Zahlungserleichterungen bei einer Geldstrafe forderte ein arbeitsloser Mann vor dem Oberlandesgericht Hamm, da er von monatlich 563 Euro Bürgergeld lebt. Trotz dieser offensichtlichen Finanznot sollte er die gesamte Summe sofort begleichen oder auf die spätere Entscheidung der Behörden hoffen. Es bleibt brisant, ob Richter die Pflicht zur Ratenzahlung im Urteil ignorieren dürfen.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer entscheidet über Zahlungserleichterungen bei einer Geldstrafe?
- Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Ratenzahlung?
- Wie argumentierte der betroffene Bürgergeldempfänger?
- Warum hob das Oberlandesgericht das Urteil auf?
- Welche Folgen hat die Entscheidung für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Greift die Ratenzahlungspflicht des Gerichts auch, wenn mein Bürgergeld fast vollständig für die Miete draufgeht?
- Muss ich die gesamte Geldstrafe sofort zahlen, falls der Richter keine Ratenzahlung im Urteil festlegt?
- Welche Nachweise muss ich zur Verhandlung mitbringen, damit der Richter sofort Ratenzahlungen bewilligt?
- Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft trotz meiner Zahlungsunfähigkeit mit der Ersatzfreiheitsstrafe droht?
- Kann ich die bewilligte Ratenhöhe nachträglich anpassen lassen, wenn sich mein Einkommen weiter verschlechtert?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2 ORs 67/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 23.12.2025
- Aktenzeichen: 2 ORs 67/25
- Verfahren: Revision gegen Berufungsurteil
- Rechtsbereiche: Strafrecht
- Relevant für: Angeklagte, Strafverteidiger, Strafrichter
Gerichte müssen bei armen Angeklagten bereits im Urteil über Ratenzahlungen für Geldstrafen entscheiden.
- Ein Angeklagter bezog Bürgergeld und konnte die hohe Geldstrafe nicht sofort bezahlen.
- Das Gericht muss Zahlungshilfen im Urteil festlegen, wenn die finanzielle Notlage offensichtlich ist.
- Spätere Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde ersetzen die nötige Prüfung im Urteil durch den Richter nicht.
- Das Oberlandesgericht hob das Urteil wegen der fehlenden Entscheidung zu den Zahlungshilfen teilweise auf.
Wer entscheidet über Zahlungserleichterungen bei einer Geldstrafe?

Ein strafrechtliches Urteil bedeutet für die Betroffenen oft nicht nur eine moralische Verurteilung, sondern auch eine erhebliche finanzielle Belastung. Besonders für Menschen mit geringem Einkommen stellt sich sofort die Frage: Wie soll die Summe beglichen werden? Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Beschluss vom 23.12.2025 (Az. 2 ORs 67/25) klargestellt, dass Strafgerichte sich nicht aus der Verantwortung stehlen dürfen. Wenn die wirtschaftliche Not eines Angeklagten offensichtlich ist, muss der Richter bereits im Urteil über mögliche Ratenzahlungen entscheiden und darf dies nicht auf die spätere Vollstreckung abwälzen.
Der Fall dreht sich um einen Mann, der wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Das Amtsgericht Schwerte hatte am 13.08.2024 zunächst eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20 Euro verhängt. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung ein. Die 8. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen änderte das Strafmaß am 16.05.2025 zwar zugunsten des Mannes ab – die Tagessatzhöhe wurde auf 15 Euro reduziert –, traf jedoch keine Entscheidung darüber, ob der Verurteilte die Summe in Raten abbezahlen darf. Dies rügte der Betroffene erfolgreich mit der Revision zum Oberlandesgericht.
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Ratenzahlung?
Um den Kern des Streits zu verstehen, ist ein Blick auf das Zusammenspiel zwischen dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Strafprozessordnung (StPO) notwendig. Das deutsche Recht kennt zwei wesentliche Zeitpunkte, zu denen über Zahlungserleichterungen bei einer Geldstrafe entschieden werden kann.
