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Beschleunigungsstreifen-Manöver: Wann kostet der Autobahn-Unfall den Führerschein?

Ein 73-jähriger Autofahrer fuhr auf die Autobahn auf und startete sofort ein gewagtes Beschleunigungsstreifen-Manöver: Ohne den rückwärtigen Verkehr zu prüfen, wechselte er direkt vom Einfädelungsstreifen auf die linke Überholspur. Dabei kollidierte sein Wagen mit einem 150 km/h schnellen Audi, der daraufhin gegen die Mittelleitplanke schleuderte und rund 7.000 Euro Schaden erlitt. Für die Justiz war dieses Vorgehen mehr als nur ein verhängnisvoller Fehler.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 64/20 17 Ns 510 Js 17581/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Autofahrer fuhr auf die Autobahn auf und wechselte sofort über zwei Spuren auf die Überholspur. Dabei stieß er mit einem anderen Auto zusammen, weil er den Verkehr nicht beachtete.
  • Die Frage: Durfte der Fahrer unter diesen Umständen sofort auf die Überholspur wechseln und war sein Verhalten rücksichtslos?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah sein Verhalten als grob falsch und rücksichtslos an. Er hatte den Verkehr nicht ausreichend beachtet und handelte aus Gleichgültigkeit.
  • Das bedeutet das für Sie: Beim Auffahren auf die Autobahn müssen Sie besonders vorsichtig sein, bevor Sie Spuren wechseln. Wer schnell und ohne ausreichende Kontrolle die Spur wechselt, riskiert hohe Strafen und den Führerschein.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landgericht Freiburg
  • Datum: 11.11.2020
  • Aktenzeichen: 64/20 17 Ns 510 Js 17581/20
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Strafrecht, Verkehrsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Staatsanwaltschaft, die im Strafverfahren die Anklage vertritt. Sie warf dem Angeklagten vor, vorsätzlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs herbeigeführt zu haben.
  • Beklagte: Ein 73-jähriger Autofahrer, der an einem Verkehrsunfall auf der Autobahn beteiligt war. Er beantragte in der Berufung einen Freispruch oder eine Verurteilung lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Autofahrer fuhr auf die Autobahn auf und wechselte sofort über zwei Spuren auf die Überholspur, ohne ausreichend auf den Verkehr zu achten. Dadurch kam es zur Kollision mit einem auf der linken Spur fahrenden Fahrzeug.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: War es grob fahrlässig und rücksichtslos, wie der Autofahrer auf der Autobahn die Spur gewechselt hat, sodass er einen Unfall verursachte, und darf er deshalb kein Auto mehr fahren?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Angeklagten führte zu einer Abänderung des Urteils; er wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht sah ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, da der Angeklagte beim sofortigen Spurwechsel auf der Autobahn nicht ausreichend auf den Verkehr achtete und seine eigenen Interessen über die Sicherheit stellte.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Angeklagte erhielt eine Geldstrafe, verlor seinen Führerschein für mindestens drei Monate und muss einen Großteil der Prozesskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Was geschah an diesem Frühlingstag auf der Autobahn?

Es war ein typischer Nachmittag im Frühsommer, als ein 73-jähriger Autofahrer mit seinem leistungsstarken Mercedes Benz auf eine Bundesautobahn in Süddeutschland auffuhr. Kaum hatte sein Wagen den Beschleunigungsstreifen erreicht, setzte der Mann zu einem überraschenden Manöver an. Sein Ziel: die vor ihm langsamer fahrenden Fahrzeuge auf der rechten Spur sofort zu überholen. Ohne nennenswerte Verzögerung, oder gar eine längere Verweildauer auf der rechten Spur, beabsichtigte er, die Fahrspuren in einem Zug zu wechseln – vom Beschleunigungsstreifen direkt über die rechte Fahrspur hinweg auf die ganz linke Überholspur.

Ein Mann blickt schockiert auf die frontal kollidierten Wracks eines Audi und eines Mercedes, die sich nach einem riskanten Beschleunigungsstreifen-Manöver auf der Autobahn verkeilt haben.
Ein riskanter Spurwechsel eines älteren Fahrers auf der Autobahn führt zu einem folgenschweren Zusammenstoß – wie können Verkehrsteilnehmer besser auf kritische Situationen reagieren, um Unfälle zu vermeiden? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dieser Entschluss entsprang nicht etwa einer Fehleinschätzung der Verkehrslage, sondern dem Wunsch des Fahrers, ungehindert und flüssig voranzukommen. Er wollte weder abbremsen, sich hinter den anderen Fahrzeugen einreihen, noch sich die Mühe machen, den Verkehr hinter sich sorgfältig zu beobachten. Lediglich ein flüchtiger Blick in den Innenspiegel, aber keine gründliche Kontrolle des Außenspiegels oder ein prüfender Schulterblick – und das, obwohl seine Sicht durch andere Fahrzeuge eingeschränkt war. Eine Gleichgültigkeit gegenüber möglichen Folgen für andere Verkehrsteilnehmer schien seine Fahrweise zu prägen.

