Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist Kreditvermittlung mit Fake-Abrechnungen gewerbsmäßig?
- Redaktionelle Leitsätze
- Betrug bei Darlehen: Warum zählt erst die Auszahlung?
- Bewährung trotz zwei Jahren Haft: Wie gelang das?
- Warum das Gericht 57.000 Euro Provision einzog
- Wie das Geständnis die Haftstrafe verhinderte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt meine Tat als gewerbsmäßig, wenn ich nur bei zwei Kreditanträgen nachgeholfen habe?
- Bleibt es strafbarer Betrug, wenn ich den Kredit trotz falscher Angaben pünktlich zurückzahle?
- Muss ich die volle Provision zurückzahlen, obwohl ich davon bereits Steuern gezahlt habe?
- Was passiert mit meiner Bewährung, wenn die Bank weitere manipulierte Altfälle bei mir entdeckt?
- Verliere ich meine Zulassung als Vermittler nach einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 KLs 5/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Bochum, große Strafkammer
- Datum: 26.02.2026
- Aktenzeichen: 6 KLs 5/25
- Verfahren: Strafverfahren
- Rechtsbereiche: Urkundenfälschung, Betrug, versuchter Betrug, Strafvollstreckung, Einziehung
- Relevant für: Kreditvermittler, Banken, Strafverteidiger, Geschädigte
Kreditvermittler fälschte Gehaltsnachweise, täuschte Banken und erhielt zwei Jahre Haft auf Bewährung.
- Er wollte Darlehen sichern und kassierte dafür Provisionen.
- Das Gericht sah 16 Fälschungen, davon zehn mit Betrug.
- Vier Kredite führten zu Schaden; sechs Fälle blieben beim Versuch.
- Geständnis, Reue und fehlende Vorstrafen sprachen für Bewährung.
- 57.102,62 Euro aus Taten zog das Gericht ein.
Wann ist Kreditvermittlung mit Fake-Abrechnungen gewerbsmäßig?
Die Urkundenfälschung wird nach § 267 Abs. 1 Alt. 3 StGB sanktioniert. Die Abkürzung „Alt. 3“ steht dabei für die dritte Variante des Gesetzes, nämlich das Gebrauchen einer gefälschten Urkunde. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn eine Person gewerbsmäßig handelt, was sich nach § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB richtet. Diese Gewerbsmäßigkeit setzt die Absicht voraus, sich durch die Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von gewissem Umfang und gewisser Dauer zu verschaffen.
Das Landgericht Bochum verurteilte am 26. Februar 2026 einen selbständigen Kreditvermittler wegen Urkundenfälschung in 16 Fällen zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren (Az. 6 KLs 5/25). Der Mann hatte bis Januar 2024 bei der Vermittlung von Darlehen an die Postbank, die BHW Bausparkasse und die Hanseatic Bank systematisch gefälschte Gehaltsabrechnungen eingereicht. Sein Ziel war es, sich durch die Auszahlung von Vermittlungsprovisionen eine dauerhafte Einnahmequelle zu sichern. Um die Kredite für seine Kunden bewilligt zu bekommen, täuschte er den Banken höhere oder überhaupt nicht existierende Einkünfte vor.
Der Angeklagte verwendete fiktive Gehaltsabrechnungen, die dazu dienen sollten, Kreditgebern tatsächlich nicht vorhandene Einkünfte zu bescheinigen, um damit die Bewilligung von Darlehen zu erschleichen, für deren Vermittlung der Angeklagte sich Provisionseinkünfte versprach. – so das Landgericht Bochum
Wer als Vermittler unter Verdacht steht, muss sofort jede Verwendung von Vorlagen einstellen, die nicht exakt den Originalbelegen der Kunden entsprechen. Prüfen Sie Ihre Akten auf die Anzahl der betroffenen Fälle: Da keine Mindestanzahl für „Gewerbsmäßigkeit“ existiert, wird das Gericht bereits bei einer geplanten Wiederholung zur Einnahmeerzielung einen besonders schweren Fall annehmen.
Redaktionelle Leitsätze
- Wer bei der Kreditvermittlung systematisch gefälschte Einkommensnachweise einsetzt, um Provisionen zu erzielen, handelt gewerbsmäßig im Sinne des § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB; eine Mindestanzahl von Taten ist dafür nicht erforderlich, entscheidend ist allein die auf Dauer angelegte Absicht zur Einnahmeerzielung.
