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Schlachthof-Aufnahmen: Unterlassung trotz Tierschutz-Argument

Heimlich Kameras installiert, Tierquälerei dokumentiert – das Material zeigt: korrekte CO2-Betäubung. Gilt der Schutz von Tieren als Notstand, wenn der Filmende Hausfriedensbruch begeht?
Dunkel gekleidete Person klettert nachts mit Videokamera über einen hohen Metallzaun eines Industriegeländes.
Ein Mann klettert über einen Zaun auf ein abgesperrtes Industriegelände. Das Verbotsschild weist deutlich auf Zutrittsverbot hin. Rechtswidrig beschaffte Videoaufnahmen von Betriebsgeländen rechtfertigen laut OLG Oldenburg keinen allgemeinen Notstand. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 U 45/25

Das Wichtigste im Überblick

Gericht bestätigt Unterlassung und Schadensersatz wegen heimlicher Schlachthof-Aufnahmen und Verbreitung.
  • Beklagte dürfen das Betriebsgelände nicht mehr betreten.
  • Das Gericht verbietet auch die konkrete Verbreitung heimlicher Aufnahmen.
  • Die Klägerin bekommt Schadensersatz wegen Eindringens und Veröffentlichung.
  • Allgemeine Kritik schützt nicht jede heimliche Aufnahme und Veröffentlichung.
  • Weitere Forderungen wies das Gericht teilweise ab.

  • Gericht: OLG Oldenburg (Oldenburg)
  • Datum: 28.04.2026
  • Aktenzeichen: 13 U 45/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Unterlassung, Schadensersatz, Persönlichkeitsrecht, Eigentumsschutz
  • Relevant für: Betreiber, Aktivisten, Mediennutzer, Unternehmen mit Videoaufnahmen

Darf man zum Filmen in den Schlachthof eindringen?

Ein Betriebsgelände zu betreten, ohne dass der Inhaber es erlaubt, verletzt dessen Eigentum – daran ändert auch ein noch so gut gemeinter Zweck nichts. Die Rechtsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch bilden die §§ 1004 Abs. 1, 903 Satz 1 BGB. Wer sich auf einen rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB oder § 904 BGB beziehungsweise § 228 BGB berufen will, muss eine Notstandshandlung vorweisen, die geeignet, erforderlich und von einem subjektiven Rechtfertigungswillen getragen ist – zudem hat staatliches Handeln grundsätzlich Vorrang. Das bedeutet konkret: Ein rechtfertigender Notstand liegt als rechtliche Ausnahme nur dann vor, wenn jemand absichtlich eine fremde Regel oder ein Recht bricht, weil dies der objektiv einzige Weg ist, ein wesentlich wichtigeres Rechtsgut vor einer akuten Gefahr zu retten. Eine Haftung setzt dabei stets voraus, dass ein absolut geschütztes Recht wie das Eigentum tatsächlich verletzt wurde.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zeigt, wie diese Grundsätze in der Praxis angewendet werden. Zwei Beklagte drangen im März und Mai 2024 mehrfach ohne Erlaubnis auf das umzäunte Betriebsgelände eines Schlachthofbetreibers ein und verletzten damit dessen Eigentum – das Gericht verurteilte beide zur Unterlassung des Betretens. Die Beklagte zu 1) hatte argumentiert, ihr Eindringen sei nach § 34 StGB und § 228 BGB gerechtfertigt gewesen, weil im Betrieb Tierschutzverstöße stattfänden und keine ausreichende behördliche Kontrolle bestehe. Das Oberlandesgericht verwarf diese Rechtfertigung vollständig: Die verwendete CO2-Betäubung ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eine gesetzlich zulässige Methode, und ein an sich rechtmäßiger Betriebsablauf darf nicht zum Anlass genommen werden, unbefugt Material für öffentliche Debatten zu beschaffen. Auch der Verweis auf ein angebliches Versagen der Behörden half nicht weiter – die Beklagte hatte vor ihrem Eindringen keine sicheren Erkenntnisse über eine rechtswidrige behördliche Duldung, und bloße Vermutungen über Untätigkeit reichen für eine Rechtfertigung nicht aus.