Das Ergebnis war vorhersehbar: Ein Audi, der auf der linken Spur mit etwa 150 km/h korrekt unterwegs war, konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Obwohl der Fahrer des Audi noch versuchte, nach links auszuweichen, wurde sein Wagen seitlich vom Mercedes des 73-Jährigen touchiert, der selbst zwischen 110 und 120 km/h schnell war. Durch eine reflexartige Gegenbewegung des Audi-Fahrers schleuderte dessen Fahrzeug mit dem Heck gegen die Mittelleitplanke. Am neuwertigen Audi entstand ein Schaden von rund 7.000 Euro. Nur dem Zufall war es zu verdanken, dass niemand ernsthaft verletzt wurde. Nach Ansicht der Justiz hatte sich der 73-Jährige durch dieses Vorgehen als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen.

Was sagte der Autofahrer zu seiner Verteidigung?

Das Amtsgericht hatte den Autofahrer zunächst wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt – also mit der Annahme, er habe das gefährliche Manöver bewusst und mit Billigung möglicher Folgen durchgeführt. Gegen dieses Urteil legte der 73-Jährige Berufung ein. Er bestritt die Vorwürfe und argumentierte, sein Verhalten sei keineswegs so rücksichtslos gewesen, wie es die Anklage darstelle.

Er räumte zwar ein, den rückwärtigen Verkehr möglicherweise nicht ausreichend beachtet zu haben – er habe lediglich den Innenspiegel benutzt, nicht den Außenspiegel. Doch dies sei lediglich ein Fehler, wie er „zigtausendfach“ passiere, aber keine „Rücksichtslosigkeit“ im Sinne der Strafvorschrift. Der zentrale Punkt seiner Verteidigung war die Behauptung, er sei nicht direkt vom Beschleunigungsstreifen auf die linke Fahrspur gewechselt. Vielmehr sei er nach seiner Auffahrt auf die Autobahn zunächst für mehrere Sekunden (drei, vier oder gar fünf) auf der rechten Spur verblieben, bevor er den Spurwechsel nach links eingeleitet habe. Die Darstellung der Zeugen, er habe sofort die Spuren gewechselt, hielt er für „völlig unlogisch“, da dies zu einem wesentlich schwereren Unfall geführt hätte. Eine Bemerkung des Audi-Fahrers, der sagte: „Hoffentlich fährt der nicht rüber!“, spräche für seine Darstellung, da der Audi-Fahrer ihn dann bereits auf der rechten Spur gesehen haben müsse. Auch der Unfallort, so seine Argumentation, sei weit hinter dem Ende des Beschleunigungsstreifens gelegen, was eine längere Verweildauer auf der rechten Spur beweisen würde.

Seine früheren Verkehrsordnungswidrigkeiten – zwei Fahrverbote wegen zu geringen Abstands und Fahrens unter Alkoholeinfluss – bezeichnete er eher als „Pech“ denn als „Fehler“. Bei der Abstandsunterschreitung habe der Vorausfahrende „erwartungswidrig“ reagiert und bei der Alkoholfahrt habe er das Erreichen des Grenzwerts „nicht richtig abgeschätzt“. Er sah sein Verhalten als „Augenblicksversagen“ an, das keine für die vorliegende Strafvorschrift erforderliche „üble Verkehrsgesinnung“ erkennen lasse.

Welche Beweise legte das Gericht zugrunde?

Das Landgericht, das über die Berufung entschied, würdigte alle Beweise sehr genau. Die Aussagen des Audi-Fahrers wurden als detailliert, glaubwürdig und konstant bewertet. Er bestätigte, dass der Mercedes des 73-Jährigen nach dem Auffahren auf die Autobahn „nahtlos“ auf die Überholspur gewechselt sei. Als er den Mercedes zwischen Lastwagen auftauchen sah, sei es schon „zu spät“ gewesen. Die Äußerung „Hoffentlich zieht der nicht rüber!“, so erklärte der Audi-Fahrer, habe er geäußert, als der Mercedes noch auf dem Beschleunigungsstreifen war – und nicht erst, als er sich bereits auf der rechten Spur befand, wie es der Angeklagte behauptete. Ein weiterer Zeuge, dessen Beobachtungen sich auch durch die Fahrzeugspiegel als glaubhaft erwiesen, bestätigte einen „ziemlich abrupten“ Wechsel des Mercedes nach links auf die Überholspur. Die Aussagen eines dritten Zeugen (des Beifahrers im Audi) waren hingegen wegen Ungenauigkeiten nicht verwertbar.