- Der Tatbestand des vollendeten Betrugs setzt die tatsächliche Auszahlung des Darlehens voraus; scheitert die Bewilligung, verbleibt es beim strafmilderen versuchten Betrug.
- Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren kann auch bei gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in zahlreichen Fällen zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn ein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis und fehlende Vorstrafen als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zusammentreffen.

Der Hebel für die Einstufung als gewerbsmäßig war hier das systematische Vorgehen zur Provisionssicherung. Für die Übertragbarkeit auf andere Fälle bedeutet das: Es kommt nicht auf eine Mindestanzahl an Taten an, sondern auf die geplante Wiederholung. Wer Dokumente fälscht, um sich eine regelmäßige Einnahmequelle zu schaffen, landet im Bereich der gewerbsmäßigen Begehung.
Betrug bei Darlehen: Warum zählt erst die Auszahlung?
Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB erfordert eine Täuschung, die zu einer Vermögensverfügung und letztlich zu einem Vermögensschaden führt. Eine Vermögensverfügung ist dabei jedes Handeln, das sich unmittelbar wertmindernd auf das Vermögen auswirkt – hier also die Auszahlung des Kredits durch die Bank. Bleibt es lediglich bei der Täuschung ohne eine tatsächliche Auszahlung, liegt ein versuchter Betrug gemäß den §§ 263 Abs. 2, 22 und 23 StGB vor. Führt die Tat zu einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, kann dies nach § 267 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB die Strafe zusätzlich verschärfen.
Vollendete Taten und abgelehnte Anträge
Bei der rechtlichen Bewertung der 16 Taten unterschied die große Strafkammer strikt nach dem Erfolg der jeweiligen Kreditanträge. In vier Fällen bejahte das Gericht eine Tateinheit mit vollendetem Betrug. Das bedeutet konkret: Eine einzige Handlung erfüllt gleichzeitig zwei verschiedene Straftatbestände, die gemeinsam bestraft werden. Da die Darlehen tatsächlich bewilligt und ausgezahlt wurden, entstand den Banken hierbei ein konkreter Schaden. Dieser zeigte sich spätestens bei Forderungsveräußerungen – also dem Verkauf der geplatzten Kredite an Inkassofirmen – nach ausgefallenen oder unregelmäßig bedienten Krediten. In sechs weiteren Fällen blieb es hingegen beim versuchten Betrug, weil die Finanzinstitute die Anträge ablehnten.
Sichern Sie umgehend alle Ablehnungsbescheide der Banken für die fraglichen Kreditanträge. Da die Strafe für einen versuchten Betrug deutlich milder ausfällt, ist der Nachweis, dass kein Geld ausgezahlt wurde, Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel, um eine Haftstrafe ohne Bewährung zu verhindern.
Der entscheidende Faktor für die Bestrafung wegen vollendeten Betrugs war die tatsächliche Auszahlung der Darlehenssumme. Solange die Bank die Fälschung vor der Auszahlung bemerkt, bleibt es beim Versuch. Für Betroffene ist dieser Punkt entscheidend, da ein bloßer Versuch in der Praxis regelmäßig zu einer deutlich milderen Strafe führt als ein bereits eingetretener Vermögensschaden.
Bewährung trotz zwei Jahren Haft: Wie gelang das?
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung richtet sich nach § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Zwingende Voraussetzung dafür ist eine positive Sozial- und Legalprognose der verurteilten Person. Das bedeutet konkret: Das Gericht muss davon überzeugt sein, dass der Täter auch ohne Gefängnis künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Versagung der Bewährung kann jedoch erfolgen, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten ist, wie es § 56 Abs. 3 StGB vorsieht. Dies ist der Fall, wenn das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsstaatlichkeit durch eine Bewährung massiv erschüttert würde.
