassungs- und Herausgabeanspruch des durch einen Diebstahl verletzten Eigentümers. Ebenso wie der Dieb und sein Hehler das entwendete Diebesgut nicht verbreiten dürften, dürften die hiesigen Beklagten die mittels ihrer Straftaten beschafften Bild- und Videoaufnahmen nicht verbreiten. Durch diese Klarstellung, deren Inhalt und Bedeutung mit der Klägerin im Senatstermin am 28.04.2026 erörtert und durch sie bestätigt worden ist, hat sie verdeutlicht, dass die Reichweite des begehrten Verbots bestimmt wird durch die im Antrag genannten Handlungsformen (Verbreiten/Verbreitenlassen in Wort oder Bild), die im Antrag genannten Verbreitungsobjekte (Bild- oder Videoaufnahmen), den Inhalt der Aufzeichnungen (Abbildungen von Schweinen, räumlichen/technischen Anlagen oder der Beklagten zu 1) und Mittätern gemäß den Anlagen A, B und C) und die Herkunft der Aufzeichnungen aus einer rechtswidrigen Tat, letzteres von der Klägerin als Verwertungsverbot bezeichnet.
Aus den vorstehenden Klarstellungen ergibt sich, dass weder dem Wortlaut des Unterlassungsantrags noch dem Klagebegehren entnommen werden kann, dass das begehrte Verbot und damit die Reichweite des Unterlassungsantrags von einem bestimmten Kontext zukünftiger Verbreitungshandlungen abhängt. Ein solcher Kontext wird weder ausdrücklich genannt oder beschrieben und ist ebenso wenig aus dem weiteren Klagevorbringen zu ermitteln. Soweit die Klägerin im Antrag Bezug nimmt auf die URL (…), kann dem keine konkrete Kontextbeschreibung entnommen werden, sondern nur Art und Inhalt einer bereits stattgehabten Verbreitungshandlung. Diese kann als Referenz herangezogen werden zur Bestimmung vergleichbarer, „sinngemäßer“ Verbreitungshandlungen, nicht aber zur Bestimmung eines Verbreitungskontextes. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin von ihrem Unterlassungsantrag auch Verbreitungshandlungen in Wort und Bild erfasst wissen will und dabei ausdrücklich zwischen Bildaufnahmen und Videoaufnahmen unterscheidet. Eine (nur) Bild- und/oder Wortberichterstattung ist aber in anderen Kontexten denkbar als unter (…) geschehen. Hinzu kommt, dass die Klägerin ausdrücklich ein Verbot von Verbreitungshandlungen bei Instagram erreichen und diese als von ihrem Unterlassungsantrag erfasst verstanden wissen will. Schon diese Instagram-Veröffentlichungen fanden aber nicht in demselben Kontext statt, wie die Veröffentlichung unter (…). Ging es dort zunächst allein um die Kritik an der Betäubungspraxis im Betrieb der Klägerin und deren tatsächliche oder vermeintliche Aufdeckung, beschränkten sich die späteren Veröffentlichungen bei Instagram nicht hierauf. Diese umfassten zwar unverändert auch Kritik an der praktizierten Betäubungsmethode; hinzutrat aber als neuer und eigenständiger Aspekt die juristische Auseinandersetzung darüber, ob und in welchem Umfang den Beklagten die Verbreitung des heimlich erstellten Videomaterials untersagt werden kann.
Ein bestimmter Kontext, auf den sich ein Verbot künftiger Verbreitungshandlungen beschränken soll, ergibt sich angesichts der vorstehenden Ausführungen auch nicht daraus, dass die Klägerin die Instagram-Veröffentlichungen als Minus bzw. sinngemäße Mitteilung zu der im Antrag ausdrücklich benannten Veröffentlichung unter (…) bezeichnet (vgl. Berufungsbegründung v. 09.10.2025, S. 8 f., Bl. 41 f.). Was hierunter zu verstehen ist, hat die Klägerin in ihrem Ordnungsmittelantrag vom 01.12.2025 (Anlage K18, S. 10, Bl. 402 OLG) näher ausgeführt. Entscheidend soll demnach sein, dass via Instagram identisches Bild- und Videomaterial aus dem Hausfriedensbruch der Beklagten zu 1) lediglich verkürzt, doch aber in inhaltlich übereinstimmender anprangernder Art und Weise verbreitet werde. Auch hiermit ist indes kein Verbreitungskontext beschrieben, sondern lediglich ein bestimmter Verbreitungsinhalt.
Im Ergebnis bleibt es damit dabei, dass bestimmend für Inhalt und Reichweite des Unterlassungsbegehrens die in dem Unterlassungsantrag bezeichneten Merkmale sind und hier insbesondere der Umstand, dass die Aufnahmen ohne Einwilligung der Klägerin hergestellt worden sind. Nicht bestimmend ist hingegen ein konkreter oder zumindest konkret umschriebener Verbreitungskontext. Letzterer ist weder im Wortlaut des Antrags enthalten, noch ergibt er sich aus dem Klagevorbringen.
bb) Mit diesem Inhalt ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt.
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH NJW 2026, 456 Rn. 23).
Diesen Anforderungen genügt der Unterlassungsantrag. Er bezeichnet konkret die Handlungen, die verboten werden sollen (Verbreiten/Verbreitenlassen). Welche Handlungen hiermit gemeint sind, kann sicher bestimmt werden. Demnach setzt ein Verbreiten das Zugänglichmachen eines Inhalts an einen größeren, unbestimmten Personenkreis voraus. In diesem Sinne versteht die Rechtsordnung auch an anderer Stelle diesen Begriff. So erfasst der strafrechtliche Verbreitungsbegriff (vgl. etwa §§ 74d, 86 Abs. 1, 90 bis 90c StGB) u.a. die Weitergabe einer Schrift, wenn dies mit dem Willen geschieht, der Empfänger werde die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen. Ein Verbreiten kann daher auch schon in dem Auf-den-Weg-bringen der Schrift liegen (vgl. BGH NJW 2005, 689, 690; NStZ 2017, 405, 406). Vergleichbar erfasst § 22 KUG unter Verbreitung die Weitergabe des Bildnisses oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt (vgl. BeckOK UrhR/Engels, 49. Ed. 1.3.2026, KunstUrhG § 22 Rn. 51; Schricker/Loewenheim/Götting, 6. Aufl., KUG § 22 Rn. 36; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl., KUG § 22 Rn. 8). Sinnähnlich liegt die Verbreitung eines Druckwerks im Sinne des Presserechts vor, wenn ein Druckwerk aus dem engen Kreis der an seiner Herstellung Beteiligten heraustritt und einem größeren individuell nicht verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht wird, was wiederum bereits dann der Fall sein kann, wenn derjenige, der sich des Druckwerks entäußert, damit rechnen darf, dass es einem größeren Personenkreis zugehen wird (vgl. Löffler/Cornils, 7. Aufl. 2023, Einleitung Rn. 119; Ricker/Weberling PresseR-HdB/Ricker/Licht, 7. Aufl. 2021, 1. Kap. Rn. 25). Die Formulierung „verbreiten lassen“ ist in Anlehnung hieran so zu verstehen, dass die handelnde Person die Verbreitung nicht selbst vornimmt, sondern diese von einem Dritten vorgenommen wird, auf den der Handelnde aber dergestalt Einfluss hat, dass er maßgeblich über das Ob und die Umstände der Veröffentlichung entscheidet.
Ebenfalls hinreichend konkret bezeichnet werden die erfassten Verbreitungsobjekte nach Art (Bild- und Videoaufnahmen), Inhalt (Abbildungen von Schweinen, Anlagen und Personen gem. Anlage A, B, C) und Herkunft (Beschaffung mittels Hausfriedensbruchs). Die von der Klägerin zusätzlich gewählte und/oder-Verknüpfung verursacht keine Unklarheiten, weil mit ihr lediglich klargestellt wird, dass das Verbot auch gelten soll, wenn die genannten Handlungen oder Merkmale einzeln oder in Kombination vorgenommen werden bzw. zu sehen sind. Dass die und-Verknüpfung entbehrlich ist, nimmt dem Antrag nicht seine Eindeutigkeit (vgl. Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9 Aufl., Kap. 21 Rn. 19 ff.). Die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ist klar bestimmt; dem Beklagten zu 2) ist es möglich, sich erschöpfend und wirksam zu verteidigen. Dass, wie ausgeführt, ein konkreter Verbreitungskontext nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, betrifft nicht dessen Bestimmtheit, sondern allein die Frage, ob der Antrag hinreichend konkretisiert ist, d.h., ob er auch in der Reichweite besteht, mit der er geltend gemacht wird (vgl. Ahrens/Ahrens, ebd. Rn. 28).
cc) Mit dem vorstehend ermittelten Inhalt geht das zweitinstanzliche Klagebegehren der Klägerin trotz unveränderten Wortlauts des Klageantrags über das erstinstanzliche Klagebegehren hinaus. Dies ist zulässig.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der erstinstanzliche Klageantrag zu II. 1. b) sich zuletzt nur auf eine konkrete Verletzungshandlung und damit das unter (…) abrufbare Video bezog, nicht aber auf andere Veröffentlichungen. Nur so konnte die Antragstellung verstanden werden, nachdem das Landgericht mit der Klägerin im Termin am 11.06.2025 Inhalt und Reichweite der Anträge erörtert hatte. Ausdrücklich hatte die Kammer darauf hingewiesen, dass der zunächst angekündigte Antrag dahin verstanden werden könnte, dass neben dem GG-Video auch andere stattgehabte oder noch bevorstehende Veröffentlichungen erfasst sein sollten. Die u.a. hierauf folgende Erklärung des Klägervertreters, dass dies nicht beabsichtigt gewesen sei, konnten die Kammer und die Beklagten nur dahingehend verstehen, dass sich die gestellten Anträge (Bl. 230 LG) nur auf die mittels der genannten URL individualisierte Veröffentlichung beziehen sollten. Ein anderes Verständnis war angesichts der Erörterungen am 11.06.2025 derart fernliegend, dass es nicht (mehr) in Betracht zu ziehen war.
Über das Klagebegehren erster Instanz geht die Klägerin im Berufungsverfahren hinaus, weil sie nunmehr von ihrem Unterlassungsantrag auch Fälle erfasst wissen will, in denen die Verbreitung oder das Verbreitenlassen der Aufnahmen auf andere Weise (z.B. auf Instagram) geschieht. Ob das weitergehende Rechtschutzbegehren eine Erweiterung des ursprünglichen Klageantrags (§ 264 Nr. 2 ZPO) darstellt oder mit ihm eine nachträgliche objektive Klagehäufung einhergeht, kann dahingestellt bleiben. In beiden Fällen hat der Senat über das erweiterte Klagebegehren zu entscheiden. § 533 ZPO steht dem nicht entgegen. Auf eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO ist die Vorschrift nicht anwendbar (vgl. Zöller/Heßler, 36. Aufl., § 533 Rn. 3). Liegt eine (nachträgliche) objektive Klagehäufung vor, ist diese zulässig, weil sie sachdienlich ist und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat. Dass und welche Ausschnitte von Videoaufnahmen der Beklagte zu 2) über den Instagram-Kanal verbreitet hat, ist von der Klägerin bereits teilweise erstinstanzlich vorgetragen worden. Zudem ist der Inhalt der Instagram-Posts unstreitig. Zugleich besteht die Möglichkeit, den bekannten Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits durch die Berufungsentscheidung auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.
b) Die Unterlassungsklage ist allerdings unbegründet. Der Klägerin steht der mit der Berufung geltend gemachte weitergehende Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
Ein gegen den unmittelbaren oder mittelbaren Störer gerichteter Unterlassungsanspruch besteht, wenn die unmittelbare Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut besteht. Begehungsgefahr liegt in Gestalt von Wiederholungsgefahr vor, wenn die ernstliche, auf Tatsachen gründende Besorgnis besteht, dass der Störer zukünftig gegen eine bestehende Unterlassungsverpflichtung erneut verstoßen wird. Ist es bereits zu einer objektiv widerrechtlichen Verletzungshandlung gekommen, begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass Wiederholungsgefahr besteht (BGH NJW 2019, 1142 Rn. 9). Erstbegehungsgefahr liegt hingegen vor, wenn sich der Störer des Rechts berühmt, eine Verletzungshandlung vornehmen zu dürfen oder wenn er den Entschluss zur Rechtsverletzung bereits gefasst hat (Grüneberg/Sprau, 85. Aufl., Einf § 823 Rn. 27 ff.). Da der Unterlassungsanspruch nur der Abwehr widerrechtlicher Eingriffe dient, kann er sich nicht auf solche Handlungen erstrecken, die nicht rechtswidrig sind; erfasst der Unterlassungsantrag mangels hinreichender Konkretisierung (auch) erlaubte Handlungen, ist er unbegründet (vgl. BGH GRUR 2021, 884 Rn. 17 ff.; Ahrens/Ahrens, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 21 Rn. 29; MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., BGB Anh. § 12 Rn. 310).
aa) Ausgehend hiervon steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin dem Beklagten zu 2) auch ein Verbreitenlassen von Bild- oder Videoaufnahmen untersagen lassen will. Bezüglich dieser Handlungsform besteht bereits keine Begehungsgefahr.
(1) Soweit die Klägerin in der Klageschrift (dort S. 6, Bl. 6 LG) geltend gemacht hat, zu einem Verbreitenlassen sei es dadurch gekommen, dass am TT.MM.2024 das (…)-Magazin „(…)“ Aufnahmen veröffentlicht habe, bezog sich diese Darstellung allein auf die Beklagte zu 1). Ungeachtet dessen handelte es sich zudem bei diesem Fernsehbeitrag um eine eigenständige Folgeberichterstattung, für die grundsätzlich allein die Rundfunkanstalt verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2025, 1495 Rn. 33 ff.; GRUR-RS 2026, 5517 Rn. 45).
(2) Der Beklagte zu 2) hat bisher auch keine Videoaufnahmen unter der URL (…) verbreiten lassen.
Dass und wie der Beklagte zu 2) konkret an der dortigen Videoveröffentlichung beteiligt gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Klagevortrag nicht. So hat die Klägerin zunächst nur vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) das Videomaterial „kampagnenartig u. a. über die Webseite der Tierrechtsgruppe GG“ verbreite (Klageschrift, Bl. 6 LG). Ebenso hat die Klägerin nur bezüglich der Beklagten zu 1) vorgetragen, dass diese als Mitarbeiterin von GG im Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sei (Bl. 124 LG). Im Nachgang hierzu hat die Klägerin zwar auch behauptet, die Beklagten hätten ihr Videomaterial dem Verein GG zur Verbreitung zur Verfügung gestellt. Einzelheiten zu einer solchen Weitergabe konnte die Klägerin indes nicht nennen und auch keinen Nachweis hierfür anbieten. Anders als bei der Beklagten zu 1) ergibt sich auch aus den Videoaufnahmen selbst nicht, dass der Beklagte zu 2) bei der Herstellung des Videobeitrags beteiligt gewesen ist. Anders als die Beklagte zu 1) tritt er dort nicht auf. Weitere Einzelheiten zu einer Beteiligung des Beklagten zu 2) haben sich auch in zweiter Instanz nicht ergeben. Die Berufungsbegründung (dort S. 12, Bl. 45 OLG) führt zwar aus, dass der Beklagte zu 2) für die Tierrechtsgruppe GG tätig sei, nennt aber diesbezüglich wiederum keine Einzelheiten. Auch spätere Äußerungen des Beklagten zu 2) erlauben nicht die Feststellung, dass er schon vor dem TT./TT.05.2024 an der Beschaffung von Videoaufnahmen beteiligt gewesen ist (siehe unter B. I. 1) b) bb) (2) (2.3)).