Ein Polizeibeamter bestätigte die Unfallaufnahme und die dokumentierten Spuren. Insbesondere die Beschädigung der Mittelleitplanke bei 102 Metern nach Beginn des Beschleunigungsstreifens. Entscheidend war auch das Gutachten eines erfahrenen Sachverständigen für Unfallanalyse. Dieser bestätigte, dass der Unfallhergang, wie ihn die Zeugen schilderten, technisch machbar war. Die Kollision der Fahrzeuge fand demnach etwa 85 bis 90 Meter nach dem Beginn des Beschleunigungsstreifens statt. Der Audi kam dabei mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von etwa 30 km/h von hinten und wich nach links aus. Der Mercedes des 73-Jährigen beschleunigte in etwa drei Sekunden von Beginn des Beschleunigungsstreifens auf 110 bis 120 km/h und vollzog in dieser Zeitspanne einen Wechsel von etwa 1,5 Fahrstreifen – also vom Beschleunigungsstreifen über die rechte Spur hinweg auf die linke. Die Leitplankenkollision war eine Folgekollision, die durch eine Gegenbewegung des Audi-Fahrers nach dem ersten Aufprall zu erklären ist.

Der Sachverständige stellte klar: Die Situation war kein Fall einer Fehleinschätzung von Geschwindigkeit oder Entfernung, sondern ein Fall des „Übersehens“ des herannahenden Audi. Der 73-Jährige hatte das Fahrzeug des Audi-Fahrers schlicht nicht wahrgenommen, was darauf schließen ließ, dass die Rückschau nicht oder nur unzureichend (ohne Blick in den Außenspiegel) durchgeführt wurde.

Was sind die rechtlichen Maßstäbe für so ein Vergehen?

Um das Verhalten des 73-Jährigen rechtlich einzuordnen, zog das Gericht Paragraphen des Strafgesetzbuches heran, die sich mit der Gefährdung des Straßenverkehrs beschäftigen. Konkret ging es um die „fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs“ durch falsches Überholen oder sonst falsches Fahren, die eine grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit voraussetzt. Auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Neuerteilung waren relevant.

Die fragliche Vorschrift erfasst jedes Verkehrsverhalten, das mit einem Überholvorgang zusammenhängt und entweder gegen konkrete Verkehrsregeln verstößt oder den allgemeinen Anforderungen an solch ein Manöver nicht genügt.

Für das Merkmal der „groben Verkehrswidrigkeit“ betonte das Gericht die „doppelte Verpflichtung“ eines Autofahrers, der unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn sofort überholen will:

  1. Größte Vorsicht beim Einfahren: Er muss das Vorfahrtsrecht des bereits auf der Autobahn fahrenden Verkehrs beachten.
  2. Keine Gefährdung beim Überholen: Er muss sicherstellen, dass er den nachfolgenden Verkehr nicht gefährdet.

Daraus ergibt sich eine „gesteigerte Sorgfaltspflicht“ für jemanden, der zum Überholen ansetzt, obwohl er sich gerade erst in den Verkehrsfluss eingliedert. Dies erfordert eine gründliche Kenntnis der gesamten Verkehrssituation, die sich der Einfahrende erst verschaffen muss, da auf Autobahnen mit sehr hohen Geschwindigkeiten zu rechnen ist.

Für das Merkmal der „Rücksichtslosigkeit“ wurde ausgeführt, dass jemand dann rücksichtslos handelt, wenn er sich aus Gleichgültigkeit nicht um seine Pflichten kümmert, keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens einfach drauflosfährt. Dieses Merkmal erfordert den Nachweis einer von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägten „üblen Verkehrsgesinnung“. Eine bloße Fehlbeurteilung der Verkehrslage, die auf menschlichem Versagen beruht, reicht hierfür nicht aus. Es muss mehr sein als ein Versehen.

Wie wandte das Gericht diese Regeln auf den Fall an?

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der 73-jährige Autofahrer in besonders hohem Maße gegen seine „gesteigerten Sorgfaltspflichten“ verstoßen hatte. Er wollte innerhalb kürzester Zeit vom Beschleunigungsstreifen auf die Überholspur wechseln, ohne sich mit der Verkehrslage auf der Autobahn ausreichend vertraut zu machen. Er gab anderen Autofahrern keine Möglichkeit, sein Fahrverhalten einzuschätzen. Zudem beobachtete er den rückwärtigen Verkehr nur mangelhaft, da er den Außenspiegel zur Verkehrsbeobachtung nicht nutzte. Dieses Verhalten, so das Gericht, stellte eine grobe Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers dar.