Ein an sich rechtmäßiger Betriebsablauf darf nicht zum Anlass genommen werden, unbefugt Material für öffentliche Debatten zu beschaffen. […] Der Rahmen des rechtlich Zulässigen wird hierdurch nicht verschoben. – so das Oberlandesgericht Oldenburg

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das unbefugte Eindringen in ein Betriebsgelände zur Beschaffung von Bildmaterial rechtfertigt sich nicht aus Notstand, wenn die dokumentierten Betriebsabläufe gesetzlich zulässig sind und vorab keine sicheren Erkenntnisse über ein rechtswidriges behördliches Duldungsverhalten vorliegen.
  2. Wer heimlich angefertigtes Aufzeichnungsmaterial beschafft, es inhaltlich aufbereitet und gezielt zur Veröffentlichung an Dritte weitergibt, haftet für die spätere Verbreitung als Störer auf Unterlassung, auch wenn die formale Letztentscheidung über die Publikation bei einer anderen Stelle liegt.
  3. Ein pauschales Verwertungsverbot für rechtswidrig beschaffte Informationen scheidet aus; wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit bedarf die Zulässigkeit einer Veröffentlichung stets einer konkreten Einzelfallabwägung der widerstreitenden Interessen.
Infografik (Gegenüberstellung): Betreten des Betriebsgeländes strikt verboten, Verbreiten der Aufnahmen unterliegt Einzelfallabwägung
Heimlich gefilmt: Betreten verboten, Verbreiten nur nach Abwägung
Praxis-Hürde: Rechtfertigender Notstand bei Undercover-Recherchen

Wer heimlich Betriebsgelände betritt, um Missstände aufzudecken, beruft sich oft auf einen „rechtfertigenden Notstand“. Das Gericht stellt hier eine hohe Hürde auf: Diese Rechtfertigung greift nicht, wenn die beobachteten Abläufe gesetzlich erlaubt sind und der Eindringling lediglich vermutet, dass Behörden bei der Kontrolle versagen. Ohne sichere Erkenntnisse über eine rechtswidrige behördliche Duldung vor der Tat bleibt das Eindringen rechtswidrig – zumal staatliche Kontrollen grundsätzlich Vorrang vor Eigenmacht haben.

Wer haftet auf Unterlassung wegen rechtswidriger Aufnahmen?

Verbreitungsverbote stützen sich auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Bei der Haftungsfrage unterscheidet die Rechtsprechung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Störern – wer selbst handelt, haftet unmittelbar, wer die Handlung eines Dritten ermöglicht oder fördert, mittelbar. Ein Unterlassungsanspruch setzt zusätzlich voraus, dass eine Wiederholungs- oder zumindest eine Erstbegehungsgefahr besteht. Das bedeutet konkret: Es muss die ernsthafte Befürchtung vorliegen, dass der Rechtsverletzer dieselbe verbotswidrige Handlung künftig noch einmal betreibt (Wiederholungsgefahr) oder dass eine bereits greifbar drohende Verletzung überhaupt zum ersten Mal stattfindet (Erstbegehungsgefahr).

Diese Abgrenzung war entscheidend für die Frage, wer für die Verbreitung des heimlich gedrehten Materials verantwortlich ist. Die Beklagte zu 1) wurde zur Unterlassung verurteilt, weil sie das Material selbst beschafft, den Videobeitrag mitgestaltet, ihn kommentiert und zur Weitergabe an den Verein GG e.V. bestimmt hatte – damit war sie jedenfalls Störerin im Sinne der genannten Vorschriften. Sie hatte vorgetragen, nicht haftbar zu sein, weil die Letztentscheidung über die Veröffentlichung beim Vorstand des Vereins gelegen habe. Das Gericht verwarf diesen Einwand: Der formale Beschluss des Vorstands unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, weil die Beklagte die Verbreitung wesentlich mitverursacht und sich das Video zu eigen gemacht hatte. Ein rechtlicher Zurechnungszusammenhang bleibt stets bestehen, wenn ein Verursacher eine Kette von Ereignissen so maßgeblich in Gang setzt, dass ihn die finale Veröffentlichungs-Entscheidung durch eine andere Hand rechtlich nicht entlastet. Für ein reines „Verbreitenlassen“ des Videos verneinte das Gericht dagegen einen Unterlassungsanspruch gegen sie – die festgestellte Tat war eine aktive Verbreitung, kein bloßes Geschehenlassen einer fremden Veröffentlichung.