Einzelstrafen und positive Sozialprognose
Trotz der erheblichen kriminellen Energie setzte das Gericht die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung aus. Die Richter bildeten für die einzelnen Taten zunächst Einzelstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr, bevor sie diese zu einer Gesamtstrafe zusammenfassten. Das bedeutet: Die Einzelstrafen werden nicht einfach addiert, sondern nach einem rechtlichen Schlüssel zu einer einheitlichen Strafe gebündelt. Obwohl diese Strafe exakt an der gesetzlichen Obergrenze für eine Bewährung lag, sah die Kammer besondere Umstände für eine positive Prognose als gegeben an.
Es liegen auch die gemäß § 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Besonderheiten der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten vor, wobei nicht verkannt wurde, dass die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit umso gewichtigere Gesichtspunkte aufzeigen muss, je näher sie an der Zweijahresgrenze liegt. – so das Landgericht Bochum
Wenn Sie eine Bewährungsstrafe anstreben, müssen Sie dem Gericht ein umfassendes Geständnis vorlegen. Da zwei Jahre die absolute Obergrenze für eine Bewährungsaussetzung sind, ist Ihre aktive Reue bei einer entsprechenden Fallzahl oft der einzige Weg, um eine tatsächliche Inhaftierung abzuwenden.
Warum das Gericht 57.000 Euro Provision einzog
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen stützt sich juristisch auf die §§ 73 Abs. 1 und 73c StGB. Durch dieses Instrument wird der finanzielle Vorteil konsequent abgeschöpft, den ein Täter durch seine rechtswidrigen Taten erlangt hat. Der Staat stellt damit sicher, dass sich Verbrechen wirtschaftlich nicht lohnen.
Neben der Freiheitsstrafe ordnete das Landgericht Bochum gegen den Vermittler die Einziehung von 57.102,62 Euro an. Dieser Betrag entspricht exakt der Summe der tatsächlich erlangten Provisionszahlungen, die der Mann durch die erfolgreiche Vermittlung der manipulierten Kredite kassiert hatte. Er muss zudem die gesamten Kosten des Strafverfahrens tragen.
Legen Sie den Bruttobetrag aller erhaltenen Provisionen aus den inkriminierten Geschäften liquide beiseite. Mit „inkriminiert“ sind alle Geschäfte gemeint, die dem Angeklagten als Straftaten zur Last gelegt werden. Das Gericht zieht diese Summen im Rahmen der Einziehung ohne Abzug von Steuern oder Kosten ein – Sie müssen also den vollen Betrag an den Staat abführen können.
Wie das Geständnis die Haftstrafe verhinderte
Ein Geständnis kann im Rahmen der Strafzumessung gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StGB erheblich strafmildernd berücksichtigt werden. Es trägt oft dazu bei, die Beweisaufnahme vor Gericht deutlich zu verkürzen, und wird regelmäßig als sichtbarer Ausdruck von Reue gewertet.
Glaubhaftigkeit der Einlassungen
Im Prozess vor dem Landgericht legte der Beschuldigte ein vollumfängliches Geständnis ab, das sich nahtlos mit den sichergestellten Urkunden und weiteren Beweisen deckte. Die Kammer hatte keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassungen. Als Einlassung bezeichnet man im Rechtssinne die Stellungnahme des Angeklagten zu den Vorwürfen. Dieses Geständnis wertete das Gericht als wesentlichen Grund, um die Strafe noch zur Bewährung auszusetzen und dem Mann den Gang in ein Gefängnis zu ersparen.
Zu Gunsten des Angeklagten spricht insbesondere ganz erheblich sein umfassendes und ersichtlich von Reue getragenes Geständnis, wodurch zusätzlich die Beweisaufnahme nicht unerheblich verkürzt werden konnte. Der Angeklagte hat hierdurch gezeigt, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht. – so das Landgericht Bochum
Fazit: Bewährungschancen bei systematischer Urkundenfälschung
Das Urteil des Landgerichts Bochum ist eine erstinstanzliche Entscheidung ohne allgemeine Bindungswirkung, verdeutlicht aber die strenge Linie der Justiz: Wer systematisch Dokumente fälscht, um Provisionen zu generieren, handelt gewerbsmäßig. Für Beschuldigte bedeutet dies, dass eine Bewährung bei einer Strafe von zwei Jahren nur durch ein frühes Geständnis und eine saubere Vorstrafenhistorie erreichbar ist. Fehlt einer dieser Faktoren, droht bei ähnlichen Fallzahlen zwingend eine Haftstrafe ohne Bewährung.
