Skip to content

Revision bei Schuldunfähigkeit: Wenn das Urteil psychische Probleme ignoriert

Monatelanger Liebeswahn, unzählige Nachrichten und die Diagnose einer Suchterkrankung. Doch im schriftlichen Urteil finden sich medizinische Fachbegriffe lediglich als bloße Aufzählung wieder. Wie detailliert muss ein Richter die Verbindung zwischen kranker Psyche und der Tat erklären, damit eine Verurteilung wegen Stalking rechtlich Bestand hat?

Mann starrt auf eine Wand mit Fotos einer Frau, neben ihm liegen geöffnete Tablettenpackungen in einer unordentlichen Wohnung.
Ein Mann sitzt nachdenklich in einem Zimmer voller Erinnerungen. Vor ihm liegen Tabletten, während zahlreiche Fotos von Frauen die Wand bedecken. Bei Hinweisen auf psychische Erkrankungen und Suchtmittelabhängigkeit muss das Gericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten detailliert prüfen und begründen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 203 StRR 493/25

Das Wichtigste im Überblick

BayObLG hebt Urteil auf: Zweifel an der Schuldfähigkeit machten die Berufungsbeschränkung unwirksam.
  • Das Landgericht erhöhte die Strafe wegen Nachstellung auf acht Monate.
  • Das BayObLG fand die Gründe zur Schuldfähigkeit zu lückenhaft.
  • Ohne klare Prüfung der Schuldfähigkeit gilt die Beschränkung der Berufung nicht.
  • Das Urteil fällt nun an eine andere Strafkammer zurück.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 09.02.2026
  • Aktenzeichen: 203 StRR 493/25
  • Verfahren: Revision in einem Strafverfahren wegen Nachstellung
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Berufungsrecht, Schuldfähigkeit
  • Relevant für: Strafverteidiger, Staatsanwälte, Gerichte bei Schuldfähigkeit und Berufung

Wann führt mangelnde Schuldfähigkeit zur Aufhebung des Urteils?

Die Prüfung der Schuldfähigkeit gemäß den §§ 20, 21 StGB erfordert rechtlich zwingend einen mehrstufigen Prozess, der mit der Feststellung einer relevanten psychischen Störung beginnt. Daraufhin muss bewertet werden, ob diese Störung die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der betroffenen Person erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben hat. Einsichtsfähigkeit bedeutet dabei das Vermögen, das Unrecht der Tat einzusehen, während die Steuerungsfähigkeit das Vermögen beschreibt, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten und die eigenen Impulse zu kontrollieren. Die abschließende Einordnung, ob die gesetzlichen Eingangsmerkmale erfüllt sind, bleibt eine fachliche Rechtsfrage, die das entscheidende Gericht auch bei Hinzuziehung ärztlicher Gutachter selbstständig beantworten muss. Strafurteile haben daher detailliert darzulegen, wie sich eine Erkrankung in einer ganz spezifischen Tatsituation auf die vorhandenen Handlungsmöglichkeiten ausgewirkt hat.

Wenn Sie vermuten, dass bei Ihnen oder einem Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt vorlag, fordern Sie Ihren Verteidiger aktiv auf, die Übernahme der exakten gutachterlichen Herleitungen in das Urteil zu erzwingen. Ein bloßer Verweis auf Diagnosen wie „Depression“ oder „Psychose“ im Protokoll reicht nicht aus, um ein Urteil revisionsfest zu machen.

Lückenhafte Begründung zwingt zur Aufhebung

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hob unter dem Aktenzeichen 203 StRR 493/25 das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. August 2025 auf und verwies die Sache zurück, womit der Angeklagte vorläufigen Erfolg in der Revision erzielte. Dem Mann war Nachstellung vorgeworfen worden, wofür ihn das Landgericht in der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt hatte. Die Ausführungen der Berufungskammer zu seiner Schuldfähigkeit lieferten jedoch keine brauchbare Basis für eine rechtliche Überprüfung. Es fehlte im Text eine nachvollziehbare Darlegung, wie sich die gutachterlich diagnostizierte Erotomanie – ein krankhafter Liebeswahn, bei dem der Betroffene wahnhaft davon überzeugt ist, von einer anderen Person geliebt zu werden – sowie eine bestehende Polytoxikomanie (die Abhängigkeit von mehreren verschiedenen Suchtmitteln) auf die konkreten Taten auswirkten. Die bloße Nennung ärztlicher Diagnosetitel in den Unterlagen reicht für einen rechtssicheren Schuldspruch ausdrücklich nicht aus, wenn das Gericht die wesentlichen Anknüpfungspunkte des Sachverständigengutachtens im schriftlichen Urteil nicht genau darstellt.