Die Weitergabe des Videomaterials war […] darauf angelegt, die Veröffentlichung zu ermöglichen. Hierdurch verhielt sich die Beklagte zu 1) pflichtwidrig, weil erst die Weitergabe das spezifische Risiko schuf, dass das rechtswidrig beschaffte Videomaterial in rechtsverletzender Weise weiterverbreitet wurde. – so das Oberlandesgericht Oldenburg
Praxis-Hinweis: Zurechnung der Veröffentlichung

Wer Aufnahmen anfertigt, bearbeitet und an eine Organisation übergibt, haftet als Störer für die spätere Verbreitung – selbst wenn formal ein Vereinsvorstand die endgültige Entscheidung zur Veröffentlichung trifft. Das Gericht wertet das aktive Mitwirken an der Erstellung und Weitergabe als wesentliche Mitursache. Der Einwand, man habe das Material nur „weitergeleitet“ und die Letztentscheidung habe bei Dritten gelegen, schützt vor Unterlassungsansprüchen nicht.

Verletzen Instagram-Posts den Gewerbebetrieb?

Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind offene Schutzrechte ohne festen Katalog verletzender Handlungen. Offene Schutzrechte bedeutet in der Praxis: Das Gesetz definiert nicht pauschal vorab, welche konkreten Taten diese Rechte verletzen; ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, muss das Gericht in jedem Einzelfall gänzlich neu abwägen. Jedes Verbot erfordert deshalb eine Interessenabwägung, in die insbesondere die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einfließen. Unterlassungsanträge müssen dabei nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt formuliert sein, und das Gericht ist nach § 308 Abs. 1 ZPO strikt an den gestellten Antrag gebunden. Für Kläger heißt das: Sie müssen exakt umrissene Verbote für spezifische Aussagen oder Handlungen fordern. Stellt ein Kläger den Antrag stattdessen zu weitreichend oder schwammig, darf der Richter ihn nicht eigenmächtig auf ein angemessenes Maß einkürzen, sondern muss ihn komplett abweisen.

Bei den zahlreichen Social-Media-Veröffentlichungen des zweiten Beklagten musste der Senat genau diese Abwägung Post für Post durchführen.

Haftung für den Instagram-Kanal

Für mehrere Instagram-Posts eines gemeinsam betriebenen Kanals zwischen November 2024 und Februar 2025 bejahte das Gericht eine Haftung des zweiten Beklagten. Ausschlaggebend war, dass die Klägerin die CO2-Betäubung als legale Methode einsetzte, die Beklagten sich außerhalb der Rechtsordnung bewegt hatten und eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema auch ohne das rechtswidrig beschaffte Material möglich gewesen wäre. Er hatte eingewandt, für Posts Dritter, die lediglich als Reaktion auf den Rechtsstreit entstanden seien, nicht zu haften. Das Gericht gab ihm hier teilweise recht und verneinte die Haftung für bestimmte Dritt-Posts vom 22.11.2024 und 22.12.2024 – diese stammten von unabhängigen Dritten, deren eigene Meinungsfreiheit in der Abwägung überwog.

Warum der Antrag zu weit war

Der zweite Beklagte bestritt zudem jede Beteiligung an der ursprünglichen Veröffentlichung über die Website des Vereins GG; gleichzeitig verlangte die Klägerin gegen ihn ein sehr weit gefasstes Verbreitungsverbot. Das Gericht verneinte mangels sicher feststellbarer Beteiligung eine Haftung für diese Website-Veröffentlichung, wies aber auch den zu weiten Unterlassungsantrag der Klägerin zurück – ein solches Verbot hätte auch künftige, erst nach Einzelfallabwägung zulässige Veröffentlichungen erfasst. Bei der Bewertung eines Posts vom 12.02.2025 zog der Senat ergänzend eine fachbehördliche Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 31.01.2025 zu den Vorgängen beim Zutrieb und der Entblutung heran.