Auch das Merkmal der Rücksichtslosigkeit sah die Kammer als gegeben an. Der 73-Jährige handelte aus Gleichgültigkeit, ließ Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen und fuhr unbekümmert um die Folgen. Er wollte sein „ungestörtes und flüssiges Vorankommen“ sichern und überholte dabei „blind“, indem er sich auf das vor ihm liegende Hindernis (die langsameren Fahrzeuge) konzentrierte, statt auf den rückwärtigen Verkehr. Dies wurde durch seine eigene Aussage, er habe den Außenspiegel nicht genutzt, und die Aussage des Audi-Fahrers, der 73-Jährige habe sich auf die Lastwagen konzentriert, nicht aber auf den rückwärtigen Verkehr, gestützt. Die vom Gericht festgestellten früheren Verkehrsverstöße des Autofahrers – zwei Fahrverbote wegen Abstandsunterschreitung und Fahren unter Alkoholeinfluss – untermauerten die Annahme einer von Leichtsinn und Gleichgültigkeit geprägten Verkehrsgesinnung. Diese Vorbelastungen zeigten, dass der 73-Jährige dazu neigte, seine eigenen Interessen über die Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen.

Durch dieses grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten gefährdete der 73-Jährige die Insassen des Audi in Leib und Leben und beschädigte fremde Sachen von bedeutendem Wert. Das Gericht stellte fest, dass der Mann fahrlässig handelte und die Gefahr fahrlässig verursachte. Ein Bewusstsein für die konkrete Gefährdung oder gar ein bedingter Vorsatz hinsichtlich seines Verhaltens konnte ausgeschlossen werden, weshalb das Urteil des Amtsgerichts bezüglich des Vorsatzes abgeändert wurde – aus „vorsätzlicher“ wurde „fahrlässige“ Gefährdung.

Warum folgte das Gericht der Verteidigung nicht?

Das Gericht prüfte die Einlassung des 73-Jährigen, er sei nach dem Auffahren auf die Autobahn zunächst eine längere Zeit auf der rechten Spur geblieben und der Unfallort sei weit hinter dem Beschleunigungsstreifen gewesen. Diese Argumente wurden verworfen. Die Zeugenaussagen, insbesondere die des Audi-Fahrers, der von einem „nahtlosen“ Wechsel und einem Zeitpunkt sprach, an dem es bereits „zu spät“ war, sowie die Äußerung „Hoffentlich zieht der nicht rüber!“, die erfolgte, als der 73-Jährige noch auf dem Beschleunigungsstreifen war, widersprachen der Darstellung des Angeklagten. Das Gutachten des Sachverständigen bestätigte zudem, dass der Unfall technisch plausibel war, wenn der 73-Jährige innerhalb von etwa drei Sekunden 1,5 Spuren wechselte. Die Kollision fand etwa 85 bis 90 Meter nach Beginn des Beschleunigungsstreifens statt, und die Leitplankenkollision bei 102 Metern, also noch innerhalb des insgesamt 156 Meter langen Beschleunigungsstreifens. Eine vom Angeklagten ins Spiel gebrachte alternative zweite Leitplankenbeschädigung etwa 50 Meter weiter, die eine längere Verweildauer auf der rechten Spur nahelegen würde, konnte das Gericht nicht als relevant feststellen.

Die Kammer wies auch die Argumentation des 73-Jährigen zurück, es habe sich lediglich um ein „Augenblicksversagen“ gehandelt, wie es jedem passieren könne, und nicht um ein rücksichtsloses Verhalten im Sinne der Strafvorschrift. Hierzu grenzte das Gericht den vorliegenden Fall von den vom 73-Jährigen zitierten Entscheidungen anderer Gerichte ab. Jene Fälle betrafen „einfache Überholvorgänge“ mit Fehleinschätzungen der Straßenlänge, bei denen ein „grundsätzlich normales Verkehrsverhalten“ vorlag, das durch eine Fehleinschätzung zur Gefahr führte.

Im vorliegenden Fall lag jedoch ein „doppelter Spurwechsel“ vor, der „gesteigerte Sorgfaltspflichten“ erforderte. Der 73-Jährige hatte sich nicht etwa „verschätzt“, sondern von vornherein den Verkehr nicht ausreichend beobachtet, da er den Blick in den linken Außenspiegel unterließ. Dieses Verhalten sei von „Leichtsinn, unverständlicher Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit“ geprägt und gehe über ein bloßes Augenblicksversagen hinaus. Dies wurde auch durch die wiederholten verkehrsrechtlichen Voreintragungen des 73-Jährigen, die sein mangelndes Unrechtsbewusstsein zeigten, bestätigt.