Im Urteil unerlässlich ist die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Redaktionelle Leitsätze

  1. Schließt sich ein Tatgericht den Schlussfolgerungen eines psychiatrischen Sachverständigen zur Schuldfähigkeit an, müssen die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Gutachtens im Urteil so wiedergegeben werden, dass nachvollziehbar wird, wie sich die festgestellte psychische Störung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat; die bloße Benennung einer Diagnose genügt diesen Anforderungen nicht.
  2. Eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn begründete Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit bestehen; in einem solchen Fall hat das Berufungsgericht die Schuldfähigkeit vollständig und eigenständig zu prüfen.
Infografik: Die drei notwendigen Prüfungsschritte eines Strafurteils zur Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB zur Vermeidung einer Urteilsaufhebung.
Mangelhafte Prüfung: Fehlurteil bei Schuldunfähigkeit kippen

Ist die Berufungsbeschränkung bei Liebeswahn und Sucht wirksam?

Eine prozessuale Beschränkung der Berufung ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch – also die Fokussierung auf die reine Strafhöhe – setzt zwingend voraus, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit zweifelsfrei feststeht. Normalerweise können Angeklagte die Schuld akzeptieren und nur gegen das Strafmaß vorgehen, um das Verfahren abzukürzen. Sobald jedoch begründete Zweifel an der psychischen Verfassung zum Tatzeitpunkt vorliegen, ist der Versuch, lediglich das Strafmaß isoliert zu verhandeln, gesetzlich nicht tragfähig und führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung.

Die Strafkammer des Landgerichts hatte den Rahmen des Verfahrens zuvor unzulässig verengt, indem sie die Berufung des psychisch kranken Mannes als vollständig auf die Rechtsfolge beschränkt ansah und in der Folge als unbegründet verwarf. Die Staatsanwaltschaft, die erstinstanzlich gegen die ursprünglich vom Amtsgericht Nürnberg verhängte Strafe von vier Monaten vorgegangen war, hatte nur eine derartige Beschränkung angestrebt. Der Verurteilte, der laut den medizinischen Beurteilungen an chronifiziertem Liebeswahn und einer massiven Realitätsverkennung litt, wehrte sich dagegen mit einer unbeschränkten Revision und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Eine Rüge des materiellen Rechts bedeutet, dass der Beschwerdeführer geltend macht, das Gericht habe das Gesetz bei der Beurteilung des Sachverhalts inhaltlich falsch angewendet. Das BayObLG stellte unmissverständlich klar, dass eine formelle Beschränkung des Rechtsmittels bei einer greifbar im Raum stehenden Schuldunfähigkeit grundsätzlich unwirksam ist. Die Vorinstanz hätte sich folglich nicht allein auf die rechtliche Konsequenz konzentrieren dürfen, sondern die grundlegenden Zweifelsfragen zur Schuldfähigkeit prüfen müssen.

Für die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit eines Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, muss in der Regel – notfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes – in einem ersten Schritt die Frage beantwortet werden, ob und gegebenenfalls welche relevante Störung beim Angeklagten vorlag. – so das Bayerische Oberste Landesgericht

Akzeptieren Sie keine Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß, wenn Ihre Schuldfähigkeit nicht zweifelsfrei geklärt ist. Eine solche Beschränkung ist rechtunwirksam und verbaut Ihnen die Chance, das Verfahren aufgrund Ihrer gesundheitlichen Situation vollständig neu aufzurollen.