(3) Soweit der Beklagte zu 2) Bild- und Videoaufnahmen auf dem Instagram-Kanal „(…)“ veröffentlicht, handelt es sich um ein eigenhändiges Verbreiten der Aufnahmen, nicht aber um ein Verbreitenlassen. Ein solches liegt, wie bereits ausgeführt, vor, wenn der Störer die Verbreitungshandlung nicht selbst vornimmt, sondern diese von einem Dritten vorgenommen wird. Die Plattform Instagram ist kein Dritter in diesem Sinne. Zwar nutzt der Beklagte zu 2) das soziale Netzwerk zur Distribution von Informationen. Hierbei beschränkt sich aber die Funktion von Instagram bzw. die von der Betreiberin (JJ, Inc.) erbrachte Dienstleistung auf eine Bereitstellung des Übermittlungsweges, die Weiterleitung der von dem Beklagten zu 2) gestalteten Inhalte und die Speicherung dieser Inhalte. Eine eigene Verbreitungshandlung der Betreiberin liegt hierin nicht (vgl. auch Art. 6 Abs. 1, Art. 8 DSA). Soweit demnach die Möglichkeit verbleibt, dass Verbreitungshandlungen des Beklagten zu 2) via Instagram rechtsverletzende gewesen sind (siehe hierzu B. I. 2.), kann sich hieraus eine Wiederholungsgefahr nur für zukünftige eigene Verbreitungshandlungen ergeben, nicht aber für die hiervon zu unterscheidende Handlungsform des Verbreitenlassens.
Die von dem Beklagten zu 2) via Instagram vorgenommenen Verbreitungshandlungen begründen auch keine Erstbegehungsgefahr für die Handlungsform des Verbreitenlassens. Beide Handlungsformen sind inhaltlich und äußerlich deutlich voneinander zu unterscheiden. Weil zudem keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen von Erstbegehungsgefahr besteht, müsste die Klägerin konkrete und objektiv greifbare Umstände dartun, dass eine Erstverletzung ernstlich und unmittelbar droht. Dies hat die Klägerin nicht getan. Soweit sie sich darauf beruft, der Beklagte zu 2) berühme sich, zur Veröffentlichung der Aufnahmen berechtigt zu sein, ist nicht erkennbar, dass sich dieses Berühmen auch auf ein Verbreitenlassen durch Dritte bezieht.
bb) Ebenso wenig steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu, soweit dem Beklagten zu 2) ein Verbreiten von Bild- und Videoaufnahmen untersagt werden soll. Bezüglich dieser Handlungsform kommt zwar in Betracht, dass sich der Beklagte zu 2) bereits rechtsverletzend verhalten hat. Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist aber nicht derart konkret gefasst, dass er nur rechtsverletzende Verhaltensweisen erfasst.
(1) Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte zu 2) in der Vergangenheit bereits eigene rechtsverletzende Verbreitungshandlungen über den Instagram-Kanal „(…)“ vorgenommen habe (vgl. Berufungsbegründung v. 09.10.2025, S. 9 ff., Bl. 42 ff. OLG). Über diesen Kanal habe der Beklagte zu 2), was auch aus den Anlagen K2a, K2b und K13 ersichtlich ist, zahlreiche Bild- und/oder Videoaufnahmen verbreitet, die im Klageantrag als Streitgegenstand beschrieben seien und die auf der Webseite der Tierrechtsgruppe GG unter der in Bezug genommenen URL in einem einschlägigen Zusammenhang wiedergegeben würden. Diese verbreiteten Inhalte entsprächen sinngemäß praktisch vollständig der Wiedergabe des rechtswidrig beschafften Bild- und Videomaterials auf der GG-Webseite (Anlage K 15). Weiter ist der Vortrag der Klägerin naheliegenderweise dahingehend zu verstehen, dass sie auch in denjenigen Instagram-Posts, die sie in zweiter Instanz ausdrücklich zum Gegenstand ihres Feststellungsantrags gemacht hat (siehe hierzu B. I. 2. a)) bereits stattgehabte Verletzungshandlungen erblickt, deren Wiederholung drohe und die dem Beklagten zu 2) deshalb zu untersagen seien.
(2) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin an dieser Stelle unterstellt, dass die genannten Posts auf Instagram rechtsverletzend waren, begründet dies keinen Unterlassungsanspruch in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang. Der Senat kann nicht feststellen, dass sämtliche zukünftig denkbaren Verbreitungshandlungen durch den Beklagten zu 2), die von dem Unterlassungsantrag erfasst sind, auch rechtsverletzend und daher verboten wären.
(2.1) Ausgegangen werden kann allerdings davon, dass die Verbreitung der heimlich im Schlachthof der Klägerin hergestellten Video- oder Bildaufnahmen in deren Rechte eingreift. Die Klägerin ist als Handelsgesellschaft Trägerin ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Geschützt wird nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ihr sozialer Geltungsanspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGH NJW 2018, 2877 Rn. 14). Die von dem Beklagten zu 2) via Instagram verbreiteten Bild- und Videoaufnahmen beziehen sich nach Inhalt und Zweck auf den Ablauf der im Betrieb der Klägerin eingesetzten CO2-Betäubung. Ungeachtet der rechtlichen Zulässigkeit dieser Betäubungsmethode sind die Aufnahmen aufgrund ihres Gesamteindrucks geeignet, das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Aufnahmen sind insofern geeignet, nicht nur Kritik, sondern auch Ablehnung gegenüber der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin hervorzurufen oder zu verstärken.
Ebenso liegt ein Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dieses schützt u.a. das Interesse des Unternehmensträgers, seine innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten (BGH NJW 2018, 2877 Rn. 16). In diesen Schutzbereich wurde durch das Erstellen und Veröffentlichen der Bild- und Videoaufnahmen via Instagram eingegriffen. Sinn und Zweck der Aufnahmen bestand gerade darin, ohne Einverständnis der Klägerin der Öffentlichkeit die innerbetrieblichen Abläufe des Schlachthofs und damit Umstände bekannt zu machen, die von der Klägerin bisher nicht veröffentlich wurden und auch nicht in Form von Bild- oder Videoaufnahmen veröffentlicht werden sollten. Dieser Sinn und Zweck ist auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Veröffentlichung auf dem Instagram-Kanal „(…)“ erst erfolgte, nachdem die Klägerin ihre Rechtsdurchsetzung gegen den Beklagten zu 2) begonnen hatte. Der genannte Instagram-Kanal mag zwar die juristische Auseinandersetzung der Beklagten mit der Klägerin in den Vordergrund stellen. Dies ändert aber nichts daran, dass auf dem Instagram-Kanal zum Zwecke dieser Auseinandersetzung die ohne Einwilligung der Klägerin hergestellten Aufnahmen fortgesetzt verbreitet werden. Mit dieser Verbreitung geht die Offenlegung innerbetrieblicher Vorgänge untrennbar einher.
(2.2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellen allerdings offene Tatbestände dar, deren Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Einzelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben. Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2018, 2877 Rn. 19).
Eine solche Abwägung der kollidierenden Interessen ist auch hier vorzunehmen. Sie ist insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil eine Verbreitung rechtswidrig erlangter Bild- oder Videoaufnahmen – im Sinne eines Verwertungsverbotes – stets rechtsverletzend wäre. Dies ist insbesondere dann nicht automatisch der Fall, wenn ein Dritter Aufnahmen verbreitet, die auf rechtswidrige Art und Weise beschafft worden sind, deren Beschaffung ihm aber nicht anzulasten ist (BGH NJW 2018, 2877 Rn. 24). Ein Verbreitungs- oder Veröffentlichungsverbot ergibt sich aber auch dann nicht automatisch und stets, wenn die Veröffentlichung oder Verbreitung durch denjenigen erfolgt, der – wie hier der Beklagte zu 2) nach dem Vortrag der Klägerin – an der rechtswidrigen Beschaffung der Videoaufnahmen beteiligt war. Ein solches per-se-Verbot scheidet aus, weil auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutzbereich der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erfasst ist. In dem zuletzt genannten Fall ist daher nur davon auszugehen, dass eine Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben hat und nur zulässig ist, wenn ausnahmsweise das öffentliche Informationsinteresse eindeutig überwiegt (BGH ebd. Rn. 23).
(2.3) Ausgehend hiervon kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass jede von dem Unterlassungsantrag erfasste zukünftige Verbreitungshandlung des Beklagten zu 2) rechtswidrig wäre. Es sind Verbreitungshandlungen denkbar, deren Widerrechtlichkeit nur aufgrund einer erst nachtatlich möglichen Einzelfallabwägung festgestellt werden könnte. Sie dürfen dem Beklagten zu 2) nicht schon vorab untersagt werden.
(α) So verbleibt die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2) zukünftig Aufnahmen verbreitet, die zwar rechtswidrig beschafft worden sind, an deren rechtswidriger Beschaffung er aber nicht beteiligt gewesen ist. Denn es kann nicht zugunsten der Klägerin festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) vor dem TT./TT.05.2024 an der Beschaffung von Filmaufnahmen und insbesondere an der Beschaffung von Aufnahmen im März 2024 beteiligt gewesen ist.
Das Landgericht ist in erster Instanz nicht zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte zu 2) an der Herstellung oder Beschaffung sämtlicher bisher veröffentlichter Aufnahmen beteiligt gewesen ist. An diese Feststellungen ist der Senat zwar nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Er gelangt aber nach eigener Prüfung zum selben Ergebnis.
Eine Bindungswirkung scheidet aus, weil die Klägerin in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 20.04.2026 (Bl. 472 OLG) geltend gemacht hat, der Beklagte zu 2) berühme sich auf seinem Instagram-Kanal „(…)“ öffentlich, schon an dem Hausfriedensbruch im März 2024 und der seinerzeitigen Beschaffung von Filmmaterial beteiligt gewesen zu sein. Dieser Vortrag war nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, weil er eine Äußerung des Beklagten zu 2) betraf, welche dieser erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens getätigt hat.
Im Ergebnis führt jedoch auch der neue Vortrag nicht zu Feststellungen, die von jenen des Landgerichts abweichen. Dieses hat überzeugend darauf abgestellt, dass die auf (…) veröffentlichten Aufnahmen bereits vor dem TT./TT.05.2024 erstellt oder beschafft worden seien könnten. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Landgerichts, welche die Berufung nicht in Frage stellt, unstreitig erstmals im März 2024 den Schlachthof der Klägerin betreten hat und hierbei auch Videoaufnahmen angefertigt worden sind. Die Klägerin selbst trägt mit Schriftsatz vom 06.06.2025 (dort S. 2 f., Bl. 208 LG) vor, dass die in der (…)-Sendung (…) veröffentlichten Aufnahmen Anhaltspunkte dafür enthielten, dass die Beklagte zu 1) schon im März 2024 den Schlachthof betreten habe. Denn bei Minute 1:15-1:25 fänden sich Videoaufnahmen aus dem Betriebsinneren, die mit versteckter, von den Tierrechtlern montierter Kamera aufgenommen worden seien und bei denen die Beklagte zu 1) und ihre Mitverantwortlichen in der Tierrechtsgruppe vergessen hätten, den Zeitstempel („2024/03“) zu entfernen bzw. abzudecken. Damit besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die bei (…) seinerzeit veröffentlichten Aufnahmen aus März 2024 stammen. Nicht festgestellt werden kann mit der nach § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit jedoch, dass der Beklagte zu 2) an der Herstellung oder Beschaffung eben dieser Aufnahmen beteiligt gewesen ist.
Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass die Beklagte zu 1) auch im März 2024 offenkundig den klägerischen Betrieb nicht allein betreten hat, sondern von zumindest einer weiteren Person begleitet wurde. Ausgehend hiervon ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beklagte zu 2) auch schon vor dem TT.05.2024 in die Betriebsstätte der Klägerin eingedrungen sein oder die Beklagte zu 1) bei früheren Gelegenheiten dabei unterstützt haben könnte, in den Schlachthof einzudringen, dort Videokameras zu installieren und auf diese Weise an Videoaufnahmen zu gelangen. Allein diese Möglichkeit erlaubt aber keine sichere Feststellung gemäß § 286 ZPO; eine weitere Person kann auf den Aufnahmen nicht identifiziert werden und ist vor Ort auch nicht angetroffen worden. Der unmittelbare Nachweis einer Beteiligung des Beklagten zu 2) an dem Beschaffen der Videoaufnahmen im März 2024 ist damit nicht möglich.
Ebenso wenig liegen weitere Umstände vor, aus denen mittelbar eine solche Schlussfolgerung sicher gezogen werden könnte. Dass der Beklagte zu 2) den klägerischen Schlachthof am TT./TT.05.2024 betreten hat und anschließend von der Polizei festgenommen worden ist, erlaubt eine solche Schlussfolgerung nicht. Hierfür spricht zwar, dass der Beklagte zu 2) offenkundig – was das Geschehen am TT./TT.05.2024 dokumentiert – bereit und gewillt war, ohne Einverständnis und heimlich den Schlachthof der Klägerin zu betreten und dort Videoaufnahmen herzustellen. Ebenso offenkundig teilt der Beklagte zu 2) das Anliegen der Beklagten zu 1), auf die vorbeschriebene Weise Betriebsvorgänge in dem klägerischen Schlachthof zu dokumentieren und öffentlich bekannt zu machen. Beides macht eine Mitwirkung des Beklagten zu 2) im März 2024 aber nicht derart wahrscheinlich, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Beklagten zu 1) und 2) auch am TT./TT.05.2024 nicht allein gehandelt haben. Aus dem Polizeibericht vom 14.05.2024 (K1, Anlagenband Klägerin, Bl. 1) ergibt sich, dass an diesem Tag „vier maskierte, mit blauen Overall-Anzügen gekleidete Personen“ von dem Betriebsleiter beim Betreten des Schlachthofs beobachtet worden seien. Zu diesen gehörten neben den Beklagten auch Herr KK und Frau LL. Damit sind zwei Personen konkret bekannt, die ebenso wahrscheinlich wie der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) im März 2024 hätten begleiten können.
Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch nicht die späteren Äußerungen des Beklagten zu 2) via Instagram, welche die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.04.2026 wiedergegeben hat. Dort erklärt der Beklagte zu 2) unter Hinweis auf die anstehende Berufungsverhandlung:
„Worum geht es? Um die Bilder, die EE und ich aufgenommen haben und die wir hier auf diesem Kanal immer wieder zeigen. […]“
Mit dieser Erklärung hat der Beklagte zu 2) eingestanden, dass durch ihn auf dem Instagram-Kanal „(…)“ Aufnahmen veröffentlicht worden sind und werden, die ohne Einwilligung der Klägerin in deren Schlachthof (auch) von ihm angefertigt worden sind. Dies wird von dem Beklagten zu 2) aber ohnehin nicht bestritten. Er trägt vor, dass er auf dem genannten Instagram-Kanal Aufnahmen zeige, die aus Mai 2024 stammten und an deren Beschaffung er mitgewirkt habe. Zu diesem Sachvortrag setzen sich die genannten Äußerungen via Instagram nicht in Widerspruch. Zugleich sind diese nicht derart eindeutig, dass ihnen das öffentliche Eingeständnis entnommen werden könnte, an der Herstellung oder Beschaffung jedweder im klägerischen Schlachthof bisher heimlich erstellter Aufnahmen beteiligt gewesen zu sein. Zu einer anderen Einschätzung kann der Senat auch nicht gelangen, nachdem er den Beklagten zu 2) im Termin am 28.04.2026 mit seinen Äußerungen konfrontiert hat. Auf Frage des Vorsitzenden hat er hierzu erklärt, dass er mit den Aufnahmen aus März 2024 nichts zu tun habe, sondern nur mit jenen aus Mai 2024. Der Senat sieht die Möglichkeit, dass diese Angaben unzutreffend sind; widerlegt werden können sie aber in der Gesamtschau nicht.
(β) Verbreitet der Beklagte zu 2) Aufnahmen, die vor dem TT./TT.05.2024 und ohne seine Beteiligung beschafft worden sind, kann sich die Rechtswidrigkeit der Verbreitung nicht allein aus dem Beschaffungsvorgang ergeben. Stattdessen wäre in diesem Fall eine Güterabwägung anzustellen, die neben dem konkreten Verbreitungsinhalt auch den konkreten Verbreitungskontext zu berücksichtigen hätte. Dass der Beklagte zu 2) in der Vergangenheit schon an rechtsverletzenden Verbreitungshandlungen beteiligt gewesen ist und dabei auch mit der Beklagten zu 1) zusammengewirkt hat, wäre bei einer solchen Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen. Allerdings handelte es sich hierbei nur um einen von mehreren Abwägungsparametern, wenn auch um einen gewichtigen. Er bestimmte die Abwägung aber nicht in dem Sinne, dass er sie letztlich vorwegnehmen würde und nur noch ein Abwägungsergebnis möglich wäre. Eine vorweggenommene Abwägung aber, die sich nur auf Wahrscheinlichkeitsurteile oder Prognosen stützen kann, muss denknotwendig unvollständig bleiben; einen weitreichenden Verbotsausspruch kann sie nicht tragen (vgl. BGH GRUR 2021, 884 Rn. 29).
(2.4) Ein anders Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu rechtswidrigen Bildveröffentlichungen (BGH GRUR 2009, 1091 ff.). Diese besagt, dass ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterlassungsgebot nicht nur dann greift, wenn ein Presseartikel wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz oder teilweise Gegenstand einer erneuten Berichterstattung unter Beifügung des zu beanstandenden Fotos sind (BGH ebd. Rn. 11). Ein solche Konstellation ist hier aber nicht betroffen. Die zitierte Rechtsprechung betrifft die – spiegelbildliche – Frage, wie weit ein Unterlassungstenor reicht, der sich auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt. Sinngemäß gelten die Ausführungen für die Reichweite eines Unterlassungsantrags, der sich auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt. Einen solchen Antrag hat die Klägerin hier aber nicht zur Entscheidung gestellt. Sie hat ihren Antrag gerade nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt, sei es die Veröffentlichung bei (…), seien es die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Kanal „(…)“. Sie hat stattdessen ein von diesen konkreten Verletzungshandlungen abstrahiertes Unterlassungsbegehren geltend gemacht, das zwar die konkreten Verletzungsformen mitumfassen soll, sich aber nicht auf diese beschränkt.
(3) Der Senat kann dem Unterlassungsantrag der Klägerin auch nicht teilweise stattgeben und – im Sinne eines Weniger – nur bestimmte Verbreitungshandlungen durch den Beklagten zu 2) untersagen. Dem steht die Bindung an den Klageantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) entgegen.
Nach dieser Vorschrift bestimmt der Kläger den Streitgegenstand, welcher wiederum die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Gerichts bestimmt. Bei einer Unterlassungsklage besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot derjenigen Verhaltensweisen, die der Kläger nach Antrag und Klagevortrag als rechtswidrig angreift. Eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, ändert dementsprechend den Streitgegenstand. Dies gilt ebenso, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ohne einen auf solche besonderen Umstände abstellenden Antrag ist das Gericht gehindert zu prüfen, unter welchen weiteren Voraussetzungen das geltend gemachte Recht dem Antragsteller zusteht (BGH NJW 2003, 2317, 2319; GRUR 2006, 960 Rn. 15 f.; BAG NZA 1992, 315, 316).
So liegen die Dinge hier. Wie bereits ausgeführt (siehe B. I. 1. a)) ergibt sich aus dem Klagevortrag, dass die Reichweite des begehrten Verbots – und damit die zur Entscheidung gestellte Verletzungsform – bestimmt wird durch die im Antrag genannten Handlungsformen (Verbreiten/Verbreitenlassen in Wort oder Bild), die im Antrag genannten Verbreitungsobjekte (Bild- oder Videoaufnahmen), den Inhalt der Aufzeichnungen (Abbildungen von Schweinen, räumlichen/technischen Anlagen oder der Beklagten zu 1) und Mittätern gemäß der Anlagen A, B und C) und die Herkunft der Aufzeichnungen aus einer rechtswidrigen Tat. Nicht bestimmend für die Verletzungsform ist hingegen der konkrete Verbreitungsweg (z.B. Homepage, soziale Medien), wer die Tat begangen hat, aus der die Aufnahmen herrühren, oder ein bestimmter Verbreitungskontext.
Die dergestalt bestimmte Verletzungsform kann der Senat nicht dadurch abändern, dass er über die vorstehend genannten Punkte hinaus weitere einschränkende Merkmale hinzufügt, die die Klägerin nicht zum Gegenstand ihres Antrags und ebenso wenig zum Gegenstand eines Hilfsantrags gemacht hat. Insbesondere kann das Verbot nicht auf bestimmte Verbreitungswege (z.B. nur Verbreitungshandlungen via Instagram) oder bestimmte Verbreitungskontexte (z.B. nur auf dem Kanal (…)) beschränkt werden. Einschränkungen dieser Art liefen darauf hinaus, dass das Gericht selbst diejenigen Verhaltensweisen konkretisieren müsste, die als rechtswidrig angegriffen werden können. Dies ist aber allein Sache des Klägers. Dem Gericht obliegt es auch nicht, durch Fragen oder Hinweise diesen zu veranlassen, neue Streitgegenstände in den Rechtsstreit einzuführen (so ausdrücklich BGH GRUR 2006, 960 Rn. 25).
2. Feststellung, Berufungsantrag zu I. 2.
Teilweise Erfolg hat das Rechtsmittel der Klägerin, soweit ihr Feststellungsantrag betroffen ist.
Obwohl auf eine Handlung gerichtet („zu verurteilen…zu ersetzen…“), ist der ursprüngliche Klageantrag zu II. 2. als Feststellungsantrag zu verstehen. Wie sich aus dem Klagevortrag ergibt, geht es um die Klärung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) dem Grunde nach. In diesem Sinne haben auch die Parteien und das Landgericht den Antrag verstanden.
a) Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin u.a. ihr erstinstanzliches Ziel weiter, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) auch wegen des Verbreitens von Bild- und Videoaufnahmen feststellen zu lassen. Über das erstinstanzliche Feststellungsbegehren geht die Klägerin im Berufungsrechtszug allerdings hinaus, als nunmehr zur Begründung des Feststellungsantrags auch Veröffentlichungen auf dem Instagram-Kanal „(…)“ herangezogen werden. Diese waren erstinstanzlich nicht streitgegenständlich. Soweit auf diese Weise der Antrag erweitert worden ist, liegt eine nachträgliche objektive Klagehäufung vor, die nach § 533 ZPO zu beurteilen ist (vgl. Musielak/Voit/Ball, 23. Aufl., ZPO § 533 Rn. 6). Die dort genannten Voraussetzungen liegen vor. Die Klagehäufung ist sachdienlich, weil ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Klagevorbringen besteht und zudem ein Folgerechtsstreit vermieden werden kann. Die nach § 533 Nr. 2 ZPO erforderliche Kongruenz der Entscheidungsgrundlage ist gegeben. Die im Feststellungsantrag genannten Instagram-Posts sind hinsichtlich Existenz und Inhalt unstreitig. Unstreitige Tatsachen sind aber nach Maßgabe der §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug stets zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2005, 437).
Der in zweiter Instanz konkretisierte Feststellungsantrag ist ferner hinreichend bestimmt. Auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse ist gegeben.
aa) Auch bei einer Feststellungsklage muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein, damit über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Ungewissheit herrscht. Dies verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu muss der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen angeben. Geht es um die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dem Grunde nach, muss das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestimmt bezeichnet werden (BGH NJW 2021, 3041 Rn. 28; NJW 2008, 2648 Rn. 21). Die Anforderungen, die an die Bestimmtheit einer Feststellungsklage zu stellen sind, bleiben dabei grundsätzlich nicht hinter jenen zurück, die an die Bestimmtheit einer Leistungsklage zu stellen sind (BAG NJW 2019, 1833 Rn. 25; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 253 Rn. 154).
Diesen Anforderungen genügt der in zweiter Instanz konkretisierte Feststellungsantrag der Klägerin. Im Senatstermin hat sie ausdrücklich klargestellt, auf welche Schädigungsereignisse sich ihr Feststellungsbegehren bezieht. Soweit sie dabei Bezug genommen hat auf den Ordnungsmittelantrag vom 01.12.2025, war diese Bezugnahme zulässig. Der genannte Antrag war als Anlage K18 (vgl. Bl. 393 OLG) der Berufungserwiderung vom 06.03.2026 beigefügt. Zudem war der dortige Schriftsatz dem Beklagten zu 2) aus dem Ordnungsmittelverfahren bekannt, welches unter dem Az. 13 W 2/26 durch Senatsbeschluss vom 19.02.2026 entschieden worden ist. Im Ergebnis verbleibt damit kein Zweifel, welche konkreten Schadensereignisse die Klägerin als haftungsbegründend geltend macht.
Die Klägerin ist auch nicht gehindert, geltend zu machen, dass sich ein Schadensersatzanspruch aus mehreren Schadensereignissen ergibt. Problematisch wäre nur die Geltendmachung eines einheitlichen Klagebegehrens, das sich alternativ auf mehrere Klagegründe stützt (vgl. BGH NJW 2019, 1669 Rn. 10 f.). In diesem Sinne ist der Klageantrag aber nicht zu verstehen. Durch die Konkretisierung ihres Antrags hat die Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie mehrere konkrete Schadensereignisse jeweils als eigenständig haftungsbegründend ansieht. Diese werden zulässigerweise kumulativ geltend gemacht.
bb) Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten. Soweit Verbreitungshandlungen betroffen sind, macht die Klägerin die Verletzung ihres Unternehmerpersönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend. Damit geht es um die Verletzung absolut geschützter Rechte im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Sind diese betroffen, genügt für ein Feststellungsinteresse die Möglichkeit weiterer materieller Schäden. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2021, 3130 Rn. 30; NJW-RR 2007, 601 Rn. 5). Hiervon kann aus Sicht der Klägerin nicht ausgegangen werden.
b) Der mit der klägerischen Berufung weiterverfolgte Feststellungsantrag ist aber nur teilweise begründet. Es kann nur bezüglich eines Teils der im Antrag genannten Verbreitungshandlungen festgestellt werden, dass ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff des Beklagten zu 2) vorliegt.
aa) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz, soweit die Veröffentlichung des Videos unter der URL (…) betroffen ist. Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Der Beklagte zu 2) ist nicht als Täter an der Verbreitung des genannten Videos beteiligt gewesen. Wie bereits dargelegt wurde, kann nicht festgestellt werden, ob und ggf. wie der Beklagte zu 2) konkret an der Videoveröffentlichung unter der genannten URL beteiligt gewesen ist. Gleiches gilt für eine Beteiligung als Gehilfe (§§ 830 Abs. 2 Var. 2 BGB, 27 Abs. 1 StGB). Selbst unterstellt, es handelte sich um eine rechtswidrige Haupttat, fehlt eine feststellbare Hilfeleistung des Beklagten zu 2). Es kann weder festgestellt werden, dass das unter (…) abrufbare Video andere Aufnahmen enthielt als solche aus März 2024, noch kann festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) vor dem TT./TT.05.2024 an der Beschaffung von Videomaterial beteiligt gewesen ist.
bb) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, soweit die folgenden Veröffentlichungen auf dem Instagram-Kanal „(…)“ betroffen sind:
• Post vom 22.11.2024, URL: (…) (Ziffer 1.3 Ordnungsmittelantrag vom 01.12.2025);
• Post vom 22.12.2024, URL: (…) (Ziffer 1.5);
• Post vom 07.01.2025, URL: (…) (Ziffer 2 und 3.2).
Die Posts sind nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und Inhalt von Dritten erstellt worden. Die Beiträge zeigen zwar Ausschnitte aus dem heimlich beschafften Videomaterial, greifen damit aber allein – anderes ist nicht konkret vorgetragen – eigenverantwortlich dasjenige Material auf, das bereits öffentlich zugänglich ist. Damit handelt es sich zwar nicht um eine Folgeberichterstattung durch Presseorgane, ebenso wenig aber um die bloße Verlinkung oder Wiedergabe der von dem Beklagten zu 2) veröffentlichten Inhalte. Gegenstand der genannten Posts sind eigene Meinungsäußerungen Dritter, die sich auf die juristische Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und den Beklagten beziehen. Soweit dabei Videoaufnahmen zitiert werden, mag damit ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin einhergehen. Dieser Eingriff ist aber nicht rechtsverletzend, weil die Meinungsfreiheit der Ersteller der Posts und ihr Interesse, an der Meinungsauseinandersetzung teilzunehmen, das Interesse der Klägerin überwiegen. Konkrete Umstände, die ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten und sich auf den Umstand der Drittveröffentlichung beziehen, trägt die Klägerin nicht vor. Dass der Beklagte zu 2) die Drittbeiträge im Rahmen sog. Crossposts ebenfalls verbreitet hat, macht diese nicht rechtsverletzend. Entsprechend liegt in der Verbreitungshandlung des Beklagten zu 2) keine Beteiligung an einer Rechtsverletzung.
cc) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der folgenden Veröffentlichungen auf dem Instagram-Kanal „(…)“:
• Post vom 08.11.2024, URL: (…) (Ziffer 1.1);
· Post vom 08.11.2024, URL: (…) (Ziffer 1.2; richtigerweise: 13.11.2024);
• Post vom 19.12.2024, URL: (…) (Ziffer 1.4);
• Post vom 07.01.2025, URL: (…) (Ziffer 1.7),
• Post vom 10.12.2024, URL: (…) (Ziffer 3.1).
Die genannten Veröffentlichungen greifen widerrechtlich in die Rechte der Klägerin ein. Für diese Rechtsverletzung haftet auch der Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB.
(1) Bei dieser Beurteilung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die in den Posts zu sehenden Bild- und Videoaufnahmen vor dem TT./TT.05.2024 erstellt oder beschafft worden sind.
Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, dass er – wie auch durch das Landgericht festgestellt – nur an der Beschaffung der Mai-Aufnahmen beteiligt gewesen sei. Ebenso hat er im Schriftsatz vom 18.06.2025 (dort S. 2, Bl. 236 LG) vorgetragen, dass das in der Anlage K14 enthaltene Videomaterial „wenige Sekunden“ des im Mai 2024 beschafften Materials zeige. Inhaltsgleich hat er sich im Schriftsatz vom 21.04.2026 (dort S. 2 f., Bl. 482 f. OLG) dahin eingelassen, dass in dem als Anlage K18 vorgelegten Video Aufnahmen zu sehen seien, die aus dem im Mai 2024 beschlagnahmten Material stammten. Demnach werden auf dem Instagram-Kanal „(…)“ zumindest auch Videoaufnahmen verbreitet, die durch den Beklagten zu 2) in der Nacht vom TT./TT.05.2024 beschafft worden sind. Ob dort ausschließlich diese Aufnahmen zu sehen sind oder auch bereits zuvor beschaffte Aufnahmen, insbesondere solche aus März 2024, muss nicht weiter dargetan oder aufgeklärt werden. Entscheidend ist insofern, dass die Beklagten den Instagram-Kanal gemeinsam betreiben und damit die dortigen Veröffentlichungen fortgesetzt und im bewussten und gewollten Zusammenwirken vornehmen. Dies geschieht auf der Grundlage des gemeinsamen Entschlusses, den Instagram-Kanal zu betreiben und insbesondere in wechselseitiger Kenntnis der Herkunft der Videoaufnahmen. Die einzelnen Verbreitungshandlungen sind damit beiden Beklagten nach §§ 830 Abs. 1 S. 1 BGB, 25 Abs. 2 StGB in ihrer Gesamtheit zurechenbar.
(2) Soweit die Posts Bild- und Videoaufnahmen verbreiten, die heimlich im Betrieb der Klägerin ohne deren Einwilligung aufgenommen worden sind, geht hiermit ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin einher und ebenso ein Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Insofern gelten hier die Ausführungen zu B. I. 1. b) bb) (2)) entsprechend. Hinsichtlich des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt auch ein hinreichend betriebsbezogener Eingriff vor. In diesem Sinne muss sich die Verletzungshandlung gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (BGH NJW 2019, 781 Rn. 16). Dies ist hier der Fall; die Instagram-Posts und die in ihnen enthaltenen Bild- und Videoaufnahmen bezwecken gerade, öffentliche Aufmerksamkeit auf die Klägerin zu lenken, auf diese Weise öffentlichen Druck zu erzeugen und hierdurch letztlich das unternehmerische Verhalten der Klägerin zu beeinflussen. In diesem Sinne ist das Verbreiten der Posts betriebsbezogen, ohne dass hiermit eine Aussage/Wertung über die rechtliche Zulässigkeit einherginge.
(3) Eine solche Wertung kann nur aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen werden. Diese Abwägung fällt zugunsten der Klägerin aus, soweit die Posts auch die Veröffentlichung heimlich beschaffter Bild- und Videoaufnahmen umfassen.
(3.1) Zuzugeben ist dem Beklagten zu 2), dass eine öffentliche Auseinandersetzung und ein öffentlicher Austausch über die Umstände und Bedingungen massenhafter Tierhaltung und industrieller Tierverarbeitung nicht nur legitim sind, sondern dieses Thema auch auf breites Interesse in der Öffentlichkeit trifft. Dass Teile der Videoaufnahmen in der (…) Sendung (…) veröffentlich worden und auf diese Weise zum Gegenstand bundesweiter Berichterstattung gemacht worden sind, belegt diese Einschätzung. Ferner muss es möglich sein, im Rahmen der Meinungsauseinandersetzung deutliche Kritik an bestehenden Zuständen zu äußern, die Gleichgültigkeit von Teilen der Öffentlichkeit anzuprangern, bestehende bzw. vermutete Untätigkeit politischer Entscheidungsträger oder aber die (Un-)Tätigkeit von Überwachungsbehörden zu kritisieren. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn sich kritische Stimmen auch an anderer Stelle finden. Mit der Auffassung, die CO2-Betäubungsmethode verursache unnötig großes Leid und gehöre abgeschafft, steht der Beklagte zu 2) offenkundig nicht allein. Er kann sich zur Begründung und Rechtfertigung seiner Kritik zudem auf wissenschaftliche Äußerungen berufen.
(3.2) Ebenso ist dem Beklagten zu 2) zuzugeben, dass es möglich sein muss, sich zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einer anderen Person oder mit einem Unternehmen öffentlich zu äußern, insbesondere dann, wenn Anlass und Gegenstand für eben jene Auseinandersetzung ebenfalls Meinungsäußerungen oder öffentliche Debattenbeiträge sind. In die Abwägung ist daher einzustellen, dass der Beklagte zu 2), gemeinsam mit der Beklagten zu 1), den Instagram-Kanal „(…)“ erst eingerichtet und betrieben hat, nachdem seitens der Klägerin Strafantrag gestellt worden war. Auch spätere Posts, die sich auf die zivilrechtliche Rechtsverfolgung durch die Klägerin beziehen, sind vor diesem Hintergrund zu beurteilen. Es macht insofern einen Unterschied, dass es bei den Posts nicht allein um eine Kritik an der Betäubungspraxis im Schlachthof der Klägerin geht, sondern auch um deren rechtliches Vorgehen gegen die Beklagten. Dem Beklagten zu 2) ist auch darin zuzustimmen, dass er die öffentliche Auseinandersetzung mit der Klägerin offensiv führen können muss, weil er im Ausgangspunkt – was zu seinen Gunsten unterstellt werden kann – über weniger weitreichende finanzielle und sachliche Mittel verfügt als die Klägerin. Insofern betonen auch die Äußerungen des Beklagten zu 2) via Instagram, dass er sich – hier sinngemäß zusammengefasst – von der Klägerin nicht einschüchtern oder „mundtodmachen“ lasse. Die Meinungsauseinandersetzung, in deren Mittelpunkt zunächst die beanstandete CO2-Betäubungsmethode stand, wurde hierdurch um den Aspekt erweitert, in welchem Maß und mit welchen Mitteln überhaupt tatsächliche, vermutete oder vermeintliche Missstände aus der innerbetrieblichen Sphäre der Klägerin publikgemacht und angeprangert werden dürfen.
(3.3) Weiter spricht für den Standpunkt des Beklagten zu 2) und damit gegen die Rechtswidrigkeit der Posts, dass keine unwahren Behauptungen oder Darstellungen verbreitet werden. Dabei unterstellt der Senat zugunsten des Beklagten zu 2), dass die auch in den Posts teilweise zu hörenden Tonaufnahmen unverfälscht sind. Ist dies der Fall, ist auf den Videos nichts zu hören oder zu sehen, was sich nicht so im Betrieb der Klägerin zugetragen hätte. Auch nach dem Vortrag der Klägerin zeigen die betreffenden Videoaufnahmen keine Behandlung der Schlachttiere, die rechtswidrig wäre. Ihr Standpunkt ist es gerade, dass es sich bei der CO2-Betäubung um einen zulässigen und erlaubten Zwischenschritt bei der Schlachtung der Tiere handele, in ihrem Betrieb das Verfahren sach- und ordnungsgemäß angewendet und es von der zuständigen Behörde ohne Beanstandungen veterinärmedizinisch überwacht werde. Mit anderen Worten: die verbreiteten Videoaufnahmen zeigen den alltäglichen Ablauf im Schlachtbetrieb der Klägerin und die dortige Betriebswirklichkeit. Es mag zwar einer breiten Öffentlichkeit und Verbraucherkreisen unbekannt sein, wie ein Schlachtprozess im klägerischen Betrieb abläuft. Allein dies begründet aber kein Bedürfnis, eine Unterrichtung der Öffentlichkeit hiervon zu unterbinden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst das Thema Tierwohl in ihrer Öffentlichkeitsarbeit und Unternehmenskommunikation anspricht. Die Klägerin muss es sich grundsätzlich gefallen lassen, dass Teile der Öffentlichkeit Eigen- und Fremddarstellung miteinander vergleichen, kritisch hinterfragen und kritisieren. Insofern bleibt es bei dem Grundsatz, dass sich Unternehmen Kritik an ihrer Tätigkeit gefallen lassen müssen.
(3.4) Gleiches gilt mit Blick darauf, dass der Beklagte zu 2) die Bild- und Videoaufnahmen auch einsetzt, um die Öffentlichkeit über Gegenstand und Inhalt der juristischen Auseinandersetzung zu unterrichten. Seine Äußerungen hierzu sind, von Unschärfen bei der Unterscheidung zwischen Schadensersatzzahlung und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgesehen, zutreffend und werden durch die Heranziehung der Aufnahmen nicht verfälscht. Zugleich verdeutlicht die Heranziehung der Aufnahmen eindrücklich, worum es in der Auseinandersetzung geht, auf die der Beklagte zu 2) gerade aufmerksam machen will.
(3.5) Der Senat geht auch nicht davon aus, dass es im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Beklagten zu 2) geht, dass über den Instagram-Kanal Spendenaufrufe erfolgen und auch Merchandising-Artikel beworben werden. Diese Maßnahmen zielen zwar erkennbar darauf ab, Einnahmen zu erzielen. Dies prägt aber nicht die Außendarstellung der Posts; deren Schwerpunkt liegt unverändert in der Sachauseinandersetzung mit der Klägerin. Entsprechend liegt auch die Annahme fern, dass die Bild- und Videoaufnahmen vorrangig oder zielgerichtet dafür eingesetzt werden, Umsatz und Gewinn zu erzielen.
(3.6) Der Senat sieht aber auch Umstände, die für die Klägerin streiten. So ist mit Blick darauf, dass auf dem Instagram-Kanal die rechtliche Auseinandersetzung der Parteien mit in den Vordergrund gestellt wird, festzuhalten, dass die Rechtsverfolgung durch die Klägerin ebenfalls legitim ist und mit denjenigen Mitteln betrieben wird, die die Rechtsordnung jedermann zur Verfügung stellt. Dies gilt sowohl für das Stellen eines Strafantrags bezogen auf § 123 Abs. 1 StGB als auch für die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes. Dass die Klägerin im Rahmen dieser zivilrechtlichen Auseinandersetzung auf größere sachliche und finanzielle Ressourcen zugreifen kann als der Beklagte zu 2), stellt dies nicht in Frage. Es greift zu kurz, allein unter Hinweis auf diesen Ausgangszustand die von der Klägerin betriebene Rechtsdurchsetzung als rechtlich unzulässig oder missbräuchlich zu bewerten. Dabei soll nicht in Frage gestellt werden, dass durch strategisch betriebene Rechtsdurchsetzung und ebensolche Prozessführung Druck auf den jeweiligen Anspruchsgegner ausgeübt werden kann. Nichtsdestotrotz kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht von einer unzulässigen Rechtsdurchsetzung ausgegangen werden, wenn – wie hier – die Rechtsdurchsetzung an eine eindeutig feststellbare unerlaubte Handlung und die sich hieraus ergebenden Folgen anknüpft. Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Klägerin gerade keine bezifferten Schadensersatzansprüche erhebt, sondern „nur“ einen Feststellungsantrag. Reichweite und Wirkung des Feststellungsbegehrens sind begrenzt (siehe hierzu unter B. I. 2. b) ff)) und entbinden die Klägerin insbesondere nicht davon, Entstehung und Höhe sämtlicher von ihr zukünftig geltend zu machender Schäden ebenso nachzuweisen wie einen Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen Schaden und unerlaubter Handlung. Insoweit ergibt sich ein Prozessrisiko, das eindeutig auf Seiten der Klägerin liegt.
(3.7) Ebenso ist in die Abwägung einzustellen, dass der Beklagte zu 2) auf dem Instagram-Kanal unter Verwendung der Bild- und Videoaufnahmen zwar einerseits zutreffend über die angewandte Betäubungsmethode und die rechtliche Auseinandersetzung andererseits berichtet. Ebenso eindeutig ist aber auch, dass er dies nicht – wie es im Rahmen unabhängiger Presse- und Rundfunkberichterstattung der Fall ist – ohne übergreifende Ausrichtung tut. Der Beklagte zu 2) bezieht in der öffentlichen Auseinandersetzung und durch die Verbreitung der genannten Posts eindeutig Stellung gegen die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin. Gerade hierin besteht das Ziel seines öffentlichen Kommunikationsverhaltens. Ziel und Inhalt der Äußerungen des Beklagten zu 2) via Instagram sind demnach keine unparteiische und im journalistischen Sinne objektive Berichterstattung über die Tätigkeiten der Klägerin. Dem Beklagten zu 2) geht es vielmehr um die Verbreitung seiner eigenen Haltung im Konflikt mit der Klägerin sowie darum, möglichst große Teile der Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin schädlich und abzulehnen ist. In diesem Sinne sind die Veröffentlichungen eindeutig gegen die Interessen der Klägerin gerichtet. Dies sagt – selbstverständlich – nichts über die Legitimität oder rechtliche Zulässigkeit der Haltungen und Äußerungen des Beklagten zu 2) aus, ist aber bedeutsam für die Bewertung der Posts. Der Beklagte zu 2) ist in diesem Sinne eindeutig Partei einer öffentlich geführten Auseinandersetzung. Seine Rolle unterscheidet sich insofern von derjenigen der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ (vgl. hierzu BGH NJW 2018, 2877 Rn. 21).
(3.8) Ebenso spricht für die Klägerin, dass es sich bei der von ihr genutzten CO2-Betäubung um eine grundsätzlich legale Betäubungsmethode handelt. Dies mag, wie von dem Beklagten zu 2) geltend gemacht, zu kritisieren sein, ändert aber zunächst nichts daran, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Methode von dem zuständigen und hierzu legitimierten EU-Gesetzgeber zu treffen ist. Dessen Aufgabe ist es, den Rahmen des rechtlich Zulässigen für die Tätigkeit der Klägerin zu bestimmen. Die Einhaltung dieses Rahmens zu überwachen ist in der Folge vorrangig Sache der zuständigen und mit eigenen Eingriffsbefugnissen ausgestatteten Aufsichtsbehörden. Die Klägerin hat sich – siehe zu den gesonderten Fällen sogleich – nicht außerhalb dieses Rahmens bewegt.