Die erste Möglichkeit bietet § 42 StGB. Diese Vorschrift richtet sich direkt an das erkennende Gericht. Sie besagt, dass das Gericht im Urteil anordnen kann, dass die Strafe in Teilbeträgen zu zahlen ist, wenn dem Verurteilten die sofortige Zahlung der vollen Summe nicht zugemutet werden kann. Dies dient dem Schutz des Verurteilten, der so bereits mit der Urteilsverkündung Gewissheit über seine Zahlungsverpflichtungen erhält.
Die zweite Möglichkeit findet sich in § 459a der Strafprozessordnung (StPO). Hierbei handelt es sich um eine Regelung für das Vollstreckungsverfahren. Zuständig ist hier nicht mehr der Richter, sondern die Vollstreckungsbehörde – in der Regel die Staatsanwaltschaft. Diese kann auch nachträglich, also nach Rechtskraft des Urteils, eine Ratenzahlung bewilligen, wenn die sofortige Einziehung der Geldstrafe den Betroffenen unverhältnismäßig hart treffen würde.
In der juristischen Praxis entsteht oft eine Grauzone. Gerichte neigen bisweilen dazu, die Entscheidung über Ratenzahlungen offenzulassen, da die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde ohnehin noch Anpassungsmöglichkeiten bietet. Das Oberlandesgericht Hamm musste nun klären, ob dieses Vorgehen zulässig ist, wenn die finanzielle Notlage des Angeklagten bereits in der Hauptverhandlung offen zutage tritt.
Für Betroffene macht es einen gewaltigen Unterschied, wer entscheidet. Regelt das Gericht die Ratenzahlung nicht im Urteil, fordert die Justizkasse nach Rechtskraft oft automatisiert den gesamten Betrag auf einmal an. Der Verurteilte gerät sofort unter Zahlungsdruck und muss dann mühsam bei der Staatsanwaltschaft Anträge stellen, um die Vollstreckung abzuwenden. Eine Entscheidung direkt im Urteil verhindert diesen bürokratischen Kraftakt.
Wie argumentierte der betroffene Bürgergeldempfänger?
Der Verurteilte akzeptierte zwar den Schuldspruch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wehrte sich jedoch gegen die Art und Weise der Strafzumessung. In seiner Revision brachte der Mann vor, dass das Landgericht einen formellen Fehler begangen habe. Er verwies auf seine prekären Lebensumstände, die im Verfahren auch zur Sprache gekommen waren.
Der Mann ist nicht erwerbstätig. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von dem Bürgergeld. Monatlich erhält er Leistungen in Höhe von 1.835 Euro. Diese Summe wirkt auf den ersten Blick hoch, relativiert sich jedoch sofort bei der Betrachtung der Fixkosten: In dem Betrag ist ein Mietzuschuss von 1.050 Euro enthalten. Für den eigentlichen Lebensunterhalt verbleibt ihm also nur der Regelsatz.
Die Argumentation des Revisionsführers war schlüssig: Bei einer Gesamtgeldstrafe von 2.100 Euro (140 Tagessätze mal 15 Euro) sei es offensichtlich unmöglich, diesen Betrag auf einmal zu begleichen. Da er weder über nennenswerte Rücklagen noch über Vermögen verfüge, hätte das Landgericht zwingend über eine Bewilligung der Zahlungserleichterungen entscheiden müssen. Dass dies unterblieb, stelle einen Rechtsfehler dar, der eine Aufhebung des Urteils in diesem Punkt erforderlich mache.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm sah dies zunächst anders und beantragte am 28.11.2025, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Sie vertrat damit implizit die Auffassung, dass die fehlende Entscheidung im Urteil unschädlich sei, da der Weg über die Vollstreckungsbehörde weiterhin offenstand.
Warum hob das Oberlandesgericht das Urteil auf?