Was entschied das Gericht am Ende?

Aufgrund dieser sorgfältigen Abwägung der Beweise und der rechtlichen Maßstäbe änderte das Landgericht Freiburg das Urteil des Amtsgerichts ab. Der 73-jährige Autofahrer wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt.

Die Strafe wurde auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 Euro festgesetzt. Wesentlich schwerwiegender war jedoch die Entscheidung zur Fahrerlaubnis: Dem 73-Jährigen wurde die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen. Die zuständige Behörde darf ihm zudem vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der Autofahrer musste die Kosten seiner Berufung tragen, wobei die Berufungsgebühr um ein Drittel ermäßigt wurde. Von den ihm durch sein Rechtsmittel entstandenen eigenen notwendigen Auslagen trug er zwei Drittel, die Staatskasse ein Drittel.

Die Urteilslogik

Ein rücksichtsloses Manöver auf dem Beschleunigungsstreifen kann schwerwiegende Konsequenzen für die Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

  • Verstärkte Sorgfaltspflicht beim Einfädeln: Ein Fahrer, der unmittelbar nach dem Auffahren auf die Autobahn sofort überholen will, muss die Vorfahrt beachten und den nachfolgenden Verkehr nicht gefährden; dies erfordert eine besonders gründliche Beobachtung der gesamten Verkehrssituation.
  • Definition von Rücksichtslosigkeit: Rücksichtslos handelt, wer aus Gleichgültigkeit seine Pflichten missachtet, Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen fährt, was eine üble Verkehrsgesinnung kennzeichnet und über ein bloßes Versehen hinausgeht.
  • Qualifiziertes Fehlverhalten bei Doppelspurwechseln: Ein doppelter, nicht sorgfältig überwachter Spurwechsel direkt nach dem Auffahren stellt kein bloßes Augenblicksversagen dar, sondern zeigt Leichtsinn und Gleichgültigkeit, insbesondere wenn der Blick in den Außenspiegel unterbleibt und frühere Verkehrsverstöße ein mangelndes Unrechtsbewusstsein belegen.

Das Gericht betont, dass das bloße Streben nach zügigem Vorankommen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Straßenverkehr niemals aufwiegt.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der meint, eine Autobahnauffahrt sei eine Lizenz zum Blindflug, liefert dieses Urteil eine bitterböse Lektion in Sorgfaltspflicht. Das Gericht macht unmissverständlich klar: Ein doppelter Spurwechsel direkt nach dem Auffahren ist keine Lappalie, sondern erfordert höchste Konzentration und vollumfängliche Verkehrsbeobachtung. Hier wurde nicht einfach nur eine Fehleinschätzung korrigiert, sondern eine eklatante Gleichgültigkeit gegenüber der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer knallhart geahndet. Wer sich durch frühere Verkehrsverstöße bereits als Risiko erwiesen hat und dann noch die Außenspiegel ignoriert, zeigt eine rücksichtslose Verkehrsgesinnung, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen muss.


Symbolische Grafik zu FAQ - Häufig gestellte Fragen aus dem Strafrecht" mit Waage der Gerechtigkeit und Gesetzbüchern im Hintergrund

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was versteht man unter ‚Rücksichtslosigkeit‘ im Straßenverkehr aus rechtlicher Sicht?

Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr bedeutet rechtlich, dass jemand aus Gleichgültigkeit seine Pflichten missachtet, keine Bedenken gegen die eigene Fahrweise aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens handelt. Es geht über ein bloßes Versehen oder eine Fehleinschätzung hinaus.

Man kann es sich so vorstellen, wie jemand, der im Straßenverkehr unbedingt das eigene schnelle Vorankommen sichern möchte und dabei bewusst oder aus großer Gleichgültigkeit die möglichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer ignoriert – beispielsweise, indem er „blind“ in eine Lücke fährt. Es ist eine Haltung des „Einfach-Drauflosfahrens“ ohne Rücksicht auf die Umgebung.

Diese rechtliche Einordnung erfordert den Nachweis einer sogenannten „üblen Verkehrsgesinnung“, die von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder unverständlicher Nachlässigkeit geprägt ist. Es genügt nicht, wenn jemand lediglich einen Fehler macht oder die Verkehrslage falsch einschätzt, wie es im Alltag vorkommen kann. Es muss also erkennbar sein, dass der Fahrer seine Pflichten bewusst oder aus großer Gleichgültigkeit vernachlässigt hat, beispielsweise indem er erforderliche Kontrollen unterlässt, um sein eigenes Ziel zu erreichen, ohne auf die Sicherheit anderer zu achten.