(3.9) Dieser Gedanke führt schließlich zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in der von beiden Seiten wiederholt zitierten Wallraff-Entscheidung aufgestellt hat. Hierzu zählt u.a. die Feststellung, dass die Rechtsordnung nicht nur aus formalen Regeln oder um ihrer selbst willen besteht, sondern als prinzipiell verbindliche Grundordnung, die der demokratische Gesetzgeber in dem von der Verfassung gesetzten Rahmen aufgestellt hat (BVerfG NJW 1987, 1741, 1744). Die Einhaltung dieser Ordnung steht nicht im Belieben des Einzelnen und im vorliegenden Fall ist die Feststellung unumgänglich, dass beide Beklagten bei der Beschaffung der später gemeinsam via Instagram verbreiteten Bilder außerhalb der Rechtsordnung gehandelt haben. Dieser Umstand ist in die gebotene Betrachtung der Zweck-Mittel-Relation einzustellen, wobei von dem Grundsatz – nicht: Automatismus – auszugehen ist, dass eine rechtswidrig beschaffte Information durch denjenigen, der die rechtswidrige Beschaffung vorgenommen hat, nicht veröffentlicht werden darf (BVerfG ebd., S. 1743; BGH NJW 2018, 2877 Rn. 23). Etwas anderes gilt zwar dann, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht. Ein solch eindeutiges Überwiegen liegt hier aber nicht vor. Dem Beklagten zu 2) bleibt es unbenommen, sich ohne Verwendung der Bild- und Videoaufnahmen über die Tätigkeit der Klägerin kritisch zu äußern und ebenso über deren Maßnahmen zur Rechtsdurchsetzung. Dass dies ausschließlich unter Verwendung der rechtswidrig beschafften Aufnahmen möglich wäre, ist nicht erkennbar; dass es mit den Aufnahmen besser oder eindrücklicher möglich ist, genügt nicht. Der Beklagte zu 2) bestimmt nach den Vorgaben der Rechtsordnung nicht allein und frei über die Zulässigkeit der für den Meinungskampf einsetzbaren Mittel und ist hierzu auch dann nicht berechtigt, wenn die Klägerin ihrerseits die Herstellung uneingeschränkter Transparenz verweigert. Hierüber entscheidet allein die Klägerin. Diese muss sich dann zwar in der öffentlichen Auseinandersetzung womöglich entgegenhalten lassen, selbst geweckten Transparenzerwartungen nicht zu entsprechen. Verfängt dieser Kritikpunkt aber in der öffentlichen Diskussion nicht oder erzeugt er nicht die Aufmerksamkeit, die allgemein oder aus Sicht des Beklagten zu 2) angebracht wäre, ist dies hinzunehmen. Der Rahmen des rechtlich Zulässigen wird hierdurch nicht verschoben.
dd) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB ferner dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der folgenden Veröffentlichungen auf dem Instagram-Kanal „(…)“:
• Post vom 27.12.2024, URL: (…) (Ziffer 1.6);
• Post vom 22.02.2025, URL: (…) (Ziffer 3.3)
Hinsichtlich dieser Posts gilt die vorstehende Abwägung entsprechend. Ergänzend zu berücksichtigen ist, dass in dem Wortbeitrag zu beiden Posts zur Teilnahme an einer Demonstration am 18.01.2025 bzw. 17.05.2025 aufgerufen wird. Beide Aufrufe stehen, weil auf konkrete Veranstaltungen bezogen, in unmittelbarem Kontext zu Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. Huber/Voßkuhle/Gusy, 8. Aufl., GG Art. 8 Rn. 30). Im Ergebnis führt dies aber nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Denn die Aufrufe zu den Demonstrationen und die Hintergründe zu diesen Aufrufen und der Gesamtauseinandersetzung waren denkbar und möglich ohne Verwendung der rechtswidrig beschafften Bild- und Videoaufnahmen.
ee) Zudem ergibt sich ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB wegen des Posts vom 12.02.2025, URL: (…) (Ziffer 1.8).
Dieser ist zumindest in Teilen rechtsverletzend. Es gelten die vorstehend genannten Abwägungsaspekte. Allerdings war ergänzend zu berücksichtigen, dass der Post in einem anderen Kontext steht und sich dies auch in seinem Inhalt widerspiegelt.
(1) Die Videoaufnahmen, die nach den Angaben der Beklagten im Ordnungsmittelverfahren aus Mai 2024 stammen (Schriftsatz vom 09.01.2026, Bl. 377 LG), zeigen u.a. den Beginn des Betäubungsvorgangs, konkret den Zutrieb einzelner Tiere zur Transportgondel und den Einsatz eines Padels hierbei. Weiter ist in zwei Einstellungen zu sehen, wie versucht wird, den Zugang zu der Gondel zu schließen, was aber misslingt, weil das der Gondelklappe nahe Tier von dieser eingeklemmt wird. Diese Vorgänge sind auch Gegenstand der als Anlage BB9 (Bl. 444 ff. OLG) vorgelegten fachbehördlichen Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 31.01.2025 gewesen, die für die Staatsanwaltschaft Oldenburg erstellt worden ist. Der Bericht (dort S. 7) gelangt in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis, die Aufnahmen zeigten im Bereich Zutrieb „z.T. eine Arbeitsweise, die den Anforderungen an einen tierschonenden, Stress und Aufregung vermeidenden Umgang nicht“ entspreche.
Weiter wird in dem Post ausgeführt, dass der zulässige Zeitabstand zwischen Betäubung und Entblutung überschritten werde. Die bereits erwähnte fachbehördliche Stellungnahme bestätigt dies (dort S. 8) und führt aus: „Die rechtlich geforderte Höchstdauer zwischen Betäubung und Entblutungsschnitt von 20 Sek(.) nach Verlassen der Betäubungsanlage bzw. 30 Sek. nach dem letzten Halt in der CO2-Atmosphäre scheint aber in keinem Fall eingehalten worden zu sein. Während offenkundig störungsfreier Betriebsabläufe ist während der Zeitdauer von mindestens 45-55 Sekunden nach Verlassen der Anlage kein Entbluteschnitt zu erkennen. (…)
Die Aufnahmen legen zudem nahe, dass es zu verschiedenen Störungen bzw. Verzögerungen im Fortlauf der Arbeitsschritte nach Verlassen der Betäubungsanlage gekommen ist, die auch eine zusätzliche Verzögerung der Entblutung bei verschiedenen Tieren nach sich zog. Bei einzelnen Tieren scheint die Zeitdauer mit mehr als 3 Minuten bis zur Entblutung weit über die oben genannten 90 Sekunden als Maximalintervall hinauszugehen. Aus den Aufnahmen lassen sich aber bei keinem der gezeigten Tiere eindeutige Hinweise auf ein Wiedererwachen festmachen.“
Die vorstehenden Abläufe nimmt der Post vom 12.02.2025 nicht nur zum Anlass, die Tätigkeit der Klägerin und die Abläufe in deren Schlachthof zu kritisieren, sondern ebenso die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. So heißt es in dem Textteil:
(2) Die vorstehenden Aspekte sprechen im Rahmen der Interessenabwägung für die Zulässigkeit einer Verbreitung, weil es um konkrete Vorgänge (Zutrieb, Entblutung) geht, bei denen ein Verstoß gegen das TierSchG in Betracht kam. Weiter muss es grundsätzlich möglich sein, die tatsächlich oder vermeintlich verzögerte Sachbearbeitung einer Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft oder die Aufsichtsbehörde öffentlich zu kritisieren. Beides führt aber nicht dazu, dass hierdurch schon eine Bewertung der Zweck-Mittel-Relation abschließend vorgenommen wäre. Denn der Post beschränkt sich seinem Inhalt nach nicht auf die konkreten Handlungen und behördlichen Tätigkeiten, sondern stellt diese in einen Zusammenhang zu dem übergreifenden Thema der CO2-Betäubung. Zu diesem Zwecke werden wiederum andere Ausschnitte aus dem heimlich beschafften Videomaterial genutzt, die die Reaktion der Tiere während des Herabsinkens der Gondel in die CO2-gefüllte Grube zeigen. Die Beklagte zu 1) führt hierzu in dem Video aus, dass die Tiere in völliger Panik nach unten führen und dann ein Todeskampf folge. Die Betreiberin des Schlachthofes, so die Beklagte zu 1) in dem Video weiter, werbe absurderweise mit Tierschutz, obwohl sie nicht nur die grausame CO2-Betäubung einsetze, sondern auch gegen geltendes Tierschutzrecht verstoße. Auf diese Weise geht der Inhalt des Posts über dasjenige hinaus, was zur Kenntlichmachung konkreter (potenzieller) Verletzungen des TierSchG (hier: Zutrieb, verzögerte Entblutung) und zur Kritik an behördlichen Maßnahmen erforderlich gewesen wäre. Hierzu wäre nicht die Verwendung sämtlicher gezeigter Videoausschnitte notwendig gewesen. Hierauf ist nicht verzichtet worden, weil die gerügten Verstöße gegen das TierSchG ausdrücklich neben die grundsätzlichere Kritik an der CO2-Betäubung gestellt werden sollten.
ff) Soweit demnach dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz bestehen, scheitert die begehrte Feststellung nicht daran, dass der Eintritt eines Schadens unwahrscheinlich wäre. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn man in der gebotenen Weise zwischen den einzelnen Haftungsereignissen unterscheidet.
Ob die Begründetheit einer Feststellungsklage die Wahrscheinlichkeit voraussetzt, dass ein Schaden eintreten wird, lässt der Bundesgerichtshof bei der Verletzung eines absolut geschützten Rechts offen. In Fällen, in denen die Verletzung eines solchen Rechts vorliegt und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten ist, sieht er keinen Grund, die Feststellung der Ersatzpflicht von der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts abhängig zu machen (BGH NJW 2018, 1242 Rn. 49). An anderer Stelle hat er es ausreichen lassen, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können (vgl. BGH NJW 1998, 160). Dies soll der Fall sein, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. BGH NJW 1993, 648, 653 f.).
Dies ist hier der Fall. Der Inhalt des Instagram-Kanals insgesamt und ebenso die Inhalte der antragsgegenständlichen Posts sind darauf ausgerichtet, durch legitime und hier nicht zu wertende öffentliche Kritik einerseits, ebenso aber auch durch die rechtsverletzende Verwendung der Bild- und Videoaufnahmen andererseits auf die öffentliche Meinung und hierdurch wiederum auf das Ansehen und das Verhalten der Klägerin einzuwirken. Der Umstand, dass sich auch die rechtsverletzende Verbreitung der Aufnahmen an einen unbestimmten Empfängerkreis richtet, macht es hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin hieraus Vermögensnachteile erleidet, mögen diese auch gering oder schwer ermittel- und nachweisbar sein. Gleichwohl ist dieses Risko nicht allein theoretischer Natur oder gedacht (vgl. BGH NJW 2022, 1093 Rn. 14).
Es besteht auch in der Sache kein Grund, an das zu treffende Wahrscheinlichkeitsurteil sachlich nicht gebotene Anforderungen zu stellen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sagt nichts darüber aus, ob und in welcher Höhe sich ein Schadensersatzanspruch ergibt. Der Inhalt des Urteils beschränkt sich auf die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, aus dem sich ein Zahlungsanspruch ergeben kann, falls ein Schaden eintritt. Ob und inwieweit dies der Fall ist, ist im Betragsverfahren zu klären, in dessen Rahmen dann wiederum der Anspruchsteller grundsätzlich hinsichtlich Schadenseintritt, haftungsausfüllender Kausalität und Zurechnung sowie Höhe jeder einzelnen Schadensposition darlegungs- und beweisbelastet ist. Entsprechend umfasst die materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht die Frage, in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist. Die eigentliche Bedeutung des Feststellungsurteils besteht darin, effektiven Rechtsschutz dadurch zu gewährleisten, dass die haftungsbegründenden Umstände zeitnah festgestellt werden, und diesen Vorgang nicht mit den damit verbundenen Schwierigkeiten auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (siehe zum Ganzen MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl., § 256 Rn. 32; Stein/Roth, 24. Aufl., ZPO § 256 Rn. 135; v. Gerlach, VersR 2000, 525, 532; ebenso BGH NJW 2018, 1242 Rn. 49 a.E.). Dieser Gedanke gilt auch hier. Dem Beklagten zu 2) wird keine Rechtsverteidigung verwehrt oder aufgezwungen, die ohne konkreten Bezug oder Gegenstand bliebe.
Ausgehend von diesen Erwägungen muss auch nicht geklärt werden, ob bereits eingetretene oder zukünftig noch drohende Vermögenseinbußen der Klägerin durch die widerrechtlichen Verbreitungshandlungen verursacht worden sind und ob insofern ein haftungsausfüllender Zurechnungszusammenhang besteht. Der Beklagte zu 2) macht zutreffend geltend, dass dies durch verschiedene Aspekte in Frage gestellt wird, z.B. durch das eigenverantwortliche Dazwischentreten Dritter oder der Klägerin selbst. Betroffen sind damit aber Fragen der Haftungsausfüllung. Diese liegen außerhalb des Feststellungsantrags. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn als haftungsbegründend eine Handlung herangezogen würde, die der Feststellungsgegner nicht begangen hat oder die ihm nicht zurechenbar ist (vgl. BGH GRUR-RS 2026, 5517 Rn. 69 ff.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
3. Rechtsanwaltskosten, Berufungsantrag zu I. 3.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, soweit sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betrifft. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen zur Berufung des Beklagten zu 2) (s.u. B. III. 3.).
II. Berufung der Beklagten zu 1)
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist zulässig, in der Sache aber nur in geringem Umfang erfolgreich.
Die Berufung der Beklagten zu 1) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Klarzustellen ist, dass das Rechtsmittel, mit dem der ursprüngliche Klageabweisungsantrag weiterverfolgt wird, nicht weiter reicht als die erstinstanzliche Verurteilung. Deren Gegenstand ist neben dem Eindringen in den Schlachthof nur eine konkrete Verbreitungshandlung, namentlich die Veröffentlichung des konkreten Videos unter der URL (…) (siehe hierzu bereits B. I. 1. a) cc)). Andere Veröffentlichungen sind von der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten zu 1) nicht erfasst, insbesondere nicht solche auf dem Instagram-Kanal (…) (vgl. Urteil LG, S. 11, 21, Bl. 277 u. 287 LG).
1. Betretungsverbot, LG Urteil zu I. 1. a)
Die Berufung der Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg, soweit das Landgericht sie verurteilt hat, es zu unterlassen, ohne vorherige Genehmigung das umzäunte Betriebsgelände der Klägerin zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Insoweit ist die zulässige Klage begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Unterlassungsanspruch mit diesem Inhalt zu. Er ergibt sich aus den §§ 1004 Abs. 1, 903 S. 1 BGB. Die Beklagte zu 1) hat im März 2024, am TT.05.2024 und in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024 das Schlachthofgelände der Klägerin betreten und ist in das Betriebsgebäude eingedrungen. Beide Örtlichkeiten waren nach dem offenkundigen Willen der Klägerin nicht für das Betreten durch betriebsfremde Personen bestimmt, ebenso wenig für deren Aufenthalt. Mit dem Betreten und Eindringen gegen den Willen der Klägerin ging eine Eigentumsverletzung einher. Der Grundstückseigentümer entscheidet grundsätzlich frei darüber, wer dieses betritt oder benutzt (BGH NJW 2010, 534 Rn. 11).
Dieser Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin war rechtswidrig. Die Beklagte zu 1) kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihr Handeln gerechtfertigt gewesen sei.