Achtung Falle: Unwirksame Rechtsmittelbeschränkung

Viele Betroffene glauben, sie könnten ein Verfahren abkürzen, indem sie nur die Strafe angreifen und die Tat als solche akzeptieren. Wenn jedoch Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen, ist diese Abkürzung rechtlich oft versperrt. Der Hebel dieses Urteils: Da die Schuldfähigkeit eine zwingende Voraussetzung für jede Strafe ist, darf das Gericht die Prüfung der Tat nicht einfach überspringen, selbst wenn Sie das Rechtsmittel eigentlich beschränken wollten. In einem solchen Fall bleibt das gesamte Verfahren inklusive der Beweisaufnahme zur Tat wieder offen.

Warum reicht die bloße Diagnose „Wahn“ im Urteil nicht aus?

Schließt sich ein Tatgericht in seiner Urteilsfindung den fachlichen Schlüssen eines psychiatrischen Sachverständigen an, so reicht es nicht aus, dessen finales Ergebnis unkommentiert ins Urteil zu tippen. Die Begründung muss die wesentlichen medizinischen Darlegungen so umfassend wiedergeben, dass das Revisionsgericht die Schlüssigkeit der Begutachtung überprüfen kann. Psychische Störungen sind dabei ausnahmslos in direktem Zusammenhang mit medizinischen Vorbehandlungen, aktuellen Befunden und dem Verhalten während der Tat zu analysieren.

Mangelhafte Dokumentation der Wahnvorstellungen

Die Fehlerhaftigkeit eines lückenhaft dokumentierten Gutachtens führte im Revisionsverfahren zum Einsturz des Ausgangsurteils. Der beigezogene Sachverständige hatte in der Berufungshauptverhandlung medizinisch festgestellt, dass der nach einer Behandlung im Bezirkskrankenhaus Ansbach stehende Betroffene die Realität extrem verkannte. Er lebte in seiner eigenen Welt, war fest davon überzeugt, dass das Opfer der Nachstellung ihn innig liebe, und benötigte urgently neuroleptische Medikamente, da er sein Präparat selbstständig abgesetzt hatte. Das Landgericht Nürnberg-Fürth übernahm in seinem Richterspruch lediglich den generellen Begriff „Wahn“ und erwähnte beiläufig, der Mann habe in der Verhandlung ein nicht näher beschriebenes, nicht situationsadäquates Verhalten gezeigt. Da das Urteil völlig im Dunkeln ließ, wie exakt das Absetzen der Medikamente in Kombination mit der langjährigen psychischen Gesamtproblematik die konkreten Tathandlungen des Beschuldigten prägte, verwarf das oberste bayerische Gericht die gesamte Beweiswürdigung als unzureichend.

Praxis-Hinweis: Diagnose ist nicht gleich Auswirkung

Der entscheidende Faktor für eine erfolgreiche Revision ist hier die Unterscheidung zwischen der medizinischen Diagnose (z. B. Psychose oder Suchterkrankung) und deren konkreter Folge für die Tat. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie das Urteil darauf, ob das Gericht nur die Krankheit benennt oder ob es detailliert erklärt, warum genau diese Krankheit es Ihnen unmöglich gemacht hat, das Unrecht der Tat einzusehen oder Ihr Verhalten zu steuern. Fehlt diese Brücke zwischen Diagnose und Tatzeitpunkt, ist das Urteil angreifbar.

Muss ein früherer Freispruch im neuen Urteil berücksichtigt werden?

Führt der medizinische Nachweis einer fehlenden Unrechtseinsicht während einer Tat zur absoluten Schuldunfähigkeit, so muss im Strafrecht zwingend ein Freispruch erfolgen. Zwar können frühere oder isoliert parallel geführte Verfahren zu ähnlichen Vorwürfen wichtige Indizien für die psychische Verfassung des Angeklagten darstellen. Sie befreien das im aktuellen Verfahren zuständige Gericht jedoch niemals von der Pflicht, völlig eigenständige und rechtlich fehlerfreie Feststellungen für den neu verhandelten Einzelfall zu treffen.