Der entscheidende Umstand für die Bewährung war die Kombination aus Ersttäterschaft und einem Geständnis bei einer Strafe von genau zwei Jahren. Da dies die absolute Obergrenze für eine Bewährungsaussetzung ist, diente das Geständnis hier als der Hebel, der die Entscheidung zugunsten des Angeklagten kippte. Ohne diese aktive Reue wäre eine Haftstrafe ohne Bewährung die wahrscheinliche Folge gewesen.
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Experten Kommentar
Das eigentliche Drama beginnt meist erst nach dem Strafurteil. Wer wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung verurteilt wird, verliert in der Regel umgehend seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit. Das zuständige Amt entzieht die Erlaubnis nach § 34c GewO, womit die berufliche Existenz als Vermittler von heute auf morgen komplett vernichtet ist.
Betroffene sollten daher niemals nur auf die Vermeidung der Haftstrafe starren. Es gilt, frühzeitig einen Plan B für die berufliche Zukunft zu entwickeln, da der Verlust der Zulassung in solchen Konstellationen fast unausweichlich folgt. Wer hier unvorbereitet in die Verhandlung geht, steht danach vor dem absoluten Nichts.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt meine Tat als gewerbsmäßig, wenn ich nur bei zwei Kreditanträgen nachgeholfen habe?
JA, eine Einstufung als gewerbsmäßig ist bereits bei zwei Taten möglich, sofern Sie mit der Absicht gehandelt haben, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Die Gewerbsmäßigkeit nach § 267 Abs. 3 StGB definiert sich über Ihre Absicht zur dauerhaften Gewinnerzielung und nicht über eine feste Mindestanzahl an Einzeltaten. Damit kann bereits die zweite Handlung den Tatbestand eines besonders schweren Falls erfüllen und zu einer deutlich höheren Straferwartung führen.
Die rechtliche Bewertung der Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehungen einen dauerhaften Vorteil von gewissem Umfang zu verschaffen. Wenn Sie bei beiden Kreditanträgen nach demselben systematischen Muster vorgegangen sind, indiziert dies für die Ermittlungsbehörden eine geplante Wiederholung zur Sicherung regelmäßiger Provisionseinkünfte. Entscheidend ist dabei, ob die erzielten Einnahmen als fester Bestandteil Ihrer wirtschaftlichen Lebensführung eingeplant waren.
Bleibt es strafbarer Betrug, wenn ich den Kredit trotz falscher Angaben pünktlich zurückzahle?
JA, ein strafbarer Betrug bleibt auch bei einer pünktlichen Rückzahlung der Darlehenssumme rechtlich bestehen. Ein vollendeter Betrug gemäß § 263 StGB liegt bereits in dem Moment vor, in dem die Bank das Geld aufgrund der falschen Angaben tatsächlich auszahlt. Die spätere vertragstreue Rückführung des Kredits beseitigt das begangene Unrecht der Tat nicht mehr.
Die rechtliche Vollendung tritt ein, sobald eine Vermögensverfügung erfolgt ist, die unmittelbar zu einem messbaren Schaden führt. Im Bankenrecht wird dieser Schaden oft als Gefährdungsschaden definiert, da das Vermögen der Bank bereits durch die Auszahlung an einen unzuverlässigen Schuldner konkret gefährdet wurde. Da der Betrugstatbestand kein dauerhaftes Behalten des Geldes voraussetzt, heilt eine nachträgliche Schadenswiedergutmachung die Tat im juristischen Sinne nicht. Die pünktliche Rückzahlung kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung erheblich strafmildernd berücksichtigt werden, da sie den tatsächlichen wirtschaftlichen Verlust minimiert. Betroffene sollten daher alle Belege über die Tilgung sammeln, um diese als positive Nachtatführung einzubringen.
Muss ich die volle Provision zurückzahlen, obwohl ich davon bereits Steuern gezahlt habe?
JA. Die volle Bruttoprovision muss zurückgezahlt werden, da die strafrechtliche Einziehung keine Abzüge für gezahlte Steuern oder entstandene Kosten zulässt. Das Gericht wendet das Bruttoprinzip an, um den gesamten wirtschaftlichen Vorteil der Tat konsequent abzuschöpfen.