Wann ist ein pauschales Verwertungsverbot unzulässig?

Auch rechtswidrig beschaffte Informationen können grundsätzlich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein. Eine generelle Vorab-Untersagung sämtlicher denkbarer Veröffentlichungen ist deshalb nicht möglich – jeder Eingriff bedarf einer strikten Einzelfallabwägung.

Die Betreiberin des Schlachthofs hatte vor Gericht eine deutlich weitergehende Position vertreten: Wer Material rechtswidrig beschaffe, dürfe es überhaupt nicht verwerten, ähnlich einem Dieb oder Hehler, der gestohlene Ware nicht weiterverkaufen darf. Das Gericht verwarf dieses pauschale Verwertungsverbot ausdrücklich. Trotz der rechtswidrigen Beschaffung des Materials komme ein generelles Verbot nicht in Betracht – eine Untersagung sei nur für die konkret als rechtswidrig festgestellten Konstellationen möglich, jeweils nach vorheriger Abwägung der widerstreitenden Interessen.

Ein solches per-se-Verbot scheidet aus, weil auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutzbereich der Meinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) erfasst ist. – so das Oberlandesgericht Oldenburg

Wer bereits heimlich aufgenommenes Material in Händen hält, darf dieses nicht pauschal als „unverwertbar“ abtun – das OLG hat ein generelles Verwertungsverbot ausdrücklich abgelehnt. Allerdings muss jede einzelne Veröffentlichung – ob Social-Media-Post, Website oder Video – einer eigenständigen Interessenabwägung standhalten. Wer solches Material verbreiten will, sollte daher vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob der konkrete Inhalt die Meinungsfreiheits-Abwägung übersteht, statt sich auf einen pauschalen Recherche-Schutz zu verlassen.

Wann gibt es Schadensersatz nach Hausfriedensbruch?

Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben, teilweise auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 123 Abs. 1 StGB. Für eine Feststellungsklage verlangt § 256 Abs. 1 ZPO ein besonderes Feststellungsinteresse. Anders als bei einer herkömmlichen Klage, die eine bereits bezifferbare Geldsumme einfordert, verlangt der Kläger bei einer Feststellungsklage lediglich die verbindliche gerichtliche Klärung, dass der Beklagte für einen Vorfall dem Grunde nach haftet. Dies wird in der Praxis oftmals dann genutzt, wenn das finale Ausmaß der finanziellen Schäden aktuell noch gar nicht absehbar ist. Bereits entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten können dabei einen eigenständigen, ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen.

Auf dieser Grundlage verurteilte das Oberlandesgericht Oldenburg die Beklagte zu 1) zum Schadensersatz dem Grunde nach für die Hausfriedensbrüche sowie für die Verbreitung des Videos über die Vereinswebsite; zusätzlich muss sie 693,40 Euro nebst Zinsen zahlen. Der zweite Beklagte haftet dem Grunde nach für sein Eindringen in einer Mai-Nacht 2024 sowie für bestimmte Instagram-Veröffentlichungen und hat 237,10 Euro nebst Zinsen zu erstatten. Beide Beklagte hatten das Feststellungsinteresse der Klägerin angegriffen, weil etwaige Schäden auf deren eigenen unternehmerischen Entscheidungen beruhten und nicht kausal auf die vorgeworfenen Handlungen zurückzuführen seien. Das Gericht bestätigte das Feststellungsinteresse dennoch: Bei der Verletzung absolut geschützter Rechte reicht für den Feststellungsausspruch bereits die Möglichkeit weiterer Vermögensschäden aus; Fragen der konkreten Kausalität und Schadenshöhe klären sich erst in einem späteren Verfahrensschritt. Um die ausgesprochenen Unterlassungstitel durchzusetzen, drohte der Senat für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro sowie ersatzweise Ordnungshaft an.