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm folgte der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft nicht. Stattdessen gab er dem Bürgergeldempfänger recht und hob das Urteil des Landgerichts Hagen teilweise auf. Die Richter begründeten ihre Entscheidung detailliert und verwiesen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Die offensichtliche Finanznot des Angeklagten
Das Gericht prüfte zunächst die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Landgericht selbst getroffen hatte. Die Vorinstanz hatte korrekt ermittelt, dass der Angeklagte von Bürgergeld lebt und extrem hohe Wohnkosten zu tragen hat.
Nach den Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen liegt es nahe, dass der Angeklagte die Geldstrafe nicht sofort aus seinem laufenden Einkommen oder vorhandenem Vermögen zahlen kann.
Mit diesem Satz machten die Hammer Richter deutlich: Wer gerade so das Existenzminimum sichert, kann keine 2.100 Euro ad hoc auf den Tisch legen. Die Diskrepanz zwischen der Strafe und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war so evident, dass das Gericht die Augen davor nicht hätte verschließen dürfen. Es lag auf der Hand, dass der Mann die Geldstrafe nicht sofort zahlen können wird.
Damit ein Richter die finanzielle Notlage direkt anerkennen kann, müssen Fakten auf den Tisch. In der Praxis erleben wir oft, dass Angeklagte ihre wirtschaftliche Situation nur vage schildern. Um § 42 StGB (Ratenzahlung im Urteil) sicher zu erreichen, sollten Sie aktuelle Leistungsbescheide (Bürgergeld, Wohngeld) oder Mietverträge direkt im Gerichtssaal vorlegen. Nur was aktenkundig ist, kann das Gericht als Entscheidungsgrundlage nutzen.
Vorrang der richterlichen Entscheidung
Das Herzstück der Entscheidung befasst sich mit dem Verhältnis von § 42 StGB zu § 459a StPO. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Möglichkeit einer späteren Ratenbewilligung durch die Staatsanwaltschaft den Richter nicht von seiner Pflicht entbindet.
Zwar kann die Vollstreckungsbehörde nach § 459a StPO Zahlungserleichterungen bewilligen. Dies enthebt das Tatgericht jedoch nicht von der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Entscheidung nach § 42 StGB zu treffen.
Das Gericht berief sich hierbei explizit auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2018 (Az. 2 StR 348/17). Dieser Präzedenzfall besagt, dass ein formeller Rechtsfehler im Urteil vorliegt, wenn sich die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung förmlich aufdrängen, das Gericht diese aber ignoriert. Die richterliche Entscheidung im Urteil hat Vorrang, da sie Rechtssicherheit schafft und den Strafanspruch final definiert. Der Angeklagte soll nicht auf das Wohlwollen der Vollstreckungsbehörde hoffen müssen, wenn die Sachlage bereits im Gerichtssaal klar ist.
Warum entschied das OLG nicht selbst?
Das Oberlandesgericht hätte theoretisch die Ratenzahlung selbst festlegen können, um das Verfahren abzukürzen. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht möglich. Zwar standen die Einnahmen und die Miete fest, aber für eine präzise Berechnung einer zumutbaren Rate fehlten weitere Details. Es war nicht vollständig geklärt, welche weiteren Ausgaben der Mann hat oder ob kleine Rücklagen existieren, die zumindest eine Teilzahlung ermöglichen würden.
Daher blieb dem Senat nur die Zurückverweisung. Eine andere Kammer des Landgerichts Hagen muss nun erneut verhandeln, aber nur über diesen spezifischen Punkt: Die Modalitäten der Zahlung. Der Schuldspruch und die Tagessatzhöhe von 15 Euro bleiben bestehen.
Welche Folgen hat die Entscheidung für die Praxis?
Dieser Beschluss stärkt die Rechte von finanziell schwachen Angeklagten erheblich. Er sendet ein klares Signal an die Instanzgerichte (Amts- und Landgerichte): Die Entscheidung über die Geldstrafe muss vollständig sein. „Vollständig“ bedeutet bei einkommensschwachen Personen, dass auch der Zahlungsmodus geklärt wird.