Eine Rechtfertigung nach § 228 S. 1 BGB scheidet aus, weil keine der dort genannten Notstandshandlungen gegeben ist. Eine Rechtfertigung nach §§ 34 StGB, 904 S. 1 BGB kommt im Ergebnis ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kommt es auf die umstrittene Frage, ob und in welchem Umfang es sich beim Tierschutz um ein notstandsfähiges Rechtsgut handelt (vgl. hierzu MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. § 34 Rn. 72; Lackner/Kühl/Heger, 31. Aufl., Vorbemerkung § 32 Rn. 28b, je m.w.N.), nicht an. Auch wenn man dies, insbesondere mit Blick auf Art. 20a GG, bejaht, muss die Notstandshandlung zur Abwehr einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie von einem subjektiven Rechtfertigungselement getragen sein. Auch muss das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse deutlich überwiegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr kann nicht mit dem Einsatz der CO2-Betäubung als solcher begründet werden. Bei diesem Verfahren handelt es sich um eine zulässige Betäubungsmethode bei der Schlachtung von Tieren. Sie wird in der der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 in Anhang I zu Art. 4 ausdrücklich erwähnt und der Gesetzgeber hat bisher keinen Anlass gesehen, die Vorschrift zu ändern oder die CO2-Betäubung zu verbieten. Dies mag aus Sicht der Beklagten zu 1) und von Teilen der Öffentlichkeit Kritik und Protest rechtfertigen; die bestehende gesetzgeberische Entscheidung ist aber als faktischer Ausgangspunkt anzuerkennen. Ist allerdings die Entstehung der Gefahr – hier für das Tierwohl – eine vom Gesetzgeber einkalkulierte Folge einer gesetzlichen Regelung, muss sie grundsätzlich hingenommen werden (vgl. TK-StGB/Perron, 31. Aufl., StGB § 34 Rn. 35). Wer diesen Zustand verändern will, muss dies in politischen und öffentlichen Prozessen erreichen, darf sich aber grundsätzlich nicht das Material für entsprechende Debattenbeiträge durch Eingriffe in fremde Rechte beschaffen. Entsprechend kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass Videoaufnahmen, die ansonsten der Öffentlichkeit verborgene Umstände oder Vorgänge zeigen, ein besonders wirksames oder eindrückliches Mittel sind, um die öffentliche Debatte zu beeinflussen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass die Klägerin nicht bereit war, außenstehenden Dritten das Anfertigen von Videoaufnahmen zu gestatten.
Nichts anderes ergibt sich für den Fall, dass die Beklagte zu 1) davon ausging, dass das Betäubungsverfahren im Schlachthof der Klägerin fehlerhaft bzw. vorschriftswidrig angewendet wird. Das erste Eindringen in den Schlachthof im März 2024 vermochte dieser Aspekt nicht zu rechtfertigen, weil das subjektive Rechtfertigungselement Kenntnis von denjenigen Umständen voraussetzt, welche die Notstandslage begründen; jedenfalls müssen sichere Hinweise in diese Richtung vorliegen (vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl., § 34 Rn. 185; TK-StGB/Perron, 31. Aufl., StGB § 34 Rn. 48). Dass eine solche Kenntnis von konkreten Verstößen, zumindest aber sichere Hinweise hierauf vorgelegen hätten, hat die Beklagte zu 1) nicht im Einzelnen dargetan.
Ob der Beklagten zu 1) jedenfalls nach dem ersten Eindringen in den Schlachthof solche Hinweise vorlagen, ist ihrem Sachvortrag nicht im Einzelnen zu entnehmen. Zu beachten sind allerdings die als Anlage B14 vorgelegten Videoaufnahmen (siehe ergänzend auch Post vom 12.02.2025), die von Beginn an bis zu ca. Minute 2:19 den Zutrieb der Schweine zur Paternostergondel und auch den vorschriftswidrigen Einsatz des Zutrieb-Padels und das Einklemmen von Tieren in der Gondeltür zeigen, sowie später, etwa ab Minute 3:40 die Entblutung der Tiere und Störungen bzw. Verzögerungen in diesem Arbeitsschritt. Wann genau der Beklagten zu 1) diese Aufnahmen vorlagen, bleibt unklar. In der Klageerwiderung haben die Beklagten vorgetragen, die Aufnahmen stammten nicht aus dem den Beklagten vorgeworfenen Hausfriedensbruch. Damit konnte nach damaligem Stand des Verfahrens nur das Eindringen am TT.05.2024 oder am TT./TT.05.2024 gemeint sein; die Klageschrift erwähnte einen Hausfriedensbruch im März nicht. Lagen der Beklagten zu 1) die Aufnahmen aber bereits im März 2024 vor, war ein weiteres Einsteigen im Mai 2024 nicht mehr erforderlich. §§ 34 StGB, 904 BGB konnten es insofern nicht rechtfertigen, weitere oder bessere Aufnahmen zu fertigen.
Sobald die Aufnahmen vorlagen, wären diese zudem bei den zuständigen Aufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden vorzulegen gewesen. Bei der Anwendung von § 34 StGB muss sichergestellt bleiben, dass sich Private nicht in beliebigem Umfang unter Anmaßung der Befugnis zum Eingriff in fremde Rechte als Sachwalter öffentlicher Sicherheit und Ordnung betätigen; es bleibt beim Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen (vgl. BGH NJW 1993, 1869, 1870; MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2024, § 34 Rn. 73). An deren Stelle kann gefahrenabwehrendes Handeln einer Privatperson nicht schon dann treten, wenn behördliche Kontrollen und/oder Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nur selten und/oder lückenhaft stattfinden, sondern allenfalls dann, wenn der Verweis auf den Vorrang staatlichen Handelns aussichtslos wäre. Der Notstandstäter muss daher nicht nur über sicheres Wissen von den gefahrbegründenden Zuständen verfügen, sondern auch von ihrer rechtswidrigen behördlichen Duldung (MüKoStGB/Erb, 5. Aufl., § 34 Rn. 185). Dass dies hier konkret der Fall gewesen wäre, ist nicht dargetan. Die Beklagten berufen sich in der Berufungsbegründung zwar auf eine Studie zur strafrechtlichen Verfolgung von Tierschutzkriminalität (vgl. dort S. 27 ff., Bl. 92 ff. OLG). Die dortigen Ausführungen stehen aber, wie die Beklagten selbst erwähnen, in keinem Bezug zu den konkreten Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls.
Aufgrund vergleichbarer Erwägungen können auch nicht weitere (potenzielle) Verstöße gegen das TierSchG zur Rechtfertigung des Eindringens führen. Dass und warum die Beklagte zu 1) bereits vor dem ersten Eindringen in den Schlachthof Kenntnis davon gehabt hätte, dass Zutrieb und Entblutung unsachgemäß oder vorschriftswidrig erfolgen, ist nicht erkennbar. In der Berufungsbegründung (dort S. 23, Bl. 88 OLG) tragen die Beklagten vor, es habe eine Gefahr für einzelne Tiere bestanden, „denn mit den zeitlich vorhergehenden Video-Aufnahmen waren bereits diverse Tierrechtsverstöße in dem Schlachthof dokumentiert.“ Wenn die Verstöße bereits dokumentiert waren, erschließt sich aus dem Vortrag aber nicht, warum ein nochmaliges Eindringen erforderlich gewesen ist. Dies wird nur an anderer Stelle der Berufungsbegründung (dort S. 27, Bl. 92 OLG) pauschal behauptet. Dort heißt es: „Das (…) allein maßgebliche, beiden Beklagten vorgeworfene Betreten des Schlachthofs der Klägerin im Mai 2024 (…) war notwendig, um die dort installierten Video-Kameras, welche das tierschutzwidrige Geschehen im Betrieb der Klägerin aufzeichneten, samt Speichermedium mitzunehmen. Nur so konnten die Klägerin selbst, die Behörden und die Öffentlichkeit auf die bislang nicht dokumentierten Tierrechtsverstöße aufmerksam gemacht werden.“ Warum das als Anlage B14 vorgelegte Videomaterial, dass nach den Angaben beider Beklagter gerade nicht aus Mai 2024 stammt, nicht ausreichend gewesen sein soll, ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil nicht dargetan wird, welches Videomaterial im Mai 2024 noch zusätzlich beschafft worden ist. Insofern bleibt es auch hier dabei, dass vorhandenes Videomaterial den zuständigen Behörden vorzulegen gewesen wäre.
Aus der bereits begangenen widerrechtlichen Eigentumsstörung durch die Beklagte zu 1) folgt die für den Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Begehungsgefahr.
2. Verbreitungsverbot, LG Urteil zu I. 1. b)
Geringfügigen Erfolg hat die Berufung der Beklagten zu 1), soweit der Unterlassungsantrag betroffen ist. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1) im Ergebnis zu Recht verurteilt, die Verbreitung des unter der URL (…) veröffentlichten Videos zu unterlassen. Unbegründet ist der Unterlassungsantrag allerdings, soweit er die Handlungsform Verbreitenlassen mitumfasst.
a) Der Unterlassungsantrag der Klägerin ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Hinreichend bestimmt ist ein Unterlassungsantrag in der Regel, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH NJW 2026, 456 Rn. 23). Diesen Anforderungen entspricht der Unterlassungsantrag, der sich erstinstanzlich allein auf die konkrete Verletzungshandlung durch das über die URL (…) abrufbare Video bezog. Mit diesem Inhalt war klar bestimmt, welche Handlung der Beklagten zu 1) untersagt werden sollte. Hinsichtlich der im Antrag genannten Handlungsformen Verbreiten und Verbreitenlassen gelten die Ausführungen zu I. 1. a) bb) entsprechend.
b) Der Unterlassungsantrag ist begründet, soweit er das Verbreiten der Videoaufnahmen betrifft. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.
aa) Für die unter der URL (…) erfolgte Verbreitung des Videos ist die Beklagte zu 1) als Störerin verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn die Letztentscheidung über die Veröffentlichung des Videos bei dem Vorstand des Vereins GG lag.
(1) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft, jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Von der Norm erfasst wird sowohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat kausal verursacht hat, als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat (BGH GRUR 2016, 104 Rn. 34; GRUR-RS 2026, 5517 Rn. 46). Störer ist hiernach nicht nur derjenige, dessen Handlung selbst alle Merkmale des Verletzungstatbestandes unmittelbar erfüllt. Tat- oder Verursachungsbeiträge mehrerer Personen können sich stattdessen gegenseitig ergänzen und hierdurch die Störung herbeiführen (vgl. BGH GRUR 2009, 1093 Rn. 13; GRUR 2013, 751 Rn. 24; GRUR 2016, 104 Rn. 34; in älterer Rechtsprechung: BGH GRUR 1975, 208; GRUR 1976, 1198, 1199; GRUR 1994, 441, 443; NJW 2004, 762, 765; ferner v. Pentz, AfP 2014, 8, 15 f.; Löffler/Steffen/Schlüter, Presserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 638; BeckOK InfoMedienR/Söder, 51. Ed. 1.2.2026, BGB § 823 Rn. 73).
(2) Ausgehend hiervon ist die Beklagte zu 1) als Störerin für die Veröffentlichung des Videos auf (…) verantwortlich.
Die Beklagte zu 1) hat diese Veröffentlichung mitverfasst. Ein erster Mitwirkungsbeitrag ist darin zu sehen, dass sie die später veröffentlichten Aufnahmen beschafft hat. Es ist unstreitig, dass die Beklagte zu 1) im März 2024, am TT.05.2024 sowie am TT./TT.05.2024 in den Schlachthof eingestiegen ist und bei diesen Gelegenheiten auch die Videoaufnahmen entstanden sind. In dem Video, das in dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, auf den der Senat hier Bezug nimmt (Urteil LG 4 f., Bl. 270 f. LG), detailliert beschrieben wird, ist die Beklagte zu 1) in mehreren Einstellungen vor Ort zu sehen.
Hierauf beschränkte sich der Mitwirkungsbeitrag der Beklagten zu 1) allerdings nicht. Wie sich unmittelbar aus dem Inhalt des Videos ergibt, hat sie auch an der Erstellung des eigentlichen Videobeitrags mitgearbeitet. So enthält das Video Passagen, in denen die Beklagte zu 1) u.a. in einer studioartigen Umgebung zu sehen ist und das Eindringen in den Schlachthof und den Betäubungsvorgang kommentiert. Ihr Mitwirkungsbeitrag beschränkte sich insofern nicht auf die Tätigkeit einer unbeteiligten Moderatorin oder Kommentatorin. Das Videomaterial zeigt eigene Handlungen der Beklagten zu 1) vor Ort im Schlachthof der Klägerin; zugleich wird der Inhalt des Videos durch die Kommentierungen mitbestimmt. Die Beklagte zu 1) handelte damit aus der Sicht des angesprochenen Publikums als Protagonistin des gesamten Videobeitrages. Dass sie auf diese Weise zur (Mit-)Verfasserin des Videos geworden ist, zeigt deutlich die Kontrollüberlegung, was von dem Beitrag übrigbliebe, wenn man ihre Mitwirkungsbeiträge wegdächte. Es gäbe dann das unter (…) veröffentlichte Video faktisch nicht.
Aus dem Inhalt des Videos folgt zudem zur Überzeugung des Gerichts, dass dieses schon im Zeitpunkt der Herstellung für eine Veröffentlichung unter (…) bestimmt gewesen ist. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten zu 1) unterstellt, dass die Letztentscheidung über die Veröffentlichung nicht bei ihr selbst lag, sondern allein beim Vorstand des Vereins. Jedenfalls der Umstand, dass die Beklagte zu 1) in dem Video ein T-Shirt mit der Aufschrift GG trägt, drängt diese Schlussfolgerung derart nachdrücklich auf, dass es zur Entkräftung einer fundierten Gegendarstellung der Beklagten zu 1) dazu bedurft hätte, aus welchem anderen Grund ein gestalterisch aufbereitetes, ersichtlich für eine Veröffentlichung vorgesehenes und den Inhaber der Veröffentlichungshomepage bereits nennendes Video hergestellt worden ist.
Eine solche Gegenerklärung hat die Beklagte zu 1) nicht abgegeben. Sie ist insbesondere nicht in dem Schriftsatz vom 18.06.2025 (Bl. 235 ff. LG) oder der Berufungsbegründung (dort S. 37 ff., Bl. 102 ff. OLG) enthalten. Mit dem erstgenannten Schriftsatz hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, dass die Beklagten derzeit allein im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit für den Verein tätig seien und im Rahmen einzelner, konkret beauftragter Aufgaben eingebunden würden. Keiner der Beklagten verfüge über Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Öffentlichkeitsarbeit, der Inhalte der Webseite des Vereins oder anderer strategischer Entscheidungen von GG. Dieser Vortrag sagt nichts dazu aus, wie es zu der Entstehung des Videos gekommen ist und warum bei dieser Entstehung die Beklagte zu 1) in zentraler Rolle mitgewirkt hat. Solcher Vortrag ist auch nicht in der Berufungsbegründung nachgeholt worden, soweit es dort lediglich heißt (S. 38, Bl. 103 f.), die Beklagte zu 1) habe auf die Erstellung des Videos und die Veröffentlichung durch den Verein über ihre offensichtliche Mitwirkung als Protagonistin hinausgehend keinen maßgeblichen Einfluss gehabt. Eben hierauf stellt aber der Senat, ebenso wie das Landgericht, ab. Maßgeblich ist der Einfluss der Beklagten zu 1) auf die Herstellung des Videos, so wie er in dem Video dokumentiert und bzgl. der Beschaffung des Videorohmaterials unstreitig ist.
(3) Die vorbeschriebene Mitwirkungshandlung stellt sich auch bereits als unmittelbare Störungshandlung dar. Schon das Herstellen des Videomaterials und dessen Weitergabe an den Verein GG war Teil der Verbreitungshandlung, und zwar selbst dann, wenn die Entscheidung über die Veröffentlichung beim Vereinsvorstand lag.
Was unter einem Verbreiten zu verstehen ist, wurde bereits ausgeführt (vgl. unter I. 1. bb). Hiernach setzt der Begriff des Verbreitens nicht notwendigerweise eine unmittelbare Kenntnisnahme durch eine unbestimmte Personenzahl voraus. Verbreiten in diesem Sinne ist vielmehr schon die Weitergabe bzw. Entäußerung der Information zum Zwecke und in der Erwartung der Zugänglichmachung an einen unbestimmten Personenkreis.