Neubewertung durch eine andere Strafkammer

Der eklatante Zustand des Angeklagten manifestierte sich in dieser Angelegenheit auch durch die Existenz einer weitreichenden Parallelentscheidung. Der von den Nachstellungs-Vorwürfen betroffene Mann war am 8. Januar 2026 vom Landgericht Nürnberg-Fürth in einem gesondert verhandelten Fall und auf Basis einer gutachterlichen Einstufung wegen festgestellter Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. Das bedeutet konkret: Da der Staat niemanden bestrafen darf, der sein Unrecht nicht einsehen oder sein Verhalten nicht steuern kann, tritt an die Stelle einer Strafe der Freispruch – unter Umständen gefolgt von einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Obwohl dieser explizite Freispruch als Argument im Verfahren vor dem BayObLG von der Verteidigung intensiv thematisiert wurde, reparierte er die handwerklichen Fehler des formell falschen Berufungsurteils aus dem August 2025 in keiner Weise rückwirkend. Das Revisionsgericht wies darauf hin, dass nur maßgeblich sei, ob das aktuell angefochtene Urteil die notwendigen Feststellungen zur Steuerungsfähigkeit schlüssig beinhalte – was hier nicht der Fall war. Die Münchener Generalstaatsanwaltschaft scheiterte somit mit ihrem Antrag, die Revision abzuweisen. Das BayObLG schickte das Verfahren stattdessen an eine vollkommen andere Strafkammer des Landgerichts zurück, die den Sachverhalt der Nachstellung mitsamt der komplexen psychiatrischen Hintergründe nun restlos aufklären muss.

Fristen und Beweismittel für Ihre Revision

Prüfen Sie bestehende Urteile sofort auf Fristen: Wenn ein Urteil Lücken in der Begründung Ihrer Schuldfähigkeit aufweist, müssen Sie innerhalb einer Woche nach Verkündung Revision einlegen. Nutzen Sie bereits vorliegende Freisprüche aus anderen Verfahren als Beweismittel, verlassen Sie sich aber nicht darauf, dass das Gericht diese von Amts wegen fehlerfrei berücksichtigt – jeder Einzelfall muss individuell juristisch hergeleitet werden.

Fazit: Höhere Erfolgschancen bei lückenhaften Gutachten

Dieses Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts stärkt die Rechte von Beschuldigten mit psychischen Erkrankungen bundesweit, da es die strengen Begründungspflichten der Strafkammern bestätigt. Es handelt sich zwar um eine Einzelfallentscheidung zur Nachstellung, die darin klargestellten Grundsätze zur Unwirksamkeit von Rechtsmittelbeschränkungen und zur notwendigen Dokumentationstiefe psychiatrischer Gutachten sind jedoch auf alle Strafverfahren übertragbar.

Betroffene sollten jedes Urteil, das eine psychische Störung lediglich als Diagnose erwähnt, ohne den direkten Weg zur Tat zu beschreiben, durch einen spezialisierten Anwalt für Revisionsrecht angreifen lassen. Die Erfolgsaussichten für eine Aufhebung und Zurückverweisung sind nach dieser Entscheidung des BayObLG erheblich gestiegen, sofern das Ersturteil die Brücke zwischen medizinischem Befund und konkreter Steuerungsfähigkeit nicht lückenlos schlägt.


Urteil angreifbar? Jetzt die Erfolgsaussichten der Revision prüfen

Ein lückenhaft begründetes Urteil bei psychischen Vorerkrankungen bietet oft den entscheidenden Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Revision. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die Fehler in der gerichtlichen Beweiswürdigung und der Herleitung Ihrer Schuldfähigkeit präzise zu identifizieren. Wir bewerten die Urteilsgründe auf Revisionsfestigkeit und begleiten Sie strategisch bei der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen.

Jetzt unverbindlich Situation prüfen lassen

Experten-Kommentar

Richter sind Juristen, keine Psychiater, und genau an dieser Schnittstelle entsteht im Gerichtsalltag das eigentliche Problem. In der hektischen Hauptverhandlung wird den medizinischen Sachverständigen oft nur oberflächlich zugenickt und das Fachvokabular hingenommen. Wenn das Urteil dann Wochen später schriftlich formuliert wird, fehlt den Kammern schlicht das tiefe Fachwissen, um den genauen psychischen Kontrollverlust in der speziellen Tatsituation sauber herzuleiten.