Für Verteidiger lohnt es sich, in Plädoyers explizit auf § 42 StGB hinzuweisen und entsprechende Anträge zu stellen, wenn das Einkommen des Mandanten gering ist. Wird dies im Urteil übergangen, ist dies ein erfolgversprechender Ansatzpunkt für eine Revision.
Für den betroffenen Mann aus Schwerte bedeutet der Erfolg mit der Revision zunächst eine Atempause. Er muss die Strafe vorerst nicht zahlen. In der neuen Verhandlung vor dem Landgericht Hagen wird nun konkret geprüft werden müssen, welche monatliche Rate ihm zugemutet werden kann. Angesichts seines Bürgergeldbezugs dürften diese Raten sehr niedrig ausfallen, was die Abzahlung der Strafe über einen langen Zeitraum strecken wird.
Gleichzeitig bleibt die verhängte Sperrfrist für die Fahrerlaubnis bestehen. Das Oberlandesgericht fand keinen Fehler bei der Anordnung der isolierten Sperrfrist nach § 69a StGB. Der Mann darf also weiterhin kein Kraftfahrzeug führen, was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit auf eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation kurzfristig nicht erhöht. Dennoch zeigt das Urteil, dass der Rechtsstaat auch bei verurteilten Straftätern genau hinschauen muss, um eine Überforderung durch staatliche Sanktionen zu verhindern.
Das Verfahren geht nun zurück an das Landgericht Hagen. Dort wird man sich erneut mit den hohen Mietkosten bei dem Bürgergeld auseinandersetzen müssen, um eine realistische Ratenhöhe festzulegen, die den Strafzweck erfüllt, ohne den Mann in den wirtschaftlichen Ruin zu treiben.
Geldstrafe erhalten? Ratenzahlung rechtzeitig sichern
Eine hohe Geldstrafe kann die wirtschaftliche Existenz gefährden, wenn die Zahlungssumme sofort und in voller Höhe gefordert wird. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung bereits im Urteil festgeschrieben werden können oder ob ein nachträglicher Antrag bei der Vollstreckungsbehörde Erfolg verspricht. Wir unterstützen Sie dabei, belastende Zahlungsmodalitäten abzuwenden und Ihre finanzielle Handlungsfähigkeit zu wahren.
Experten Kommentar
Die Realität im Briefkasten sieht oft brutal aus: Ohne explizite Ratenbewilligung im Urteil fordert die Justizkasse gnadenlos den Gesamtbetrag binnen zwei Wochen an. Viele Mandanten stecken dann vor Schreck den Kopf in den Sand, statt sofort den nötigen Antrag bei der Staatsanwaltschaft nachzuschieben. Das führt oft unnötig zur Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe, obwohl die Zahlungsunfähigkeit offensichtlich ist.
Es genügt vor Gericht deshalb nicht, nur pauschal über die eigene Geldnot zu klagen. Man muss dem Richter die Entscheidung förmlich aufzwingen, indem man aktuelle Leistungsbescheide direkt in der Hauptverhandlung zum Aktenbestandteil macht. Richter scheuen oft den zusätzlichen Rechenaufwand im Urteil, aber mit konkreten Belegen lässt sich dieser Bequemlichkeitsfehler effektiv verhindern.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Greift die Ratenzahlungspflicht des Gerichts auch, wenn mein Bürgergeld fast vollständig für die Miete draufgeht?
JA, gerade wenn Ihr Bürgergeld durch hohe Mietkosten fast vollständig aufgebraucht wird, **muss das Gericht gemäß § 42 StGB zwingend über Ratenzahlungen entscheiden**, da Ihre finanzielle Notlage in diesem speziellen Fall als offensichtlich gilt. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob Sie selbst einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sofern die wirtschaftliche Überforderung für das Gericht klar erkennbar ist.