Diese Schwelle hat die Beklagte zu 1) durch eigenes Tun überschritten. Die klägerische Behauptung, die Beklagte zu 1) verbreite das Videomaterial über den Verein GG, schließt die Behauptung mit ein, dass die Beklagte zu 1) das Videomaterial entweder in der Rohfassung an den Verein weitergegeben und dann in Abstimmung mit diesem die Endfassung des Videobeitrags hergestellt hat oder aber bereits die fertige Endfassung des Videos an den Verein übergeben hat. Diese Darstellung hat die Beklagte zu 1) nicht wirksam bestritten. Sie hat keine substanziellen Angaben dazu gemacht, wie der veröffentlichte Videobeitrag entstanden und an den Verein gelangt ist. Insbesondere hat sie nicht aufgezeigt, dass das Videorohmaterial oder die Videoendfassung ohne ihr Zutun an den Verein gelangt sein könnte und dies zudem ohne die Erwartung und Zwecksetzung geschehen wäre, dass das Video durch den Verein veröffentlicht wird. Standpunkt der Beklagten zu 1) ist stattdessen, dass es hierauf nicht ankomme, weil die Entscheidung über die Veröffentlichung beim Vereinsvorstand liege. Dies kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, bedeutet aber allenfalls, dass der Eintritt des Verbreitungserfolgs von der Veröffentlichungsentscheidung des Vereins abhing. Zu einer Weitergabe bzw. Entäußerung des Videomaterials durch die Beklagte zu 1) war es zum Zeitpunkt der Vorstandsentscheidung aber bereits gekommen und dies mit der offenkundigen Zwecksetzung, dass das Videomaterial durch den Verein verwendet wird.
bb) Zu keinem anderen Ergebnis gelangte man, wollte man die Beklagte zu 1) als mittelbare Störerin ansehen.
Als mittelbarer Störer kann verantwortlich sein, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung eines Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Ein Mitverursachungsbeitrag allein reicht zur Begründung der Verantwortlichkeit allerdings nicht aus; vielmehr bedarf die Zurechnung der fremden Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung. Diese besteht in der Regel in der Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten. Die Beurteilung, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen eine Prüfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und Aufgabenstellung des in Anspruch Genommenen und die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Letztlich geht es dabei um den Zuschnitt von Verantwortungsbereichen (BGH GRUR-RS 2026, 5517 Rn. 49 f.).
Gemessen hieran ist die Beklagte zu 1) jedenfalls mittelbare Störerin. Ihr Handeln kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Veröffentlichung des Videos auf (…) entfiele. Die Weitergabe des Videomaterials war – etwas anderes trägt auch die Beklagte zu 1) nicht vor – darauf angelegt, die Veröffentlichung zu ermöglichen. Hierdurch verhielt sich die Beklagte zu 1) pflichtwidrig, weil erst die Weitergabe das spezifische Risiko schuf, dass das rechtswidrig beschaffte Videomaterial in rechtsverletzender Weise (siehe hierzu sogleich unter B. II. 2. c)) weiterverbreitet wurde. Objektiv war es indes Sache der Beklagten zu 1), die aus der bereits rechtsverletzenden Beschaffung des Videomaterials resultierende Gefahr einer rechtsverletzenden Weiterverbreitung zu unterbinden.
Der Zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 1) und der Veröffentlichung auf (…) wird auch nicht dadurch unterbrochen, dass es für die Veröffentlichung selbst noch einer Entscheidung des Vereins bedurfte. Das eigenverantwortliche Handeln eines Dritten schließt eine Haftung als mittelbarer Störer nicht automatisch aus; das Zusammenwirken mehrerer Mitwirkungsbeiträge unterschiedlicher Personen ist vielmehr gerade kennzeichnend für diese Fallkonstellation. Es greift daher auch der Einwand der Beklagten zu 1) zu kurz, es sei allein Sache des Vereinsvorstands gewesen, eigenverantwortlich über die Veröffentlichung des Videos zu entscheiden. Diese Entscheidung mag dort zu treffen gewesen sein. Sie bezog sich aber, anders als z.B. bei einer eigenständigen Folgeberichterstattung durch ein Presseorgan (vgl. BGH GRUR-RS 2026, 5517 Rn. 51), nicht auf die Prüfung und Entschließung, ob eine fremde Meldung/Äußerung zum Gegenstand eigener Berichterstattung gemacht wird. Das unter (…) veröffentlichte Video berichtete in diesem Sinne nicht über stattgehabte oder andernorts vorgefundene Ereignisse, Vorgänge, Tätigkeiten oder Äußerungen eines Dritten. Die Veröffentlichung machte sich stattdessen das Videomaterial und die Äußerungen der Beklagten zu 1) in dem Videobeitrag zu eigen, was seinen sinnfälligen Ausdruck darin findet, dass die Beklagte zu 1) in dem Video ein T-Shirt mit dem Vereinsnamen trägt. Es steht insofern nicht ein Handeln der Beklagten zu 1) selbstständig und klar getrennt neben einem klar unterscheidbaren Handeln des Vereins. Die Mitwirkungshandlungen beider Akteure ergänzen und vervollständigen sich vielmehr, mag auch die Veröffentlichungsentscheidung selbst beim Vereinsvorstand gelegen haben.
c) Die unter (…) verbreiteten Videoaufnahmen haben die Klägerin widerrechtlich in ihren Rechten verletzt.
aa) Ebenso wie mit den Videoveröffentlichungen auf dem Instagram-Kanal (…) ging mit der Veröffentlichung des Videos auf (…) sowohl ein Eingriff in das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Klägerin als auch ein Eingriff in deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einher. Insofern gelten hier die Ausführungen unter B. I.1. b) bb) entsprechend. Zu ergänzen ist, dass die Identität der Klägerin auch schon bei der Veröffentlichung auf der Vereinshomepage erkennbar gewesen ist. Anders als im Zusammenhang mit den Veröffentlichungen via Instagram wurde sie zwar nicht ausdrücklich benannt. Ihre Erkennbarkeit ergibt sich aber aus den Umständen. Insoweit hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine Erkennbarkeit für einzelne Empfänger, die aufgrund sonstiger Kenntnisse aus dem beruflichen oder persönlichen Umfeld der Klägerin diese identifizieren können, genügt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3619, 3620; BGH NJW 2023, 769 Rn. 28; NJW 2024, 747 Rn. 22). Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (Urteil LG, S. 14 f.; Bl. 280 f.) teilt der Senat.
bb) Der Eingriff in die genannten Rechte der Klägerin war rechtswidrig. Die gebotene Abwägung fällt auch an dieser Stelle zu ihren Gunsten aus.
Dabei gelten im Grundsatz diejenigen Erwägungen, die bereits im Zusammenhang mit den rechtsverletzenden Instagram-Posts dargelegt worden sind. Insofern wird auf die obigen Ausführungen (B. I. 2. b)) Bezug genommen, dies aber mit den nachstehenden Ergänzungen und Modifikationen.
Die hier anzustellende Abwägung betrifft nicht den Beklagten zu 2), sondern die Beklagte zu 1). Ein entscheidungserheblicher Unterschied ergibt sich hieraus indes nicht, weil die Beklagte zu 1) die in dem Video zu sehenden Aufnahmen in rechtswidriger Weise beschafft hat. Die hieran anknüpfenden Erwägungen gelten daher in entsprechender Weise.
Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die unter (…) veröffentlichten Aufnahmen in einem anderen Kontext stehen als die bereits erörterten Instagram-Posts. Letztere betrafen auch die juristische Gesamtauseinandersetzung zwischen den Beklagten und der Klägerin. Im Mittelpunkt der hier betroffenen Veröffentlichung stand hingegen allein die Nutzung der CO2-Betäubungsmethode im Schlachthof der Klägerin und deren Folgen. Für die Beklagte zu 1) kann daher nicht in die Abwägung eingestellt werden, dass es ihr maßgeblich um die öffentliche Diskussion der (weiteren) Frage ging, ob und in welchem Ausmaß eine Rechtsverfolgung der Klägerin hinzunehmen oder einzuschränken ist.
Andererseits ist zu beachten, dass die Abwägung die Veröffentlichung eines Videos betrifft, die über die Homepage des Vereins GG erfolgt ist. Auch dessen Rechte sind daher im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmen. Insbesondere kann sich auch der Verein auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen (vgl. BVerfG NJW 2013, 217 ff.) und damit darauf, dass die Verbreitung der rechtswidrig beschafften Aufnahmen in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG fällt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwar die Gestaltung des Videos, insbesondere die Verwendung des Vereinsnamens, nahelegt, dass der Verein in die Erstellung des Videos eingebunden war. Konkrete Feststellungen hierzu sind allerdings nicht möglich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen bzw. festzustellen, dass der Verein die rechtswidrige Beschaffung der Aufnahmen beauftragt bzw. sie anderweitig veranlasst hat oder an ihr beteiligt gewesen ist.
Ebenso ist allerdings zu beachten, dass die Beklagte zu 1) durch die Beschaffung der Videoaufnahmen, die Erstellung des Videobeitrags und dessen Weitergabe an den Verein eigene Verletzungshandlungen und eine eigene Verbreitungshandlung vorgenommen hatte. Mit letzterer ging bereits ein Eingriff in die Rechte der Klägerin einher, weil die Weitergabe des Videos zum Zwecke der Veröffentlichung erfolgte und die Beklagte zu 1) die Entscheidung hierüber nicht mehr allein in der Hand hatte. Hinzu kommt, dass es bei der sich anschließenden Veröffentlichung auf der GG-Homepage nicht um eine sachlich distanzierte Berichterstattung über Tätigkeiten und Ansichten der Beklagten zu 1) handelte. Aus der Sicht der angesprochenen Empfänger bzw. eines objektiven Dritten hat der Verein insofern nicht „lediglich“ über fremde Inhalte berichtet; er hat sich stattdessen die Inhalte des Videobeitrags zu eigen gemacht. Wie bereits ausgeführt, vervollständigten bzw. ergänzten sich dabei die Beiträge der Beklagten zu 1) und des Vereins zu einer Veröffentlichung, die von Empfängerseite nur als gemeinsamer Beitrag wahrgenommen werden konnte. Nicht maßgeblich bestimmt wird diese Wahrnehmung nämlich dadurch, wer formal die Letztentscheidung über die Veröffentlichung auf der Homepage getroffen hat. Macht sich aber der Verein den Beitrag der Beklagten zu 1) auf diese Weise zu eigen, tritt die rechtswidrige Beschaffung des Videomaterials nicht derart in den Hintergrund, dass die Rechte der Klägerin und ebenso das Allgemeininteresse an der Einhaltung der Rechtsordnung hinter die Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit des Vereins zurücktreten müssen.
d) Unbegründet ist der Unterlassungsantrag der Klägerin hingegen, soweit er sich dem Wortlaut nach auf die Handlungsform Verbreitenlassen erstreckt. Ein Anspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus. Der Unterlassungsantrag erfasste inhaltlich allein die konkrete Verletzungshandlung und hiermit die Veröffentlichung der Videoaufnahmen unter der URL (…). Bei dieser konkreten Verletzungshandlung handelt es sich jedoch um eine der Beklagten zu 1) als Störerin zurechenbare Verbreitung der konkreten Videoaufnahmen, nicht um ein Verbreitenlassen. Hiervon ist unausgesprochen auch das Landgericht ausgegangen, welches in den Entscheidungsgründen allein auf ein Verbreiten abstellt (vgl. Urteil LG, unter 2., 2. a), 2 a) bb), Bl. 280 ff. LG). Beide Handlungsformen können auch nicht synonym verstanden werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Teilabweisung der Unterlassungsklage. § 308 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen, weil es insofern nicht um das Einführen einer anderen Verletzungsform in den Rechtsstreit geht.
3. Feststellung Schadensersatzpflicht, LG Urteil zu I. 2.
Teilweisen Erfolg hat die Berufung der Beklagten zu 1), soweit der Feststellungsantrag der Klägerin betroffen ist. Zudem gibt das Rechtsmittel Gelegenheit, den Wortlaut des Tenors präzisierend neu zu fassen, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung einherginge.
a) Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Die haftungsbegründenden Ereignisse sind hinreichend bestimmt bezeichnet. Der Antrag nennt diese zwar nicht ausdrücklich, nimmt aber Bezug auf die vorangestellten Unterlassungsanträge und dort auf die die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlungen. Als haftungsbegründende Ereignisse werden damit die Hausfriedensbrüche durch die Beklagte zu 1) herangezogen. Diese ist unstreitig im März 2024, am TT.05.2024 und in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024 in das Betriebsgelände der Klägerin eingedrungen. Die zweite haftungsbegründende Handlung ist das Verbreiten des Videos unter der URL (…). Wie die Bezugnahme des Feststellungsantrags auf die Unterlassungsanträge verdeutlicht, werden die Haftungsereignisse auch nicht alternativ als Klagegründe geltend gemacht, sondern – ebenso wie die Unterlassungsanträge zu I. 1. a) und I. 1. b) – kumulativ. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse liegt vor, weil wiederum die Verletzung absoluter Rechte betroffen ist.
b) In der Sache ist der Feststellungsantrag weitgehend begründet.
aa) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB und den §§ 823 Abs. 2 BGB, 123 Abs. 1 StGB, soweit das Betreten des Schlachthofgeländes betroffen ist. Die Beklagte zu 1) hat im März 2024, am TT.05.2024 und in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024 widerrechtlich das Schlachthofgelände und ebenso widerrechtlich das dortige Betriebsgebäude betreten. Hiermit ging ein vorsätzliches Eindringen im Sinne von § 123 Abs. 1 StGB einher (vgl. TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl., § 123 Rn. 14). Zugleich liegt in dem Eindringen eine vorsätzliche Eigentumsverletzung.
Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich dem Grunde nach zudem, soweit die Verbreitung des Videos unter der URL (…) betroffen ist. Eine von der Beklagten zu 1) begangene Rechtsverletzung liegt vor, weil sie selbst das Video als unmittelbare Störerin verbreitet hat; hierin liegt zugleich eine täterschaftlich begangene unerlaubte Handlung. Das für die Schadensersatzhaftung notwendige Verschulden liegt ebenfalls vor. Die Beklagte zu 1) hat die Verbreitungshandlung vorsätzlich begangen. Beschaffung und Weitergabe des Videomaterials waren ebenso wie die Mitwirkung an der Erstellung des Videobeitrags auf die Veröffentlichung unter (…) ausgerichtet und insofern vom Willen der Beklagten zu 1) getragen.
Kein Anspruch auf Schadensersatz besteht allerdings, soweit die Handlungsform Verbreitenlassen betroffen ist. Es kann, wie bereits ausgeführt, nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) eine solche Handlung begangen hat. Insoweit scheidet (auch) die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung aus.
bb) Von der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts hängt die Begründetheit des Feststellungsbegehrens nicht ab. Ist – wie hier – ein absolut geschütztes Recht verletzt und ein hieraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten, hängt die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden nicht von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ab (BGH NJW 2018, 1242 Rn. 49). Hier hat die Klägerin aber bereits einen Vermögensschaden erlitten, weil ihr ersatzfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden sind (sogleich unter B. II. 4.). Dass es sich hierbei um Nebenforderungen (§ 4 Abs. 1 ZPO) handelt, ist unbeachtlich. Materiell-rechtlich handelt es sich um eine von § 249 BGB erfasste Vermögenseinbuße.