Bei der Verletzung absolut geschützter Rechte reicht für den Feststellungsausspruch bereits die Möglichkeit weiterer Vermögensschäden aus; Fragen der konkreten Kausalität und Schadenshöhe klären sich erst in einem späteren Verfahrensschritt. – so das Oberlandesgericht Oldenburg

Für Aktivisten und investigative Berichterstatter bedeutet das: Vor jeder Undercover-Aktion ist zu klären, ob die zu dokumentierenden Abläufe tatsächlich gesetzlich verboten sind – bei legalen Betriebsverfahren reicht der Verdacht auf behördliches Kontrollversagen nicht als Rechtfertigung aus. Wer heimlich aufgenommenes Material selbst filmt, bearbeitet oder an eine Organisation weitergibt, haftet persönlich auf Unterlassung und Schadensersatz – auch wenn formal ein Vereinsvorstand die Veröffentlichung beschließt. Auf der Gegenseite können betroffene Unternehmer Unterlassungstitel und Schadensersatz einschließlich vorgerichtlicher Anwaltskosten durchsetzen, müssen ihre Verbotsanträge aber auf konkret benannte Veröffentlichungen zuschneiden.


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Experten-Kommentar

Die strikte rechtliche Trennung zwischen Einbruch und anschließender Veröffentlichung mutet auf den ersten Blick geradezu paradox an. Dass Eindringlinge für den Hausfriedensbruch zwar Schadensersatz zahlen müssen, ihr illegal beschafftes Material unter dem Schutz der Meinungsfreiheit aber eventuell trotzdem zeigen dürfen, empfinde ich rechtssystematisch als konsequent zu Ende gedacht – auch wenn es für angegriffene Betriebe extrem unbefriedigend ist.

Für betroffene Unternehmer bedeutet dieser fehlende pauschale Verwertungsschutz strategisch einen echten Kraftakt. Wer sich im Verfahren allein darauf verlässt, dass die Aufnahmen unerlaubt entstanden sind, greift zivilrechtlich schlicht ins Leere. Stattdessen muss mühsam jeder einzelne Social-Media-Post oder Videoschnipsel isoliert auf seine äußerungsrechtliche Zulässigkeit angegriffen werden.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich im Schlachthof filmen, wenn das Veterinäramt auf meine Beschwerden nicht reagiert?

Nein – bloße Vermutungen über Untätigkeit des Veterinäramts rechtfertigen kein Eindringen in einen Schlachthof; ein Rechtfertigungsgrund nach § 34 StGB verlangt sichere Erkenntnisse über eine rechtswidrige Duldung vor der Tat.

Der rechtfertigende Notstand greift nur ausnahmsweise, wenn eine akute Gefahr für ein wesentlich wichtiges Rechtsgut anders nicht abwendbar ist und staatliches Handeln grundsätzlich Vorrang hat. Wer lediglich Beschwerden eingereicht hat und keine Antwort erhält, weiß damit noch nicht, dass die Behörde rechtswidrig untätig bleibt oder Missstände bewusst duldet. Gerade bei legalen Betriebsabläufen reicht der Verdacht auf Kontrollversagen nicht aus, um Hausfriedensbruch zu rechtfertigen. Das Betreten bleibt deshalb rechtswidrig, auch wenn der Zweck aus Sicht des Betroffenen auf Missstände aufmerksam machen soll.

Anders kann es nur liegen, wenn vor dem Eindringen konkrete Akteninhalte, verbindliche behördliche Entscheidungen oder sonst belastbare Beweise eine rechtswidrige Duldung belegen. Bloße Nichtreaktion, mehrere Beschwerden oder subjektive Frustration genügen dafür nicht, weil sie keine sichere Tatsachengrundlage für § 34 StGB schaffen.


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Hafte ich für die Veröffentlichung, wenn ein Verein über mein Material entscheidet?

Ja – wer Aufnahmen beschafft, bearbeitet und gezielt an einen Verein übergibt, haftet persönlich als Störer auf Unterlassung, auch wenn der Vorstand formal über die Veröffentlichung entscheidet. Der Einwand, man habe nur „geliefert“, entlastet daher nicht.