Die juristische Grundlage hierfür liegt in der Ermittlungspflicht des Gerichts, welches bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe stets die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten prüfen muss. Wenn die Fixkosten für die Unterkunft so hoch sind, dass der verbleibende Regelsatz kaum noch für den Lebensunterhalt reicht, liegt eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit vor, die gesetzliche Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) rechtfertigt. Das Gericht darf in solchen Fällen nicht einfach von einer sofortigen Zahlbarkeit der gesamten Summe ausgehen, sondern muss aktiv feststellen, welche monatlichen Teilbeträge für den Betroffenen überhaupt leistbar sind. Hohe Mietbelastungen sind dabei kein Hindernis, sondern fungieren als Beweis für die finanzielle Enge, die den gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung erst auslöst. Da das Bürgergeld lediglich das Existenzminimum sichert, führt jede zusätzliche Belastung durch eine Geldstrafe ohne Ratenmodell zwangsläufig zu einer unzumutbaren Härte für den Verurteilten.
Diese Pflicht entfällt jedoch dann, wenn der Verurteilte über nennenswertes Vermögen verfügt oder das Gericht aufgrund falscher Angaben nicht von der tatsächlichen Mietbelastung erfahren konnte. Eine bloße Behauptung hoher Kosten ohne Belege reicht oft nicht aus, um die gerichtliche Pflicht zur Prüfung von Ratenzahlungen ohne expliziten Antrag in Gang zu setzen.
Unser Tipp: Legen Sie dem Gericht Ihren aktuellen Bürgergeld-Bescheid sowie den Mietvertrag vor und markieren Sie deutlich die Differenz zwischen Regelsatz und tatsächlichen Wohnkosten. Vermeiden Sie es unbedingt, Ihre hohen Mietkosten aus Scham zu verschweigen, da diese Informationen entscheidend für die Gewährung einer Ratenzahlung sind.
Muss ich die gesamte Geldstrafe sofort zahlen, falls der Richter keine Ratenzahlung im Urteil festlegt?
JA, grundsätzlich wird die gesamte Geldstrafe mit Eintritt der Rechtskraft sofort fällig, sofern das Gericht keine Zahlungserleichterungen im Urteil angeordnet hat. Ohne eine ausdrückliche gerichtliche Festsetzung wird die Justizkasse zunächst den vollen Betrag von Ihnen einfordern, da dies dem gesetzlichen Standardprozess entspricht. Dennoch haben Sie auch nach dem Urteilsspruch rechtliche Möglichkeiten, um eine Ratenzahlung nachträglich zu erwirken.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der Entscheidung des Gerichts während der Hauptverhandlung gemäß § 42 StGB und der späteren Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft. Wenn der Richter im Urteil versäumt hat, Ratenzahlungen festzulegen, geht das Verfahren automatisch an die Vollstreckungsbehörde über, welche die Summe in einem Betrag anmahnt. Gemäß § 459a StPO steht Ihnen jedoch das Recht zu, bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu stellen. Hierbei müssen Sie glaubhaft darlegen, dass Ihnen die sofortige Zahlung der Gesamtsumme nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Sobald dieser Antrag eingereicht und begründet wurde, kann die Behörde die Vollstreckung der vollen Summe aussetzen und monatliche Teilbeträge festlegen.
Beachten Sie jedoch, dass dieser nachträgliche Antrag keine automatische aufschiebende Wirkung entfaltet, solange die Staatsanwaltschaft nicht ausdrücklich zugestimmt oder die Vollstreckung vorläufig eingestellt hat. Falls Sie die Zahlungsaufforderung der Justizkasse schlicht ignorieren und nicht aktiv werden, drohen nach kurzer Frist bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder im schlimmsten Fall die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Es ist daher zwingend erforderlich, den Dialog mit der Vollstreckungsbehörde zeitnah zu suchen, bevor die gesetzten Zahlungsfristen verstreichen.
Unser Tipp: Reagieren Sie sofort nach Erhalt der ersten Zahlungsaufforderung und stellen Sie unter Angabe Ihres Aktenzeichens einen formlosen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 459a StPO bei der Staatsanwaltschaft. Vermeiden Sie es, das Schreiben der Justizkasse einfach abzuwarten, da ohne Ihren rechtzeitigen Antrag die automatisierte Einleitung von Pfändungsmaßnahmen droht.