Diese strikte Definition dient dazu, besonders gefährliches und verantwortungsloses Verhalten im Straßenverkehr, das die Sicherheit anderer erheblich bedroht, klar von einem bloßen Augenblicksversagen abzugrenzen.


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Wann spricht man von einer ‚groben Verkehrswidrigkeit‘ im Straßenverkehr?

Von einer ‚groben Verkehrswidrigkeit‘ spricht man, wenn eine Person im Straßenverkehr Verkehrsregeln erheblich verletzt oder die allgemeine Sorgfaltspflicht schwerwiegend missachtet. Es handelt sich dabei um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung.

Man kann es mit einem schwerwiegenden Foul im Fußball vergleichen: Während ein kleines Vergehen wie ein Handspiel geahndet wird, ist ein absichtliches Foul mit Verletzungsfolge eine grobe Missachtung der Spielregeln und der Sicherheit anderer. Es ist mehr als nur ein Versehen.

Im Straßenverkehr bedeutet dies, dass ein solches Fehlverhalten über eine bloße Fehleinschätzung hinausgeht und eine Gleichgültigkeit gegenüber den Regeln oder den möglichen Folgen für andere Verkehrsteilnehmer zeigt. Insbesondere bei Fahrmanövern, die aufgrund hoher Geschwindigkeiten und dynamischer Verkehrssituationen auf Autobahnen stattfinden, besteht eine „gesteigerte Sorgfaltspflicht“. Wer beispielsweise direkt nach dem Auffahren auf die Autobahn sofort überholen möchte, hat eine doppelte Verpflichtung: Es ist größte Vorsicht beim Einfahren geboten, und es muss sichergestellt werden, dass der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet wird. Das Vorfahrtsrecht anderer Verkehrsteilnehmer ist dabei stets zu beachten.

Solche besonders gravierenden Verstöße gegen Verkehrsregeln können erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, da sie das Vertrauen in die Sicherheit des Straßenverkehrs grundlegend erschüttern.


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Welche besonderen Sorgfaltspflichten gelten beim Einfahren auf die Autobahn oder beim Spurwechsel?

Beim Einfahren auf die Autobahn oder beim Spurwechsel gelten besonders hohe Sorgfaltspflichten, da Sie den bereits fließenden Verkehr nicht behindern oder gefährden dürfen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten sich in eine schnell fahrende Reihe von Autos einordnen. Sie können nicht einfach spontan hineinfahren, sondern müssen auf eine passende Lücke warten, Ihre Geschwindigkeit anpassen und sicherstellen, dass niemand wegen Ihres Manövers plötzlich bremsen oder ausweichen muss.

Konkret bedeutet dies: Beim Einfahren auf die Autobahn müssen Autofahrer dem bereits auf der durchgehenden Fahrbahn fahrenden Verkehr stets Vorfahrt gewähren. Dies erfordert eine umfassende Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs. Nutzen Sie hierfür nicht nur den Innenspiegel, sondern unbedingt auch die Außenspiegel und führen Sie einen prüfenden Schulterblick durch, um den sogenannten „toten Winkel“ zu erfassen und herannahende Fahrzeuge wahrzunehmen.

Ein Spurwechsel oder das Einfahren ist nur erlaubt, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden. Auf dem Beschleunigungsstreifen ist es zudem entscheidend, die eigene Geschwindigkeit frühzeitig an das Tempo des fließenden Verkehrs anzupassen, um sich reibungslos und sicher einordnen zu können. Der Sinn dieser Regeln liegt darin, einen sicheren und flüssigen Verkehrsfluss für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden.


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Unter welchen Umständen kann die Fahrerlaubnis nach schwerwiegenden Verkehrsverstößen entzogen werden?

Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn sich eine Person durch ihr Fahrverhalten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies geschieht typischerweise nach schwerwiegenden Verkehrsverstößen, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr aufkommen lassen.

Man kann es sich vorstellen wie einen Schiedsrichter, der einem Spieler die Spielerlaubnis entzieht, weil dieser wiederholt und grob gegen die Regeln verstößt und dadurch die Sicherheit des Spiels gefährdet.

Solche schwerwiegenden Verstöße sind beispielsweise Straftaten im Straßenverkehr, wie die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs, oder wiederholte grobe Zuwiderhandlungen. Letztere können eine mangelnde Verkehrstüchtigkeit oder eine gleichgültige Einstellung gegenüber Verkehrspflichten erkennen lassen, wie etwa frühere Vergehen des Fahrens unter Alkoholeinfluss oder wiederholte Abstandsunterschreitungen. Über den Entzug der Fahrerlaubnis entscheidet entweder ein Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens oder die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis wird zudem üblicherweise eine Sperrfrist verhängt, innerhalb derer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Diese Maßnahme dient dem übergeordneten Ziel, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und das Vertrauen in einen geordneten Straßenverkehr zu schützen.