4. Rechtsanwaltskosten, LG Urteil zu I. 3.
Teilweise Erfolg hat die Berufung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten. Der Anspruch der Klägerin besteht zwar, dies aber nicht in der eingeklagten Höhe.
Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin wegen des Eindringens in den Schlachthof und des Verbreitens des Videos unter (…) zu Schadensersatz verpflichtet. Der Ersatzanspruch erstreckt sich auch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 29.11.2024 und die dortige Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Diese bezog sich unter Ziffer 1. (1) auf das Betreten des klägerischen Betriebsgeländes und unter Ziffer 1. (2) auf die Veröffentlichung unter der URL (…) (vgl. Bl. 18 Anlagenband Klägerin). Dieser Inhalt deckte sich mit dem erstinstanzlichen Klagebegehren aus den Klageanträgen zu I. 1. a) und b).
Geltend macht die Klägerin ausweislich der Klagebegründung (Bl. 21 LG) eine 0,65 Gebühr gem. Nr. 2300, 1008 VV RVG, bezogen auf die geltend gemachten Unterlassungsansprüche. Zu hoch angesetzt ist hierbei allerdings der Gegenstandswert, den die Klägerin mit 50.000 € bemisst. Für das begehrte Betretungsverbot ist ein Wert in Höhe von 5.000 € angemessen und ausreichend, für das Unterlassungsbegehren bezogen auf die Videoveröffentlichung ein solcher in Höhe von 30.000 €. Wegen der Einzelheiten der Wertbemessung wird Bezug genommen auf die Ausführungen zum Streitwert (s.u.). Im Ergebnis ergibt sich damit ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von 693,40 €. Die Erstattung von Umsatzsteuer kann die Klägerin nicht verlangen; sie ist vorsteuerabzugsberechtigt.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Das Aufforderungsschreiben selbst enthielt zwar keine bezifferte Zahlungsaufforderung, wohl aber der mitübersandte Entwurf der Unterlassungserklärung.
III. Berufung des Beklagten zu 2)
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat ebenfalls nur in geringen Umfang Erfolg.
Die Berufung des Beklagten zu 2) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ebenso wie für die Beklagte zu 1) gilt auch hier, dass sich das Rechtsmittel nur auf den Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung bezieht.
1. Betretungsverbot, LG Urteil zu II. 1.
Soweit das Betretungsverbot betroffen ist, ist die Berufung unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Insoweit ist die zulässige Klage begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1, 903 S. 1 BGB zu. Der Beklagte zu 2) hat in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024 das Schlachthofgelände betreten und ist in das dortige Betriebsgebäude eingedrungen. Beide waren nach dem offenkundigen Willen der Klägerin nicht für das Betreten durch betriebsfremde Personen bestimmt, ebenso wenig für deren Aufenthalt. Mit dem Betreten und Eindringen gegen den Willen der Klägerin ging eine Eigentumsverletzung einher. Dieser Eingriff in das klägerische Eigentum war rechtswidrig. Auch der Beklagte zu 2) kann sich nicht auf die §§ 34 StGB, 904 BGB berufen. Es gelten die Ausführungen zu B. II. 1. entsprechend.
2. Feststellung Schadensersatzpflicht, LG Urteil II. 2.
Ebenfalls unbegründet ist die Berufung, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Beklagte zu 2) dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt. Insofern gelten die Ausführungen zu B. II. 3. a) entsprechend. Soweit der Senat in zweiter Instanz eine Klarstellung zum Feststellungsbegehren für erforderlich gehalten hat, ergab sich diese Notwendigkeit erst daraus, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz ihr Unterlassungsbegehren deutlich weiter gefasst hat als noch erstinstanzlich geschehen. Hieraus resultierten Unklarheiten, die zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht bestanden.
In dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang ist der Feststellungsantrag auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB und den §§ 823 Abs. 2 BGB, 123 Abs. 1 StGB. Der Beklagte zu 2) hat in der Nacht vom TT. auf den TT.05.2024 widerrechtlich das Schlachthofgelände und ebenso widerrechtlich das dortige Betriebsgebäude betreten. Hiermit ging ein vorsätzliches Eindringen im Sinne von § 123 Abs. 1 StGB einher und ebenso eine vorsätzliche Eigentumsverletzung.
Soweit der Senat im Tenor der vorliegenden Entscheidung das haftungsbegründende Ereignis ausdrücklich bezeichnet, handelt es sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung. Das Urteil des Landgerichts war unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe in demselben Sinne zu verstehen (vgl. dort S. 21 f. unter 3., Bl. 287 f. LG).
Von der Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadenseintritts hängt die Begründetheit des Feststellungsbegehrens nicht ab. Die Klägerin hat bereits einen Vermögensschaden erlitten, weil ihr auch im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2) ersatzfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden sind (vgl. sogleich).
3. Rechtsanwaltskosten, LG Urteil zu II. 3
Teilweise begründet ist die Berufung, soweit die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten betroffen sind.
Der Beklagte zu 2) ist der Klägerin wegen des Eindringens in den Schlachthof zu Schadensersatz und damit zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Aufforderungsschreiben vom 29.11.2024 und die dortige Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Ersatzfähig sind aber nur die auf das Betretungsverbot entfallenden Kosten. Bei einer 0,65 Gebühr gem. Nr. 2300, 1008 VV RVG und einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 5.000 € – für die Abmahnung bezüglich des Betretungsverbots ergibt sich ein Ersatzbetrag in Höhe von 237,10 € exkl. USt.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Das Aufforderungsschreiben selbst enthielt zwar keine bezifferte Zahlungsaufforderung, wohl aber der mitübersandte Entwurf der Unterlassungserklärung.
IV. Nebenentscheidungen / Zulassung Revision
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO. Sie berücksichtigt Anzahl und Wert der geführten Einzelangriffe und das hierauf bezogene Unterliegen und Obsiegen. Die unterschiedlichen Kostenquoten für die erste und zweite Instanz ergeben sich daraus, dass im Rahmen der klägerischen Berufung über weitergehende Rechtsschutzbegehren zu entscheiden war, dies aber nur im Streitverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 1, Nr. 11, 709, 711 ZPO. Soweit der Tenor zu I. 1. b) betroffen ist, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl., ZPO § 1 Rn. 53). Ein Fall von § 713 ZPO liegt nicht vor. Mit Blick auf § 544 Abs. 2 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht unzweifelhaft ausgeschlossen (vgl. Zöller/Herget, 36. Aufl., § 713 ZPO, Rn. 3).
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 04.05.2026 und 20.05.2026 hat der Senat zu Kenntnis genommen. Ihr Inhalt gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Ein Zulassungsgrund ergibt sich nicht aus § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Der BGH hat bereits, anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 1984, 1741 „Wallraff“), Leitsätze für die hier entscheidungserheblichen Gesetzesbestimmungen aufgestellt, so dass es nicht ganz oder teilweise an einer richtungweisenden Orientierungshilfe fehlt. Dies gilt insbesondere für die Frage, nach welchen rechtlichen Maßstäben die Zulässigkeit der Verbreitung von rechtswidrig beschafften Videoaufnahmen zu beurteilen ist. Dem Urteil des BGH vom 10.04.2018 zu Az. VI ZR 396/16 (= NJW 2018, 2877) lassen sich die maßgeblichen Vorgaben und Leitsätze entnehmen. Diese selbst machen deutlich, dass schematische Lösungen in Fällen der vorliegenden Art nicht in Betracht kommen, sondern es stets auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt. Die Maßstäbe für dessen Beurteilung sind aber verfassungsgerichtlich und höchstrichterlich ausformuliert.
Ein Zulassungsgrund ergibt sich auch nicht aus § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Die von den Beklagten unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Köln (GRUR-RS 2024, 22503) geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, also ausdrücklich oder sinngemäß einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der sich mit dem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (MüKoZPO/Krüger, 7. Aufl., ZPO § 543 Rn. 14). Dies ist hier nicht der Fall. Von bisheriger Rechtsprechung abweichende Rechtssätze stellt die hier vorliegende Entscheidung nicht auf. Dies gilt auch in Bezug auf die erwähnte Entscheidung des OLG Köln.
V. Streitwert
1. Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren setzt der Senat in Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG fest auf 110.000 €. Die auf die Nebenforderungen entfallenden Klageanträge sind nicht werterhöhend.
Für die Klageanträge zu I. 1. a) und II. 1. a) hält der Senat einen Wert in Höhe von je 5.000 € für angemessen, §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist das Interesse der Klägerin an der Abwehr der Eigentumsstörung. Dieses ist mit 5.000 € ausreichend bewertet. Es liegt zwar Wiederholungsgefahr vor. Das Maß dieser Gefahr ist indes gering, weil die Beklagten über (für ihre Zwecke) ausreichendes Videomaterial verfügen. Zudem ist es zu einer konkreten Beeinträchtigung der Betriebsabläufe nicht gekommen.
Den Wert der Klageanträge zu I. 1. b) und II. 1. b) bemisst der Senat gem. § 48 Abs. 2 GKG mit je 30.000 €. Hiernach sind insbesondere Umfang und Bedeutung der Sache zu berücksichtigen. Stützt sich – wie hier – der Unterlassungsanspruch auf eine bereits begangene Verletzung, ist das Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße entscheidend, welches durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit bestimmt wird. Das Gefährdungspotential ist allein mit Blick auf das konkrete Streitverhältnis zu bestimmen. Für generalpräventive Erwägungen ist kein Raum. Schließlich darf das Gesamtgefüge der Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstände nicht aus den Augen verloren werden (s.a. BGH NJW-RR 2025, 382 Rn. 14). Maßgeblich für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, § 40 GKG.
Für Fälle der Persönlichkeitsrechtverletzung existieren zwar keine festgelegten Werte. Es hat sich aber eine gewisse Standardisierung herausgebildet. Die festgesetzten Streitwerte liegen häufig in einem Rahmen von 5.000 € bis 50.000 € je Äußerung oder Bildnisverbreitung (siehe Götting/Schertz/Seitz PersönlichkeitsR-HdB/Frauenschuh, 2. Aufl., § 53. Rn. 55; Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rn. 16.127a). Die hier betroffenen Klageanträge, die bei Klagerhebung weiter gefasst waren und auch Veröffentlichungen außerhalb der Homepage (…) erfassen sollten, liegen etwa im mittleren Bereich des genannten Korridors. Werterhöhend wirkt sich aus, dass die Veröffentlichung bei (…) nicht nur aus Einzelaufnahmen bestand, sondern aus einem redaktionell bearbeiteten und geschnittenen Videobeitrag. Dessen kommunikative Wirkung und Bedeutung ging über eine Einzeläußerung hinaus. Zudem erfolgte die Verbreitung über das Internet und richtete sich damit potenziell an einen unüberschaubar großen Personenkreis. Ein Wert in Höhe von je 30.000 € bildet in der Gesamtschau die Bedeutung der Anträge angemessen ab. Die nachträgliche Antragsbeschränkung auf die konkrete Verletzungshandlung unter (…) war für die Bemessung des Streitwertes nicht entscheidend.
Die Klageanträge zu I. 2. und II. 2. bemisst der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht insgesamt mit 40.000 €. Maßgeblich sind die §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Interesse der Klägerin (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 23. Aufl., ZPO § 3 Rn. 27). Diese macht geltend, dass ihr bisher Schäden in einer Größenordnung von 98.000 € entstanden seien. Von diesem Betrag hat das Landgericht zu Recht einen Abschlag gemacht und diesen deutlich höher angesetzt als 20 %. Zu berücksichtigen ist, dass sich das konkrete wirtschaftliche Interesse nicht nur nach der Höhe des Schadens bemisst, sondern auch danach, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts sowie einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Beklagten ist (BGH NJW-RR 1991, 509; NJW 2023, 3584 Rn. 17).
Die vorgenannten Werte sind zusammenzurechnen, vgl. § 39 Abs. 1 GKG. Ausgenommen sind die Feststellungsanträge. Bezüglich dieser liegen, weil die Beklagten in der Sache als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden, wirtschaftlich identische Ansprüche vor (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 52. Ed. 01.03.2026, GKG § 39 Rn. 22).
2. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzt der Senat fest auf 110.000 €.
Auf den Berufungsantrag zu I. 1. b) entfällt ein Wert von 30.000 €. Der Antrag geht über die konkrete Verletzungsform hinaus und soll u.a. auch Veröffentlichungen via Instagram auf dem Kanal (…) erfassen, ohne allerdings hierauf beschränkt zu sein. Insofern deckt er sich mit dem zu Beginn der ersten Instanz gestellten Unterlassungsantrag.
Auf den Berufungsantrag zu I. 2. entfällt ein Wert in Höhe von geschätzt 20.000 €. Die zweitinstanzlich noch begehrte Feststellung betrifft vorrangig Schäden, die aus den genannten Videoveröffentlichungen entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden. Mit diesem Gegenstand reicht der Antrag – soweit die Videoveröffentlichung betroffen ist – nicht über den ursprünglichen Klageantrag zu II. 2 hinaus. Bei Klageeinreichung beschränkte sich dieser nicht allein auf die Veröffentlichung unter (…). Soweit die Klägerin eine Mehrzahl von Verletzungshandlungen geltend gemacht hat, führt dies nicht automatisch zu einer Vervielfachung des Streitwertes. Entscheidend bleibt, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Werthäufung vorliegen muss (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. Oktober 2022 – 5 U 17/22 -, Rn. 35, juris). Insofern kam nicht in Betracht, die konkrete Anzahl der Verletzungshandlungen mit einem auf die Einzelverletzung entfallenden Betrag zu multiplizieren. Stattdessen schätzt der Senat, dass dem widerrechtlichen Eindringen einerseits und den rechtsverletzenden Verbreitungshandlungen andererseits eine annähernd gleiche schadensstiftende Bedeutung zukommt. Es ist nicht hinreichend konkret mess- oder bestimmbar, welcher der einzelnen Verletzungshandlungen größeres Gewicht zukommt. So sind zwar erst durch die Verbreitungshandlungen Informationen an die Öffentlichkeit gelangt; dies war aber wiederum durch die Hausfriedensbrüche erst möglich geworden.
Die von den Berufungen der Beklagten erfassten Gegenstände decken sich mit den erstinstanzlichen Verurteilungen. Hierauf entfällt ein Wert von 80.000 € (Betretungsverbot: 2 x 5.000 €; Unterlassung Videoverbreitung: 30.000 €; Feststellungsanträge: 40.000 €).
Die Werte sind teilweise zusammenzurechnen, § 39 Abs. 1 GKG. Dies gilt für den Unterlassungsantrag der Klägerin (30.000 €), das zweitinstanzliche Feststellungsbegehren der Klägerin (20.000 €) und die von den gegnerischen Berufungen umfassten Unterlassungsverurteilungen (2 x 5.000 € + 30.000 €). Weiter hinzuzurechnen ist der auf die gesamtschuldnerische Feststellungsverurteilung entfallende Wert der Berufungen der Beklagten, den der Senat schätzweise mit 20.000 € bemisst.