Welche Nachweise muss ich zur Verhandlung mitbringen, damit der Richter sofort Ratenzahlungen bewilligt?
Bringen Sie aktuelle amtliche Dokumente mit zur Verhandlung, insbesondere Ihren Bürgergeld- oder Wohngeldbescheid und Ihren Mietvertrag, um Ihre finanzielle Notlage zweifelsfrei zu belegen. Nur durch die Vorlage schriftlicher Beweise kann das Gericht die Bewilligung von Ratenzahlungen gemäß § 42 StGB unmittelbar im schriftlichen Urteil anordnen. Damit vermeiden Sie zeitintensive und komplizierte nachträgliche Anträge bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens.
Ein Strafrichter ist gesetzlich dazu verpflichtet, seine Entscheidung über Zahlungserleichterungen auf belegbare Tatsachen zu stützen, da bloße mündliche Behauptungen über eine angespannte finanzielle Situation prozessual nicht ausreichen. Wenn Sie lediglich angeben, über wenig Geld zu verfügen, ohne diese Angaben durch Dokumente zu untermauern, darf das Gericht diese Informationen bei der Urteilsfindung nicht zu Ihren Gunsten berücksichtigen. Gemäß dem Grundsatz, dass nur aktenkundige Fakten eine Entscheidungsgrundlage bilden, wandeln offizielle Leistungsbescheide oder Verträge Ihre persönliche Schilderung erst in eine gerichtlich verwertbare Tatsache um. Durch die sofortige Vorlage im Gerichtssaal ermöglichen Sie es dem Richter, die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 42 StGB rechtssicher zu bewerten und die Ratenhöhe direkt im Urteil festzusetzen.
Beachten Sie jedoch, dass die Bewilligung von Ratenzahlungen im Urteil eine Ermessensentscheidung des Gerichts bleibt, die nur bei nachgewiesener Unzumutbarkeit einer sofortigen Einmalzahlung der Geldstrafe erfolgt. Sollten Ihre monatlichen Fixkosten im Verhältnis zu Ihrem Einkommen nicht plausibel belegt sein oder relevante Unterlagen fehlen, wird das Gericht den Antrag regelmäßig ablehnen und Sie auf das spätere Vollstreckungsverfahren verweisen.
Unser Tipp: Erstellen Sie vor dem Termin einen übersichtlichen Ordner mit Kopien Ihres aktuellen Bürgergeld-Bescheids sowie Ihres Mietvertrags und übergeben Sie diese Unterlagen dem Richter direkt während der Befragung zu Ihren persönlichen Verhältnissen. Vermeiden Sie es unbedingt, unvorbereitet zu erscheinen oder sich lediglich auf vage mündliche Aussagen zu Ihrer finanziellen Situation zu verlassen.
Was kann ich tun, wenn die Staatsanwaltschaft trotz meiner Zahlungsunfähigkeit mit der Ersatzfreiheitsstrafe droht?
Sie sollten umgehend einen schriftlichen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen gemäß § 459a StPO bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen und Ihre finanzielle Situation lückenlos belegen. Durch diesen förmlichen Antrag zwingen Sie die Vollstreckungsbehörde rechtlich dazu, Ihre tatsächliche Zahlungsunfähigkeit zu prüfen und die drohende Verhaftung vorerst abzuwenden.
Die Staatsanwaltschaft fungiert in diesem Verfahren als Vollstreckungsbehörde und ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine unverhältnismäßige Härte bei der Einziehung von Geldstrafen nach Möglichkeit zu vermeiden. Solange Sie nicht aktiv reagieren, geht die Behörde rechtlich davon aus, dass Sie lediglich zahlungsunwillig sind und die Begleichung der Strafe bewusst verweigern. Mit der Einreichung aussagekräftiger Belege, wie etwa einem aktuellen Bürgergeld-Bescheid, weisen Sie Ihre objektive Unfähigkeit zur sofortigen Gesamtzahlung formell nach. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass Ihnen Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden müssen, um den Strafzweck ohne den Entzug der Freiheit zu erreichen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist verfassungsrechtlich betrachtet nur das letzte Mittel, wenn alle anderen Wege der Vollstreckung der Geldstrafe endgültig gescheitert sind.