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Welche Rolle spielen frühere Verkehrsverstöße bei der rechtlichen Beurteilung von Fehlverhalten im Straßenverkehr?

Frühere Verkehrsverstöße spielen eine wichtige Rolle bei der Bewertung des Charakters und der Einstellung eines Fahrers im Straßenverkehr. Sie begründen zwar nicht direkt die Schuld an einem neuen Vorfall, beeinflussen aber maßgeblich die rechtliche Beurteilung.

Man kann es sich vorstellen wie bei einem wiederholten Foulspiel im Sport: Ein einzelnes Foul ist eine Sache, aber wenn ein Spieler wiederholt dieselbe Regel missachtet, zeigt das dem Schiedsrichter, dass es sich nicht um ein Versehen, sondern um eine bewusste Missachtung der Regeln handelt, die strenger geahndet werden muss.

Gerichte berücksichtigen frühere Verstöße insbesondere dann, wenn es darum geht, ob ein Fahrer rücksichtslos gehandelt hat oder eine „üble Verkehrsgesinnung“ besitzt. Es geht darum zu erkennen, ob das Fehlverhalten über ein bloßes Augenblicksversagen hinausgeht und stattdessen auf eine bewusste Missachtung von Regeln hindeutet. Wiederholte Verstöße, wie etwa frühere Fahrverbote wegen zu geringen Abstands oder Alkohol am Steuer, können darauf hinweisen, dass ein Fahrer ein mangelndes Unrechtsbewusstsein hat oder nicht aus früheren Fehlern lernt. Diese zeigen eine Tendenz, eigene Interessen über die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu stellen, und können zu einer strengeren rechtlichen Einordnung des neuen Vorfalls führen.

Diese Betrachtung dient dazu, die Ernsthaftigkeit des Verhaltens eines Fahrers umfassend zu bewerten und so das Vertrauen in die Sicherheit des Straßenverkehrs zu schützen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Augenblicksversagen

Ein Augenblicksversagen beschreibt einen kurzzeitigen, unbeabsichtigten Fehler oder eine Fehlbeurteilung der Verkehrslage, der oder die auf menschlichem Versagen beruht und nicht auf einer generellen Missachtung von Verkehrsregeln oder Rücksichtslosigkeit.
Es grenzt sich von einer bewussten oder gleichgültigen Pflichtverletzung ab. Diese Unterscheidung ist wichtig, um zu beurteilen, ob ein Fehlverhalten als Straftat (z.B. fahrlässige Gefährdung) zu werten ist oder als minderschweres Vergehen, das eher auf Unachtsamkeit oder einer spontanen falschen Reaktion beruht.
Beispiel: Der 73-Jährige versuchte, sein Verhalten als Augenblicksversagen darzustellen, doch das Gericht wies dies zurück, da sein doppelter Spurwechsel und das Unterlassen des Blicks in den Außenspiegel nicht als bloßes Versehen, sondern als von Leichtsinn und Gleichgültigkeit geprägtes Handeln gewertet wurden.

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Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine gerichtliche Maßnahme, bei der jemandem aufgrund schwerwiegender Verkehrsverstöße die grundsätzliche Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen dauerhaft entzogen wird.
Im Gegensatz zu einem Fahrverbot, das zeitlich begrenzt ist und den Führerschein nur vorübergehend einzieht, wird hier die Erlaubnis als solche aberkannt. Dies dient dazu, die Allgemeinheit vor Personen zu schützen, die sich als ungeeignet oder zu gefährlich für die Teilnahme am Straßenverkehr erwiesen haben, und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festzulegen.
Beispiel: Dem 73-jährigen Fahrer wurde nach seiner Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen, da er sich durch sein Verhalten als ungeeignet zum Führen eines Fahrzeugs erwiesen hatte.

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Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs

Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs bedeutet, dass jemand im Straßenverkehr durch unachtsames oder pflichtvergessenes Verhalten eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte anderer verursacht.
Es geht hier nicht darum, dass jemand absichtlich Schaden anrichten will, sondern darum, dass er die erforderliche Sorgfalt so erheblich missachtet, dass dadurch eine gefährliche Situation für andere entsteht. Das Gesetz will damit verhindern, dass durch Nachlässigkeit im Straßenverkehr schwere Unfälle passieren.
Beispiel: Im Artikel wurde der 73-jährige Autofahrer nicht wegen vorsätzlicher, sondern wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt, weil er zwar nicht absichtlich, aber durch seine mangelhafte Beobachtung des Verkehrs und seinen rücksichtslosen Spurwechsel eine gefährliche Situation herbeiführte und einen Unfall verursachte.