Gemäß den §§ 73 und 73c StGB umfasst die Einziehung den gesamten Wert der Taterträge, ohne dass Aufwendungen wie Steuern oder Betriebskosten gegengerechnet werden dürfen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass sich rechtswidrige Taten unter keinen Umständen lohnen sollen, weshalb der Bruttobetrag als Maßstab dient. Diese strikte Regelung führt in der Praxis dazu, dass Betroffene zunächst den vollen Betrag an die Justizkasse leisten müssen, ungeachtet ihrer tatsächlichen Netto-Bereicherung. Es ist daher dringend ratsam, frühzeitig Rücklagen in Höhe der gesamten Brutto-Einnahmen zu bilden, um die Zahlungsfähigkeit bei einer gerichtlichen Anordnung sicherzustellen.
Eine steuerliche Korrektur der bereits gezahlten Beträge kann erst nachträglich über das zuständige Finanzamt im Rahmen einer geänderten Steuerfestsetzung oder durch einen Erlassantrag erfolgen. Das Strafgericht selbst darf diese Verrechnung jedoch nicht vornehmen, da die Einziehung und die Besteuerung rechtlich voneinander getrennte Verfahrensbereiche darstellen.
Was passiert mit meiner Bewährung, wenn die Bank weitere manipulierte Altfälle bei mir entdeckt?
Weitere manipulierte Altfälle gefährden Ihre Bewährung massiv, da eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Überschreiten der Zwei-Jahres-Grenze zwingend zur Inhaftierung führt. Das Gericht muss in diesem Fall eine neue Prognoseentscheidung über Ihre künftige Straffreiheit treffen.
Wenn neue Taten bekannt werden, die zeitlich vor Ihrem ersten Urteil liegen, muss das Gericht gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe aus den alten und neuen Delikten bilden. Da die Zwei-Jahres-Grenze nach § 56 Abs. 2 StGB die absolute gesetzliche Obergrenze für eine Bewährung darstellt, führt jede Erhöhung über dieses Maß hinaus zum zwingenden Verlust der Bewährungschance. Das Gericht betrachtet die Taten dann als eine zusammenhängende Serie, bei der die erforderliche Gesamtwürdigung aufgrund der erhöhten kriminellen Energie meist negativ ausfällt. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie die nunmehr höhere Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aufschub in einer Justizvollzugsanstalt antreten müssen.
Eine Inhaftierung lässt sich nur vermeiden, wenn die neue Gesamtstrafe trotz der zusätzlichen Fälle die Grenze von zwei Jahren nicht überschreitet oder das Gericht die neuen Vorwürfe im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 154 StPO ausscheidet.
Verliere ich meine Zulassung als Vermittler nach einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung?
JA, der Verlust der Vermittlerzulassung ist bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung fast unvermeidlich. Die strafrechtliche Feststellung der Gewerbsmäßigkeit indiziert zwingend die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, was zum Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde führt. Eine strafrechtliche Bewährung schützt in der Regel nicht vor diesem berufsrechtlichen Entzug.
Die Erteilung einer Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler oder Immobiliardarlehensvermittler setzt gemäß der Gewerbeordnung (GewO) die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. Wer seinen Beruf systematisch nutzt, um durch Urkundenfälschung Provisionen zu generieren, verstößt gegen fundamentale Berufspflichten und schädigt das Vertrauen in den redlichen Geschäftsverkehr massiv. Die Gewerbebehörde prüft nach einer Verurteilung eigenständig, ob der Vermittler noch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet, wobei Straftaten mit direktem Berufsbezug fast immer zur Unzuverlässigkeit führen. Dabei ist rechtlich unerheblich, ob das Strafgericht die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat, da die gewerberechtliche Prognose anderen Maßstäben folgt als die strafrechtliche Sozialprognose.
Ein Widerruf kann nur in extremen Ausnahmefällen abgewendet werden, wenn die Tat sehr lange zurückliegt oder eine umfassende Schadenswiedergutmachung erfolgt ist. Da die Hürden für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit nach Vermögensdelikten jedoch gesetzlich sehr hoch angesetzt sind, bleibt der Entzug der Zulassung die regelmäßige Folge.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Bochum – Az.: 6 KLs 5/25 – Urteil vom 26.02.2026
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