Sollte Ihr Einkommen so gering sein, dass selbst kleinste Raten Ihre Existenz gefährden, können Sie zusätzlich die Tilgung der Strafe durch gemeinnützige Arbeit beantragen. Diese Form der Straferfüllung wird als freie Arbeit bezeichnet und verhindert den Gefängnisaufenthalt effektiv, sofern Sie die zugewiesenen Stunden gewissenhaft innerhalb der gesetzten Fristen ableisten.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie den zuständigen Rechtspfleger telefonisch, kündigen Sie den schriftlichen Antrag sofort an und bitten Sie um einen vorläufigen Vollstreckungsaufschub unter Angabe Ihres Aktenzeichens. Vermeiden Sie es unbedingt, die behördlichen Schreiben unbeantwortet zu lassen, da sonst ohne weitere Vorwarnung ein Haftbefehl zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erlassen wird.
Kann ich die bewilligte Ratenhöhe nachträglich anpassen lassen, wenn sich mein Einkommen weiter verschlechtert?
JA, Sie können bei der Staatsanwaltschaft eine Anpassung der Ratenhöhe beantragen, wenn sich Ihre finanzielle Situation nach der ursprünglichen Bewilligung nachweislich verschlechtert hat. Die Vollstreckungsbehörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Zahlungspflicht stets in einem zumutbaren Rahmen zu halten, um eine unverhältnismäßige Härte für den Verurteilten zu vermeiden. Da sich wirtschaftliche Verhältnisse jederzeit ändern können, bleibt die getroffene Vereinbarung über die gesamte Dauer der Vollstreckung hinweg flexibel anpassbar.
Gemäß § 459a der Strafprozessordnung (StPO) fungiert die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde und entscheidet über alle Zahlungserleichterungen während des gesamten Verfahrens. Wenn Sie durch unvorhersehbare Ereignisse wie einen Jobverlust oder neue notwendige Lebenshaltungskosten weniger Geld zur Verfügung haben, liegt ein sachlicher Grund für eine Neufestsetzung vor. Eine starre Beibehaltung hoher Raten würde dem gesetzlichen Zweck widersprechen, da die Strafe zwar sanktionieren, aber nicht die Existenzgrundlage des Betroffenen dauerhaft zerstören darf. Die Behörde muss daher Ihr aktuelles Nettoeinkommen gegen die notwendigen Ausgaben abwägen und kann die Ratenhöhe entsprechend nach unten korrigieren oder sogar vorübergehend aussetzen. Damit Ihr Antrag Erfolg hat, müssen Sie die veränderten Umstände lückenlos dokumentieren und zeitnah darlegen, dass die bisherige Ratenzahlung objektiv nicht mehr leistbar ist.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Anpassung der Raten nur dann erfolgt, wenn die Verschlechterung der finanziellen Lage wesentlich und nicht selbst verschuldet ist. Geringfügige Einkommensschwankungen oder die Aufnahme neuer Konsumkredite reichen in der Regel nicht aus, um eine Reduzierung der monatlichen Tilgungsbeträge gegenüber der Justizkasse erfolgreich zu begründen.
Unser Tipp: Reichen Sie umgehend einen schriftlichen Antrag auf Anpassung der Ratenhöhe unter Angabe Ihres Aktenzeichens ein und fügen Sie aktuelle Belege wie Kündigungsschreiben oder neue Leistungsbescheide bei. Vermeiden Sie es unbedingt, die Zahlungen eigenmächtig zu reduzieren oder einzustellen, da dies zum sofortigen Widerruf der gesamten Ratenzahlungsvergünstigung führen kann.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Hamm – Az.: 2 ORs 67/25 – Beschluss vom 23.12.2025
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