Genau diese handwerkliche Überforderung bei der schriftlichen Abfassung ist ein massiver Hebel für eine Revision. Betroffene sollten sich keinesfalls abspeisen lassen, wenn das Papiermonster am Ende eine gravierende psychische Krise auf ein unpräzises Schlagwort reduziert. Selbst wenn der psychiatrische Gutachter im Gerichtssaal stundenlang detailreich referiert hat, rettet das ein oberflächlich begründetes Urteil nicht vor der Aufhebung.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Strafe anfechten, wenn das Gericht meine Diagnose nur kurz benennt?

JA – Eine Anfechtung mittels Revision ist erfolgsversprechend, wenn das Gericht im schriftlichen Urteil lediglich eine medizinische Diagnose nennt, ohne detailliert herzuleiten, wie diese Ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der konkreten Tatsekunde beeinflusst hat. Die bloße Erwähnung eines Krankheitsnamens reicht für einen rechtssicheren Schuldspruch ausdrücklich nicht aus, da das Revisionsgericht andernfalls die Schlüssigkeit der richterlichen Überzeugung nicht überprüfen kann.

Das Gericht ist gesetzlich verpflichtet, gemäß den §§ 20, 21 StGB eine prüfbare Brücke zwischen der psychischen Störung und der vorgeworfenen Handlung zu schlagen. Es muss im Urteilstext präzise darlegen, welche Auswirkungen die Diagnose auf Ihre Handlungsmöglichkeiten hatte und warum Sie beispielsweise Ihre Impulse trotz der bestehenden Unrechtseinsicht nicht kontrollieren konnten. Fehlen diese wesentlichen Anknüpfungspunkte eines psychiatrischen Gutachtens in der Begründung, liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler in der Beweiswürdigung vor, der in der Regel zur Aufhebung des Urteils durch die nächsthöhere Instanz führt.

Besondere Relevanz entfaltet dieser Begründungszwang bei Erkrankungen wie Wahnvorstellungen oder Suchtabhängigkeiten, da hier die Grenze zur vollständigen Schuldunfähigkeit oft fließend ist. Falls das Erstgericht diese tiefgreifenden Einschränkungen lediglich wie eine Randnotiz behandelt, ohne die spezifische Dynamik der Tat aus der Krankheit heraus zu erklären, bleibt das Urteil aufgrund lückenhafter Feststellungen angreifbar.


zurück zur FAQ Übersicht

Bleibt mein Prozess offen, obwohl ich die Berufung eigentlich auf das Strafmaß beschränkt habe?

JA, der Prozess bleibt vollständig offen, sofern begründete Zweifel an Ihrer Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vorliegen. In diesem Fall ist eine Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß rechtlich unwirksam, da die Schuldfähigkeit die zwingende Basis jeder Bestrafung ist und vom Gericht von Amts wegen umfassend geprüft werden muss.

Die Unwirksamkeit ergibt sich daraus, dass ein Gericht die Beweisaufnahme zur Tat selbst nicht überspringen darf, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für eine psychische Störung oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Raum stehen. Da die Schuldfrage rechtlich untrennbar mit der Person des Täters und seinem Geisteszustand verknüpft ist, kann sie bei Zweifeln nicht einfach als rechtskräftig festgestellt behandelt werden. Das Berufungsgericht ist in einer solchen Konstellation verpflichtet, den gesamten Sachverhalt inklusive der Tatbegehung neu aufzurollen, selbst wenn Sie das Rechtsmittel ursprünglich nur gegen die Höhe der Strafe richten wollten.

Diese Besonderheit dient dem Schutz des Beschuldigten vor einer Verurteilung trotz möglicher Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB, die ein massives Verfahrenshindernis für eine Bestrafung darstellt. Ihr ursprünglicher Verzicht auf eine Anfechtung der Tat ist somit rechtlich nicht bindend, wenn medizinische Gutachten oder greifbare Anhaltspunkte, wie etwa ein Liebeswahn oder eine Abhängigkeitserkrankung, eine neue Bewertung der Verantwortlichkeit erzwingen.


zurück zur FAQ Übersicht

Muss das Gericht mich freisprechen, wenn ein anderes Urteil meine Schuldunfähigkeit bereits feststellte?