Rechtlich kommt es nicht allein auf den letzten Veröffentlichungsschritt an, sondern darauf, wer die spätere Rechtsverletzung wesentlich mitverursacht hat. Wer ein rechtswidrig erlangtes Material inhaltlich aufbereitet, kommentiert und zur Veröffentlichung bestimmt weitergibt, setzt die entscheidende Kausalkette in Gang. Ein Verein oder sein Vorstand handelt dann zwar als formaler Veröffentlichender, der ursprüngliche Mitverursacher bleibt aber zurechenbar. Deshalb ordnen Gerichte solche Fälle regelmäßig als aktive Mitwirkung ein und nicht bloß als neutrales Weiterreichen.

Anders wäre es nur bei einem völlig passiven Verhalten ohne eigenes Zutun zur Veröffentlichung, etwa wenn Material ohne gezielte Förderung von Dritten eigenständig verbreitet wird. Wer selbst beschafft, auswählt oder anstößt, verliert diesen Abstand jedoch regelmäßig und kann sich nicht auf die Letztentscheidung eines Dritten berufen.


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Verfällt das Veröffentlichungsverbot, wenn meine Aufnahmen tatsächliche Tierquälerei im Betrieb belegen?

Nein – ein pauschales Veröffentlichungsverbot gibt es nicht; Aufnahmen tatsächlicher Tierquälerei dürfen nach einer Einzelfallabwägung veröffentlicht werden, weil die Meinungsfreiheit auch rechtswidrig beschafftes Material schützt. Ein bloßer unerlaubter Zutritt macht das Material also nicht automatisch wertlos.

Rechtswidrig beschaffte Informationen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weshalb Gerichte kein generelles Verwertungsverbot anordnen dürfen. Stattdessen muss für jede konkrete Veröffentlichung geprüft werden, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Eigentums- und Persönlichkeitsrecht des Betreibers überwiegt. Je schwerer der dokumentierte Missstand ist, desto eher kann eine Veröffentlichung zulässig sein, weil dann das öffentliche Interesse an Aufklärung besonders stark wiegt. Entscheidend ist aber immer der konkrete Inhalt, nicht nur die Tatsache, dass die Aufnahmen heimlich entstanden sind.

Ein Freibrief folgt daraus nicht. Jede neue Veröffentlichung, etwa ein einzelner Post, ein Videoausschnitt oder eine Website, braucht ihre eigene Abwägung, weil Umfang, Kommentierung und Bildauswahl das Ergebnis verändern können.


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Kann der Betreiber die Herausgabe und Löschung meines gesamten gedrehten Rohmaterials erzwingen?

NEIN – ein pauschales Herausgabe- oder Löschungsverbot für das gesamte Rohmaterial ist unzulässig; der Betreiber kann nur konkret benannte Veröffentlichungen nach Einzelfallabwägung untersagen lassen. Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein und darf nicht jedes künftige, noch unbewertete Nutzen des Materials erfassen.

Der Grund ist, dass auch rechtswidrig beschaffte Aufnahmen grundsätzlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst sein können und deshalb nicht automatisch „verwertungsfrei“ werden. Das Gericht muss vielmehr für jede konkrete Veröffentlichung prüfen, ob die Interessen des Betreibers überwiegen oder die Meinungsfreiheit den Eingriff rechtfertigt. Ein Antrag, der schlicht „sämtliches Rohmaterial“ oder jede denkbare Nutzung verbieten will, würde diese Einzelfallprüfung vorwegnehmen und ist deshalb zu weit gefasst. Bei einem zu unbestimmten Antrag darf das Gericht ihn nicht selbst auf ein zulässiges Maß reduzieren, sondern weist ihn insgesamt ab.

Für einzelne, klar bezeichnete Posts, Videos oder Website-Veröffentlichungen kann der Betreiber dagegen sehr wohl Unterlassung erreichen. Wird ein entsprechender Titel missachtet, können Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro nach § 890 ZPO festgesetzt werden. Entscheidend ist daher der genaue Wortlaut des Antrags: Erfasst er konkret benannte Inhalte oder pauschal „alles“, ist das rechtlich ein erheblicher Unterschied.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: 13 U 45/25 – Urteil vom 28.04.2026




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