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Gesteigerte Sorgfaltspflicht

Eine gesteigerte Sorgfaltspflicht bedeutet, dass in bestimmten, besonders gefährlichen Verkehrssituationen, wie beim Auffahren auf eine Autobahn oder beim Überholen, noch höhere und umfassendere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind als üblich.
Der Sinn dieser erhöhten Anforderung ist es, die besonderen Risiken, die mit komplexen oder schnellen Fahrmanövern verbunden sind, durch maximale Aufmerksamkeit und Umsicht zu minimieren und so die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. Man muss sich die gesamte Verkehrssituation genauestens erschließen, bevor man handelt.
Beispiel: Der 73-Jährige hatte eine gesteigerte Sorgfaltspflicht beim sofortigen Spurwechsel nach dem Auffahren auf die Autobahn, da er gleichzeitig das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs beachten und den nachfolgenden Verkehr nicht gefährden durfte, was er aber nicht tat.

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Grobe Verkehrswidrigkeit

Eine grobe Verkehrswidrigkeit liegt vor, wenn jemand eine Verkehrsregel in besonders schwerwiegender Weise verletzt oder seine Pflichten im Straßenverkehr massiv missachtet.
Es ist mehr als nur ein kleiner Fehler oder ein Versehen. Diese Regelung dient dazu, besonders gefährliches Fehlverhalten, das das allgemeine Sicherheitsgefühl im Straßenverkehr stark beeinträchtigt und erhebliche Gefahren schafft, von alltäglichen kleineren Verkehrsverstößen abzugrenzen.
Beispiel: Der 73-jährige Fahrer beging eine grobe Verkehrswidrigkeit, indem er nach dem Auffahren auf die Autobahn sofort und ohne ausreichende Beobachtung des Verkehrs die Spuren wechselte und dabei seine „doppelte Verpflichtung“ zur Vorsicht und Nichtgefährdung grob verletzte.

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Rücksichtslosigkeit

Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand aus Gleichgültigkeit, Eigensucht oder unverständlicher Nachlässigkeit seine Pflichten ignoriert und unbekümmert um die möglichen Folgen seines Verhaltens handelt.
Dieses Merkmal kennzeichnet eine innere Haltung des Fahrers, die über ein bloßes Versehen hinausgeht und eine sogenannte „üble Verkehrsgesinnung“ offenbart. Es schützt die allgemeine Sicherheit, indem es Fahrern, die andere bewusst oder aus Gleichgültigkeit gefährden, klare Grenzen setzt.
Beispiel: Das Gericht sah die Rücksichtslosigkeit des 73-Jährigen als gegeben an, da er aus Gleichgültigkeit sein „ungestörtes und flüssiges Vorankommen“ sichern wollte, indem er „blind“ überholte und den Außenspiegel zur Verkehrsbeobachtung nicht nutzte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB)

    Dieses Gesetz bestraft, wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelt und dadurch Leib oder Leben eines Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der 73-Jährige wurde wegen dieser Vorschrift verurteilt, weil er durch sein riskantes Manöver auf der Autobahn das Leben anderer Verkehrsteilnehmer und deren Eigentum gefährdet hat.

  • Grobe Verkehrswidrigkeit (Bestandteil des § 315c StGB)

    Eine grobe Verkehrswidrigkeit liegt vor, wenn jemand besonders schwerwiegend gegen grundlegende Verkehrsregeln verstößt oder die notwendige Sorgfalt in außergewöhnlichem Maße missachtet.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah hier eine grobe Verkehrswidrigkeit, da der Fahrer auf der Autobahn mit „gesteigerter Sorgfaltspflicht“ hätte einfädeln und überholen müssen, stattdessen aber den doppelten Spurwechsel blind und unaufmerksam vollzog.

  • Rücksichtslosigkeit (Bestandteil des § 315c StGB)

    Rücksichtslos handelt, wer aus Gleichgültigkeit die notwendige Sorgfalt im Straßenverkehr außer Acht lässt und sich unbekümmert um mögliche Folgen für andere verhält.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht befand den Fahrer als rücksichtslos, weil er seine eigenen Interessen am schnellen Vorankommen über die Sicherheit anderer stellte, den Rückspiegel bewusst nicht nutzte und seine bisherigen Verkehrsverstöße eine solche gleichgültige Verkehrsgesinnung untermauerten.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1 StGB)

    Gerichte können die Fahrerlaubnis entziehen, wenn jemand eine Straftat begeht, die ihn als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lässt.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund seiner grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führte, entzog das Gericht dem 73-Jährigen die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung, da er als ungeeignet angesehen wurde.


Das vorliegende Urteil


LG Freiburg – Az.: 64/20 17 Ns 510 Js 17581/20 – Urteil vom 11.11.2020


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