Nein, ein früherer Freispruch wegen Schuldunfähigkeit führt nicht automatisch zu einem Freispruch in einem neuen Verfahren. Zwar stellt eine solche vorangegangene Entscheidung ein gewichtiges Indiz für Ihre Verteidigung dar, doch entbindet sie das aktuelle Gericht nicht von der Pflicht, Ihren psychischen Zustand bezogen auf die neuen Tatvorwürfe und den aktuellen Tatzeitpunkt eigenständig zu bewerten.

Die rechtliche Ursache hierfür liegt in der richterlichen Unabhängigkeit und der gesetzlich vorgeschriebenen Einzelfallprüfung gemäß den §§ 20, 21 StGB. Da sich psychische Erkrankungen in ihrem Verlauf verändern oder durch Medikamente beeinflusst werden können, muss für jede Tat individuell hergeleitet werden, ob Ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (das Vermögen, das Unrecht zu erkennen und sich danach zu verhalten) zum konkreten Zeitpunkt aufgehoben war. Ein Gericht darf sich dabei nicht einfach auf die Feststellungen eines Kollegen aus einem anderen Verfahren verlassen, sondern muss die Brücke zwischen Ihrer Diagnose und der spezifischen neuen Tatsituation im Urteil detailliert und rechtlich fehlerfrei begründen.

Ein wesentlicher Grenzhall entsteht jedoch, wenn das neue Gericht einen früheren Freispruch oder vorliegende Gutachten ohne nachvollziehbare Begründung übergeht oder widersprüchlich bewertet. In einem solchen Fall bietet die Diskrepanz zwischen den Urteilen einen starken Angriffspunkt für die Revision, da das neue Urteil materiell-rechtlich lückenhaft sein könnte, wenn es die bereits attestierte Schuldunfähigkeit nicht hinreichend in die Beweiswürdigung einbezieht.


zurück zur FAQ Übersicht

Verliere ich mein Revisionsrecht, wenn ich meine Medikamente vor der Tat eigenständig abgesetzt habe?

NEIN, Sie verlieren Ihr Revisionsrecht nicht durch das eigenständige Absetzen Ihrer Medikamente. Auch wenn ein solches Verhalten den Krankheitsverlauf negativ beeinflusst hat, bleibt das Gericht in vollem Umfang dazu verpflichtet, die Auswirkungen Ihrer psychischen Verfassung auf die konkrete Tat rechtlich präzise herzuleiten.

Das Absetzen notwendiger Präparate, wie etwa Neuroleptika, kann selbst ein Symptom der Grunderkrankung oder eines krankhaften Wahngeschehens sein. Die Justiz darf diesen Umstand daher nicht nutzen, um pauschal eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit anzunehmen oder die Begründungsanforderungen an das Urteil zu reduzieren. Gemäß der Rechtsprechung, unter anderem des BayObLG, muss das Urteil detailliert darlegen, wie die Kombination aus Erkrankung und fehlender Medikation die Steuerungsfähigkeit in der spezifischen Tatsituation beeinflusst hat. Fehlt diese logische Brücke zwischen dem medizinischen Befund und der Handlung, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und das Urteil im Revisionswege angreifbar.

Eine Ausnahme kann lediglich dann bestehen, wenn das Absetzen der Medikamente im Zustand der vollen Schuldfähigkeit erfolgte, um die spätere Tatbegehung in einem Zustand der Schuldunfähigkeit zu ermöglichen (actio libera in causa). Da dieser Nachweis in Fällen chronischer psychischer Erkrankungen jedoch äußerst schwer zu führen ist, bleibt die Begründungspflicht des Richters bei lückenhafter Aufarbeitung der Medikationsfolgen meist der entscheidende Hebel für eine erfolgreiche Revision.


zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 203 StRR 493/25

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Strafrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Strafrecht und Verkehrsstrafrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Strafrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.